Obsah (12)
§ 125§ 28§ 25a§ 64§ 43§ 120§ 1§ 35§ 306§ 116§ 76Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlKLVwG-1765/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe
§ 125Abs.
1 K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29.8.2017, Zahl: xxx, wegen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
, Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, , wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in der am 29.8.2017 durchgeführten Sitzung nachstehenden 1.) Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens
§ 125Abs.
1 K-DRG 1994 gefasst:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in der am 29.8.2017 durchgeführten Sitzung nachstehenden 1.) Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst: „…xxx wird beschuldigt, im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH angenommen zu haben. Durch dieses Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen a)
§ 64Abs.
1 leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen undgemäß Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und b)
§ 43Abs.
2 K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. …“ Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher wörtlich ausgeführt wird: „…1) Ich bekämpfe den Einleitungsbeschluss Pkt. 1) dieses Bescheides in seinem gesamten Inhalt. Ich beantrage die Aufhebung mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht vorliegen. Die Zustellung erfolgte am 11.9.2017. 2) Als Beschwerdegründe mache ich inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. 3) Der gegen mich erhobene Vorwurf lautet, ich hätte im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 - 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH. angenommen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs.2 und 64 Abs.1 K-DRG 1994 begangen. 3) Der gegen mich erhobene Vorwurf lautet, ich hätte im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 - 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH. angenommen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 64 Absatz eins, K-DRG 1994 begangen. Der Verdacht wird begründet mit einem Schreiben der WKStA und mit Einvernahmeprotokollen von insgesamt vier Landesbedientsteten, welche die Diziplinarbehörde vorgelegt hat. Das Ermittlungsverfahren 29 St 33/16 f wird von der WKStA gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren, Vorteilsnahme und Vorteilszuwendungen zur Beeinflussung nach §§ 306 und 307 StGB geführt. Es soll Hinweise darauf geben, dass Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. Das Ermittlungsverfahren 29 St 33/16 f wird von der WKStA gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren, Vorteilsnahme und Vorteilszuwendungen zur Beeinflussung nach Paragraphen 306 und 307 StGB geführt. Es soll Hinweise darauf geben, dass Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. Die belangte Behörde beruft sich weiters auf Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion, aus denen hervorgeht, dass drei Mitarbeiter der Abt. xxx die Annahme von Gutscheinen von der Fa. xxx bestätigt haben, einer den Versuch von Vorteilszuwendungen. Der mir zur Last gelegte Vorwurf stimmt nicht. Ich habe in meiner niederschriftlichen Vernehmung vom 9.6.2017 sämtliche Vorhalte mit Entschiedenheit zurück gewiesen: Ich habe weder von der Fa. xxx GesmbH. noch von anderen Firmen jemals Bargeld oder Gutscheine angeboten erhalten oder angenommen 4) Die Voraussetzungen eines Einleitungsbeschlusses nach § 125 K-DRG liegen aufgrund des gegebenen Sachverhaltes und der geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht vor. 4) Die Voraussetzungen eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 125, K-DRG liegen aufgrund des gegebenen Sachverhaltes und der geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht vor. Die WKStA hat die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Fa. xxx GesmbH., des xxx und des xxx angeordnet. Dabei wurden Unterlagen, Daten und elektronische Daten im Zusammenhang mit dem bestimmten Vergabevorgängen, welche zu diversen Bauvorhaben bestehen, sichergestellt. Die Fa. xxx hat auch sogenannte „Weihnachtslisten“ geführt, in welchen in der Rubrik „Organisation“ Land Kärnten, Abt. xxx und „Person“ xxx folgende weitere Anmerkungen aufscheinen: 2013 - 2016 -Verteiler xxx - Bote xxx - pers. Kuv. xxx Daraus leitet man den Verdacht ab, ich hätte zu dieser Zeit ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der Fa. xxx erhalten. Der Verdacht wurde auch gegen weitere Landesbeamte erhoben, insbesondere gegen Mitarbeiter der Abteilung xxx. Er besteht nicht zu Recht. Alle verdächtigen Personen wurden befragt, sie haben die erhobenen Vorwürfe einhellig und mit Nachdruck zurück gewiesen. 5)
- a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gem. § 125 K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. 5)
- a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gem. Paragraph 125, K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. Klar zu stellen ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Beim Einleitungsbeschluss geht es um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.4.2015; Ra 2014/09/00042).
