GVG römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche , Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG , unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Das Gebäude xxx, ist auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, situiert; es steht im Eigentum der xxx und der xxx und besteht aus einem ostseitigen und einem westseitigen Baukörper. Im westseitigen Baukörper (xxx) ist im Erdgeschoss – von der xxxStraße aus begehbar – eine Wagenremise situiert. Das Gebäude ist baufällig und nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten vollständig sind – wurden Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bereits ab dem Jahr xxx angedroht bzw. mit Bescheid vorgeschrieben. Laut Akteninhalt wurde das Haus bis Anfang des Jahres xxx trotz Gefahr im Verzug von unterkunftslosen Personen bewohnt und aufgrund von Bränden im Inneren des Hauses xxx Einsätze der Feuerwehr notwendig waren. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (alte Zahl xxx), wurden die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, zum Abbruch des ostseitigen Bauteils (xxx) unter Auflagen verpflichtet. Dagegen brachten die Bescheidadressatinnen mit Schreiben vom xxx das Rechtsmittel der Berufung ein, welches je mit Schreiben vom xxx zurückgezogen wurde. Damit erwuchs der Bescheid vom xxx in Rechtskraft.Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (alte Zahl xxx), wurden die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, zum Abbruch des ostseitigen Bauteils (xxx) unter Auflagen verpflichtet. Dagegen brachten die Bescheidadressatinnen mit Schreiben vom xxx das Rechtsmittel der Berufung ein, welches je mit Schreiben vom xxx zurückgezogen wurde. Damit erwuchs der Bescheid vom xxx in Rechtskraft. Mit Baubewilligungsansuchen vom xxx begehrten die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, die Genehmigung des „Abbruch des restlichen nicht durch den im Bescheid angeordneten Abbruchauftrag vom xxx betroffenen westlichen Gebäudeteil wegen Gefahr im Verzug“. Begründend führten sie aus, dass übereinstimmende Aussagen sämtlicher potentieller Auftragnehmer für den Abbruch es war, dass der aufgetragene Teilabbruch isoliert nicht durchzuführen sei und der restliche (westliche) Gebäudeteil dabei so sehr in Mitleidenschaft gezogen würde, dass dieser westliche Gebäudeteil nicht mehr erhalten werden könne. Auch der westliche Gebäudeteil sei baufällig und bestünde daher Gefahr im Verzug. Dieser Antrag wurde von der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: BG-Bau xxx, erledigt. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem von den beiden Grundeigentümerinnen beantragten Bauvorhaben „Abbruch“ in xxx, auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, unter Auflagen die Baubewilligung erteilt. In der Begründung dieses Baubescheids ist hinsichtlich die nunmehrige Beschwerdeführerin enthalten, dass ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund einer im Jahre xxx abgeschlossenen Vereinbarung Eigentümerin der nördlichen und westlichen Mauer auf xxx, KG xxx, sei, entgegen zu halten sei, dass
dem Grundbuchsauszug vom xxx lediglich eine Dienstbarkeit bezüglich Wagenremise bestehe und
Abs 1 und 2 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) ein Servitutsberechtigter nicht Partei im Baubewilligungsverfahren ist.Dieser Antrag wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: BG-Bau xxx, erledigt. Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem von den beiden Grundeigentümerinnen beantragten Bauvorhaben „Abbruch“ in xxx, auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, unter Auflagen die Baubewilligung erteilt. In der Begründung dieses Baubescheids ist hinsichtlich die nunmehrige Beschwerdeführerin enthalten, dass ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund einer im Jahre xxx abgeschlossenen Vereinbarung Eigentümerin der nördlichen und westlichen Mauer auf xxx, KG xxx, sei, entgegen zu halten sei, dass
dem Grundbuchsauszug vom xxx lediglich eine Dienstbarkeit bezüglich Wagenremise bestehe und
