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§ 28§§ 104§ 104a§ 30a§ 4§ 13§ 7§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1002/25/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Be
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-Vw
GVG iVm §§ 30a, 104, 104a, 105 und 106 Wasserrechtsgesetz 1959-WRG 1959, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.03.2015, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des xxx auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage am xxxbach abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 30 a, 104, 104 a, 105 und 106 Wasserrechtsgesetz 1959-WRG 1959, zu Recht: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Worte „als unzulässig“ entfallen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang : Mit Bescheid vom 30.03.2015, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten den Antrag des xxx auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage am xxxbach
§§ 104
, 104a, 105 und 106 WRG „als unzulässig“ ab.Mit Bescheid vom 30.03.2015, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten den Antrag des xxx auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage am xxxbach
Paragraphen 104, 104 a, 105 und 106 WRG „als unzulässig“ ab. Mit Schreiben vom 08.11.2011 zeigte der Antragsteller die wasserwirtschaftliche Planung hinsichtlich der Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am xxxbach bei der Wasserrechtsbehörde an. Danach wurde ein Vorprüfungsverfahren unter anderem mit Bereisung durch die Amtssachverständigen für Gewässerökologie, fachlichen Naturschutz, Naturschutzbeirat, sowie den Antragsteller durchgeführt, wobei das Projekt von allen Amtssachverständigen negativ beurteilt wurde. Der Antragsteller ersuchte mit Schreiben vom 08.12.2013 um Beauftragung von ergänzenden Befunden und Gutachten. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein anderer Amtssachverständiger für Gewässerökologie ersucht, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Vorhaben abzugeben. In der Stellungnahme vom 24.06.2014 führte der gewässerökologische Amtssachverständige Folgendes aus: „…
- Befund Mit Schreiben vom 17.12.2013, ZI. Xxx, der Abteilung 8, Unterabteilung Energierecht wurde ersucht zum beantragten Kraftwerksprojekt eine abschließende Stellungnahme bezüglich der hydromorphologischen Beurteilung des betroffenen Abschnittes zwischen der xxxmündung und der xxxmündung (km 9,5 bis 3,2) abzugeben. Für den xxxbach liegt eine Einstufung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan(NGP) 2009 vor. Diese Daten beruhen auf Angaben der Wildbach- und Lawinenverbauung ohne weitere Begehungen. Im April/Mai 2013 erfolgte eine Einstufung durch das Kärntner Institut für Seenforschung. Diese erfolgte anhand der zwischenzeitlich neuen Ausgabe des im Februar 2010 vom Lebensministerium erstellten "Leitfaden zur Hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern" mit Erläuterungen, ergänzt im März 2013, zumal es immer wieder zu Fehlinterpretationen gekommen ist. Zur neuerlichen Beurteilung fand am 17.6.2014 unter Beisein von xxx und xxx eine Begehung des Streckenabschnittes für eine nochmalige Beurteilung statt. Begonnen wurde bei der geplanten Wasserfassung bei FI-km 9,
- Es zeigte sich, dass sehr wenige Bereiche beidufrig verbaut sind, ansonsten im Straßenprallhangbereich Ufersicherungen, bestehend aus Steinwurf/Steinmauern, auf einer Länge von je 30 bis 100 m vorhanden sind. Diesen Verbauungen sind zum Teil Findlingssteine vorgelagert bzw. reicht die Wasseranschlaglinie nicht direkt bis zum Verbau. Dazwischen befinden sich immer wieder unverbaute Abschnitte. Die Linienführung an sich ist auf Grund des engen Tales als von Natur aus gestreckt einzustufen. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines lag laut Auskunft des hydrographischen Dienstes eine Wasserführung über dem Mittelwasser vor. In der nachfolgenden Tabelle sind die Abschnitte mit Ufersicherungen, Brücken und unverbaute Strecken aufgelistet. Die dazugehörigen Fotos befinden sich im Anhang. Insgesamt befinden sich im besagten ca. 6 km langen Abschnitt auf 910 Ifm rechtsufrige Sicherungen, auf 950 Ifm linksufrige Sicherungen sowie 15 Brücken, die entweder nur punktuelle Eingriffe darstellen oder bereist in der Verbauungslänge mitberücksichtigt sind. Demnach sind von den 12.000 m an Uferlinie 1.860 rn, das sind ca. 15 %, verbaut. 4.050 m ist die Streckenlänge ohne irgendwelche Verbauung. Sohlverbauungen wurden teilweise flussab von Brücken festgestellt. Diese stellen jedoch keine Änderung der ursprünglichen Sohlstruktur dar. Im Gewässer selbst sind natürliche Felsrippen mit größerem Gefälle vorhanden.
- Einstufung
Qualitätszielverordnung Ökologie - Oberflächengewässer nach dem Leitfaden. Die Einstufung erfolgt anhand von 500 m Abschnitten und wurde zusammen mit xxx (Wasserwirtschaftliche Planung) und xxx nach dem vorliegenden Ergebnis der Begehung und anhand der Fotos nach den seit März 2013 mit ergänzenden Erläuterungen vorliegenden Leitfanden vorgenommen. In diesem Leitfaden wird bezüglich Ufersicherungen (Uferdynamik) angeführt: Nach diesen Kriterien ergibt sich für die einzelnen 500 m- Abschnitte folgende Einstufung: Fluss-km Hydromorphologie Anmerkung 3,5 - 4 Sehr gut Lediglich 2 punktuelle 1-ufrige Sicherungen (inkl. Brücke), dem Gewässertyp entsprechend 4 - 4,5 Sehr gut Lediglich 2 punktuelle 1-ufrige Sicherungen (inkl. 2 Brücken), dem Gewässertyp entsprechend 4,5 - 5 Sehr gut Eine unwesentliche Brücke, eine kurze 1- ufrige Sicherung, dem Gewässertyp entsprechend 5 - 5,5 Sehr gut 3 kurze 1-ufrige und eine kurze beidufrige Sicherung (inkl. eine Brücke), dem Gewässertyp entsprechend 5,5 - 6 Sehr gut 1 -kurze, einufrige Sicherung, dem Gewässertyp entsprechend 6 - 6,5 Sehr gut Eine kurze, 1-ufrige Sicherung, dem Gewässertyp entsprechend 6,5-7 Nicht sehr out 2 längere, massive Verbauungen (betonierte Ufermauer) 7 -7,5 Sehr gut 4 kurze, 1-ufrige Sicherungen (inkl. Eine Brücke, dem Gewässertvo entsprechend 7,5 - 8 Sehr gut 2 kurze, 1-ufrige Sicherungen (inkl. Einer Brücke) und eine Brücke, dem Gewässertvp entsprechend 8-8,5 Sehr gut 2 kurze, 1 längere, 1-ufrige Sicherung, dem Gewässertyp entsprechend 8,5 - 9 Sehr gut 2 kurze und eine längere, 1-ufrige Sicherung (inkl. 2 Brücken), dem Gewässertyp entsprechend 9-9,5 Nicht sehr gut Längere, beidufrige Sicherung Insgesamt sind 2 Strecken (km 6,5 bis 7 und km 9-9,5) als nicht sehr gut auszuweisen, die restlichen Abschnitte weisen zwar punktuelle Sicherungen auf, stellen jedoch weiterhin den sehr guten hydromorphologischen Zustand dar, da sind dem Gewässercharakter entsprechen und keine derartigen Eingriffe darstellen, welche sich auch negativ auf die biologischen Komponenten (Algen, Fischnährtiere und Fische) auswirken. Die Erhebungen des Kärntner Institutes für Seenforschung erfolgten nach demselben aktualisierten Bewertungsschema und fanden zwischenzeitlich auch keine weiteren Ufersicherungen statt, sodass dieselben baulichen Eingriffe bewertet wurden. Es zeigte sich, dass mit Ausnahme der Abschnitte 4,5 - 5 und 7 - 7,5 welche seitens des KIS als nicht sehr gut bewertet wurden, dieselben Einstufungsergebnisse erzielt wurden. Insgesamt bedeutet dies für das Vorhaben, da weite Streckenabschnitte einen sehr guten Hydromorphologischen Zustand aufweisen, aus gewässerökologischer Sicht keine positive Stellungnahme möglich ist. …“ Am 31.10.2014 gab der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab: „…
vorgelegtem Einreichprojekt der xxx GmbH, xxx, "KW xxxbach xxx" vom 13.01.2012 soll im Bereich der xxx für xxx ein Ausleitungskraftwerk errichtet werden. Technische Daten: Ausbauwassermenge QA 0,90 m3/sec Stauhöhe ca. 1458 m. ü. A. Fallhöhe brutto 345 m Druckrohrleitung 5930 Ifm ON 800 Turbine Peltonrad, mehrdüsig Ausbauleistung 2480 kW Regelarbeitsvermögen 10580 MWh Das Vorprojekt wurde mit dem Ersuchen übermittelt, eine Stellungnahme aus fachlicher Sicht abzugeben und die folgenden Fragen im Sinne des Kriterienkataloges zu beantworten: Wasserbautechnische Beurteilung Gegen das geplante Vorhaben besteht aus wasserbautechnischer Sicht grundsätzlich kein Einwand. Der xxxbach liegt im Zuständigkeitsbereich der xxx. Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes Gegen das Vorhaben besteht aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung kein Einwand, wenn es zu keiner Verschlechterung des Zustandes im Bereich des betroffenen Wasserkörpers
§ 104aWRG kommt.