- b)Im Hinblick auf die Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der bestimmten Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH 9.10.2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führenden Verfahren zu stellen (VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0042).
- c)Die Ansicht der belangten Behörde ist insofern richtig, als bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber bestehen muss, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu erheben. Die belangte Behörde verkennt aber, dass in dieser Phase des Verfahrens jedenfalls zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung: Er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.10.1990, 90/09/0044). 6)
- a)Der Einleitungsbeschluss ist gem. § 58 Abs. 1 u. 2 AVG in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. 6)
- a)Der Einleitungsbeschluss ist gem. Paragraph 58, Absatz eins, u. 2 AVG in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. § 123 K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. Paragraph 123, K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
- b)Dabei sind wie in jedem Verwaltungsverfahren die wesentlichen Grundsätze der §§ 37 ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung.
- b)Dabei sind wie in jedem Verwaltungsverfahren die wesentlichen Grundsätze der Paragraphen 37, ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung. Die Behörde hat die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Sie ist also nicht an ein Parteienvorbringen gebunden, sondern hat von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Amtswegigkeit bedeutet gem. § 39 Abs. 2 AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Amtswegigkeit bedeutet gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Gem. § 45 AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des § 39 AVG und der materiellen Wahrheitsforschung gem. § 37 AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.Gem. Paragraph 45, AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Paragraph 39, AVG und der materiellen Wahrheitsforschung gem. Paragraph 37, AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.
- c)Die belangte Behörde hat in mehrfacher Hinsicht gegen diese Rechtsgrundsätze verstoßen. Nach durchgeführter Akteneinsicht stelle ich fest, dass die xxx im Juni 2017 zahlreiche Mitarbeiter befragt hat, nämlich insgesamt neun Kollegen der Abt. xxx, drei der Abt. xxx, einen aus der Abt. xxx, vier aus der Abt. xxx und den Bezirkshauptmann von xxx. Alle befragten Kollegen haben übereinstimmend klar gestellt, weder Tankgutscheine noch Bargeld von der Fa. xxx oder von anderen Firmen angeboten oder erhalten zu haben. Herr xxx hat lediglich handschriftlich verfasste Weihnachtsgrüße übermittelt. Den zitierten Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Abt. xxx xxx, xxx und xxx erklärt haben, seit 2013 jedes Jahr Tankgutscheine in der Größenordnung bis € 150,-- von der Fa. xxx erhalten zu haben. Überbracht wurden sie vom Mitarbeiter xxx persönlich. Nähere Zusammenhänge, in welcher Funktion die Kollegen der Abt. xxx tätig sind und in welchem Zusammenhang und warum Gutscheine übergeben und angenommen worden sind, fehlen. Die belangte Behörde hat dazu weder Fragen gestellt noch weitere Ermittlungen durchgeführt! Aus welchem Grund daher aus den Angaben der vier Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser vier Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des § 64 K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll. Aus welchem Grund daher aus den Angaben der vier Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser vier Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des Paragraph 64, K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll.
