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{'item': 'KLVwG-1655/4/2017'}

Obsah (4)§ 13§ 28§ 31§ 106

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1655/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 13Abs. 7 i

Vm. § 15 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 versagt wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx vom 11.08.2017, unterfertigt vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2017, Zahl: xxx, mit welchem in Bezug auf den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2016 die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes

Paragraph 13, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 versagt wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, verwaltungsgerichtliches Verfahren: Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat in seiner Sitzung vom 18.10.2016 den Beschluss gefasst, den für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde xxx gültigen Flächenwidmungsplan in nachstehenden Punkten abzuändern: 2a/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 2.368 m² von derzeit Grünland – Sportanlage allgemein in Grünland – Garten, 2b/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 50 m² von derzeit Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland – Garten, 2c/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 40 m² von derzeit Verkehrsflächen – Parkplatz in Grünland – Garten, 2d/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 30 m² von derzeit Grünland – Sportanlage allgemein in Grünland – für die Land- und Fortwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, 2e/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 25 m² von derzeit Grünland – Sportanlage allgemein in Verkehrsflächen – Parkplatz, 2f/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 50 m² von derzeit Grünland – für die Land- und Fortwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Verkehrsflächen – Parkplatz, 9/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 1.105 m² von derzeit Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland – Garten, 19/2016 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 150 m² von derzeit Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland – Carport. Mit dem Schreiben vom 13.01.2017 ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die Kärntner Landesregierung um die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieses durch den Gemeinderat der Marktgemeinde xxx in der Sitzung vom 18.10.2016 gefassten Beschlusses betreffend Abänderung des Flächenwidmungsplanes. Nach Einholung des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom 05.05.2017 und Anhörung des Raumordnungsbeirates in der Sitzung am 21.06.2017 versagte die Kärntner Landesregierung mit dem Bescheid vom 12.07.2017, Zahl: xxx, dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2016, mit welchem der Flächenwidmungsplan in den zuvor angeführten Punkten geändert wurde,

§ 13Abs. 7 i

Vm. § 15 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Nach Einholung des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom 05.05.2017 und Anhörung des Raumordnungsbeirates in der Sitzung am 21.06.2017 versagte die Kärntner Landesregierung mit dem Bescheid vom 12.07.2017, Zahl: xxx, dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2016, mit welchem der Flächenwidmungsplan in den zuvor angeführten Punkten geändert wurde,

Paragraph 13, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Dieser Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2017, Zahl: xxx, wurde der Marktgemeinde xxx am 14.07.2017 nachweislich zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Marktgemeinde xxx vom 11.08.2017 wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unterfertigt. Mit dem Schreiben vom 28.08.2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie einer dazu abgegebenen Stellungnahme vor. Mit dem Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.09.2017, Zahl: KLVwG-1655/2/2017, wurde der Marktgemeinde xxx aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens in Bezug auf die Erhebung der Beschwerde vom 11.08.2017 eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im Fall des ungenützten Verstreichens der Frist die Beschwerde zurückzuweisen sei. In seiner Eingabe vom 28.09.2017 nahm der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx auf den erteilten Verbesserungsauftrag Bezug und führte aus, dass die nächste Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx am 24.10.2017 terminisiert sei und daher höflich um Fristerstreckung für den Verbesserungsauftrag ersucht werde. Eine Gemeinderatssitzung innerhalb der vorgegebenen kurzen Frist inklusive der notwendigen Vorberatung durch den Gemeindevorstand einzuberufen, wäre aus Zeitgründen schwer umsetzbar und in diesem Fall mit nur einem Tages-ordnungspunkt auch wirtschaftlich schwierig. II.römisch zwei. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, idF LGBl. Nr. 24/2016, sind: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, sind: § 13 Abs. 5 K-GPlG lautet: Paragraph 13, Absatz 5, K-GPlG lautet: Der Flächenwidmungsplan bedarf – ausgenommen in den Fällen des § 16 – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluss der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.Der Flächenwidmungsplan bedarf – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 16, – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluss der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. § 13 Abs. 7 K-GplG 1995 hat folgenden Inhalt: Paragraph 13, Absatz 7, K-GplG 1995 hat folgenden Inhalt: Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan a) den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsa-men Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht, den Zielen und Grundsätzen des Paragraph 2, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsa-men Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht, b) die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt, die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 2,) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt, c) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt, d) raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder e) sonst gesetzwidrig ist. § 15 Abs. 1 und 5 K-GplG 1995 lauten: Paragraph 15, Absatz eins und 5 K-GplG 1995 lauten:

