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{'item': 'KLVwG-522/10/2017'}

Obsah (9)§ 36§ 28§ 25a§ 35§ 7§ 6§ 8§ 14§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-522/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 36

K-BO, als unbegründet abgewiesen wurde, nach der am 20.9.2017 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx vertreten durch xxx & xxx, Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.1.2017, AZ: xxx, insoweit mit diesem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.6.2016, AZ: xxx, betreffend Wiederherstellungsauftrag

Paragraph 36, K-BO, , als unbegründet abgewiesen wurde, nach der am 20.9.2017 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insoweitrömisch eins. Der Beschwerde wird insoweit teilweise F o l g e g e g e b e n , als in Abänderung des bekämpften Berufungsbescheides der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.6.2016, AZ: xxx, nunmehr wie folgt zu lauten hat: als in Abänderung des bekämpften Berufungsbescheides der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.6.2016, AZ: xxx, nunmehr wie folgt zu lauten hat: „

§ 36Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. 1996/62 id

F BGBl. 19/2016, wird Frau xxx, xxx, xxx, aufgetragen, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch gänzliche Beseitigung der auf Parzelle xxx, KG xxx, abweichend von der mit Bescheid vom 3.2.2015, AZ: xxx, erteilten Baubewilligung errichteten Hütte (incl. Fundamentaufbau und Fundamentplatte) im Ausmaß von 7,00 m x 5,70 m und Entfernung des Teiles der im Gesamtausmaß von ca. 54,60 m2 konsenslos um die Hütte errichteten Betonplatte, welcher außerhalb der als „Grünland-Kabinenbau“ gewidmeten Fläche liegt, herzustellen.“„

Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, , LGBl. 1996/62 in der Fassung Bundesgesetzblatt 19 aus 2016,, wird Frau xxx, xxx, xxx, aufgetragen, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch gänzliche Beseitigung der auf Parzelle xxx, KG xxx, abweichend von der mit Bescheid vom 3.2.2015, AZ: xxx, erteilten Baubewilligung errichteten Hütte (incl. Fundamentaufbau und Fundamentplatte) im Ausmaß von 7,00 m x 5,70 m und Entfernung des Teiles der im Gesamtausmaß von ca. 54,60 m2 konsenslos um die Hütte errichteten Betonplatte, welcher außerhalb der als „Grünland-Kabinenbau“ gewidmeten Fläche liegt, herzustellen.“ II.römisch zwei.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.6.2016, AZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt I.

§ 36Abs.

1 K-BO aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der konsenslos errichteten baulichen Anlage in Form einer Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.6.2016, , AZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der konsenslos errichteten baulichen Anlage in Form einer „ o Badehütte mit den Grundrissabmessungen von 7,00 x 5,70 m, Satteldach mit keramischen Falzzielgen und Krüppelwalm und in der südwestlichen Dachfläche mit einer Schleppgaube ausgeführt, zusätzlich eingebauter Fenster an der Nordwest-, Südost- und Südwestfassade, sowie Deckenbalken im Aufenthaltsraum o um das Gebäude befindliche Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 m x 9,40 m“um das Gebäude befindliche Betonplatte mit den Abmessungen von , 8,10 m x 9,40 m“ herzustellen. Diesbezüglich wurde begründend Folgendes ausgeführt: „…Frau xxx hat mit Eingabe vom 19.09.2014 um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Holzhütte und Abbruch der alten Hütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, angesucht. Mit Baubewilligungsbescheid vom 03.02.2015, Zahl: xxx wurde Frau xxx die Baubewilligung zur Errichtung einer Badehütte und Abbruch der alten Hütte erteilt. Ausführung It. Baubewilligung: Ausführung römisch eins t. Baubewilligung:

den der Baubewilligung zugrundeliegenden Planunterlagen sollte die neu zu errichtende Badehütte Grundrissabmessungen von 7,00 m x 5,70 m aufweisen. Die Situierung war in der Form baugenehmigt, dass das nördliche Gebäudeeck der neuen Badehütte einen Abstand von 3,03 m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, aufweist. Das östliche Gebäudeeck sollte einen Abstand von 7,00 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, aufweisen. Laut genehmigten Planunterlagen sollte ein Satteldach in Holzbauweise mit Schindeldeckung errichtet werden. An der Nordostseite sollten 4 Fenster in Holzbauweise eingebaut werden. Über den Sanitärräumen und den Nebenräumen (Abstellraum und Garderobe) sollte eine Einstellfläche für Geräte, Werkzeuge und Gartenmöbel entstehen. Der restliche Aufenthaltsraum sollte nach oben hin offen sein. Tatsächliche Bauausführung: Im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung und eines durchgeführten Ortsaugenscheines am 10.11.2015 wurde festgestellt, dass sich die tatsächliche Bauausführung der neuen Badehütte auf Parzelle xxx, KG xxx, wesentlich abweichend von der erteilten Baubewilligung gestaltet. Es wurden folgende Abweichungen zu dem am 03.02.2015 bewilligten Einreichplan festgestellt: Die Situierung der Badehütte erfolgte nicht entsprechend dem genehmigten Lageplan. Der Abstand zwischen dem nördlichen Gebäudeeck und der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, beträgt 3,96 m anstatt der vorgeschriebenen 3,03 m. Der genehmigte Grenzabstand zur nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, welcher

genehmigtem Lageplan im Bereich des östlichen Gebäudeeckes 7,00 m betragen sollte, wurde unterschritten. In diesem Bereich ergibt sich eine lagemäßige Abweichung gegenüber dem genehmigten Plan von ca. 0,80 m. Zur Feststellung der Situierung wurde der Lageplan mit Kataster der Vermessung xxx, xxx, GZ xxx vom 15.03.2016 herangezogen. Um das Gebäude wurde eine Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 m x 9,40 m errichtet. Anstelle des bewilligten Satteldaches mit Holzschindeleindeckung wurde ein Satteldach mit keramischen Falzziegeln und Krüppelwalm errichtet. In der südwestlichen Dachfläche wurde eine Schleppgaube eingebaut. In der Südostfassade wurde die Situierung der Türe verändert und zusätzlich jeweils ein Fenster im Erdgeschoß und im Dachgeschoß eingebaut. In der Nordwestfassade wurde die Situierung der Türe leicht geändert und ebenfalls ein Fenster im Erdgeschoß und im Dachgeschoß eingebaut. Die geplante Türe in der Südwestfassade wurde verkleinert und als Doppelglastür ausgeführt, zusätzlich wurde ein Fenster eingebaut. Im Aufenthaltsraum sind sichtbare Deckenbalken über dem gesamten Raum vorhanden.“ Zu Spruchpunkt II. wurde hinsichtlich zwei errichteter Stützmauern ein Alternativauftrag

§ 36Abs.

1 K-BO erteilt (dieser ist jedoch nicht mehr Beschwerdegegenstand). Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde hinsichtlich zwei errichteter Stützmauern ein Alternativauftrag

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO erteilt (dieser ist jedoch nicht mehr Beschwerdegegenstand). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.7.2016 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welche mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen wurde: „…Die Berufungswerberin, Frau xxx, hat mit Eingabe vom 19.09.2014 um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Holzhütte und Abbruch der alten Hütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, angesucht. Mit Baubewilligungsbescheid vom 03.02.2015, Zahl: xxx wurde der Berufungswerberin die Baubewilligung zur Errichtung einer Badehütte und Abbruch der alten Hütte erteilt. Am 09.11.2015 langte ein Auswechslungsplan samt Baubeschreibung bei der Gemeinde xxx ein. Im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung und eines durchgeführten Ortsaugenscheines am 10.11.2015 wurde festgestellt, dass sich die tatsächliche Bauausführung der neuen Badehütte auf Parzelle xxx, KG xxx, wesentlich abweichend von der erteilten Baubewilligung gestaltet. Am 16.11.2015 wurde ein weiterer Auswechslungsplan und am 18.11.2015 eine Baubeschreibung bei der Gemeinde xxx eingebracht. Im Rahmen der Sprechstunde des Bürgermeisters am 18.11.2015 wurde dem Gatten der Berufungswerberin, Herrn xxx, mündlich die Baueinstellung ausgesprochen. Mit Bescheid der Gemeinde xxx, Zahl xxx vom 19.11.2015 wurde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten nach § 35 K-BO verfügt.Mit Bescheid der Gemeinde xxx, Zahl xxx vom 19.11.2015 wurde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten nach Paragraph 35, K-BO verfügt. Bei einem Ortsaugenschein am 25.11.2015 in Anwesenheit von xxx und xxx, beide Polizeiinspektion xxx, in der xxxstraße, Parz. xxx, KG xxx wurde festgestellt, dass die Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung mit Bescheid v. 19.11.2015, GZ: xxx fortgesetzt wurden.

§ 35Abs.

7 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wurde die Baustelle mit sofortiger Wirkung gesperrt.Bei einem Ortsaugenschein am 25.11.2015 in Anwesenheit von xxx und xxx, beide Polizeiinspektion xxx, in der xxxstraße, Parz. xxx, KG xxx wurde festgestellt, dass die Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung mit Bescheid v. 19.11.2015, GZ: xxx fortgesetzt wurden.

Paragraph 35, Absatz 7, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wurde die Baustelle mit sofortiger Wirkung gesperrt. Seitens der Gemeinde xxx wurde die Berufungswerberin schriftlich am 23.02.2016 aufgefordert, zur Überprüfung der Situierung einen Vermessungsplan eines dazu befugten Zivilgeometers bei der Baubehörde einzubringen und eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben, was mit den eingebrachten Auswechslungsplänen passieren sollte. Mit 22.03.2016 wurde der Gemeinde xxx ein Vermessungsplan GZ xxx vom 15.03.2016 von ZT DI xxx, xxx, xxx, im Maßstab 1:250 zugestellt. Eine Stellungnahme seitens der Berufungswerberin zu der Frage, was mit den Auswechslungsplänen passieren sollte, wurde nicht abgegeben. Auf Nachfrage seitens der Gemeinde wurde ein weiterer Vermessungsplan mit der GZ xxx vom 04.05.2016 im Maßstab 1:500 übermittelt. Eine neuerliche baupolizeiliche Überprüfung fand am 31.05.2016 im Beisein von Bgm. xxx, AL xxx, Amtssachverständigen xxx, xxx und xxx statt, bei der folgende Abweichungen detailliert festgehalten wurden: • Die Situierung der Badehütte erfolgte nicht entsprechend dem genehmigten Lageplan. Der Abstand zwischen dem nördlichen Gebäudeeck und der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, beträgt 3,96 m anstatt der vorgeschriebenen 3,03 m. Der genehmigte Grenzabstand zur nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, welcher

genehmigtem Lageplan im Bereich des östlichen Gebäudeeckes 7,00 m betragen sollte, wurde unterschritten. In diesem Bereich ergibt sich eine lagemäßige Abweichung gegenüber dem genehmigten Plan von ca. 0,80 m. Zur Feststellung der Situierung wurde der Vermessungsplan von ZT DI xxx, xxx, GZ xxx vom 15.03.2016 bzw. 04.05.2016 herangezogen. • Um das Gebäude wurde eine Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 m x 9,40 m errichtet. • Anstelle des bewilligten Satteldaches mit Holzschindeleindeckung wurde ein Satteldach mit keramischen Falzziegeln und Krüppelwalm errichtet. In der südwestlichen Dachfläche wurde eine Schleppgaube eingebaut. • In der Südostfassade wurde die Situierung der Türe verändert und zusätzlich jeweils ein Fenster im Erdgeschoß und im Dachgeschoß eingebaut. • In der Nordwestfassade wurde die Situierung der Türe leicht geändert und ebenfalls ein Fenster im Erdgeschoß und im Dachgeschoß eingebaut. • Die geplante Türe in der Südwestfassade wurde verkleinert und als Doppelglastür ausgeführt, zusätzlich wurde ein Fenster eingebaut. • Im Aufenthaltsraum sind sichtbare Deckenbalken über dem gesamten Raum vorhanden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.06.2016, Zahl: xxx, wurde gegenüber der Berufungswerberin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 36K-BO 1996, LGBl.-Nr. 62/1996, idg

F. betreffend konsensloser Baumaßnahmen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, verfügt. Gleichzeitig wurde ein Alternativauftrag, nachträglich innerhalb einer Frist von 2 Monaten um die Baubewilligung für die konsenslos errichteten Stützmauern anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der beiden konsenslos errichteten Stützmauern, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.06.2016, Zahl: xxx, wurde gegenüber der Berufungswerberin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

