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{'item': 'KLVwG-228/9/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-228/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin, über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, wegen Waffenverbotes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 122/2013 zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin, über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, wegen Waffenverbotes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 122 aus 2013, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dem Beschwerdeführer gemäß 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr. 12/1997, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dem Beschwerdeführer gemäß 12 Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde nachfolgenden Inhalts: „Ich war am 10.10.2016 in xxx am xxx unterwegs. Zu diesem Zeitpunkt fand dort gerade die alljährliche

  1. Oktober Gedenkfeier statt. Ich wollte mich an den Festlichkeiten nicht beteiligen und beschloss mich von dieser zu entfernen, als aus Richtung des xxx die Marschkapelle des Bundesheeres auf mich zukam. Somit war ein entfernen nicht mehr möglich und ich hielt mich, während die Kapelle an mir vorbeimarschierte, am Wegesrand auf. Als diese vorbeigezogen war wollte auch ich meinen Weg fortsetzen, wurde aber aus mir nicht ersichtlichen Gründen von Beamten und Beamtinnen der PI xxx aufgehalten und zur Identitätsfeststellung auf die besagte PI xxx gebracht. Dort stellten sie in meinem Rucksack die hier mehrmals erwähnte „Waffe“ fest und sprachen ein vorübergehendes Waffenverbot aus. Da ich schon mehrfach Opfer von Gewaltverbrechen wurde und somit mein subjektives Sicherheitsgefühl sehr gering ist, trug ich diese „Waffe" und das dort sichergestellte Pfefferspray bis zum Aussprechen des Waffenverbotes des Öfteren mit mir mit. Beschwerdegründe Die von der belangten Behörden vorgebrachten Argumente rechtfertigen aus mehreren Gründen eine rechtmäßige Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 WaffG nicht. Die von der belangten Behörden vorgebrachten Argumente rechtfertigen aus mehreren Gründen eine rechtmäßige Verhängung eines Waffenverbots iSd Paragraph 12, WaffG nicht. Es wird die bereits in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation aufrechterhalten, dass meine bloße Anwesenheit in der Nähe des xxx während Feierlichkeiten, an denen scheinbar auch die Kandidaten der Bundespräsidentschaftswahlen teilgenommen haben, keine Tatsache darstellt, die die Annahme rechtfertigt, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch meine Person könne in Zukunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum darstellen (§ 12 Abs 1 WaffG). Noch unverständlicher ist die Annahme der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid, dass meine (unbestrittene) Anwesenheit bei einer über zwei Monate zurückliegenden Versammlung sowohl ein Indiz für die Teilnahme an der Versammlung des 10.10.2016 sein soll als auch für die missbräuchliche Verwendung der von mir mitgeführten Waffe bei eben dieser Versammlung. Ich habe nicht an der Versammlung beim xxx teilgenommen und habe das auch zu keiner Zeit beabsichtigt. Es wird die bereits in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation aufrechterhalten, dass meine bloße Anwesenheit in der Nähe des xxx während Feierlichkeiten, an denen scheinbar auch die Kandidaten der Bundespräsidentschaftswahlen teilgenommen haben, keine Tatsache darstellt, die die Annahme rechtfertigt, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch meine Person könne in Zukunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum darstellen (Paragraph 12, Absatz eins, WaffG). Noch unverständlicher ist die Annahme der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid, dass meine (unbestrittene) Anwesenheit bei einer über zwei Monate zurückliegenden Versammlung sowohl ein Indiz für die Teilnahme an der Versammlung des 10.10.2016 sein soll als auch für die missbräuchliche Verwendung der von mir mitgeführten Waffe bei eben dieser Versammlung. Ich habe nicht an der Versammlung beim xxx teilgenommen und habe das auch zu keiner Zeit beabsichtigt. Inwiefern die Teilnahme an einer Versammlung auf die Teilnahme an einer anderen Versammlung, die weder in zeitlichem noch inhaltlichen Zusammenhang miteinander standen, schließen lässt und sich daraus in Konsequenz die potentielle Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergibt, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen wird auch nicht durch die angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gestützt (LvwG-AV-369/001-2015). Im gleichen Maße erstaunt die Argumentation der belangten Behörde, dass zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 Kärntner Landessicherheitsgesetzes (K-LSiG) eine Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen bzw. stützen würden. Diese Bestrafungen stehen in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der Verhängung des Waffenverbots. Diese Verwaltungsübertretungen lassen auf Grund des unterschiedlichen Schutzzwecks der übertretenen Norm keinen logischen Schluss auf eine mögliche Gefährlichkeit iSd § 12 WaffG zu. §1 K-LSiG stellt gem Abs 2 auf einen Verstoß gegen die guten Sitten ab und bezieht sich in keiner Weise auf die potentielle Gefährlichkeit des Täters. Der VwGH stellt in ständiger Rsp. darauf ab, dass neben dem Opfer und dem Täter mindestens zwei weitere Personen die Tathandlung bezeugen können müssen, um den Tatbestand entsprechender Bestimmungen zur Wahrung des öffentlichen Anstandes zu erfüllen (VwGH 90/10/0211). Dies unterstreicht die Tatsache, dass die Tathandlung des § 1 K-LSiG eben nicht den Schluss zulässt, dass eine Person durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum darstellt, da dafür eine Öffentlichkeit wohl kaum ein notwendiges Erfordernis sein kann. Inwiefern die Teilnahme an einer Versammlung auf die Teilnahme an einer anderen Versammlung, die weder in zeitlichem noch inhaltlichen Zusammenhang miteinander standen, schließen lässt und sich daraus in Konsequenz die potentielle Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergibt, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen wird auch nicht durch die angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gestützt (LvwG-AV-369/001-2015). Im gleichen Maße erstaunt die Argumentation der belangten Behörde, dass zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetzes (K-LSiG) eine Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen bzw. stützen würden. Diese Bestrafungen stehen in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der Verhängung des Waffenverbots. Diese Verwaltungsübertretungen lassen auf Grund des unterschiedlichen Schutzzwecks der übertretenen Norm keinen logischen Schluss auf eine mögliche Gefährlichkeit iSd Paragraph 12, WaffG zu. §1 K-LSiG stellt gem Absatz 2, auf einen Verstoß gegen die guten Sitten ab und bezieht sich in keiner Weise auf die potentielle Gefährlichkeit des Täters. Der VwGH stellt in ständiger Rsp. darauf ab, dass neben dem Opfer und dem Täter mindestens zwei weitere Personen die Tathandlung bezeugen können müssen, um den Tatbestand entsprechender Bestimmungen zur Wahrung des öffentlichen Anstandes zu erfüllen (VwGH 90/10/0211). Dies unterstreicht die Tatsache, dass die Tathandlung des Paragraph eins, K-LSiG eben nicht den Schluss zulässt, dass eine Person durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum darstellt, da dafür eine Öffentlichkeit wohl kaum ein notwendiges Erfordernis sein kann. Zu der Beurteilung der eingezogenen Waffe als verbotene Waffe iSd § 17 WaffG durch die belangte Behörde ist anzurühren, dass auch in diesem Punkt die in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation aufrechterhalten wird und es sich bei der von mir mitgeführten Waffe nicht um einen Totschläger oder eine Stahlrute iSd § 17 Abs 1 Z 6 WaffG handelt. Zu der Beurteilung der eingezogenen Waffe als verbotene Waffe iSd Paragraph 17, WaffG durch die belangte Behörde ist anzurühren, dass auch in diesem Punkt die in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation aufrechterhalten wird und es sich bei der von mir mitgeführten Waffe nicht um einen Totschläger oder eine Stahlrute iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG handelt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach ständiger Rsp. des VwGH selbst bei Vorliegen eines (sogar vorsätzlichen) Verstoßes gegen den § 17 WaffG diese Tatsache alleine die Verhängung eines Waffenverbots noch nicht rechtfertigt, sondern auf „Art des Verstoßes und (die) Umstände des Einzelfalles" abgestellt werden muss (VwGH 2001/20/0433; vgl auch VwGH 96/20/0745) Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach ständiger Rsp. des VwGH selbst bei Vorliegen eines (sogar vorsätzlichen) Verstoßes gegen den Paragraph 17, WaffG diese Tatsache alleine die Verhängung eines Waffenverbots noch nicht rechtfertigt, sondern auf „Art des Verstoßes und (die) Umstände des Einzelfalles" abgestellt werden muss (VwGH 2001/20/0433; vergleiche auch VwGH 96/20/0745) Zulässigkeit der Beschwerde Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und gem Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 VwGVG ist gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Der Bescheid GZ xxx wurde mir am 21.12.2016 persönlich zugestellt. Somit erhebe ich am 16.01.2017 innerhalb der vierwöchigen Frist gem § 7 Abs 4 VwGVG fristgemäß Beschwerde. Gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Der Bescheid GZ xxx wurde mir am 21.12.2016 persönlich zugestellt. Somit erhebe ich am 16.01.2017 innerhalb der vierwöchigen Frist gem Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristgemäß Beschwerde. Beschwerdeerklärung Aus den oben genannten Gründen sehe ich die gem § 12 Abs 1 WaffG notwendigen Tatsachen, die die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen würden, nicht als gegeben und damit das gegen mich verhängte Waffenverbot als rechtswidrig an und beantrage daher: Aus den oben genannten Gründen sehe ich die gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG notwendigen Tatsachen, die die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen würden, nicht als gegeben und damit das gegen mich verhängte Waffenverbot als rechtswidrig an und beantrage daher: - Die Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2016, mit dem das Waffenverbot gegen mich ausgesprochen wurde - Die Ausfolgerung der eigezogenen Waffen des weiteren - eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.“ Der Beschwerdeführer beantragte eine öffentliche mündliche Verhandlung. Im Beschwerdeverfahren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurden der Beschwerdeführer sowie die Polizeibeamten als Zeugen vernommen und wurde der Vertreter der belangten Behörde gehört. Einsicht genommen wurde in den Gesamtakt. I. Sachverhalt, Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Am
  2. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein von drei weiteren Personen vor Beginn der
  3. Oktober Feier im Nahbereich des xxx von Polizeibeamten angehalten und zwecks Identitätsfeststellung mit Hilfe einer Gruppe der Einsatzeinheit Kärnten in die Polizeiinspektion xxx verbracht. Bei den Feierlichkeiten zum
  4. Oktober im xxx war der Besuch der Kandidaten der Bundespräsidentenwahl xxx und xxx angekündigt. Im Vorfeld der Veranstaltung gab es im Internet Drohungen gegen einen der Kandidaten. Aufgrund dessen wurden Personenkontrollen durchgeführt. Der Beschwerdeführer konnte keinen Ausweis vorweisen, seine Identität wurde in der Folge durch eine Abfrage im Führerscheinregister geklärt. Im Zuge der Identitätsfeststellung händigte der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis einen Teleskopschlagstock, einen Pfefferspray, eine Schimaske, einen Schal und eine Wollhaube aus. Der Teleskopschlagstock und Pfefferspray wurden sichergestellt, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sicherstellung ausgefolgt und gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Waffengesetz ausgesprochen.Am
  5. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein von drei weiteren Personen vor Beginn der
  6. Oktober Feier im Nahbereich des xxx von Polizeibeamten angehalten und zwecks Identitätsfeststellung mit Hilfe einer Gruppe der Einsatzeinheit Kärnten in die Polizeiinspektion xxx verbracht. Bei den Feierlichkeiten zum