Paragraph 23, Absatz eins und 2 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) ein Servitutsberechtigter nicht Partei im Baubewilligungsverfahren ist. Mit Erledigung vom xxx drohte die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx den Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, die Ersatzvornahme an und replizierten diese, sie beabsichtigten ohnehin die Ergreifung der Abbruchmaßnahmen.Mit Erledigung vom xxx drohte die Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx den Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, die Ersatzvornahme an und replizierten diese, sie beabsichtigten ohnehin die Ergreifung der Abbruchmaßnahmen. Baumeister xxx erstattete im Auftrag der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx mit Schreiben vom xxx, Zeichen: xxx, eine Schätzung der Kosten für den Teilabbruch, nämlich iHv EUR xxx,--. Die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, replizierten dazu, dass ein Teilabbruch des ostseitigen Gebäudeteils technisch aufwendig und mit hohen Kosten verbunden wäre und brachten vor, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Kaufvertrag aus dem Jahr xxx eine Klage auf Unterlassung eingebracht habe.Baumeister xxx erstattete im Auftrag der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx mit Schreiben vom xxx, Zeichen: xxx, eine Schätzung der Kosten für den Teilabbruch, nämlich iHv EUR xxx,--. Die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, replizierten dazu, dass ein Teilabbruch des ostseitigen Gebäudeteils technisch aufwendig und mit hohen Kosten verbunden wäre und brachten vor, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Kaufvertrag aus dem Jahr xxx eine Klage auf Unterlassung eingebracht habe. Die in der Erledigung vom xxx angedrohte Ersatzvornahme wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz xxx vom xxx angeordnet und die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, zum Erlag von EUR xxx als Vorausauszahlung für die Ersatzvornahme verpflichtet. Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Berufung vom xxx wurde mit dem Bescheid xxx vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen, sodass die mit Bescheid vom xxx angedrohte Ersatzvornahme rechtskräftig ist.Die in der Erledigung vom xxx angedrohte Ersatzvornahme wurde mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx angeordnet und die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, zum Erlag von EUR xxx als Vorausauszahlung für die Ersatzvornahme verpflichtet. Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Berufung vom xxx wurde mit dem Bescheid xxx vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen, sodass die mit Bescheid vom xxx angedrohte Ersatzvornahme rechtskräftig ist. Mit Schreiben vom xxx beantragten die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, die Verlängerung der Baubewilligung Zahl: xxx für den Abbruch xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx. Der betroffene Bescheid galt sowohl hinsichtlich xxx als auch hinsichtlich xxx mit dem ersten Tag der Abholfrist – somit mit xxx – als durch Hinterlegung zugestellt. Somit endete die
Abs 1 K-BO 1996 zweijährige Frist, binnen welcher die Baubewilligung zu konsumieren war, am xxx und war der Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung verfristet.Mit Schreiben vom xxx beantragten die Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, die Verlängerung der Baubewilligung Zahl: xxx für den Abbruch xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx. Der betroffene Bescheid galt sowohl hinsichtlich xxx als auch hinsichtlich xxx mit dem ersten Tag der Abholfrist – somit mit xxx – als durch Hinterlegung zugestellt. Somit endete die
