RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1086/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx & xxx, Rechtsanwälte, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.05.2017, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution gemäß § 37 EO des Bezirksgerichtes xxx zu Zahl: xxx, abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution gemäß Paragraph 37, EO des Bezirksgerichtes xxx zu Zahl: xxx, abgewiesen. In der Beschwerde wird u.a. darauf hingewiesen, dass es sich beim Seehaus um eine Baulichkeit handelt, die sämtlichen Voraussetzungen eines Superädifikates im Sinne § 435 ABGB entspreche. Der VwGH habe bei seiner Entscheidung 2015/06/0080-7 die Frage, ob es sich um ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Superädifikat handle, unberührt gelassen und in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Rechtsfrage einer Erklärung in einem gemäß § 37 EO anzustrebenden Exszindierungsprozesses vorbehalten bleibe. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen für Aufschiebungen im Sinne des § 42 EO seien erfüllt. Es sei zwar richtig, dass im Falle völliger Aussichtslosigkeit des Exszindierungsprozesses einem Aufschiebungsantrag der Erfolg, zu versagen ist; aussichtslos sei eine Klage jedoch nur dann, wenn sie unschlüssig ist und wenn in der Klage eben aufgrund dieser Unschlüssigkeit jegliche Erfolgsaussicht mangelt.In der Beschwerde wird u.a. darauf hingewiesen, dass es sich beim Seehaus um eine Baulichkeit handelt, die sämtlichen Voraussetzungen eines Superädifikates im Sinne Paragraph 435, ABGB entspreche. Der VwGH habe bei seiner Entscheidung 2015/06/0080-7 die Frage, ob es sich um ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Superädifikat handle, unberührt gelassen und in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Rechtsfrage einer Erklärung in einem gemäß Paragraph 37, EO anzustrebenden Exszindierungsprozesses vorbehalten bleibe. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen für Aufschiebungen im Sinne des Paragraph 42, EO seien erfüllt. Es sei zwar richtig, dass im Falle völliger Aussichtslosigkeit des Exszindierungsprozesses einem Aufschiebungsantrag der Erfolg, zu versagen ist; aussichtslos sei eine Klage jedoch nur dann, wenn sie unschlüssig ist und wenn in der Klage eben aufgrund dieser Unschlüssigkeit jegliche Erfolgsaussicht mangelt. Es wurde wie folgt erwogen: Das Grundstück xxx, steht im Eigentum der Gemeinde xxx, wobei das gegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom 14.04.1949 vom xxx erworben wurde. Aus dem Jahre 1929 stammt ein Übereinkommen zwischen dem xxx und Herrn xxx hinsichtlich der Nutzung der gegenständlichen Seeparzelle Nr. xxx, aus welchem auch hervorgeht, dass auf dieser aufgrund eines provisorischen Übereinkommens vom 22.01.1928 eine hölzerne Badeanlage (Badesteg) in drei Meter Breite von der Ufergrundparzelle Nr. xxx, aus mit 47 m Reichweite und einer an diesen seewärts anschließenden Verbreiterung im Ausmaß von 10 x 12 m (= 120 m²) eingebaut wurde, wobei die gegenständliche Nutzung auf 10 Jahre befristet war, und ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit enden sollte. Auf dem Grundstück xxx, befindet sich ein in Holzbauweise errichtetes Gebäude im Ausmaß von 9,60 m x 8,40 m, welches 1989 durch die Mutter des Beschwerdeführers als dessen Rechtsvorgängerin in der Nutzung des Grundstückes generalsaniert und in den heutigen Zustand gebracht wurde. Zuvor bestand dort bereits ein aus Holz bestehendes Gebäude, welches bereits in den 40er-Jahren errichtet wurde. Im derzeit bestehenden Seehaus sind eine Dusche und eine Toilettenanlage eingerichtet sowie Räumlichkeiten zur Unterbringung und wird dieses Seehaus vom Beschwerdeführer vermietet. Die WC-Anlage sowie die Duschanlage sind auch öffentlich zugänglich und dienen die Räumlichkeiten auch dem öffentlichen Badebetrieb. Im Jahr 2007 wurde zwischen der Gemeinde xxx und dem Beschwerdeführer ein Benutzungsvertrag hinsichtlich des Grundstückes xxx, abgeschlossen, wobei als Vertragsgegenstand die Seeparzellen Nr. xxx und xxx angeführt sind und die Seeeigentümerin dem Vertragspartner, nämlich dem Beschwerdeführer, im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages die Benützung des Vertragsgegenstandes einräumt, wobei die Benützung des Gewässers ausgehend von den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der xxx insbesondere das Baden, das Befahren des xxx Sees mit Rudersegeln und Paddelbooten und Surfbrettern, die Errichtung und Erhaltung von Stegen, Bootshütten und Seeeinbauten sowie die Benützung angelandeter Uferflächen definiert ist. Das