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{'item': 'KLVwG-1308-1314/10/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1308-1314/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxxgasse xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 1.6.2017, Zahl: xxx, wegen der Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz – GSpG, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22.8.2017 und 12.9.2017, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen sechs Glücksspielgeräte samt Inhalt sowie der Chip-Karte (sonstiger Eingriffsgegenstand) b e s t ä t i g t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Anlässlich einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung von Organen der Finanzpolizei am 1.6.2017 im Lokal „xxx“ in xxx, St. xxx Straße xxx, wurden insgesamt 6 Glücksspielgeräte (3 Geräte mit der Gehäusebezeichnung „Multi Game Aktion Screen“; 3 Geräte mit der Gehäusebezeichnung „Casino Multi Game Webak Games“) sowie eine weiße Chip-Karte vorläufig beschlagnahmt. In weiterer Folge erließ die xxx gegen die nunmehrige Rechtsmittelwerberin den Bescheid vom 1.6.2017, Zahl: xxx, mit folgendem Spruch: „Hinsichtlich der am 01.06.2017 im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Lokal mit der Aufschrift „xxx" in xxx, xxx Straße xxx festgestellten und dokumentierten Eingriffsgegenstände, es handelt sich um 6 Glückspielgeräte bzw. Terminals, mit denen in das in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, nämlich 1.) FA Nr. 1: Gehäusebezeichnung: Multi Game Aktion Screen, Seriennummer UG-M 1029-2017, Etikettennummer: A039515 2.) FA Nr. 2: Gehäusebezeichnung: Multi Game Aktion Screen, Seriennummer UG-M 0910-2017, Etikettennummer: A039516 3.) FA Nr. 3: Gehäusebezeichnung: Multi Game Aktion Screen, Seriennummer UG-M 0907-2017, Etikettennummer: A039517 4.) FA Nr. 4: Gehäusebezeichnung: Casino Multigame Webak Games; Seriennummer UG-M 0435-2016, Etikettennummer: A039518 5.) FA Nr. 5: Gehäusebezeichnung: Casino Multigame Webak Games; Seriennummer UG-M 0432-2016, Etikettennummer: A0395119 6.) FA Nr. 6: Gehäusebezeichnung: Casino Multigame Webak Games; Seriennummer UG-M 0431-2016, Etikettennummer: A039520 7.) Als sonstiger Eingriffsgegenstand 1 x Chip Karte (weiss) - Rückseite mit Groß „A" beschriftet mit welchen - wie durch Bespielen von Gerät Nr. 1 und Nr. 5 (virtuelle Walzenspiele) durch die Kontrollorgane, bewiesen wurde - mindestens in der Zeit vom 28.05.2017 bis 01.06.2017 konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet wurden, wird zur Sicherung der Einziehung von der Landespolizeidirektion Kärnten gemäß § 53 Abs 1 Z 1lit. a GSpG die Beschlagnahme samt Inhalt angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem GSpG der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG, also durch fortsetzte Verstöße gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG hinreichend substantiiert festgestellt wurde.mit welchen - wie durch Bespielen von Gerät Nr. 1 und Nr. 5 (virtuelle Walzenspiele) durch die Kontrollorgane, bewiesen wurde - mindestens in der Zeit vom 28.05.2017 bis 01.06.2017 konsenslos virtuelle Walzenspiele angeboten und veranstaltet wurden, wird zur Sicherung der Einziehung von der Landespolizeidirektion Kärnten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, a GSpG die Beschlagnahme samt Inhalt angeordnet, weil im Zuge der gegenständlichen Kontrolle nach dem GSpG der Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, also durch fortsetzte Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG hinreichend substantiiert festgestellt wurde. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Rechtsgrundlage: § 53 Abs 1 Z 11it a, § 53 Abs 2, § 53 Abs 3 des Glücksspielgesetzes BGBI. Nr. 620/1989 idF BGBI. I Nr. 13/2014“Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 11 i, t, a, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes BGBI. Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 13/2014“ Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.6.2017, in welcher vorgebracht wird wie folgt: „I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der Bescheid wurde am 01.06.2017 zugestellt und am 29.06.2017 zur Post gegeben. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig und wird nur vorsichtshalber erhoben. Die Beschwerdeführerin hat keine ParteisteIlung, zumal sie weder Inhaberin, noch Eigentümerin noch Betreiberin der Geräte ist. Zum Zeitpunkt der Kontrolle führte sie das gegenständliche Lokal nicht mehr. Beweis: vorzulegende Rechnungen; vorzulegender Mietvertrag II. Beschwerdegründe römisch zwei. Beschwerdegründe Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und Verletzung von Unionsrecht geltend gemacht.