Paragraph 21, Absatz eins, K-BO 1996 zweijährige Frist, binnen welcher die Baubewilligung zu konsumieren war, am xxx und war der Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung verfristet. Zur Erstreckung der Abbruchbewilligung wurde von der Abteilung xxxplanung xxx am xxx, Zahl: xxx, die Stellungnahme abgegeben, dass zwar in der vorausgegangenen Begutachtung einem gänzlichen Abbruch der betreffenden Liegenschaft zugestimmt wurde, seither sich die Bedeutung des xxxviertels als kultureller Mittelpunkt für zeitgenössische Kunst etabliert habe und mit dieser Aufwertung sich das Bewusstsein um das wertvolle historische Gebäudeensemble verschärft habe. Es bestehe nun unisono die Absicht, das charakteristische xxxviertel unter Ensembleschutz zu stellen und werde daher empfohlen, von einem Totalabbruch abzugehen und Maßnahmen zur Sicherung des Baubestandes zu setzen. Die beiden Bauwerberinnen, xxx und xxx, beantragten mit Schreiben vom xxx abermals die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch im Umfange des Bescheids vom xxx, Zahl: xxx, und inhaltlich entsprechend dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), – welcher berichtigt wurde mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx (xxx) – wurden den beiden Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, nach § 45 K-BO 1996 Aufträge betreffend Sicherungs- und Abbruchmaßnahmen erteilt, die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt und
Abs 1 K-BO 1996 der Auftrag erteilt, vor Beginn der Abbrucharbeiten das gesamte Objekt von allen Fahrnissen zu räumen. Weiters wurde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Objektsbereich ausgesprochen. Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), – welcher berichtigt wurde mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx (xxx) – wurden den beiden Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, nach Paragraph 45, K-BO 1996 Aufträge betreffend Sicherungs- und Abbruchmaßnahmen erteilt, die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt und
Paragraph 46, Absatz eins, K-BO 1996 der Auftrag erteilt, vor Beginn der Abbrucharbeiten das gesamte Objekt von allen Fahrnissen zu räumen. Weiters wurde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Objektsbereich ausgesprochen. Der Räumungsauftrag wurde gegenüber den Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, aber auch bescheidmäßig mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), ausgesprochen. Der Räumungsauftrag wurde gegenüber den Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, aber auch bescheidmäßig mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), ausgesprochen. Die im westseitigen Baukörper im Erdgeschoss befindliche Remise anbelangend ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin laut offenem Grundbuch nicht Eigentümerin dieser Remise ist, jedoch Servitutsberechtigte. Dies, da im offenen Grundbuch im C-Laufblatt sowohl in der EZ xxx, KG xxx (Grundeigentümerinnen xxx und xxx), als auch in der EZ xxx, KG xxx (Grundstück der Beschwerdeführerin), unter xxx die Dienstbarkeit „gegenseitige Verpflichtungen des xxx und xxx bezüglich Wagenremise“ intabuliert ist. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), wurde
Abs 1 K-BO 1996 gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als an der Wagenremise nutzungsberechtigte Person auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, die Räumung der Wagenremise von allen Fahrnissen binnen zwei Tagen ab Erhalt des Bescheids ausgesprochen.Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), wurde
Paragraph 46, Absatz eins, K-BO 1996 gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als an der Wagenremise nutzungsberechtigte Person auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, die Räumung der Wagenremise von allen Fahrnissen binnen zwei Tagen ab Erhalt des Bescheids ausgesprochen. Die dagegen mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom xxx eingebrachte Berufung samt Stellungnahme des xxx vom xxx langte bei der Baubehörde am xxx ein und wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Bauberufungskommission xxx vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom xxx eingebrachte Berufung samt Stellungnahme des xxx vom xxx langte bei der Baubehörde am xxx ein und wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Bauberufungskommission xxx vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom xxx und bringt die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt xxx – darin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde aus dem Urteil des OGH falsch den Schluss ziehe, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Remise sei. Es sei aus der OGH-Entscheidung