gegenständliche Benutzungsverfahren wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.02.1994 wurde der Grundstückseigentümerin (Gemeinde xxx) aufgetragen, das auf Grundstück Nr. xxx, bestehende Bauwerk, welches ohne Baubewilligung errichtet worden sei, zu entfernen. Der gegenständliche Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvorgänger zugestellt. Hiergegen wurde seitens des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Berufung erhoben und mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 19.10.1995 die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückgewiesen und ist damit begründet, dass dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers keine Parteistellung zukomme, zumal ausschließlich dem Grundeigentümer und nicht dem Errichter eines Gebäudes die Beseitigung aufzutragen ist, wenn dieses Gebäude ohne Baubewilligung errichtet wurde. Der gegenständliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Für die Nutzung des gegenständlichen Grundstückes wurde zumindest seit 1961 seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvorgänger ein Nutzungsentgelt bezahlt. Mit Eingabe vom 09.01.2006 hat die Gemeinde xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - WG, um Vollstreckung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.02.1994, Zahl: xxx ersucht, da die Gemeinde xxx der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Mit Eingabe vom 09.01.2006 hat die Gemeinde xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - WG, um Vollstreckung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.02.1994, Zahl: xxx ersucht, da die Gemeinde xxx der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.01.2006, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx hierauf unter Einräumung einer Frist bis 01.05.2006 für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen die Ersatzvornahme angedroht. Dieses Schreiben wurde nachrichtlich auch Herrn xxx zugestellt. In weiterer Folge hat das Baubezirksamt der Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellt, dass dem Bescheidauftrag auch in Zwischenzeit nicht entsprochen worden ist. Damit wurden Angebote zur Durchführung der Ersatzvornahme eingeholt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.10.2013, Zahl: xxx, wurde die Gemeinde xxx zur Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.01.2006, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme verpflichtet. Der vorgeschriebene Betrag wurde bezahlt, und die Ersatzvornahme mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.11.2013, Zahl: xxx, angeordnet. Mit Schreiben vom 07.11.2013, Zahl: xxx, wurde Herrn Michael xxx die Möglichkeit eingeräumt, das Seehaus auf dem Grundstück xxx von Fahrnissen, welche in seinem Eigentum stehen, binnen 14 Tagen zu räumen. Mit Eingabe vom 19.11.2013 wurde durch die rechtfreundlichen Vertreter des Herrn xxx, Rechtsanwälte xxx und xxx, unter anderem mitgeteilt, dass der oben zitierte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.02.1994 Herrn xxx als Eigentümer der Baulichkeit nicht zugestellt worden sei. Zum Errichtungszeitpunkt sei auch keine wasserrechtliche, naturschutzrechtliche oder baurechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Beim gegenständlichen Seehaus handle es sich um ein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB. Dieses stünde im Eigentum des Herrn xxx. Beim gegenständlichen Seehaus handle es sich um ein Superädifikat im Sinne des , Paragraph 435, ABGB. Dieses stünde im Eigentum des Herrn xxx. Somit sei die Ersatzvornahme solange rechtswidrig, solange nicht ein gegen den Eigentümer des Superädifikat gerichteter vollstreckbarer Titelbescheid vorliege. Auf Grund dieses Vorbringens wurde ein Feststellungsverfahren hinsichtlich der ParteisteIlung des Herrn xx durchgeführt. Mit Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.08.2014, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass Herrn xxx, Am See xxx, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keine ParteisteIlung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.07.2015, Zahl: xxx, abgewiesen und ausgeführt, dass keinesfalls von einem Superädifikat auszugehen ist und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2015, Zahl: xxx, zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um keine Rechtsfragen handelt, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Auch wurden die Rechtsansichten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, wonach nicht von einem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Superädifikat auszugehen ist, bestätigt. Es wurde somit rechtskräftig festgestellt, dass