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{'item': 'KLVwG-687/2/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 103§ 102§ 38§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-687/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides über die Parteistellungund die Angelegenheit der Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides über die Parteistellung z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : I.römisch eins. Verfahrensverlauf: Mit Antrag vom

  1. April 2016 suchten xxx und xxx, wohnhaft in xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Bachbettes laut beiliegendem Einreichplan im Zuge des geplanten Neubaus eines Wohnhauses mit Carport zum Zweck der Errichtung eines Hauptwohnsitzes in xxx, Grundstück Nr. xxx, an; das bestehende Bachbett werde geringfügig laut den Auflagen der Wildbachverbauung geändert (Sohle 1 m unter 0,00; Querschnitt 1 m²). Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  2. April 2016 an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, xxx, wurde der Antrag von xxx und xxx mit dem Ersuchen um Vorprüfung dahingehend vorgelegt, ob die eingereichten Unterlagen

§§ 103

, 104 und 104a WRG ausreichend seien, um das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen. Weiters wurde in Hinblick auf die Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung ersucht, zu prüfen und bekannt zu geben, ob das beantragte Vorhaben den Zielen der wasserwirtschaftlichen Planung widerspreche oder sonstige gewichtige Bedenken gegen eine Genehmigung sprechen würden.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. April 2016 an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, xxx, wurde der Antrag von xxx und xxx mit dem Ersuchen um Vorprüfung dahingehend vorgelegt, ob die eingereichten Unterlagen

Paragraphen 103, 104 und 104 a WRG ausreichend seien, um das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen. Weiters wurde in Hinblick auf die Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung ersucht, zu prüfen und bekannt zu geben, ob das beantragte Vorhaben den Zielen der wasserwirtschaftlichen Planung widerspreche oder sonstige gewichtige Bedenken gegen eine Genehmigung sprechen würden. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung xxx, vom 25. April 2016 wurde eine wasserbautechnische Beurteilung dazu abgegeben und Auflagen vorgeschrieben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 2016 an die Wildbach- und Lawinenverbauung, xxx, xxx, wurde eine Ausfertigung der Einreichunterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, hierzu

§§ 103

, 104 und 104a WRG eine Stellungnahme abzugeben und eventuell vorzuschreibenden Auflagen bekannt zu geben.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 2016 an die Wildbach- und Lawinenverbauung, xxx, xxx, wurde eine Ausfertigung der Einreichunterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, hierzu

Paragraphen 103, 104 und 104 a WRG eine Stellungnahme abzugeben und eventuell vorzuschreibenden Auflagen bekannt zu geben. Mit Schreiben vom

