RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1003/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, xxxgasse xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5.5.2017, Zahl xxx, wegen Einstellung der Grundversorgung nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.10.2017, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und bisherige Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisherige Verfahrensgang: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5.5.2017, Zahl: 01-W-FLW-1863/2/2017, wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an eingestellt.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5.5.2017, Zahl: 01-W-FLW-1863/2/2017, wurde die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 10.4.2017 das zugewiesene Quartier „xxx, xxx“ ohne Abmeldung verlassen habe und laut Zentralem Melderegister seit 4.4.2017 in der xxxgasse xxx, xxx aufrecht gemeldet sei. Zudem habe er den ehemaligen Quartiergeber nicht über den Umzug informiert und habe er den zur Verfügung gestellten Schlüssel dem Quartiergeber vorerst auch nicht ausgehändigt, sodass sein Privatverzug erst im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung bekannt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den xxx, rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er sich nicht über die zwingende Abmeldung bei der ihm zugewiesenen Unterkunft bewusst gewesen sei und er seine Entscheidung bereue. Den ihm zur Verfügung gestellten Schlüssel habe er sobald als möglich zurückgeben wollen. Der Beschwerdeführer bitte, dass seine Sache erneut geprüft werde und stellte er die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Grundversorgung erneut gewährt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung eingeschränkt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung unter Auflagen angeordnet wird und dass eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt wird. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 2.10.2017 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vom xxx bekannt gegeben, dass die durch den Beschwerdeführer erteilte Vollmacht niedergelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 10.10.2017 durchgeführt und wurde dabei der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen und wurden ihm auch sämtliche Aussagen der belangten Behörde übersetzt. In der Verhandlung am 10.10.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er sich für sein Fehlverhalten entschuldige. Dem Beschwerdeführer wurde der in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellte Sachverhalt vorgehalten und führte dieser dazu aus, dass es korrekt sei, dass er am 10.4.2017 das Quartier xxx in xxx ohne Abmeldung verlassen habe und seit 4.4.2017 in xxx gemeldet sei. Den zur Verfügung gestellten Schlüssel habe er um den 12.4.2017 zurückgegeben, nachdem dies mit dem Quartiergeber vereinbart worden sei. Nach zunächst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt nach dem Verlassen des Quartiers „xxx“ xxx, xxx, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dieses Quartier am 4.4.2017 verlassen habe und seit dem 4.4.2017 in xxx, in der xxxgasse xxx wohne. Die anderen Angaben würden auf einem Missverständnis beruhen. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm bekannt war und er gewusst habe, dass bei einer mehr als 3 Tage dauernden Abwesenheit eine Abmeldung erforderlich ist, er die Regeln kenne und es sein Fehlverhalten gewesen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit November 2008 in Österreich aufhältig ist, seit 2009 ein Asylverfahren läuft, welches bislang noch nicht erledigt und offen ist. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik xxx und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt, über welchen noch nicht abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist im November 2008 nach Österreich gekommen. Laut Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer von 30.9.2015 bis 31.3.2017 in xxx, xxxstraße xxx(Unterkunftgeber xxx) und dann vom 31.3.2017 bis 4.4.2017 in xxx, xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 4.4.2017 ist der Beschwerdeführer in xxx, xxxgasse xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er das Quartier „xxx“ in xxx, xxx, am 4.4.2017 ohne Abmeldung verlassen und ist seit 4.4.2017 in xxx, xxxgasse xxx, wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat am 4.4.2017 das zuletzt zugewiesene Quartier „xxx“ in xxx, xxx, ohne Angabe von Gründen aus eigenem verlassen und ist seit dem 4.4.2017 in xxx, xxxgasse xxx, wohnhaft. Er war somit mehr als 72 Stunden (3 Tage) abwesend. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er sich bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen in der zugewiesenen Unterkunft hätte abmelden müssen. Mit Schriftsatz vom 20.4.2017, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde aufgrund des festgestellten Sachverhalts beabsichtigt, seine Leistungen aus der Grundversorgung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 K-GrvG mit Bescheid einzustellen und räumte ihm die Möglichkeit ein, hiezu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls angenommen wird, dass er nicht mehr hilfsbedürftig sei und daher die Grundversorgung eingestellt werde. Mit Schriftsatz vom 20.4.2017, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde aufgrund des festgestellten Sachverhalts beabsichtigt, seine Leistungen aus der Grundversorgung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, K-GrvG mit Bescheid einzustellen und räumte ihm die Möglichkeit ein, hiezu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls angenommen wird, dass er nicht mehr hilfsbedürftig sei und daher die Grundversorgung eingestellt werde. Eine Stellungnahme zum Schriftsatz vom 20.4.2017 hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Daraufhin hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.5.2017 durch Hinterlegung an der Adresse xxx, xxxgasse xxx, zugestellt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 sowie auf die Angaben der Vertreterinnen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt selbst nicht und ersucht im Beschwerdeschriftsatz um neuerliche Prüfung dieses Sachverhaltes. Nachdem der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.10.2017 zunächst widersprüchliche Angaben über seinen Aufenthalt nach Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft in xxx, xxx, getätigt hat, gab der Beschwerdeführer unter Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen selbst zu Protokoll, dass er am 4.4.2017 das Quartier in xxx, xxx verlassen hat und seit dem 4.4.2017 in xxx in der xxxgasse xxx, wohnt. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.10.2017 befragt zu Protokoll, dass ihm bekannt sei, dass ihn die Pflicht des Abmeldens bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen in der zugewiesenen Unterkunft treffe und er dies nicht gemacht habe, was sein Fehlverhalten gewesen sei. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. 43/2006 idgF LGBl. 71/2016, lauten wie folgt:K-GrvG, Landesgesetzblatt 43 aus 2006, idgF Landesgesetzblatt 71 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 2
