RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1709/4/2017; KLVwG-1710/4/2017; KLVwG-1711/4/2017; KLVwG-1712/4/2017; KLVwG-1713/4/2017; KLVwG-1714/4/2017; KLVwG-1715/4/2017; KLVwG-1716/4/2017; KLVwG-1717/4/2017; KLVwG-1718/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über den Antrag auf Verfahrenshilfe des xxx, zur Wiederaufnahme der Verfahren und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Verfahren KLVwG-xxx, KLVwG-xxx, KLVwG-xxx, KLVwG-xxx und KLVwG-xxx, den B E S C H L U S S : I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird a b g e w i e s e n . II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.01.2017, Zahl: xxx, betreffend Anträge gemäß §§ 68, 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf der zweiwöchigen Frist und daher verspätet gestellt worden sei. Zudem sei als Wiederaufnahmegrund die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.10.2016, Zahl: xxx, genannt worden. Weiters ist der Begründung zu entnehmen, dass kein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG bestehe und daher die Behörde zu Recht diesen Antrag zurückgewiesen habe. Auch auf die amtswegige Aufhebung oder Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG bestehe kein Rechtsanspruch und habe auch hier die Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer der Bescheid persönlich übergeben worden sei und die Obdachlosigkeit schon seit langem beseitigt und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hindernis länger als zwei Wochen vor der Antragstellung nicht mehr vorgelegen sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.01.2017, Zahl: xxx, betreffend Anträge gemäß Paragraphen 68, 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf der zweiwöchigen Frist und daher verspätet gestellt worden sei. Zudem sei als Wiederaufnahmegrund die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.10.2016, Zahl: xxx, genannt worden. Weiters ist der Begründung zu entnehmen, dass kein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG bestehe und daher die Behörde zu Recht diesen Antrag zurückgewiesen habe. Auch auf die amtswegige Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG bestehe kein Rechtsanspruch und habe auch hier die Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer der Bescheid persönlich übergeben worden sei und die Obdachlosigkeit schon seit langem beseitigt und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hindernis länger als zwei Wochen vor der Antragstellung nicht mehr vorgelegen sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.12.2016, Zahl: xxx, betreffend die Mindestsicherung für November 2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, dass die Behörde den Mindeststandard für November richtig berechnet habe und dass die Kürzung der Mindestsicherung um 25 % zu Recht erfolgt sei, da der Antragsteller durch die Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen AMS-Leistungen seine Notlage selbst herbeigeführt habe. Grob fahrlässig habe er gehandelt, weil ihm bei der erforderlichen Sorgfalt die Folgen seines Übergenusses durchaus klar sein hätten müssen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Beschwerde des Antragsstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.12.2016, Zahl: xxx, betreffend die Mindestsicherung für 11.10.2016 bis 31.10.2016 insofern Folge gegeben, als dem Antragsteller soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch einmalige Gelddifferenzleistung für 11.10.2016 bis 31.10.2016 in der Höhe von € 209,06 gewährt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 11.10.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung bei der Gemeinde eingebracht habe und er daher ab diesem Zeitpunkt auch einen Anspruch auf Mindestsicherung gehabt habe, welcher jedoch - aus den gleichen Gründen wie oben ausgeführt - um 25 % gekürzt worden sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.12.2016, Zahl: xxx, betreffend die Mindestsicherung für Dezember 2016 als unbegründet abgewiesen. Auch hier wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Mindestsicherung seitens der belangten Behörde richtig berechnet worden sei und die Kürzung zu Recht erfolgt sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.08.2017, Zahl: KLVwG-xxx, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.01.2017, Zahl: xxx, betreffend die Mindestsicherung für Jänner 2017, als unbegründet abgewiesen. Auch dieses Erkenntnis wurde damit begründet, dass die Mindestsicherung seitens der belangten Behörde richtig berechnet worden sei und die Kürzung zu Recht erfolgt sei. In allen oben angeführten Verfahren fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Antragsteller ordnungsgemäß geladen worden sei, er habe sein Fernbleiben mit der Ablegung der Führerscheinprüfung entschuldigt. Mit Mail vom 08.09.2017 begehrt der Antragsteller die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer, um gegen die oben angeführten Entscheidungen einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens, Wiederaufnahme des Verfahrens oder/und andere Rechtsbehelfe einbringen zu können. Die oben angeführten Entscheidungen seien ergangen, ohne dass über seinen Vertagungsantrag abgesprochen worden sei. Weiters seien die in der Entscheidung ihm vorgeworfenen groben Sorgfaltspflichtverletzungen wohl komplett daneben, da er als Arbeitnehmer sich wohl nicht bei der GKK als Dienstnehmer anmelden könne. Dieser Zugang sei dem Arbeitnehmer wohl verwehrt. Dass ihm als Arbeitnehmer mutwillig die Verantwortung des Arbeitgebers zugeschoben werde, könne wohl nicht rechtens sein und widerspreche zumindest der Theorie der österreichischen Rechtsordnung. Denn der Arbeitgeber sei nicht nur Unternehmer, sondern der Sachverständige im Sinne des ABGB, da er Steuerberater gewesen sei. Dass die nicht vorgenommene Anmeldung seitens des Arbeitgebers bei der GKK die Misere über die nunmehrige AMS-Rückzahlungsverpflichtung hervorgerufen habe, dürfte unbestritten sein. Weiters sei der Wohnbedarf nicht korrekt errechnet und es sei auch über andere vorgebrachte Vorbehalte nicht ordnungsgemäß abgesprochen worden. Dieser Antrag wurde auch an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichthof weitergeleitet zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe betreffend die Einbringung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht hat einen Verbesserungsauftrag zum Verfahrenshilfeantrag betreffen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Antragsteller gerichtet, da dieser dem Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensbekenntnis beigefügt hatte. Das Landesverwaltungsgericht hat einen Verbesserungsauftrag zum Verfahrenshilfeantrag betreffen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Antragsteller gerichtet, da dieser dem Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensbekenntnis beigefügt hatte. Der Antragsteller hat das Vermögensbekenntnis rechtzeitig nachgereicht und dabei angegeben, dass er in einer Mietwohnung wohnt und monatlich € 400,-- an Miete zu zahlen hat. An Einkommen erhält er eine AMS-Leistung und eine Aufzahlung von der Mindestsicherung. Er ist sorgepflichtig für zwei bereits volljährige Kinder; Vermögen liegt keines vor. II. Gesetzliche Grundlage:römisch zwei. Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraph nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind, soweit in diesem Paragraph nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch oder illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, müsse ein solcher beigestellt werden. Für die Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeit im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die im Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Erscheint die Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch oder illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, müsse ein solcher beigestellt werden. Für die Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeit im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die im Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Erscheint die Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschwerdeführers und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei relevant (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270). Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren. Da im gegenständlichen Fall sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen einfach sind, und damit keine Komplexität des Falles gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor und war daher unabhängig von einer bestehenden Mittellosigkeit der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1709.4.2017
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