  1. Februar 2016 gab die Wildbach- und Lawinenverbauung, xxx, eine Stellungnahme dazu ab und nannte notwendige Vorkehrungen. Mit Schreiben vom
  2. September 2016, eingebracht für xxx, (im Folgenden: Beschwerdeführer), durch xxx, wurde der Antrag auf Akteneinsicht, in eventu der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung gestellt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: „Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx mit dem Wohnobjekt xxx auf dem Grundstück xxx in der Gemeinde xxx. Südlich unmittelbar angrenzend an das Grundstück des Antragstellers liegt das Grundstück xxx mit der Anschrift xxx, welches sich im Eigentum von Herrn xxx und Frau xxx (xxx) befindet. Östlich und südlich des Wohnobjekts des Antragstellers verlaufen jeweils Gerinne, welche am nordöstlichen Eck des Gst xxx der Familie xxx zusammenlaufen und von dort wiederum entlang des östlichen Randes desselben in Richtung Süden weiter verlaufen. xxx und xxx beabsichtigen, auf dem Grundstück xxx ein Wohnhaus zu errichten. Anlässlich der Bauverhandlung vom 11.08.2016 betreffend den von der Familie xxx beabsichtigten „Neubau eines Wohnhauses mit Carport zum Zweck der Errichtung eines Hauptwohnsitzes in xxx auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx“ wurde festgestellt, dass eine Bebauung des Grundstückes xxx nur nach Durchführung tiefgreifender baulicher Maßnahmen zum Schutz vor Wildbachgefährdungen und Hochwasser möglich wäre. Da Grundstück xxx im Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 3 WRG liegt, ist für diese erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und Baumaßnahmen im Gerinnebereich nach § 38 WRG eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Anlässlich der Bauverhandlung vom 11.08.2016 betreffend den von der Familie xxx beabsichtigten „Neubau eines Wohnhauses mit Carport zum Zweck der Errichtung eines Hauptwohnsitzes in xxx auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx“ wurde festgestellt, dass eine Bebauung des Grundstückes xxx nur nach Durchführung tiefgreifender baulicher Maßnahmen zum Schutz vor Wildbachgefährdungen und Hochwasser möglich wäre. Da Grundstück xxx im Hochwasserabflussgebiet iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG liegt, ist für diese erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und Baumaßnahmen im Gerinnebereich nach Paragraph 38, WRG eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Seitens des von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen, xxx, wurde festgestellt, dass ● die auf Grundstück xxx vorhandenen Bachprofile unterdimensioniert sind und ein Bemessungsereignis nicht schadlos abführen könnte, ● dadurch bereits derzeit eine Anlandungsproblematik zulasten der Nachbarn besteht und ● jedenfalls Maßnahmen zu treffen sind, die eine zusätzlich künstliche Anlandungsproblematik verhindern. Nach den Informationen des Antragstellers haben die Eigentümer des Grundstückes xxx einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx gestellt. Der Antragsteller ist durch das unterdimensionierte Bachprofil auf dem seinem Grundstück im Gewässerverlauf unmittelbar nachfolgenden Grundstück xxx schon aktuell durch eine aufgrund unzureichender Abführung von Geschiebe verursachte Anlandungsproblematik in seinem Eigentum betroffen und jede weitere bauliche Maßnahme auf Grundstück xxx ist klar geeignet, diese Problematik noch zu verschärfen. Durch die von den Eigentümern des Grundstückes xxx in Aussicht gestellten baulichen Maßnahmen kommt es zu einem starken Eingriff in den jetzigen Wasserlauf. Aufgrund dessen ist mit Auswirkungen - wie insbesondere Rückstau und Anlandung - auf das Grundstück des Antragstellers, welches von Bachläufen geradezu umzingelt ist, zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als im gegenständlichen Verfahren auch das südlich des Grundstückes des Antragstellers verlaufende Gerinne, welches in den über das Grundstück xxx verlaufenden Bach einmündet und zu Regenzeiten enorme Wassermassen führt, zu berücksichtigen ist. Dieser Faktor blieb im Bauverfahren und dortigen Ausführungen des Sachverständigen überhaupt noch gänzlich unberücksichtigt. Je mehr Wasser in dem Gerinne jedoch geführt wird, umso massiver sind die zu erwartenden Auswirkungen eines Eingriffs in dasselbe auf das Grundstück des Antragstellers. Die geplanten Sicherungs-und Baumaßnahmen im Gerinnebereich berühren daher jedenfalls

§ 102Abs 1 lit b) WRG das Eigentumsrecht (§ 12 Abs 2 WRG) des Antragsste

Ilers und ist dieser somit dem Verfahren als Partei zuzuziehen. Die geplanten Sicherungs-und Baumaßnahmen im Gerinnebereich berühren daher jedenfalls

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) WRG das Eigentumsrecht (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) des AntragssteIlers und ist dieser somit dem Verfahren als Partei zuzuziehen. Als Partei des gegenständlichen Verfahrens stellt der Antragsteller daher den ANTRAG

  1. auf Gewährung von Akteneinsicht bzw in eventu
  2. auf bescheidmäßige Feststellung der ParteisteIlung“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. März 2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen. Der Bescheid hat folgenden Wortlaut: „B e s c h e i d In der Wasserrechtsangelegenheit Antrag auf Akteneinsicht, in eventu bescheidmäßige Feststellung der ParteisteIlung des xxx, vertreten durch xxx, im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Frau xxx, xxx und Herr xxx betreffend Pz. xxx, KG xxx, wird entschieden wie folgt: S p r u c h Der Antrag auf Zuerkennung der ParteisteIlung wird abgewiesen. R e c h t s g r u n d l a g e §§ 8,10,17,58 und 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 161/2013, sowie §§ 38, 102, 103 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBI. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 54/2014.Paragraphen 8,,10,17,58 und 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 161 aus 2013,, sowie Paragraphen 38, 102, 103 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBI. Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 54 aus 2014,. B e g r ü n d u n g Per Eingabe vom 06.09.2016 stellte Herr xxx og. Antrag auf Akteneinsicht, in eventu bescheidmäßige Feststellung der ParteisteIlung, wobei letzterer hiermit abschlägig entsprochen wird.

