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{'item': 'KLVwG-1012/12/2017'}

Obsah (5)Art. 133§ 88§ 99§ 26§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1012/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwe

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Mandatsbescheid der xxx vom 9.2.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 28.1.2017, somit bis einschließlich 28.7.2017, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer

schulung angeordnet. Mit Mandatsbescheid der xxx vom 9.2.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 28.1.2017, somit bis einschließlich 28.7.2017, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer

schulung angeordnet. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Vorstellung gegen obgenannten Mandatsbescheid keine Folge gegeben und dieser vollinhaltlich bestätigt. Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge Unachtsamkeit auf die Gegenfahrbahn gelangte und es dadurch zu einer Kollision gekommen sei, er danach unter Schock gestanden sei und das Alleinverschulden ihn getroffen habe. Einige Minuten vor Fahrtantritt bzw. vor dem Verkehrsunfall habe er ein Glas Gin Tonic (1/4 l Glas, 1/3 davon 45%iger Gin, 1/3 Tonic, Rest Eiswürfel) konsumiert (Sturztrunk). Anlässlich der Befragung zum Alkoholkonsum im Zuge der Unfallaufnahme sei er nicht befragt worden, was er zuletzt getrunken habe und wie lange vor Fahrtantritt. Er sei lediglich allgemein zum Trinkverhalten in der

t befragt worden. Aufgrund einer Akteneinsicht vom 10.2.2017 sei dem Beschwerdeführer erstmals zur Kenntnis gelangt, dass eine Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades veranlasst worden sei. In der Vorstellung sei auf den Konsum eines Gin Tonic hingewiesen worden und wurden diesbezügliche Urkunden (Privatgutachten von Prof. Dr. xxx, eidesstättige Erklärung) vorgelegt und sei dadurch

gewiesen, dass der Alkoholisierungsgrad im Lenkzeitpunkt 0,502 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf Festsetzung einer Entziehungsdauer von maximal 3 Monaten und Nichtanordnung einer

schulung sowie der Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt. Ausgeführt wird weiters, dass die belangte Behörde mit der Erlassung des bekämpften Bescheides säumig war, da die Bescheidzustellung erst nahezu 1 Monat

Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist erfolgt sei. Hingewiesen wird darauf, dass in der Anzeige unter der Rubrik „Angaben zum Sturztrunk“ das Wort „nein“ angekreuzt sei und bestätige dies nur, dass eine Befragung hinsichtlich eines Sturztrunkes nicht erfolgt sei. Selbst, wenn man unterstellen würde, dass der Beschwerdeführer einen Sturztrunk nicht angegeben hätte, so hätte berücksichtigt werden müssen, dass darauf aufgrund des Schockzustandes vergessen worden sei. Ausgeführt wird, dass für die Überschreitung der im § 26 FSG festgesetzten Mindestentzugsdauer die Unfallfolgen (Person und Sachschaden) irrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe seit Erteilung der Lenkberechtigung 1994 kein Alkoholdelikt begangen, sich

der Tat sofort bei dem Geschädigten entschuldigt und an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt. Er habe auch ein reumütiges umfassendes Geständnis hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung abgelegt und sei der gesamte Schaden unverzüglich reguliert worden. Es wird somit beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, als die Lenkberechtigung nur bis 28.4.2017 entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet wird.Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge Unachtsamkeit auf die Gegenfahrbahn gelangte und es dadurch zu einer Kollision gekommen sei, er danach unter Schock gestanden sei und das Alleinverschulden ihn getroffen habe. Einige Minuten vor Fahrtantritt bzw. vor dem Verkehrsunfall habe er ein Glas Gin Tonic (1/4 l Glas, 1/3 davon 45%iger Gin, 1/3 Tonic, Rest Eiswürfel) konsumiert (Sturztrunk). Anlässlich der Befragung zum Alkoholkonsum im Zuge der Unfallaufnahme sei er nicht befragt worden, was er zuletzt getrunken habe und wie lange vor Fahrtantritt. Er sei lediglich allgemein zum Trinkverhalten in der