Paragraph 36, K-BO 1996, LGBl.-Nr. 62 aus 1996,, idgF. betreffend konsensloser Baumaßnahmen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, verfügt. Gleichzeitig wurde ein Alternativauftrag, nachträglich innerhalb einer Frist von 2 Monaten um die Baubewilligung für die konsenslos errichteten Stützmauern anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch der beiden konsenslos errichteten Stützmauern, erteilt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.06.2016, Zahl: xxx, hat die Berufungswerberin, Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx & xxx, xxx, xxxstraße xxx mit Eingabe vom 14.07.2016, eingelangt am 19.07.2016, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung wie folgt (im Originaltext) eingebracht: Berufungswerberin: Frau xxx wegen: Errichtung einer Badehütte und Abbruch der alten Hütte auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustands In oben bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Berufungswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde vom 30.06.2016, Zahl: xxx, zugestellt am 04.07.2016 nachstehende, am 18.07.2016 zur Post gegebeneIn oben bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Berufungswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde vom 30.06.2016, , Zahl: xxx, zugestellt am 04.07.2016 nachstehende, am 18.07.2016 zur Post gegebene Berufung 1. Berufungserklärung: Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgründe werden insbesonders

  1. a)Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
  2. b)unrichtige Beweiswürdigung und
  3. c)unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. 2. Berufungsausführung: Die geltend gemachten Berufungsgründe werden wie folgt ausgeführt:
  4. a)Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Richtig ist, dass Abänderungen in der Ausführung entgegen des Baubewilligungsbescheides vom 03.02.2015 vorhanden sind. Diese Änderungen sind jedoch keinesfalls maßgeblicher Natur die einen Abbruchbescheid begründen können. Die von mir vorgenommenen Änderungen sind geringfügig und sind jedenfalls Verbesserungsfähig und wäre im Sinne des § 36 BO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen. Die von mir vorgenommenen Änderungen sind geringfügig und sind jedenfalls Verbesserungsfähig und wäre im Sinne des Paragraph 36, BO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen. Dazu wird insbesonders vorgebracht, dass im Dezember 2015 ein Auswechslungsplan mit den vorgenommenen Änderungen eingereicht worden ist. Über diesen Auswechslungsplan wurde seitens der Behörde 1. Instanz keinerlei Entscheidung getroffen, weder im positiven noch im negativen Sinne. Auf Grund des Umstandes, dass über den Auswechslungsplan vom September 2015 in welchem die Änderungen ersichtlich sind, nicht entschieden wurde und auch diesbezüglich kein Verbesserungsauftrag an uns ergangen ist, ist jedenfalls Mangelhaftigkeit des bisherigen Bauverfahrens gegeben. Auf Grund des Umstandes, dass über den Auswechslungsplan vom , September 2015 in welchem die Änderungen ersichtlich sind, nicht entschieden wurde und auch diesbezüglich kein Verbesserungsauftrag an uns ergangen ist, ist jedenfalls Mangelhaftigkeit des bisherigen Bauverfahrens gegeben. Bei Gegenüberstellung des Einreichprojektes im Gegensatz zur ausgeführten Variante, ist festzustellen, dass lediglich geringfügige bauliche Maßnahmen geändert wurden die sich im Zuge des Baues ergeben haben, nämlich wie folgt: Die Terrassentüre wurde wesentlich verkleinert und dafür – um den Lichteinfall zu optimieren – auf der Südwestseite eine Dachgaupe und ein kleines Feinster eingebaut, auf der Südostfront 2 kleine Beleuchtungsfenster und auf der Nordwestfront ebenfalls 2 kleine Beleuchtungsfenster. Im Rahmen eines allenfalls notwendigen Verbesserungsauftrages ist es jederzeit möglich mit geringem Einsatz die Fenster natürlich zu verschließen. Ein Verbesserungsauftrag ist nicht ergangen, sodass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens jedenfalls gegeben ist. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicke ich aber auch darin, dass im Zuge des Abbruchbescheides im Hinblick auf die Situierung der Badehütte lediglich eine globale Feststellung getroffen wird, wonach nämlich eine Betonplatte errichtet worden sein soll und auch angeblich die Widmung Grün- und Erholungsfläche der Erteilung der Baubewilligung für das ausgeführte Objekt entgegen stünde. Auch diese Feststellungen bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung geführten Fakten sind nicht gegeben. Im Auswechslungsplan wurde die Situierung um 1 m verschoben und zwar deshalb, da damit Nachteile für den Nachbarn hinten angehalten werden. Die Böschung zum Nachbarn im Hinblick auf Parzelle xxx wird jetzt flacher und es kommt insgesamt gesehen, zu einer Gefälleverbesserung im Kanal. Unrichtig ist ferner, dass eine durchgehende Betonplatte errichtet worden ist. Errichtet wurde ein Streifenfundament in Leichtbeton, welches das Fundament der Badehütte darstellt. Der weiters rundum das Haus gelegte Betonstreifen ist nicht als Einheit mit dem Gebäude zu sehen und handelt es sich hierbei um einen Unterlagsbeton für die Verlegung eines Traufens oder Naturscheinpflasters. Eine derartige bauliche Maßnahme, die optisch auch vom Gebäude abgesetzt ist, ist lediglich anzeigepflichtig und stellt kein Bauwerk, das selbständig zu betrachten ist, dar. Dem Zufolge wäre es auch nach Vorhalt einfach gewesen zu überprüfen, dass die Fundamentsplatte des Gebäudes im Frühjahr errichtet worden ist und die Umrandung erst im Herbst im Zuge der Errichtung der – was zugegeben wird – konsenslosen errichteten Stützmauern. Die von mir hiermit unter dem Punkt der Mangelhaftigkeit geltend gemachten Punkte wären im Rahmen der Überprüfung des Auswechslungsplanes amtswegig zu überprüfen gewesen. Das Ergebnis der Überprüfung hätte mir zugestellt werden müssen, damit ich die Möglichkeit erhalte, dazu Stellung zu nehmen. Eine derartige Vorgangsweise ist ausdrücklich in der Kärntner Bauordnung, aber auch im AVG vorgesehen. Dadurch, dass diese Vorgangsweise nicht eingehalten worden ist, ist jedenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. zu
  5. b)Unrichtige Feststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtlich Beurteilung Es werden vorerst die zum Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachten Ausführungen auch im Punkt unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung übernommen und ergänzend nachstehend nochmals ausgeführt: Unrichtig wird festgestellt, dass sich die tatsächliche Bauausführung wesentlich abweichend von der erteilten Baubewilligung darstellt. Auf den Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die hierzu gemachten Ausführungen wurde bereits hingewiesen, dass nämlich sämtliche im Auswechslungsplan geänderten Punkte beantragt worden sind, zu welchen die I. Instanz keinerlei Feststellungen oder keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat. Auf den Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die hierzu gemachten Ausführungen wurde bereits hingewiesen, dass nämlich sämtliche im Auswechslungsplan geänderten Punkte beantragt worden sind, zu welchen die römisch eins. Instanz keinerlei Feststellungen oder keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat. Die Situierung der Badehütte ist geringfügig vom 1. Plan abweichend, nämlich im Bereich zum Grundstück 38,5 von 3 m auf 3,96 m und ein näherrücken des Gebäudes Richtung Weg xxx um 1 m. Die örtliche Verschiebung um 1 m ist keine gravierende. Die Größe des Gebäudes hat sich nicht geändert und ist wie im Bescheid vorgeschrieben gleich geblieben. Der Kabinenbau wurde mit 40 m² in der Widmungsfläche Grünland/Kabinenbau errichtet. Nähere Vorschriften wie ein Kabinenbau auszusehen hat, gibt es nicht. Wenn die I. Instanz die Ansicht vertritt, dass kein Kabinenbau vorliegt und die Fenster zu entfernen sind, hätte die I. Instanz einen derartigen Verbesserungsauftrag, der natürlich bekämpft werden kann, erteilen müssen, wobei zu einer Bekämpfung des Verbesserungsauftrages natürlich auch vorher die gesetzeskonforme Abhandlung des Auswechslungsplanes Vorraussetzung gewesen wäre. Wenn die römisch eins. Instanz die Ansicht vertritt, dass kein Kabinenbau vorliegt und die Fenster zu entfernen sind, hätte die römisch eins. Instanz einen derartigen Verbesserungsauftrag, der natürlich bekämpft werden kann, erteilen müssen, wobei zu einer Bekämpfung des Verbesserungsauftrages natürlich auch vorher die gesetzeskonforme Abhandlung des Auswechslungsplanes Vorraussetzung gewesen wäre. Unrichtig ist die Feststellung, wonach eine Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 m x 9,40 m errichtet wurde. Wie bereits zum Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt, wird nochmals ausgeführt, dass die Betonplatte, auf welcher das Gebäude steht, im Frühjahr 2015 errichtet wurde. Der Unterlagsbetonstreifen rund um das Haus wurde im Herbst 2015 errichtet um eine Optisch schöne und technisch richtige Ausführung des Traufenpflasters zu ermöglichen. Dazu wird ausgeführt, dass für den Fall, dass die I. Instanz die Ansicht vertritt, dass der Unterlagsbeton rund um das Haus zu entfernen ist, ein Teilabbruchbescheid diesbezüglich hätte erfolgen können, dies jedoch unter der Vorraussetzung, dass die I. Instanz die Ansicht vertritt, dass überhaupt hier ein genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliegt. Dazu wird ausgeführt, dass für den Fall, dass die römisch eins. Instanz die Ansicht vertritt, dass der Unterlagsbeton rund um das Haus zu entfernen ist, ein Teilabbruchbescheid diesbezüglich hätte erfolgen können, dies jedoch unter der Vorraussetzung, dass die römisch eins. Instanz die Ansicht vertritt, dass überhaupt hier ein genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliegt. Hinsichtlich der errichteten Stützmauern ist auszuführen, dass sich bei den Grabarbeiten herausgestellt hat, dass der Hang zum Haus gedrückt hat, sodass die Errichtung einer Stützmauer im Sinne der Sicherheit des Hanges geboten war. Zur Stützmauer wird jedoch ausgeführt, dass in den kommenden Tagen um die nachträgliche Baugenehmigung zur Errichtung der Stützmauer angesucht werden wird. Die rechtlichen Ausführungen sind unrichtig, insbesonders ist die Ausführung, wonach insgesamt ein konsenslos errichtetes Objekt vorliegt, jedenfalls unrichtig. Die I. Instanz hat lediglich im Punkt 2. des Bescheides richtig den Auftrag erteilt, entweder innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die konsenslos errichteten Stützmauern anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten die beiden konsenslos errichteten Stützmauern abzutragen.Die römisch eins. Instanz hat lediglich im Punkt 2. des Bescheides richtig den Auftrag erteilt, entweder innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die konsenslos errichteten Stützmauern anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten die beiden konsenslos errichteten Stützmauern abzutragen. Die Feststellung, dass 2 Stützmauern errichtet worden sind, sind rechtlich richtigerweise nicht zur Begründung heranzuziehen, dass ein konsenslos errichtetes Objekt vorliegt, da die Stützmauern mit der Errichtung der Baulichkeit nichts zu tun haben. Die Aufbringung eines Unterlagsbetonstreifens rund um ein Bauwerk, um die Anbringung eines Traufenpflasters zu ermöglichen, ist ebenfalls nicht geeignet und ist von einem konsenslos errichteten Objekt auszugehen, da der Unterlagsbetonstreifen in keinem Kontext zum errichteten Kabinenbau steht und

§ 7BO nur anzeigepflichtig ist.

Die Aufbringung eines Unterlagsbetonstreifens rund um ein Bauwerk, um die Anbringung eines Traufenpflasters zu ermöglichen, ist ebenfalls nicht geeignet und ist von einem konsenslos errichteten Objekt auszugehen, da der Unterlagsbetonstreifen in keinem Kontext zum errichteten Kabinenbau steht und

Paragraph 7, BO nur anzeigepflichtig ist. Bezeichnenderweise wird auch in der Begründung zu Spruch 1 angegeben, dass im Aufenthaltsraum sichtbare Deckenbalken über dem gesamten Raum vorhanden sind. Es handelt sich hierbei um eine notwendige Zangenlage als Längsverbund um die Riegelwände statisch abzusichern hat. Es ist hier auch keine, wie immer geartete Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben zu erblicken. Insgesamt liegt sohin einerseits eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, andererseits jedoch auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Begründung, die zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen. In richtiger Abwicklung des Bauantrages, insbesonders der Behandlung des Auswechslungsplanes bei gleichzeitiger Möglichkeit der Einräumung von Verbesserungsaufträgen hätte jedenfalls dazu geführt, dass insgesamt im Hinblick auf das Bauvorhaben (Spruch 1) festgestellt worden wäre, dass die Abweichungen zur Einreichung in richtiger Beurteilung des Auswechslungsplanes bewilligungsfähig sind, gegebenenfalls hätten weitere Auflagen erteilt werden können, dass im Hinblick auf Errichtung des Längsverbundes keinerlei Änderung zum eingereichten Projekt zu erblicken ist, in der Verschiebung des Projektes um 1 m auch keine widmungswidrige Bebauung des Grundstückes xxx zu erblicken ist.