per Wasserrechtsgesetz taxativer Aufzählung der Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt einem Nachbar in seiner Eigenschaft als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft keine ParteisteIlung zu. Vielmehr obliegt es im Verfahren alleinig der Behörde, negative Auswirkungen allgemeiner Natur sowie auf Dritte mittels Wahrung der öffentlichen Interessen hintanzuhalten.“ Mit Schriftsatz vom

  1. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde mit folgender Begründung (Hervorhebungen im Original): „
  2. Anfechtung Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, hilfsweise wegen vorliegender Verfahrensmängel zur Gänze angefochten, soweit Herrn xxx als Eigentümer von Teilen des gegenständlich zu verbauenden Wildbachlaufes auf (u.a.) Grst. xxx KG xxx die Parteistellung im diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verweigert wird.
  3. Zulässigkeit der Beschwerde Zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer Partei des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin ist als Bescheidadressatin des Negativbescheides zur Parteistellung im Wasserrechtsverfahren Partei des hiesigen Verfahrens.
  4. Begründung - inhaltliche Rechtswidrigkeit 3.
  5. Parteibegriff im § 102 Abs lit. B) iVm § 12 WRG 3.
  6. Parteibegriff im Paragraph 102, Abs lit. B) in Verbindung mit Paragraph 12, WRG Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer „

§ 38

, 102, 103 und 105 WRG 1959" die Parteistellung verweigert.Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer „

Paragraph 38, 102, 103 und 105 WRG 1959" die Parteistellung verweigert. § 102 Abs 1 lit. b) WRG lautet auszugsweise:Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) WRG lautet auszugsweise: § 102.