  1. Der Sachverhalt Im Zuge einer Kontrolle am 01.06.2017 „xxx" in xxx wurden mehrere Geräte beschlagnahmet.
  2. Unrichtige und fehlende Feststellungen, mangelhaftes Ermittlungsverfahren 2.1 Die Behörde hat unrichtig festgestellt, dass auf allen Geräten die Entscheidung über das Spielergebnis überwiegend vom Zufall abhänge. Tatsächlich handelt es sich bei den beschlagnahmten Geräten nicht um Glücksspielgeräte. Beweis: Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Organe 2.2 Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 GSpG setzt das Vorliegen eines ausreichend substantiierten Verdachts voraus. Laut VwGH vom 04.01.2017, ZI. Ra 2015/17/0145 E, Rz 16, muss das Verwaltungsgericht darlegen können, aufgrund welcher Erwägungen vom Überwiegen des Zufalls und sohin von einem Glücksspiel auszugehen ist. Laut VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl. E 26.01.2009, 2008/17/0009). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt; die Feststellungen zum Spielverlauf sind rein spekulative Mutmaßungen, aber keine eigenen Wahrnehmungen der behördlichen Organe. 2.2 Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt das Vorliegen eines ausreichend substantiierten Verdachts voraus. Laut VwGH vom 04.01.2017, ZI. Ra 2015/17/0145 E, Rz 16, muss das Verwaltungsgericht darlegen können, aufgrund welcher Erwägungen vom Überwiegen des Zufalls und sohin von einem Glücksspiel auszugehen ist. Laut VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche E 26.01.2009, 2008/17/0009). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt; die Feststellungen zum Spielverlauf sind rein spekulative Mutmaßungen, aber keine eigenen Wahrnehmungen der behördlichen Organe. Beweis: Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Organe
  3. Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der xxx und ist in ihrem Sitzstaat zur Erbringung der Dienstleistung des Glücksspiels berechtigt. Selbst wenn gegenständlich Glücksspiele angeboten worden wären (was nicht der Fall war und was ausdrücklich bestritten wird), so wäre sie dazu berechtigt (vgl. VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der xxx und ist in ihrem Sitzstaat zur Erbringung der Dienstleistung des Glücksspiels berechtigt. Selbst wenn gegenständlich Glücksspiele angeboten worden wären (was nicht der Fall war und was ausdrücklich bestritten wird), so wäre sie dazu berechtigt vergleiche VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063). Beweis: Konzession der Beschwerdeführerin (Beilage ./1). All dies hat die Behörde, wie es gemäß § 37 AVG ihre Pflicht gewesen wäre, pflichtwidrig nicht ermittelt. Die Dienstleistungsfreiheit verleiht auch die Grundrechte der Charta der Europäischen Union nach Art. 15, 16 und 17, in welchen die Beschwerdeführerin durch die gesetzlose Beschlagnahme verletzt wurde. All dies hat die Behörde, wie es gemäß Paragraph 37, AVG ihre Pflicht gewesen wäre, pflichtwidrig nicht ermittelt. Die Dienstleistungsfreiheit verleiht auch die Grundrechte der Charta der Europäischen Union nach Artikel 15, 16 und 17, in welchen die Beschwerdeführerin durch die gesetzlose Beschlagnahme verletzt wurde. Wie der EuGH in der Rs Ciola C-224/97 ausführt, haben sich alle Träger der Verwaltung, sohin auch die gegenständlich belangte Behörde, dem Vorrang des Unionsrechts zu beugen. Selbst wenn gegenständlich ein Glücksspielgerät betrieben worden wäre - was ausdrücklich bestritten wird - so könnte dies der Beschwerdeführerin nicht untersagt werden, zumal die belangte Behörde nicht bewiesen hat, weshalb der erfolgte Eingriff in die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit im entscheidungsrelevanten Zeitraum ausnahmsweise gerechtfertigt und daher das GSpG überhaupt anzuwenden war. Im Rahmen des abzuführenden Beweisverfahrens wird es an der belangten Behörde liegen, dem Gericht nachzuweisen, aus welchen Gründen ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im entscheidungsrelevanten Zeitraum ausnahmsweise notwendig und verhältnismäßig war (Urteil des EuGH vom
  4. April 2014, Pfleger u.a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des EuGH vom 14.06.2017 in der Rechtssache C-685/15 "Onlines Games Handels GmbH"). Wird dies unterlassen, so hat das Gericht von der höherrangig anzuwendenden Dienstleistungsfreiheit auszugehen und die widersprechenden Monopolbestimmungen unangewendet zu lassen.
  5. Die Beschwerdeführerin stellt sohin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid aufheben.
  6. Anregung der Vorlage an den EuGH Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem jüngsten Erkenntnis vom 15.10.2016 zu den Zahlen E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19 die Ansicht vertreten, dass das Glücksspielmonopol unionsrechtskonform sei. Tatsächlich ist die von ihm vertretene Rechtsansicht, wonach die Werbung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber in die Gesamtwürdigung aller Umstände miteinzubeziehen sei, nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig. Es trifft zwar zu, dass der EuGH im Urteil Dickinger und Ömer Werbung in gewissen Grenzen erlaubt, um vom illegalen zum legalen Angebot zu kanalisieren, er macht aber sogleich absolute, vom Umfeld völlig unabhängige Vorgaben für zulässige Werbung (Rs C-347/09, Rn 67 f). Diese liegen - wie der OGH richtig beurteilt hat - dort, wo die Werbung darauf abzielt, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen. Diese Praktiken sind laut EuGH unabhängig vom Marktumfeld verboten, da sie zum Spiel als solchem verführen und nicht bloß der Aufklärung dienen, also die Verbraucher zu den legalen Spielanboten lenken. Konkret führt der EuGH im Rahmen der Entscheidung „Dickinger Ömer" Folgendes aus (die Hervorhebungen wurden von der Verfasserin vorgenommen): Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. Urteile Placanica u. 0., Randnr. 55, und Stoß u.a., Randnr. 101). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche Urteile Placanica u. 0., Randnr. 55, und Stoß u.a., Randnr. 101). 65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann (vgl. Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 37, und Zeturf, Randnr. 69). 65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann vergleiche Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 37, und Zeturf, Randnr. 69). 66 Im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 29). 66 Im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können vergleiche in diesem Sinne Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 29). 67 Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 30). 68 Jedenfalls muss die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103). 69 Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen Strategien des Monopolinhabers, die nur die potenziellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen. Zu unterscheiden ist also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt. oder in der englischen Version: "In any event, any advertising by the holder of a public monopoly must remain measured and strictly limited to what is necessary in order thus to channel consumers towards controlled gaming networks. Such advertising cannot, on the other hand, aim to encourage consumers' natural propensity to gamble by stimulating their active participation in it, such as by triviaiising gambling or giving it a positive image because revenues derived from it are used [or activities in the public interest, or by increasing the attractiveness of gambling by means of enticing advertising messages holding out the prospect of major winnings (Stoß and Others, paragraph 103).” Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gilt daher zusammenfassend: Das Ausmaß des illegalen Spielangebotes bestimmt das Ausmaß (die Quantität) der erlaubten, aufklärenden Werbung der Konzessionäre; niemals hingegen den Inhalt (die Qualität) dieser Werbung. Werbung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber muss stets (also "JEDENFALLS" oder „in any event") maßvoll iSd Judikatur des EuGH sein. Alles andere würde Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung klar zuwiderlaufen. Die Werbung der österreichischen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber entspricht diesen Grundsätzen nicht, was zur Folge hat, dass das Monopol unionsrechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, das Gericht möge das Bundesministerium um Stellungnahme ersuchen, wie die gesetzlichen Werbebeschränkungen angewendet und überwacht werden und ob das Bundesministerium als Aufsichtsbehörde je konkrete Maßnahmen gegen eine konkrete Werbung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber getroffen hat. Dass Derartiges geschehen ist, wird massiv bezweifelt, zumal die Werbetätigkeit der Konzessionäre ansonsten nicht derart ausufernd wäre. Es kann sohin festgehalten werden, dass die Aufsichtspflicht nicht funktioniert, was wohl auch an der Beteiligung der Republik an der xxx liegen könnte. Das BMF müsste sich damit quasi selbst kontrollieren. Andere Kontrollmechanismen wurden per Gesetz ausgeschaltet. § 56 GSpG schließt die Klagemöglichkeit nach dem UWG für Mitbewerber oder Konsumentenschutzverbänder aus. Andere Kontrollmechanismen wurden per Gesetz ausgeschaltet. Paragraph 56, GSpG schließt die Klagemöglichkeit nach dem UWG für Mitbewerber oder Konsumentenschutzverbänder aus. Beweis: Konvolut aus Werbeschaltungen, Pressetexten, Belegen zu Werbeausgaben (Beilage ./2); Sachverständiger aus dem Bereich Marketing; Sachverständigen-Gutachten zur Werbung der österreichischen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber (Beilage ./3); Gutachten Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler vom 29.04.2016 (Beilage ./4). Es ergeht daher die A n r e g u n g , das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Art 267 AEUV an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung folgender Fragen stellen: das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 267, AEUV an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung folgender Fragen stellen:
  7. Gelten die vom EuGH im Rahmen der Rechtfertigung eines Glücksspielmonopols vorgegebenen inhaltlichen Beschränkungen zur maßvollen Werbung der Konzessionsinhaber (vgl. etwa Dickinger und Ömer, Rs. C-347/09), wonach die Werbung nicht darauf abzielen darf, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, absolut und unabhängig vom Marktumfeld oder darf von diesen inhaltlichen Werbevorgaben unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden, etwa wenn es am Glücksspielmarkt des jeweiligen Mitgliedstaates zu keinem Wachstum gekommen ist oder um vom illegalen Angebot zum legalen Angebot zu kanalisieren?
  8. Gelten die vom EuGH im Rahmen der Rechtfertigung eines Glücksspielmonopols vorgegebenen inhaltlichen Beschränkungen zur maßvollen Werbung der Konzessionsinhaber vergleiche etwa Dickinger und Ömer, Rs. C-347/09), wonach die Werbung nicht darauf abzielen darf, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, absolut und unabhängig vom Marktumfeld oder darf von diesen inhaltlichen Werbevorgaben unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden, etwa wenn es am Glücksspielmarkt des jeweiligen Mitgliedstaates zu keinem Wachstum gekommen ist oder um vom illegalen Angebot zum legalen Angebot zu kanalisieren?
  9. Für den Fall, dass der EuGH die erste Frage derart beantwortet, dass von seinen inhaltlichen Vorgaben zur maßvollen Werbung der Konzessionäre abgegangen werden darf, möge er angeben, unter welchen Umständen dies der Fall ist.“ Mit Schriftsatz vom 24.7.2017 hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16.8.2017 erstattete die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und legte u.a. als Beilage ./15 die Übernahmevereinbarung vom 1.6.2017 vor, wonach vereinbart wurde, dass die xxx, xxx, mit Wirkung vom 1.6.2017 das Geschäftslokal in der xxx Straße xxx, xxx, als Untermieter vom Hauptmieter, das ist die xxx, unter Einhaltung von nachstehend angeführten Punkten übernimmt. Im Gegenstand haben am 22.8.2017 und am 12.9.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher jeweils die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Weiters wurden die Zeugen xxx, xxx, xxx, Kriminalreferat, xxx, xxx, Eigentümerin des Lokals in der xxx Straße xxx, xxx und Bestandgeberin, xxx, Angestellte der xxx und xxx, Beamter der Finanzpolizei xxx, einvernommen. Feststellungen: Im Gegenstand hat am 1.6.2017 eine Kontrolle im Lokal „xxx“ in der xxx Straße xxx, in xxx, durch Beamte des öffentliche Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde unter Beiziehung von Beamten der Finanzpolizei stattgefunden, anlässlich welcher die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten sechs Glücksspielgeräte mit den Gehäusebezeichnungen „Multi Game Aktion Screen“ (3 Geräte) und „Casino Multi Game Webak Games“ (3 Geräte) sowie eine weiße Chip-Karte vorgefunden wurden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren alle sechs Geräte betriebsbereit und eingeschalten und konnten vom Zeugen xxx, Beamter der Finanzpolizei xxx, an 2 Geräten – jeweils auf einem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Multi Game Aktion Screen“ und auf einem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Casino Multi Game Webak Games“ - Testspiele durchgeführt werden. An den übrigen Geräten konnten keine Testspiele mehr durchgeführt werden, da diese nach ca. 3 bis 4 Minuten extern heruntergefahren und deaktiviert worden sind. Der Zeuge xxx konnte auf dem ersten, linksseitigen Gerät ein Testspiel mit € 10,-- Einsatz durchführen, wobei das Testspiel mit Mindesteinsatz und Höchsteinsatz durchgeführt wurde. Auf einem weiteren rechtsseitigen Gerät konnte der Zeuge nur mehr ein Testspiel mit dem Mindesteinsatz durchführen, da das Gerät dann heruntergefahren wurde. Auf den verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten sechs Geräten können Walzenspiele gespielt werden. Um auf diesen Geräten spielen zu können, muss ein Geldeinwurf über einen Banknoteneinzug erfolgen. Danach kann ein Spiel ausgewählt werden bzw. das bereits ausgewählte Spiel gespielt werden. Bei den Spielen handelt es sich großteils um Walzenspiele. Vom Zeugen xxx wurden für beide Testspiele Walzenspiele ausgewählt. Nach dem Geldeinwurf hat er das Spiel ausgewählt und dann entweder über den Touchscreen oder über Tasten den Einsatz ausgewählt. Über eine Taste hat er das Spiel ausgelöst. Nach Auslösen des Spiels beginnt der Lauf der virtuellen Walzen am Bildschirm. Der Zeuge xxx hat versucht über den Bildschirm und über die Tasten auf den Lauf der Walzen Einfluss zu nehmen und diese zu stoppen. Dies war nicht möglich. Die Walzen haben nacheinander automatisch gestoppt. Nach dem Stopp der Walzen wurden die Gewinne am Bildschirm dargestellt, wobei nicht nachvollziehbar ist, wie sich der Gewinn ergibt. Einen bewussten Einfluss auf den Ausgang des Spiels konnte der Zeuge xxx beim Testspiel weder über den Touchscreen, noch über die Tasten nehmen. Auch ist die Bildwiederholungsfrequenz auf dem Bildschirm so hoch, dass eine konkrete Auswahl von Symbolen, wie z.B. Glocken, gar nicht stattfinden könnte. Der vom Zeugen xxx beschriebene Spielablauf trifft auf beide von ihm bespielten Geräte zu. Am
  10. Gerät hat der Zeuge xxx das Spiel „Crazy Bee“ gespielt, am