  1. Berufungsanträge: Aus den unter
  2. angeführten Gründen stellt die Berufungswerberin den Antrag,
  3. den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zu xxx vom 30.06.2016 in seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben.
  4. der
  5. Instanz aufzutragen, im Rahmen einer Ergänzung des Bauverfahrens zur Zahl xxx über den Auswechslungsplan und die damit verbundenen Änderungen laut ursprünglich genehmigten Baubewilligungsbescheid abzusprechen und diesbezüglich im Sinne der Bauordnung eine Verhandlung auszuschreiben und einen Bescheid zu erlassen.
  6. in eventu direkt über die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen laut Auswechslungsplan zu entscheiden.
  7. in eventu im Hinblick auf den Abbruchbescheid der Betonplatte nach ergänzenden Feststellungen die Errichtung des Unterlagsbetonstreifens im Sinne des § 7 Kärntner Bauordnung zur Kenntnis zu nehmen und nachträglich zu bewilligen.in eventu im Hinblick auf den Abbruchbescheid der Betonplatte nach ergänzenden Feststellungen die Errichtung des Unterlagsbetonstreifens im Sinne des Paragraph 7, Kärntner Bauordnung zur Kenntnis zu nehmen und nachträglich zu bewilligen.
  8. Urkundenvorlage: An Urkunden werden vorgelegt: • Gegenüberstellung, Einreichung und Ausführung • Querschnitt, Längsverbund gezeichnet von Holzbau Andreas Leiter • Lageplan Vermessung Klampferer Dazu hat die Baubehörde II. Instanz Nachstehendes erwogen:Dazu hat die Baubehörde römisch zwei. Instanz Nachstehendes erwogen: Ad 2.a.) Es ist unbestritten, dass es entgegen dem Baubewilligungsbescheid vom 03.02.2015, Zahl: xxx massive Abweichungen in der Ausführung des Bauvorhabens gegeben hat: • Mehr als 25 % der Grundfläche des errichteten Gebäudes wurden abweichend zur bewilligten Situierung errichtet. • Errichtung Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 m x 9,40 • Anstelle des bewilligten Satteldaches mit Holzschindeleindeckung wurde ein Satteldach mit keramischen Falzziegeln und Krüppelwalm errichtet. In der südwestlichen Dachfläche wurde eine Schleppgaube eingebaut. • Einbau zusätzlicher Fenster und Türen (Änderung der äußeren Gestaltung) • Deckenbalken im Aufenthaltsraum sind sichtbar (tragende Bauteile) Diese angeführten Abweichungen sind jedenfalls maßgeblicher Natur und nicht geringfügig. Es handelt sich insgesamt daher um ein konsenslos errichtetes Objekt (VwGH vom 20.09.2001, GZ 99/06/0198). Am 09.11.2015 langte ein Auswechslungsplan samt Baubeschreibung bei der Gemeinde xxx ein. Am 16.11.2015 wurde ein weiterer Auswechslungsplan und am 18.11.2015 eine weitere Baubeschreibung bei der Baubehörde eingebracht. In der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO findet sich der Begriff des Auswechslungsplanes nicht. § 22 der K-BO spricht von einer Abänderung. Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig. Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, d.h. die Baubewilligung setzt einen Antrag des Bauwerbers voraus. Der Bauwerber (Antragsteller, im Gesetz öfter auch Bewilligungswerber genannt; dies kann eine physische oder eine juristische Person sein, die nicht mit dem Eigentümer des Baugrundstückes ident sein muss) ist Herr des Baubewilligungsverfahrens. In der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO findet sich der Begriff des Auswechslungsplanes nicht. Paragraph 22, der K-BO spricht von einer Abänderung. Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig. Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, d.h. die Baubewilligung setzt einen Antrag des Bauwerbers voraus. Der Bauwerber (Antragsteller, im Gesetz öfter auch Bewilligungswerber genannt; dies kann eine physische oder eine juristische Person sein, die nicht mit dem Eigentümer des Baugrundstückes ident sein muss) ist Herr des Baubewilligungsverfahrens. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich einzubringen. Mangels Antragstellung der Berufungswerberin konnten die Unterlagen seitens der Baubehörde nicht beurteilt werden und kein Bauverfahren eingeleitet werden. Hat ein Anbringen einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (VwGH vom 20.06.1994, GZ 90/10/0064). In einem Schreiben der Gemeinde xxx vom 23.02.2016, der Berufungswerberin nachweislich zugestellt am 24.02.2016, wurde um Stellungnahme ersucht, was mit den eingebrachten Baubeschreibungen und Auswechslungsplänen weiter geschehen sollte. Eine Klarstellung seitens der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt und es wurde auch kein Antrag um Abänderung der Baubewilligung nach § 22 K-BO eingebracht. Daher konnte auch kein, wie von der Berufungswerberin geforderter Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt werden und auch kein Bauverfahren eingeleitet werden. Hat ein Anbringen einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (VwGH vom 20.06.1994, GZ 90/10/0064). In einem Schreiben der Gemeinde xxx vom 23.02.2016, der Berufungswerberin nachweislich zugestellt am 24.02.2016, wurde um Stellungnahme ersucht, was mit den eingebrachten Baubeschreibungen und Auswechslungsplänen weiter geschehen sollte. Eine Klarstellung seitens der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt und es wurde auch kein Antrag um Abänderung der Baubewilligung nach Paragraph 22, K-BO eingebracht. Daher konnte auch kein, wie von der Berufungswerberin geforderter Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden und auch kein Bauverfahren eingeleitet werden. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 31.05.2016 im Beisein der Berufungswerberin erfolgte die konkrete Feststellung der bereits umgesetzten baulichen Maßnahmen durch den Amtssachverständigen xxx, Verwaltungsgemeinschaft xxx. Folgende baubewilligungspflichtige Maßnahmen, die wie bereits ausgeführt, nicht geringfügig abweichend sind, wurden entgegen dem Baubescheid vom 03.02.2015, Zahl xxx, wie folgt ausgeführt: • Die Situierung der Badehütte erfolgte nicht entsprechend dem genehmigten Lageplan. Der Abstand zwischen dem nördlichen Gebäudeeck und der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, beträgt 3,96 m anstatt der vorgeschriebenen 3,03 m. Der genehmigte Grenzabstand zur nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, welcher

genehmigtem Lageplan im Bereich des östlichen Gebäudeeckes 7,00 m betragen sollte, wurde unterschritten. In diesem Bereich ergibt sich eine lagemäßige Abweichung gegenüber dem genehmigten Plan von ca. 0,80 m. Zur Feststellung der Situierung wurde der Vermessungsplan von ZT DI xxx, xxx, GZ xxx vom 15.03.2016 bzw. 04.05.2016 herangezogen. • Um das Gebäude wurde eine Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 m x 9,40 errichtet. • Anstelle des bewilligten Satteldaches mit Holzschindeleindeckung wurde ein Satteldach mit keramischen Falzziegeln und Krüppelwalm errichtet. In der südwestlichen Dachfläche wurde eine Schleppgaube eingebaut. • In der Südostfassade wurde die Situierung der Türe verändert und zusätzlich jeweils ein Fenster im Erdgeschoß und im Dachgeschoß eingebaut. • In der Nordwestfassade wurde die Situierung der Türe leicht geändert und ebenfalls ein Fenster im Erdgeschoß und im Dachgeschoß eingebaut. • Die geplante Türe in der Südwestfassade wurde verkleinert und als Doppelglastür ausgeführt, zusätzlich wurde ein Fenster eingebaut. • Im Aufenthaltsraum sind sichtbare Deckenbalken über dem gesamten Raum vorhanden. Im Bezug auf die Veränderungen nach außen handelt es sich um baubewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 6

K-BO, für die vor Inangriffnahme der Bauarbeiten um Baubewilligung angesucht hätte werden müssen. Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich auf die übermittelten Auswechslungspläne inkl. Baubeschreibung abzielt, dann ist wiederholend festzustellen, dass diesbezüglich seitens der Berufungswerberin trotz Aufforderung der Baubehörde vom 23.02.2016 keine Antragstellung erfolgte und daher gesetzeskonform diese Unterlagen auch nicht behandelt werden konnten.Im Bezug auf die Veränderungen nach außen handelt es sich um baubewilligungspflichtige Maßnahmen

Paragraph 6, K-BO, für die vor Inangriffnahme der Bauarbeiten um Baubewilligung angesucht hätte werden müssen. Wenn die Berufungswerberin diesbezüglich auf die übermittelten Auswechslungspläne , inkl. Baubeschreibung abzielt, dann ist wiederholend festzustellen, dass diesbezüglich seitens der Berufungswerberin trotz Aufforderung der Baubehörde vom 23.02.2016 keine Antragstellung erfolgte und daher gesetzeskonform diese Unterlagen auch nicht behandelt werden konnten. Hinsichtlich der Argumentation der Berufungswerberin (Originaltext: Die Terrassentüre wurde wesentlich verkleinert und dafür – um den Lichteinfall zu optimieren – auf der Südwestseite eine Dachgaube und ein kleines Fenster eingebaut, auf der Südostfront 2 kleine Beleuchtungsfenster und auf der Nordwestfront ebenfalls 2 kleine Beleuchtungsfenster) wird festgehalten, dass das subjektive Empfinden der Berufungswerberin hinsichtlich der Optimierung des Lichteinfalles baurechtlich irrelevant ist. Wie bereits festgehalten, wurde seitens der Berufungswerberin kein Antrag um Abänderung der Baubewilligung nach § 22 K-BO eingebracht. Daher konnte auch kein, wie von der Berufungswerberin geforderter Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt werden und auch kein Bauverfahren eingeleitet werden. Wie bereits festgehalten, wurde seitens der Berufungswerberin kein Antrag um Abänderung der Baubewilligung nach Paragraph 22, K-BO eingebracht. Daher konnte auch kein, wie von der Berufungswerberin geforderter Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden und auch kein Bauverfahren eingeleitet werden. Hinsichtlich der globalen Feststellung der Situierung der Badehütte wird auf die Behörde I. Instanz verwiesen. Es wird klar festgehalten, dass zur Feststellung der exakten Situierung der Vermessungsplan von ZT DI xxx, xxx, GZ xxx vom 15.03.2016 bzw. 04.05.2016 herangezogen wurde. Somit sind die diesbezüglichen Feststellungen der Berufungswerberin unbegründet.Hinsichtlich der globalen Feststellung der Situierung der Badehütte wird auf die Behörde römisch eins. Instanz verwiesen. Es wird klar festgehalten, dass zur Feststellung der exakten Situierung der Vermessungsplan von ZT DI xxx, xxx, GZ xxx vom 15.03.2016 bzw. 04.05.2016 herangezogen wurde. Somit sind die diesbezüglichen Feststellungen der Berufungswerberin unbegründet. Festgehalten wird, dass das Gebäude eine Grundfläche von 39,90 m² aufweist. Durch die durchgeführte Änderung der Situierung des Gebäudes nach Südosten um 0,93 m und Nordosten um 0,80 m wurde eine Fläche von 10,16 m² abweichend zur bewilligten Situierung errichtet. Da es sich dabei um mehr als 25 % der Grundfläche des bewilligten Gebäudes handelt, steht zweifelsfrei fest, dass jedenfalls keine geringfügige Änderung der Situierung vorliegt und es sich auf Grund der massiven Abweichung hinsichtlich Situierung bei der Badehütte um ein insgesamt konsenslos errichtetes Gebäude handelt. Auf Grund des Umstandes, dass durch die von der Baubewilligung abweichende Situierung nunmehr auch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht, konnte für die konsenslos errichtete Badehütte auch kein Alternativauftrag

§ 36K-BO erteilt werden.

Auf Grund des Umstandes, dass durch die von der Baubewilligung abweichende Situierung nunmehr auch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht, konnte für die konsenslos errichtete Badehütte auch kein Alternativauftrag

, Paragraph 36, K-BO erteilt werden. Bei der um das Gebäude ausgeführten Betonplatte wird konkretisiert, dass es sich um eine Betonplatte mit den Außenabmessungen von 8,10 m x 9,40 m handelt. Die Betonplatte ist weder in der Baubeschreibung noch im Einreichplan ausgeführt. Zudem ist von außen nicht ersichtlich, ob diese auch unterhalb des Gebäudes durchgehend errichtet wurde oder nicht. Diese bauliche Maßnahme bildet optisch und funktional jedenfalls eine Einheit mit dem Gebäude und ist daher als Gebäudebestandteil zu betrachten. Aus den vorweg genannten Gründen handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

§ 6

K-BO.Bei der um das Gebäude ausgeführten Betonplatte wird konkretisiert, dass es sich um eine Betonplatte mit den Außenabmessungen von 8,10 m x 9,40 m handelt. Die Betonplatte ist weder in der Baubeschreibung noch im Einreichplan ausgeführt. Zudem ist von außen nicht ersichtlich, ob diese auch unterhalb des Gebäudes durchgehend errichtet wurde oder nicht. Diese bauliche Maßnahme bildet optisch und funktional jedenfalls eine Einheit mit dem Gebäude und ist daher als Gebäudebestandteil zu betrachten. Aus den vorweg genannten Gründen handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

Paragraph 6, K-BO. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach handelt es sich bei dieser Betonplatte um ein Traufenpflaster. Unter Traufenpflaster versteht man die Pflasterung, die direkt an den Sockel rund um das Gebäude anschließt. Den Denkgesetzen der Logik folgend, steht das Traufenpflaster in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Gebäude (ohne Gebäude ist auch kein Traufenpflaster erforderlich). Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen von einem Haus und nicht einer Badehütte spricht. Würde man den Unterlagsbetonstreifen alleine betrachten, so ist von einem Bauvorhaben

§ 7K-BO 1996 idg

F. auszugehen. Jedoch im Zusammenhang mit der Traufe (Traufenpflaster) ist es als eine bauliche Einheit und daher als eine bauliche Anlage zu betrachten. Daher liegt eine baubewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 6 K-BO jedenfalls vor.Würde man den Unterlagsbetonstreifen alleine betrachten, so ist von einem Bauvorhaben

Paragraph 7, K-BO 1996 idgF. auszugehen. Jedoch im Zusammenhang mit der Traufe (Traufenpflaster) ist es als eine bauliche Einheit und daher als eine bauliche Anlage zu betrachten. Daher liegt eine baubewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des Paragraph 6, K-BO jedenfalls vor. Die konsenslos errichtete Betonplatte wird von der Beschwerdeführerin weder in den bewilligten Einreichunterlagen noch in den Auswechslungsplänen und den dazu gehörigen Baubeschreibungen angeführt. Lt. § 14 K-BO sind folgende Abweichungen vom Flächenwidmungsplan zulässig.Lt. Paragraph 14, K-BO sind folgende Abweichungen vom Flächenwidmungsplan zulässig.