(1)Parteien sind: Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner ……. § 12 Abs 2 WRG lautet auszugsweise:Paragraph 12, Absatz 2, WRG lautet auszugsweise: § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3).... Potentielle Partei ist daher der Eigentümer des zu verbauenden Bachlaufes, und zwar samt betroffenem Einzugsgebiet, (VfGH 24.3.1962, SIg 4160, VwGH 25.1.1979,2829/78; 28.
  1. 1995,95/07/0139). Beweis: - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx - Z: xxx, Beilage./A - Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft xxx Z: xxx und des bezughabenden Genehmigungsaktes des wasserrechtlichen Projektes der Wildbachverbauung auf Grundstück xxx und Umgebung KG xxx 3.
  2. Falsche Eingrenzung des Einflussbereiches durch die Behörde a) Die Eigentumssituation: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx mit folgendem Gutsbestand: GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE xxx G Gärten
(10)* 95 xxx G Gärten
(10)* 38 xxx G GST-Fläche 929 Bauf.
(10)99 Gärten
(10)830 xxx GESAMTFLÄCHE 1062 Weiters ist er Eigentümer der EZ xxx Geschäftsbereich xxx mit folgenden Gutsbestand: GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE xxx G GST-Fläche * 131 Gärten 92 Sonst (Straßen) 39 Beweis: Grundbuchsauszüge, Beilage ./B
  1. b)Folgende Grenzlage nach dem Kataster besteht, SKIZZE 1: xxx
  2. c)Die Bebauungsabsicht im Bereich gelber und roter Zone Um das rechtswidrig konfigurierte Baugrundstück xxx überhaupt bebauen zu können, muss nun eine Wildbachverlegung stattfinden von der der Beschwerdeführer entschieden betroffen ist. Die Lage des Wildbaches ist wie folgt, SKIZZE 2: xxx
  3. d)Die Natur des Wildbaches Der Wildbach auf dem Grundstück xxx wird durch 2 Zuflüsse gespeist. Beide Zuflüsse befinden sich teilweise auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx des Beschwerdeführers, wo sich auch der Zusammenfluss beider kommunizierenden Bachstränge befindet. Beide Bäche befinden sich in der gelben, im Osten teils roten Zone. Der Bach im Westen wurde auf den Grundstücken xxx, xxx (bis 2008 Eigentum Fr. xxx, seither an den Beschwerdeführer übertragen) und am Grundstück xxx des Beschwerdeführers von Fr. xxx als vorherige Eigentümerin der Grundstücke xxx, xxx und xxx ohne Genehmigung des Beschwerdeführers verrohrt. Die Anzeige des Beschwerdeführers bei der BH xxx, dass hier ein nicht genehmigter Eingriff durch Fr. xxx erfolgte, blieb ohne Resonanz. Der Bach im Westen wird nun teilweise in einem 20 cm Rohr geführt. Dieses Rohr ist fallweise verstopft und es kommt zum Austritt von Wasser bei einem auf dem Grundstück xxx befindlichen Putzschacht dieser Rohrleitung. Fallweise ist dieser Schacht auch verstopft, dann kommt es zum Überlauf von erheblichen Wassermengen die sich vom Beginn der Verrohrung am nw. -Eck der Parzelle xxx entlang des Zuweges (strichlierte Linie) über Pz xxx und xxx des Beschwerdeführers bewegen. Dies sind erhebliche Wasserrnassen, es wurden nach einem "Normalregen" in 2016 von diesem Ereignis Aufnahmen gemacht: Beweis: - Darstellung des Zustandekommens der rechtswidrigen Baugrundkonfiguration für Grundstück xxx in der Aufsichtsbeschwerde vom 31.3.2016 an Abt. xxx AKL, Beilage./E - Brief xxx an Frau xxx vom 11.12.2002, Beilage ./F - Anzeige des Beschwerdeführers an die Wasserrechtsbehörde vom 30.9.2005, Beilage ./G - Aktenvermerk xxx 15.10.2005, Beilage./H - Skizze Kataster, Beilage./C - Skizze Bachverlauf, Beilage ./D - Lichtbilder, Beilage ./I
  4. e)Die Folgen im Wildbachverbauungsfall ausgehend von Grundstück xxx KG xxx Die Aufnahmen Beilage ./E belegen, dass folgende Verfahrenslage im Wasserrechtsverfahren für die Wildbachverbauung besteht: Bis jetzt liegt nur eine SV-Stellungnahme zur Wasserführung vom Bach 1 vor (gelb/rote Zone), der Bachlauf Teil 2 wird von der Behörde einfach schlicht ignoriert. Zusätzlich erfolgt jedoch durch Bach 2 eine erhebliche Wasserzufuhr. Über die Verbindungsstelle des Zusammenflusses mit Bachteil 1 in Skizze 2 kommunizieren beide Bachstränge als Gewässersystem. Die

§ 38WRG Abs

(3)gebotene Darstellung des Hochwasserabflussgebietes muss darauf Rücksicht nehmen. Auf diese Umstände hat die Behörde mangelhafter Weise nicht geachtet und das Hochwasserabflussgebiet nicht ordnungsgemäß erhoben. Insoweit wird auch ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Sollte die diesbezüglich exakte Darstellung der Hochwasserabflussgrenzen nicht im Wasserbuch eingetragen sein, kann das noch nicht den Schutzgebietsanspruch beseitigen. Denn die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039). Zusätzlich erfolgt jedoch durch Bach 2 eine erhebliche Wasserzufuhr. Über die Verbindungsstelle des Zusammenflusses mit Bachteil 1 in Skizze 2 kommunizieren beide Bachstränge als Gewässersystem. Die