Dem Vorhaben wurde aus der Sicht der Gewässerökologie nicht zugestimmt. Gegen das Vorhaben besteht aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung kein Einwand, wenn es zu keiner Verschlechterung des Zustandes im Bereich des betroffenen Wasserkörpers
Paragraph 104 a, WRG kommt. Dem Vorhaben wurde aus der Sicht der Gewässerökologie nicht zugestimmt. Kriterienkatalog Wird durch das geplante Vorhaben die in Anspruch genommene Wasserkraft vollständig wirt- schaftlich ausgenutzt Potentialnutzung)? Die gewählte Ausbauwassermenge von 0,9 m³/sec plus Pflichtwasser wird an ca. 60 Tagen des Jahres erreicht bzw. überschritten, diese Vorgangsweise entspricht den wasserwirtschaftlichen Gepflogenheiten und entspricht einer guten wirtschaftlichen Nutzung des vorhandenen Potentiales. Besteht durch das Vorhaben ein Widerspruch zu öffentlichen Interessen? Nicht aus der Sicht des Fachbereiches Wasserwirtschaft. Sind von dem Projekt Vorteile im allgemeinem Interesse zu erwarten? Nicht aus der Sicht des Fachbereiches Wasserwirtschaft. Inwieweit besteht durch das Projekt eine Sicherung bzw. Verbesserung der Trinkwasserversorgung oder Abwendung einer massiven Hochwassergefahr (qualitativ)? Durch das geplante Vorhaben wird kein Trinkwasser gefährdet, sowie das Hochwasserabfuhr- vermögen in dem betreffenden Bachabschnitt nicht verändert. Können die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten auch nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden? Sind die, zum Nachweis, dass es keine bessere Umweltoption gibt, vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung ausreichend? Betreffend dieser Anfrage (des BMLFUW) festzustellen, ob der Nutzen der geplanten Wasserkraft-anlage mit mindestens 100 kW Mehrleistung nicht auch durch bessere Umweltoptionen (andere bereits in Planung oder Bau stehende Kraftwerksanlagen - Wasserkraftwerke, Solarkraftwerke, Windkraftwerke bzw. andere Fernwärmeversorger) erreicht werden kann, darf ha. mitgeteilt werden, dass derartige Beurteilungen nicht in den Aufgabenbereich bzw. Kompetenzbereich der wasserwirtschaftlichen Planung fallen. Als Hilfestellung mögen folgende Wasserkraftanlagen, welche von verschiedenen Kärntner Behörden genehmigt wurden, gemeldet werden: Kraftwerk Leistunq kW Betrieb Behörde Kelag Pumpe xxx 35000- seit 2011 BMLFUW Kelag KW xxx I Kelag KW xxx römisch eins 70000 seit 2009 UVP-Behörde Kelag KW xxx 11 70000- seit 2011 UVP-Behörde Verbund xxx 11 430000- in Bau UVP-Behörde xxx-Hydrowatt 1386 bewilligt 2012 LH xxx - xxx 370 bewilligt 2013 BH xxx xxx "xxx" 498 seit 2013 BH xxx xxx „xxx Wehr" 160 in Bau BH xxx …“ Des Weiteren gab der sicherheits- und verfahrenstechnische Amtssachverständige am 28.01.2015 folgende Stellungnahme ab: „…Mit Schreiben vom 19.01.2015, ZI. xxx, wurde betreffend das Projekt (Vorstudie) "KW xxxbach xxx" der xxxGmbH um Stellungnahme - unter Anwendung des Kriterienkataloges zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung mit Indikatoren - zu den energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogene wasserwirtschaftliche Kriterien EK1 bis EK4 ersucht. Beim Kleinwasserkraftwerk "KW xxxbach xxx" handelt es sich im Wesentlichen um ein geplantes Ausleitungskraftwerk am xxxbach (mit xxxbach), im Gemeindegebiet von xxx (KG xxx), situiert zwischen den Ortsteilen xxx und xxx. Laut Projekt/Vorstudie beträgt die Ausbauwassermenge 900 I/s, die gesamte nutzbare Nettofallhöhe rund 328 m, die Engpassleistung 2.480 kW und das Jahresarbeitsvermögen ca. 10,6 GWh. Grundlage für die Ermittlung der relevanten energiewirtschaftlichen Daten sind die vom Projektverfasser (xxx GmbH, xxx) in der Vorstudie, datiert mit 13. Jänner 2012, angegebenen Daten. Beurteilt werden energiewirtschaftliche und wasserkraftbezogene wasserwirtschaftliche Aspekte
dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Kriterienkatalog (BMLFUW-UWA.1.2/004-1/4/2012). Dabei sollen die nachstehenden 4 Kriterien (EKs) geprüft werden: EK 1 – Versorgungssicherheit EK2 – Versorgungsqualität EK 3 – Klimaschutz EK 4 – Technische Effizienz Für diese jeweiligen Kriterien wurden charakteristische Indikatoren und Indikatorintervallgrenzen ermittelt (siehe nachstehende Tabelle), mit denen die originäre energiewirtschaftliche Beurteilung von Wasserkraftprojekten anhand quantifizierbarer Eigenschaften möglich ist, sofern die entsprechenden Projektdaten dazu vorliegen. Kriterientabelle für Laufwasserkraftwerke BMLFUW-UWA.4.1.2/004-1/4/2012) Krit. Kriterium Ind. Nr. Indikator Kennziffer Dirnen- gering mittel hoch Gewich- Nr. sion tuna Erzeugungsmenge RAV Versorgungs- EK l-l-L inkl. Auswirkung auf GWh/a <5 5 - 50 > 50 EK 1 andere KW-Anlagen Regelarbeitsvem1Ögen 100% sicherheit EK 1-2-L * Eigenversorgung* ja/nein "ja' erhöht Indikator EK -l-l-L um eine Stufe Versorgungs- Erzeugungs- Verhällnis RAV Dez+Jän 0,35 bis EK2 EK 2-1-L (Mittel) 1 < 0,35 > 0, 65 100% qualität charakteristik zu RA V Jan-Dez (Mitteil zu RA römisch fünf Jan-Dez (Mitteil 0,65 C02-Reduktion geg. 1.000t EK3 Klimaschulz EK 3-1-L C02-Verrneidung KohlelErdgas-GuD bzw. - <3 3-30 > 30 100% Gasturbine in Abh. von C02eq. Volllastslunden EK 4-1-L Netzanbindung RAV bez. auf En~ernung GWh/km < 1,67 1,67-2,50 > 2,50 10% bis Netzanknüofunasounkt Unzureichen· weitere optimale lokale de Nutzung Teilnutzungen Nutzung erreicht mit Blockie- mOglich. aber und spätere rung einer optimale Erreichbar1<e~ einer Technische EK 4-2-L ** Potenzialnutzung** --- optimalen Nutzung nicht regional optimalen 60% EK4 Effizienz Nutzung bzw. mehr Nutzung unler kein Speicher erreichbar Berücksichtigung trotz Möglich- der Speicheroptio- keit nen nicht behindert EK 4-3a-L Laufkw ohne Ausle~ng: Tage >100 Tage 100 -60 < 60 Tage Ausbaugrad Überschreitungsdauer Übersehr. Tage 30% EK 4-3b-L Laufkw mit Ausleitung: Tage >150 Tage 150-100 < 100 Tage Überschreitungsdauer Taqe Anmerkungen: * EK 1-2- L ... nur wenn keine öffentliche Anbindung und auch nicht vorgesehen und keine andere Möglichkeit für Stromversorgung aus erneuerbarer Energien besteht - erhöht sich Indikator EK 1-1-L um eine Stufe ** EK 4-2-L ... die Potentialnutzung wird ggf. vom ASV der Wasserwirtschaft evaluiert ERMITTLUNG DER INDIKATOREN - EVALUIERUNG DER KRITERIEN Kriterium EK 1: Versorgungssicherheit Indikator EK 1-1-L: Erzeugungsmenge Der Beitrag eines einzelnen Projekts zur Erhöhung der Versorgungssicherheit ist proportional zur absoluten Erzeugungsmenge. Entsprechend erfolgt die Beurteilung des Kriteriums der Versorgungssicherheit anhand der jährlichen Erzeugungsmenge über das Regelarbeitsvermögen (RA V) der Anlage in GWh/a. Der Beitrag eines einzelnen Projekts zur Erhöhung der Versorgungssicherheit ist proportional zur absoluten Erzeugungsmenge. Entsprechend erfolgt die Beurteilung des Kriteriums der Versorgungssicherheit anhand der jährlichen Erzeugungsmenge über das Regelarbeitsvermögen (RA römisch fünf) der Anlage in GWh/a. In der Vorstudie, Seite 5, ist das Jahresarbeitsvermögen (RA V) mit 10,58 GWh angegeben. In der Vorstudie, Seite 5, ist das Jahresarbeitsvermögen (RA römisch fünf) mit 10,58 GWh angegeben. Indikator / Intervallarenzen I Einheit Indikator / Intervallarenzen römisch eins Einheit gering mittel hoch Erzeugungsmenqe (RAV) I [GWh/al Erzeugungsmenqe (RAV) römisch eins [GWh/al <5 5 - 50 > 50 "KW xxx" 10,6 Der Indikator (10,6) liegt am unteren Ende der Intervallgrenze "mittel". Das Kriterium EK 1 - Versorgungssicherheit ist demnach als "schwaches mittel" zu bewerten. Kriterium EK 2: Versorgungsqualität Indikator EK 2-1-L: Erzeugungscharakteristik Die Beurteilung des Kriteriums Versorgungsqualität erfolgt für Laufkraftanlagen anhand des Beitrags zur gesicherten Leistung zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast, die in Österreich meist in den Monaten Dezember oder Jänner auftritt. Für die Beurteilung des Indikators Erzeugungscharakteristik einer Laufkraftanlage wird daher das Verhältnis des mittleren monatlichen RAV der Monate Dezember und Jänner zum mittleren monatlichen RAV des Gesamtjahres herangezogen. Der Indikatorwert ergibt sich demnach aus der mathematischen Beziehung [(RAVDez +RAVJän) /2) / (RAVJahr/12)]. Da im Projekt "KW xxx" keine Angaben und Daten zum monatlichen Regelarbeitsvermögen vorliegen, ist der Indikator für die Erzeugungscharakteristik nicht bestimmbar. Folglich ist auch das Kriterium EK 2 - Versorgungsqualität nicht genau evaluierbar. Indikator / Intervallgrenzen I Einheit Indikator / Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering I gering römisch eins mittel I hoch römisch eins hoch Erzeugungscharakteristik I römisch eins r11 < 0,35 I 0,35 - 0,65 I > 0,65 römisch eins 0,35 - 0,65 römisch eins > 0,65 "KW xxx" keineProjektdaten vorhanden Der xxxbach hat laut den hydrologischen Kennwerten in den Wintermonaten eine stark reduzierte Mittelwasserabflussmenge die sich analog auch auf die Stromproduktion auswirkt. Diesbezüglich wird daher das KW xxxbach xxx nur einen "geringen" Beitrag zur regionalen Energie- Versorgungsqualität leisten können. Kriterium EK 3: Klimaschutz Indikator EK 3-1-L: CO2-Vermeidung Die Beurteilung des Kriteriums Klimaschutz erfolgt über den Indikator der CO2-Vermeidung (Verdrängungsmix) respektive über die jährlich vermiedene absolute CO2-Emissionsmenge. Durch den Neubau eines Wasserkraftwerks wird die Stromerzeugung des sog. Grenzkraftwerks verdrängt, d. h. im "letzten" Kraftwerk, das zur Deckung der Nachfrage gerade noch eingesetzt werden muss. Typischerweise vermeiden Laufkraftanlagen einen Mix aus Steinkohle befeuerten Dampfkraftwerken und Erdgas-GuD-Anlagen. Bei Wasserkraftanlage mit mehr als 4000 Volllaststunden wird der C02eq-Verdrängungsmix mit den nachstehenden Gleichungen
(1)und
(2)bestimmt.
