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{'item': 'KLVwG-1883/2/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 2§ 23Art. 130§ 10§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1883/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 28und 17 Vw

GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, vom 25.09.2017 gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 24.08.2017, xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde vom 25.09.2017 wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Chronologie des Vorverfahrens: Die Bauwerberin Frau xxx, wohnhaft in xxx, ersuchte mit schriftlichem Baubewilligungsansuchen vom 16.07.2015, bei der Baubehörde am 17.07.2015 eingelangt, um den Umbau ihres auf Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, befindlichen Geschäftslokales in ein Speiselokal. Frau xxx ist zu xxx und xxx Anteilen Miteigentümerin des Objektes, xxx, auf Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx. Im Zuge des obligatorischen gemeindebehördlichen Vorprüfungsverfahrens ergingen an die Bauwerberin am 17.08.2015 und am 16.09.2015 Mängelbehebungsaufträge und wurde von der Bauwerberin mit Änderungsansuchen vom 21.09.2016 der beantragte Verwendungszweck in ein „Cafe“ für einen Aufenthalt von maximal 15 Personen umgeändert. Laut Baubeschreibung soll ein zusätzliches WC für die Geschlechtertrennung eingebaut werden. Die Zwischenwände sollen nichttragend neu ausgeführt werden in Leichtbauweise aus Gipskartonplatten 1,25 cm auf 8 cm Metallständerwand mit Steinwollefüllung und Metallzargentüren. Die Außenwände sollen unverändert als Massivbauwände in der Klassifikation REI 90 bleiben. EG+OG sollen unverändert als Massivbaudecken mit Estrich und Fliesenbelag im EG bleiben. Die Deckenöffnung im EG zum KG werde in der Klassifikation REI 99 geschlossen. Auch zum Änderungsansuchen erging seitens der Baubehörde aufgrund von unzureichenden Einreichunterlagen an die Bauwerberin ein Mängelbehebungsauftrag am 23.09.2016. Nach positivem Abschluss des obligatorischen Vorprüfungsverfahrens wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2016 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer und sämtlicher Grundeigentümer für den 12.12.2016 anberaumt. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass zur Bauverhandlung am 12.12.2016 Herr xxx, dieser ist zu xxx Anteilen Miteigentümer am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück, erschien und im Zuge der Bauverhandlung einwendete, dass die zur Verhandlung stehenden Planunterlagen, entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 6 der Kärntner Bauansuchenverordnung 2012 (K-BAV 2012) nicht von einem befugten Planverfasser unterzeichnet worden seien. Nach positivem Abschluss des obligatorischen Vorprüfungsverfahrens wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2016 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer und sämtlicher Grundeigentümer für den 12.12.2016 anberaumt. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass zur Bauverhandlung am 12.12.2016 Herr xxx, dieser ist zu xxx Anteilen Miteigentümer am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück, erschien und im Zuge der Bauverhandlung einwendete, dass die zur Verhandlung stehenden Planunterlagen, entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, der Kärntner Bauansuchenverordnung 2012 (K-BAV 2012) nicht von einem befugten Planverfasser unterzeichnet worden seien. Seitens der Baubehörde wurde die Bauwerberin mit den Schriftsätzen vom 12.12.2016 und vom 21.01.2017 zur Erbringung weiterer fehlender Unterlagen, unter anderem auch zur Angabe des befugten Planverfassers, aufgefordert. Mit schriftlicher Eingabe vom 19.01.2017 urgierte der Miteigentümer Herr xxx die im Zuge der erfolgten mündlichen Bauverhandlung angeforderte postalische Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. Im Rahmen des Parteiengehörs erging mit Schriftsatz der Baubehörde vom 20.01.2017 an sämtliche Miteigentümer die Mitteilung über die zwischenzeitlich vorgenommene Änderung des ursprünglichen Verwendungszweckes (Umbau des bestehendes Geschäftslokales in ein Speiselokal – Pizzeria) in die nunmehr beantragten geringfügigen Umbauten im Inneren des Wohnungseigentumsobjektes (Verschließen der vorhandenen Wendeltreppen-Deckenöffnung in den Keller) und der Verwendungszweckänderung in ein Cafe und belehrte über die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der die Nicht-Erforderlichkeit einer Miteigentümerzustimmung normiert, wenn es sich um ein Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

§ 2Abs.

2 und Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) handelt. Im Rahmen des Parteiengehörs erging mit Schriftsatz der Baubehörde vom 20.01.2017 an sämtliche Miteigentümer die Mitteilung über die zwischenzeitlich vorgenommene Änderung des ursprünglichen Verwendungszweckes (Umbau des bestehendes Geschäftslokales in ein Speiselokal – Pizzeria) in die nunmehr beantragten geringfügigen Umbauten im Inneren des Wohnungseigentumsobjektes (Verschließen der vorhandenen Wendeltreppen-Deckenöffnung in den Keller) und der Verwendungszweckänderung in ein Cafe und belehrte über die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der die Nicht-Erforderlichkeit einer Miteigentümerzustimmung normiert, wenn es sich um ein Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) handelt. Vom Miteigentümer Herrn xxx erging mit Schreiben vom 20.02.2017 eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen ausführte bzw. monierte, dass im Einreichplan und in der Baubeschreibung nicht ersichtlich sei, wie die im Wohnungseigentumsobjekt befindliche Deckenöffnung zum Kellergeschoß geschlossen werden soll. Da dem Bauverfahren OIB-Richtlinien zugrunde liegen würden, sei die Tragfähigkeit der Gebrauchstauglichkeit dieser zu verschließenden Deckenöffnung zu prüfen und auch dementsprechend darzulegen. Auf die Gesamtstatik des Gebäudes werde nicht Bedacht genommen, obwohl die Decke durch diesen Verschluss belastet werde. Es werde daher beantragt der Bauwerberin aufzutragen, sämtliche bei der Errichtung des Hauses vorgenommenen, statischen Berechnungen hinsichtlich der gegenständlichen Kellerdecke sowie des beabsichtigten Deckenverschlusses zwecks Einsichtnahme vorzulegen, da Darlegungen hinsichtlich der Standfestigkeit und der baulichen Maßnahmen aus den eingereichten und vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich seien. Im Bauverfahren müssten sämtliche Wohnungseigentümer geladen werden, damit diese ihre Stellungnahme im Bauverfahren abgeben können. Auch sei die bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung unzureichend dargestellt, zumal aus den vorgelegten Unterlagen die bisherige Nutzung der Räume nicht ersichtlich sei. Aus den Einreichplänen sei auch nicht ersichtlich, wie die Lüftung der WC Anlage erfolge, ob diese den gesetzlichen Vorschriften entspreche und die Raumgröße sowie der Zugang behindertengerecht ausgeführt worden sei. Mit den schriftlichen Aufforderungen der Baubehörde vom 10.04.2017 und vom 09.05.2017 wurde die Baubeschreibung vom 13.04.2017, bei der Baubehörde am 20.04.2017 eingelangt, durch die Bauwerberin mit der bautechnischen Ausführung des Verschlusses des bestehenden Deckendurchbruches ergänzt. Zudem legte die Bauwerberin am 19.05.2017 ein statisches Gutachten sowie am 24.05.2017 ein statisches Ergänzungsgutachten des xxx, xxx, xxx, vor, in welchen dieser die Standsicherheit des Gebäudeteiles (Bereich Deckendurchbruch) bestätigt und zusammenfasst, dass die Ausführung dieser geplanten verfahrensgegenständlichen Bauarbeiten, den bautechnischen Normen hinsichtlich Standsicherheit, Brandbeständigkeit und Schallsicherheit den Kärntner Bauvorschriften und den OIB Richtlinien entspricht. Mit schriftlicher Eingabe vom 29.06.2017 wurde vom Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes, xxx, Grundstück Nr. xxx, Herrn xxx ein Antrag bei der Baubehörde eingebracht, ihm den in der gegenständlichen Bauangelegenheit ergehenden Bescheid der Baubehörde zuzustellen, da das Verfahren gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrechte verstoßen würde. Mit Bescheid xxx vom 03.07.2017, xxx, wurde Frau xxx