Paragraph 38, WRG Abs

(3)gebotene Darstellung des Hochwasserabflussgebietes muss darauf Rücksicht nehmen. Auf diese Umstände hat die Behörde mangelhafter Weise nicht geachtet und das Hochwasserabflussgebiet nicht ordnungsgemäß erhoben. Insoweit wird auch ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Sollte die diesbezüglich exakte Darstellung der Hochwasserabflussgrenzen nicht im Wasserbuch eingetragen sein, kann das noch nicht den Schutzgebietsanspruch beseitigen. Denn die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039). Folgende Auswirkungen auf die beteiligten Grundflächen des Beschwerdeführers bestehen: ● Es ist anzunehmen, dass die Verbauung des Hauptastes, das wäre der Bach 1, bis auf das Grundstück xxx reichen muss, um nicht bei Einsatz schweren Steinguts im Anstrom auf Grst. xxx Erosionen größeren Ausmaßes hinnehmen zu müssen. Es ist nicht vorstellbar, dass die Maßnahmen auf das Grundstück xxx beschränkt bleiben können. Denn wenn dort gebaut wird muss ja auch im Anstrom auf xxx Vorsorge getroffen werden? ● Eintiefung oder Querschnittveränderungen, sei es auch nur auf Grundstück xxx, führen zu veränderten Abflussverhältnissen der beiden kommunizierenden Bachstränge. Wird der Querschnitt verändert, (durch Eintiefung oder Verbreiterung), verringert sich die Strömungsgeschwindigkeit, ebenso jedenfalls bei Wasserdargebot im Bemessungsumfang. Besonders der Beitrag aus dem Nebenastbach 2 wird dann entsprechend langsamer abgeführt und das Ganze schlägt wieder über den Bach 2 zurück auf die Grundstücke, namentlich Grst. xxx und xxx im Vorlauf und hat Auswirkungen auf den Umfang des Hochwasserabflussgebietes. Immer ist der Beschwerdeführer mit seinen Grundstücken xxx und xxx sowie xxx bzw. xxx betroffen. ● Wenn das Wasser aus Bach 1 und Bach 2 nicht vollständig abgeführt werden kann, so ist zu befürchten, dass es im Bereich des Zusammenflusses, sowie im hinteren Bereich des geplanten Hauses xxx auf Grundstück xxx zu Wasseransammlungen kommt, die auf die Stabilität des Hügels auf dem Grundstück xxx des Beschwerdeführers negative Auswirkungen haben. ● Wenn Hr. xxx als Bauwerber auf Grundstück xxx nach einem Wasserrechtsbescheid den Bach eintieft, so wird Material vom Grundstück xxx des Beschwerdeführers nachrutschen und die Stabilität des Hügels beeinflussen. Wird keine Eintiefung geplant, so wird der ganze Bereich nach Regenfällen im Wasser schwimmen. ● Weiters ist zu beachten, dass durch das Projekt xxx auf xxx der Abfluss von Hangwässern von xxx und xxx behindert wird und es auch aus diesem Grunde zu Abrutschungen kommen wird, die durch die vorgenannten Effekte verstärkt werden. Beweis: - Darstellung des Zustandekommens der rechtswidrigen Baugrundkonfiguration für Grundstück xxx in der Beschwerde vom 31.3.2016 an Abt. xxx AKL, Beilage ./E - Skizze Kataster, Beilage./C - Skizze Bachverlauf, Beilage ./D - Lichtbilder, Beilage ./F 3.
  1. Das rechtswidrige Ergebnis Das WRG schützt alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse, soweit (nur) die Möglichkeit besteht, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. Beeinträchtigungen durch kommunizierende Wasserstauung im Vorlauf/Beeinträchtigung der Wasserabfuhr sind beachtlich, da sie sich zu einem substanziellen Eingriff verdichten können. Hier geht es nicht - wie die Behörde irrig meint - um die „bloße Tatsache der Nachbarschaft". Es geht um Abflusszusammenhänge kommunizierender Bachstränge, die die Erwartung rechtfertigen, dass die eigenen wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers, nämlich sein Grundeigentum an den Grundstücken xxx und xxx sowie xxx bzw. xxx je KG xxx nicht unangetastet bleiben (VfGH 24.3.1962, SIg 4160; VwGH 25.1.1979, 2829/78; 28.2.1995, 95/07/0139). Hier geht es nicht um dem Wasserrecht fremde Immissionswirkungen wie Geruchsbelästigungen, sondern um spezifisch wasserrechtliche Belange aus den zulasten des Grundeigentums veränderten Abflussverhältnissen (e contrario: VwGH, 25.4.2002, 2001/07/161; 18.11.2010, 