(1)C02eq = 0,1304. mJVSt - 118 [Gramm CO2 pro kWh] C02eq .. vermiedene spezifische CO2Emissionen (Verdrängungsmix) mJVSt . mittleren Jahresvolllaststunden der Wasserkraftanlage
(2)mJVSt = RAV / PE RAV Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftanlage PE Engpassleistung Beim "KW xxxbach xxx" beträgt das Regelarbeitsvermögen (RAV) 10,58 GWh und die Engpassleistung (PE) 2.480 kW. Mit diesen beiden Ausgangswerten und unter Anwendung der Gleichung
(2)errechnen sich 4.266 mittlere Jahresvolilaststunden (mJVSt) und mit der Gleichung
(1)die vermiedene spezifische COrEmissionen (C02eq) von 438 g/kWh. Für die Beurteilung des Indikators der CO2-Vermeidung ist die jährlich vermiedene absolute C02- Emissionsmenge erforderlich. Hierzu wird die zuvor bestimmte vermiedene spezifische COr Emissionen (C02eq = 0,44 ktC02eq.lGWh) mit dem Regelarbeitsvermögen der Anlage (RAV = 10,58 GWh) multipliziert und damit die jährlich vermiedene absolute C02~Emissionsmenge von 4,65 ktC02eq errechnet. Indikator / Intervallgrenzen I Einheit Indikator / Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering mittel hoch CO2-Vermeidunq I fktC02eq1 römisch eins fktC02eq1 <3 3 - 30 > 30 "KW xxx" 4,7 Der bestimmte Indikator für die CO2-Vermeidunq (4,7) liegt im unteren Randbereich der Intervallgrenze "mittel". Das Kriterium EK 3 - Klimaschutz ist demnach als "schwaches mittel" zu bewerten. Kriterium EK 4: Technische Effizienz Das Kriterium "Technischen Effizienz" umfasst 3 Subkriterien, respektive 3 Indikatoren (Netzanbindung - Gewichtung 10%, Potentialnutzung - Gewichtung 60%, Ausbaugrad - Gewichtung 30%). Hinweis: Das Subkriterium Potentialnutzung wird vom ASV der Wasserwirtschaft gesondert evaluiert. Indikator EK 4-1-L: Netzanbindung (Gewichtung 10%) Die unmittelbaren projektspezifischen netztechnischen Aufwendungen zur Einbindung der Wasserkraftanlage werden mit dem Indikator Netzanbindung dargestellt. Dementsprechend wird der Indikator Netzanbindung aus dem Verhältnis des Jahresregelarbeitsvermögens (RAV) zur Länge der Netzanschlussleitung abgeleitet und damit das Subkriterium Netzanbindung evaluiert, welches dann mit 10% Gewichtung in die Gesamtbewertung des Kriteriums EK 4 einfließt. In den Projektunterlagen sind keine Netzanbindungsdaten vorhanden. Demzufolge ist der Indikator .Netzanbindunq" nicht bestimmbar, ebenso das Subkriterium EK 4-1-L Netzanbindung· nicht evaluierbar. Indikator /Intervallgrenzen I Einheit Indikator /Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering mittel hoch Netzanbindung I [GWh/km] römisch eins [GWh/km] < 1,67 1,67 - 2,50 > 2,50 "KW xxx" keine Projektdaten vorhanden Indikator EK 4-2-L: Potentialnutzung (Gewichtung 60%) Der Themenbereich Potentialnutzung wird ggf. vom Amtssachverständigen der Wasserwirtschaft gesondert evaluiert. Betreffend die Beurteilung des Subkriteriums Potentialnutzung wird daher auf die Stellungnahme des ASV für Wasserwirtschaft verwiesen. Der Themenbereich Potentialnutzung wird ggf. vom Amtssachverständigen der Wasserwirtschaft , gesondert evaluiert. Betreffend die Beurteilung des Subkriteriums Potentialnutzung wird daher auf , die Stellungnahme des ASV für Wasserwirtschaft verwiesen. Indikator EK 4-3b-L: Ausbaugrad (Gewichtung 30%) Mit diesem Beurteilungsmodul wird festgestellt, inwieweit ein vorhandenes Wasserkraftpotenzial durch eine konkrete Anlage auch tatsächlich genutzt wird. Die gegenständliche Wasserkraftanlage ist .vom Typ her ein Laufkraftwerk mit Ausleitung, wofür nach dem Kriterienkatalog der Indikator mit der Nummer EK 4-3b-L anzuwenden ist. Als Indikator dient der Ausbaugrad, der anhand des Verhältnisses Ausbaudurchfluss zu Überschreitungsdauer quantifiziert wird. Die Überschreitungsdauerlinie gibt an, an wie vielen Tagen im Jahr im Mittel das tatsächliche Wasserdargebot abzüglich Dotierwasser zumindest den Ausbaudurchfluss erreicht bzw. diesen überschreitet. Mit diesem Beurteilungsmodul wird festgestellt, inwieweit ein vorhandenes Wasserkraftpotenzial , durch eine konkrete Anlage auch tatsächlich genutzt wird. Die gegenständliche Wasserkraftanlage ist .vom Typ her ein Laufkraftwerk mit Ausleitung, wofür nach dem Kriterienkatalog der Indikator mit der Nummer EK 4-3b-L anzuwenden ist. Als Indikator dient der Ausbaugrad, der anhand des Verhältnisses Ausbaudurchfluss zu Überschreitungsdauer quantifiziert wird. Die Überschreitungsdauerlinie gibt an, an wie vielen Tagen im Jahr im Mittel das tatsächliche , Wasserdargebot abzüglich Dotierwasser zumindest den Ausbaudurchfluss erreicht bzw. diesen , überschreitet. Im Projekt sind die Überschreitungstage nicht explizit angegeben. Basierend auf der vorhandenen Dauerlinie des xxxbaches (mit xxxbach), der beantragten Ausbauwassermenge (900 I/s) und der angegebenen Dotationswassermenge (150 - 300 I/s) ergeben sich rund 85 Überschreitungstage. Demzufolge wird von der Kraftwerksanlage an 85 Tagen im Jahr das vorhandene Wasserkraftpotential nicht gänzlich abgearbeitet. Im Projekt sind die Überschreitungstage nicht explizit angegeben. Basierend auf der vorhandenen , Dauerlinie des xxxbaches (mit xxxbach), der beantragten Ausbauwassermenge (900 I/s) und , der angegebenen Dotationswassermenge (150 - 300 I/s) ergeben sich rund 85 Überschreitungstage. , Demzufolge wird von der Kraftwerksanlage an 85 Tagen im Jahr das vorhandene , Wasserkraftpotential nicht gänzlich abgearbeitet. Indikator /Intervallgrenzen I Einheit Indikator /Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering mittel hoch Ausbaugrad I[ [Tage] > 150 150 - 100 < 100 "KW xxx" 85 Der bestimmte Indikator für den Ausbaugrad
(85)liegt in der Intervallgrenze "hoch". Das Subkriterium EK 4-3b1-L Ausbaugrad ist demnach als "hoch" zu bewerten und fließt mit 30% Gewichtung in die Gesamtbewertung des Kriteriums EK 4 (technische Effizienz) ein. Der bestimmte Indikator für den Ausbaugrad
(85)liegt in der Intervallgrenze "hoch". Das , Subkriterium EK 4-3b1-L Ausbaugrad ist demnach als "hoch" zu bewerten und fließt mit 30% , Gewichtung in die Gesamtbewertung des Kriteriums EK 4 (technische Effizienz) ein. ZUSAMMENSTELLUNG EINZEL- EVALUIERUNGSERGEBNISSE Kriterium EK 1: Versorgungssicherheit Indikator EK 1-1-L: Erzeugungsmenge Kriterium EK 1: Versorgungssicherheit , Indikator EK 1-1-L: Erzeugungsmenge Indikator /Intervallgrenzen I Einheit Indikator /Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering mittel hoch Erzeugungsmenge (RA V) I [GWh/a] Erzeugungsmenge (RA römisch fünf) römisch eins [GWh/a] <5 5 - 50 > 50 "KW xxx" 10,6 Kriterium EK 2: Versorgungsqualität Indikator EK 2-1-L: Erzeugungscharakteristik Kriterium EK 2: Versorgungsqualität , Indikator EK 2-1-L: Erzeugungscharakteristik Indikator /Intervallgrenzen I Einheit Indikator /Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering I gering römisch eins mittel I römisch eins hoch Erzeuqungscharakteristik I römisch eins [1] < 0,35 I 0,35 - 0,65 I > 0,65 römisch eins 0,35 - 0,65 römisch eins > 0,65 "KW xxx keine Projektdaten vorhanden Kriterium EK 3: Klimaschutz Indikator EK 3-1-L: CO2-Vermeidung Kriterium EK 3: Klimaschutz , Indikator EK 3-1-L: CO2-Vermeidung Indikator /Intervallgrenzen I Einheit Indikator /Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering mittel hoch C02-Vermeidung I [ktC02eq] römisch eins [ktC02eq] <3 3 - 30 > 30 "KW xxx" 4,7 Kriterium EK 4: Technische Effizienz Indikator EK 4-1-L: Netzanbindung (Gewichtung 10%) Indikator / Intervallgrenzen I Einheit Indikator / Intervallgrenzen römisch eins Einheit gering I gering römisch eins mittel hoch Netzanbindung I [GWh/km] römisch eins [GWh/km] < 1,67 I < 1,67 römisch eins 1,67 - 2,50 > 2,50 "KW xxx" keine Projektdatenvorhanden Indikator EK 4-2-L: Potentialnutzung (Gewichtung 60%) Wird ggf. vom ASV der Wasserwirtschaft gesondert evaluiert. Indikator EK 4-3b-L: Ausbaugrad (Gewichtung 30%) Indikator /Intervallgrenzen I Einheit Indikator /Intervallgrenzen römisch eins Einheit gerinq mittel hoch Ausbaugrad I [Tage] römisch eins [Tage] > 150 150 - 100 < 100 "KW xxx" 85 xxx Jahresstromerzeugung KW xxx: 10,6 GWh Die vom KW xxx potentiell erzeugte jährliche Strommenge beträgt rund 0,2% der Kärntner Stromerzeugung mit Wasserkraft bzw. 0,25 Promille der österreichischen Wasserkraftproduktion. Bedingt durch die wesentlich geringere Wasserführung in den Wintermonaten (nur ca. 1/3 der Mittelwassermenge) kann das angedachte Kraftwerk xxx nur einen geringen Beitrag zur regionalen Versorgungsqualität leisten. Im Winterbetrieb reicht die Stromversorgung des KW xxx für rund 500 Haushalte. In Kärnten war 2013 die Stromerzeugung mit Wasserkraft höher als der elektrische Endverbrauch, Strommangel oder Versorgungsengpässe sind daher in naher/mittlerer Zukunft nicht zu erwarten. Auch sind zusätzliche Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Wind, PV und Biomasse laut Energiemasterplan Kärnten 2025 angedacht. Nach diesem sollen Kleinwasserkraftwerke ausgebaut werden, soweit dies aus der Perspektive des Naturschutzes und der Gewässerökologie vertretbar ist. Bis 2025 soll laut Energiemasterplan Kärnten die Stromproduktion mit Wasserkraft um 50 GWh/a erhöht werden. Das KW xxx mit 10,6 GWh/a würde demnach 21 % dieser Zielvorgabe abdecken. Stand der Technik Ob das Projekt "KW xxx" dem Stand der Technik entspricht kann nicht beurteilt werden, da eine detaillierte, respektive konkrete, technische Projektbeschreibung nicht vorliegt und zudem die die erforderlichen Plandarstellungen gänzlich fehlen. …“ Die drei Gutachten wurden dem Antragsteller zum Parteiengehör übermittelt. Schließlich wurde vom gewässerökologischen Amtssachverständigen noch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 25.02.2015 abgegeben: „…
- Befund Mit Schreiben vom 25.02.2015, ZI. xxx der Abteilung 8, Unterabteilung Energierecht wurde ersucht zum Kraftwerksprojekt am xxxbach zwischen der xxxmündung und der xxxmündung (km 9,5 bis 3,2) eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des Kriterienkataloges Wasserkraft abzugeben, zumal es beim Vorhaben zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes kommt. Darüber Hinaus möge mitgeteilt werden, ob durch die durchgeführten Erhebungen am xxxbach eine Neueinstufung der Wasserkörper erfolgte bzw. notwendig ist.