- d)Die xxx hat die Disziplinaranzeige am 23.6.2017 verfasst, der bekämpfte Einleitungsbeschluss datiert vom 29.8.2017. Der belangten Behörde waren nicht nur die Einvernahmeprotokolle der vier Landesbediensteten der Abt. xxx bekannt, sondern auch die Verantwortung aller anderen Beamten: Niederschriftlich befragt wurden am 9.6.2017 xxx und ich, am 12.6. xxx, Herr BH xxx und xxx von der BH xxx, xxx, xxx, xxx am 13.6., xxx am 14.6., xxx am 21.6., xxx, xxx und xxx am 26.6., xxx xxx am 27.6., Warum sich die Behörde ausschließlich auf die vier schriftlichen Angaben der Mitarbeiter der Abt. xxx stützt und sämtliche oben angeführten Vernehmungsprotokolle, die ihr ebenfalls inhaltlich bekannt sind, jedenfalls aber bekannt sein müssen, nicht berücksichtigt, wird im bekämpften Bescheid nicht dargelegt. 7) In Wahrnehmung ihrer Verantwortung war die belangte Behörde nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheitsforschung und der sachgerechten Beweiswürdigung auch verpflichtet, vor Erlassung eines Einleitungsbeschlusses, der doch gravierende Folgen für die Betroffenen hat, die Beweisgrundlagen auf eine möglichst breite Basis zu stellen. Sie hätte die zuständigen Mitarbeiter der Fa. xxx GesmbH. xxx, seine Sekretärin xxx und den Bautechniker xxx vernehmen müssen. Dadurch wäre sie zur Überzeugung gelangt, dass es keine Verdachtsgründe gibt, die die Annahme von schuldhaften Verletzungen der in den §§ 43 und 64 K-DRG 1994 normierten Dienstpflichten begründet. 7) In Wahrnehmung ihrer Verantwortung war die belangte Behörde nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheitsforschung und der sachgerechten Beweiswürdigung auch verpflichtet, vor Erlassung eines Einleitungsbeschlusses, der doch gravierende Folgen für die Betroffenen hat, die Beweisgrundlagen auf eine möglichst breite Basis zu stellen. Sie hätte die zuständigen Mitarbeiter der Fa. xxx GesmbH. xxx, seine Sekretärin xxx und den Bautechniker xxx vernehmen müssen. Dadurch wäre sie zur Überzeugung gelangt, dass es keine Verdachtsgründe gibt, die die Annahme von schuldhaften Verletzungen der in den Paragraphen 43 und 64 K-DRG 1994 normierten Dienstpflichten begründet. Es liegt auch der Zwischenbericht des BAK vom 21.7.2017 vor mit folgenden weiteren Ermittlungsergebnissen: Die Beschuldigtenvernehmung des xxx vom 4.7.2017, er macht über Vorhalt des Eintrages in der letzten Spalte „pers.kuv.xxx“ folgende Aussage: Dieser Eintrag bedeutet „persönliches Kuvert xxx“ und stellt eine handschriftlich erstellte Weihnachtskarte an die betroffenen Personen dar. Von meiner Sekretärin wird die Liste mit den Vorschlägen der Bauleiter erstellt. Die Schreibweise wurde von meiner Sekretärin so gewählt. Meine persönlichen Weihnachtskarten wurden jedoch alle all die Jahre 2013 - 2016 auf dem Postwege an die angeführten Personen übermittelt. Die angeführten Boten wurden dafür nie herangezogen. Auf die Frage, ob hinter den persönlichen Kuverts irgendwelche Geldgeschenke standen, antwortet xxx: Nein, nie. Ich wollte nur eine handgeschriebene Weihnachtskarte übermitteln, weil diese eben einen gewissen Stellenwert hat und ich diese Empfänger auch von früher kannte. Eine handgeschriebene Karte hat für mich einen höheren ideellen Wert als ein Vordruck! Die Zeugin xxx hat am 5.7.2017 unter Wahrheitspflicht vor dem BAK ausgesagt: Das persönliche Kuvert ist eine handschriftlich verfasste Weihnachtskarte von xxx an unsere Kunden und Auftraggeber. In den Kuverts befand sich nie Bargeld. Ich kann dies deshalb angeben, weil ich diese Kuverts rechtzeitig vom Chefbüro beziehe und Herrn xxx auf den Schreibtisch lege. Er hat nur die Karten, auf denen er die Glückwünsche verschriftlicht, bringt diese dann zu mir und ich gebe diese Karten in die Kuverts, verklebe diese, füge den Empfang hinzu und bringe diese Karten zum Postausgang der Fa. xxx. Somit kann ich bezeugen, dass sich nie Bargeld in den Kuverts von xxx befunden hat. Beweis: xxx, Geschäftsführer, xxx und xxx, Angestellte, xxx als Zeugen; 8) Die Behörde kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, keine Kenntnis vom aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens zu haben: Mit Schreiben meines Rechtsvertreters vom 10.8.2017 an das Amt der Kärntner Landesregierung wurde sie im Detail von der aktuellen Beweislage informiert. Wenn sie also ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Ermittlungen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, negiert, so hat sie jedenfalls seit 10.8.2017 positive Kenntnis davon, dass es nach übereinstimmenden Angaben der zuständigen Mitarbeiter der Fa. xxx keine Zuwendungen gegeben hat. In den persönlichen Weihnachtswünschen des xxx gab es weder Geldbeträge noch Tankgutscheine ! 9) In weiterer Folge hat das BAK die Ermittlungen im Verfahren xxx der WKStA, auf welches sich die belangte Behörde beruft, fortgesetzt und vom 4. - 13.9. zahlreiche Landesbeamte, darunter meine Kollegen aus der Abt. xxx und mich, zu den erhobenen Vorwürfen einvernommen. Das einhellige Ermittlungsergebnis lautet: Herr xxx hat als Vertreter der Fa. xxx GesmbH. an meine Kollegen und mich handschriftliche Weihnachtsgrüße versendet, in den Kuverts haben sich weder Tankgutscheine noch Bargeld befunden! 