(1)Abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
(1)Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den Paragraphen 7, Absatz 3, 13, Absatz 2, Litera a,, 15 Absatz eins und 17 Absatz eins, dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
  1. a)es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt, 1. (entfällt) 2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen (“Punktwidmungen”), oder 3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach Paragraph 54, vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und
  2. b)die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.
(2)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist auch die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage gestellt wird und das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erfüllt; letzteres ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen.
(2)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, ist auch die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage gestellt wird und das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erfüllt; letzteres ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen.
(3)Vorhaben nach § 7 müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 1 oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind.
(3)Vorhaben nach Paragraph 7, müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Absatz eins, oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind.
(4)Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. n dürfen für höchstens vier Wochen pro Jahr auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.
(4)Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera n, dürfen für höchstens vier Wochen pro Jahr auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.
(5)Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung

§ 8des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist.

Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 7 lit. b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.

(5)Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung

Paragraph 8, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in Paragraph 13, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.

(6)Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden, wenn bei bestehenden Gebäuden oder ihren Teilen, die Wohnzwecken dienen, dem Eigentümer oder einem Erben auf Grund persönlicher Lebensumstände, wie beispielsweise auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderung, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder nicht zumutbar ist; diese Gründe sind in der schriftlichen Mitteilung

§ 7Abs. 4 darzulegen. Der erste Satz gilt nicht, wenn durch das Vorhaben die Verwendung des Gebäudes als Apartmenthaus bewirkt wird.

(6)Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden, wenn bei bestehenden Gebäuden oder ihren Teilen, die Wohnzwecken dienen, dem Eigentümer oder einem Erben auf Grund persönlicher Lebensumstände, wie beispielsweise auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderung, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder nicht zumutbar ist; diese Gründe sind in der schriftlichen Mitteilung

Paragraph 7, Absatz 4, darzulegen. Der erste Satz gilt nicht, wenn durch das Vorhaben die Verwendung des Gebäudes als Apartmenthaus bewirkt wird.

(7)Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. w und x dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.
(7)Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera w und x dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden. Festgehalten wird, dass keine der

§ 14K-BO 1996 idg

F zulässigen Abweichungen vom Flächenwidmungsplan im vorliegenden Fall gegeben ist.Festgehalten wird, dass keine der

Paragraph 14, K-BO 1996 idgF zulässigen Abweichungen vom Flächenwidmungsplan im vorliegenden Fall gegeben ist.

§ 17Abs.

2 K-BO darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 K-BO 1996 idgF. entgegensteht.

Paragraph 17, Absatz 2, K-BO darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, K-BO 1996 idgF. entgegensteht. Fakt ist, dass die errichtete Badehütte größtenteils außerhalb der für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Grünland-Kabinenbau-Widmung, also mit ca. 70 % der Grundfläche auf der Widmung Grünland-Erholungsfläche zu liegen kommt. Diese massive Abweichung zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan steht einer (nachträglichen) Baubewilligung entgegen und wäre auch einem gesetzeskonform eingebrachten Änderungsantrag inkl. „Auswechslungsplan“ entgegengestanden. Im Hinblick auf die Änderung der Situierung ist die mutmaßliche Verbesserung für den Nachbarn für die Beurteilung durch die Baubehörde baurechtlich nicht relevant. Vollständigkeitshalber wird ausgeführt, dass bei dem von der Beschwerdeführerin angeführten Grundstück xxx wahrscheinlich die Parzelle Nr. xxx, KG xxx gemeint ist. Eine sachliche Entscheidung wird aufgrund der Einreichunterlagen und der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen getroffen. Es wird nochmals festgestellt, dass trotz schriftlicher Aufforderung vom 23.02.2016 zur Stellungnahme von der Beschwerdeführerin kein Antrag oder eine Stellungnahme zu den vorgelegten Auswechslungsplänen inkl. Baubeschreibung eingebracht wurde und daher kein Bauverfahren eingeleitet werden konnte. Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben. Zusammenfassend sind die Einwendungen unter Punkt 2. a zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens unbegründet. Diesbezüglich wird auf die bereits gemachten Feststellungen verwiesen bzw. folgendes festgestellt: • Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich einzubringen. Mangels Antragstellung der Berufungswerberin konnten die Auswechslungspläne seitens der Baubehörde nicht beurteilt werden und kein Bauverfahren eingeleitet werden. • Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG konnte seitens der Gemeinde nicht erfolgen, da die Berufungswerberin keinen Antrag für die Abänderung der Baubewilligung eingebracht hat, obwohl die Baubehörde mit Schreiben vom 23.02.2016 die Berufungswerberin nachweislich zur diesbezüglichen Klarstellung aufforderte.Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG konnte seitens der Gemeinde nicht erfolgen, da die Berufungswerberin keinen Antrag für die Abänderung der Baubewilligung eingebracht hat, obwohl die Baubehörde mit Schreiben vom 23.02.2016 die Berufungswerberin nachweislich zur diesbezüglichen Klarstellung aufforderte. Ad 2.b. und c.) Die von der Baubehörde II. Instanz unter Punkt 2.a. angeführten Punkte gelten auch für Punkt 2.b. und 2.c.Die von der Baubehörde römisch zwei. Instanz unter Punkt 2.a. angeführten Punkte gelten auch für Punkt 2.b. und 2.c. Nochmals wird festgestellt, dass die tatsächliche Bauausführung so wesentlich von der erteilten Baubewilligung abweicht und die Änderung der Situierung so gravierend ist, dass insgesamt ein konsenslos errichtetes Gebäude (Badehütte) vorliegt. Im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Feststellung der Berufungswerberin, dass seitens der Baubehörde keine Verfahrensschritte gesetzt wurden, wird auf die diesbezüglich vorstehenden Ausführungen – Aufforderung zur Klarstellung vom 23.02.2016 der Berufungswerberin am 24.02.2016 zugestellt – verwiesen. Tatsächlich ist eine wesentliche Abweichung der Situierung des Objektes gegeben. Der Abstand zwischen dem nördlichen Gebäudeeck und der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, beträgt 3,96 m anstatt der baubewilligten 3,03 m. Der genehmigte Grenzabstand zur nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx, welcher

genehmigtem Lageplan im Bereich des östlichen Gebäudeeckes 7,00 m betragen sollte, wurde um 0,80 m unterschritten. In diesem Bereich ergibt sich daher eine lagemäßige Abweichung gegenüber dem genehmigten Plan von ca. 0,80 m. Zur Feststellung der Situierung wurde der Vermessungsplan von ZT DI xxx, xxx, GZ xxx vom 15.03.2016 bzw. 04.05.2016 herangezogen, welcher von der Beschwerdeführerin teilweiser in Erledigung des Schreibens vom 23.02.2016 eingebracht wurde. Zur Behauptung, dass die Situierung der Badehütte geringfügig vom baubewilligten Einreichplan abweichend ist, ist festzuhalten, dass 70 % der Gesamtfläche der Badehütte auf der Widmung Grünland-Erholungsfläche zu liegen kommen. Daraus resultiert ein Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx. Wiederholend wird ausgeführt, dass bei dem von der Beschwerdeführerin angeführten Grundstück xxx wahrscheinlich die Parzelle Nr. xxx, KG xxx gemeint ist. Zum wiederholten Male wird im Hinblick auf den von der Berufungswerberin geforderten Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass trotz schriftlicher Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Baubehörde der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 23.02.2016, der Berufungswerberin zugestellt am 24.02.2016, keine Einbringung eines Bauantrages bzw. einer Stellungnahme erfolgte. Mangels Antragstellung konnte auch kein Bauverfahren eingeleitet werden bzw. ein Verbesserungsauftrag erteilt werden. Wie bereits unter Punkt 2.a. ausgeführt, wurde eine Betonplatte mit den Außenmaßen 8,10 m x 9,40 m errichtet. Diese findet sich weder im Bauplan noch in der Baubeschreibung. Um dem Ansatz der Berufungswerberin nach einer optisch schönen und technisch richtigen Ausführung des Traufenpflasters aufzugreifen, ist festzuhalten, dass die Betonplatte sowohl optisch als auch funktional als Einheit mit dem Gebäude zu werten ist (ohne Gebäude ist auch kein Traufenpflaster erforderlich) und wie bereits zum wiederholten Male angeführt, jedenfalls eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 6 der K-BO gegeben ist. Um dem Ansatz der Berufungswerberin nach einer optisch schönen und technisch richtigen Ausführung des Traufenpflasters aufzugreifen, ist festzuhalten, dass die Betonplatte sowohl optisch als auch funktional als Einheit mit dem Gebäude zu werten ist (ohne Gebäude ist auch kein Traufenpflaster erforderlich) und wie bereits zum wiederholten Male angeführt, jedenfalls eine Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 6, der K-BO gegeben ist. Hinsichtlich der konsenslos errichteten Stützmauern ist auszuführen, dass seitens der Bauwerberin keine Meldung über Gefahr im Verzug an die Gemeinde xxx ergangen ist. Selbst bei Gefahr im Verzug wäre es der Berufungswerberin zumutbar gewesen, die Behörde umgehend/zeitnah darüber zu informieren. Hinsichtlich der Argumentation der Berufungswerberin (Originaltext: Die rechtlichen Ausführungen sind unrichtig, insbesonders ist die Ausführung, wonach insgesamt ein konsenslos errichtetes Objekt vorliegt, jedenfalls unrichtig.) ist festzuhalten, dass es entgegen dem Baubewilligungsbescheid vom 03.02.2015, Zahl: xxx massive Abweichungen in der Ausführung gegeben hat. Diese sind jedenfalls maßgeblicher Natur und nicht geringfügig. Es handelt sich daher insgesamt um ein konsenslos errichtetes Objekt (VwGH vom 20.09.2001, GZ 99/06/0198). § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. lautet:Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. lautet:

(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Wie im Spruch II des Bescheides GZ xxx vom 30.06.2016 aufgetragen, wurde vom Berufungswerberin, Frau xxx, xxx, xxx am 05.07.2016, ha eingelangt am 19.07.2016 um die Erteilung der Baubewilligung für die Stützmauern auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx bei der Gemeinde xxx angesucht.Wie im Spruch römisch zwei des Bescheides GZ xxx vom 30.06.2016 aufgetragen, wurde vom Berufungswerberin, Frau xxx, xxx, xxx am 05.07.2016, ha eingelangt am 19.07.2016 um die Erteilung der Baubewilligung für die Stützmauern auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx bei der Gemeinde xxx angesucht. Wie bereits unter Punkt 2. a. umfassend ausgeführt, steht das Traufenpflaster in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Gebäude (ohne Gebäude ist auch kein Traufenpflaster erforderlich). Würde man den Unterlagsbetonstreifen alleine betrachten, so wäre von einem Bauvorhaben

§ 7K-BO auszugehen.

