RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1647/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx, über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des xxx, Agrarbehörde xxx, xxx, vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides enthaltene Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ mit der Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt wird. II.römisch zwei. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird mangels agrarbehördlicher Zuständigkeit ersatzlos aufgehoben. III.römisch drei. Gegen die Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen die Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Am 05.02.2017 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ statt und wurde unter TOP
- mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers der Beschluss gefasst, dass er den Rückbau der konsenslos errichteten Erweiterung seiner Stadelauffahrt vornehmen und den Beton soweit zurückbauen müsse, dass für ein weiteres Mitglied der AG, welches den diesbezüglichen Antrag stellte, die Zufahrt – wie ursprünglich – ungehindert möglich sei. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss Minderheitsbeschwerde und begründete diese dahin, dass es ihm nur durch diese geringfügige Verbreiterung der Auffahrt möglich sei, ungehindert zu seinem Carport zu fahren. Die Zufahrtsmöglichkeit für den Antragsteller sei trotzdem noch gegeben. Er bitte zu bedenken, dass er diese Auffahrt mehrmals täglich benutze. Der Antragsteller habe seines Wissens, seit er das Haus besitze
(1998), diese Zufahrt noch nie benutzt. Wenn man mit einem Traktor und Anhänger durchfahren könne, sei es auch möglich, mit PKW und Anhänger hier durchzukommen (siehe Beilage Fotos). Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Ausführung der Auffahrt zur Stadelbrücke entsprechend dem mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 16.08.1999, Zahl: xxx, genehmigten Bauplan aufgetragen. Die Maßnahme könne durch Abbruch der Betonteile im Bereich der Zufahrt und Begradigung entsprechend der genehmigten Baupläne erreicht werden. Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde eine Frist bis zum 31.10.2017 eingeräumt und ist die Vollendung der Arbeiten der Behörde binnen Wochenfrist zu melden. Dieser Bescheid ist laut belangter Behörde in Rechtskraft erwachsen. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Das Amt der xxx, xxx, Dienststelle xxx, erließ am xxx, Zahl: xxx, folgenden Bescheid: „
- Die Minderheitenbeschwerde des Herrn xxx vom 13.02.2017 gegen Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung der Agrargemeinschaft " xxx " vom 05.02.2017 wird als unbegründet abgewiesen.
- Frau xxx und Herr xxx, als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ xxx, GB xxx, werden aufgefordert folgende Maßnahmen spätestens binnen 1 Monat ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides, bei sonstiger Exekution, durchzuführen: ● Entfernung der Betonteile der Auffahrt auf Grundstück xxx, KG xxx, zum Wohnhaus auf Gst. xxx, je KG xxx, entsprechend dem beigelegten Bild. Zu entfernen sind die auf dem Bild rot markierten Betonteile der Auffahrt. Beilage ./A ● Die Entfernung des Betons hat so zu erfolgen, dass keine scharfe Kante die Zufahrt zur Nachbarliegenschaft xxx, Gst. xxx, KG xxx, erschwert. ● Der aufgebrachte Schotter auf Gst. xxx, KG xxx, im Bereich neben der betonierten Auffahrt ist so zu entfernen, dass die Zufahrt zur Liegenschaft xxx, Gst. xxx, KG xxx, gewährleistet ist. ● Nach Entfernung des Betons muss die Zufahrtsbreite zwischen der betonierten Auffahrt xxx und dem Betonsockel der Liegenschaft xxx Grundstück xxx, KG xxx, mindestens 2 m betragen.“ Nach Anführung der § 51 Abs. 2 sowie § 101 Abs. 1 K-FLG und des § 1 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung begründete die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung im Gegenstand damit, dass es sich in diesem Fall um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis handle. Aus der Tatsache der Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft ergäbe sich der Anspruch der Mitglieder auf bevorzugte Behandlung ihres Antrages im Vergleich zu einem solchen eines Nichtmitgliedes, weil der Zweck der Agrargemeinschaft jedenfalls auch in der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch entsprechende, das Gemeinschaftsvermögen betreffende, Maßnahmen bestehe.Nach Anführung der Paragraph 51, Absatz 2, sowie Paragraph 101, Absatz eins, K-FLG und des Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins, der rechtsgültigen Verwaltungssatzung begründete die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung im Gegenstand damit, dass es sich in diesem Fall um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis handle. Aus der Tatsache der Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft ergäbe sich der Anspruch der Mitglieder auf bevorzugte Behandlung ihres Antrages im Vergleich zu einem solchen eines Nichtmitgliedes, weil der Zweck der Agrargemeinschaft jedenfalls auch in der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch entsprechende, das Gemeinschaftsvermögen betreffende, Maßnahmen bestehe. Im gegenständlichen Fall sei allein aufgrund des Katasters ersichtlich, dass das Agrargemeinschaftsgrundstück xxx, KG xxx, im gegenständlichen Bereich, der Zufahrt zweier Stammsitzliegenschaften, nämlich der Liegenschaften xxx, diene. Die Ansprüche zur Nutzung des Grundstücks xxx, KG xxx, seien somit aufgrund der Mitgliedschaft der Stammsitzliegenschaften zur Agrargemeinschaft „xxx“ begründet und handle es sich im gegenständlichen Fall um einen Streit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (vgl. Entscheidung VwGH 88/07/0034).Im gegenständlichen Fall sei allein aufgrund des Katasters ersichtlich, dass das Agrargemeinschaftsgrundstück xxx, KG xxx, im gegenständlichen Bereich, der Zufahrt zweier Stammsitzliegenschaften, nämlich der Liegenschaften xxx, diene. Die Ansprüche zur Nutzung des Grundstücks xxx, KG xxx, seien somit aufgrund der Mitgliedschaft der Stammsitzliegenschaften zur Agrargemeinschaft „xxx“ begründet und handle es sich im gegenständlichen Fall um einen Streit aus dem Gemeinschaftsverhältnis vergleiche Entscheidung VwGH 88/07/0034). Zur Minderheitsbeschwerde wurde ausgeführt, dass das gegenständliche agrargemeinschaftliche Grundstück xxx im streitgegenständlichen Bereich unbestrittenermaßen sowohl der Liegenschaft xxx als Antragsteller, als auch der Liegenschaft xxx diene und habe Herr xxx als nunmehriger Beschwerdeführer Maßnahmen am Grundstück xxx zur Verbreiterung der Stadlauffahrt gesetzt, welche die bisherige Zufahrt xxx eingeschränkt habe. Die Agrargemeinschaft habe diesen Maßnahmen auch nicht die Zustimmung erteilt und bestehe auch kein Anspruch darauf, dass die Agrargemeinschaft ihre Zustimmung erteile, zumal im Falle der Zustimmung ein anderes Mitglied, nämlich die Liegenschaft xxx, eingeschränkt wäre. Die Zufahrt zum Haus xxx des Beschwerdeführers über die alte Stadlauffahrt sei möglich gewesen und werde auch weiterhin nach Durchführung der spruchgegenständlichen Maßnahme möglich sein. Aus diesem Grunde alleine sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. Weiters sei auf den Bescheid der Gemeinde xxx zu verweisen, mit welchem die Familie xxx bereits rechtskräftig aufgefordert worden sei, die Stadlauffahrt entsprechend dem Baubescheid rückzubauen. Hinzuweisen sei noch auf § 101 K-FLG, wonach im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden dürften. In der Verhandlung vom 10.04.2017 habe sich Herr xxx eindeutig mit den nunmehr spruchgegenständlichen Maßnahmen einverstanden erklärt und wäre aus diesem Grunde allein die Beschwerde schon abzuweisen gewesen, da ein Widerruf seitens der Agrarbehörde zu versagen sei, da eine erhebliche Störung, nämlich die Bewirtschaftung der Liegenschaft xxx, eintreten würde.Weiters sei auf den Bescheid der Gemeinde xxx zu verweisen, mit welchem die Familie xxx bereits rechtskräftig aufgefordert worden sei, die Stadlauffahrt entsprechend dem Baubescheid rückzubauen. Hinzuweisen sei noch auf Paragraph 101, , K-FLG, wonach im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden dürften. In der Verhandlung vom 10.04.2017 habe sich Herr xxx eindeutig mit den nunmehr spruchgegenständlichen Maßnahmen einverstanden erklärt und wäre aus diesem Grunde allein die Beschwerde schon abzuweisen gewesen, da ein Widerruf seitens der Agrarbehörde zu versagen sei, da eine erhebliche Störung, nämlich die Bewirtschaftung der Liegenschaft xxx, eintreten würde. Zu Spruchpunkt
- und den damit aufgetragenen Maßnahmen an die Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, wurde ausgeführt, dass durch die AG mit 17.05.2017 ein Antrag gestellt worden sei, Herrn xxx gegenüber den Rückbau der Betonplatte anzuordnen. Die Agrarbehörde sei zuständig über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und einer Agrargemeinschaft zu entscheiden, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstünden. Im Gegenstand seien die Ansprüche zur Nutzung des Grundstücks xxx, KG xxx, aufgrund der Mitgliedschaft der Stammsitzliegenschaften zur AG „xxx“ begründet und handle es sich im gegenständlichen Fall um einen Streit aus dem Gemeinschaftsverhältnis. Aus der Tatsache der Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft ergebe sich der Anspruch der Mitglieder auf bevorzugte Behandlung ihres Antrages im Vergleich zu einem solchen eines Nichtmitgliedes, weil Zweck der Agrargemeinschaft jedenfalls auch in