- Kriterienkatalog zur Beurteilung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot) Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) sieht die Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw. von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vor. Dazu wurde ein Leitfaden erarbeitet, der Informationen sowie Lösungsvorschläge für die Verfahrensabwicklung zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot enthält. Es werden 3 Prüfbereiche vorgeschlagen: Energiewirtschaft, Ökologie und Wasserwirtschaft. Das Prüffeld Ökologie enthält Kriterien, die für die Beurteilung der ökologischen Bedeutung (Wertigkeit) sowie der Sensibilität von Gewässerstrecken bezüglich hydromorphologischer Veränderungen im Rahmen einer Wasserkraftnutzung von wesentlicher Bedeutung sind. Für die Einstufungen gibt es klare Vorgaben, z.T. anhand von Karten. Im Fall des Abweichens vom Verschlechterungsverbot sind zunächst andere Umweltoptionen zu prüfen und in weiterer Folge zu achten, dass alle praktikablen Vorkehrungen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden. Nachfolgend werden für die betroffene Gewässerstrecke am xxxbach die ökologischen Kriterien wie folgt eingestuft: Kriterium 1: Natürlichkeit Natürlichkeit in Bezug auf den Zustand des Wasserkörpers: Es liegt ein sehr guter ökologischer Zustand vor; Wertigkeit daher hoch Natürlichkeit in Bezug auf die Morphologie des betroffenen Abschnittes: Zumindest 5 km weisen einen morphologisch sehr guten Gewässerzustand auf; Wertigkeit daher hoch Kriterium 2: Seltenheit Seltenheit in Bezug auf den Gewässertyp: Die Gesamtlänge des Gewässertyps in Österreich beträgt mehr als 1.000 km; Wertigkeit daher gering Seltenheit in Bezug auf Sondertypen: kein Sondertyp Seltenheit in Bezug auf sehr gute ökologische Zustände: Anteil der Wasserkörper mit sehr gutem ökologischen Zustand <20% im Gewässertyp. Wertigkeit daher hoch Seltenheit in Bezug auf (freie) Fließstrecke: Freie Fließstrecke > 10 km; Wertigkeit daher hoch Kriterium 3: Ökologische Schlüsselfunktion Wesentliche Habitate für gewässerökologisch bedeutende/sensible Fischarten oder genetisch wertvolle Populationen: In diesem Abschnitt kommen Bachforellen vor. Wertigkeit: gering Wesentliche Habitate sonstiger gewässerökologisch bedeutender/sensibler Arten oder sonstigen biologischen Qualitätselemente bzw. genetisch wertvoller Populationen Vorkommen der Rote-Liste Arten Österreich: Glossosoma conformis und Chaetopteryx major aber keine FFH-Arten und Rote Liste Arten Kärntens. Die Rote-Liste Arten Österreichs sind in Kärnten häufig anzutreffen und deshalb auch nicht in der Kärnten-Rote Liste angeführt. Wertigkeit: mittel System relevante Ausstrahlstrecke: Die sehr guten Abschnitte bewirken den Eintrag gewässertypischer Arten in den im mäßigen Zustand (gutes ökologisches Potential) befindlichen flussabwärtigen Abschnitt Wertigkeit: hoch Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit mit Fließgewässercharakter: Gilt für Staue; Kriterium nicht anwendbar Gewährleistung der gewässertypspezifischen ökologischen Mindestfunktion: Dies betrifft die Größe der Fließgewässer. Je geringer der Abfluss, desto stärker wirken sich Wasserentnahmen aus. Das MJNQT liegt über 100 I/sec. Wertigkeit: gering Kriterium 4: Räumliche Ausdehnung der negativen Wirkung Longitudinale Auswirkung: Dies betrifft die Auswirkungen des Vorhabens auf die Anzahl der Wasserkörper bzw. auf weiter unterliegende Bereiche (z.B. durch Spülungen). Es sind nach den neuesten Einstufungen 6 Detailwasserkörper betroffen (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), wobei eigentlich die 3 erstgenannten zu einem zusammengefasst werden könnten, da sie denselben sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen. Die Wasserfassung erfolgt· durch eine 1,5 m hohe Wehrklappe, sodass erhöhte Sedimentanlandungen und häufige Spülungen nicht auftreten. Wertigkeit: mittel Laterale Auswirkung: Dies betrifft die gewässerbegleitenden Auwälder und Nebengewässer Es sind kaum derartige Gewässer vorhanden. Wertigkeit: gering Tab. 2: Kriterienkatalog xxxbach-Auswirkungen
- Einstufung Wasserkörper: Es erfolgte bereits eine Neueinstufung der Wasserkörper nach den aktuell ermittelten Zuständen Es sind nach den neuesten Einstufungen 6 Detailwasserkörper betroffen (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), wobei eigentlich die 3 erstgenannten zu einem zusammengefasst werden könnten, da sie denselben sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen. …“ Die nun angefochtene Entscheidung der belangten Behörde gründet sich auf die oben im Wesentlichen widergegebenen im Verfahren der belangten Behörde erstellten Gutachten. Nach Zitierung der zutreffenden Rechtsgrundlagen begründete die belangte Behörde die Entscheidung hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche Interessen im Wesentlichen dahin, dass unter Hinweis auf die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des § 30a,c und d WRG ein Abweichen von den dortigen Umweltzielen nur unter genau definierten Bestimmungen unter Anwendung des § 104a Abs. 1 WRG möglich sei und sei daher zu Beginn zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben eine Änderung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers eintrete. Die belangte Behörde stellte auf Grundlage des gewässerökologischen Gutachtens fest, dass trotz punktueller einufriger Sicherungen und bestehender Brücken der sehr gute Zustand zwischen km 3 und km 6,5 sowie zwischen km 7,0 und 9 des xxxbaches gegeben sei.Nach Zitierung der zutreffenden Rechtsgrundlagen begründete die belangte Behörde die Entscheidung hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche Interessen im Wesentlichen dahin, dass unter Hinweis auf die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Paragraph 30 a,,c und d WRG ein Abweichen von den dortigen Umweltzielen nur unter genau definierten Bestimmungen unter Anwendung des Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG möglich sei und sei daher zu Beginn zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben eine Änderung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers eintrete. Die belangte Behörde stellte auf Grundlage des gewässerökologischen Gutachtens fest, dass trotz punktueller einufriger Sicherungen und bestehender Brücken der sehr gute Zustand zwischen km 3 und km 6,5 sowie zwischen km 7,0 und 9 des xxxbaches gegeben sei. Im zweiten Prüfschritt sei, wenn durch das geplante Vorhaben von einer Änderung auszugehen sei, zu fragen, ob eine Veränderung im hydromorphologischen Sinne oder eine Veränderung durch Schadstoffeintrag im Sinne einer Verschlechterung von einem sehr guten auf einen guten Zustand vorliege. Im gegenständlichen Fall bestehe durch Ausleitung von mehr als 20% Jahreswassermenge ein Änderung des xxxbaches im hydromorphologischen Sinn, die eine Abweichung vom Zustand erwarten lasse. Es komme durch die Entzugsmenge zu einer Verschlechterung von sehr gut auf gut auf einer Länge von zumindest 4 km und seien davon die neu eingeteilten DWK xxx, xxx, xxx und xxx betroffen. Da ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG vorliege, seien im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen zusätzlich die Voraussetzungen nach § 104a Abs. 2 zu prüfen und müssten für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot alle in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Kann nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt werden, komme eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht in Betracht. Da ein Vorhaben nach Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG vorliege, seien im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen zusätzlich die Voraussetzungen nach Paragraph 104 a, Absatz 2, zu prüfen und müssten für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot alle in Absatz 2, genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Kann nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt werden, komme eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht in Betracht. Bei der Beurteilung und Auslegung eines übergeordneten öffentlichen Interesses sei zu klären, welchem Ziel das Projekt diene, ob und welchen öffentlichen Interessen es diene, und welcher, durch die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgezeigter, Nutzen daraus erwachse. Im Ergebnis stellte die belangte Behörde in der Interessenabwägung fest, dass aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit der betroffenen Gewässerstrecken überwiegend Vorteile für die Umwelt, per Einhaltung der Umweltziele bestünden und bestünde lediglich eine mittlere energiewirtschaftliche Bedeutung sowie bestünden für die menschliche Gesundheit bzw für die Sicherheit des Menschen bzw bei den weiteren Aspekten für die nachhaltige Entwicklung keine Vorteile, sodass der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben unbestreitbare Nutzen an der Erhaltung des im § 30a WRG normierten Zustandes den potentiellen Nutzen für die nachhaltige Entwicklung übertrifft.Im Ergebnis stellte die belangte Behörde in der Interessenabwägung fest, dass aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit der betroffenen Gewässerstrecken überwiegend Vorteile für die Umwelt, per Einhaltung der Umweltziele bestünden und bestünde lediglich eine mittlere energiewirtschaftliche Bedeutung sowie bestünden für die menschliche Gesundheit bzw für die Sicherheit des Menschen bzw bei den weiteren Aspekten für die nachhaltige Entwicklung keine Vorteile, sodass der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben unbestreitbare Nutzen an der Erhaltung des im Paragraph 30 a, WRG normierten Zustandes den potentiellen Nutzen für die nachhaltige Entwicklung übertrifft. Das heißt, dass das Abwägen des Nutzens der gegenständlichen Kleinwasserkraftanlage im Verhältnis zum Erhalt von unberührten, sich in einem sehr guten Zustand befindlichen Gewässerabschnitten zeige, dass der zu erreichende Nutzen der Kleinwasserkraftwerksanlage unzweifelhaft nicht in einem übergeordneten öffentlichen Interesse liege und durch Mittel erreicht werde, welche bessere Umweltoptionen darstellten. II.römisch zwei. Beschwerde: Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegen den oben im Wesentlichen zitierten Bescheid Beschwerde. Im Ergebnis wurden die der Abweisung zugrunde gelegten amtsgutachtlichen Ausführungen als widersprüchlich und einer kritischen Prüfung nicht standhaltend bezeichnet. Kritisiert wurde, dass die Behörde aus Anlass des vorliegenden Verfahrens eine neue Einstufung der Wasserkörper vornehme, diese anstelle von drei Detailwasserkörpern
Darstellung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) nunmehr in sechs Detailwasserkörper unterteile und diese anders qualifiziere, als im KAGIS und WISA dargestellt. Es wäre zu klären, auf welchen rechtlichen und sachlichen Grundlagen der Amtssachverständige von den Festlegungen im KAGIS und WISA abweiche und eine gegenüber dem KAGIS abweichende Unterteilung des Wasserkörpers vornehme und auch zu anderen qualitativen Beurteilungen und Detailwasserkörpern gelange. Des Weiteren wurde vorgehalten, dass dem Akt nicht zu entnehmen sei, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen im Verlauf der Zeit und nach der Person des Amtssachverständigen unterschiedliche Beurteilungen erfolgt seien. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie und des Kärntner Instituts für Seenforschung seien als systematisch fehlerhaft und widersprüchlich zu bezeichnen. Weitere Einwendungen betreffen Feststellungen hinsichtlich des Bachverlaufes zum Straßenverlaufes, wonach der Bachverlauf gegenüber dem Franziszäischen Kataster deutlich begradigt sei und sei daher der sehr gute Zustand nicht begründet. Weiters wurde das Fehlen von Erhebungen bezüglich des faunistischen und floristischen Zustandes des Baches bemängelt. Bei mängelfreiem Verfahren hätte die Behörde feststellen müssen, dass der xxxbach aufgrund der über weite Strecken gegebenen Verbauung nur in wenigen Bereichen einen sehr guten Zustand aufweise und würden durch die Inbetriebnahme des geplanten Kleinkraftwerkes allenfalls mit entsprechenden Auflagen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserkörper des Baches bewirkt werden. Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 wurden seitens des Beschwerdeführers ergänzende Beweisanträge betreffend Gewässerökologie gestellt. Begründet wird dieser Antrag wie folgt: „…
- Nach den einschlägigen Bestimmungen der Qualitätszielverordnung (QZVO) setzt eine Gesamtbewertung eines Wasserkörpers als sehr gut den sehr guten hydromorphologischen Zustand jedes einzelnen zur Beurteilung anstehenden Abschnitt des Fließgewässers voraus. Es wird für jeden einzelnen 500-Meter-Abschnitt eines Oberflächenwasserkörpers bewertet, ob die jeweiligen klar definierten Qualitätsziele unterschritten werden und somit ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorliegt. Nur wenn alle in einem Wasserkörper befindlichen 500-Meter-Abschnitte einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen, befindet sich auch der Wasserkörper in einem sehr guten hydromorphologischen Zustand (Zitat: Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern, Jänner 2015, Seite 70 ff). Vor allem die Wasserkörper - Flusskilometer 3,5 bis 5,0 (Wasserkörper xxx) und - Flusskilometer 6,5 bis 9,5 (Wasserkörper xxx) weisen nur einen guten hydromorphologischen Zustand auf, was bei einem Ortsaugenschein offenkundig wird. Die erstinstanzliche Behörde geht im angefochtenen Bescheid daher zu unrecht von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand des xxxbaches in dem zur Beurteilung stehenden Abschnitt aus und somit von einer unrichtigen Sachgrundlage, die zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt. Beweis: - Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie; - ergänzender Ortschaugenschein an den Flusskilometern 3,5 bis 5,0 (Wasserkörper xxx) und Flusskilometer 6,5 bis 9,5 (Wasserkörper xxx) unter Beiziehung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie.