den §§ 6 lit b und c, 17, 18 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) idgF iVm den Kärntner Bauvorschriften aufgrund des Augenscheines vom 12.12.2016 die Baubewilligung für geringfügige Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, der KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dem Baubewilligungsbescheid ist zu entnehmen, dass die Einwendungen des Miteigentümers Herrn xxx hinsichtlich Statik und Unvollständigkeit der Einreichunterlagen als unzulässig zurückgewiesen wurden. Bescheidbegründend führt die Baubehörde aus, dass

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben dürften, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt würden, die ihnen durch die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt seien, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Subjektive-öffentliche Einwendungen der Anrainer könnten u.a. auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 lit

  1. a)bis
  2. i)K-BO 1996 gestützt werden. Weiters ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass die Baubehörde aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesstellen die Baubewilligung für das Vorhaben erteilt habe, da diesem nach Art, Lage, Umfang und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, den Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstünden. Mit Bescheid xxx vom 03.07.2017, xxx, wurde Frau xxx

den Paragraphen 6, Litera b und c, 17, 18 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) idgF in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften aufgrund des Augenscheines vom 12.12.2016 die Baubewilligung für geringfügige Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, der KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dem Baubewilligungsbescheid ist zu entnehmen, dass die Einwendungen des Miteigentümers Herrn xxx hinsichtlich Statik und Unvollständigkeit der Einreichunterlagen als unzulässig zurückgewiesen wurden. Bescheidbegründend führt die Baubehörde aus, dass