weder erwiesen, ob Eigentum bestehe oder nicht, da diese Frage offen gelassen sei, so die Beschwerdeführerin. Der belangten Behörde sei der Vorwurf zu machen, dass die eine autonome Prüfung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen habe, sondern Schlüsse aus dem OGH-Erkenntnis ziehe. Aus den Unterlagen über den detaillierten historischen Verlauf des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Remisse unter dem Haus xxx gehe hervor, dass das Eigentumsrecht nicht verloren gegangen wäre – wie xxx in Ermangelung von Unterlagen noch angenommen – sondern „tatsächlich ohne jeden Zweifel Eigentum der Einschreiterin besteht und auch kein Verlust durch ‚Gutgläubigkeit‘ vorliegt“, so die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe nie einen Einwand gegen den Abbruch des Westteiles oder Ostteiles des Gebäudes gehabt, einzig die – aus ihrer Sicht nicht baufällige – „im Eigentum der Einschreiterin stehende“ Remise dürfe nicht abgebrochen werden und beabsichtigten die beiden Eigentümerin des Hauses xxx jedoch den Abbruch der Gesamtliegenschaft. Im Gutachten des xxx werde darauf hingewiesen, dass die Remise in Ermangelung der Zutrittsmöglichkeit nicht untersucht wurde und hätte sich nach der – von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme des SV xxx die Remise weder als abbruchreif noch als zu räumen herausgestellt. Die sogenannte Wagenremise sei ein aus Steinen massiv erbauter Keller mit Gewölbedecke und zwei mit Rundbögen versehenen Eingängen, so die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass im Grundbuch sowohl in der EZ xxx, KG xxx, betreffend das Grundstück xxx (Eigentümerin: xxx) als auch in der EZ xxx, KG xxx, unter der Tagebuchzahl xxx die Dienstbarkeit „gegenseitige Verpflichtungen des xxx und xxx bezüglich Wagenremisse“ intabuliert sind. Es zeige sich aus dem Kaufvertrag aus xxx, dass xxx Eigentümer der in der Natur vorhandenen Wagenremisse ist / war. Die Beschwerdeführerin legt die historische Abfolge betreffend die Remisse von den Jahren xxx über xxx, xxx, xxx bis hin zu xxx dar und belegt dies mit den Urkunden ./1 bis ./17. Die Beschwerdeführerin moniert zum Thema „Gefahr im Verzug“, dass eine solche nicht gegeben wäre, denn wäre eine solche gegeben, dann hätte die belangte Behörde tatsächlich längst einschreiten müssen und selbst im Wege der Ersatzvornahme den Abbruch vornehmen müssen. Es wurde gestellt der Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Einschreiterin Parteistellung sowohl im Verfahren betreffend Abbruch als auch im Verfahren Räumung zu gewähren, sowie den Anträgen der Einschreiterin Folge zu geben. In eventu das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die verfügte Räumung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG ist die belangte Behörde auch Partei.
Paragraph 18, VwGVG ist die belangte Behörde auch Partei. Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht und Reformationspflicht). § 28 Abs. 2 VwGVG nennt dabei ausdrücklich Fälle, in welchen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht und Reformationspflicht). Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nennt dabei ausdrücklich Fälle, in welchen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), da es sich bei der Verwaltungsangelegenheit um eine Bausache handelt. § 46 K-BO 1996 lautet:Paragraph 46, K-BO 1996 lautet: Räumung
Abs 1 K-BO 1996 der Auftrag erteilt, vor Beginn der Abbrucharbeiten das gesamte Objekt xxx von allen Fahrnissen zu räumen. Weiters wurde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Objektsbereich ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde berichtigt mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), womit ausgesprochen wurde:Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx , (xxx), wurden den beiden Grundeigentümerinnen, xxx und xxx, nach Paragraph 45, K-BO 1996 Aufträge betreffend Sicherungs- und Abbruchmaßnahmen erteilt, die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt und