- Nach den Festlegungen in der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfolgt die Zustandsbewertung eines Wasserkörpers zunächst aus dem Zusammenführen der biologischen und chemischen Bewertungen des Wasserkörpers; erst anschließend ist der hydromorphologischen Zustand des Wasserkörpers einer Beurteilung zu unterziehen. Wenn ein Wasserkörper entweder biologisch oder chemisch nicht die Wassergüte "sehr gut" aufweist, ist es zur Qualifizierung des Wasserkörpers rechtlich irrelevant, ob der hydromorphologische Zustand nun sehr gut oder nur gut ist. Eine Beurteilung des biologischen und chemischen Zustandes des Gewässers als nur "gut" lässt keine andere Beurteilung des Wasserkörpers als eben nur "gut" zu. Die biologische und chemische Wassergüte des xxxbaches ist nicht sehr gut sondern bestenfalls gut. Somit kann der gesamte Wasserkörper - ungeachtet seines hydromorphologischen Zustandes - auch aus diesem Grund nur als gut qualifiziert werden. Beweis: - Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie; - ergänzender Ortschaugenschein an den Flusskilometern 3,5 bis 5,0 (Wasserkörper xxx) und Flusskilometer 6,5 bis 9,5 (Wasserkörper xxx); dies unter Beiziehung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie. Der Antragssteller und Beschwerdeführer stellt den weiteren ANTRAG, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die oben ausdrücklich beantragten Beweise zum Beweis dafür, dass der xxxbach in dem vom Projekt umfassten Abschnitt weder nach der Qualitätszielverordnung noch nach der Wasserrahmenrichtlinie als in einem sehr guten Zustand zu beurteilen ist, abzuführen, wozu ausdrücklich die Durchführung des Ortsausgenscheins an den beschriebenen Gewässerabschnitten unter Beiziehung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie beantragt wird. Aufgrund des zu erwartenden Ergebnisses hätte die Behörde dem Antrag stattgeben müssen. …“ Am 15.12.2015 gab der gewässerökologische Amtssachverständige zum Beschwerdevorbringen sowie zur diesbezüglichen Ergänzung folgende Stellungnahme ab: „… Mit Schreiben vom 23.09.2015, ZI.:KLVwG-1002/3/2015 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes wurde ersucht zu den Beschwerdevorbringungen des Antragstellers bezüglich der Errichtung einer Wasserkraftanlage am xxxbach zwischen der xxxmündung und der xxxmündung (km 9,5 bis 3,2) eine Stellungnahme abzugeben. … Zu den einzelnen Vorbringungen des Beschwerdeführers wird aus gewässerökologischer Sicht folgende Stellungnahme abgegeben: Die Einstufung der Gewässer für den nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 hatte einen Zeitrahmen von ca. einem Jahr und erfolgte deshalb nach den bisher vorliegenden Daten der Wildbach- und Lawinenverbauung und den einzelnen Wasserbauämtern in Zusammenarbeit mit den gewässerökologischen ASV's. Begehungen vor Ort und deshalb Verifizierung der Daten hat es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben und wäre allein schon aus zeitlichen Gründen unmöglich gewesen. Auch erfolgte die Einstufung nicht nach dem nunmehr gültigen Leitfaden, den es zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell gab, sondern in Anlehnung an die morphologischen Erhebungsvorgaben von Werth. Bei der Einteilung der Oberflächenwasserkörper handelt es sich um nicht verbindliche Teile des NGP. Dementsprechend sind die Wasserkörper vom tatsächlichen Zustand und nicht vom im NGP beschriebenen Zustand zu beurteilen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG § 55c K 3). Die Darstellung im KAGIS oder WISA ist daher rechtlich nicht verbindlich. Bei der Einteilung der Oberflächenwasserkörper handelt es sich um nicht verbindliche Teile des NGP. Dementsprechend sind die Wasserkörper vom tatsächlichen Zustand und nicht vom im NGP beschriebenen Zustand zu beurteilen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG Paragraph 55 c, K 3). Die Darstellung im KAGIS oder WISA ist daher rechtlich nicht verbindlich. Die Einstufungen können unabhängig vom Detailwasserkörper vorgenommen werden und sind Änderungen sehr wohl im NGP als auch in der Einstufung und Ausdehnung der Detailwasserkörper nach fachlicher Begründung möglich. Daraus ergibt sich, dass Einstufungen des Sachverständigen auf jeden Fall über die im NGP dargestellten zu stellen sind, sofern dies ausreichend begründet wird. Im gegenständlichen Fall liegt damit eine unverbindliche Wasserkörpereinteilung mit einer unverbindlichen Einstufung vor, die in den NGP 2009 einfloss. Erst im Februar 2010 wurde vom Lebensministerium der "Leitfaden zur Hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern" mit Erläuterungen herausgegeben um detaillierte Einstufungen und Überarbeitungen auf fachliche Basis zu stellen. In der Stellungnahme des ASV xxx wurde auf die Einstufung nach dem NGP zurückgegriffen, in welcher km 5 - 6 als sehr gut ausgewiesen wurden mit dem Hinweis, dass eine Detailkartierung notwendig sei. Dies entspricht der Vorgangsweise bei einem Bewilligungsverfahren nach dem WRG. Im März 2013 wurde der Leitfaden zur Erhebung, des hydromorphologischen Zustandes mit Erläuterungen ergänzt, zumal es immer wieder zu Fehlinterpretationen gekommen ist. Dies v.a. durch von Kraftwerksantragsteller beauftragte Landschaftsbüros mit dem Auftrag Einbauten derart zu bewerten, dass kein sehr guter Zustand vorliegt um die Realisierung eines finanziell lukrativen Kraftwerksprojektes zu ermöglichen. Diese Einstufungen wiedersprachen oftmals den vom ASV getätigten. Im April/Mai 2013 erfolgte eine Einstufung durch das Kärntner Institut für Seenforschung mit dem Ergebnis, dass zwischen km 3,5-4,5 und 5 - 6,5 und 7,5 - 9 der sehr gute hydromorphologische Zustand vorliegt. Diese Einstufung floss in den neuen NGP 2015 ein und führte zur besagten Änderung der Oberflächenwasserkörper. Aus diesem Grunde wurde seitens des ASV eine negative Stellungnahme zum Kraftwerksprojekt abgegeben. Interessanterweise wurde nunmehr im Parteiengehör seitens des Antragstellers ein weiterer ASV zur Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes gefordert, um eine neuerliche Beurteilung vorzunehmen. Dabei stellt sich nunmehr die Frage, wie diese Forderung in Hinblick auf die vorliegende Beschwerde gesehen werden kann, in welcher eigentlich kritisiert wird, dass bei der ursprünglichen Einstufung nach dem NGP Änderungen vorgenommen wurden. Anscheinend werden nur Änderungen beklagt, die nicht im Sinne des Antragstellers sind, Änderungen, die ein Kraftwerksprojekt ermöglichen (diese gibt es auch), werden jedoch gefordert. Anhand einer nochmaligen Begehung im Juni 2014 und Beurteilung nach den aktuellen Vorgaben des Lebensministeriums wurde die Erhebung des KIS grundsätzlich bestätigt und ein sehr guter hydromorphologischer Zustand für km 3,5 - 6,5 und 7 - 9 festgestellt. Diese Einstufung führte zum zitierten abweisenden Bescheid. Die Bewertungen wurden Leitfadenkonform vorgenommen und sind daher schlüssig und nachvollziehbar. Erhebungen bezüglich biotischer Parameter (Fische, Makrozoobenthos, Phytobenthos) waren nicht erforderlich, da ohnehin ein sehr guter hydromorphologischer Zustand über weite Strecken vorlag und dies ausschlaggebend ist (Erhaltung hydromorphologisch sehr guter Gewässerstrecken). Es hätte auch keinen Sinn ergeben, dem Antragsteller derartige Untersuchungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens vorzuschreiben, wenn ohnehin eine negative Stellungnahme erfolgt. Ob eine Verdriftung von Fischen bei Hochwasser stattfindet und eine Rückwanderung gewährleistet ist, ist nicht relevant. Das Kraftwerksprojekt an sich führt nach den Kriterien der Qualitätszielverordnung Ökologie- Oberflächengewässer 2010 zu einer Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes zumal mehr als 20 % der Jahreswasserfracht bzw. mehr als 10 % der Niederwasserführung zu Zeiten einer Wasserführung unter der Mittelwasserführung entnommen werden. Abschließend wird angemerkt, dass egal welche Einstufung herangezogen wird (NGP 2009, KIS, xxx) zumindest 1 km in der Ausleitungsstrecke im sehr guten Zustand liegt und deshalb das Projekt nicht positiv beurteilen werden kann. …“ Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2016 ein ergänzendes Vorbringen, verbunden mit der Vorlage eines gewässerökologischen Gutachtens „xxxbach“ eines Ziviltechnikers vom 08.03.2016, erstattet: „… Die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in der Zuschrift vom 15.12.2015 sowie seiner gutachterlichen Ausführung und den darauf aufbauenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid sind unrichtig, halten einer kritischen Prüfung nicht Stand und berücksichtigen nicht die tatsächlichen rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung eines Oberflächenwasserkörpers.
- Gutachten unschlüssig Im Wesentlichen führt der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme aus, dass Oberflächenwasserkörper in Detailwasserkörper zu unterteilen und diese gesondert hydromorphologisch zu beurteilen sind. Im April/Mai 2013 sei für den verfahrensgegenständlichen Abschnitt des xxxbaches eine Einstufung durch das Kärntner Institut für Seenforschung (KIS) mit dem Ergebnis erfolgt, dass zwischen Bachkilometer 3,5 bis 4,5 und 5 bis 6,5 und 7,5 bis 9,0 ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorliege. Eine nochmalige Begehung im Juni 2014 und eine Beurteilung nach den aktuellen Vorgaben des Lebensministeriums habe nun aber - so der Amtssachverständige - die Erhebung des KIS (Kärntner Institut für Seenforschung) grundsätzlich bestätigt und einen sehr guten hydromorphologischen Zustand für die Bachkilometer 3,5 bis 6,5 und 7,0 bis 9,0 festgestellt. Diese Einstufung habe zum abweisenden Bescheid geführt. Welches die vom Amtssachverständigen zitierten "aktuellen Vorgaben des Lebensministeriums" sind, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Diese vom Amtssachverständigen vorgenommene hydromorphologische Beurteilung des Oberflächenwasserkörpers des xxxbaches ist auch aus mehreren Gründen unrichtig. Das KIS beurteilt von den insgesamt 11 Stück 500-Meter-Abschnitten des xxxbaches 8 mit einen sehr guten, 3 mit einen nicht sehr guten hydromorphologischen Zustand. Eine gleiche Beurteilung 1 Jahr später vorgenommen, soll angeblich die Erhebung des KIS grundsätzlich bestätigen, allerdings wird dort für den gleichen Bachabschnitt für insgesamt 10 Stück 500-Meter-Abschnitte ein sehr guter hydromorphologischer Zustand bescheinigt, für einen Abschnitt (zwischen Bachkilometer 6,5 und 7) ein nur guter hydromorphologischer Zustand. Aufgrund welcher tatsächlichen Wahrnehmungen und Festlegungen nunmehr zwischen Bachkilometer 4,5 bis 5 und zwischen Bachkilometer 7,0 bis 7,5 sich der nicht sehr gute hydromorphologische Zustand im Laufe eines Jahres sich so verbessert hat, dass er vom nunmehrigen Amtssachverständigen als sehr gut bewertet wird, ist dem gesamten Akt nicht zu entnehmen. Das Gutachten ist daher unschlüssig.