2010/07/0098). III. Urkundenvorlagerömisch drei. Urkundenvorlage Unter einem bringt der Beschwerdeführer nachstehende Urkunden zur Vorlage: - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx Z: xxx, Beilage./A - Grundbuchsauszüge, Beilage./B; - Skizze Kataster, Beilage./C - Skizze Bachverlauf, Beilage ./D - Darstellung des Zustandekommens der Baugrundwidmung für Grundstück xxx in der Aufsichtsbeschwerde vom 31.3.2016 an Abt. xxx AKL, Beilage ./E - Brief xxx an Frau xxx vom 11.12.2002, Beilage./F - Anzeige des Beschwerdeführers an die Wasserrechtsbehörde 30.9.2005, Beilage ./G - Aktenvermerk xxx 15.10.2005, Beilage./H - Lichtbilder, Beilage ./I und stellt die ANTRÄGE, 1.) die genannten Urkunden zum Akt zu nehmen, zu verlesen und mitsamt den beantragten Beweisen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen und 2.) das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst erkennen (Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG) und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx Z: xxx dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren über die Genehmigung einer Wildbachverbauung des Baches am Ostrand des Grundstückes xxx KG xxx Parteistellung zuerkannt werdedas Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst erkennen (Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx Z: xxx dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren über die Genehmigung einer Wildbachverbauung des Baches am Ostrand des Grundstückes xxx KG xxx Parteistellung zuerkannt werde hilfsweise den genannten Bescheid aufheben und der Behörde nach Verfahrensergänzung neuerliche Entscheidung in Bindung an eine Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auftragen. 3.) Eine Mündliche Verhandlung wird beantragt.“ Mit Schreiben vom
  2. April 2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom
  3. März 2017 samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  4. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Mit Antrag vom
  5. April 2016 suchten xxx und xxx, wohnhaft in xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Bachbettes laut beiliegendem Einreichplan im Zuge des geplanten Neubaus eines Wohnhauses mit Carport zum Zweck der Errichtung eines Hauptwohnsitzes in xxx, Grundstück Nr. xxx, an. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, Unterabteilung xxx, zur wasserbautechnischen Beurteilung und eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, xxx, zum Antrag von xxx und xxx ein. Mit Antrag des Beschwerdeführers vom
  6. September 2016 hat dieser Akteneinsicht beantragt, in eventu einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung gestellt. Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx mit dem Gutsbestand: Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx sowie der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem Gutsbestand: Grundstück Nr. xxx. Die Grundstücke xxx und xxx grenzen unmittelbar an das Grundstück xxx, KG xxx, von xxx und xxx an. Auf dem Grundstück xxx steht das Wohnobjekt des Beschwerdeführerst mit der Adresse xxx in der Gemeinde xxx. Östlich und südlich des Grundstückes xxx des Beschwerdeführers verlaufen jeweils Gerinne, welche am nordöstlichen Eck des Grundstückes xxx der Familie xxx zusammenlaufen und von dort wiederum entlang des östlichen Randes desselben in Richtung Süden weiterlaufen. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vom
  7. September 2016 vor, dass es durch die auf dem Grundstück xxx geplanten baulichen Maßnahmen und der damit zusammenhängenden Verlegung des Wildbaches zu einem starken Eingriff in den jetzigen Wasserverlauf, nämlich zu veränderten Abflussverhältnissen, komme, aufgrund dessen sein Grundstück xxx betroffen sei, insbesondere mit Rückstau und Anlandung. Die belangte Behörde hat – ohne weitere Ermittlungstätigkeiten – mit Bescheid vom
  8. März 2017 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers abgewiesen und unter Hinweis auf §§ 38, 102, 103 und 105 WRG begründend ausgeführt, dass