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben dürften, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt würden, die ihnen durch die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt seien, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Subjektive-öffentliche Einwendungen der Anrainer könnten u.a. auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a,) bis i) K-BO 1996 gestützt werden. Weiters ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass die Baubehörde aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesstellen die Baubewilligung für das Vorhaben erteilt habe, da diesem nach Art, Lage, Umfang und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, den Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstünden. Am 06.07.2017 wurde Herrn xxx als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes, xxx, Grundstück Nr. xxx der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom 03.07.2017, Mag. Zl. xxx, nachrichtlich zugestellt. Gegen den Bescheid der xxx vom 03.07.2017, xxx, wurde vom Miteigentümer Herrn xxx das Rechtsmittel der Berufung mittels Telefax Schriftsatz vom 18.07.2017 eingebracht. In dieser Berufungsvorlage wird moniert, dass sich durch Verschließung der Bodenöffnung die Nutzwerte der gegenständlichen Wohnungseigentumseinheiten ändern würden. Dies würde sowohl die Wohnungseinheit, die sich im Eigentum der Bauwerberin befindet, als auch die Nutzwerte der übrigen Wohnungseigentumseinheiten der gesamten Wohnungseigentumsanlage betreffen. Es hätten daher sämtliche Wohnungseigentümer vor Überreichung des gegenständlichen Bauansuchens zustimmen müssen, da sich die Nutzwerte aller Wohnungen durch die beabsichtigten Baumaßnahmen ändern würden. Der angefochtene Bescheid könne den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ersetzen, vielmehr hätte die Baubehörde erster Instanz zu prüfen gehabt, wie weit den übrigen Wohnungseigentümern Parteistellung zukomme und sei bei der Beurteilung der Parteistellung, eine Prüfung der gegebenen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die übrigen Wohnungseigentümer wesentlich. Durch die Verschließung des Stiegenabgangs im Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin, würden deren Miteigentumsanteile erhöht und somit die Anteile der übrigen Wohnungseigentümer verringert werden. Mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wären die übrigen Wohnungseigentümer gehalten, u.a. Betriebskosten – die Miteigentumsanteile würden als Grundlage für deren Berechnung dienen – zu bezahlen, die sie aufgrund des neu zu errichtenden Nutzwertes nicht hätten zahlen müssen. Der angefochtene Bescheid der Baubehörde, der nicht die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer ersetze, stelle daher einen massiven Eingriff in die verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechte der Miteigentümer dar. Ohne Zustimmung der Miteigentümer könne deren Eigentumsrecht, in welches nur im öffentlichen Interesse eingegriffen werden könne, weder beschränkt noch erweitert werden. Auch sei dieser Einwand zulässig, da § 23 K-BO 1996 eine beispielhafte Aufzählung jener Bestimmungen enthielte, auf welche die Einwendungen gestützt werden könnten. Es liege eine demonstrative und nicht eine taxative (abschließende) Aufzählung vor. Gegen den Bescheid der xxx vom 03.07.2017, xxx, wurde vom Miteigentümer Herrn xxx das Rechtsmittel der Berufung mittels Telefax Schriftsatz vom 18.07.2017 eingebracht. In dieser Berufungsvorlage wird moniert, dass sich durch Verschließung der Bodenöffnung die Nutzwerte der gegenständlichen Wohnungseigentumseinheiten ändern würden. Dies würde sowohl die Wohnungseinheit, die sich im Eigentum der Bauwerberin befindet, als auch die Nutzwerte der übrigen Wohnungseigentumseinheiten der gesamten Wohnungseigentumsanlage betreffen. Es hätten daher sämtliche Wohnungseigentümer vor Überreichung des gegenständlichen Bauansuchens zustimmen müssen, da sich die Nutzwerte aller Wohnungen durch die beabsichtigten Baumaßnahmen ändern würden. Der angefochtene Bescheid könne den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ersetzen, vielmehr hätte die Baubehörde erster Instanz zu prüfen gehabt, wie weit den übrigen Wohnungseigentümern Parteistellung zukomme und sei bei der Beurteilung der Parteistellung, eine Prüfung der gegebenen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die übrigen Wohnungseigentümer wesentlich. Durch die Verschließung des Stiegenabgangs im Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin, würden deren Miteigentumsanteile erhöht und somit die Anteile der übrigen Wohnungseigentümer verringert werden. Mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wären die übrigen Wohnungseigentümer gehalten, u.a. Betriebskosten – die Miteigentumsanteile würden als Grundlage für deren Berechnung dienen – zu bezahlen, die sie aufgrund des neu zu errichtenden Nutzwertes nicht hätten zahlen müssen. Der angefochtene Bescheid der Baubehörde, der nicht die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer ersetze, stelle daher einen massiven Eingriff in die verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechte der Miteigentümer dar. Ohne Zustimmung der Miteigentümer könne deren Eigentumsrecht, in welches nur im öffentlichen Interesse eingegriffen werden könne, weder beschränkt noch erweitert werden. Auch sei dieser Einwand zulässig, da Paragraph 23, K-BO 1996 eine beispielhafte Aufzählung jener Bestimmungen enthielte, auf welche die Einwendungen gestützt werden könnten. Es liege eine demonstrative und nicht eine taxative (abschließende) Aufzählung vor. Mit Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 24.08.2017, xxx, wurde die Berufung vom 18.07.2017 des Herrn xxx, wohnhaft in xxx gegen den Bescheid xxx vom 03.07.2017, xxx, als unzulässig zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klärung der Parteistellung des Miteigentümers Herrn xxx die vordringliche Aufgabe der Berufungsbehörde sei. Die Parteistellung des Grundeigentümers sowie der Miteigentümer des zu bebauenden Grundstückes beschränke sich im Bauverfahren auf die Erteilung einer Zustimmungserklärung. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sei als Beleg dem Ansuchen zur Erteilung einer Baubewilligung anzuschließen. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) sei, nur ein Beleg des Bauansuchens und könne durch Richterspruch ersetzt werden. Daraus ergebe sich, dass der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnehme, ob die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liquid erforderliche Zustimmung vorliege oder nicht. Darüber hinaus könne der Grundeigentümer etwa nach Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genieße der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer sei darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer – letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden – Zustimmung erfolge. In diesem Zusammenhang treffe § 10 Abs. 1 lit b K-BO 1996 eine weitere Einschränkung dahingehend, dass die Zustimmung der Miteigentümer dann nicht erforderlich sei, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 handle. Verfahrensgegenständlich sei einerseits die baubehördliche Genehmigung einer Verwendungszweckänderung im Sinne des § 6 lit c K-BO 1996 andererseits der Einbau eines zusätzlichen WC`s, von nichttragenden Wänden in Leichtbauweise und dem