(3)Schutzbedürftig sind a) Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über dennoch nicht rechtskräftig abgesprochen ist; … § 3
(1)Die Grundversorgung umfasst:Paragraph 3,
(1)Die Grundversorgung umfasst:
- a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifi-schen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
- b)Versorgung mit angemessener Verpflegung,
- c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Un-terkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,
- c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Un-terkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
- d)Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstauf-nahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
- e)Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
- f)Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
- g)Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
- h)Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Per-sonal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
- i)Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
- j)Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
- k)Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
- l)Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
- m)Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
- n)Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2)Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausrei-chend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3)Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen ge-währt werden.
(3a)Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
(4)Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leis-tungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 7 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(4)Bei Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leis-tungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 7, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(5)Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Un-recht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Un-recht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7)Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anläss-lich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(7)Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anläss-lich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8)Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädi-gung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(8)Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädi-gung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren. § 5a
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, ein-gestellt oder verweigert werden, wenn der FremdeParagraph 5 a,
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 können eingeschränkt, ein-gestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
- eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
- den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
- innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),
- innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
- den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
- durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
- durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
(2)Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3)Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(3)Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins, § 9
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“Paragraph 9,
(2)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.“ Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Er hat daher gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 lit. a K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Er hat daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid über die Einstellung der Leistung aus der Grundversorgung am 11.5.2017 zugestellt wurde. Er hat von sich aus das zugewiesene Quartier in xxx, xxx, am 4.4.2017 ohne Abmeldung verlassen und ist seit 4.4.2017 in xxx, xxxgasse xxx, wohnhaft. Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
- Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten legt in Art. 7 Abs. 4 fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen dürfen, dass Asylwerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Weiters sind in Art. 16 der Richtlinie Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingung gewährten Vorteile geregelt und ist hier vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen können, wenn ein Asylwerber den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben. Weiters können Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
- Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten legt in Artikel 7, Absatz 4, fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen an die Bedingung knüpfen dürfen, dass Asylwerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Weiters sind in Artikel 16, der Richtlinie Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingung gewährten Vorteile geregelt und ist hier vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen können, wenn ein Asylwerber den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben. Weiters können Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in § 5a Abs. 1 vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, ua. wenn der Fremde eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt.Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in Paragraph 5 a, Absatz eins, vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, ua. wenn der Fremde eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt. Der Beschwerdeführer hat ohne begründete Abmeldung sein Quartier in xxx, xxx, mehr als 3 Tage verlassen. Sein Aufenthaltsort war ab 4.4.2017 bis dato die xxxgasse xxx, xxx. Der Beschwerdeführer hat bei Verlassen der Unterkunft am 4.4.2017 jedenfalls nicht bekannt gegeben, wo er sich aufhalten wird, weshalb keine begründete Abmeldung vorliegt. § 5 Abs. 1 Z 1 K-GrvG sieht auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 K-GrvG.Der Beschwerdeführer hat ohne begründete Abmeldung sein Quartier in xxx, xxx, mehr als 3 Tage verlassen. Sein Aufenthaltsort war ab 4.4.2017 bis dato die xxxgasse xxx, xxx. Der Beschwerdeführer hat bei Verlassen der Unterkunft am 4.4.2017 jedenfalls nicht bekannt gegeben, wo er sich aufhalten wird, weshalb keine begründete Abmeldung vorliegt. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG sieht auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, K-GrvG. Dass die belangte Behörde daher zu Recht die Einstellung der Leistungen vorgenommen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in die private Unterkunft in die xxxgasse xxx, xxx, verzogen ist und damit auch keine Leistungen eines Flüchtlingsquartiers in Rechnung gestellt wurden, die seitens der Behörde übernommen hätten werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1003.7.2017