10) Ich fasse zusammen: Gegen mich liegen keine Verdachtsgründe vor, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen. Es gibt keine Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein disziplinäres Vergehen geschlossen werden kann. Der angefochtene Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist rechtswidrig 11) Ich stelle daher folgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, dieser berechtigten Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufheben, allenfalls die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und antragsgemäßen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und nachstehende Gegenäußerung erstattet: „1. Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens: Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission - allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen - zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss
§ 125
K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren
§ 120leg.cit.
einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist. Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission - allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen - zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss
Paragraph 125, K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren
Paragraph 120, leg.cit. einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist.
§ 1Abs. 2 St
PO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft
§ 35c St
AG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme
§ 306Abs. 1 St
GB verdächtigt (vgl. etwa die Anordnung der SichersteIlung vom 24.04.2017, GZ. xxx), es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor.
Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft
Paragraph 35, c StAG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme
Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt vergleiche etwa die Anordnung der SichersteIlung vom 24.04.2017, GZ. xxx), es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt (vgl. etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. „Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken.“ Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. „Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen“. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt vergleiche etwa VwGH vom 01.07.1993, , GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. „Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken.“ Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. „Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen“. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies: a) Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme
§ 306St
GB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme
Paragraph 306, StGB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, , 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, , GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:
§ 116Abs.
2 K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen.Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:
Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. c) Nachdem aufgrund des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens zwingend vom Vorliegen eines konkreten Verdachtes der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist („präjudizielle Vorfrage“) und Einstellungsgründe nicht vorliegen, ist das Disziplinarverfahren zwingend einzuleiten und zu unterbrechen. 2. Ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses: Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf § 125 K- DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt anzuführen wären“. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot“ des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BDG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift“ zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist
der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt“ anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 123 Abs. 2 BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben (vgl. VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht „bestimmt“ d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf Paragraph 125, K- DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt anzuführen wären“. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot“ des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BDG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift“ zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist
der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt“ anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 123, Absatz 2, BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben vergleiche VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht „bestimmt“ d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden , vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde stellt an das LVG Kärnten den A n t r a g , die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss vom 29.08.2017, ZI: xxx, abzuweisen.“ Mit Schreiben vom 11.10.2017 hat der Beschwerdeführer nachstehendes Vorbringen erstattet: „
- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes 1.