Verschließen des bestehenden Deckendurchbruches in Leichtbauweisekonstruktion innerhalb einer selbständigen Wohnung. Somit würden dem Bauantrag ausschließlich bauliche Maßnahmen innerhalb selbständiger Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 WEG 2002 zu Grunde liegen. Eine Zustimmung zur Bauführung seitens des Miteigentümers Herrn xxx sei somit nicht erforderlich und besitze er auch im Sinne des § 23 Abs. 1 lit c K-BO 1996 keine Parteistellung. Auf die nicht einmal Anrainern im Bauverfahren zustehenden Einwendungen betreffend Tragfähigkeit der Gebrauchstauglichkeit der zu verschließenden Deckenöffnung oder den behaupteten Eingriff in die verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechte der Miteigentümer oder die allfällig negativen vermögensrechtlichen Wirkungen der Änderung von Miteigentumsanteilen durch die Bauführung hätte die Baubehörde aufgrund des Vorhergesagten nicht eingehen müssen und hätte auch nicht behandelt werden müssen. Zur monierten fehlenden Standfestigkeit bzw. Statik des Verschließens des Deckendurchbruches wird ausgeführt, dass zufolge des Einwandes des Herrn xxx über Aufforderung der Baubehörde mit statischen Gutachten vom 19.5.2017 und Ergänzungsgutachten vom 24.05.2017, von einem staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Bauwesen, die Standsicherheit des Gebäudeteiles positiv beurteilt worden sei. Es sei im gegenständlichen Verfahren nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, eine Überprüfung dieser Expertise eines Sachverständigen vorzunehmen, da nach der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes ein Mitspracherecht eingeräumt werde. Dazu komme, dass der technische Vorgang der Errichtung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage selbst in der Regel nicht Gegenstand des baubehördlichen Baubewilligungsverfahrens sei. Somit habe die Berufungsbehörde die Berufung des Herrn xxx als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Berufungswerber – wie verfahrensgegenständlich der Fall – die Parteistellung fehle. Mit Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 24.08.2017, xxx, wurde die Berufung vom 18.07.2017 des Herrn xxx, wohnhaft in xxx gegen den Bescheid xxx vom 03.07.2017, xxx, als unzulässig zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klärung der Parteistellung des Miteigentümers Herrn xxx die vordringliche Aufgabe der Berufungsbehörde sei. Die Parteistellung des Grundeigentümers sowie der Miteigentümer des zu bebauenden Grundstückes beschränke sich im Bauverfahren auf die Erteilung einer Zustimmungserklärung. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sei als Beleg dem Ansuchen zur Erteilung einer Baubewilligung anzuschließen. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) sei, nur ein Beleg des Bauansuchens und könne durch Richterspruch ersetzt werden. Daraus ergebe sich, dass der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnehme, ob die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liquid erforderliche Zustimmung vorliege oder nicht. Darüber hinaus könne der Grundeigentümer etwa nach Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genieße der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer sei darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer – letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden – Zustimmung erfolge. In diesem Zusammenhang treffe Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 eine weitere Einschränkung dahingehend, dass die Zustimmung der Miteigentümer dann nicht erforderlich sei, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 handle. Verfahrensgegenständlich sei einerseits die baubehördliche Genehmigung einer Verwendungszweckänderung im Sinne des Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 andererseits der Einbau eines zusätzlichen WC`s, von nichttragenden Wänden in Leichtbauweise und dem Verschließen des bestehenden Deckendurchbruches in Leichtbauweisekonstruktion innerhalb einer selbständigen Wohnung. Somit würden dem Bauantrag ausschließlich bauliche Maßnahmen innerhalb selbständiger Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 zu Grunde liegen. Eine Zustimmung zur Bauführung seitens des Miteigentümers Herrn xxx sei somit nicht erforderlich und besitze er auch im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, K-BO 1996 keine Parteistellung. Auf die nicht einmal Anrainern im Bauverfahren zustehenden Einwendungen betreffend Tragfähigkeit der Gebrauchstauglichkeit der zu verschließenden Deckenöffnung oder den behaupteten Eingriff in die verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechte der Miteigentümer oder die allfällig negativen vermögensrechtlichen Wirkungen der Änderung von Miteigentumsanteilen durch die Bauführung hätte die Baubehörde aufgrund des Vorhergesagten nicht eingehen müssen und hätte auch nicht behandelt werden müssen. Zur monierten fehlenden Standfestigkeit bzw. Statik des Verschließens des Deckendurchbruches wird ausgeführt, dass zufolge des Einwandes des Herrn xxx über Aufforderung der Baubehörde mit statischen Gutachten vom 19.5.2017 und Ergänzungsgutachten vom 24.05.2017, von einem staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Bauwesen, die Standsicherheit des Gebäudeteiles positiv beurteilt worden sei. Es sei im gegenständlichen Verfahren nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, eine Überprüfung dieser Expertise eines Sachverständigen vorzunehmen, da nach der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes ein Mitspracherecht eingeräumt werde. Dazu komme, dass der technische Vorgang der Errichtung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage selbst in der Regel nicht Gegenstand des baubehördlichen Baubewilligungsverfahrens sei. Somit habe die Berufungsbehörde die Berufung des Herrn xxx als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Berufungswerber – wie verfahrensgegenständlich der Fall – die Parteistellung fehle. Gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 24.08.2017, xxx, erhob Herr xxx fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 25.09.2017 wird nach Replizierung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den stenographischen Protokollen des Nationalrates in der V. Gesetzgebungsperiode, in welcher das WEG 1948 (BGBl 1948/149) beschlossen wurde, hervor gehe, dass ein Eingriff in die dinglichen Rechte eines anderen Miteigentümers ohne dessen Zustimmung nicht zu erfolgen habe. Die Miteigentumsanteile würden durch die Parifizierung bzw. durch die Nutzwertfeststellung festgesetzt werden bzw. worden sein. Durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen – Verschließung einer Öffnung im Fußboden, die bisher als Kellertreppe genutzt werde und somit im seinerzeitigen Parifizierungsverfahren Grundlage für die Bestimmung der Miteigentumsanteile gewesen sei – wobei Stiegenauf- und Abgänge anders beurteilt und bewertet werden als umbaute Räumlichkeiten, die der Nutzung als Geschäftsräumlichkeiten dienen werde, würde durch die Änderung der Bewertung im Zuge der baulichen Maßnahmen massiv in die Miteigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen werden, welche Tatsache erhebliche Folgen sowohl in zivil- als auch in öffentlich rechtlicher Hinsicht habe. Der bekämpfte Bescheid würde unter Berufung auf § 23 K-BO 1996 massivst in die zivilrechtlichen Bestimmungen des WEG 1975 idgF eingreifen. Dieses