t befragt worden. Aufgrund einer Akteneinsicht vom 10.2.2017 sei dem Beschwerdeführer erstmals zur Kenntnis gelangt, dass eine Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades veranlasst worden sei. In der Vorstellung sei auf den Konsum eines Gin Tonic hingewiesen worden und wurden diesbezügliche Urkunden (Privatgutachten von Prof. Dr. xxx, eidesstättige Erklärung) vorgelegt und sei dadurch

gewiesen, dass der Alkoholisierungsgrad im Lenkzeitpunkt 0,502 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf Festsetzung einer Entziehungsdauer von maximal 3 Monaten und Nichtanordnung einer

schulung sowie der Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt. Ausgeführt wird weiters, dass die belangte Behörde mit der Erlassung des bekämpften Bescheides säumig war, da die Bescheidzustellung erst nahezu 1 Monat

Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist erfolgt sei. Hingewiesen wird darauf, dass in der Anzeige unter der Rubrik „Angaben zum Sturztrunk“ das Wort „nein“ angekreuzt sei und bestätige dies nur, dass eine Befragung hinsichtlich eines Sturztrunkes nicht erfolgt sei. Selbst, wenn man unterstellen würde, dass der Beschwerdeführer einen Sturztrunk nicht angegeben hätte, so hätte berücksichtigt werden müssen, dass darauf aufgrund des Schockzustandes vergessen worden sei. Ausgeführt wird, dass für die Überschreitung der im Paragraph 26, FSG festgesetzten Mindestentzugsdauer die Unfallfolgen (Person und Sachschaden) irrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe seit Erteilung der Lenkberechtigung 1994 kein Alkoholdelikt begangen, sich

der Tat sofort bei dem Geschädigten entschuldigt und an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt. Er habe auch ein reumütiges umfassendes Geständnis hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung abgelegt und sei der gesamte Schaden unverzüglich reguliert worden. Es wird somit beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, als die Lenkberechtigung nur bis 28.4.2017 entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet wird. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat die

t vom 27. auf 28.1.2017 auf Veranstaltungen und in Gastlokalen verbracht und hat er mehrere Spritzer und Bier konsumiert. Etwa um 05.30 Uhr hat er am xxx beim Würstelstand den Zeugen xxx getroffen und dort eine Wurst gegessen. Anschließend sind die beiden in die Frühbar xxx in etwa 50 m Entfernung gegangen und ist die Zeugin xxx dazu gestoßen. Im xxx hat der Beschwerdeführer etwa 3 weiße Spritzer getrunken und wurde die Abschlussrunde dort gegen 07.15 Uhr bestellt und hat der Beschwerdeführer sein Getränk sogleich konsumiert. Er ist sodann zu seinem Fahrzeug in die Tiefgarage beim Landesgericht gegangen und von dort aus

Hause gefahren. Auf der xxx Straße ist es sodann um 07.46 Uhr zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem beide Fahrzeuge beschädigt wurden und wurde der geständige und reuige Beschwerdeführer mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20.4.2017, xxx, in diesem Zusammenhang wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung

§ 88Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 1 Z 2) St

GB schuldig gesprochen. Eine vorgenommene Atemluftüberprüfung mittels Alkomaten um 08.25 Uhr ergab eine relevanten Messwert von 0,59 mg/l und ergibt dies für den Lenkzeitpunkt um 07.46 Uhr unter Berücksichtigung des Alkoholabbaues einen Wert von zumindest 0,63 mg/l. Der Beschwerdeführer hat die

t vom 27. auf 28.1.2017 auf Veranstaltungen und in Gastlokalen verbracht und hat er mehrere Spritzer und Bier konsumiert. Etwa um 05.30 Uhr hat er am xxx beim Würstelstand den Zeugen xxx getroffen und dort eine Wurst gegessen. Anschließend sind die beiden in die Frühbar xxx in etwa 50 m Entfernung gegangen und ist die Zeugin xxx dazu gestoßen. Im xxx hat der Beschwerdeführer etwa 3 weiße Spritzer getrunken und wurde die Abschlussrunde dort gegen 07.15 Uhr bestellt und hat der Beschwerdeführer sein Getränk sogleich konsumiert. Er ist sodann zu seinem Fahrzeug in die Tiefgarage beim Landesgericht gegangen und von dort aus