Paragraph 46, Absatz eins, K-BO 1996 der Auftrag erteilt, vor Beginn der Abbrucharbeiten das gesamte Objekt xxx von allen Fahrnissen zu räumen. Weiters wurde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Objektsbereich ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde berichtigt mit dem Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), womit ausgesprochen wurde: „In Ergänzung zum mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl xxx angeordneten Abbruch des ostseitigen Baukörpers ist nunmehr der gesamte Baukörper auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, abzubrechen.“ In Ermangelung eines Rechtsmittels der beiden Bescheidadressatinnen, xxx und xxx, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war/ist mangels Miteigentümerschaft an der vom Abbruch betroffenen Liegenschaft und aufgrund dessen, dass sie bloß eine Servitutsberechtigte ist, nicht Partei iSd § 23 K-BO 1996 des dem Abbruchbescheid vorangegangenen Verfahrens.In Ermangelung eines Rechtsmittels der beiden Bescheidadressatinnen, xxx und xxx, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war/ist mangels Miteigentümerschaft an der vom Abbruch betroffenen Liegenschaft und aufgrund dessen, dass sie bloß eine Servitutsberechtigte ist, nicht Partei iSd , Paragraph 23, K-BO 1996 des dem Abbruchbescheid vorangegangenen Verfahrens. Die in Rede stehende Wagenremise ist im Erdgeschoss des westseitigen Baukörpers des vom Abbruch betroffenen Gebäudes situiert und ist – da nun der gesamte Baukörper abzubrechen ist – auch die im Untergeschoß befindliche Wagenremise betroffen, da diese im Untergeschoss ein Teil des „gesamten Baukörpers“ ist. Die Beschwerdeführerin moniert zum Thema „Gefahr im Verzug“, dass eine solche nicht gegeben wäre, denn wäre eine solche gegeben, dann hätte die belangte Behörde tatsächlich längst einschreiten müssen und selbst im Wege der Ersatzvornahme den Abbruch vornehmen müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Baubehörden xxx sehr wohl die Ersatzvornahme (betreffend die mit dem rechtskräftigen Bescheid vom xxx bewilligten Abbruchmaßnahmen) androhten und sodann die Ersatzvornahme mit Bescheid ausgesprochen wurde (Bescheid vom xxx, Zahl: xxx). Die Beschwerde gegen die angeordnete Ersatzmaßnahme und die Vorauszahlung der Kosten wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Betreffend die mit dem rechtskräftigen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx (xxx) bewilligten Abbruchmaßnahmen betreffend den gesamten Baukörper auf den Grundstücken xxxund xxx, beide KG xxx, wurde die Ersatzvornahme mit Erledigung vom xxx, Zahl: xxx (xxx), ebenso bereits angedroht. Die Beschwerdeführerin führt auch aus, dass die belangte Behörde bei Gefahr im Verzug längst hätte einschreiten müssen. Dazu ist zu sagen, dass im Falle, dass Gefahr im Verzug nicht gegeben ist, die Baubehörde vom Art I Abs 2 Z 1 EGVG dazu verhalten wird, ein Ermittlungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) durchzuführen. Dabei ist das rechtliche Gehör
AVG zu wahren und der Partei mit dem Verwaltungsakt „Auftragsbescheid“ – welchen sich die belangte Behörde im gegenständlichen Falle bediente – die Räumung aufzutragen.Dazu ist zu sagen, dass im Falle, dass Gefahr im Verzug nicht gegeben ist, die Baubehörde vom Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG dazu verhalten wird, ein Ermittlungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) durchzuführen. Dabei ist das rechtliche Gehör
Paragraph 37, AVG zu wahren und der Partei mit dem Verwaltungsakt „Auftragsbescheid“ – welchen sich die belangte Behörde im gegenständlichen Falle bediente – die Räumung aufzutragen. Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten vollständig sind – ist jedoch Gefahr im Verzug gegeben und ist nur der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass betreffend den Abbruch des gesamten Baukörpers auf den Grundstücken xxx und xxx der Abbruchbescheid vom xxx rechtskräftig ist und richtet sich die gegenständliche vom Landesverwaltungsgericht zu behandelnde Beschwerde auch nicht gegen diesen Bescheid, sondern gegen jenen vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem gegenüber der Beschwerdeführerin die Räumung der Remise ausgesprochen wird. „Gefahr im Verzug“ ist ein die konkrete Gefahr übersteigendes Gefahrenmoment (Onz Karl Rainer, Liegenschaftseigentum und Haftung, Wien 1995, S. 19). Im gegenständlichen Fall wurde die Räumung ausgesprochen, da die belangte Behörde es als erwiesen ansah, dass die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Personen im Nahebereich und im Objekt durch den Einsturz oder allenfalls brennbare Lagerungen gefährdet werden könnten. Als Begründung wurden auch Brände im Inneren des Hauses xxx, welche Einsätze der Feuerwehr im xxx notwendig machten, ins Treffen geführt. Teile aus dem Eigentum der Beschwerdeführerin (Wohnhaus xxx Straße xxx) werden in Nutzung des Servitutsrechtes im Untergeschoss des Hauses xxx gelagert und dient eine Räumung als Sicherheitsmaßnahme jedermann, dessen Gesundheit oder Sicherheit gefährdet sein könnte. Somit dient die Räumung auch dem Schutz der Sicherheit des Eigentums der Beschwerdeführerin und dem Schutz ihrer Person, indem sie von der nach der Räumung nicht mehr zulässigen Betretung der Remise abgehalten wird (körperliche Sicherheit und Gesundheit). Die Räumung ist eine Sicherungsmaßnahme und entspricht dem Charakter von Sicherungsmaßnahmen, dass diese nur angeordnet werden dürfen, soweit Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit es erfordern. Die Räumung als Sicherungsmaßnahme hat in Bescheidform zu ergehen. Bei Gefahr im Verzug handelt es sich jedoch um eine notstandspolizeiliche Maßnahme (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Kärntner Baurecht, Anm 3) zu § 46).Die Räumung ist eine Sicherungsmaßnahme und entspricht dem Charakter von Sicherungsmaßnahmen, dass diese nur angeordnet werden dürfen, soweit Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit es erfordern. Die Räumung als Sicherungsmaßnahme hat in Bescheidform zu ergehen. Bei Gefahr im Verzug handelt es sich jedoch um eine notstandspolizeiliche Maßnahme (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Kärntner Baurecht, Anmerkung 3) , zu Paragraph 46,). Das Wesen der Notstandspolizei ist dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und auch ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Die Behörde hat aufgrund der Gefahr im Verzug mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einzuschreiten und ist es das Wesen der Notstandspolizei aufgrund der durch die Gefahr gebotenen Dringlichkeit das Verfahren mittels verfahrensfreien Verwaltungsaktes (nämlich als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) zu erledigen. Das Recht zur Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen ist ein Zwangsrecht, da die Behörden auch gegen den Willen des Betroffenen vorgehen können. Gegen notstandspolizeiliche Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall der falschen Erledigungsart bedient, nämlich des Verwaltungsaktes „Auftragsbescheid“, welcher aufgrund von Gefahr im Verzug nicht geboten war. Um die Räumung des gesamten Objektes xxx herbei zu führen, wäre von der Behörde bei vorherrschender Gefahr im Verzug mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einzuschreiten. Die Stellungnahme des xxx vom xxx war bereits mit Berufungsschriftsatz vom xxx der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. xxx führt in dieser Stellungnahme „Objekt xxx, xxx, Untergeschoss – Stand- und Tragsicherheiten“ nach einem Ortsaugenschein vom xxx aus, dass die tragenden Wände des Untergeschosses massive Natursteinmauern seien, welche Risse im Bereich des Einfahrtstores West und in der westlichen Außenmauer aufwiesen. Diese seien örtlich spezifische Schäden, welche auf die Gesamttragfähigkeit des Bauwerkes keinen wesentlichen Einfluss hätten. Die Dicke der Mauern und die überwiegende Schadensfreiheit zeigten ausreichende Trag- und Standsicherheiten. An den Ziegel-Gewölbedecken seien Wasserdurchtritte, Abplatzungen, Verformungen an den Deckenunterseiten visuell nicht feststellbar gewesen. Bei den Natursteinmauern im untersten Geschoss seien Risse an der Westfassade vom Untergeschoss ausgehend vorhanden gewesen, ebenso beim Türsturz der westlichen Garage. Zum Untergeschoss führte die Stellungnahme des xxx weiter aus, dass Risse in Wänden vorhanden wären und die bei teilweise eingeschütteten Bauwerken übliche