stelle ein Bundesgesetz dar. Ein Landesgesetz könne nicht die Bestimmungen eines Bundesgesetzes derogieren, wie dies in den §§ 10 und 23 K-BO 1996 geschehe. Der bekämpfte Bescheid stütze sich in seiner Bewilligung auf „geringfügige Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe“. In den §§ 10 sowie 23 K-BO 1996 – wobei der Landesgesetzgeber bei der Gesetzesbeschlussfassung davon ausgegangen sei, dass die Verpflichtung der Bauwerber, die – wie im ggst. Fall nicht Alleineigentümer seien und da Wohnungseigentum begründet worden sei – die Zustimmung sämtlicher übrigen Miteigentümer der Liegenschaft zum Bauvorhaben beizubringen haben, von dieser Auflage eine Ausnahme mache und zwar dann, wenn es sich um eine Bauausführung geringen Umfanges handle, die nach Meinung der Bauwerberin auch im gegenständlichen Fall gegeben sein soll. Die Begründung für diese Ausnahmeregel werde darin gesehen, dass, wenn der Bauwerber die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer einzuholen hätte, damit das Bauverfahren eingeleitet werden könne, diese Bauverfahren eine überaus lange Zeit in Anspruch nehmen würde, welche Tatsache dem Bauwerber nicht zumutbar sei. Der Gesetzgeber führe nirgendwo aus, was unter dem Begriff „Bauführung geringen Umfanges“ zu verstehen sei bzw. lege auch nicht dar, welche Kriterien zur Beurteilung heranzuziehen seien, dass es sich um eine Bauführung geringen Umfanges handle. Damit werde ausgeschlossen, dass die Baubehörde eine Differenzierung vornehmen könnte. Der Gesetzgeber räume der Behörde ein Ermessen ein. Dieses könne aber nicht ohne genaue Determinierung erfolgen. Ein freies Ermessen, mit welchem die Behörde nach eigenen Vorstellungen entscheiden könne, sei der österreichischen Rechtsordnung fremd, es hätte eine genaue Differenzierung, nach welchen Bestimmungen ein solches Verfahren zu sehen wäre, stattfinden müssen. Auch wenn der VfGH vermeine, dass der § 23 K-BO 1996 verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei, so werde im gegenständlichen Fall – wie im Nachstehenden noch ausgeführt – übersehen, dass auf Grund der bekämpften Rechtsansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer ein finanzieller Nachteil entstehe und zwar werde nochmals dargelegt, dass auf Grund der Parifizierung bzw. der Nutzwertfeststellung die Miteigentumsanteile errechnet werden würden, die wiederum als Grundlage für die Bezahlung von Betriebskosten usw. heranzuziehen seien. Es dürfe als allgemein bekannt gelten, dass Stiegenauf- und –abgänge anders bewertet werden würden als die von der Bauwerberin beabsichtigt zu nutzenden Flächen. Wäre die Fläche des Treppenabgangs bei der Bezahlung der Betriebskosten nicht berücksichtigt worden so erfolge durch das gegenständliche Bauverfahren eine tatsächliche neue Nutzung als Geschäftsfläche. Diese Tatsache finde aber nicht ihren Niederschlag in der Vorschreibung der Betriebskosten sowie öffentlicher Abgaben; Grundsteuer für sämtliche Miteigentümer des Hauses. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Bauarbeiten mehr Betriebskosten zahlen müsse als ihm dann zustehe. Bei der Beurteilung der Parteistellung sei es wesentlich, ob Auswirkungen auf die übrigen Miteigentümer zu erwarten seien oder nicht. Mit der Verschließung ändere sich der Nutzwert und habe dieses Auswirkungen auf die anteiligen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben usw. Auf Grund der Tatsache, dass die angrenzenden Wohnungseigentümer vom Bauverfahren nicht verständigt werden, sei ihnen jegliche Möglichkeit genommen, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen; so z.B. würden sie mehr Grundsteuer und andere öffentliche Abgaben usw. bezahlen. Es würden die übrigen Miteigentümer ihres Rechtes entkleidet, zu viel bezahlte Beträge geltend zu machen. Dies komme einer Enteignung gleich, da sie nicht in die Lage versetzt werden, Rückforderungen stellen zu können. Es könne daher die Auffassung des VfGH, dass § 23 K-BO 1996 nur dahingehend verstanden werde, dass in diesem die Aufzählung der subjektiv öffentlichen Rechte nicht taxativ sondern nur demonstrativ angezogen werden, geltend zu machen, da eine Enteignung nur gegen eine entsprechende Entschädigung und nur bei besonderen Gesetzen (z.B. Eisenbahnenteignungsgesetz) vorgenommen werden könne. Es könne auf Grund des in der Verfassung herrschenden Gleichheitsgrundsatzes durch eine de-facto Enteignung, wie durch § 23 K-BO 1996 ermögliche, nicht schlechter gestellt werden als jene Eigentümer, die durch ein anderes Verwaltungsverfahren enteignet werden (z.B. Eisenbahnenteignungsgesetz). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bauverfahrens ein Mehr an finanziellen Leistungen auch in steuerlicher Hinsicht zu erbringen habe, ohne dafür eine entsprechende Entschädigung zu bekommen, stelle eine Rechtswidrigkeit dar. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und des Eisenbahnenteignungsgesetzes verwiesen, da eine Enteignung nur im öffentlichen Interesse und gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen habe. Eine solche sei in der Kärntner Bauordnung nicht vorgesehen. Sollte der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen wäre es dem Beschwerdeführer untersagt, eine Besitzstörungsklage gegen die Bauwerberin einzubringen, da ein rechtskräftiger Titel auf Nutzung vorliege. Auch sei in diesem Verfahren nach dem AVG ein Widerspruch gegen die Protokollierung – wie im zivilgerichtlichen Verfahren – nicht möglich. Ob ein behördliches Verfahren, in dessen Verlauf in die Eigentumsrechte von physischen Personen eingegriffen werde, obwohl sie von der Teilnahme an diesem Verfahren ausgeschlossen seien, den Grundsätzen des EuGH gerecht werde, sei vorerst dahingestellt. Es werde daher beantragt: 1.) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. 2.) Den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und im Sinne der Berufung des Beschwerdeführers vom 18.07.2017 der Bauwerberin xxx die von ihr beabsichtigten geringfügigen Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe zu untersagen.Gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 24.08.2017, xxx, erhob Herr xxx fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 25.09.2017 wird nach Replizierung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den stenographischen Protokollen des Nationalrates in der römisch fünf. Gesetzgebungsperiode, in welcher das WEG 1948 (BGBl 1948/149) beschlossen wurde, hervor gehe, dass ein Eingriff in die dinglichen Rechte eines anderen Miteigentümers ohne dessen Zustimmung nicht zu erfolgen habe. Die Miteigentumsanteile würden durch die Parifizierung bzw. durch die Nutzwertfeststellung festgesetzt werden bzw. worden sein. Durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen – Verschließung einer Öffnung im Fußboden, die bisher als Kellertreppe genutzt werde und somit im seinerzeitigen Parifizierungsverfahren Grundlage für die Bestimmung der Miteigentumsanteile gewesen sei – wobei Stiegenauf- und Abgänge anders beurteilt und bewertet werden als umbaute Räumlichkeiten, die der Nutzung als Geschäftsräumlichkeiten dienen werde, würde durch die Änderung der Bewertung im Zuge der baulichen Maßnahmen massiv in die Miteigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen werden, welche Tatsache erhebliche Folgen sowohl in zivil- als auch in öffentlich rechtlicher Hinsicht habe. Der bekämpfte Bescheid