- Im Ermittlungsverfahren, das die Amtsinspektion durchgeführt hat, haben einige Landesbedienstete bestätigt, Tankgutscheine von Mitarbeitern der Fa. xxx GesmbH. entgegen genommen zu haben. Mir ist bekannt, dass die belangte Behörde gegen diese kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Diese Ungleichbehandlung stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar (Art. 2 StGG). Die Behörde geht offensichtlich willkürlich vor: Sie nimmt bei mir und anderen Kollegen der Abt. xxx begründete Verdachtsmomente an und zieht andere Bedienstete, die die Tankgutscheine angeboten erhalten und auch angenommen haben, nicht zur Verantwortung. Diese Ungleichbehandlung stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar (Artikel 2, StGG). Die Behörde geht offensichtlich willkürlich vor: Sie nimmt bei mir und anderen Kollegen der Abt. xxx begründete Verdachtsmomente an und zieht andere Bedienstete, die die Tankgutscheine angeboten erhalten und auch angenommen haben, nicht zur Verantwortung. 1.
- Ich habe meine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung stets treu, gewissenhaft und unparteiisch besorgt. Auch für die Behörde bestehen Dienstpflichten gegenüber ihren Mitarbeitern (§45 K-DRG). Ich gebe meiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass ich von der Dienstbehörde in dieser Situation keine Unterstützung, Förderung und Solidarität feststellen kann. Das Gegenteil ist der Fall. Aus bloß abstrakten Hypothesen wird ein begründeter Verdacht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens konstruiert!
- Disziplinarsenat Der bekämpfte Bescheid und die Gegenäußerung sind nur vom Vorsitzenden xxx unterfertigt. Es ist nicht erkennbar, welcher Senat die Entscheidungen getroffen hat und wie er zusammengesetzt war. Der bekämpfte Bescheid und die Gegenäußerung sind nur vom Vorsitzenden , xxx unterfertigt. Es ist nicht erkennbar, welcher Senat die Entscheidungen getroffen hat und wie er zusammengesetzt war. Ich beantrage auch die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat. Die Regelung sollte im „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“, das als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist, erfolgen. Ich bringe Bedenken vor ob der Gesetzmäßigkeit des Senates, der hier entschieden hat und dem „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“. Ist die Gesetzmäßigkeit nicht gegeben, so liegt darin eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss (KLVwG 3.11.2015, Zl KLVwG-xxx; VfSlg. 19000.848/2014 u.v.a.).Ich bringe Bedenken vor ob der Gesetzmäßigkeit des Senates, der hier entschieden hat und dem „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“. Ist die Gesetzmäßigkeit nicht gegeben, so liegt darin eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss (KLVwG 3.11.2015, Zl KLVwG-xxx; VfSlg. 19000.848 aus 2014, u.v.a.).
- Anhängiges Strafverfahren 3.
- Die belangte Behörde erkennt nun, dass die Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten, von denen drei die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, keinen begründeten Verdacht gegen mich darstellen können. Davon ist in der Gegenäußerung nicht mehr die Rede, das freut mich! 3.
- Der Verdacht stützt sich nun ausschließlich auf die Anordnung und das Amtshilfeersuchen vom 24.4.
- Damit verfügt die WKStA die Sicherstellung im Verfahren gegen xxx und andere Beschuldigte wegen Wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren. Die WKStA ordnet darin auch an, dass gegen mich und andere Kollegen Ermittlungen durch das BAK vorzunehmen sind. Sie stellt fest, dass aufgrund des Anfangsverdachtes seit 24.4.2017 ein Strafverfahren gegen mich anhängig ist: Gem. § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder StA zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Gem. Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder , StA zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Der Anfangsverdacht im Strafrecht ist jedoch ein anderer Rechtsbegriff als der „begründete Verdacht“ im Dienstrecht. Wie die StA das Verhalten eines Beamten vor Abschluss des Beweisverfahrens bewertet, kann für die Disziplinarbehörde nicht von Belang sein. Für das Dienstrecht gelten andere Regeln. 3.