der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch entsprechende, das Gemeinschaftsvermögen betreffende, Maßnahmen bestehe. III.römisch drei. Beschwerde: Mit Eingabe vom 24.07.2017 erhob xxx Beschwerde gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid und begründete diese damit, dass er sich am 10.04.2017 beim Lokalaugenschein vor Ort bereit erklärt habe, die Betondecke, die er im Jahr 2015 errichtet habe und die damals rot markiert worden sei, zu entfernen. Er habe sein Versprechen eingehalten und habe dies binnen einer Woche entfernt und erledigt. Darunter sei nun ein Teil der Stützmauer, die im Jahr 1997 errichtet worden sei, zum Vorschein gekommen. Nun werde nach einer neuerlichen Besichtigung durch die Gemeinde xxx, Herrn xxx und Herrn xxx, wiederum von ihm verlangt, noch weiteren Beton abzutragen (siehe Foto vom 17.05.2017). Er sei der Meinung, wenn man sich über etwas einige, sollte man dazu stehen und dies auch einhalten und nicht immer neue Forderungen stellen. Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 teilte die Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, der belangten Behörde mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der bescheidgegenständlichen Aufforderung bis dato nicht nachgekommen sei. Es werde ersucht, die Agrargemeinschaft über weitere Maßnahmen in dieser Angelegenheit zu informieren. IV.römisch vier. Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 2 K-FLGParagraph 51, Absatz 2, K-FLG zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. V.römisch fünf. Feststellungen: Der Beschwerdeführer und der Antragsteller sind Mitglieder der Agrargemeinschaft „51 Abs. 2“.Der Beschwerdeführer und der Antragsteller sind Mitglieder der Agrargemeinschaft „51 Absatz 2, Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Grundstücke xxx und xxx, welche unter der EZ xxx an der AG „xxx“ (EZ xxx, xxx GB xxx) beanteilt sind. Die Zufahrt zu den bebauten Grundstücken führt über das agrargemeinschaftliche Grundstück xxx, KG xxx, und sind die Grundstücke xxx und xxx auch vollkommen vom agrargemeinschaftlichen Grundstück umgeben. Im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung der Umbaumaßnahmen auf den Grundstücken xxx und xxx, wurde festgestellt, dass die Grenzen des Bauwerks im Kataster (BEV) nicht mit den Naturgrenzen übereinstimmen. In diesem Zusammenhang wurde auch festgestellt, dass sich die Stadelbrücke großteils am Grundstück xxx der AG befindet. Bei einem Ortsaugenschein der Baubehörde im Oktober 2016 wurde festgestellt, dass im Zuge der Sanierung des Hauses xxx die Stadlauffahrt Richtung Osten erweitert wurde. Eine Zustimmung der AG als Grundeigentümerin zur Grundinanspruchnahme liegt nicht vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen. Der Antragsteller betreffend den unter TOP 5. gefassten Beschluss der Vollversammlung der AG am 5.2.2017 ist Eigentümer des Nachbargrundstücks xxx, EZ xxx, KG xxx, wobei auch dieses Grundstück vom Grundstück xxx der AG umgeben ist. Beiden Mitgliedern der AG dient das Grundstück Nr. xxx der AG als Zufahrt zu ihren an der AG beanteilten Liegenschaften. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Nach § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.Nach Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss der Vollversammlung, die Verbreiterung der Auffahrt zu seinem Haus zu entfernen, geltend, dass es ihm nur durch diese geringfügige Verbreiterung möglich sei, ungehindert zu seinem Carport zu fahren. Die Zufahrtsmöglichkeit für den Antragsteller sei trotzdem noch gegeben. Er bitte zu bedenken, dass er diese Auffahrt mehrmals täglich benutze. Der Antragsteller habe seines Wissens, seit er das Haus besitze
(1998), diese Zufahrt noch nie genutzt. Wenn man mit einem Traktor und Anhänger durchfahren könne, sei es auch möglich mit PKW und Anhänger durchzukommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes löst nicht jede Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der Agrargemeinschaft bzw. zwischen den Mitgliedern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entscheidung durch die Agrarbehörde aus, sondern nur eine solche, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser (wie zB Ansprüche aus Verträgen oder behauptete ersessene Rechte), stellen keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (VwGH Ra 2017/07/0004). Ob eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (VwGH 2011/07/0131). Im vorliegenden Fall geht es darum, einen Organbeschluss der AG durch die Agrarbehörde überprüfen zu lassen, indem man diesen in Streit zieht. Die dafür vorgesehene Möglichkeit stellt die Erhebung einer Minderheitsbeschwerde an die Agrarbehörde dar. Ziel einer solchen Beschwerde ist die Beseitigung des Beschlusses der AG; ein