würde unter Berufung auf Paragraph 23, K-BO 1996 massivst in die zivilrechtlichen Bestimmungen des WEG 1975 idgF eingreifen. Dieses stelle ein Bundesgesetz dar. Ein Landesgesetz könne nicht die Bestimmungen eines Bundesgesetzes derogieren, wie dies in den Paragraphen 10 und 23 K-BO 1996 geschehe. Der bekämpfte Bescheid stütze sich in seiner Bewilligung auf „geringfügige Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe“. In den Paragraphen 10, sowie 23 K-BO 1996 – wobei der Landesgesetzgeber bei der Gesetzesbeschlussfassung davon ausgegangen sei, dass die Verpflichtung der Bauwerber, die – wie im ggst. Fall nicht Alleineigentümer seien und da Wohnungseigentum begründet worden sei – die Zustimmung sämtlicher übrigen Miteigentümer der Liegenschaft zum Bauvorhaben beizubringen haben, von dieser Auflage eine Ausnahme mache und zwar dann, wenn es sich um eine Bauausführung geringen Umfanges handle, die nach Meinung der Bauwerberin auch im gegenständlichen Fall gegeben sein soll. Die Begründung für diese Ausnahmeregel werde darin gesehen, dass, wenn der Bauwerber die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer einzuholen hätte, damit das Bauverfahren eingeleitet werden könne, diese Bauverfahren eine überaus lange Zeit in Anspruch nehmen würde, welche Tatsache dem Bauwerber nicht zumutbar sei. Der Gesetzgeber führe nirgendwo aus, was unter dem Begriff „Bauführung geringen Umfanges“ zu verstehen sei bzw. lege auch nicht dar, welche Kriterien zur Beurteilung heranzuziehen seien, dass es sich um eine Bauführung geringen Umfanges handle. Damit werde ausgeschlossen, dass die Baubehörde eine Differenzierung vornehmen könnte. Der Gesetzgeber räume der Behörde ein Ermessen ein. Dieses könne aber nicht ohne genaue Determinierung erfolgen. Ein freies Ermessen, mit welchem die Behörde nach eigenen Vorstellungen entscheiden könne, sei der österreichischen Rechtsordnung fremd, es hätte eine genaue Differenzierung, nach welchen Bestimmungen ein solches Verfahren zu sehen wäre, stattfinden müssen. Auch wenn der VfGH vermeine, dass der Paragraph 23, K-BO 1996 verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei, so werde im gegenständlichen Fall – wie im Nachstehenden noch ausgeführt – übersehen, dass auf Grund der bekämpften Rechtsansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer ein finanzieller Nachteil entstehe und zwar werde nochmals dargelegt, dass auf Grund der Parifizierung bzw. der Nutzwertfeststellung die Miteigentumsanteile errechnet werden würden, die wiederum als Grundlage für die Bezahlung von Betriebskosten usw. heranzuziehen seien. Es dürfe als allgemein bekannt gelten, dass Stiegenauf- und –abgänge anders bewertet werden würden als die von der Bauwerberin beabsichtigt zu nutzenden Flächen. Wäre die Fläche des Treppenabgangs bei der Bezahlung der Betriebskosten nicht berücksichtigt worden so erfolge durch das gegenständliche Bauverfahren eine tatsächliche neue Nutzung als Geschäftsfläche. Diese Tatsache finde aber nicht ihren Niederschlag in der Vorschreibung der Betriebskosten sowie öffentlicher Abgaben; Grundsteuer für sämtliche Miteigentümer des Hauses. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Bauarbeiten mehr Betriebskosten zahlen müsse als ihm dann zustehe. Bei der Beurteilung der Parteistellung sei es wesentlich, ob Auswirkungen auf die übrigen Miteigentümer zu erwarten seien oder nicht. Mit der Verschließung ändere sich der Nutzwert und habe dieses Auswirkungen auf die anteiligen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben usw. Auf Grund der Tatsache, dass die angrenzenden Wohnungseigentümer vom Bauverfahren nicht verständigt werden, sei ihnen jegliche Möglichkeit genommen, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen; so z.B. würden sie mehr Grundsteuer und andere öffentliche Abgaben usw. bezahlen. Es würden die übrigen Miteigentümer ihres Rechtes entkleidet, zu viel bezahlte Beträge geltend zu machen. Dies komme einer Enteignung gleich, da sie nicht in die Lage versetzt werden, Rückforderungen stellen zu können. Es könne daher die Auffassung des VfGH, dass Paragraph 23, K-BO 1996 nur dahingehend verstanden werde, dass in diesem die Aufzählung der subjektiv öffentlichen Rechte nicht taxativ sondern nur demonstrativ angezogen werden, geltend zu machen, da eine Enteignung nur gegen eine entsprechende Entschädigung und nur bei besonderen Gesetzen (z.B. Eisenbahnenteignungsgesetz) vorgenommen werden könne. Es könne auf Grund des in der Verfassung herrschenden Gleichheitsgrundsatzes durch eine de-facto Enteignung, wie durch Paragraph 23, K-BO 1996 ermögliche, nicht schlechter gestellt werden als jene Eigentümer, die durch ein anderes Verwaltungsverfahren enteignet werden (z.B. Eisenbahnenteignungsgesetz). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bauverfahrens ein Mehr an finanziellen Leistungen auch in steuerlicher Hinsicht zu erbringen habe, ohne dafür eine entsprechende Entschädigung zu bekommen, stelle eine Rechtswidrigkeit dar. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und des Eisenbahnenteignungsgesetzes verwiesen, da eine Enteignung nur im öffentlichen Interesse und gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen habe. Eine solche sei in der Kärntner Bauordnung nicht vorgesehen. Sollte der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen wäre es dem Beschwerdeführer untersagt, eine Besitzstörungsklage gegen die Bauwerberin einzubringen, da ein rechtskräftiger Titel auf Nutzung vorliege. Auch sei in diesem Verfahren nach dem AVG ein Widerspruch gegen die Protokollierung – wie im zivilgerichtlichen Verfahren – nicht möglich. Ob ein behördliches Verfahren, in dessen Verlauf in die Eigentumsrechte von physischen Personen eingegriffen werde, obwohl sie von der Teilnahme an diesem Verfahren ausgeschlossen seien, den Grundsätzen des EuGH gerecht werde, sei vorerst dahingestellt. Es werde daher beantragt: 1.) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. 2.) Den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und im Sinne der Berufung des Beschwerdeführers vom 18.07.2017 der Bauwerberin xxx die von ihr beabsichtigten geringfügigen Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe zu untersagen. Mit Schreiben vom 27.09.2017, xxx, wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 24/2017 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – Ag-rVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – Ag-rVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idgF, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, idgF, Anwendung zu finden haben. „§ 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer BaubewilligungSofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) … e) … […].“ „Vorprüfungsverfahren § 13Paragraph 13 Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
  1. a)der Flächenwidmungsplan,
  2. b)der Bebauungsplan,
  3. c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
  4. d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
  5. e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
  6. f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. […].“ „§ 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5)Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.“ „§ 23 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
  1. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  2. b)die Wohnungseigentümer