Jedoch im Zusammenhang mit der Traufe (Traufenpflaster) ist es als eine bauliche Einheit und daher als eine bauliche Anlage zu betrachten. Daher liegt jedenfalls eine baubewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 6 K-BO vor.Würde man den Unterlagsbetonstreifen alleine betrachten, so wäre von einem Bauvorhaben

Paragraph 7, K-BO auszugehen. Jedoch im Zusammenhang mit der Traufe (Traufenpflaster) ist es als eine bauliche Einheit und daher als eine bauliche Anlage zu betrachten. Daher liegt jedenfalls eine baubewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des Paragraph 6, K-BO vor. Die ausgeführten sichtbaren Deckenbalken waren kein Bestandteil des genehmigten Einreichplanes. Zu den Ausführungen der Berufungswerberin, dass es sich bei den sichtbaren Deckenbalken im Aufenthaltsraum um eine notwendige Zangenlage als Längsverbund handelt, um die Riegelwände statisch abzusichern, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Bauverfahrens die baurechtliche Beurteilung eines Bauvorhabens ist. Der Einbau von tragenden Bauteilen ist jedenfalls bewilligungspflichtig im Sinne des § 6 K-BO und muss vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Baubehörde dafür um Baubewilligung angesucht werden. Der Einbau von tragenden Bauteilen ist jedenfalls bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 6, K-BO und muss vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Baubehörde dafür um Baubewilligung angesucht werden. Ein Verbesserungsauftrag kann seitens der Gemeinde nicht erfolgen, da die Berufungswerberin keinen Antrag für die Abänderung der Baubewilligung eingebracht hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Einwendungen vollumfassend unbegründet sind und daher den gestellten Berufungsanträgen nicht Folge geleistet werden kann.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 7.2.2017 erhobenen Beschwerde wurde u.a. ausgeführt und beantragt wie folgt: „… II. römisch zwei. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: Unzureichende Begründung des Bescheides und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. III. römisch drei. Aufhebungsantrag Aufhebung sowohl des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zu AZ xxx vom 30.06.2016 als auch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx / xxx zu AZ xxx vom 11.01.2017; Rückverweisung an die

  1. Instanz verbunden mit dem Auftrag, im Bauverfahren über den eingereichten Änderungsplan und die damit verbundenen Änderungen abzusprechen, diesbezüglich im Sinne der Bauordnung eine Verhandlung auszuschreiben und einen Bescheid zu erlassen; in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und eine nachträgliche Erteilung der Baubewilligung in Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen laut Änderungsplan auszusprechen. Die Mangelhaftigkeit im Rahmen des Bauverfahrens vor dem Bürgermeister der Gemeinde xxx und die Entscheidung des Gemeindevorstandes der xxx ist darin zu erblicken, dass angenommen wird, dass keine AntragsteIlung meinerseits vorliegt, die Baubewilligung abzuändern. Richtigerweise wird festgestellt, dass am 09.11.2015 ein Auswechslungsplan samt Baubeschreibung einging, am 16.11.2015 ein weiterer Auswechslungsplan und am 18.11.2015 eine weitere Baubeschreibung. Die Behauptung, wonach keine AntragsteIlung der Berufungswerberin vorlag und sohin die Unterlagen seitens der Baubehörde nicht beurteilt werden konnten und kein Bauverfahren eingeleitet werden konnte, ist an den Haaren herbeigezogen. Wenn Auswechslungspläne und eine weitere Baubeschreibung bei der Baubehörde eingebracht werden, so ist es selbsterklärend, dass der Bauwerber den Antrag stellen möchte, über den zuletzt eingereichten Plan samt Baubeschreibung zu entscheiden. Auf dieser an sich selbst erklärenden Tatsache aufbauend, ist das Schreiben der Gemeinde xxx nicht wirklich verständlich, wonach über diese Unterlagen ganz einfach nicht abgesprochen wurde. Noch dazu, wenn im Schreiben der Gemeinde xxx nicht daraufhingewiesen wird, mit welchen rechtlichen Konsequenzen eine Nichtbeantwortung dieses Schreibens zu rechnen wäre. In Hinblick auf eine schriftliche AntragsteIlung um Abänderung der Baubewilligung ist kein Verbesserungsauftrag seitens der Gemeinde erfolgt und fehlt eine Rechtsbelehrung zur Gänze. In richtiger rechtlicher Beurteilung wäre auszuführen gewesen, dass die Berufungsbehörde selbstverständlich berechtigt ist, Formgebrechen aufzugreifen und deren Behebungen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG anzuorden. In richtiger rechtlicher Beurteilung wäre auszuführen gewesen, dass die Berufungsbehörde selbstverständlich berechtigt ist, Formgebrechen aufzugreifen und deren Behebungen in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzuorden. Darüberhinaus dürfen geringfügige Abänderungen des Bauvorhabens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens jederzeit vorgenommen werden. Die Berufungsbehörde ist sogar verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Erst wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Abänderung seines Projektes vorzunehmen, ist die Berufungsbehörde berechtigt, das ganze Vorhaben abzulehnen. Wie in den diversen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach dokumentiert, liegt der Sinn dieser Rechtssprechung darin, dass auch in einem Berufungsbescheid ohne Erörterung mit der betroffenen Partei ein Versagungsgrund nicht ohne weiters angeführt werden soll. Es wäre ausreichend gewesen, wenn seitens des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde
  2. Instanz sowie der Gemeinde xxx / Gemeindevorstand als Berufungsinstanz eine Verbesserung des Formgebrechens in der Form erfolgt wäre, dass mir bekanntgegeben worden wäre, welche Unterlagen noch gewünscht werden und welche formellen Schritte noch meinerseits zu setzen sind. Dadurch, dass ich keine Möglichkeit hatte, meine Eingabe im Sinne des § 1 Abs. 3 AVG zu verbessern, wurde ich auch auf mein Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Dadurch, dass ich keine Möglichkeit hatte, meine Eingabe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AVG zu verbessern, wurde ich auch auf mein Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Eine rechtlich gedeckte Vorgangsweise unter anderem im Sinne des § 5 und § 22 BO kann in der objektiv festgestellten Vorgangsweise der
  3. und
  4. Instanz nicht erblickt werden. Eine rechtlich gedeckte Vorgangsweise unter anderem im Sinne des Paragraph 5 und Paragraph 22, BO kann in der objektiv festgestellten Vorgangsweise der
  5. und
  6. Instanz nicht erblickt werden. Im Sinne des § 5 BO wären die Unterinstanzen verpflichtet gewesen insbesondere daraufhinzuweisen, welche weiteren behördlichen Verfahren für das Bauverfahren voraussichtlich notwendig sein werden. Im Sinne des Paragraph 5, BO wären die Unterinstanzen verpflichtet gewesen insbesondere daraufhinzuweisen, welche weiteren behördlichen Verfahren für das Bauverfahren voraussichtlich notwendig sein werden. Das bedeutet aber auch, dass selbstverständlich bei dieser Auskunft auch daraufhinzuweisen gewesen wäre, dass ein schriftlicher Abänderungsantrag einzubringen ist. Die
  7. und
  8. Instanz hat konkret auch insbesondere gegen die Bestimmungen des § 22 BO verstoßen. Desweiteren natürlich auch gegen die Aufklärungspflicht der Behörde dem Antragsteller gegenüber. Die
  9. und
  10. Instanz hat konkret auch insbesondere gegen die Bestimmungen des , Paragraph 22, BO verstoßen. Desweiteren natürlich auch gegen die Aufklärungspflicht der Behörde dem Antragsteller gegenüber. In Hinblick auf die ausgeführten Baumaßnahmen verweise ich auf meine Berufung vom 14.07.2016 und erhebe diese wie folgt nochmals zu meiner Verantwortung: Richtig ist, dass Abänderungen in der Ausführung entgegen des Baubewilligungsbescheides vom 03.02.2015 vorhanden sind. Diese Änderungen sind jedoch keinesfalls maßgeblicher Natur die einen Abbruchbescheid begründen können. Die von mir vorgenommenen Änderungen sind geringfügig und sind jedenfalls Verbesserungsfähig und wäre im Sinne des § 36 BO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen. Die von mir vorgenommenen Änderungen sind geringfügig und sind jedenfalls Verbesserungsfähig und wäre im Sinne des Paragraph 36, BO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen. Dazu wird inbesonders vorgebracht, dass im Dezember 2015 ein Auswechslungsplan mit den vorgenommenen Änderungen eingereicht worden ist. Über diesen Auswechslungsplan wurde seitens der Behörde
  11. Instanz keinerlei Entscheidung getroffen, weder im positivem noch im negativen Sinne. Auf Grund des Umstandes, dass über den Auswechslungsplan vom September 2015 in welchem die Änderungen ersichtlich sind, nicht entschieden wurde und auch diesbezüglich kein Verbesserungsauftrag an uns ergangen ist, ist jedenfalls Mangelhaftigkeit des bisherigen Bauverfahrens gegeben. Bei Gegenüberstellung des Einreichprojektes im Gegensatz zur ausgeführten Variante, ist festzustellen, dass lediglich geringfügige bauliche Maßnahmen geändert wurden die sich im Zuge des Baues ergeben haben, nämlich wie folgt: Die Terrassentüre wurde wesentlich verkleinert und dafür - um den Lichteinfall zu optimieren - auf der Südwestseite eine Dachgaupe und ein kleines Fenster eingebaut, auf der Südostfront 2 kleine Beleuchtungsfenster und auf der Nordwestfront ebenfalls 2 kleine Beleuchtungsfenster. Im Rahmen eines allenfalls notwendigen Verbesserungsauftrages ist es jederzeit möglich mit geringem Einsatz die Fenster natürlich zu verschließen. Ein Verbesserungsauftrag ist nicht ergangen, sodass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens jedenfalls gegeben ist. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicke ich aber auch darin, dass im Zuge des Abbruchbescheides im Hinblick auf die Situierung der Badehütte lediglich eine globale Feststellung getroffen wird, wonach nämlich eine Betonplatte errichtet worden sein soll und auch angeblich die Widmung Grün- und Erholungsfläche der Erteilung der Baubewilligung für das ausgeführte Objekt entgegen stünde. Auch diese Feststellungen bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Fakten sind nicht gegeben. Im Auswechslungsplan wurde die Situierung um 1 m verschoben und zwar deshalb, da damit Nachteile für den Nachbarn hintangehalten werden. Die Böschung zum Nachbarn im Hinblick auf Parzelle xxx wird jetzt flacher und es kommt insgesamt gesehen, zu einer Gefälleverbesserung im Kanal. Unrichtig ist ferner, dass eine durchgehende Betonplatte errichtet worden ist. Errichtet wurde ein Streifenfundament in Leichtbeton, welches das Fundament der Badehütte darstellt. Der weiters rundum das Haus gelegte Betonstreifen ist nicht als Einheit mit dem Gebäude zu sehen und handelt es sich hierbei um einen Unterlagsbeton für die Verlegung eines Traufens oder Natursteinpflasters. Eine derartige bauliche Maßnahme, die optisch auch vom Gebäude abgesetzt ist, ist lediglich anzeigepflichtig und stellt kein Bauwerk, das selbständig zu betrachten ist, dar. Eine derartige bauliche Maßnahme, die optisch auch vom Gebäude abgesetzt ist, , ist lediglich anzeigepflichtig und stellt kein Bauwerk, das selbständig zu betrachten ist, dar. Dem Zufolge wäre es auch nach Vorhalt einfach gewesen zu überprüfen, dass die Fundamentsplatte des Gebäudes im Frühjahr errichet worden ist und die Umrandung erst im Herbst im Zuge der Errichtung der - was zugegeben wird - konsenslosen errichteten Stützmauern. Die von mir hiermit unter dem Punkt der Mangelhaftigkeit geltend gemachten Punkte wären im Rahmen der Überprüfung des Auswechslungsplanes amtswegig zu überprüfen gewesen. Das Ergebnis der Überprüfung hätte mir zugestellt werden müssen, damit ich die Möglichkeit erhalte, dazu Stellung zu nehmen. Eine derartige Vorgangsweise ist ausdrücklich in der Kärntner Bauordnung, aber auch im AVG vorgesehen. Dadurch, dass diese Vorgangsweise nicht eingehalten worden ist, ist jedenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. zu b.) Zur unrichtigen Feststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung: Ergänzend wird nochmals ausgeführt wie folgt: Unrichtig wird festgestellt, dass sich die tatsächliche Bauausführung wesentlich abweichend von der erteilten Baubewilligung darstellt. Auf den Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die hierzu gemachten Ausführungen wurde bereits hingewiesen, dass nämlich sämtliche im Auswechslungsplan geänderten Punkte beantragt worden sind, zu welchen die I. Instanz keinerlei Feststellungen oder keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat. Auf den Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die hierzu gemachten Ausführungen wurde bereits hingewiesen, dass nämlich sämtliche im Auswechslungsplan geänderten Punkte beantragt worden sind, zu welchen die , römisch eins. Instanz keinerlei Feststellungen oder keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat. Die Situierung der Badehütte ist geringfügig vom
  12. Plan abweichend, nämlich im Bereich zum Grundstück xxx von 3 m auf 3,96 m und ein näherrücken des Gebäudes Richtung Weg xxx um 0,8 m. Die örtliche Verschiebung um 0,8 m ist keine gravierende. Die Größe des Gebäudes hat sich nicht geändert und ist wie im Bescheid vorgeschrieben gleich geblieben. Der Kabinenbau wurde mit 40 m2 In der Widmungsfläche Günland/Kabinenbau errichet. Nähere Vorschriften wie ein Kabinenbau auszusehen hat, gibt es nicht. Wenn die I. Instanz die Ansicht vertritt, dass kein Kabinenbau vorliegt und die Fenster zu entfernen sind, hätte die I. Instanz einen derartigen Verbesserungsauftrag, der natürlich bekämpft werden kann, erteilen müssen, wobei zu einer Bekämpfung des Verbesserungsauftrages natürlich auch vorher die gesetzeskonforme Abhandlung des Auswechslungsplanes Vorraussetzung gewesen wäre. Wenn die römisch eins. Instanz die Ansicht vertritt, dass kein Kabinenbau vorliegt und die Fenster zu entfernen sind, hätte die römisch eins. Instanz einen derartigen Verbesserungsauftrag, der natürlich bekämpft werden kann, erteilen müssen, wobei zu einer Bekämpfung des Verbesserungsauftrages natürlich auch vorher die gesetzeskonforme Abhandlung des Auswechslungsplanes Vorraussetzung gewesen wäre. Unrichtig ist die Feststellung, wonach eine Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 mx 9,40 m errichtet wurde. Wie bereits zum Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt, wird nochmals ausgeführt, dass die Betonplatte, auf welcher das Gebäude steht, im Frühjahr 2015 errichtet wurde. Der Unterlagsbetonstreifen rund um das Haus wurde im Herbst 2015 errichtet um eine Optisch schöne und technisch richtige Ausführung des Traufenpflasters zu ermöglichen. Dazu wird ausgeführt, dass für den Fall, dass die I. Instanz die Ansicht vertritt, dass der Unterlagsbeton rund um das Haus zu entfernen ist, ein Teilabbruchbescheid diesbezüglich hätte erfolgen können, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die I. Instanz die Ansicht vertritt, dass überhaupt hier ein genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliegt. Dazu wird ausgeführt, dass für den Fall, dass die römisch eins. Instanz die Ansicht vertritt, dass der Unterlagsbeton rund um das Haus zu entfernen ist, ein Teilabbruchbescheid diesbezüglich hätte erfolgen können, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die römisch eins. Instanz die Ansicht vertritt, dass überhaupt hier ein genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliegt. Hinsichtlich der errichteten Stützmauern ist auszuführen, dass sich bei den Grabarbeiten herausgestellt hat, dass der Hang zum Haus gedrückt hat, sodass die Errichtung einer Stützmauer im Sinne der Sicherheit des Hanges geboten war. Zur Stützmauer wird jedoch ausgeführt, dass um eine nachträgliche Baugenehmigung angesucht wurde und eine Bauverhandlung am 13.12.2016 stattfand. Auch die weiteren Feststellungen, wonach aus der Errichtung von 2 Stützmauern und eines Unterlagsbetonstreifens (Traufenpflaster) ein konsensloses errichtetes Bauwerk vorliegt, ist unrichtig. Der Unterlagsbetonstreifen steht in keinem Kontext zum errichteten Kabinenbau und ist sohin