- Gutachten basiert auf unrichtiger Rechtslage Das Gutachten des Amtssachverständigen geht von einer unrichtigen Rechtslage aus. Die Argumentation des Sachverständigen, den Oberflächenwasserkörper des xxxbaches in verschiedene Detailwasserkörper zu unterteilen, diese einer gesonderten hydromorphologischen Beurteilung zu unterziehen und aufgrund der positiven Beurteilung einzelner Detailwasserkörper das Projekt aus gewässerökologischen Gründen abzulehnen, ist nicht durch die Gesetzeslage gedeckt.
§ 30a
Abs 3 Z 2 WRG ist der Oberflächenwasserkörper definiert als ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG ist der Oberflächenwasserkörper definiert als ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers. Eine nähere Definition der Begriffe "einheitlich" und "bedeutend" ist dem WRG nicht zu entnehmen. Im Bezug auf die Zustandserhebung von Gewässern verweist § 59f Abs 2 WRG allerdings auf die GewässerzustandsüberwachungsVO (GZÜV), welche zu § 9 Abs 5 als Grundlage für die Ermittlung des hydromorphologischen Zustandes von Oberflächengewässern auf die dort genannte Anlage 4 verweist.
Anlage 4.2. der GZÜV ist im Sinne der GZÜV der vom Lebensministerium herausgegebene "Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung" maßgeblich. Im Bezug auf die Zustandserhebung von Gewässern verweist Paragraph 59 f, Absatz 2, WRG allerdings auf die GewässerzustandsüberwachungsVO (GZÜV), welche zu Paragraph 9, Absatz 5, als Grundlage für die Ermittlung des hydromorphologischen Zustandes von Oberflächengewässern auf die dort genannte Anlage 4 verweist.
Anlage 4.2. der GZÜV ist im Sinne der GZÜV der vom Lebensministerium herausgegebene "Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung" maßgeblich. Auf Seite 70 dieses Leitfadens wird ausdrücklich festgelegt, dass für die Gesamtbewertung des hydromorphologischen Zustandes
QZVO (Qualitätszielverordnung) jeder einzelne 500 Meter-Abschnitt eines Oberflächenwasserkörpers zu bewerten ist. Nach den jüngsten Festlegungen im Nationalen Gewässerwirtschaftsplan 2015 (NGP 2015) bildet der xxxbach als Teil der xxx mit einigen Zuflüssen einen einheitlichen Oberflächenwasserkörper, der dort unter der Nummer xxx eindeutig definiert ist. Einige Zuflüsse zu Nebenbächen der xxx bilden eigene Oberflächenwasserkörper, offenbar aufgrund ihrer einheitlichen und bedeutenden Unterscheidung, verglichen mit dem Oberflächenwasserkörper der xxx der ihr zufließenden Bäche.
der Unterlage "Methodik der Ist-Bestandsanalyse für Gewässer mit 10 bis 100 km³ Einzugsgebiet" wird die Mindestlänge eines Oberflächenwasserkörpers mit 1 Kilometer beschrieben, wobei als Begründung für die Beschreibung eines Wasserkörpers "die Erhaltung einer Mindestpopulation an Fischen gewährleistet sein muss". Dies wird vom Amtssachverständigen xxx im drittletzten Absatz seiner Zuschrift vom 15.12.2015 als irrelevant bezeichnet. Aus welchen sachlichen oder rechtlichen Erwägungen er zu dieser Meinung kommt, legt er nicht dar. Die zuvor zitierten Beurteilungskriterien für die Beschreibung der Größe eines Oberflächenwasserkörpers findet sich aber im NGP 2015 dadurch wieder, dass dort die gesamte xxx samt einigen Teilen der Zuflüsse als eigener Oberflächenwasserkörper mit der Nr. xxx festgelegt wird. Offenbar handelt es sich bei diesem Gewässersystem um den einheitlichen Oberwasserkörper, der eine selbstständige Fischpopulation in der vom Verordnungsgeber beschriebenen Mindestgröße gewährleistet. Damit ist allerdings der Argumentation des Amtssachverständigen, der den xxxbach in einzelne Detailwasserkörper unterteilt und diese einer gesonderten wasserökologischen Beurteilung unterzieht, jede rechtliche Grundlage entzogen. Zur hydromorphologischen Beurteilung als Grundlage für das gegenständliche Bewilligungsverfahren ist ausschließlich der Oberflächenwasserkörper desjenigen Abschnittes des xxxbaches als Teil des Oberflächenwasserkörpers xxx heranzuziehen, in dessen Bereich das Kleinwasserkraftwerk geplant ist. In diesem Abschnitt weist das Gutachten des KIS zumindest 3 Stück 500-Meter-Abschnitte auf, welche nur einen guten hydromorphologischen Zustand haben, sodass -
den Festlegungen im "Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung" - nach Maßgabe der bezughabenden wasserrechtlichen Bestimmungen aus wasserrechtlicher Sicht das Projekt zu genehmigen gewesen wäre. Hätte sich der Amtssachverständige bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen und die Festlegungen und Definitionen der Oberflächenwasserkörper im NGP 2015 berufen, hätte er in Verbindung mit dem Gutachten des Kärntner Instituts für Seenforschung zum Ergebnis kommen müssen, dass der hydromorphologische Zustand des vom Projekt umfassten Abschnittes des xxxbaches einer wasserrechtlichen Bewilligung des beantragten Kleinwasserkraftwerkes nicht entgegensteht. Beweis: - Auszug aus dem NGP 2015, darstellend den Abschnitt Osttirol und Kärnten West unter besonderem Hinweis auf die Legende zur Definition der Oberflächenwasserkörper; - wie zum gesamten bisherigen Vorbringen.
- Gutachten KIS hält einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, legen die Verfasser des Gutachtens des Kärntner Institutes für Seenforschung aus dem September 2013 bei ihrer Beurteilung des xxxbaches Qualitätskriterien zu Grunde, die zu einer qualitativ deutlichen Überbewertung des hydromorphologischen Zustandes führen. Tatsächlich ist der xxxbach gegenüber seinem ursprünglichen Verlauf vor allem durch den Straßenbau entscheidend verändert worden und entspricht in den meisten Bereichen weder der Bachlauf noch die Uferdynamik auch nur einigermaßen dem ursprünglichen natürlichen Zustand. Schon vor diesem Hintergrund ist es grundlegend verfehlt, von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand des xxxbaches auszugehen. Die menschlichen Eingriffe sowohl in den Bachlauf als auch in die Ufer- und Sohldynamik müssen zwangsläufig zu einer Herabstufung der Bewertung in der fünfteiligen Bewertungsskala führen, weil ansonsten für ein unberührt verbliebenes Oberflächengewässer kein Platz mehr für eine höhere Bewertung besteht. Dieses Beurteilungskriterium wurde im bekämpften Bescheid nicht mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigt, weshalb sich der Antragsteller veranlasst gesehen hat, bei der xxx GmbH ein gewässerökologisches Gutachten „xxxbach" zu beauftragen, welches mit 08.03.2016 erstellt worden ist. Nach den Ausführungen in diesem Gutachten rechtfertigen die untersuchten insgesamt 6 Kilometer der Fließgewässerstrecke (Bachkilometer 3,5 bis 9,5) nur in einem 500- Meter-Abschnitt die Bewertung eines hydromorphologisch sehr guten Zustandes; alle anderen Abschnitte sind aufgrund von Uferverbauungen, Laufveränderungen und Sohlstabilisierungen teilweise aber auch aufgrund großer Sohlschwellen, die die Sohldynamik verändern und nicht mehr fischpassierbar sind, als nur gut einzustufen. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten der Amtssachverständigen halten einer kritischen Überprüfung daher nicht Stand. Beweis: - gewässerökologisches Gutachten xxx GmbH vom 08.03.2016; - Ortsaugenschein; - im Übrigen wie zum gesamten bisherigen Vorbringen.
- Sämtliche Gutachten sind auch unvollständig Sämtliche Amtssachverständigen berücksichtigen nicht, dass ungefähr auf Höhe des Bachkilometers 8,5 der Ablauf der Abwasserreinigungsanlage xxx in den xxxbach erfolgt und ab diesem Bereich die Wasserqualität des xxxbaches beeinträchtigt wird.
dem 3. Abschnitt der QualitätszielVO Ökologie Oberflächengewässer sind bei der Gesamtbeurteilung des Gewässerzustandes auch die Ziele bezüglich der physikalisch, chemischen Qualitätskomponenten zu berücksichtigen. Die Kläranlage verfügt lt. Ausweisung im Wasserbuch einen Konsens zur Einleitung biologisch gereinigter Abwässer im Ausmaß von 914m3/d nach den Emissionsgrenzwerten der 1.AEV für kommunales Abwasser (BGBI Nr. 210/1996 idF. BGBI II Nr. 392/2000). Unter Heranziehung der Wasserführungsdaten bei Niederwasser (NQT) wurden am Standort der Einleitung bei Fl.km 8,5 und am Standort des geplanten Krafthauses die Konzentrationen für maßgebliche Parameter wie BSB5, TOC, PO4-P und NH4 errechnet. Dabei zeigt sich, dass bei allen genannten Parametern die Grenzwerte für den sehr guten Zustand auf Basis der Vorgaben des Anhang H zur QualitätszielVO nicht eingehalten werden können und demnach der sehr gute Zustand für den Gewässerabschnitt nicht gegeben ist. Auch diese Aspekte wurden im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde überhaupt nicht berücksichtigt, weshalb das vom Antragsteller eingeholte gewässerökologische Gutachten xxx GmbH vom 08.03.2016 sich ausführlich mit der chemischen Wasserqualität auseinandersetzt.