Herrn xxx keine ParteisteIlung zukommt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2015, Zahl: xxx, zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um keine Rechtsfragen handelt, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Auch wurden die Rechtsansichten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, wonach nicht von einem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Superädifikat auszugehen ist, bestätigt. Es wurde somit rechtskräftig festgestellt, dass Herrn xxx keine ParteisteIlung zukommt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2017, Zahl: xxx wurde den rechtsfreundlichen Vertretern des Herrn xxx, Rechtsanwälte xxx und Dr. xxx, mitgeteilt, dass der Beginn der Abbrucharbeiten mit 03.04.2017, 08:00 Uhr, festgesetzt wurde und dass als erste Maßnahme die Kappung sämtlicher Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) geplant ist. Herrn xxx wurde die Möglichkeit eingeräumt, während der erforderlichen Zeit (08:30 Uhr bis 09:30 Uhr) selbst die Stromversorgung zum Seehaus abzuschalten. Herr xxx hat in der Folge durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwälte xxx und xxx, gemäß § 37 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2016, idgF, Exszindierungsklage beim Bezirksgericht xxx, Zahl: xxx, eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf das behauptete Superädifikat ausgeführt, dass die gegenständliche Klage erhoben worden ist, weil Herrn xxx im Vollstreckungsverfahren keine ParteisteIlung zukäme, und er deshalb kein Rechtsmittel erheben könne. Die Gemeinde xxx sei grundbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Seegrundstückes Nr. xxx, KG, das Seehaus jedoch sei ein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB und stehe im Eigentum des Herrn xxx. Aus genannten Gründen werde durch die Vollstreckung des Abbruchsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.02.1994, Zahl: xxx, Exekution auf fremdes Eigentum geführt, womit diese unzulässig sei. Herr xxx hat in der Folge durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwälte xxx und xxx, gemäß Paragraph 37, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016,, idgF, Exszindierungsklage beim Bezirksgericht xxx, Zahl: xxx, eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf das behauptete Superädifikat ausgeführt, dass die gegenständliche Klage erhoben worden ist, weil Herrn xxx im Vollstreckungsverfahren keine ParteisteIlung zukäme, und er deshalb kein Rechtsmittel erheben könne. Die Gemeinde xxx sei grundbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Seegrundstückes Nr. xxx, KG, das Seehaus jedoch sei ein Superädifikat im Sinne des Paragraph 435, ABGB und stehe im Eigentum des Herrn xxx. Aus genannten Gründen werde durch die Vollstreckung des Abbruchsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.02.1994, Zahl: xxx, Exekution auf fremdes Eigentum geführt, womit diese unzulässig sei. Zusätzlich hat Herr xxx durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwälte xxx und xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft am 31.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung im Sinne des § 42 Abs 1 Z 5 iVm § 37 der Exekutionsordnung gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der sofortige Vollzug dem Antragsteller einen unersetzlichen schweren Vermögensnachteil zufügen würde, zumal ein Gebäude vollkommen "zerstört" werden würde. Der Abtragungsbescheid stamme aus 1994; die Vollstreckungsbehörde habe mitgeteilt, dass vorerst von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde.Zusätzlich hat Herr xxx durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, Rechtsanwälte xxx und xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft am 31.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 37, der Exekutionsordnung gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der sofortige Vollzug dem Antragsteller einen unersetzlichen schweren Vermögensnachteil zufügen würde, zumal ein Gebäude vollkommen "zerstört" werden würde. Der Abtragungsbescheid stamme aus 1994; die Vollstreckungsbehörde habe mitgeteilt, dass vorerst von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde. Zudem wurde durch die rechtsfreundlichen Vertreter der Gemeinde xxx, Rechtsanwälte xxx und xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 04.04.2017 mitgeteilt, dass zwischen der Gemeinde xxx und Herrn xxx insofern Einigung erzielt werden konnte, dass Herr xxx das gegenständliche Seehaus auf eigene Kosten abtragen werde. Die Abtragung solle binnen der folgenden sechs Monate erfolgen. Damit seien bis auf weiteres keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich. Es hat sodann zu xxx des Bezirksgericht xxx eine Tagsatzung stattgefunden, zu der jedoch keine Partei erschienen ist und wurde einfaches Ruhen vereinbart. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx wurde aufgrund von Gesprächen mit dem Bürgermeister nicht weiter betrieben. Obige unbestrittene Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt und der Verhandlung. Rechtlich ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 37 Abs 1 der Exekutionsordnung, RGBI. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2016, idgF, kann auch von einer dritten Person gegen die Exekution Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig/machen würde. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, der Exekutionsordnung, RGBI. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016,, idgF, kann auch von einer dritten Person gegen die Exekution Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig/machen würde. Für die Erhebung der Exszindierungsklage ist das Behaupten eines Exszindierungsgrundes Voraussetzung. Das heißt zur Exszindierungsklage ist ein Dritter berechtigt, der im Titelverfahren keine ParteisteIlung hatte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht'" Rz 1286.) und der an einem von der Exekution betroffenen Gegenstand - aus dem materiellen Recht hervorgehendes, zum Zeitpunkt der Pfändung bestehendes (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134;. RS0112092, RS0118352) - Recht behauptet, das die Exekution unzulässig machen würde. In vielen Fällen ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtung notwendig. Die Exekutionsordnung enthält keine Aufzählung bzw. Determination dieser Gründe. Es kann sich dabei sowohl um dingliche als auch obligatorische Rechte handeln (Eigentum, Miteigentum, Vorbehaltseigentum, Zession, Treuhand, Pfandrechte, Herausgabeansprüche uvm.). Insbesondere also die Behauptung des Eigentums an einem Gegenstand, der in Exekution gezogen wurde, berechtigt zur Erhebung der Exszindierungsklage im Sinne des § 37 EO. (Neumayr/Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht 184.) Für die Erhebung der Exszindierungsklage ist das Behaupten eines Exszindierungsgrundes Voraussetzung. Das heißt zur Exszindierungsklage ist ein Dritter berechtigt, der im Titelverfahren keine ParteisteIlung hatte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht'" Rz 1286.) und der an einem von der Exekution betroffenen Gegenstand - aus dem materiellen Recht hervorgehendes, zum Zeitpunkt der Pfändung bestehendes (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134;. RS0112092, RS0118352) - Recht behauptet, das die Exekution unzulässig machen würde. In vielen Fällen ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtung notwendig. Die Exekutionsordnung enthält keine Aufzählung bzw. Determination dieser Gründe. Es kann sich dabei sowohl um dingliche als auch obligatorische Rechte handeln (Eigentum, Miteigentum, Vorbehaltseigentum, Zession, Treuhand, Pfandrechte, Herausgabeansprüche uvm.). Insbesondere also die Behauptung des Eigentums an einem Gegenstand, der in Exekution gezogen wurde, berechtigt zur Erhebung der Exszindierungsklage im Sinne des Paragraph 37, EO. (Neumayr/Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht 184.) Die Exszindierungsklage setzt ein anhängiges Exekutionsverfahren voraus. Sie kann also von dem Zeitpunkt an, zu dem das Exekutionsobjekt feststeht, bis zur Einstellung oder sonstigen Beendigung der Exekution eingebracht werden (3 Ob 233/00m = EvBI2001/60). Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist ein solcher Widerspruch mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist ein solcher Widerspruch mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind. Abs 3 normiert, dass für diese Klage, je nachdem, ob sie vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzuges angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Exekutionsgericht zuständig ist. Absatz 3, normiert, dass für diese Klage, je nachdem, ob sie vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzuges angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Exekutionsgericht zuständig ist. Gemäß Abs 4 ist die Exekution einzustellen, wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird. Gemäß Absatz 4, ist die Exekution einzustellen, wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird. Die Widerspruchsklage nach § 37 EO ist grundsätzlich gegen jede Exekutionsart zulässig (Petschek/Hämmerle/Ludwig, Das Österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 86; SZ 7/109; SZ 7/204; SZ 9/193; SZ 13/157; SZ 27/88 ua). Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution betroffenen Gegenständen (§ 37 EO) sind nach Art III Abs 3 EGEO ausschließlich die Vorschriften der ZPO und der EO maßgebend. Der Grundsatz, dass die Widerspruchsklage gegen jede Exekutionsart zulässig ist, gilt daher auch für politische Exekutionen. Auch der VfGH vertritt in seinem Erkenntnis vom 30. 3. 1975, B 139174 Slg 7514 die Ansicht, dass Rechte an den von einer nach § 4 VVG angeordneten Verwaltungsvollstreckung betroffenen Gegenständen (im diesem Fall wurden im Zuge einer gegen den Liegenschaftseigentümer gerichteten Verwaltungsvollstreckung ein vom Beschwerdeführer errichteter Zaun und ein Wohnwagen zwangsweise entfernt) durch Klage nach § 37 EO geltend gemacht werden können. Die Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO ist grundsätzlich gegen jede Exekutionsart zulässig (Petschek/Hämmerle/Ludwig, Das Österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 86; SZ 7/109; SZ 7/204; SZ 9/193; SZ 13/157; SZ 27/88 ua). Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution betroffenen Gegenständen (Paragraph 37, EO) sind nach Artikel römisch drei, Absatz 3, EGEO ausschließlich die Vorschriften der ZPO und der EO maßgebend. Der Grundsatz, dass die Widerspruchsklage gegen jede Exekutionsart zulässig ist, gilt daher auch für politische Exekutionen. Auch der VfGH vertritt in seinem Erkenntnis vom 30. 3. 1975, B 139174 Slg 7514 die Ansicht, dass Rechte an den von einer nach Paragraph 4, VVG angeordneten Verwaltungsvollstreckung betroffenen Gegenständen (im diesem Fall wurden im Zuge einer gegen den Liegenschaftseigentümer gerichteten Verwaltungsvollstreckung ein vom Beschwerdeführer errichteter Zaun und ein Wohnwagen zwangsweise entfernt) durch Klage nach Paragraph 37, EO geltend gemacht werden können. Nach den Vorschriften der EO steht es grundsätzlich außer Zweifel, dass die Gerichte nur zur Entscheidung über Anträge auf Aufschiebung gerichtlicher Exekutionen berufen sind. Die Zuständigkeit der Gerichte für die Aufschiebung politischer Exekutionen bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (wie beispielsweis § 14 Abs 5 AbgEO). In Art III Abs 3 EGEO fehlt eine derartige Zuständigkeitsvorschrift, die Aufschiebung der politischen Exekution wird dort überhaupt nicht erwähnt. Während die ältere Rechtsprechung (GIUNF 3203) die Zuständigkeit der Gerichte für die Aufschiebung politischer Exekutionen im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Widerspruchswerber im Vollstreckungsverfahren kein Antragsrecht habe, bejahte, wird diese Ansicht nunmehr mangels Zuständigkeitsbestimmung verneint. Ein Antrag auf Aufschiebung (Hemmung) des anhängigen Vollstreckungsverfahrens bedeutet keine "Geltendmachung von Rechten" an den der Exekution verfallenen Gegenständen (Krämer in GZ 1915, 422 f.). Die Bestimmung des Art III Abs 3 EGEO schafft jedenfalls keinen Zuständigkeitstatbestand für die Entscheidung des Gerichtes über einen Antrag auf Aufschiebung einer verwaltungsbehördlichen Exekution. Hätte der Gesetzgeber die Gerichte auch zur Entscheidung über Anträge auf Aufschiebung der politischen Exekution, deren Unzulässigerklärung mit Widerspruchsklage begehrt wird, berufen wollen, so hätte er dies zweifellos ausdrücklich angeordnet. (OGH 3 Ob 34118 = OJZ 19781195; OGH 2 Ob 179112f) Nach den Vorschriften der EO steht es grundsätzlich außer Zweifel, dass die Gerichte nur zur Entscheidung über Anträge auf Aufschiebung gerichtlicher Exekutionen berufen sind. Die Zuständigkeit der Gerichte für die Aufschiebung politischer Exekutionen bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (wie beispielsweis Paragraph 14, Absatz 5, AbgEO). In Artikel römisch drei, Absatz 3, EGEO fehlt eine derartige Zuständigkeitsvorschrift, die Aufschiebung der politischen Exekution wird dort überhaupt nicht erwähnt. Während die ältere Rechtsprechung (GIUNF 3203) die Zuständigkeit der Gerichte für die Aufschiebung politischer Exekutionen im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Widerspruchswerber im Vollstreckungsverfahren kein Antragsrecht habe, bejahte, wird diese Ansicht nunmehr mangels Zuständigkeitsbestimmung verneint. Ein Antrag auf Aufschiebung (Hemmung) des anhängigen Vollstreckungsverfahrens bedeutet keine "Geltendmachung von Rechten" an den der Exekution verfallenen Gegenständen (Krämer in GZ 1915, 422 f.). Die Bestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 3, EGEO schafft jedenfalls keinen Zuständigkeitstatbestand für die Entscheidung des Gerichtes über einen Antrag auf Aufschiebung einer verwaltungsbehördlichen Exekution. Hätte