  11. Gerät hat er das Spiel „Neptuns Pearl“ gespielt. Aus der „GSp 26 Dokumentation“, welche im Verwaltungsakt einliegend ist, geht hervor, dass der Zeuge xxx das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Crazy Bee“ auf einem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Multi Game Aktion Screen“ und das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Neptuns Pearl“ auf einem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Casino Multi Game Webak Games“ gespielt hat. Unter Verweis auf obige Spielbeschreibung ist eine Einflussnahme durch den Spieler auf den Spielablauf selbst, etwa durch Betätigen bestimmter Tasten oder über den Bildschirm nicht möglich und hängen Gewinn und Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz liegt nicht vor. Die verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräte befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 1.6.2017 im Eigentum der Beschwerdeführerin xxx Betreiberin des Lokals in der xxx Straße xxx, xxx, war zum Zeitpunkt der Kontrolle die xxx, mit Sitz in xxx, xxx und ist diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Veranstalterin im Sinne des § 53 Abs. 2 GSpG. Die verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräte befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 1.6.2017 im Eigentum der Beschwerdeführerin xxx Betreiberin des Lokals in der xxx Straße xxx, xxx, war zum Zeitpunkt der Kontrolle die xxx, mit Sitz in xxx, xxx und ist diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Veranstalterin im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit wird auf Tatsachenebene festgestellt: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt laut der jüngsten Studie aus dem Jahr 2015 41% der Bevölkerung. Bezogen auf die letzten 30 Tage dieser aktuellen Untersuchung des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung ergibt sich eine Teilnahmequote von 27%. Damit hat sich – gemessen an diesen beiden Parametern – insgesamt das Glücksspielverhalten der Bevölkerung seit dem Jahr 2009 nicht stark verändert: die 12 Monats-Prävalenz ist weitgehend stabil; bei der 30-Tages-Prävalenz ist ein geringer Anstieg um gut drei Prozentpunkte zu verzeichnen. Das klassische Lotto „6 aus 45“ ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen bespielt. In den letzten 12 Monaten haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden im Jahr 2015 im Durchschnitt etwa 57 Euro pro Monat für Glücksspiele ausgegeben, im Vergleich zu 53 Euro im Jahr
  12. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203 Euro eingesetzt, vor sechs Jahren lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317 Euro. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. 194 Euro gegenüber vormals 292 Euro. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. 47 Euro im Jahr 2009 auf ca. 110 Euro im Jahr 2015 mehr als verdoppelt. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl.https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de. wikipedia.org/wiki/diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders). Anhand der anerkannten Diagnosestandards (DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgendeiner Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1% beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2%, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab fünf erfüllten Kriterien) mit 1,5%. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1% aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7%. Der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, muss sich im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegen. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich sohin keine wesentlichen Veränderungen ergeben. So liegt die Problemprävalenz in 2015 etwa einen Zehntelprozentpunkt über dem Wert von
  13. Umgekehrt verhält es sich hingegen in Bezug auf das pathologische Spielverhalten. Hier ist in 2009 der Anteil der Spielsüchtigen mit 0,7 leicht höher als
  14. Da sich die Konfidenzintervalle des problematischen und pathologischen Spielens für die Jahre 2009 und 2015 jeweils überschneiden, ist statistisch jedoch keine signifikante Veränderung der Spielproblematik in der österreichischen Bevölkerung festzustellen. Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw. pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw. der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generell der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspielspielerschutz/gluecksspielspielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, baut daher auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebenden Konzessionen aus (siehe hierzu im Detail VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rz 70 ff.). Bereits in seiner Stammfassung (BGBl. 620/1989) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel dienten. Mit der Novelle BGBl. Nr. 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet werde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen BGBl. Nr. 35/2003 und Nr. 71/2003 erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle BGBl. Nr. 125/2003 wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB XXII. GP).Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, baut daher auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebenden Konzessionen aus (siehe hierzu im Detail VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rz 70 ff.). Bereits in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel dienten. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet werde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den Paragraphen 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003, und Nr. 71 aus 2003, erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 2003, wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB römisch 22 . GP). Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen BGBl. Nr. 105/2005 sowie BGBl. Nr. 126/2008 geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit § 56 GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates (vgl Parlamentskorrespondenz Nr. 671 vom 10.07.2008) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica.Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2008, geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit Paragraph 56, GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates vergleiche Parlamentskorrespondenz Nr. 671 vom 10.07.2008) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica. Was die Vergabe von einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie betrifft, war bereits in der Stammform des GSpG zB vorgesehen, dass die Konzession für das Recht zur Durchführung der Lotterien nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, der eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 300 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl. § 14 Abs. 2 GSpG idF BGBl. Nr. 620/1989). Die Vergabe einer Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank war an die Voraussetzung geknüpft, dass der Konzessionswerber eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist, keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über ein eingezahltes Grundkapital von 100 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl. § 21 Abs. 2 GSpG idF BGBl. Nr. 620/1989).Was die Vergabe von einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie betrifft, war bereits in der Stammform des GSpG zB vorgesehen, dass die Konzession für das Recht zur Durchführung der Lotterien nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, der eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 300 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,). Die Vergabe einer Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank war an die Voraussetzung geknüpft, dass der Konzessionswerber eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist, keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über ein eingezahltes Grundkapital von 100 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,). § 14 und § 21 GSpG wurden mit BGBl. I Nr. 54/2010 dahin geändert, dass in der Bewerbungsphase lediglich ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist und erst nach Zuschlag eine inländische Kapitalgesellschaft gegründet werden muss. In Folge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Ernst Engelmann (vgl. EuGH vom 09.09.2010, Rs C-64/08) wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 in § 14 GSpG festgelegt, dass für Interessenten zur Bewerbung um eine Konzession ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig (näher siehe VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022).Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, dahin geändert, dass in der Bewerbungsphase lediglich ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist und erst nach Zuschlag eine inländische Kapitalgesellschaft gegründet werden muss. In Folge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Ernst Engelmann vergleiche EuGH vom 09.09.2010, Rs C-64/08) wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in Paragraph 14, GSpG festgelegt, dass für Interessenten zur Bewerbung um eine Konzession ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 19, GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig (näher siehe VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022). In der geltenden Fassung ist darüber hinaus nunmehr vorgesehen, dass sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (§ 14 GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (§ 21 GSpG) eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden darf. Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt, die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden, das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist, Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen, eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber – insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz – die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945/2016).In der geltenden Fassung ist darüber hinaus nunmehr vorgesehen, dass sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (Paragraph 14, GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (Paragraph 21, GSpG) eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden darf. Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt, die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden, das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist, Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen, eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber – insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz – die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945 aus 2016,). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 wurden Änderungen vorgenommen, die das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB XXIV. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, wurden Änderungen vorgenommen, die das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB römisch 24 . GP). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 erfolgte eine besonders umfangreiche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes (siehe § 5 GSpG). Demnach sollten beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollten unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf Automatensalons ausgeweitet (657 dB XXIV. GP). So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen. Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,--, in Einzelaufstellung maximal € 1,-- pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,--, jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,-- pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden. Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von „Jackpots“ ermöglichen. Generell legt das Glücksspielgesetz in § 5 Abs. 1 ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs. 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945/2016). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, erfolgte eine besonders umfangreiche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes (siehe Paragraph 5, GSpG). Demnach sollten beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollten unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf Automatensalons ausgeweitet (657 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen. Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,--, in Einzelaufstellung maximal € 1,-- pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,--, jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,-- pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden. Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von „Jackpots“ ermöglichen. Generell legt das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, Absatz eins, ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der Paragraphen 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945 aus 2016,). Durch eine elektronische Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) können unter anderem auch folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 insbesondere kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspieles stattgefunden hat, sondern vielmehr mit dieser Novelle das Glücksspiel mit Automaten weiter beschränkt und dem Spielerschutz erhöhtes Augenmerk zugewendet wurde (siehe Rz 89 bis 95 des zit. Erkenntnisses vom 16.03.2016).Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, insbesondere kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspieles stattgefunden hat, sondern vielmehr mit dieser Novelle das Glücksspiel mit Automaten weiter beschränkt und dem Spielerschutz erhöhtes Augenmerk zugewendet wurde (siehe Rz 89 bis 95 des zit. Erkenntnisses vom 16.03.2016). Zu Zwecken des Spielerschutzes ist im Bundesministerium für Finanzen eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Tätigkeiten dieser Einrichtung gehören unter anderem die Vernetzung, Koordination und Zusammenarbeit in Spielerschutzangelegenheiten mit Behörden und fachlichen Einrichtungen auf Bundes-, Landes- sowie Regionalebene sowie international; die Evaluierung von Maßnahmen des Spielerschutzes einschließlich der Spielsuchtprävention im österreichischen sowie internationalen Glücksspielrecht, die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Unterstützung der Glücksspielaufsicht in fachlicher Hinsicht, Aufklärungs- und Informationsarbeit zu den Risiken des Glücksspiels und die Unterstützung des Spielerschutzes in Beratung, Forschung und Entwicklung (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spieler). In den Bundesländern gibt es verschiedene Einrichtungen, die teilweise oder zur Gänze Agenden des Spielerschutzes wahrnehmen (Psychosoziale Dienste, Spielsuchtambulanzen, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen). Die Überwachung der Konzessionäre auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erfolgt auf Grundlage der §§ 19 Abs. 1 bzw. 31 Abs. 1 GSpG durch den Bundesminister für Finanzen (BMF). Die Überwachung der Konzessionäre auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erfolgt auf Grundlage der Paragraphen 19, Absatz eins, bzw. 31 Absatz eins, GSpG durch den Bundesminister für Finanzen (BMF). Zu diesem Zweck kann der BMF in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der BMF zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der BMF hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.Zu diesem Zweck kann der BMF in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der BMF zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der BMF hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Die Aufsichtstätigkeit des BMF erfolgt