  7. Oktober im xxx war der Besuch der Kandidaten der Bundespräsidentenwahl xxx und xxx angekündigt. Im Vorfeld der Veranstaltung gab es im Internet Drohungen gegen einen der Kandidaten. Aufgrund dessen wurden Personenkontrollen durchgeführt. Der Beschwerdeführer konnte keinen Ausweis vorweisen, seine Identität wurde in der Folge durch eine Abfrage im Führerscheinregister geklärt. Im Zuge der Identitätsfeststellung händigte der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis einen Teleskopschlagstock, einen Pfefferspray, eine Schimaske, einen Schal und eine Wollhaube aus. Der Teleskopschlagstock und Pfefferspray wurden sichergestellt, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sicherstellung ausgefolgt und gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot gemäß Paragraph 13, Waffengesetz ausgesprochen. Mit Bescheid vom 20.10.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 52/2015 iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 161/2013 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Mit Bescheid vom 20.10.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich durch die Polizeiinspektion xxx am 27.10.2016 zugestellt und erhob er dagegen fristgerecht Vorstellung. Im Rahmen des Parteiengehörs am 09.11.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass ein Teleskopschlagstock als verbotene Waffe iSd § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG zu werten sei. Sein Vorbringen, der Schlagstock sei legal, ändere nichts daran, dass es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des Gesetzes handle. Selbst der fahrlässige Besitz einer verbotenen Waffe könne zu einem Waffenverbot führen. Da durch das Mitführen einer verbotenen Waffe in Verbindung mit dem Ort und Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Personenkontrolle (10.10.2016 um 11.05 Uhr im Nahbereich des xxx und den dort stattfindenden Feierlichkeiten) und der Tatsache, dass er bereits an Versammlungen teilgenommen habe, wie z.B. am 06.08.2016 in xxx, bei einer Versammlung gegen rechte Gewalt, bei der er als Kontaktperson genannt gewesen sei, bestünde die gerechtfertigte Annahme, dass er an besagter Veranstaltung teilnehmen und die verbotene Waffe (auch über das Maß zur Selbstverteidigung) missbräuchlich verwenden wollte und ihm der Einsatz dieser auch zuzutrauen sei. Dies insbesondere bei möglichen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen im Zuge einer Veranstaltung. Eine weitere Tatsache, welche die Annahme der Behörde rechtfertige, seien zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes. Demzufolge habe er zwischen dem 16.01.2016, 15.00 Uhr und dem 18.01.2016, 09.45 Uhr in xxx, Gemeinde und Bezirk xxx die Schulhausfassaden der Neuen Mittelschule (NMS) in der xxx sowie der Reformpädagogischen Neuen Mittelschule (RNMS) in der xxx mit schwarzer Farbe besprüht und durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt, da jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, anstandsverletzend sei. Insbesondere sei auf die nordseitige Außenwand des Turnsaales der NMS der Schriftzug „FCK NAZIS“ (Bild Nr. 1) sowie der Schriftzug „FUCK NAZIS“ mit schwarzer Farbe gesprüht worden. Aufgrund der vorangeführten Tatsache könne die Behörde zum Schluss kommen, dass er die mitgeführten Waffen missbräuchlich verwenden wollte. Daher sei im gegenständlichen Fall der Ausspruch eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG geboten. Im Rahmen des Parteiengehörs am 09.11.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass ein Teleskopschlagstock als verbotene Waffe iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG zu werten sei. Sein Vorbringen, der Schlagstock sei legal, ändere nichts daran, dass es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des Gesetzes handle. Selbst der fahrlässige Besitz einer verbotenen Waffe könne zu einem Waffenverbot führen. Da durch das Mitführen einer verbotenen Waffe in Verbindung mit dem Ort und Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Personenkontrolle (10.10.2016 um 11.05 Uhr im Nahbereich des xxx und den dort stattfindenden Feierlichkeiten) und der Tatsache, dass er bereits an Versammlungen teilgenommen habe, wie z.B. am 06.08.2016 in xxx, bei einer Versammlung gegen rechte Gewalt, bei der er als Kontaktperson genannt gewesen sei, bestünde die gerechtfertigte Annahme, dass er an besagter Veranstaltung teilnehmen und die verbotene Waffe (auch über das Maß zur Selbstverteidigung) missbräuchlich verwenden wollte und ihm der Einsatz dieser auch zuzutrauen sei. Dies insbesondere bei möglichen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen im Zuge einer Veranstaltung. Eine weitere Tatsache, welche die Annahme der Behörde rechtfertige, seien zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes. Demzufolge habe er zwischen dem 16.01.2016, 15.00 Uhr und dem 18.01.2016, 09.45 Uhr in xxx, Gemeinde und Bezirk xxx die Schulhausfassaden der Neuen Mittelschule (NMS) in der xxx sowie der Reformpädagogischen Neuen Mittelschule (RNMS) in der xxx mit schwarzer Farbe besprüht und durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt, da jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, anstandsverletzend sei. Insbesondere sei auf die nordseitige Außenwand des Turnsaales der NMS der Schriftzug „FCK NAZIS“ (Bild Nr. 1) sowie der Schriftzug „FUCK NAZIS“ mit schwarzer Farbe gesprüht worden. Aufgrund der vorangeführten Tatsache könne die Behörde zum Schluss kommen, dass er die mitgeführten Waffen missbräuchlich verwenden wollte. Daher sei im gegenständlichen Fall der Ausspruch eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG geboten. Da keine weitere Äußerung des Beschwerdeführers einlangte, erließ die belangte Behörde den eingangs wiedergegebenen Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet. Gegen den Beschwerdeführer scheinen im Verwaltungsstrafregister zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes aus den Jahren 2015 und 2016 auf. Die Verwaltungsübertretungen sind bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx und der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx vorgemerkt. Gegen den Beschwerdeführer scheinen im Verwaltungsstrafregister zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes aus den Jahren 2015 und 2016 auf. Die Verwaltungsübertretungen sind bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx und der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx vorgemerkt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.02.