§ 2Abs.

5 WEG 2002, deren Zustimmung

§ 10Abs.

1 lit b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;die Wohnungseigentümer

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c) … d) …

(3)Anrainer

Abs. 2 lit a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. […].“

§ 10Abs.

1 lit a K-BO 1996 ist anlässlich eines Baugesuchs ein Beleg über das Grundeigentum beizubringen; nach § 10 Abs. 1 lit b leg. cit. ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, beizubringen; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft

§ 2Abs.

10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-BO 1996 ist anlässlich eines Baugesuchs ein Beleg über das Grundeigentum beizubringen; nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, leg. cit. ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, beizubringen; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft

Paragraph 2, Absatz 10, WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit BGBl I Nr. 70 durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002 ersetzt. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70 durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002 ersetzt. § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) definiert den Begriff des „Wohnungseigentums“ wie folgt:Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) definiert den Begriff des „Wohnungseigentums“ wie folgt: „

(1)Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.
(2)Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich geschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.
(3)Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.
(4)Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
(5)Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang.
(5)Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 umschriebenen Umfang.
(6)Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden – der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist. Miteigentumsbewerber ist derjenige, dem im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde. […].“ Die §§ 28 und 29 WEG 2002 normieren nähere Bestimmungen zur „Verwaltung der Liegenschaft“. Darunter fällt auch die Berechtigung des Wohnungseigentümers Änderungen vorzunehmen. Die Paragraphen 28 und 29 WEG 2002 normieren nähere Bestimmungen zur „Verwaltung der Liegenschaft“. Darunter fällt auch die Berechtigung des Wohnungseigentümers Änderungen vorzunehmen. Den Erläuternden Bemerkungen zu § 10 K-BO 1996 ist zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung des Bauwerbers, der nicht Alleineigentümer des Baugrundstückes sei, jedenfalls die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuholen, sich bei Bauführungen geringen Umfanges, vor allem bei Vorliegen von Wohnungseigentum, als äußerst verfahrenshemmend erweise. In zahlreichen Fällen müsse die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erst auf dem Umweg des zivilgerichtlichen Verfahrens erwirkt werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie würden daher die Zustimmungserfordernisse eingeschränkt. Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, K-BO 1996 ist zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung des Bauwerbers, der nicht Alleineigentümer des Baugrundstückes sei, jedenfalls die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuholen, sich bei Bauführungen geringen Umfanges, vor allem bei Vorliegen von Wohnungseigentum, als äußerst verfahrenshemmend erweise. In zahlreichen Fällen müsse die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erst auf dem Umweg des zivilgerichtlichen Verfahrens erwirkt werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie würden daher die Zustimmungserfordernisse eingeschränkt. Der vom Gesetz normierte Entfall des Nachweises der Zustimmung gilt nur dann, wenn es sich um Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 des WEG 2002 handelt. Der vom Gesetz normierte Entfall des Nachweises der Zustimmung gilt nur dann, wenn es sich um Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des WEG 2002 handelt. Feststellungen: Frau xxx ist zu xxx und xxx Anteilen Miteigentümerin des Objektes, xxx, auf Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx. Herr xxx ist zu xxx Anteilen Miteigentümer am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. Erwägungen / Subsumption: Im gegenständlichen Fall beantragte die Bauwerberin, die zu xxx und xxx Anteilen Miteigentümerin des Objektes, xxx, auf Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx ist, mit Baubewilligungsansuchen vom 16.07.2015 den Umbau ihres auf Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx befindlichen Geschäftslokales in ein Speiselokal. In weiterer Folge wurde von der Bauwerberin mit Änderungsansuchen vom 21.09.2016 der beantragte Verwendungszweck in ein „Cafe“ für einen Aufenthalt von maximal 15 Personen umgeändert. Im Zuge der am 12.12.2016 erfolgten Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer xxx als zu xxx Anteilen Miteigentümer des Objektes xxx Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass im gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahren der Beschwerdeführer mit Parteiengehörschreiben vom 20.01.2017 darüber informiert wurde, dass im gegenständlichen Fall eine Miteigentümerzustimmung nicht erforderlich sei, da es sich um ein Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes handle. Dennoch wurde seitens der Baubehörde die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers monierte fehlende statische Begutachtung der Verschließung des Deckendurchbruches beachtet und dementsprechend auch eine entsprechende Projekt- und Gutachtensergänzung bei der Bauwerberin veranlasst. Auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 29.06.2017 wurde entsprochen. Im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wurden sodann hingegen die Einwendungen des (laut Berufungsbehörde offensichtlich versehentlich) als „Anrainer“ bezeichneten Miteigentümers xxx hinsichtlich Statik und Unvollständigkeit der Einreichunterlagen aufgrund fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und wurde der Baubewilligungsbescheid dem Beschwerdeführer „nachrichtlich zur Kenntnisnahme“ zugestellt. Dagegen erhob Herr xxx das Rechtsmittel der Berufung vom 18.07.2017 und schließlich brachte er gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 24.08.2017 die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Aufgrund der im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren äußerst widersprüchlichen Vorgehensweise durch die Baubehörde hat im hier zu beurteilenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Klärung der Parteistellung des Miteigentümers xxx vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdevorlage im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid unter Berufung auf § 23 K-BO 1996 massivst in die zivilrechtlichen Bestimmungen des WEG 1975 idgF eingreifen würde. Dieses stelle ein Bundesgesetz dar. Ein Landesgesetz könne nicht die Bestimmungen eines Bundesgesetzes derogieren, wie dies in den §§ 10 und 23 K-BO 1996 geschehe. Der bekämpfte Bescheid stütze sich in seiner Bewilligung auf „geringfügige Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe“. Der Gesetzgeber führe nirgendwo aus, was unter dem Begriff „Bauführung geringen Umfanges“ zu verstehen sei bzw. lege auch nicht dar, welche Kriterien zur Beurteilung heranzuziehen seien, dass es sich um eine Bauführung geringen Umfanges handle. Damit werde ausgeschlossen, dass die Baubehörde eine Differenzierung vornehmen könnte. Der Gesetzgeber räume der Behörde ein Ermessen ein. Dieses könne aber nicht ohne genaue Determinierung erfolgen. Ein freies Ermessen, mit welchem die Behörde nach eigenen Vorstellungen entscheiden könne, sei der österreichischen Rechtsordnung fremd, es hätte eine genaue Differenzierung, nach welchen Bestimmungen ein solches Verfahren zu sehen wäre, stattfinden müssen. Auch wenn der VfGH vermeine, dass der § 23 K-BO 1996 verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei, so werde im gegenständlichen Fall übersehen, dass auf Grund der bekämpften Rechtsansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer ein finanzieller Nachteil entstehe. Es dürfe als allgemein bekannt gelten, dass Stiegenauf- und –abgänge anders bewertet werden würden als die von der Bauwerberin beabsichtigt zu nutzenden Flächen. Wäre die Fläche des Treppenabgangs bei der Bezahlung der Betriebskosten nicht berücksichtigt worden so erfolge durch das gegenständliche Bauverfahren eine tatsächliche neue Nutzung als Geschäftsfläche. Diese Tatsache finde aber nicht ihren Niederschlag in der Vorschreibung der Betriebskosten sowie öffentlicher Abgaben; Grundsteuer für sämtliche Miteigentümer des Hauses. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Bauarbeiten mehr Betriebskosten zahlen müsse als ihm dann zustehe. Bei der Beurteilung der Parteistellung sei es wesentlich, ob Auswirkungen auf die übrigen Miteigentümer zu erwarten seien oder nicht. Mit der Verschließung ändere sich der Nutzwert und habe dieses Auswirkungen auf die anteiligen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben usw. Auf Grund der Tatsache, dass die angrenzenden Wohnungseigentümer vom Bauverfahren nicht verständigt werden, sei ihnen jegliche Möglichkeit genommen, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen; so z.B. würden sie mehr Grundsteuer und andere öffentliche Abgaben usw. bezahlen. Es würden die übrigen Miteigentümer ihres Rechtes entkleidet, zu viel bezahlte Beträge geltend zu machen. Dies komme einer Enteignung gleich, da sie nicht in die Lage versetzt werden, Rückforderungen stellen zu können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bauverfahrens ein Mehr an finanziellen Leistungen auch in steuerlicher Hinsicht zu erbringen habe, ohne dafür eine entsprechende Entschädigung zu bekommen, stelle eine Rechtswidrigkeit dar. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und des Eisenbahnenteignungsgesetzes verwiesen, da eine Enteignung nur im öffentlichen Interesse und gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen habe. Eine solche sei in der Kärntner Bauordnung nicht vorgesehen. Sollte der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen wäre es dem Beschwerdeführer untersagt, eine Besitzstörungsklage gegen die Bauwerberin einzubringen, da ein rechtskräftiger Titel auf Nutzung vorliege. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdevorlage im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid unter Berufung auf Paragraph 23, K-BO 1996 massivst in die zivilrechtlichen Bestimmungen des WEG 1975 idgF eingreifen würde. Dieses stelle ein Bundesgesetz dar. Ein Landesgesetz könne nicht die Bestimmungen eines Bundesgesetzes derogieren, wie dies in den Paragraphen 10 und 23 K-BO 1996 geschehe. Der bekämpfte Bescheid stütze sich in seiner Bewilligung auf „geringfügige Umbauten und Verwendungsänderung in Cafe“. Der Gesetzgeber führe nirgendwo aus, was unter dem Begriff „Bauführung geringen Umfanges“ zu verstehen sei bzw. lege auch nicht dar, welche Kriterien zur Beurteilung heranzuziehen seien, dass es sich um eine Bauführung geringen Umfanges handle. Damit werde ausgeschlossen, dass die Baubehörde eine Differenzierung vornehmen könnte. Der Gesetzgeber räume der Behörde ein Ermessen ein. Dieses könne aber nicht ohne genaue Determinierung erfolgen. Ein freies Ermessen, mit welchem die Behörde nach eigenen Vorstellungen entscheiden könne, sei der österreichischen Rechtsordnung fremd, es hätte eine genaue Differenzierung, nach welchen Bestimmungen ein solches Verfahren zu sehen wäre, stattfinden müssen. Auch wenn der VfGH vermeine, dass der Paragraph 23, K-BO 1996 verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei, so werde im gegenständlichen Fall übersehen, dass auf Grund der bekämpften Rechtsansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer ein finanzieller Nachteil entstehe. Es dürfe als allgemein bekannt gelten, dass Stiegenauf- und –abgänge anders bewertet werden würden als die von der Bauwerberin beabsichtigt zu nutzenden Flächen. Wäre die Fläche des Treppenabgangs bei der Bezahlung der Betriebskosten nicht berücksichtigt worden so erfolge durch das gegenständliche Bauverfahren eine tatsächliche neue Nutzung als Geschäftsfläche. Diese Tatsache finde aber nicht ihren Niederschlag in der Vorschreibung der Betriebskosten sowie öffentlicher Abgaben; Grundsteuer für sämtliche Miteigentümer des Hauses. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Bauarbeiten mehr Betriebskosten zahlen müsse als ihm dann zustehe. Bei der Beurteilung der Parteistellung sei es wesentlich, ob Auswirkungen auf die übrigen Miteigentümer zu erwarten seien oder nicht. Mit der Verschließung ändere sich der Nutzwert und habe dieses Auswirkungen auf die anteiligen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben usw. Auf Grund der Tatsache, dass die angrenzenden Wohnungseigentümer vom Bauverfahren nicht verständigt werden, sei ihnen jegliche Möglichkeit genommen, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen; so z.B. würden sie mehr Grundsteuer und andere öffentliche Abgaben usw. bezahlen. Es würden die übrigen Miteigentümer ihres Rechtes entkleidet, zu viel bezahlte Beträge geltend zu machen. Dies komme einer Enteignung gleich, da sie nicht in die Lage versetzt werden, Rückforderungen stellen zu können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bauverfahrens ein Mehr an finanziellen Leistungen auch in steuerlicher Hinsicht zu erbringen habe, ohne dafür eine entsprechende Entschädigung zu bekommen, stelle eine Rechtswidrigkeit dar. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und des Eisenbahnenteignungsgesetzes verwiesen, da eine Enteignung nur im öffentlichen Interesse und gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen habe. Eine solche sei in der Kärntner Bauordnung nicht vorgesehen. Sollte der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen wäre es dem Beschwerdeführer untersagt, eine Besitzstörungsklage gegen die Bauwerberin einzubringen, da ein rechtskräftiger Titel auf Nutzung vorliege. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird festgehalten, dass