Hause gefahren. Auf der xxx Straße ist es sodann um 07.46 Uhr zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem beide Fahrzeuge beschädigt wurden und wurde der geständige und reuige Beschwerdeführer mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20.4.2017, xxx, in diesem Zusammenhang wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung

Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB schuldig gesprochen. Eine vorgenommene Atemluftüberprüfung mittels Alkomaten um 08.25 Uhr ergab eine relevanten Messwert von 0,59 mg/l und ergibt dies für den Lenkzeitpunkt um 07.46 Uhr unter Berücksichtigung des Alkoholabbaues einen Wert von zumindest 0,63 mg/l. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat selbst angeführt, dass er alkoholisiert und allein schuld am Unfall gewesen ist. Das Gericht folgt den glaubwürdigen und

vollziehbaren Angaben des am Unfallort erhebenden Polizeibeamten, wonach der Beschwerdeführer mehrmals gefragt wurde, welchen Alkohol in welcher Menge und zu welchem Zeitraum er getrunken hat bzw. wann der letzte Alkoholkonsum vor Fahrtantritt gewesen ist. Diese Antworten wurden entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers protokolliert und erfolgte ebenso die Ermittlung des letzten Alkoholkonsums mit ca. 07.15 Uhr aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser, wie sich aus dessen Blick auf eine Uhr ergibt, offensichtlich für sich selbst

gerechnet hat. Die später erfolgten Angaben, wonach der letzte Alkoholkonsum zu einer späteren Zeit erfolgt sein soll, erschienen unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer nicht bei erster Gelegenheit darauf hingewiesen hat. Dies gilt auch hinsichtlich seiner späteren Behauptung, wonach das letzte Getränk ein Gin Tonic gewesen sein soll, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung vor Ort darauf nicht gewiesen hat. Unerheblich ist, ob er dezidiert

einem Sturztrunk oder

trunk gefragt wurde, da sich aus der mehrmaligen Frage

dem Alkoholkonsum bzw. wann der Alkohol getrunken worden ist, eine Frage danach jedenfalls ergibt. In der Vorstellung führt der Beschwerdeführer aus, dass er das xxx erst um 07.45 Uhr verlassen habe und kurz zuvor den letzten Gin Tonic zu sich genommen habe. Dies kann nicht zutreffend sein, zumal der Unfall, wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz selbst ausführt, sich um 07.46 Uhr ereignet hat und der Weg vom xxx zu Fuß zur Tiefgarage und dann mit dem Auto zum Unfallort entsprechend den Angaben des Meldungslegers ca. 9 Minuten dauert; dies wenn man schnell unterwegs ist. Im Beschwerdeschriftsatz wird wiederum ausgeführt, dass einige Minuten vor dem Verkehrsunfall ein Gin Tonic (Sturztrunk) konsumiert worden sein soll. In eidenstättigen Erklärungen geben die Zeugen xxx und xxx übereinstimmend an, dass zwischen 07.30 Uhr und 07.45 Uhr die letzte Runde bestellt worden sein soll und der Beschwerdeführer einen Gin Tonic sodann rasch ausgetrunken habe und das Lokal gleich verlassen habe. xxx führt anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er gegen 07.15 Uhr bis 07.30 Uhr eine Abschlussrunde bestellt habe und der Beschwerdeführer den Gin Tonic ziemlich flott ausgetrunken habe und dann gegangen sei. Auf

frage gibt er an, dass es absolut stimmen könne, dass die letzte Runde zwischen 07.30 Uhr und 07.45 Uhr bestellt worden sei. xxx führt zeugenschaftlich aus, dass sie den Beschwerdeführer um 07.00 Uhr oder 08.00 Uhr in der Früh getroffen habe und um diese Zeit jeder in seine Richtung gegangen sei. Später führt sie aus, dass alle zwischen 07.15 Uhr und 07.30 Uhr gegangen seien, sie führt jedoch auch aus, dass sie nicht auf die Uhr geschaut habe und auf die Zeitangaben aufgrund der dargestellten Umstände schließe. Zu den obdargestellten Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers ist beweiswürdigend auszuführen, dass alle drei die ganze