Feuchtigkeit feststellbar wäre, was aber nicht einen Einfluss auf die Standsicherheit hätte. Trag- und Standsicherheit wären im derzeitigen Zustand (der Besichtigung am xxx) laut Stellungnahme gegeben. Mit dieser vorgelegten Stellungnahme des xxx aus xxx hat sich die belangte Behörde unter Hinweis auf die bereits im xxx und xxx eingeholten Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen auseinandergesetzt. Bereits im xxx wurde vor Ort von xxx attestiert, dass im Ostteil ein Gewölbeteil an der Nordseite des Objektes bereits eingestürzt war und ein Türzsturz – Verbindung zwischen Ost- und Westteil – bereits eingestürzt war. Im Stiegenhaus des Westteils war – seit der ersten gutachterlichen Stellungnahme des xxx im xxx – die Stiegenhausdecke teilweise eingestürzt und an der Südseite bereits Gesimse- und Mauerwerksteile herausgebrochen. Im von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einliegend ist die umfangreiche Gutachterliche Stellungnahme des xxx vom xxx, worin betreffend den Westteil des Objektes xxx, der Zustand gegenüber der letzten Begutachtung im Jahr xxx beurteilt wurde. In dieser Stellungnahme ist ein Plan „Nordansicht Nr. xxx xxx und Töchter Altbestandsaufnahme xxx und xxx“ enthalten, aus welchem hervorkommt, dass das außen sichtbare Mauerwerk der Remise (in der vorgelegten Stellungnahme des xxx als „massive Natursteinmauern“ bezeichnet) aus „Bruchsteinen“ besteht. Aus sachverständiger Sicht gelangte xxx betreffend den Bauzustand sowohl des ostseitigen Baukörpers als auch des westseitigen Baukörpers (unter welchem die Remise befindlich ist) in seinem Gutachten vom xxx – somit 6 Monate vor der Stellungnahme des xxx – zu der Auffassung, dass davon auszugehen sei, dass das gesamte Gebäude einsturzgefährdet ist. Unter anderem auf diesem Gutachten fußt der rechtskräftige Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), – welcher berichtigt wurde mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx (xxx), – und laut welchem in Ergänzung zum mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl xxx, angeordneten Abbruch des ostseitigen Baukörpers nunmehr der gesamte Baukörper auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, abzubrechen ist.Aus sachverständiger Sicht gelangte xxx betreffend den Bauzustand sowohl des ostseitigen Baukörpers als auch des westseitigen Baukörpers (unter welchem die Remise befindlich ist) in seinem Gutachten vom xxx – somit 6 Monate vor der Stellungnahme des xxx – zu der Auffassung, dass davon auszugehen sei, dass das gesamte Gebäude einsturzgefährdet ist. Unter anderem auf diesem Gutachten fußt der rechtskräftige Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom xxx, Zahl: xxx (xxx), – welcher berichtigt wurde mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx (xxx), – und laut welchem in Ergänzung zum mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl xxx, angeordneten Abbruch des ostseitigen Baukörpers nunmehr der gesamte Baukörper auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, abzubrechen ist. Auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige xxx thematisiert unter „4) Beurteilung der tragenden Untergeschossbauteile“ in seinen Ausführungen zu den vor Ort vorhandenen Bauzäunen eventuelle Personenschäden durch abstürzende Dachziegelteile. Auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige , xxx thematisiert unter „4) Beurteilung der tragenden Untergeschossbauteile“ in seinen Ausführungen zu den vor Ort vorhandenen Bauzäunen eventuelle Personenschäden durch abstürzende Dachziegelteile. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall trotz Gefahr im Verzug sich des Verwaltungsaktes „Auftragsbescheid“ bedient hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Um die Räumung herbei zu führen, wäre von der Behörde bei vorherrschender Gefahr im Verzug mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einzuschreiten. Es war daher aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden und war – da der bekämpfte Bescheid behoben wurde – auf den Antrag der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1131.3.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.