durch verschiedene Maßnahmen. So ist die im Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel angesiedelte Bundeskonzessionärsprüfung zuständig für die Kontrolle der Bemessungsgrundlagen für Spielbank-, Konzessions- und Glücksspielabgaben sowie gewisser ordnungspolitischer Aufsichtsbereiche des konzessionierten Glücksspiels. Der Spielbankenkonzessionär wird begleitend kontrolliert, sämtliche Belege werden auf ihre formale und rechnerische Richtigkeit geprüft, daraus resultiert ein Monatsergebnis, das mit der selbst zu berechnenden Spielbankabgabe des Konzessionärs abgeglichen wird. Die Abrechnung der Bundeskonzessionäre erfolgt durch Überprüfung der Wochenumsätze, die zu einem Monatsergebnis führen, das wiederum mit den gemeldeten Abgaben (Konzessionsabgabe und Glücksspielabgabe) abgeglichen wird. Die Bundeskonzessionärsprüfung ist ebenfalls für die vom BMF zu bewilligenden sonstigen Nummernlotterien (§ 32 GSpG) zuständig. Hier werden Vorarbeiten für die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen erledigt (Ansuchen geprüft) sowie die Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen des GSpG, insbesondere die §§ 40 ff. kontrolliert (Loskontrolle, Losfreigabe, Anwesenheit bei der Ziehung, Vorschreibung des Kostenersatzes etc.).Die Bundeskonzessionärsprüfung ist ebenfalls für die vom BMF zu bewilligenden sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32, GSpG) zuständig. Hier werden Vorarbeiten für die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen erledigt (Ansuchen geprüft) sowie die Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen des GSpG, insbesondere die Paragraphen 40, ff. kontrolliert (Loskontrolle, Losfreigabe, Anwesenheit bei der Ziehung, Vorschreibung des Kostenersatzes etc.). Weiters wird die Möglichkeit wahrgenommen, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu unterziehen (sog. „Einschau“). Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der Fachabteilungen des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Sohin erfolgen jährlich Einschauen mehrmals in jeden Spielbankbetrieb nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Weiters hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bzw. ist berechtigt gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Bundeskonzessionären und Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt abwägen.Weiters hat der BMF gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bzw. ist berechtigt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Bundeskonzessionären und Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt abwägen. Für den Fall, dass sich die Konzessionäre nach Konzessionserteilung nicht wohl verhalten, trifft § 23 GSpG nachstehende Regelung: Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieserFür den Fall, dass sich die Konzessionäre nach Konzessionserteilung nicht wohl verhalten, trifft Paragraph 23, GSpG nachstehende Regelung: Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieser
  15. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
  16. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
  17. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können. Die Aufsicht über die Konzessionäre wurde dahingehend ausgebaut, als auch die Glücksspielautomaten in Spielbanken und die VLT an ein Datenrechenzentrum der BRZ angebunden wurden, wodurch eine effizientere und umfassendere Kontrolle gewährleistet wird. Weiters sind die Konzessionäre verpflichtet mit der Stabsstelle für Spielerschutz zusammenzuarbeiten. Diese wirkt hierbei insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutzstandards der Konzessionäre, welche von der Stabsstelle für Spielerschutz zu den Themen Spielerschutz/Jugendschutz und Werbung wahrgenommen werden, mit. Zum Bereich Jugendschutz wurden die Konzessionäre zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery Shopping umfassen und die einem regelmäßigen Fachaustausch unterliegen. Die Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) hat 2009 für den Verkauf ihrer Produkte und Auszahlungen von Gewinnen ein Mindestalter von 16 Jahren eingeführt. Seither werden österreichweit die Annahme- und Vertriebsstellen durch Mystery Shoppings hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft. Die Testpersonen sind paarweise unterwegs: eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener. Besucht werden sowohl Annahmestellen als auch Vertriebsstellen. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der Österreichischen Lotterien ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden der Spielerschutzstelle übermittelt. Sie bespricht die Ergebnisse sowie mögliche Weiterentwicklungen der Mystery-Shoppings mit dem Konzessionär. Die Bundeskonzessionäre sind zu einem ausführlichen Jahresbericht sowie periodischen themenbezogenen Berichten an die Glücksspielaufsicht verpflichtet, die u.a. die Basis für den fachlichen Austausch bilden. Der Jahresbericht verpflichtet zu Angaben über Personalschulungen zur Verhinderung der Spielsucht, Maßnahmen der Spielsuchtvorbeugung und Spielerschutz, Überwachung der Altersgrenzen, Responsible Advertising Standards zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes, Werbeauftritte der letzten 12 Monate sowie Werbestrategie der nächsten 12 Monate, Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter, Entwicklung der Nutzung des Spielangebots, Anzahl der Glücksspielautomaten in jeder Spielbank, durchschnittliche jährliche Gewinnausschüttung in % des Automatenumsatzes, erreichte, erhaltene oder angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen, Angaben über das Kreditinstitut, bei dem die Aktien hinterlegt sind, Spenden über € 10.000,-- und deren Destinatäre. Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. Österreichweit sind beim Konzessionär insgesamt 42.364 Personen gesperrt (siehe im Detail https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250 .pdf).Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. Österreichweit sind beim Konzessionär insgesamt 42.364 Personen gesperrt (siehe im Detail https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250 .pdf). Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des § 5 GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw. der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligungen an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden.Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des Paragraph 5, GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw. der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligungen an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden. Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an das BRZ können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF gemäß § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG unterstützt. Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an das BRZ können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5, GSpG unterstützt. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes (siehe § 56 GSpG) in der Werbung zu gewährleisten, wurden seitens der Stabsstelle für Spielerschutz Werbestandards betreffend die Glückspielwerbung ausgearbeitet, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes (siehe Paragraph 56, GSpG) in der Werbung zu gewährleisten, wurden seitens der Stabsstelle für Spielerschutz Werbestandards betreffend die Glückspielwerbung ausgearbeitet, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Die Standards und Leitlinien sind auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Die Einhaltung wird vom BMF in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle für Spielerschutz überwacht. An der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels wirkt die Finanzpolizei mit, indem sie neben den Sicherheitsbehörden Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz wahrnimmt. Bei den einzelnen Kontrollen werden die vorgefundenen Glücksspielgeräte Testspielen unterzogen. Liegen illegale Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz vor, erfolgt vor Ort die Beschlagnahme der Geräte und deren amtliche Versiegelung bzw. Verwahrung. Die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Fachabteilung bringt darüber hinaus illegale Glücksspielangebote im Internet sowie deren Bewerbung zur Anzeige und begleitet diese Verwaltungsstrafverfahren. Die Finanzpolizei führt nach Anzeigenlegung bzw. Strafantragstellung auch Ermittlungen zur Feststellung der abgabenrechtlichen Seite des Glücksspieles durch, da tendenziell illegale Glücksspiele auch unversteuert, zumindest aber mit enormen Umsatzverkürzungen, erfolgen. Weitere Kontrollen illegaler Glücksspielaktivitäten erfolgen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Glücksspielprüfungen. Seit dem Jahr 2010 werden die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)Strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen dieser neuen Kontrolltätigkeit und der neuen Befugnisse durch das GSpG hat die Finanzverwaltung bis Ende 2013 bereits über 6.000 Beschlagnahmen (Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände) durchgeführt, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 1.854, im Jahr 2012 2.480 und im Jahr 2013 1.299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien Regulative der Europäischen Union zu beachten. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC; einer internationalen Wirtschaftsprüfervereinigung) zertifiziert. Die Einhaltung der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung-Sorgfaltspflichten durch die Bundeskonzessionäre wird im Zuge der Einschauen durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bzw. im Wege der laufenden Aufsicht durch die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen geprüft. Was das Online-Glücksspiel betrifft, können die damit verbundenen regulatorischen, gesellschaftlichen und technischen Probleme nicht von einem einzelnen Staat alleine gelöst werden. Dies gilt insbesondere wegen der grenzübergreifenden Dimension des Online-Glücksspiels mit Tausenden unregulierten Glücksspiel-Websites. Es wird daher versucht, dieses Problem auf europäischer Ebene zu behandeln. So wurde im Jahr 2011 ein Grünbuch der Europäischen Kommission zu Online-Glücksspielen als allgemeines Diskussionspapier veröffentlicht. Im Dezember 2012 folgte ein EU-Aktionsplan zu Online-Glücksspiel (http://europa.eu/rapid/press-release _IP-12-1135_de.htm). Auf Basis dieses Aktionsplans wurden und werden diverse Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen. Am 05.12.2012 trat erstmals eine „Expertengruppe zu Glücksspieldienstleistungen“ zusammen, die die Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Initiativen in Zusammenhang mit Glücksspieldienstleistungen beraten und unterstützen soll. Darüber hinaus soll sie auch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Glücksspieldienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten verstärken. Vor allem wird das Thema Online-Glücksspiel unter dem Aspekt des Konsumentenschutzes und der Glücksspiel-Werbung behandelt. Seit Beginn im Jahr 2012 nimmt die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Fachabteilung gemeinsam mit der Stabsstelle für Spielerschutz regelmäßig an den Sitzungen der Expertengruppe teil. Die Expertengruppe war u.a. eingebunden in die Ausarbeitung einer Empfehlung der Europäischen Kommission zu Spielschutz im Online-Glücksspiel, die am 14.07.2014 veröffentlicht wurde (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-828_de.htm). Weiters wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel gemeinsam mit dem BMF das Projekt „Online Glücksspiel“ initialisiert. Ziel dieses fachbereichsübergreifenden Projekts ist es einerseits in einem ordnungspolitischen Teil Strategien zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in Medien zu entwickeln, und andererseits aus abgabenrechtlicher Sicht Strategien, Synergien und Strukturen zur Gewährleistung einer flächendeckenden kohärenten Abgabeneinhebung und Abgabeneinbringung auch bei illegalen Online-Glücksspiel-Anbietern zu ermöglichen, die zu einer weiteren Zurückdrängung beitragen. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeschriftsatz, dass sie weder Inhaberin, Eigentümerin noch Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Geräte sei. Anlässlich der Verhandlung am 12.9.2017 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem 1.6.2017 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte gewesen sei und seit dem 1.6.2017 die xxx Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräte sei. Die Rechtsvertreterin konnte jedoch keinen Eigentumsnachweis vorlegen, welcher die xxx als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte zum 1.6.2017 ausweist. Weiters hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 12.9.2017 ausgeführt, dass die xxx das verfahrensgegenständliche Lokal seit 1.6.2017 betrieben habe und davon auszugehen sei, dass diese die verfahrensgegenständlichen Geräte auf eigenes unternehmerisches Risiko betrieben habe. Dem Vorbringen, dass die xxx das verfahrensgegenständliche Lokal seit 1.6.2017 betrieben habe und diese die verfahrensgegenständlichen Geräte auf eigenes unternehmerisches Risiko betrieben habe, konnte gefolgt werden, zumal aus der mit Schriftsatz vom 16.8.2017 vorgelegten Übernahmevereinbarung (Beilage ./15) vom 1.6.2017 hervorgeht, dass die xxx mit Wirkung vom 1.6.2017 das Lokal als Untermieterin von der Hauptmieterin, das ist die xxx (Beschwerdeführerin) übernimmt. Dabei wurde unter Punkt
  18. vereinbart, dass das Lokal wie es liegt und steht an den Untermieter übergeben wird, wobei der Vermieter keine Gewährleistung für die Funktionalität der elektrischen Anlagen (Kühlpult, Lüftung, Klimaanlage, etc.) übernimmt und der Untermieter laut Punkt
  19. dem Vermieter die anteiligen Kosten für das Personal und Miete für die Zeit vom 1.6.2017 bis 14.6.2017 zu ersetzen hat. Hingegen konnte dem Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 12.9.2017, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 1.6.2017 nicht mehr die Beschwerdeführerin sondern die xxx die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräte war, nicht gefolgt werden, da diese keinen Eigentumsnachweis über die beschlagnahmten Geräte vorlegen konnte, der die xxx als Eigentümerin dieser Geräte zum 1.6.2017 ausweist. Aus der Übernahmevereinbarung vom 1.6.2017, abgeschlossen zwischen der xxx und der Beschwerdeführerin geht keinesfalls hervor, dass das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräten von der Beschwerdeführerin auf die xxx übergegangen ist. Die nicht belegte Behauptung, dass zum 1.6.2017 die xxx und nicht mehr die Beschwerdeführerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte war, erweist sich für das erkennende Gericht als Schutzbehauptung. Das erkennende Gericht gelangt zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Kontrolle am 1.6.2017 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte war. Die getroffenen Feststellungen zur Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit der verfahrensgegenständlichen sechs Glücksspielgeräte, auf welchen virtuelle Walzenspiele gespielt werden können, bei welchen Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen und eine Einflussnahme auf den Spielverlauf nicht möglich war, gründen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen xxx, Beamtin der Finanzpolizei und des Zeugen xxx, Beamter der Finanzpolizei, abgegeben in der Verhandlung am 22.8.2017 bzw. am 12.9.