§ 7BO nur anzeigepflichtig.

Auch die weiteren Feststellungen, wonach aus der Errichtung von 2 Stützmauern und eines Unterlagsbetonstreifens (Traufenpflaster) ein konsensloses errichtetes Bauwerk vorliegt, ist unrichtig. Der Unterlagsbetonstreifen steht in keinem Kontext zum errichteten Kabinenbau und ist sohin

Paragraph 7, BO nur anzeigepflichtig. Auch die sichtbaren Deckenbalken, die als notwendige Zangenlage als Längsverbund eingebaut worden sind, um die Riegelwände statisch abzusichern, stellen keine Änderung des Bauvorhabens dar, sondern sind ebenfalls nur anzeigepflichtig. Im Großen und Ganzen geht der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx / Gemeinde xxx in der rechtlichen Beurteilung immer nur davon aus, dass über die von mir eingereichten Abänderungspläne nicht entschieden werde konnte, da kein gesetzeskonform eingebrachter Abänderungsantrag vorliegt. Geflissentlich wird dabei übersehen, dass der Gesetzgeber - gerade um derartige Ausführungen hintanzuhalten, ein rechtliches Sicherheitsnetz in der Bauordnung eingebaut hat, welches genau vorsieht, in welchem Umfang die Behörde vorzugehen hat, um den Bauwerber in der Durchsetzung seines Bauvorhabens zu unterstützen. Sämtliche von der Gemeinde zu setzen gewesen wärende Schritte wurden von der Gemeinde nicht gesetzt - im Gegenteil wird nunmehr lakonisch darauf verwiesen, dass ein schriftlicher Abänderungsantrag nicht vorliegt. Es unterlässt der Gemeindevorstand in seinem Erkenntnis geflissentlich eine Aussage dazu, was eigentlich von mir mit der Vorlage von Änderungsplänen und neuen Baubeschreibungen gewollt gewesen ist. Zwingend lässt die Vorlage von derartigen Urkunden nur den Schluss zu, dass natürlich eine Abänderung des ursprünglich eingereichten Bauprojektes gewünscht wird. Aber auch die Ansicht, wonach der Flächenwidmungsplan einer nachträglichen Baubewilligung entgegensteht, ist rechtlich nicht haltbar. Bewilligt wurde laut Einreichung ein Gebäude im Ausmass von rund 40 m2 und einer definierten Situierung. Wenn nun das Gebäude um 1 Meter verschoben wird, können nicht mehr 70 % der Grundfläche außerhalb der Kabinenbauwidmung liegen. Eine nähere Begründung bzw. eine überprüfbare Berechnung dieser Feststellung im angefochtenen Bescheid wird ebenfalls nicht gegeben. Es erweist sich sohin insgesamt, das Verfahren als Mangelhaft, die Tatsachenfeststellungen sind teilweise unrichtig getroffen worden und erlauben eine Überprüfung inhaltlicher Natur nicht und erweist sich auch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid als unrichtig. Ich stelle daher abschließend den BESCHWERDEANTRAG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wie folgt: 1.) Der Bescheid des Gemeindevorstandes / xxx vom 11.01.2017 AZ xxx und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zu AZ xxx vom 30.06.2016 wird ersatzlos aufgehoben; 2.) Dem Bürgermeister der Gemeinde xxx wird aufgetragen, im Rahmen einer Ergänzung des Bauverfahrens zu AZ xxx über die Änderungspläne und damit verbundenen Änderungen laut ursprünglich genehmigten Baubewilligungsbescheid abzusprechen; diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag im Sinne § 13 Abs. 3 AVG zu erlassen und mir die Möglichkeit einzuräumen, einen schriftlichen Abänderungsantrag des ursprünglich eingereichten Bauantrages einzubringen; Dem Bürgermeister der Gemeinde xxx wird aufgetragen, im Rahmen einer Ergänzung des Bauverfahrens zu AZ xxx über die Änderungspläne und damit verbundenen Änderungen laut ursprünglich genehmigten Baubewilligungsbescheid abzusprechen; diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag im Sinne Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erlassen und mir die Möglichkeit einzuräumen, einen schriftlichen Abänderungsantrag des ursprünglich eingereichten Bauantrages einzubringen; in eventu direkt in der Sache selbst zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung wird beantragt.“ Unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht ein bautechnisches Amtssachverständigen-Gutachten eingeholt (die Fragestellung an den Amtssachverständigen ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen Stellungnahme). Mit Datum 2.8.2017 erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Ing. xxx, im Gegenstande eine gutachterliche Stellungnahme mit nachstehendem Inhalt: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Betreff: xxx, Hauptplatz 19, 3730 Eggenburg Wiederherstellungsauftrag

§ 36

K-BO Wiederherstellungsauftrag

Paragraph 36, K-BO Zahl: xxx und xxx 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: • Einreichplanung sowie Baubeschreibung, datiert mit

  1. November 2015, mit Genehmigungsvermerk vom 03.02.2015, • Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 03.02.2015, Aktenzahl xxx., • Lageplan mit Kataster (M 1:250) vom 15.03.2016 des Vermessungsbüros DI xxx, • Auszug aus dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan xxx, datiert mit 04.05.2016, • Bildkopien 1 und
  2. 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Es wird beiliegend der zugrunde liegende Bauakt der Gemeinde xxx mit dem Ersuchen übermittelt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten
  3. ob und zutreffendenfalls in welchem Ausmaß die verfahrensgegenständliche Hütte entgegen dem geltenden Flächenwidmungsplan außerhalb der Widmung „Grünland-Kabinenbau" errichtet wurde; ferner wolle bei einem festgestellten Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan
  4. erhoben werden, ob dieser ausschließlich durch die vom bewilligten Lageplan abweichende Situierung der Hütte bedingt ist, oder - was anzunehmen sein dürfte - auch bereits die mit Bescheid vom 3.2.2015 bewilligte Situierung dem geltenden Flächenwidmungsplan widersprochen hat.
  5. Da in der Beschwerde die Feststellung, wonach eine Betonplatte mit den Abmessungen von 8,10 m x 9,40 m errichtet worden sein soll, als unrichtig bekämpft wird, wäre auch diesbezüglich eine Überprüfung vorzunehmen und ein Befund hinsichtlich der genauen Abmessungen dieser Betonplatte zu erstatten. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Unterlagsbetonstreifen rund um das Haus sei erst nachträglich errichtet worden, um eine optisch schöne und technisch richtige Ausführung des Traufenpflasters zu ermöglichen, wogegen die Betonplatte, auf welcher das Gebäude steht, bereits im Frühjahr 2015 errichtet worden sei. In diesem Zusammenhang wäre ferner zu beurteilen, ob die Hütte und die beschriebene Betonplatte eine bauliche Einheit darstellen und wäre ferner zu erheben und planlich (maßstabgerecht) darzustellen, in welchem Ausmaß die errichtete Betonplatte außerhalb der Widmung „Grünland-Kabinenbau" errichtet wurde. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich It. Baubeschreibung vom
  6. November 2015 um eine eingeschoßige Holzhütte mit den Grundrissmaßen von 7,00 m x 5,70 m, die in Blockbauweise mit einem Nordwest/Südost ausgerichteten Satteldach und Schindeldeckung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden soll und wofür der Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 03.02.2015, AktenzahI xxx., die Baubewilligung erteilt hat. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich römisch eins t. Baubeschreibung vom ,
  7. November 2015 um eine eingeschoßige Holzhütte mit den Grundrissmaßen von 7,00 m x 5,70 m, die in Blockbauweise mit einem Nordwest/Südost ausgerichteten Satteldach und Schindeldeckung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden soll und wofür der Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 03.02.2015, AktenzahI xxx., die Baubewilligung erteilt hat. Der o.a. Baubeschreibung entsprechend soll die Holzhütte als Einstellfläche für Geräte, Werkzeuge und Gartenmöbel dienen und beinhaltet dahingehend einen über eine Schiebetoranlage zugänglichen, bis in den Dachraum reichenden offenen Raum, bezeichnet als Aufenthalts- und Einstellraum, worin weitere in sich abgeschlossene kleine Räume, wie ein von innen zugänglicher Nassraum und von außen zugänglich ein Abstell- und Installationsraum sowie ein WC mit Vorraum (Garderobe) eingebaut sind. Der traufenseitige Dachvorsprung des Satteldaches beträgt an der Nordostseite ca. 80 cm und an der Südwestseite - über dem verbreiterten Traufenpflaster, ca. 2,20 m. Der traufenseitige Dachvorsprung des Satteldaches beträgt an der Nordostseite , ca. 80 cm und an der Südwestseite - über dem verbreiterten Traufenpflaster, , ca. 2,20 m. Das gegenständliche Grundstück befindet sich in einer nach Südwesten zum xxx hin orientierten steil abfallenden Hanglage und weist laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland-Erholung" sowie in zwei graphisch dargestellten Teilbereichen die Widmung „Grünland-KB“ (Kabinenbau) auf. Ad 1 Wie bereits angeführt, weist das gegenständliche Grundstück laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan (Maßstab 1:500) die Widmung „Grünland-Erholung" auf, wobei in unmittelbarer Nähe zur nordwestlichen Grundstücksgrenze ein Teilbereich im Ausmaß von ca. 7,50 m x 6,00 m, mit der Widmung „Grünland-KB" (Kabinenbau) graphisch ausgewiesen ist. Die als „Grünland-Kabinenbau" gewidmete Fläche ist nordost-/südwestorientiert ausgerichtet, wobei die nordwestliche und die nordöstliche Widmungsgrenze dieser Fläche ca. parallel zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen verläuft, woraus sich aufgrund der nicht im rechten Winkel zueinander stehenden Grenzen eine eben solche verschobene Fläche ergibt. Der Grenzabstand bis zum nordöstlich angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, beträgt ca. 8,60 m und bis zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, ca. 1,00 m (Abstände aus Fläwi, M = 1:500, gemessen). Dem vorliegenden Vermessungsplan (Lageplan mit Kataster xxx vom 15.03.2016) des Vermessungsbüros DI xxx, xxx, ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche, 39,90 m2 (7,00 m x 5,70 m) große Hütte, an der Längsseite einen parallel zum angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden Abstand von ca. 6,20 m und zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, an der nördlichen Gebäudeecke einen geringsten Abstand von 3,96 m aufweist. Aufgrund dieser Positionierung kann festgestellt werden, dass die äußeren Begrenzungen der Hütte gegenüber der im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx graphisch ausgewiesenen Fläche mit der Widmung „Grünland-Kabinenbau" sowohl in Richtung Nordosten um ca. 2,40 m als auch nach Südosten um ca. 4,70 m bzw. 4,20 m versetzt errichtet wurden. Die Abstände beziehen sich auf die Gebäudeaußenseiten ohne Berücksichtigung von Dachüberständen bzw. Traufenpflasterung. Durch die von der Widmungsfläche abgerückte Situierung der verfahrensgegenständlichen Hütte kommt diese nur mit einer Teilfläche von ca. 8,40 m2 ((2,80 m + 2,30 m) : 2 x 3,30 m) oder ca. 21,1 % auf der als „Grünland-Kabinenbau" ausgewiesenen Fläche zu liegen. Durch die von der Widmungsfläche abgerückte Situierung der verfahrensgegenständlichen Hütte kommt diese nur mit einer Teilfläche von , ca. 8,40 m2 ((2,80 m + 2,30 m) : 2 x 3,30 m) oder ca. 21,1 % auf der als „Grünland-Kabinenbau" ausgewiesenen Fläche zu liegen. Es kann daher festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Hütte überwiegend (ca. 79 %) außerhalb der im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland- Kabinenbau" graphisch dargestellten Fläche errichtet wurde. Ad 2) Wie bereits unter Pkt. 1 angeführt, weist das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx (Maßstab 1:500) die Widmung „Grünland-Erholung" und zusätzlich zwei weitere graphisch dargestellte Flächen, mit der Widmung „Grünland-Kabinenbau" auf. Die für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte relevante, als „Grünland-Kabinenbau" gewidmete Fläche ist im Ausmaß von ca. 7,50 m x 6,00 m graphisch dargestellt und hat eine Nordost-/Südwestorientierung. Dabei betragen die seitlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen ca. 8,60 m zum nordöstlich angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, bzw. ca. 1,00 m zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, (aus Fläwi gemessen!).Wie bereits unter Pkt. 1 angeführt, weist das gegenständliche Grundstück , Nr. xxx, KG xxx, im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx (Maßstab 1:500) die Widmung „Grünland-Erholung" und zusätzlich zwei weitere graphisch dargestellte Flächen, mit der Widmung „Grünland-Kabinenbau" auf. Die für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte relevante, als „Grünland-Kabinenbau" gewidmete Fläche ist im Ausmaß von ca. 7,50 m x 6,00 m graphisch dargestellt und hat eine Nordost-/Südwestorientierung. Dabei betragen die seitlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen ca. 8,60 m zum nordöstlich angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, bzw. ca. 1,00 m zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, (aus Fläwi gemessen!).