der Gesetzgeber die Gerichte auch zur Entscheidung über Anträge auf Aufschiebung der politischen Exekution, deren Unzulässigerklärung mit Widerspruchsklage begehrt wird, berufen wollen, so hätte er dies zweifellos ausdrücklich angeordnet. (OGH 3 Ob 34118 = OJZ 19781195; OGH 2 Ob 179112f) Aus der dargelegten Rechtslage ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx als Vollstreckungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Exekution nach §§ 4 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes, WG 1991, zuständig ist, wenngleich die Exszindierungsklage im Sinne des § 37 EO gemäß Art III Abs 3 EGEO richtig erweise beim Bezirksgericht xxx eingebracht wurde. Aus der dargelegten Rechtslage ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx als Vollstreckungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Exekution nach Paragraphen 4, ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes, WG 1991, zuständig ist, wenngleich die Exszindierungsklage im Sinne des Paragraph 37, EO gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, EGEO richtig erweise beim Bezirksgericht xxx eingebracht wurde. Gemäß Art III Abs 3 des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung, BGBI. 611953, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 191/1999, idgF, sind für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution - ausgenommen die Exekution zur Einbringung der öffentlichen Abgaben und Beiträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBI. Nr. 87, und der Abgaben im Sinne des § 83 der Abgabenexekutionsordnung, BGBI. Nr. 104/1949 - betroffenen Gegenständen (§ 37 der Exekutionsordnung) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teile befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen.Gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung, BGBI. 611953, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 191 aus 1999,, idgF, sind für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution - ausgenommen die Exekution zur Einbringung der öffentlichen Abgaben und Beiträge im Sinne der Paragraphen eins und 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBI. Nr. 87, und der Abgaben im Sinne des Paragraph 83, der Abgabenexekutionsordnung, BGBI. Nr. 104 aus 1949, - betroffenen Gegenständen (Paragraph 37, der Exekutionsordnung) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teile befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Gemäß § 42 Abs 1 Z 5 der Exekutionsordnung kann Aufschiebung (Hemmung) der Exekution auf Antrag angeordnet werden, wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, der Exekutionsordnung kann Aufschiebung (Hemmung) der Exekution auf Antrag angeordnet werden, wenn Einwendungen nach den Paragraphen 35, oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach Paragraph 37, erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist. Im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens wurde bereits über eine allfällige ParteisteIlung des Herrn xxx rechtskräftig abgesprochen. Demnach wurde in sämtlichen Instanzen festgestellt, dass Herrn xxx im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keine ParteisteIlung zukommt und von einem im Eigentum des Herrn xxx stehenden Superädifikat nicht auszugehen ist. Zum Vermögensnachteil wird ausgeführt, dass dieser im Zusammenhang mit dem Superädifikat steht. Zur Frage des Eigentums am gegenständlichen Gebäude - Seehaus wird auf die diesbezügliche Ausführung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.7.2015 verwiesen. Demgemäß ist ein Superädifikat nicht vorliegend und erscheint somit die Exszindierungsklage nach § 37 EO aussichtslos, sodass dem Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Exszindierungsklage nicht stattgegeben werden konnte. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren vor dem BG xxx nicht weiterbetrieben wird und somit der Exszindierungsklage keine Folge gegeben wird. Zur Frage des Eigentums am gegenständlichen Gebäude - Seehaus wird auf die diesbezügliche Ausführung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.7.2015 verwiesen. Demgemäß ist ein Superädifikat nicht vorliegend und erscheint somit die Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO aussichtslos, sodass dem Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Exszindierungsklage nicht stattgegeben werden konnte. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren vor dem BG xxx nicht weiterbetrieben wird und somit der Exszindierungsklage keine Folge gegeben wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1086.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.