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr. 74/1977 idgF, bestraft, da er am 12.02.2015 gegen 13.05 Uhr in der xxx auf Höhe Haus Nr. xxx, Stadtgemeinde und Bezirk xxx, als Beifahrer im PKW xxx während der Fahrt mit nacktem Oberkörper durch die geöffnete Seitenscheibe mit einem Spielzeuggewehr auf Passanten zielte und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzte. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.02.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Übertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977, idgF, bestraft, da er am 12.02.2015 gegen 13.05 Uhr in der xxx auf Höhe Haus Nr. xxx, Stadtgemeinde und Bezirk xxx, als Beifahrer im PKW xxx während der Fahrt mit nacktem Oberkörper durch die geöffnete Seitenscheibe mit einem Spielzeuggewehr auf Passanten zielte und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzte. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig dafür bestraft, dass er zwischen dem 16.01.2016, 15.00 Uhr und dem 18.01.2016, 09.45 Uhr in xxx die Schulhausfassaden der Neuen Mittelschule sowie der Reformpädagogischen Neuen Mittelschule mit schwarzer Farbe besprüht hat und auf die nordseitige Außenwand des Turnsaales der neuen Mittelschule den Schriftzug „FUCK NAZIS“ sowie den Schriftzug „FUCK NAZIS“ mit schwarzer Farbe besprüht und durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt hat. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht xxx mit Urteil vom 19.10.2017, Zahl: xxx, wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Euro 4,-- (Euro 400,--), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbefugten Besitzes von Waffen und Munition verurteilt. Das Urteil ist seit 23.01.2017 rechtskräftig. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht xxx mit Urteil vom 19.10.2017, Zahl: xxx, wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Euro 4,-- (Euro 400,--), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbefugten Besitzes von Waffen und Munition verurteilt. Das Urteil ist seit 23.01.2017 rechtskräftig. Mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 21.03.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Euro 4,-- (Euro 320,--), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, Zusatzstrafe gemäß § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG xxx xxx, wegen Sachbeschädigung bzw. schwerer Sachbeschädigung rechtskräftig ab 23.01.2017, Vollzugsdatum 06.06.2017, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 21.03.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Euro 4,-- (Euro 320,--), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG xxx xxx, wegen Sachbeschädigung bzw. schwerer Sachbeschädigung rechtskräftig ab 23.01.2017, Vollzugsdatum 06.06.2017, verurteilt. in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer geltend, dass es sich beim Teleskopschlagstock um keine verbotene Waffe handle und er diesen in einem Waffengeschäft in xxx in der xxx gekauft habe. Den Teleskopschlagstock habe er schon Jahre, d.h. seit dem
  8. Lebensjahr und habe ihm der Verkäufer damals gesagt, dass der Teleskopschlagstock legal besessen werden könne. Der Teleskopschlagstock sei aus Karbonstahl mit einer Karbonspitze und habe in drei Teile zerlegt werden können. Er interessiere sich für solche Gegenstände und habe keinen besonderen Grund zur Beschaffung gehabt. Den Pfefferspray habe er in xxx in Kärnten im Jagdgeschäft gekauft. Da er in xxx einmal überfallen und verprügelt worden sei, habe er den Pfefferspray seit damals bei sich gehabt. Am
  9. Oktober 2016 sei er in einer politischen Gruppierung aktiv gewesen und habe er die Information bekommen, dass es bei der
  10. Oktober Feier in xxx eine Beteiligung von Rechtsextremen an der Feier geben soll. Er sei dann mit einem Bekannten nach xxx gefahren und wollte er diese Teilnehmer, falls sie angetroffen würden, fotografieren. Es war ihnen nicht möglich irgendjemanden aus der Gruppe zu erkennen, weil die Polizei sie schon vorher abgedrängt hat und sie kontrollieren wollte. Die Kontrolle haben sie verweigert. Er ist dann letztlich mit der Polizei ins Wachzimmer xxx mitgegangen. Schimaske, Schal und Wollhaube hat er zum Selbstschutz mitgehabt, falls es zu einem Zusammenstoß mit der Gruppe der Rechtsextremen gekommen wäre. Auf die Frage, ob er weiterhin in dieser Richtung aktiv sei, gebe er an, dass die staatliche Repression dazu beigetragen habe, dass er sich aktiv nicht mehr an solchen Gruppierungen beteilige. Von den im Verfahren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten gaben zwei an, dass sie von der Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer nichts mitbekommen haben. Der Polizeibeamte, der den Bericht über den Beschwerdeführer verfasst hatte, bestätigte, dass der Beschwerdeführer einen Pfefferspray im Pullover mitgetragen habe, sich die weiteren aufgefundenen Gegenstände im Rucksack befunden haben und er diese freiwillig herausgegeben habe. Dabei habe es sich um einen Teleskopschlagstock aus drei Teilen und zwar einem Griffstück und zwei weiteren Teilen, gehandelt und sei im oberen Teil eine Art Knopf gewesen. Es habe sich eindeutig um eine verbotene Waffe gehandelt, die auch sichergestellt und in der Folge dem Bezirksgericht übergeben worden. Der Beschwerdeführer soll keine Angaben im Wachzimmer gemacht haben. Er habe auch keinen Ausweis mitgehabt und habe seine Identität erst anhand der Führerscheinabfrage festgestellt werden können. Er habe lediglich Namen und Geburtsdatum angegeben. Ein weiterer Polizeibeamter sagte u.a. aus, dass ihm eine Person von den Kollegen vorgeführt wurde und es sich dabei – wie sich dies später herausgestellt hat – um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Angaben zufolge ursprünglich nicht ausweisen können. Namen und Geburtsdatum habe er angegeben und seien die Daten überprüft worden. Ein Kollege habe glaublich im Führerscheinregister nachgefragt und so die Identität festgestellt. Es seien sodann die aufgefundenen Gegenstände sichergestellt und von einem Kollegen ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll erstellt worden. Er habe dann das vorläufige Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe einen