der per Wasserrechtsgesetz taxativen Aufzählung der Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einem Nachbar in seiner Eigenschaft als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft keine Parteistellung zukomme. Viel mehr obliege es im Verfahren alleinig der Behörde, negative Auswirkungen allgemeiner Natur sowie auf Dritte mittels Wahrung der öffentlichen Interessen hintanzuhalten. Die belangte Behörde hat – ohne weitere Ermittlungstätigkeiten – mit Bescheid vom 6. März 2017 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers abgewiesen und unter Hinweis auf Paragraphen 38, 102, 103 und 105 WRG begründend ausgeführt, dass

der per Wasserrechtsgesetz taxativen Aufzählung der Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einem Nachbar in seiner Eigenschaft als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft keine Parteistellung zukomme. Viel mehr obliege es im Verfahren alleinig der Behörde, negative Auswirkungen allgemeiner Natur sowie auf Dritte mittels Wahrung der öffentlichen Interessen hintanzuhalten. Weder findet sich im Verwaltungsakt die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften möglicherweise durch die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes beeinträchtigt sein könnte, noch findet sich eine weiterführende Begründung der Behörde zu ihren Überlegungen hinsichtlich der Abweisung der Parteistellung. Somit hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zur entscheidungsrelevanten Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers vorgenommen. 2. Zur Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 102Abs.

1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen.

§ 12Abs.

1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte iSd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Absatz 2, leg. cit. sind als bestehende Rechte iSd Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Eines der in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte ist das Grundeigentum. Grundeigentum ist nach Zivilrecht zu beurteilen. § 12 Abs. 2 WRG schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen im Projekt vorgesehene substantielle Eingriffe. Nicht als bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 anzusehen sind nach ständiger Rechtsprechung u.a. dienliche Rechte, wie zB. Dienstbarkeitsrechte, Pachtrechte, großobligatorische Nutzungsrechte bzw. bloße Grundnachbarschaft. Eines der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte ist das Grundeigentum. Grundeigentum ist nach Zivilrecht zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz 2, WRG schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen im Projekt vorgesehene substantielle Eingriffe. Nicht als bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, anzusehen sind nach ständiger Rechtsprechung u.a. dienliche Rechte, wie zB. Dienstbarkeitsrechte, Pachtrechte, großobligatorische Nutzungsrechte bzw. bloße Grundnachbarschaft. Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx mit dem Gutsbestand: Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx sowie der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem Gutsbestand: Grundstück Nr. xxx. Die Grundstücke xxx und xxx grenzen unmittelbar an das Grundstück xxx, KG xxx, von Familie xxx an. Entscheidend für die Parteistellung ist, dass durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verbundenen Wasserbenutzungsrechtes eine Beeinträchtigung bestehender Rechte möglich ist bzw. der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 24.05.2012, 2011/07/0239; 29.01.2009, 2008/07/0040). Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist. Im wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglichen ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, das heißt, dass auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138). Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er nur dann als Grundeigentümer Parteistellung genießt, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes in die Substanz seines Grundeigentums eingegriffen wird. Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015; 17.12.2009, 2006/07/0026). Dies hat der Beschwerdeführer dargelegt. Als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt iSd § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, dessen Ergebnis den Feststellungen des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes zugrunde zu legen ist und den Verfahrensparteien zum Zwecke der Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zur Kenntnis zu bringen ist.Als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt iSd Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, dessen Ergebnis den Feststellungen des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes zugrunde zu legen ist und den Verfahrensparteien zum Zwecke der Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zur Kenntnis zu bringen ist. Die Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung abschlägig entschieden, jedoch ohne zuvor die wesentliche Sachfrage zu klären, indem ein Sachverständiger zur Beurteilung beigezogen wurde, ob der Beschwerdeführer als Grundeigentümer möglicherweise durch die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes beeinträchtigt sein könnte.

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 28 VwGVG aus, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Zu erwägen ist zudem, dass es – laut Verwaltungsgerichtshof – nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. sinngemäß VwGH vom
  3. November 2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 28, VwGVG aus, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Zu erwägen ist zudem, dass es – laut Verwaltungsgerichtshof – nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche , sinngemäß VwGH vom
  5. November 2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Die geforderten Ergänzungen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Parteistellung erweisen sich im vorliegenden Fall insofern als unerlässlich, als die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhalts gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung gelangen könnte. Es liegen daher zusammenfassend die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3
  6. Satz VwGVG vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es liegen daher zusammenfassend die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dieser Beschluss konnte ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Dieser Beschluss konnte ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.687.2.2017

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