(1)Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. …
(5)Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(5)Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
  1. a)Änderungen des Flächenwidmungsplanes – ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens – (§ 16) – grundsätzlich, sofern nicht zwingende öf-fentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen; Änderungen des Flächenwidmungsplanes – ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens – (Paragraph 16,) – grundsätzlich, sofern nicht zwingende öf-fentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen;
  2. b)die Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigen-den Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 7 entgegenste-hen, es sei denn, dass der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, unddie Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigen-den Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 7, entgegenste-hen, es sei denn, dass der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, und
  3. c)die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gegeben sind.die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, nicht gegeben sind. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, idF LGBl. Nr. 25/2017, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, lauten: § 69 Abs. 1 K-AGO lautet: Paragraph 69, Absatz eins, K-AGO lautet: Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des Paragraph 106, Absatz 2, obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte. § 106 K-AGO lautet: Paragraph 106, K-AGO lautet:
(1)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben (Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG).
(2)Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. III.römisch drei. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer mittels Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Kärntner Landesregierung. In einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommen die Bestimmungen des § 106 Abs. 1 und 2 K-AGO zur Anwendung. In einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommen die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins und 2 K-AGO zur Anwendung.

§ 106Abs.

1 K-AGO ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Paragraph 106, Absatz eins, K-AGO ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. In § 106 Abs. 2 K-AGO wird normiert, dass die Parteienrechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. In Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO wird normiert, dass die Parteienrechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2016 der betroffene Verwaltungsakt, welcher von der aufsichtsbehördlichen Maßnahme betroffen ist, weshalb der Gemeinderat der Gemeinde xxx

§ 106Abs.

2 K-AGO zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht berufen ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2016 der betroffene Verwaltungsakt, welcher von der aufsichtsbehördlichen Maßnahme betroffen ist, weshalb der Gemeinderat der Gemeinde xxx

Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht berufen ist. Die eingebrachte Beschwerde vom 11.08.2017 wurde jedoch ausschließlich vom Bürgermeister der Markgemeinde xxx unterfertigt. Weiters ist der Äußerung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.09.2017 zu entnehmen, dass eine Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx in Bezug auf die Beschwerde vom 11.08.2017 nicht vorliegt, was insbesondere daraus abzuleiten ist, dass um eine Fristerstreckung ersucht wurde, da die nächste Sitzung des Gemeinderates für den 24.10.2017 stattfinden werde und die Einberufung einer Gemeinderatssitzung innerhalb der durch das Verwaltungsgericht vorgegebenen kurzen Verbesserungsfrist schwer umsetzbar sei. Es ist somit im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass das eingebrachte Rechtsmittel auf einer Willensbildung im Gemeinderat der Marktgemeinde xxx beruht. Die Beschwerde wurde somit vom Bürgermeister in seiner eigenen Behördenstellung erhoben. Da allerdings § 106 Abs. 2 K-AGO ausdrücklich normiert, dass die Parteienrechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den durch die aufsichtsbehördliche Maßnahme betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat, dies war im hier vorliegenden Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx, war der Bürgermeister nicht zur Einbringung der Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2017, Zahl: xxx, befugt. Da allerdings Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO ausdrücklich normiert, dass die Parteienrechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den durch die aufsichtsbehördliche Maßnahme betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat, dies war im hier vorliegenden Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx, war der Bürgermeister nicht zur Einbringung der Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2017, Zahl: xxx, befugt. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1655.4.2017

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