Pfefferspray und Teleskopschlagstock mitgehabt und seien auch diese Gegenstände sichergestellt worden.Von den im Verfahren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten gaben zwei an, dass sie von der Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer nichts mitbekommen haben. Der Polizeibeamte, der den Bericht über den Beschwerdeführer verfasst hatte, bestätigte, dass der Beschwerdeführer einen Pfefferspray im Pullover mitgetragen habe, sich die weiteren aufgefundenen Gegenstände im Rucksack befunden haben und er diese freiwillig herausgegeben habe. Dabei habe es sich um einen Teleskopschlagstock aus drei Teilen und zwar einem Griffstück und zwei weiteren Teilen, gehandelt und sei im oberen Teil eine Art Knopf gewesen. Es habe sich eindeutig um eine verbotene Waffe gehandelt, die auch sichergestellt und in der Folge dem Bezirksgericht übergeben worden. Der Beschwerdeführer soll keine Angaben im Wachzimmer gemacht haben. Er habe auch keinen Ausweis mitgehabt und habe seine Identität erst anhand der Führerscheinabfrage festgestellt werden können. Er habe lediglich Namen und Geburtsdatum angegeben. Ein weiterer Polizeibeamter sagte u.a. aus, dass ihm eine Person von den Kollegen vorgeführt wurde und es sich dabei – wie sich dies später herausgestellt hat – um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Angaben zufolge ursprünglich nicht ausweisen können. Namen und Geburtsdatum habe er angegeben und seien die Daten überprüft worden. Ein Kollege habe glaublich im Führerscheinregister nachgefragt und so die Identität festgestellt. Es seien sodann die aufgefundenen Gegenstände sichergestellt und von einem Kollegen ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll erstellt worden. Er habe dann das vorläufige Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe einen Pfefferspray und Teleskopschlagstock mitgehabt und seien auch diese Gegenstände , sichergestellt worden. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten haben den Ablauf des Geschehens nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Die Aussagen waren in den verfahrensrelevanten Fragen übereinstimmend. Der Polizeibeamte, der das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aussprach, legte als Zeuge glaubwürdig dar, dass der Beschwerdeführer einen Pfefferspray und eine verbotenen Waffe, einen Teleskopschlagstock, der aus drei Teilen - einem Griffstück, zwei weiteren Teilen und im oberen Teil mit einem Knopf versehen - bestanden habe, mitführte und die verbotene Waffe sichergestellt und dem Beschwerdeführer ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt wurde. Der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Teleskopschlagstock war hingegen nicht zu folgen. Seine Angaben zur Ausführung desselben standen im Widerspruch zur Aussage des Zeugen. Zudem spricht gegen die Version des Beschwerdeführers, dass er vom Bezirksgericht xxx diesbezüglich mit Urteil vom 19.10.2017, Zahl: xxx, wegen § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz rechtskräftig wegen unbefugten Besitzes von Waffen bestraft wurde. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Pfefferspray und die weiteren Gegenstände zum Selbstschutz mitgehabt habe, falls es zu einem Zusammenstoß mit der Gruppe von Rechtsextremen bei der Veranstaltung am
  11. Oktober 2016 gekommen wäre, kann ihm nicht gefolgt werden, stand doch zu befürchten, dass er diese über das Maß zur Selbstverteidigung hinaus hätte einsetzen können. Der Beschwerdeführer trat den rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen bei den Bezirkshauptmannschaften xxx und xxx nicht entgegen. Zu den im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden Verurteilungen brachte er vor, dass diese die Verhängung des Waffenverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen und auch in keiner Weise auf seine potentielle Gefährlichkeit schließen ließen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass diese Verwaltungsstrafvormerkungen zeigen, welche Einstellung er hat und nicht davor zurückscheut die Gesundheit und Freiheit von Menschen und fremdes Eigentum zu gefährden.Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten haben den Ablauf des Geschehens nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Die Aussagen waren in den verfahrensrelevanten Fragen übereinstimmend. Der Polizeibeamte, der das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aussprach, legte als Zeuge glaubwürdig dar, dass der Beschwerdeführer einen Pfefferspray und eine verbotenen Waffe, einen Teleskopschlagstock, der aus drei Teilen - einem Griffstück, zwei weiteren Teilen und im oberen Teil mit einem Knopf versehen - bestanden habe, mitführte und die verbotene Waffe sichergestellt und dem Beschwerdeführer ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt wurde. Der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Teleskopschlagstock war hingegen nicht zu folgen. Seine Angaben zur Ausführung desselben standen im Widerspruch zur Aussage des Zeugen. Zudem spricht gegen die Version des Beschwerdeführers, dass er vom Bezirksgericht xxx diesbezüglich mit Urteil vom 19.10.2017, Zahl: xxx, wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz rechtskräftig wegen unbefugten Besitzes von Waffen bestraft wurde. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Pfefferspray und die weiteren Gegenstände zum Selbstschutz mitgehabt habe, falls es zu einem Zusammenstoß mit der Gruppe von Rechtsextremen bei der Veranstaltung am
  12. Oktober 2016 gekommen wäre, kann ihm nicht gefolgt werden, stand doch zu befürchten, dass er diese über das Maß zur Selbstverteidigung hinaus hätte einsetzen können. Der Beschwerdeführer trat den rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen bei den Bezirkshauptmannschaften xxx und xxx nicht entgegen. Zu den im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden Verurteilungen brachte er vor, dass diese die Verhängung des Waffenverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen und auch in keiner Weise auf seine potentielle Gefährlichkeit schließen ließen. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass diese Verwaltungsstrafvormerkungen zeigen, welche Einstellung er hat und nicht davor zurückscheut die Gesundheit und Freiheit von Menschen und fremdes Eigentum zu gefährden. III. Feststellungen:römisch drei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am