dem 3. Abschnitt der QualitätszielVO Ökologie Oberflächengewässer sind bei der Gesamtbeurteilung des Gewässerzustandes auch die Ziele bezüglich der physikalisch, chemischen Qualitätskomponenten zu berücksichtigen. Die Kläranlage verfügt lt. Ausweisung im Wasserbuch einen Konsens zur Einleitung biologisch gereinigter Abwässer im Ausmaß von 914m3/d nach den Emissionsgrenzwerten der 1.AEV für kommunales Abwasser (BGBI Nr. 210 aus 1996, in der Fassung BGBI römisch zwei Nr. 392 aus 2000,). Unter Heranziehung der Wasserführungsdaten bei Niederwasser (NQT) wurden am Standort der Einleitung bei Fl.km 8,5 und am Standort des geplanten Krafthauses die Konzentrationen für maßgebliche Parameter wie BSB5, TOC, PO4-P und NH4 errechnet. Dabei zeigt sich, dass bei allen genannten Parametern die Grenzwerte für den sehr guten Zustand auf Basis der Vorgaben des Anhang H zur QualitätszielVO nicht eingehalten werden können und demnach der sehr gute Zustand für den Gewässerabschnitt nicht gegeben ist. Auch diese Aspekte wurden im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde überhaupt nicht berücksichtigt, weshalb das vom Antragsteller eingeholte gewässerökologische Gutachten xxx GmbH vom 08.03.2016 sich ausführlich mit der chemischen Wasserqualität auseinandersetzt. Im beigelegten Gutachten wurde allerdings die rein fiktive Annahme zugrunde gelegt, dass der xxxbach bis zur Einleitung der gereinigten kommunalen Abwässer überhaupt keine Vorbelastung aufweist, also ,,100 % rein" ist. Aus der Kenntnis der Bewirtschaftung im Einzugsgebiet des xxxbaches und dessen Zubringer (xxx, xxx, xxx) vor der Einleitung der gereinigten Abwässer ist realistischerweise davon auszugehen, dass eine Vorbelastung jedenfalls gegeben ist und damit die chemischen Parameter der Wasserqualität tatsächlich noch weiter von dem eines sehr guten Zustandes entfernt sind. Auch aufgrund des tatsächlich bestenfalls guten chemisch-physikalischen Zustandes des Wassers des xxxbaches ab der Einleitung der gereinigten Abwässer wäre - auch im fiktiven Fall eines hydromorphologisch sehr guten Zustandes - die Gesamtqualität bestenfalls mit gut zu beurteilen gewesen, was im rechtlichen Ergebnis dazu führen hätte müssen, dass der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Beweis: - gewässerökologisches Gutachten „xxxbach" der xxx GmbH vom 08.03.2016; - Ortsaugenschein; - das offene Wasserbuch. - im Übrigen wie zum gesamten bisherigen Vorbringen. Der Beschwerdeführer wiederholt daher den ANTRAG, dieser Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragten Kleinwasserkraftanlage die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird. An Urkunden werden vorgelegt: ./1 Oberflächenwasserkörper
Detaileinteilung: Osttirol und Kärnten West, Stand Dezember 2009 mit vergrößerter Kopie des Details xxx - xxx ./2 gewässerökologisches Gutachten xxx GmbH vom 08.03.2016 …“ Das ergänzende Vorbringen sowie das Privatgutachten wurden dem Amtssachverständigen wiederum zur Stellungnahme übermittelt. Dieser gab dazu am 26.04.2016 folgende Stellungnahme ab: „…
- Gutachten unschlüssig: …. Antwort: Die zitierte aktuelle Vorgabe „Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern“ wird als Beilage übermittelt. Die „Verbesserung“ des hydromorphologischen Zustandes kam auf Grund der Expertenmeinung und des Fachwissens des ASV anhand der Vorgaben des Leitfadens und der Diskussion der Handhabe anlässlich der österreichischen Gewässerökologentagungen bzw. Bund- Länderarbeitskreise Ökologie in mehreren Expertenrunden zustande, die zum Zeitpunkt der Erhebung durch das KIS noch nicht abgehalten wurden.
- Gutachten basiert auf unrichtiger Rechtslage: … Antwort: Die Unterteilung in kleinere Einheiten erfolgte zur besseren Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und ist bei derartigen Verfahren sogar ausdrücklich anzuwenden. Gerade für ein Kraftwerksprojekt ist die betroffene Strecke von Relevanz und sind daher die Detailwasserkörper nach Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie heranzuziehen und als solche auch im NGP ausgewiesen. Gegenständlich sind zusammenhängende Strecken mit einem sehr guten hydromorphologischen Zustand von 2 km (km 7-9) und 3 km (km 3,5 bis 6,5) bei einer Gesamtausleitungsstrecke von ca. 6 km durch das Kraftwerksprojekt betroffen. Aus diesem Grunde ist auch keine positive Stellungnahme möglich. Auch bei der Beurteilung durch das KIS wäre kein Kraftwerksprojekt möglich gewesen, da auch mehrere Strecken mit zumindest 1 km Länge (km 3,5 – 4,5 / km 5-6,5 / km 7,5-9) als in den sehr guten Zustand erhoben wurden. Die Erhaltung eines Fischbestandes wurde seitens des ASV nicht als irrelevant bezeichnet, sondern lediglich auf die Einwendungen des Antragstellers eingegangen, dass es zu einer Verdriftung von Fischen bei Hochwässern kommt und eine Wiederbesiedelung durch eine Sohlschwelle nicht möglich ist. Diese Einwendung wurde als für das Vorhaben nicht relevant bezeichnet, da sich die Sohlschwelle außerhalb des Projektgebietes befindet und gerade der NGP vorsieht derartige Kontinuumsunterbrechungen zu beseitigen.
- Gutachten KIS hält einer inhaltlichen Überprüfung nicht Stand … Antwort: Für das gegenständliche Verfahren ist die Einstufung durch das KIS von untergeordneter Bedeutung. Da vom Antragsteller selbst eine Beurteilung durch einen weiteren SV gefordert wurde, worauf seitens der Behörde der unterzeichnete dazu beauftragt wurde. Der Längsverlauf des Gewässers wurde nicht geändert, was aus der Überlagerung des aktuellen Gewässerverlaufes mit dem des Franziszäischen Katasters ersichtlich ist (Abb. 1). Xxx Abb. 1: derzeitiger Gewässerverlauf (blau) und vor ca. 190 Jahren. Punktuelle Sicherungen an Sohle und Ufer haben stattgefunden, wie bereits mehrfach erläutert stellen diese jedoch keine derartig gravierende Änderung der Gewässerstruktur dar, dass nicht von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand gesprochen werden kann. Der sehr gute hydromorphologische Zustand ist nicht nur bei Gewässern ohne jeglichen Eingriff gegeben, sondern auch bei solchen, bei welchen die Eingriffe vorhanden sind, die der Gewässerstruktur entsprechen. Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene Gutachten weist eigentlich nur Bilder von einufrig verbauten Abschnitten auf und beschreibt nur die Sicherungen, nicht jedoch die großräumig dazwischenliegenden natürlichen Bereiche, sodass ein Zustand vermittelt wird, der nicht der Realität entspricht. Diese kurzräumigen Ufersicherungen werden überbewertet und ergibt sich dadurch eine Einstufung, in welcher lediglich ein 500 m langer Abschnitt als in den sehr guten hydromorphologischen Zustand ausgewiesen wurde. Es liegen eindeutig keine anthropogenen, nicht fischpassierbare Querwerke vor, ansonsten wäre der Detailwasserkörper als lediglich in den mäßigen Zustand ausgewiesen worden, was bei 3-maliger Begutachtung nicht erfolgte. Im Gewässer selbst sind natürliche Felsrippen mit größerem Gefälle vorhanden. Für die Bewertung selbst ist laut Leitfaden, S. 70, die Uferdynamik und Sohldynamik heranzuziehen: „Die vier weiteren morphologischen Paramater der vorliegenden Methode Laufentwicklung, Substratzusammensetzung, Strukturen im Bachbett und Uferbegleitsaum-Vegetation, dienen als weiterführende, den Gewässerabschnitt detailliert beschreibende Informationen, die nicht direkt für die Bewertung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes herangezogen werden“ Insgesamt widerspricht daher das in Auftrag gegebene Gutachten LWK deutlich den Einstufungen von den ASV xxx, xxx, dem KIS sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan xxx und der Ausweisung im NGP, da es nicht laut den Vorgaben des Leitfadens durchgeführt wurde.
- Sämtliche Gutachten sind auch unvollständig … Antwort: Der chemische Zustand ist zur Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes nicht relevant. Es geht im gegenständlichen Verfahren um den Erhalt hydromorphologisch weitgehend unbeeinträchtigter Gewässerstrecken
den Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes. Anmerkung: Für den gegenständlichen Abschnitt liegt eine Probeserie (12 Proben) im Jahr 2009 vor der Mündung in die xxx vor. Bis auf den Parameter DOC, welcher mit gut eingestuft wurde, liegen sämtliche anderen analysierten Inhaltsstoffe im sehr guten Bereich. Insgesamt ist daher trotzdem der physikalisch-chemische Zustand auf Grund des DOC-Gehaltes als gut einzustufen (Siehe Anlage). Im NGP 2015 ist diese Auswertung jedoch nicht berücksichtigt, sondern liegt lediglich eine Belastungsanalyse anhand von Expertenmeinung vor und wäre daher zu adaptieren. Eine weitere Probe liegt vom 29.05.2011 800 m flussab der Einleitung der xxx vor. Bei dieser liegen alle Werte im sehr guten Zustand. Eine weitere Probenserie könnte daher durchaus auch den sehr guten chemischen Zustand erbringen. Die theoretischen Berechnungen im Gutachten LWK spiegeln daher den tatsächlichen Zustand nicht wieder. Die Einleitung der xxx würde bei Ausführung des Projektes jedoch in eine zukünftige, lediglich mit Restwasser dotierte Ausleitungsstrecke erfolgen. Durch die geringere Verdünnung des Abwassers, verbunden mit einer stärkeren Erwärmung des Gewässers infolge des geringen Abflusses ist daher mit einer Verschlechterung des Zustandes des biologischen Qualitätsmerkmales Phytobenthos (=Algenaufwuchs) zu rechnen. Dies würde den aktuellen Erkenntnissen des „Weser-Urteiles“ wiedersprechen. Schlussfolgerung: Das ergänzende Vorbingen zum gewässerökologischen Gutachten des unterzeichneten ASV samt vorgelegtem gewässerökologischen Gutachten „xxxbach“, erstellt von der xxx GmbH, zielen im Wesentlichen darauf ab, dass kein sehr guter hydromorphologischer und ökologischer Zustand wesentlicher Abschnitte in der vom Kraftwerksprojekt betroffenen Gewässerstrecke zwischen km 3 und 9,5 vorliegt, damit die Errichtung eines Wasserkraftwerkes möglich wäre. Diese Vorbringungen können aus Sicht des ASV nicht geteilt werden, ebenso nicht die Einstufung des vorgelegten gewässerökologischen Gutachtens durch die xxx GmbH xxx. Aus gewässerökologischer Sicht ist daher das vorliegende Projekt weiterhin nicht genehmigungsfähig.“ Am 27.06.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, die belangte Behörde, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, sowie der gewässerökologische Amtssachverständige teil. In der Verhandlung wurde Folgendes vorgebracht: „… Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde werden wiedergegeben. Zunächst wird die Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 24.06.2014, welche als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wird, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überreicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt zu Protokoll: Die Ausführungen des Amtssachverständigen, mit welchen er sich auf in der Zwischenzeit auf die WISA aufgenommene Neuuntergliederung in mehrere Detailwasserkörper vornimmt, ist rechtlich irrelevant und für das Verfahren unbeachtlich, weil der Begriff „Detailwasserkörper“ dem WRG und den darauf ergangenen Verordnungen fremd ist und es keine generelle abstrakte Norm (Gesetz oder VO) gibt aus welcher entnommen werden kann, was vom Gesetzgeber unter „Detailwasserkörper“ verstanden wird. Für die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes eines Projektes bildenden Abschnittes eines Fließgewässers ist dieses – wie auf Seite 70 des „Leitfadens“ (Beilage ./A) dargestellt. Dieser Abschnitt ist in einzelne 500 m – Abschnitte zu unterteilen und jeder einzelne dieser Abschnitte einer Überprüfung zu unterziehen. Eintragungen im WISA über den Zustand einzelner dort dargestellter Detailwasserkörper kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu, sodass in jedem Verfahren der Zustand gesondert zu überprüfen ist.