  20. Die Zeugin xxx konnte schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, dass sie die von ihrem Kollegen xxx durchgeführten Testspiele beobachtet hat und wahrnehmen konnte, dass auf den verfahrensgegenständlichen bespielten Geräten Walzenspiele gespielt werden konnten und vom Testspieler xxx alle Tasten bedient wurden und dies keinen Einfluss auf das Spiel hatte, vielmehr ihr Kollege xxx keinen Einfluss auf den Ausgang des Spieles nehmen konnte. Der Zeuge xxx, welcher selbst die Testspiele auf zwei der verfahrensgegenständlichen Geräte durchgeführt hat, konnte den Spielablauf detailliert abgeben und stürzen sich seine Aussagen zum Spielablauf auf die eigenen Wahrnehmungen, die er bei Testspielen auf einem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Multi Game Aktion Screen“ und einem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Casino Multi Game Webak Games“ getroffen hat. Dass eine Einflussnahme auf den Spielablauf nicht möglich war, wurde von beiden Zeugen übereinstimmend angegeben. Ebenso sind im Verwaltungsakt einliegend die GSP 26 Dokumentationen über die durchgeführten Testspiele, aus welchen eben hervorgeht, dass der Zeuge xxx auf zwei der Geräten Testspiele durchgeführt hat. Dem gegenüber war die Zeugin xxx nicht glaubhaft, wenn sie in ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Protokoll gab, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten Geschicklichkeitsspiele gespielt werden können und sie zu den Spielabläufen auf den Geräten nichts sagen könne, obwohl sie als sog. „Wettbetreuerin“ im verfahrensgegenständlichen Lokal als Angestellte der Beschwerdeführerin beschäftigt war. Dass die verfahrensgegenständlichen Geräte kurz nach Beginn der Kontrolle und Durchführung von Testspielen auf zwei der Geräte abgeschaltet wurden, lässt den Rückschluss zu, dass es sich bei allen Geräten um illegales Glücksspiel handelt. Die getroffenen Feststellungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes sind allgemeine Daten und jedem, der sich mit dem Glücksspielwesen beschäftigt, bekannt. Sie wurden bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen verwendet und sind öffentlich zugänglich. Rechtslage: § 1 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:Paragraph eins, Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.
(3)In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sowie nach Paragraph 57, Absatz 4, gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben. § 2 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:Paragraph 2, Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz – GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz – GSpG lautet:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 52 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:Paragraph 52, Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; 2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet. § 53 Glücksspielgesetz – GSpG lautet:Paragraph 53, Glücksspielgesetz – GSpG lautet:
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Erwägungen: 1. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit: Zu den diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin wird zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zahl: E 945/2016 ua., verwiesen, in welchem dieser vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Beschränkung der Glückspieltätigkeit, näher hin des Betriebes von Glückspielautomaten, durch das Glückspielmonopol des Bundes sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glückspielautomaten als nicht unionsrechtswidrig erkennt. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes dem Unionsrecht wiedersprechen. Der Verfassungsgerichtshof führt insbesondere wie folgt aus:Zu den diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin wird zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zahl: , E 945 aus 2016, ua., verwiesen, in welchem dieser vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Beschränkung der Glückspieltätigkeit, näher hin des Betriebes von Glückspielautomaten, durch das Glückspielmonopol des Bundes sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glückspielautomaten als nicht unionsrechtswidrig erkennt. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes dem Unionsrecht wiedersprechen. Der Verfassungsgerichtshof führt insbesondere wie folgt aus: „Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBI. 620/1989, baut auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität damit wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen aus (vgl. im Detail VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Bereits in seiner Stammfassung (BGBI. 620/1989) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammen- hang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen wurden im Laufe der Zeit weiter entwickelt und umfassen nach der geltenden Rechtslage unter anderem folgende Vorkehrungen:„Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBI. 620 aus 1989,, baut auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität damit wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen aus vergleiche im Detail VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Bereits in seiner Stammfassung (BGBI. 620 aus 1989,) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammen- hang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen wurden im Laufe der Zeit weiter entwickelt und umfassen nach der geltenden Rechtslage unter anderem folgende Vorkehrungen: Nach den Regeln sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (§ 14 GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (§ 21 GSpG) darf eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden (§ 14 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 GSpG). Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt (§ 14 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 GSpG), die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden (§ 14 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 2 Z 2 GSpG), das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist (§ 14 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 2 Z 3 GSpG), Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen (§ 14 Abs. 2 Z 4 und 5, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GSpG), eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern (§ 14 Abs. 2 Z 6, § 21 Abs. 2 Z 6 GSpG) sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber - insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz - die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (§ 14 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG). Weitergehend trifft das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht mit den Zielen des Gesetzes in Konflikt geraten. In diesem Sinn ordnet § 56 GSpG an, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten "einen verantwortungsvollen Maßstab" zu wahren haben. Bestimmte Formen des Glücksspiels (die sogenannten "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten") sind gemäß § 4 Abs. 2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber statuiert hiebei allerdings in § 5 GSpG unterschiedliche Anforderungen im Interesse des Spielerschutzes an die landesgesetzlichen Regelungen, wobei zahlreiche dieser Anforderungen gleichzeitig als Kompetenzabgrenzung dienen (VfGH 12.3.2015, G 205/2014 ua.). In diesem Sinn enthalten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG Anforderungen an die Ausgestaltung von Glücksspielautomaten, damit es sich beim Betrieb eines Glücksspielautomaten überhaupt um eine - vom Glücksspielmonopol ausgenommene - "Landesausspielung mit Glücksspielautomaten'" iSd § 5 Abs. 1 GSpG handelt: So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen (§ 5 Abs. 4 lit. a Z 1 und § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG). Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen (§ 5 Abs. 4 lit. a Z 4 und § 5 Abs. 4 lit. b Z 4 GSpG) und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,- (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 1 GSpG), in Einzelaufstellung maximal € 1,- (§ 5 Abs. 5 lit. b Z 1 GSpG) pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,- (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 2 GSpG), jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,- (§ 5 Abs. 5 lit. b Z 2 GSpG) pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 3 und § 5 Abs. 5 lit. b Z 3 GSpG). Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von 'Jackpots' ermöglichen (§ 5 Abs. 5 lit. a Z 4 bis 6 und § 5 Abs. 5 lit. b Z 4 bis 6 GSpG). Generell legt das Glücksspielgesetz in § 5 Abs. 1 ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs. 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher.Nach den Regeln sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (Paragraph 14, GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (Paragraph 21, GSpG) darf eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG). Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG), die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG), das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG), Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 GSpG), eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, GSpG) sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber - insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu an

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