  13. Oktober 2016 in xxx im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zum
  14. Oktober angehalten und zur Polizeiinspektion xxx verbracht. Dort wurde er einer Personenkontrolle und Identitätsfeststellung unterzogen. Er konnte keinen Ausweis vorweisen. Seine Identität wurde jedoch in der Folge durch eine Abfrage im Führerscheinregister festgestellt. Im Verlauf der Kontrolle händigte der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe – einen Teleskopschlagstock – und einen Pfefferspray sowie eine Schimaske, einen Schal und eine Wollhaube aus. Der Teleskopschlagstock und der Pfefferspray wurden sichergestellt und dem Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. Gegen ihn wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2016, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I Nr. 12/1997, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Aufgrund der dagegen gerichteten Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsstrafregister wegen Übertretungen nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes aus den Jahren 2015 und 2016 rechtskräftig bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx und bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx vorgemerkt. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx rechtskräftig bestraft, da er am 12.02.2015 gegen 13.05 Uhr in der xxx, auf Höhe Haus Nr. xxx, Stadtgemeinde und Bezirk xxx, als Beifahrer im PKW xxx während der Fahrt mit nacktem Oberkörper durch die geöffnete Seitenscheibe mit einem Spielzeuggewehr auf Passanten gezielt und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt hat. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig dafür bestraft, dass er zwischen dem 16.01.2016 15.00 Uhr und dem 18.01.2016 09.45 Uhr in xxx die Schulhausfassaden der Neuen Mittelschule sowie der Reformpädagogischen Neuen Mittelschule mit schwarze Farbe besprüht hat und auf die nordseitige Außenwand des Turnsaals der Neuen Mittelschule den Schriftzug „FCK NAZIS“ sowie den Schriftzug „FUCK NAZIS“ mit schwarzer Farbe besprüht und durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt hat. Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 19.10.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbefugtem Besitzes von Waffen und Munition verurteilt. Das Urteil ist seit 23.01.2017 rechtskräftig. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 21.03.2017, Zahl: xxx, wegen der §§ 125, 126 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß § 31 und § 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG xxx xxx, wegen Sachbeschädigung bzw. schwerer Sachbeschädigung, rechtskräftig ab 23.01.2017, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am
  15. Oktober 2016 in xxx im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zum
  16. Oktober angehalten und zur Polizeiinspektion xxx verbracht. Dort wurde er einer Personenkontrolle und Identitätsfeststellung unterzogen. Er konnte keinen Ausweis vorweisen. Seine Identität wurde jedoch in der Folge durch eine Abfrage im Führerscheinregister festgestellt. Im Verlauf der Kontrolle händigte der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe – einen Teleskopschlagstock – und einen Pfefferspray sowie eine Schimaske, einen Schal und eine Wollhaube aus. Der Teleskopschlagstock und der Pfefferspray wurden sichergestellt und dem Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. Gegen ihn wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2016, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Aufgrund der dagegen gerichteten Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsstrafregister wegen Übertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes aus den Jahren 2015 und 2016 rechtskräftig bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx und bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu xxx vorgemerkt. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx rechtskräftig bestraft, da er am 12.02.2015 gegen 13.05 Uhr in der xxx, auf Höhe Haus Nr. xxx, Stadtgemeinde und Bezirk xxx, als Beifahrer im PKW xxx während der Fahrt mit nacktem Oberkörper durch die geöffnete Seitenscheibe mit einem Spielzeuggewehr auf Passanten gezielt und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt hat. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig dafür bestraft, dass er zwischen dem 16.01.2016 15.00 Uhr und dem 18.01.2016 09.45 Uhr in xxx die Schulhausfassaden der Neuen Mittelschule sowie der Reformpädagogischen Neuen Mittelschule mit schwarze Farbe besprüht hat und auf die nordseitige Außenwand des Turnsaals der Neuen Mittelschule den Schriftzug „FCK NAZIS“ sowie den Schriftzug „FUCK NAZIS“ mit schwarzer Farbe besprüht und durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt hat. Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 19.10.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbefugtem Besitzes von Waffen und Munition verurteilt. Das Urteil ist seit 23.01.2017 rechtskräftig. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 21.03.2017, Zahl: xxx, wegen der Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB unter Bedachtnahme auf BG xxx xxx, wegen Sachbeschädigung bzw. schwerer Sachbeschädigung, rechtskräftig ab 23.01.2017, verurteilt. Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens und den Gesamtakt. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl. dazu nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; ferner VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten vergleiche dazu nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; ferner VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028). Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten istParagraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am
  17. Oktober 2016 im Zuge der Feierlichkeiten zum