- Ist aber das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig, so gibt es für die Behörde keine Möglichkeit und auch kein Erfordernis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein „disziplinärer Überhang“ wäre erst nach Beendigung eines Strafverfahrens zu prüfen. Für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens ist der Lauf der Verjährungsfristen gem. § 99 K-DRG gehemmt. 3.
- Ist aber das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig, so gibt es für die Behörde keine Möglichkeit und auch kein Erfordernis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein „disziplinärer Überhang“ wäre erst nach Beendigung eines Strafverfahrens zu prüfen. Für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens ist der Lauf der Verjährungsfristen gem. Paragraph 99, K-DRG gehemmt. Mit dem Einleitungsbeschluss hat die Behörde aber genau das gemacht, was die überblickbare Rsp des VwGH vermeiden will: Bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurenz ist die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen. In diesem Fall hat die Disziplinarbehörde kein Ermittlungsverfahren zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. 3.
- Auch § 116 K-BDG ist nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der Verdacht einer Straftat während des Disziplinarverfahrens bekannt wird. 3.
- Auch Paragraph 116, K-BDG ist nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der Verdacht einer Straftat während des Disziplinarverfahrens bekannt wird. Die belangte Behörde hat jedoch nach ihren eigenen Feststellungen seit 24.4.2017 Kenntnis vom Strafverfahren und erst mehr als vier Monate später, nämlich am 29.8.2017 den Einleitungsbeschluss gefasst. Konsequenterweise konnte die Disziplinarbehörde auch keine Anzeige erstatten (§ 116 Abs.2 leg.cit.). Die belangte Behörde hat jedoch nach ihren eigenen Feststellungen seit 24.4.2017 Kenntnis vom Strafverfahren und erst mehr als vier Monate später, nämlich am 29.8.2017 den Einleitungsbeschluss gefasst. Konsequenterweise konnte die Disziplinarbehörde auch keine Anzeige erstatten (Paragraph 116, Absatz 2, leg.cit.).
- Ermittlungsverfahren 4.
- Nachdem sich die Behörde für eine andere Vorgangsweise entschieden, das Ermittlungsverfahren eingeleitet und zum Teil auch durchgeführt hat - bis Ende Juni sind rund 40 Landesbedienstete, darunter neun Mitarbeiter der Abt. xxx einvernommen worden - besteht auch für sie die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Durchführung. 4.
- Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum „Disziplinarverfahren“ iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (§ 105 BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grundsätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte ParteisteIlung hat. Dies findet im § 109 Abs. 3 BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR,
- GP, 87 u. 89). 4.
- Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum „Disziplinarverfahren“ iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (Paragraph 105, BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grundsätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte ParteisteIlung hat. Dies findet im Paragraph 109, Absatz 3, BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR, ,
- GP, 87 u. 89). 4.
- Auch die Bestimmung des § 125 K-DRG 1994 schreibt der Disziplinarkommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen.4.
- Auch die Bestimmung des Paragraph 125, K-DRG 1994 schreibt der Disziplinarkommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen. 4.
- Dabei sind die Vorschriften des AVG und die allgemeinen Verfahrensregeln grundsätzlich anzuwenden. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der §§ 37 ff AVG zusammen: Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, ausreichend durchzuführendes Ermittlungsverfahren und freie Beweiswürdigung.4.
- Dabei sind die Vorschriften des AVG und die allgemeinen Verfahrensregeln grundsätzlich anzuwenden. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der Paragraphen 37, ff AVG zusammen: , Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, ausreichend durchzuführendes Ermittlungsverfahren und freie Beweiswürdigung. 4.
- Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren auch durchgeführt, allerdings nicht vollständig. Sie hat nicht sämtliche vorliegende Beweise gewürdigt und dies auch nicht begründet. Die bis zum 29.8.2017 vorliegenden Beweisergebnisse haben jeglichen Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen entkräftet. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Einleitung des Disziplinarverfahrens und zwingend auch keinen Unterbrechungsgrund.
- Anträge Ich wiederhole daher meinen Antrag, den angefochtenen Einleitungsbeschluss nach Ergänzung des Beweisverfahrens aufzuheben.“ Das Landesverwaltungsgericht ist vom nachstehenden Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer ist Landesbeamter der Verwendungsgruppe A und Leiter der Abteilung xxx. Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 24.4.2017, Aktenzeichen: xxx, wurde dem Amt der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx und andere Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168 Abs. 1 StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB führt. Es wurde ein Amtshilfeersuchen
§ 76St
PO gestellt und zwar die im Auftrag der WKStA ermittelnden Beamten bei der Durchführung der Sicherstellungsanordnungen zu unterstützen. In der angeschlossenen Anordnung der Sicherstellung in diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung xxx angeführt und begründend nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere dem Anlassbericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 21.2.2017, festgehalten, dass unter anderem der Verdacht bestehe, es hätten Amtsträger mit dem Vorsatz sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen lassen, für sich und einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen. Festgehalten werde, dass der Anzeige zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe übergeben wurde. Der Beschwerdeführer ist Landesbeamter der Verwendungsgruppe A und Leiter der Abteilung xxx. Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 24.4.2017, Aktenzeichen: xxx, wurde dem Amt der Kärntner Landesregierung mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx und andere Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB führt. Es wurde ein Amtshilfeersuchen
Paragraph 76, StPO gestellt und zwar die im Auftrag der WKStA ermittelnden Beamten bei der Durchführung der Sicherstellungsanordnungen zu unterstützen. In der angeschlossenen Anordnung der Sicherstellung in diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung xxx angeführt und begründend nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere dem Anlassbericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 21.2.2017, festgehalten, dass unter anderem der Verdacht bestehe, es hätten Amtsträger mit dem Vorsatz sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen lassen, für sich und einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen. Festgehalten werde, dass der Anzeige zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe übergeben wurde. Der Tatverdacht nach § 306 Abs. 1 StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung am 14.4.2016 sichergestellten Daten der xxx GesmbH. Aufgrund der aufgefundenen Excel-Tabellen, je betitelt mit „Weihnachtsliste“ sei davon auszugehen, dass im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 an die genannten Personen Zuwendungen in der angeführten Höhe erfolgt seien.Der Tatverdacht nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung am 14.4.2016 sichergestellten Daten der xxx GesmbH. Aufgrund der aufgefundenen Excel-Tabellen, , je betitelt mit „Weihnachtsliste“ sei davon auszugehen, dass im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 an die genannten Personen Zuwendungen in der angeführten Höhe erfolgt seien. Mit Schreiben vom 23.6.2017, Zahl: xxx, wurde daher gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet. In der sogenannten „Weihnachtsliste“ scheint der Beschwerdeführer vier Mal auf und zwar mit jeweils einer exklusiven Flasche Wein und einem Kalender in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie ein Zusatz „pers.Kuv.xxx“. Im Laufe der weiteren staatsanwaltlichen Erhebungen hat der Geschäftsführer der Firma xxx GesmbH, xxx, sowie die Sekretärin, xxx, ausgesagt, dass in diesen persönlichen Kuverts sich nie Bargeld befunden hat. Die Amtsinspektion hat Landesbedienstete vernommen, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes
§ 306Abs. 1 St
GB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt. In der sogenannten „Weihnachtsliste“ scheint der Beschwerdeführer vier Mal auf und zwar mit jeweils einer exklusiven Flasche Wein und einem Kalender in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie ein Zusatz „pers.Kuv.xxx“. Im Laufe der weiteren staatsanwaltlichen Erhebungen hat der Geschäftsführer der Firma xxx GesmbH, xxx, sowie die Sekretärin, xxx, ausgesagt, dass in diesen persönlichen Kuverts sich nie Bargeld befunden hat. Die Amtsinspektion hat Landesbedienstete vernommen, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes
Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt. Im Amtsblatt des Landes Kärnten vom xxx, Nr. xxx, scheint ein Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung auf und hat aufgrund dieser Regelung der ordentlich zusammengesetzte Disziplinarsenat II die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen. Im Amtsblatt des Landes Kärnten vom xxx, Nr. xxx, scheint ein Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung auf und hat aufgrund dieser Regelung der ordentlich zusammengesetzte Disziplinarsenat römisch zwei die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen. Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
§ 43Abs.