§ 6

lit c K-BO 1996 die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, einer Baubewilligung bedarf. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird festgehalten, dass

Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, einer Baubewilligung bedarf.

§ 10Abs.

1 lit b K-BO 1996 ist dem Bauansuchen ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 des WEG 2002 handelt. Der soeben zitierten Bestimmung des § 10 Abs. 1 lit b K-BO 1996 ist also zu entnehmen, dass dann, wenn ein Bauvorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 des WEG 2002 errichtet wird, die Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 ist dem Bauansuchen ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des WEG 2002 handelt. Der soeben zitierten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 ist also zu entnehmen, dass dann, wenn ein Bauvorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des WEG 2002 errichtet wird, die Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich ist. Die Parteistellung des Grundeigentümers sowie der Miteigentümer des zu bebauenden Grundstückes beschränkt sich im Bauverfahren auf die Erteilung einer Zustimmungserklärung (siehe dazu VwGH vom 19.11.1998, 98/06/0170). Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist als Beleg dem Ansuchen zur Erteilung einer Baubewilligung anzuschließen. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist, nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus kann der Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genießt der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. dazu VwGH vom 27.02.2006, 2005/05/0332; VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0273; VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0301 u.v.a.). Das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer – letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden – Zustimmung erfolgt (siehe dazu VwGH vom 04.09.2001, 2000/05/0045 u.v.a.). Die Parteistellung des Grundeigentümers sowie der Miteigentümer des zu bebauenden Grundstückes beschränkt sich im Bauverfahren auf die Erteilung einer Zustimmungserklärung (siehe dazu VwGH vom 19.11.1998, 98/06/0170). Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist als Beleg dem Ansuchen zur Erteilung einer Baubewilligung anzuschließen. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist, nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus kann der Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genießt der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung vergleiche dazu VwGH vom 27.02.2006, 2005/05/0332; VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0273; VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0301 u.v.a.). Das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer – letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden – Zustimmung erfolgt (siehe dazu VwGH vom 04.09.2001, 2000/05/0045 u.v.a.). § 10 Abs. 1 lit b K-BO 1996 trifft somit eine Einschränkung dahingehend, dass die Zustimmung der Miteigentümer dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Bauvorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 des WEG 2002 handelt. Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 trifft somit eine Einschränkung dahingehend, dass die Zustimmung der Miteigentümer dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Bauvorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des WEG 2002 handelt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 29.08.2000, 2000/05/0061, unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 10 (vormals § 8) K-BO 1996 klargestellt, dass die Zustimmungserfordernisse aus verfahrensökonomischen Gründen eingeschränkt worden sind. Der vom Gesetz normierte Entfall des Nachweises der Zustimmung gilt nur dann, wenn es sich um ein Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Belegerfordernisses keine weitere Differenzierung etwa in dem Sinn, dass keine Auswirkungen auf Miteigentümer eintreten können, vorgenommen. Der Umstand, dass die Zustimmung der Miteigentümer nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts auch nicht verfassungswidrig (vgl. dazu VfGH vom 06.03.1997, B 3509/96, Slg 14.783). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 29.08.2000, 2000/05/0061, unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, (vormals Paragraph 8,) K-BO 1996 klargestellt, dass die Zustimmungserfordernisse aus verfahrensökonomischen Gründen eingeschränkt worden sind. Der vom Gesetz normierte Entfall des Nachweises der Zustimmung gilt nur dann, wenn es sich um ein Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 handelt. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Belegerfordernisses keine weitere Differenzierung etwa in dem Sinn, dass keine Auswirkungen auf Miteigentümer eintreten können, vorgenommen. Der Umstand, dass die Zustimmung der Miteigentümer nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts auch nicht verfassungswidrig vergleiche dazu VfGH vom 06.03.1997, B 3509/96, Slg 14.783). Der Bestimmung des § 10 Abs. 1 lit b K-BO 1996 liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, Verfahren die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (VwGH vom 20.11.2007, 2006/05/0144 mit weiteren Nachweisen). Der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996 liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, Verfahren die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (VwGH vom 20.11.2007, 2006/05/0144 mit weiteren Nachweisen). Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 definieren den Begriff des „Wohnungseigentums“. Entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) kommt dem Wohnungseigentümer die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes zu. Im Sinne des Abs. 2 leg. cit. ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 definieren den Begriff des „Wohnungseigentums“. Entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) kommt dem Wohnungseigentümer die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes zu. Im Sinne des Absatz 2, leg. cit. ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Regelung des § 29 Abs. 1 WEG 2002 betreffen die außerordentliche Verwaltung und hat folgenden Inhalt:Die Regelung des Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002 betreffen die außerordentliche Verwaltung und hat folgenden Inhalt: „Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (§ 25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus

§ 24Abs.

5.“„Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in Paragraph 28, genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz 2,) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus

Paragraph 24, Absatz 5, Die Abgrenzung zwischen außerordentlichen Verwaltungshandlungen iSd § 29 WEG 2002 und Verfügungen iSd § 16 WEG 2002 ist nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw. die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt stellen demgegenüber eine Maßnahme „ausschließlicher“ Verfügung des Wohnungseigentümers über das Objekt und nicht solche der Verwaltung durch die Miteigentümer dar. Der Änderungsbegriff des § 16 Abs. 2 WEG 2002 ist dabei weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes dienlich sind (5 Ob 299/99b). Dementsprechend kann die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft sein (5 Ob 213/04s). Die Abgrenzung zwischen außerordentlichen Verwaltungshandlungen iSd Paragraph 29, WEG 2002 und Verfügungen iSd Paragraph 16, WEG 2002 ist nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw. die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt stellen demgegenüber eine Maßnahme „ausschließlicher“ Verfügung des Wohnungseigentümers über das Objekt und nicht solche der Verwaltung durch die Miteigentümer dar. Der Änderungsbegriff des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 ist dabei weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes dienlich sind (5 Ob 299/99b). Dementsprechend kann die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft sein (5 Ob 213/04s). Aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen und angeschlossenen Pläne, worin dargestellt ist, dass einerseits die Verwendungszweckänderung im Sinne des § 6 lit c K-BO 1996 und andererseits der Einbau eines zusätzlichen WC`s, von nichttragenden Wänden in Leichtbauweise und dem Verschließen des bestehenden Deckendurchbruches in Leichtkonstruktion innerhalb einer selbstständigen Wohnung Bauwille und somit Verhandlungsgegenstand ist, liegt eine Bauführung innerhalb einer selbständigen Wohnung vor.Aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen und angeschlossenen Pläne, worin dargestellt ist, dass einerseits die Verwendungszweckänderung im Sinne des Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 und andererseits der Einbau eines zusätzlichen WC`s, von nichttragenden Wänden in Leichtbauweise und dem Verschließen des bestehenden Deckendurchbruches in Leichtkonstruktion innerhalb einer selbstständigen Wohnung Bauwille und somit Verhandlungsgegenstand ist, liegt eine Bauführung innerhalb einer selbständigen Wohnung vor. In Bezug darauf ist festzustellen, dass sich die gegenständlichen Änderungen des Verwendungszweckes auf Vorhaben innerhalb selbständiger Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 beziehen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat der Landesgesetzgeber bei der Normierung des Belegerfordernisses keine weitere Differenzierung etwa in dem Sinn, dass keine Auswirkungen auf Miteigentümer eintreten können, vorgenommen. Da eine solche Differenzierung überdies den in den Erläuternden Bemerkungen dargelegten Intentionen des Landesgesetzgebers entgegenlaufen würde, trifft die Rechtsansicht der belangten Behörde, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung der Miteigentümer als Beleg nicht anzuschließen, zu. Der Umstand, dass die Zustimmung der Miteigentümer nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint dem VwGH nicht verfassungswidrig (vgl. dazu VwGH vom 27.04.2000, 99/06/0056). In Bezug darauf ist festzustellen, dass sich die gegenständlichen Änderungen des Verwendungszweckes auf Vorhaben innerhalb selbständiger Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 beziehen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat der Landesgesetzgeber bei der Normierung des Belegerfordernisses keine weitere Differenzierung etwa in dem Sinn, dass keine Auswirkungen auf Miteigentümer eintreten können, vorgenommen. Da eine solche Differenzierung überdies den in den Erläuternden Bemerkungen dargelegten Intentionen des Landesgesetzgebers entgegenlaufen würde, trifft die Rechtsansicht der belangten Behörde, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung der Miteigentümer als Beleg nicht anzuschließen, zu. Der Umstand, dass die Zustimmung der Miteigentümer nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint dem VwGH nicht verfassungswidrig vergleiche dazu VwGH vom 27.04.2000, 99/06/0056). Die weiteren Beschwerdevorbringen gehen aufgrund obiger Feststellungen allesamt ins Leere. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt. Von den anderen Verfahrensparteien erfolgte kein diesbezüglicher Antrag.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht entgegen einem Parteiantrag von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt. Von den anderen Verfahrensparteien erfolgte kein diesbezüglicher Antrag.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht entgegen einem Parteiantrag von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hof-bauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der/die Beschwerdeführer(

  1. in)grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hof-bauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der/die Beschwerdeführer(
  2. in)grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EGMR und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EGMR und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Ergebnis: Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen war, da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Zustimmung zur verfahrensgegenständlichen Bauführung seitens des Miteigentümers Herrn xxx nicht erforderlich ist und besitzt dieser auch keine Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit c K-BO

  1. Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen war, da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Zustimmung zur verfahrensgegenständlichen Bauführung seitens des Miteigentümers Herrn xxx nicht erforderlich ist und besitzt dieser auch keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, K-BO
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1883.2.2017

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