  18. Oktober im xxx zur Identitätsfeststellung angehalten wurde und keinen Ausweis vorzeigen konnte. Im Zuge der Verbringung in das Wachzimmer xxx und weiteren Personenkontrolle führte der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopstock mit sich. Bei ihm wurden noch ein Pfefferspray, eine schwarze Schimaske, eine schwarze Wollhaube und ein schwarzes Halstuch vorgefunden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits an Versammlungen gegen rechte Gewalt teilgenommen hat, bei der er als Kontaktperson genannt war, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx auch unter Berücksichtigung von zwei rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes das Waffenverbot über den Beschwerdeführer, dessen Aufhebung er nunmehr begehrt. Die Verhängung dieses Waffenverbotes erfolgte, gemessen am strengen Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, zu Recht. Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, zu damaligen Zeitpunkt in der politischen Gruppierung aktiv gewesen zu sein und die Information erhalten zu haben, dass es bei der
  19. Oktoberfeier in xxx eine Beteiligung von Rechtsextremen an der Feier geben soll. Er gab an, dass er die Teilnehmer fotografieren wollte und eine Schimaske, Schal und Wollhaube zum Selbstschutz mithatte, falls es zu einem Zusammenstoß mit der Gruppe der Rechtsextremen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht nur einen Teleskopschlagstock, bei welchem es sich um eine verbotene Waffe handelt, sondern auch einen Pfefferspray in seinem Rucksack verstaut und ist nicht auszuschließen, dass er den Teleskopschlagstock in zweck- oder gesetzwidriger Weise im Falle einer Auseinandersetzung mit anderen Personen eingesetzt hätte. Das Vorbringen, dass er den Teleskopschlagstock legal erworben habe, ändert nichts daran, dass es sich tatsächlich um eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt und selbst dessen fahrlässiger Besitz zu einem Waffenverbot führen kann. Es war davon auszugehen, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des Gesetzes vorliegt, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und er die verbotene Waffe über das Maß zur Selbstverteidigung hinaus missbräuchlich verwenden könnte. Dem Beschwerdeführer war dieser Einsatz durchaus zuzutrauen. Das abgeführte Beweisverfahren hat aber auch ergeben, dass der Beschwerdeführer wiederholt Verhaltensweisen gesetzt hat, die geeignet sind, eine für die Verhängung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose zu stützen. So hat er als Beifahrer in einem PKW durch die geöffnete Seitenscheibe mit einem Spielzeuggewehr auf Passanten gezielt und eine in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsame Verhaltensweise gezeigt und ist ihm daher durchaus eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zuzutrauen. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht davor zurückgeschreckt gegen fremdes Eigentum vorzugehen und kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er wiederum Handlungen vornimmt, die sich gegen dieses Rechtsgut richten. Sein Einwand, dass die staatliche Repression dazu beigetragen habe, dass er sich aktiv an politischen Gruppierungen nicht mehr beteiligt, vermag die Aufhebung des Waffenverbotes nicht zu tragen. Die Anlasstat, die zur Verhängung des Waffenverbots geführt hat, liegt noch nicht so lange zurück, dass auch diesbezüglich eine positive Prognoseentscheidung getroffen werden könnte. Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die die Verhütung von Gefahr durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat. Bei der Gefährdungsprognose können aber auch Sachverhalte mitberücksichtigt werden, die schon länger zurückliegen. Zudem können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe aufgrund des dabei zutage tretenden Aggressionspotentials die Annahme einer Gefahrensituation iSd § 12 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigen (VwGH 28.03.2006, Zahl: 2005/03/0251). Der Beschwerdeführer hat seit der Anlasstat und den den Verwaltungsstrafvormerkungen zugrundeliegenden Taten kein Wohlverhalten gezeigt. Er hat wieder eine Handlung gesetzt, die sich gegen fremdes Eigentum gerichtet hat. Es ist anzunehmen, dass er wieder Handlungen vornehmen wird, die sich gegen dieses Rechtsgut richten, zumal die Hemmschwelle hierfür noch nicht deutlich herabgesetzt sein dürfte. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere die bei ihm in der Vergangenheit zutage getretene Einstellung zu rechtlich geschützten Werten, lassen die Schlussfolgerung zu, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen einerseits das Leben oder die Gesundheit von Menschen und andererseits fremdes Eigentum, somit gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz maßgeblich geschützte Rechtsgüter weiterhin gefährden könnte. Der Beobachtungszeitraum für sein Wohlverhalten ist noch nicht ausreichend lang, um eine positive Prognose treffen zu können (vgl. VwGH 23.09.2009, 2009/03/0091). Dementsprechend liegen die Gründe für die Aufhebung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 7 Waffengesetz noch nicht vor. Im Hinblick auf die vergangenen Vorfälle, die zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen führten, ferner die Anlasstat und die strafgerichtliche Verurteilungen, kann davon, dass ein Sinneswandel in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers mittlerweile eingetreten ist und von ihm tatsächlich keine Gefahr mehr ausgeht, nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten beruflichen Interessen vermögen sein Begehren, dass Waffenverbot aufzuheben, ebenfalls nicht zu stützen. Seine Persönlichkeit bzw. sein Verhalten stellt sich in einem anderen Umfeld und in bestimmten Lebenssituationen offenbar gänzlich anders dar. Zumal auch der Beobachtungszeitraum seit der Anlasstat im Oktober 2016 und der strafgerichtlichen Verurteilung vom 19.10.2017 noch nicht ausreichend lang ist und in diese Zeit noch die Verurteilung vom 21.03.2017 fällt, kann eine für den Beschwerdeführer günstige Prognose nicht getroffen werden. Eine Aufrechterhaltung des Waffenverbotes wird aus den oben dargelegten Erwägungen weiterhin als erforderlich erachtet. Bei wesentlicher Sachverhaltsänderung besteht wieder die Möglichkeit einen Antrag gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz zu stellen.Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am
  20. Oktober 2016 im Zuge der Feierlichkeiten zum
