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{'item': 'KLVwG-1266/7/2017'}

Obsah (4)Art. 133§ 2§ 3§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1266/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Mag. xxx über die Bes

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der xxx vom 21.3.2017 wurde dem Beschwerdeführer für die Wohnung in xxx, eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2016 in der Höhe von € 192,-- vorgeschrieben. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid hat der xxx der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Ferienwohnung anzusehen sei, da diese von der Tochter des Beschwerdeführers als Zweitwohnung für die Berufsausübung in Villach genutzt werde. Es verkürze sich dadurch die Anfahrtszeit, insbesondere bei schlechter Witterung im Winter. Die Tochter sei dort auch mit Zweitwohnsitz gemeldet und bezahle die Zweitwohnsitzabgabe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 in dieser Wohnung nicht ein einziges Mal genächtigt und auch sonst nicht als Ferienwohnung genutzt. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Er hat im Jahr 2016 seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde xxx gehabt. Seine Tochter xxx war im Jahre 2016 mit Hauptwohnsitz ebenfalls in der Gemeinde xxx gemeldet und ab 7.4.2016 mit Nebenwohnsitz an der Adresse xxx. Vorgelegt wurde eine Wohnungsnutzungsvereinbarung, wonach Frau xxx die Wohnung Nr. xxx ab 1.10.2014 kostenlos bis auf Widerruf benutzen kann. xxx hat ihren Dienstort in xxx und wohnt bzw. übernachtet sie auch in xxx und erreicht sie damit eine Verkürzung der Anfahrtszeit um etwa die Hälfte. Die Entfernung zwischen xxx und xxx beträgt knapp 90 Kilometer bei einer Fahrtzeit von 75 Minuten und beträgt die Entfernung zwischen xxx und xxx knapp 50 Kilometer bei einer Fahrtzeit von knapp 40 Minuten. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Entfernungen und Fahrtzeiten gründen auf den Angaben im Routenplaner von Google-Maps.

§ 2Abs.

1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

§ 3Abs.

1 lit. c gelten nicht als Zweiwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes Wohnungen, die für Zwecke der Berufsausübung erforderlich sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, gelten nicht als Zweiwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes Wohnungen, die für Zwecke der Berufsausübung erforderlich sind.

§ 4Abs.

1 leg cit ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesen Zweck unentgeltlich überlässt.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesen Zweck unentgeltlich überlässt. Dem Wort „erforderlich“ kommt

Duden die Bedeutung von „für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig; unerlässlich“ zu. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass grundsätzlich der Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung zufolge unentgeltlicher Überlassen derselben Abgabenschuldner ist. Die gegenständliche Wohnung scheint nicht für Zwecke der Berufsausübung der Tochter unbedingt notwendig zu sein. Dies ergibt sich daraus, da es lediglich zu einer Verringerung der Fahrtstrecke zwischen xxx und xxx bzw. um ca. 40 Kilometer bzw. 35 Minuten kommt. Die Zurücklegung dieser Fahrtstrecke erscheint unter Bedachtnahme auf die üblichen Pendlergewohnheiten durchaus zumutbar zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass xxx seit 7.4.2016 unter der Adresse xxx gemeldet ist und davon auszugehen ist, dass ihr auch dort eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Verhandlung in dessen Abwesenheit abgeführt werden, zumal dieser dessen Angaben zugrunde gelegt wurden. Die ziffernmäßige Berechnung der Höhe der Abgabe wurde nicht beeinsprucht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1266.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.