2 K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 64Abs.
1 K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Paragraph 64, Absatz eins, K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
§ 125Abs.
1 K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen (LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 32).
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,).
§ 125Abs.
2 K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 37), wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat.
Paragraph 125, Absatz 2, K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, , dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, , Artikel römisch 29 , Ziffer 37,), wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einleitungsbeschluss / Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29.8.2017, Zahl: xxx. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Tatvorwurf hinsichtlich seiner inhaltlichen Berechtigung und verfehlt damit die
der Rechtsprechung und der Literatur anfechtbaren Hauptfunktionen eines Einleitungsbeschlusses:
- Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.
- Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.
- Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.
- Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Verlag Springer,
- Auflage).Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Verlag Springer,
- Auflage). In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus § 111 K-DRG.In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567). Um zu klären, , ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus Paragraph 111, K-DRG. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. , Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor , der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. VwGH 16.10.2008, ZI 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur).Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 16.10.2008, ZI 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur). Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder - bei größerer Anzahl von Tathandlungen - zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit , (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder - bei größerer Anzahl von Tathandlungen - zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist(VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist, (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die vorliegende Beschwerde behauptet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens sowie gegen den Vorwurf des Verschuldens. Diese Beurteilungen sind jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Im Gegenstand hat die belangte Behörde jedenfalls verdachtsmäßig eine Übertretung festgestellt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, und viele andere).Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA gegeben, zumal der Beschwerdeführer von der Vorteilsnahme
§ 306Abs. 1 St
GB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt , die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann vergleiche hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, und viele andere)., Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA gegeben, zumal der Beschwerdeführer von der Vorteilsnahme
, Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Unbestritten ist, dass offenkundige Einstellungsgründe nicht vorliegen. Dass die belangte Behörde gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Verfahren eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom xxx im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. xxx verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich der Senat xxx gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des § 103 K-DRG verwiesen. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom xxx im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. xxx verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich der Senat xxx gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 103, K-DRG verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass nach Anzeige „notwendige Ermittlungen durchzuführen sind“, dies unter Hinweis auf die §§ 116 und 125 K-DRG, wird nochmals darauf verwiesen, dass damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint sind. Die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers über das Vorgehen der Dienstbehörde ist in dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass erst nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission ein Verfahren durchführen kann und muss. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen Verdachtsgründe vor – das Vorliegen von Einstellungstatbeständen wurde nicht festgestellt – und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu fassen.Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass nach Anzeige „notwendige Ermittlungen durchzuführen sind“, dies unter Hinweis auf die Paragraphen 116 und 125 K-DRG, wird nochmals darauf verwiesen, dass damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint sind. Die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers über das Vorgehen der Dienstbehörde ist in dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass erst nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission ein Verfahren durchführen kann und muss. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen Verdachtsgründe vor – das Vorliegen von Einstellungstatbeständen wurde nicht festgestellt – und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu fassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1765.6.2017