der lageplanlichen Darstellung in der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, vom 03.02.2015, AktenzahI xxx., genehmigten Einreichplanung, weist die Holzhütte Außenabmessungen von 7,00 m x 5,70 m und eine gegenüber der Lage der gewidmeten Fläche eine um 90° veränderte Ausrichtung (Nordwest-/Südost!) auf. Die seitlichen Abstände sind planlich so festgelegt, dass die Längsseite der Hütte einen parallelen Abstand von 7,00 m zum nordöstlich angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, und der geringste Abstand zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, an der nördlichen Gebäudeecke, 3,03 m betragen.

der lageplanlichen Darstellung in der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, vom 03.02.2015, AktenzahI xxx., genehmigten Einreichplanung, weist die Holzhütte Außenabmessungen von , 7,00 m x 5,70 m und eine gegenüber der Lage der gewidmeten Fläche eine um , 90° veränderte Ausrichtung (Nordwest-/Südost!) auf. Die seitlichen Abstände sind planlich so festgelegt, dass die Längsseite der Hütte einen parallelen Abstand von 7,00 m zum nordöstlich angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, und der geringste Abstand zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, an der nördlichen Gebäudeecke, 3,03 m betragen. Daraus ist klar ablesbar, dass die verfahrensgegenständliche Hütte bereits durch die mit Bescheid vom 03.02.2015 bewilligte Situierung gegenüber dem im Flächenwidmungsplan graphisch ausgewiesenen Teilbereich mit der Widmung „Grünland-Kabinenbau" sowohl in Richtung Nordosten als auch nach Südosten versetzt situiert ist. Die lagemäßige Verschiebung der Hütte über die Widmungsgrenze hinaus beträgt demnach nach Nordosten hin zum angrenzenden Weg ca. 1,60 m (8,60 m - 7,00

  1. m)und nach Südosten hin ca. 3,20 m bzw. ca. 3,80 m. Daraus ist klar ablesbar, dass die verfahrensgegenständliche Hütte bereits durch die mit Bescheid vom 03.02.2015 bewilligte Situierung gegenüber dem im Flächenwidmungsplan graphisch ausgewiesenen Teilbereich mit der Widmung „Grünland-Kabinenbau" sowohl in Richtung Nordosten als auch nach Südosten versetzt situiert ist. Die lagemäßige Verschiebung der Hütte über die Widmungsgrenze hinaus beträgt demnach nach Nordosten hin zum angrenzenden Weg ca. 1,60 m (8,60 m - 7,00
  2. m)und nach Südosten hin ca. 3,20 m bzw. , ca. 3,80 m. Die mit einem Ausmaß von 39,90 m2 (7,00 m x 5,70
  3. m)bewilligte Hütte kommt demzufolge bereits durch die mit Bescheid vom 03.02.2015 bewilligten Lage nur mit ca. 14,40 m2 ((3,80 m + 3,20
  4. m): 2 x 4,10
  5. m)oder ca. 36 % auf der als „Grünland-Kabinenbau" gewidmeten Fläche zu liegen und ist demzufolge überwiegend (ca. 64 %) außerhalb der im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland-Kabinenbau" graphisch dargestellten Teilfläche situiert. Die mit einem Ausmaß von 39,90 m2 (7,00 m x 5,70
  6. m)bewilligte Hütte kommt demzufolge bereits durch die mit Bescheid vom 03.02.2015 bewilligten Lage nur mit ca. 14,40 m2 ((3,80 m + 3,20
  7. m): 2 x 4,10
  8. m)oder ca. 36 % auf der als „Grünland-Kabinenbau" gewidmeten Fläche zu liegen und ist demzufolge überwiegend , (ca. 64 %) außerhalb der im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland-Kabinenbau" graphisch dargestellten Teilfläche situiert. Ad 3) Den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, vom 03.02.2015, Aktenzahl xxx., bewilligten Einreichunterlagen (Schnitt A-A und Baubeschreibung) kann entnommen werden, dass die Fundierung der verfahrensgegenständlichen Hütte auf Streifenfundamenten geplant ist und das im südwestseitigen Traufenbereich projektierte angrenzende Gelände mit einer Natursteinpflasterung befestigt werden soll. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 13.06.2017 im Beisein von Herrn und Frau xxx, konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Hütte auf einer durchgehenden, auf das grundrissliche Ausmaß der Hütte abgestimmten Fundamentplatte (Bodenplatte) gegründet wurde. Den von Herrn xxx im Zuge des Ortsaugenscheines übergebenen Bildkopien ist dahingehend zu entnehmen, dass die Fundamentplatte, bedingt durch den geneigten Geländeverlauf, auf Fundamentaufmauerungen, die bis zum tragfähigen Boden führen, aufgelagert ist (siehe Bildkopie 1 und 2). Die Außenwände der Holzhütte sind ab der Bodenplatte bis auf eine Höhe von ca. 75 cm in Beton ausgeführt, worauf die weiterführende Holzkonstruktion jeweils ca. 5 cm rückversetzt aufgebaut ist. Soweit vor Ort festgestellt werden konnte, ist der Unterlagsbetonstreifen an drei Seiten der Hütte in einer Stärke von ca. 16 cm als Betonplatte in unterschiedlichen Breiten von ca. 1,00 m nordwestseitig, ca. 2,30 m südwestseitig und ca. 1,40 m südostseitig ausgeführt. Die Außenabmessungen des Traufenbereiches bis an die nordöstliche Gebäudeflucht betragen 8,10 m x 9,40 m. In der sich daraus ergebenden Fläche von 76,14 m2 ist auch die Fläche der Fundamentplatte der Hütte, auf die im Berufungsbescheid als „Betonplatte" Bezug genommen wurde, enthalten. Der weitere Unterlagsbetonstreifen entlang der nordöstlichen Außenwand bis zur neu errichteten Stützmauer ist um ca. 15 cm tieferliegend ausgebildet und weist eine Breite von ca. 1,95 m bis 2,10 m auf. Aus den von Herrn xxx übergebenen Bildkopien ist weiters ersichtlich, dass der um die Hütte führende Unterlagsbetonstreifen zeitversetzt gegenüber der Fundamentplatte der Hütte hergestellt wurde. Dies wird auch mit Schreiben des Bauunternehmens Fa. xxx. vom 06.02.2017, bestätigt. Grundsätzlich ist dazu aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass im Hinblick auf die Beurteilung, ob es sich um eine bauliche Einheit handelt oder nicht, der Zeitpunkt der Herstellung keine Bedeutung hat. Die Fundamentplatte dient somit ausschließlich der Fundierung der Hütte, und ist vom später errichteten angrenzenden Unterlagsbetonstreifen (Betonplatte), der ausschließlich der Gestaltung des angrenzenden Geländes (z.B. Pflasterung) dient, durch eine Baufuge getrennt. Die beiden Bauteile dienen verschiedenen Funktionen und sind - soweit feststellbar - auch nicht kraftschlüssig miteinander in Verbindung, sodass aus fachlicher Sicht nicht von einer baulichen Einheit der Traufenpflasterung mit der Hütte ausgegangen werden kann. Die die gegenständliche Hütte umschließende Betonplatte (Traufenpflaster) ist im Lageplan des Vermessungsbüros DI xxx maßstäblich (M = 1:250) dargestellt und ergibt eine Gesamtfläche von ca. 54,60 m2. Jener Teil der Betonplatte, der innerhalb der durch den rechtsgültigen Flächen widmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland-Kabinenbau" ausgewiesenen Fläche zu liegen kommt, konnte mit ca. 10,70 m2 (20 %) ermittelt werden, wodurch ersichtlich ist, dass gegenständlich ca. 80 % der errichteten Betonplatte außerhalb der Widmung „Grünland-Kabinenbau" zu liegen kommt. …………“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und wurden von diesen dagegen keine Einwände erhoben. In der Beschwerdeverhandlung vom 20.9.2017 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde nur mehr insoweit aufrechterhalten, als mit dem bekämpften Bescheid die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.6.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.In der Beschwerdeverhandlung vom 20.9.2017 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde nur mehr insoweit aufrechterhalten, als mit dem bekämpften Bescheid die Berufung gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.6.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch eins. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerde war nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 3.2.2015, Zahl: xxx., wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zur Errichtung einer Badehütte und Abbruch der alten Hütte auf Parzelle xxx,KG xxx xxx, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Bauplan und Baubeschreibung), welche dem Bescheid angeschlossen sind und einen wesentlichen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bilden, erteilt.

den der Bewilligung zugrunde liegenden Planunterlagen sollte die neu zu errichtende Badehütte Grundrissabmessungen von 7,00 m x 5,70 m aufweisen. Die Situierung war in der Form baugenehmigt, dass das nördliche Gebäudeeck der neuen Badehütte einen Abstand von 3,03 m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx xxx, aufweist. Das östliche Gebäudeeck sollte einen Abstand von 7,00 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx xxx, aufweisen. Laut genehmigten Planunterlagen sollte ein Satteldach in Holzbauweise mit Schindeldeckung errichtet werden. An der Nordseite sollten vier Fenster in Holzbauweise eingebaut werden. Über den Sanitärräumen und den Nebenräumen (Abstellraum und Garderobe) sollte eine Einstellfläche für Geräte, Werkzeuge und Gartenmöbel entstehen. Der restliche Aufenthaltsraum sollte nach oben hin offen sein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 3.2.2015, , Zahl: xxx., wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zur Errichtung einer Badehütte und Abbruch der alten Hütte auf Parzelle xxx,, KG xxx xxx, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Bauplan und Baubeschreibung), welche dem Bescheid angeschlossen sind und einen wesentlichen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bilden, erteilt.