t in mehreren Lokalen verbracht habe, der Beschwerdeführer einerseits sich selbst bei den Uhrzeiten nicht sicher ist, zumal er anlässlich der Verhandlung selbst angegeben hat, dass er den letzten Alkoholkonsum von 07.30 Uhr vom Unfallszeitpunkt unter Bedachtnahme auf die Wegzeiten zurückgerechnet habe. Die Zeugen wiederum machen ebenfalls ungenaue Angaben. Er erschien somit die erste getätigte Angabe des Beschwerdeführers an der Unfallstelle als die glaubwürdigste bzw. verlässlichste Angabe. Aus der Darstellung der Amtshandlung durch den Meldungsleger und aus der diesbez. Niederschrift, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer in weiten Bereichen nicht beeinsprucht wird, ergibt sich, dass ein allfälliger Schock durch den Unfall nur unbedeutend gewesen sein kann. So hat der Beschwerdeführer sich sogleich als schuldig und alkoholisiert bezeichnet und sich um die Unfallgegnerinnen gesorgt. Der Atemalkoholwert zur Unfallszeit ergibt sich aufgrund der Rückrechnung durch den Amtsarzt und wird diese auch durch das Gutachten Prof. xxx bestätigt. In diesem Sinne ist es letztlich auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer zuletzt einen Gin Tonic getrunken hat. Ein anderer Alkoholgehalt ergibt sich lediglich unter der Voraussetzung eines Sturztrunkes einige Minuten vor dem Unfall; ein solcher Sturztrunk ist jedoch nicht vorliegend.

§ 99Abs. 1a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

§ 26Abs.

2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn erstmals ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn erstmals ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird.

§ 7Abs.

1 und Abs. 3 Z 2 FSG gilt jemand als verkehrsunzuverlässig, wenn er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FSG gilt jemand als verkehrsunzuverlässig, wenn er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist. Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind

§7

Abs 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind

§7

Absatz 4, FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass gegenständlich

§ 26Abs.

2 Z 4 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass gegenständlich

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist. Hinsichtlich der Wertung

§ 7Abs.

4 FSG ist auszuführen, dass die gegenständliche Tat als besonders verwerflich zu werten ist. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als den Umständen entsprechend normal einzuschätzen sein; seit der Tat waren bis zum angefochtenen Bescheid lediglich vier Monate vergangen und hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit wohl verhalten.Hinsichtlich der Wertung

Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist auszuführen, dass die gegenständliche Tat als besonders verwerflich zu werten ist. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als den Umständen entsprechend normal einzuschätzen sein; seit der Tat waren bis zum angefochtenen Bescheid lediglich vier Monate vergangen und hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit wohl verhalten. Unter Hinweis auf die Bestimmung

§ 26Abs.

1 Z 2 FSG, wonach im Falle eines verschuldeten Verkehrsunfalles die Entziehungsdauer um zwei Monate verlängert wird, scheint dies somit auch gegenständlich im Hinblick auf das Vorliegen eines solchen Verkehrsunfalles angemessen zu sein.Unter Hinweis auf die Bestimmung

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, wonach im Falle eines verschuldeten Verkehrsunfalles die Entziehungsdauer um zwei Monate verlängert wird, scheint dies somit auch gegenständlich im Hinblick auf das Vorliegen eines solchen Verkehrsunfalles angemessen zu sein. Die

schulung ergibt sich aus § 24 Abs. 3 FSG.Die

schulung ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Zur allfälligen Säumigkeit der Behörde hinsichtlich § 29 Abs 1 FSG ist auf die dazu ergangene Jud. des VwGH (ua.2001/11/0306) zu verweisen mit der ein Einfluss auf die Rechtmäßigkeit verneint wird.Zur allfälligen Säumigkeit der Behörde hinsichtlich Paragraph 29, Absatz eins, FSG ist auf die dazu ergangene Jud. des VwGH (ua.2001/11/0306) zu verweisen mit der ein Einfluss auf die Rechtmäßigkeit verneint wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1012.12.2017

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