  21. Oktober im xxx zur Identitätsfeststellung angehalten wurde und keinen Ausweis vorzeigen konnte. Im Zuge der Verbringung in das Wachzimmer xxx und weiteren Personenkontrolle führte der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopstock mit sich. Bei ihm wurden noch ein Pfefferspray, eine schwarze Schimaske, eine schwarze Wollhaube und ein schwarzes Halstuch vorgefunden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits an Versammlungen gegen rechte Gewalt teilgenommen hat, bei der er als Kontaktperson genannt war, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx auch unter Berücksichtigung von zwei rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes das Waffenverbot über den Beschwerdeführer, dessen Aufhebung er nunmehr begehrt. Die Verhängung dieses Waffenverbotes erfolgte, gemessen am strengen Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, zu Recht. Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, zu damaligen Zeitpunkt in der politischen Gruppierung aktiv gewesen zu sein und die Information erhalten zu haben, dass es bei der
  22. Oktoberfeier in xxx eine Beteiligung von Rechtsextremen an der Feier geben soll. Er gab an, dass er die Teilnehmer fotografieren wollte und eine Schimaske, Schal und Wollhaube zum Selbstschutz mithatte, falls es zu einem Zusammenstoß mit der Gruppe der Rechtsextremen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht nur einen Teleskopschlagstock, bei welchem es sich um eine verbotene Waffe handelt, sondern auch einen Pfefferspray in seinem Rucksack verstaut und ist nicht auszuschließen, dass er den Teleskopschlagstock in zweck- oder gesetzwidriger Weise im Falle einer Auseinandersetzung mit anderen Personen eingesetzt hätte. Das Vorbringen, dass er den Teleskopschlagstock legal erworben habe, ändert nichts daran, dass es sich tatsächlich um eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt und selbst dessen fahrlässiger Besitz zu einem Waffenverbot führen kann. Es war davon auszugehen, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des Gesetzes vorliegt, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und er die verbotene Waffe über das Maß zur Selbstverteidigung hinaus missbräuchlich verwenden könnte. Dem Beschwerdeführer war dieser Einsatz durchaus zuzutrauen. Das abgeführte Beweisverfahren hat aber auch ergeben, dass der Beschwerdeführer wiederholt Verhaltensweisen gesetzt hat, die geeignet sind, eine für die Verhängung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose zu stützen. So hat er als Beifahrer in einem PKW durch die geöffnete Seitenscheibe mit einem Spielzeuggewehr auf Passanten gezielt und eine in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsame Verhaltensweise gezeigt und ist ihm daher durchaus eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zuzutrauen. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht davor zurückgeschreckt gegen fremdes Eigentum vorzugehen und kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er wiederum Handlungen vornimmt, die sich gegen dieses Rechtsgut richten. Sein Einwand, dass die staatliche Repression dazu beigetragen habe, dass er sich aktiv an politischen Gruppierungen nicht mehr beteiligt, vermag die Aufhebung des Waffenverbotes nicht zu tragen. Die Anlasstat, die zur Verhängung des Waffenverbots geführt hat, liegt noch nicht so lange zurück, dass auch diesbezüglich eine positive Prognoseentscheidung getroffen werden könnte. Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die die Verhütung von Gefahr durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat. Bei der Gefährdungsprognose können aber auch Sachverhalte mitberücksichtigt werden, die schon länger zurückliegen. Zudem können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Tätlichkeiten ohne Verwendung einer Waffe aufgrund des dabei zutage tretenden Aggressionspotentials die Annahme einer Gefahrensituation iSd Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz rechtfertigen (VwGH 28.03.2006, Zahl: 2005/03/0251). Der Beschwerdeführer hat seit der Anlasstat und den den Verwaltungsstrafvormerkungen zugrundeliegenden Taten kein Wohlverhalten gezeigt. Er hat wieder eine Handlung gesetzt, die sich gegen fremdes Eigentum gerichtet hat. Es ist anzunehmen, dass er wieder Handlungen vornehmen wird, die sich gegen dieses Rechtsgut richten, zumal die Hemmschwelle hierfür noch nicht deutlich herabgesetzt sein dürfte. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere die bei ihm in der Vergangenheit zutage getretene Einstellung zu rechtlich geschützten Werten, lassen die Schlussfolgerung zu, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen einerseits das Leben oder die Gesundheit von Menschen und andererseits fremdes Eigentum, somit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz maßgeblich geschützte Rechtsgüter weiterhin gefährden könnte. Der Beobachtungszeitraum für sein Wohlverhalten ist noch nicht ausreichend lang, um eine positive Prognose treffen zu können vergleiche VwGH 23.09.2009, 2009/03/0091). Dementsprechend liegen die Gründe für die Aufhebung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz noch nicht vor. Im Hinblick auf die vergangenen Vorfälle, die zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen führten, ferner die Anlasstat und die strafgerichtliche Verurteilungen, kann davon, dass ein Sinneswandel in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers mittlerweile eingetreten ist und von ihm tatsächlich keine Gefahr mehr ausgeht, nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten beruflichen Interessen vermögen sein Begehren, dass Waffenverbot aufzuheben, ebenfalls nicht zu stützen. Seine Persönlichkeit bzw. sein Verhalten stellt sich in einem anderen Umfeld und in bestimmten Lebenssituationen offenbar gänzlich anders dar. Zumal auch der Beobachtungszeitraum seit der Anlasstat im Oktober 2016 und der strafgerichtlichen Verurteilung vom 19.10.2017 noch nicht ausreichend lang ist und in diese Zeit noch die Verurteilung vom 21.03.2017 fällt, kann eine für den Beschwerdeführer günstige Prognose nicht getroffen werden. Eine Aufrechterhaltung des Waffenverbotes wird aus den oben dargelegten Erwägungen weiterhin als erforderlich erachtet. Bei wesentlicher Sachverhaltsänderung besteht wieder die Möglichkeit einen Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz zu stellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.228.9.2017

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