den der Bewilligung zugrunde liegenden Planunterlagen sollte die neu zu errichtende Badehütte Grundrissabmessungen von 7,00 m x 5,70 m aufweisen. Die Situierung war in der Form baugenehmigt, dass das nördliche Gebäudeeck der neuen Badehütte einen Abstand von 3,03 m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx xxx, aufweist. Das östliche Gebäudeeck sollte einen Abstand von 7,00 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parz. xxx, KG xxx xxx, aufweisen. Laut genehmigten Planunterlagen sollte ein Satteldach in Holzbauweise mit Schindeldeckung errichtet werden. An der Nordseite sollten vier Fenster in Holzbauweise eingebaut werden. Über den Sanitärräumen und den Nebenräumen (Abstellraum und Garderobe) sollte eine Einstellfläche für Geräte, Werkzeuge und Gartenmöbel entstehen. Der restliche Aufenthaltsraum sollte nach oben hin offen sein. Im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung und eines durchgeführten Ortsaugenscheines am 10.11.2015 wurde festgestellt, dass sich die tatsächliche Bauausführung der neuen Badehütte wesentlich abweichend von der erteilten Baubewilligung gestaltet. Es wurden dabei folgende Abweichungen festgestellt: Die Situierung der Badehütte erfolgte nicht entsprechend dem genehmigten Lageplan. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland-Erholung“ auf, wobei in unmittelbarer Nähe zur nordwestlichen Grundstücksgrenze ein Teilbereich im Ausmaß von ca. 7,50 m x 6,00 m, mit der Widmung „Grünland-KB“ (Kabinenbau) graphisch ausgewiesen ist. Die als „Grünland-Kabinenbau“ gewidmete Fläche ist nordost-/ südwestorientiert ausgerichtet, wobei die nordwestliche und die nordöstliche Widmungsgrenze dieser Fläche ca. parallel zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen verläuft, woraus sich aufgrund der nicht im rechten Winkel zueinander stehenden Grenzen eine ebensolche verschobene Fläche ergibt. Der Grenzabstand bis zum nordöstlich angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, beträgt ca. 8,60 m und ist bis zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, ca. 1,00 m. Die verfahrensgegenständliche, 39,90 m2 (7,00 m x 5,70

  1. m)große Hütte wurde an der Längsseite in einem parallel zum angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden Abstand von ca. 6,20 m und zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, an der nördlichen Gebäudeecke mit einem geringsten Abstand von 3,96 m errichtet. Aus dieser Positionierung ergibt sich, dass die äußeren Begrenzungen der Hütte gegenüber dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx graphisch ausgewiesenen Fläche mit der Widmung „Grünland-KB“ sowohl in Richtung Nordosten um ca. 2,40 m als auch nach Südosten um ca. 4,70 m bzw. 4,20 m versetzt errichtet wurden (die Abstände beziehen sich auf die Gebäudeaußenseiten ohne Berücksichtigung von Dachüberständen bzw. Traufenpflasterung). Durch die von der Widmungsfläche abgerückte Situierung der verfahrensgegenständlichen Hütte kommt diese nur mit einer Teilfläche von ca. 8,40 m2 oder ca. 21,1 % auf der als „Grünland-KB“ ausgewiesenen Fläche zu liegen. Die Hütte wurde damit überwiegend (ca. 79 %) außerhalb der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ errichtet.Die Situierung der Badehütte erfolgte nicht entsprechend dem genehmigten Lageplan. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland-Erholung“ auf, wobei in unmittelbarer Nähe zur nordwestlichen Grundstücksgrenze ein Teilbereich im Ausmaß von , ca. 7,50 m x 6,00 m, mit der Widmung „Grünland-KB“ (Kabinenbau) graphisch ausgewiesen ist. Die als „Grünland-Kabinenbau“ gewidmete Fläche ist nordost-/ südwestorientiert ausgerichtet, wobei die nordwestliche und die nordöstliche Widmungsgrenze dieser Fläche ca. parallel zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen verläuft, woraus sich aufgrund der nicht im rechten Winkel zueinander stehenden Grenzen eine ebensolche verschobene Fläche ergibt. Der Grenzabstand bis zum nordöstlich angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, beträgt ca. 8,60 m und ist bis zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, ca. 1,00 m. , Die verfahrensgegenständliche, 39,90 m2 (7,00 m x 5,70
  2. m)große Hütte wurde an der Längsseite in einem parallel zum angrenzenden Weg Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden Abstand von ca. 6,20 m und zum nordwestlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, an der nördlichen Gebäudeecke mit einem geringsten Abstand von 3,96 m errichtet. Aus dieser Positionierung ergibt sich, dass die äußeren Begrenzungen der Hütte gegenüber dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx graphisch ausgewiesenen Fläche mit der Widmung „Grünland-KB“ sowohl in Richtung Nordosten um ca. 2,40 m als auch nach Südosten um ca. 4,70 m bzw. 4,20 m versetzt errichtet wurden (die Abstände beziehen sich auf die Gebäudeaußenseiten ohne Berücksichtigung von Dachüberständen bzw. Traufenpflasterung). Durch die von der Widmungsfläche abgerückte Situierung der verfahrensgegenständlichen Hütte kommt diese nur mit einer Teilfläche von ca. 8,40 m2 oder ca. 21,1 % auf der als „Grünland-KB“ ausgewiesenen Fläche zu liegen. Die Hütte wurde damit überwiegend (ca. 79 %) außerhalb der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ errichtet. Auch die mit Bescheid vom 3.2.2015 bewilligte Lage der Hütte widerspricht zum Teil der Widmung, da nur ca. 14,40 m2 (das sind ca. 36 %) auf der als „Grünland-Kabinenbau“ gewidmeten Fläche zu liegen kommen. Ferner wurde um die Hütte eine Betonplatte (Traufenpflaster) mit einer Gesamtfläche von ca. 54,60 m2 errichtet, welche ausschließlich der Gestaltung des angrenzenden Geländes dient und von der Fundamentplatte durch eine Baufuge getrennt ist. Demnach ist eine bauliche Einheit dieser Betonplatte (Traufenpflasterung) mit der Hütte zu verneinen. Diese Betonplatte kommt lediglich mit ca. 10,70 m2 (20 %) auf der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ zu liegen. Sie wurde demnach um ca. 80 % außerhalb der Widmung „Grünland-Kabinenbau“ errichtet. Anstelle des bewilligten Satteldaches mit Holzschindeleindeckung wurde ein Satteldach mit keramischen Falzziegeln und Krüppelwalm errichtet. In der südwestlichen Dachfläche wurde eine Schleppgaube eingebaut. In der Südostfassade wurde die Situierung der Türe verändert und zusätzlich jeweils ein Fenster im Erdgeschoss und im Dachgeschoss eingebaut. In der Nordwestfassade wurde die Situierung der Türe leicht geändert und ebenfalls ein Fenster im Erdgeschoss und im Dachgeschoss eingebaut. Die geplante Türe in der Südwestfassade wurde verkleinert und als Doppelglastür ausgeführt, zusätzlich wurde ein Fenster eingebaut. Im Aufenthaltsraum sind sichtbare Deckenbalken über dem gesamten Raum vorhanden. Ferner wurde um die Hütte eine Betonplatte (Traufenpflaster) mit einer Gesamtfläche von ca. 54,60 m2 errichtet, welche ausschließlich der Gestaltung des angrenzenden Geländes dient und von der Fundamentplatte durch eine Baufuge getrennt ist. Demnach ist eine bauliche Einheit dieser Betonplatte (Traufenpflasterung) mit der Hütte zu verneinen. Diese Betonplatte kommt lediglich mit ca. 10,70 m2 (20 %) auf der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ zu liegen. Sie wurde demnach um , ca. 80 % außerhalb der Widmung „Grünland-Kabinenbau“ errichtet. Anstelle des bewilligten Satteldaches mit Holzschindeleindeckung wurde ein Satteldach mit keramischen Falzziegeln und Krüppelwalm errichtet. In der südwestlichen Dachfläche wurde eine Schleppgaube eingebaut. In der Südostfassade wurde die Situierung der Türe verändert und zusätzlich jeweils ein Fenster im Erdgeschoss und im Dachgeschoss eingebaut. In der Nordwestfassade wurde die Situierung der Türe leicht geändert und ebenfalls ein Fenster im Erdgeschoss und im Dachgeschoss eingebaut. Die geplante Türe in der Südwestfassade wurde verkleinert und als Doppelglastür ausgeführt, zusätzlich wurde ein Fenster eingebaut. Im Aufenthaltsraum sind sichtbare Deckenbalken über dem gesamten Raum vorhanden. Die Feststellungen betreffend die Situierung der Hütte und der um die Hütte errichteten Betonplatte stützen sich auf das vorstehend wiedergegebene hochbautechnische Amtssachverständigen-Gutachten des Ing. xxx, welcher Beurteilung beide Parteien nicht weiter entgegengetreten sind. Die weiters festgestellten baulichen Abweichungen basieren auf dem Ergebnis des am 10.11.2015 durchgeführten baupolizeilichen Augenscheines und ist die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Feststellungen nicht entgegengetreten. Rechtliche Beurteilung:

§ 36Abs.

1 K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach , Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Dass es sich bei der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 6 K-BO handelt, ist unstrittig. Da diese erwiesenermaßen nicht nur mit erheblichen Abweichungen, sondern darüber hinaus entgegen dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan errichtet wurde, kam/kommt die Erteilung eines Alternativauftrages nicht in Betracht und erweist sich der auf § 36 Abs. 1 K-BO gestützte Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes somit als dem Gesetz entsprechend. Dabei ist es ohne Belang, dass die mit Bescheid vom 3.2.2015 bewilligte Situierung ebenfalls bereits dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan widersprochen hat, zumal die Hütte durch die von der bewilligten Situierung abweichende Errichtung in einem noch höheren Ausmaß außerhalb der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ errichtet wurde (entsprechend dem Bewilligungsbescheid wären ca. 36 % auf der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ zu liegen gekommen, wogegen es nunmehr lediglich ca. 21,1 % sind). Dass es sich bei der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 6, K-BO handelt, ist unstrittig. Da diese erwiesenermaßen nicht nur mit erheblichen Abweichungen, sondern darüber hinaus entgegen dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan errichtet wurde, kam/kommt die Erteilung eines Alternativauftrages nicht in Betracht und erweist sich der auf Paragraph 36, Absatz eins, K-BO gestützte Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes somit als dem Gesetz entsprechend. Dabei ist es ohne Belang, dass die mit Bescheid vom 3.2.2015 bewilligte Situierung ebenfalls bereits dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan widersprochen hat, zumal die Hütte durch die von der bewilligten Situierung abweichende Errichtung in einem noch höheren Ausmaß außerhalb der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ errichtet wurde (entsprechend dem Bewilligungsbescheid wären ca. 36 % auf der Widmungsfläche „Grünland-Kabinenbau“ zu liegen gekommen, wogegen es nunmehr lediglich , ca. 21,1 % sind). Ein Ausnahmetatbestand

§ 14

K-BO liegt nicht vor und wurde ein solcher selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Bei der Hütte (incl. Fundamentaufbau und Fundamentplatte) handelt es sich um ein einheitliches Bauwerk, sodass keine Gesichtspunkte dafür sprechen, eine Teilbarkeit dieses Objektes in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil anzunehmen. Bei einem einheitlichen Bauwerk, wie es gegenständlich vorliegt, ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages, mag auch ein Teil davon bei einer anderen Projektgestaltung einer nachträglichen Baubewilligung zugänglich sein (vgl. hiezu VwGH vom 3.7.2001, Zl. 2001/05/0072, und die darin zitierte Vorjudikatur).Ein Ausnahmetatbestand

Paragraph 14, K-BO liegt nicht vor und wurde ein solcher selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Bei der Hütte , (incl. Fundamentaufbau und Fundamentplatte) handelt es sich um ein einheitliches Bauwerk, sodass keine Gesichtspunkte dafür sprechen, eine Teilbarkeit dieses Objektes in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil anzunehmen. Bei einem einheitlichen Bauwerk, wie es gegenständlich vorliegt, ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages, mag auch ein Teil davon bei einer anderen Projektgestaltung einer nachträglichen Baubewilligung zugänglich sein vergleiche hiezu VwGH vom 3.7.2001, Zl. 2001/05/0072, und die darin zitierte Vorjudikatur). Zur aufgetragenen Entfernung der um die Hütte errichteten Betonplatte: Unstrittig ist, dass diese von der mit Bescheid vom 3.2.2015 erteilten Baubewilligung nicht umfasst ist und diese daher konsenslos errichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass es sich dabei – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – um eine bauliche Anlage handelt (vgl. VwGH vom 21.10.2009, 2006/10/0251, und die darin zitierte Vorjudikatur).Unstrittig ist, dass diese von der mit Bescheid vom 3.2.2015 erteilten Baubewilligung nicht umfasst ist und diese daher konsenslos errichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass es sich dabei – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – um eine bauliche Anlage handelt vergleiche VwGH vom 21.10.2009, 2006/10/0251, und die darin zitierte Vorjudikatur).

§ 6lit.

a K-BO bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Paragraph 6, Litera a, K-BO bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. § 7 K-BO, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2016, lautet wie folgt: Paragraph 7, K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, lautet wie folgt: „

(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  2. b)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
  3. c)die Änderung von Gebäuden, soweit 1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder 4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
  4. d)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 6, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
  5. e)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;
  6. f)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht Paragraph 2, Absatz 2, lit. i zur Anwendung kommt;Litera i, zur Anwendung kommt;
  7. g)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
  8. h)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe
  9. i)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
  10. j)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Litera l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
  11. k)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
  12. l)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
  13. m)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
  14. n)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
  15. o)die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
  16. p)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
  17. q)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
  18. r)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
  19. s)der Abbruch von Luftwärmepumpen;
  20. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
  21. u)Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
  22. v)Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden,
  23. w)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
  24. x)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG.die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des Paragraph 2, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG.
(2)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Absatz eins, vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
(4)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.“Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschl

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