solches Vorgehen ist dann geboten, wenn ein solcher Beschluss gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Abstimmung bei der Beschlussfassung über einen Antrag überstimmt wurde, führt noch nicht zum Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Im Gegenstand muss daher zunächst die Frage geklärt werden, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Bauangelegenheit eines Mitglieds der Agrargemeinschaft auf Agrargemeinschaftsgrund um eine Angelegenheit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, welche einer Minderheitsbeschwerde zugänglich wäre, handelt oder nicht. Es müsste sich jedenfalls um eine Streitigkeit handeln, die für das Mitgliedschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zur Agrargemeinschaft typisch sein muss, das heißt, wenn die Streitigkeit ohne das zugrunde liegende Mitgliedschaftsverhältnis undenkbar wäre (VwGH 97/07/0095). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist die vorliegende Streitigkeit für das Mitgliedschaftsverhältnis in keiner Weise typisch. Sie könnte ebenso zwischen der Agrargemeinschaft und einem Nichtmitglied entstanden sein, wenn der Miteigentümer des Objektes xxx nicht der Beschwerdeführer, sondern ein Nichtmitglied wäre. Die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsgrund durch Nichteinhaltung des ursprünglichen Baubewilligungsbescheides kann auf keinen nach dem K-FLG zu erlassenden Bescheid gestützt werden. Es handelt sich um die Überschreitung einer baurechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers als Grundnachbarn der Agrargemeinschaft, der auch Mitglied der Agrargemeinschaft ist. In dieser Konstellation kann durch den bekämpften Vollversammlungsbeschluss keine - sich auf die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft gründende - Streitigkeit entstanden sein. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist daher abzuleiten, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Minderheitsbeschwerde, die sich allein gegen die von der Vollversammlung beschlossene Entfernung der konsenslos, d.h. nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung, auf Agrargemeinschaftsgrund errichteten Verbreiterung der Stadelauffahrt des Beschwerdeführers bezieht, keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis betrifft, und hätte daher die angerufene Agrarbehörde die Minderheitsbeschwerde zurückzuweisen müssen. Aber auch wenn man, wie die belangte Behörde, von der Verpflichtung zur Sachentscheidung über eine Minderheitsbeschwerde ausgegangen wäre, die sich inhaltlich auf gar keine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis bezogen hätte, so hätte es aber noch zusätzlich eines konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers dahingehend bedurft, in welchen Mitgliedschaftsrechten er durch den genannten Vollversammlungsbeschluss verletzt worden sei. Ein solches Vorbringen wurde aber weder in der Minderheitsbeschwerde noch in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erstattet. Eine Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses ist schließlich aber nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt. Abgesehen davon steht aber außer Zweifel, dass sich die Agrargemeinschaft jederzeit gegen eine konsenslose Grundinanspruchnahme, sowohl durch Mitglieder als auch durch Dritte, zur Wehr setzen kann, jedoch mit ihrem Anliegen die jeweils zuständigen Stellen zu befassen hat. Im Gegenstand handelt es sich um eine Bauangelegenheit (Nichteinhaltung der Baubewilligung), für welche grundsätzlich die Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde als Erstinstanz zuständig sind. Diesbezüglich hat auch richtigerweise der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer als Mitinhaber der Baubewilligung betreffend das Objekt xxx mit Bescheid vom 15.02.2017 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für das verfahrensgegenständliche Objekt durch Setzung einer Frist angeordnet. Sohin hat bereits die zuständige Stelle gehandelt, und erweist sich der unter Spruchpunkt 2. des in Rede stehenden Bescheides enthaltene Auftrag an die Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ xxx, die Betonteile der Auffahrt sowie den aufgebrachten Schotter zu entfernen, schon aus diesem Grund als entbehrlich. Jedenfalls ist dieser Auftrag von der belangten Behörde aufgrund der diesbezüglichen agrarbehördlichen Unzuständigkeit wegen des Umstandes, dass im Gegenstand keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt, nicht zu erteilen gewesen und ist er daher ersatzlos zu beheben. Zudem liegt seit dem 15.02.2017 ein bereits rechtskräftiger Rückbaubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als zuständige Baubehörde vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1647.5.2017