§ 4
Abs.6 QZV Ökologie OG befindet sich ein Oberflächenwasserkörper nur dann in einem sehr guten ökologischen Zustand wenn die Werte für die biologischen, hydromorphologischen und physikalisch chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden. Erreicht nur eine dieser Komponenten nicht die Qualitätsstufe „sehr gut“ kann der gesamte Wasserkörper nur als „gut“ beurteilt werden (siehe auch Seite 11 „Leitfaden“, Beilage ./A). Im gegenständlichen Fall weist das Wasser des xxxbaches ab der Einleitung durch die Kläranlage im Bereich des FlussKm 8,5 vor allem wegen des überhöhten Wertes an gelöstem organischen Kohlenstoff (DOC) nur gute Qualität iSd § 14 QZV Ökologie OG auf, wie sich sowohl aus den Berechnungen des Privatgutachtens xxx als auch aus den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 26.04.2016 ergibt. Soweit der Sachverständige Bezug auf eine Probe vom 29.05.2011 bezieht (siehe Beilage D zu Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 26.04.2016), wo der Grenzwert nur geringfügig unterschritten wird, ist dieser punktuelle Prüfbericht nicht aussagekräftig, weil die Wasserprobe zu einer Zeit entnommen wurde, als in der flussaufwärts liegenden Region weder die Tourismussaison noch die Landwirtschaften im üblichen Vollbetrieb waren und deshalb auch davonauszugehen ist, dass die Kläranlage zu diesem Zeitpunkt die bescheidmäßige Auslastung noch nicht erreicht hat. Wenn die Meinung vertreten werden sollte, dass der chemisch physikalische Zustand des Gewässers ab der Kläranlage trotz der langfristigen Auswertung
Beilage ./C tatsächlich einen sehr guten Zustand aufweisen würde, wäre dies durch eine Prüfung unter realitätsnahen Bedingungen, also während der Saison für Tourismus und Landwirtschaft, sowie entsprechend hoher Auslastung der Kläranlage zu prüfen.
Paragraph 4, Absatz 6, QZV Ökologie OG befindet sich ein Oberflächenwasserkörper nur dann in einem sehr guten ökologischen Zustand wenn die Werte für die biologischen, hydromorphologischen und physikalisch chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden. Erreicht nur eine dieser Komponenten nicht die Qualitätsstufe „sehr gut“ kann der gesamte Wasserkörper nur als „gut“ beurteilt werden (siehe auch Seite 11 „Leitfaden“, Beilage ./A). Im gegenständlichen Fall weist das Wasser des xxxbaches ab der Einleitung durch die Kläranlage im Bereich des FlussKm 8,5 vor allem wegen des überhöhten Wertes an gelöstem organischen Kohlenstoff (DOC) nur gute Qualität iSd Paragraph 14, QZV Ökologie OG auf, wie sich sowohl aus den Berechnungen des Privatgutachtens xxx als auch aus den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 26.04.2016 ergibt. Soweit der Sachverständige Bezug auf eine Probe vom 29.05.2011 bezieht (siehe Beilage D zu Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 26.04.2016), wo der Grenzwert nur geringfügig unterschritten wird, ist dieser punktuelle Prüfbericht nicht aussagekräftig, weil die Wasserprobe zu einer Zeit entnommen wurde, als in der flussaufwärts liegenden Region weder die Tourismussaison noch die Landwirtschaften im üblichen Vollbetrieb waren und deshalb auch davonauszugehen ist, dass die Kläranlage zu diesem Zeitpunkt die bescheidmäßige Auslastung noch nicht erreicht hat. Wenn die Meinung vertreten werden sollte, dass der chemisch physikalische Zustand des Gewässers ab der Kläranlage trotz der langfristigen Auswertung
Beilage ./C tatsächlich einen sehr guten Zustand aufweisen würde, wäre dies durch eine Prüfung unter realitätsnahen Bedingungen, also während der Saison für Tourismus und Landwirtschaft, sowie entsprechend hoher Auslastung der Kläranlage zu prüfen. Die Ausführungen im Befund vom 24.06.2014 und die dort ersichtlichen gutachterlichen Wertungen stehen im Widerspruch zur eindeutigen Textierung der QZV Ökologie OG, in der in § 12 Abs. 2 Z 5 die Uferdynamik nur dann als in einem sehr guten Zustand qualifiziert werden darf, wenn diese bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen uneingeschränkt möglich ist, d.h. das Fließgewässer in der Lage ist, den Uferverlauf selbst dynamisch verändern zu können. Dabei sind nicht nur Uferverbauungen sondern auch alle anderen anthropogenen Eingriffe (wie auch Steinschlichtungen und dergleichen) zu berücksichtigen. Die im Befund vom 24.06.2014 enthaltenen Bewertungen widersprechen der in § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie OG vom Verordnungsgeber vorgegebenen Qualitätskriterien, weil hier auch 20 bis 100 m lange Uferverbauungen als „vereinzelte punktuelle Sicherung“ gewertet werden und nicht als „lokale Sicherungen“ über kurze Strecken
§ 13Abs.
6 QZV Ökologie OG. Tatsächlich rechtfertigt der Befund des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 eine hydromorphologische Beurteilung des betroffenen Abschnittes des Ufers bestenfalls als „gut“
§ 13Abs.
6 leg. cit.Die Ausführungen im Befund vom 24.06.2014 und die dort ersichtlichen gutachterlichen Wertungen stehen im Widerspruch zur eindeutigen Textierung der QZV Ökologie OG, in der in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, die Uferdynamik nur dann als in einem sehr guten Zustand qualifiziert werden darf, wenn diese bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen uneingeschränkt möglich ist, d.h. das Fließgewässer in der Lage ist, den Uferverlauf selbst dynamisch verändern zu können. Dabei sind nicht nur Uferverbauungen sondern auch alle anderen anthropogenen Eingriffe (wie auch Steinschlichtungen und dergleichen) zu berücksichtigen. Die im Befund vom 24.06.2014 enthaltenen Bewertungen widersprechen der in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, QZV Ökologie OG vom Verordnungsgeber vorgegebenen Qualitätskriterien, weil hier auch 20 bis 100 m lange Uferverbauungen als „vereinzelte punktuelle Sicherung“ gewertet werden und nicht als „lokale Sicherungen“ über kurze Strecken
Paragraph 13, Absatz 6, QZV Ökologie OG. Tatsächlich rechtfertigt der Befund des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 eine hydromorphologische Beurteilung des betroffenen Abschnittes des Ufers bestenfalls als „gut“
Paragraph 13, Absatz 6, leg. cit. Die Ausführungen des Amtssachverständigen in Abs. 5 auf der vorletzten Seite der Stellungnahme vom 26.04.2016, lt. welchen durch eine geringere Verdünnung des Abwassers, verbunden mit einer stärkeren Erwärmung des Gewässers infolge des geringen Abflusses mit einer Verschlechterung des Zustandes des biologischen Qualitätsmerkmals Phytobenthos (= Algenaufwuchs) zu rechnen sei, sind unrichtig, da sich in der vorgelegten Berechnung unseres Gutachtens die Konzentrationen der entsprechenden Inhaltsstoffe auf die Wasserführung des Gewässers bei Niederwasser beziehen und die geplante Restwasserabgabe im Ausmaß über dem Niederwasser des xxxbaches geplant ist. (ab Seite 39 des Gutachtens xxx)Die Ausführungen des Amtssachverständigen in Absatz 5, auf der vorletzten Seite der Stellungnahme vom 26.04.2016, lt. welchen durch eine geringere Verdünnung des Abwassers, verbunden mit einer stärkeren Erwärmung des Gewässers infolge des geringen Abflusses mit einer Verschlechterung des Zustandes des biologischen Qualitätsmerkmals Phytobenthos (= Algenaufwuchs) zu rechnen sei, sind unrichtig, da sich in der vorgelegten Berechnung unseres Gutachtens die Konzentrationen der entsprechenden Inhaltsstoffe auf die Wasserführung des Gewässers bei Niederwasser beziehen und die geplante Restwasserabgabe im Ausmaß über dem Niederwasser des xxxbaches geplant ist. (ab Seite 39 des Gutachtens xxx) Außerdem gibt es keinen Nachweis darüber, ausgehend von welchen Basisparametern die vom Amtssachverständigen in den Raum gestellte Verschlechterung des Zustandes, durch welche zukünftigen Änderungen und Einwirkungen verursacht werden. Es wird ein Ortsaugenschein zur Feststellung des Istzustandes sämtlicher anthropogener Veränderungen, und nicht nur von Uferverbauungen, beantragt, zum Beweis dafür, dass der hydromorphologische Zustand schon in Bezug auf die Uferdynamik bestenfalls dem Qualitätskriterium gut
§ 13Abs.
6 QZV Ökologie OG entsprechen kann und lege dazu weiters vor, die wasserbautechnische Kartierung des Beschwerdeführers, welche unter Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen wird, vor. Ein Exemplar wird dem gewässerökologischen Amtssachverständigen überreicht. In dieser Urkunde ist dargestellt, dass der Verlauf des Baches (blau)
Luftbildaufnahmen streckenweise erheblich vom Verlauf
franziszäischem Kataster abweicht. Des Weiteren sind in dieser Kartierung rot diejenigen Uferabschnitte gekennzeichnet, die in ihrer Uferdynamik beeinträchtigt sind. Die vom Antragsteller zur Erstellung dieser Kartierung festgestellten Verhältnisse vor Ort weichen deutlich von der Befundung des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 ab, wozu nur beispielhaft auf den Bereich des FlussKM 3,5 bis 4 verwiesen wird:
Seite 2, Beilage ./B, befindet sich von FlussKM 3,5 bis 4 zunächst eine einseitige, dann eine zweiseitige Befestigung des Uferverlaufes, welche mehrere 100 m beträgt. Im Befund des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 ist von FlussKm 3,5 bis 4 nur eine einseitige Verbauung von 50 m am linken Ufer und 50 m am rechten Ufer und ansonsten ein vollkommen unverbauter Zustand festgelegt. Die Befundung des Amtssachverständigen ist zumindest überprüfungswürdig und wird deshalb gestellt der Antrag, einen ergänzenden Ortsaugenschein zur Feststellung sämtlicher anthropogener Änderungen durchzuführen. Es wird ein Ortsaugenschein zur Feststellung des Istzustandes sämtlicher anthropogener Veränderungen, und nicht nur von Uferverbauungen, beantragt, zum Beweis dafür, dass der hydromorphologische Zustand schon in Bezug auf die Uferdynamik bestenfalls dem Qualitätskriterium gut
Paragraph 13, Absatz 6, QZV Ökologie OG entsprechen kann und lege dazu weiters vor, die wasserbautechnische Kartierung des Beschwerdeführers, welche unter Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen wird, vor. Ein Exemplar wird dem gewässerökologischen Amtssachverständigen überreicht. In dieser Urkunde ist dargestellt, dass der Verlauf des Baches (blau)
Luftbildaufnahmen streckenweise erheblich vom Verlauf
franziszäischem Kataster abweicht. Des Weiteren sind in dieser Kartierung rot diejenigen Uferabschnitte gekennzeichnet, die in ihrer Uferdynamik beeinträchtigt sind. Die vom Antragsteller zur Erstellung dieser Kartierung festgestellten Verhältnisse vor Ort weichen deutlich von der Befundung des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 ab, wozu nur beispielhaft auf den Bereich des FlussKM 3,5 bis 4 verwiesen wird:
Seite 2, Beilage ./B, befindet sich von FlussKM 3,5 bis 4 zunächst eine einseitige, dann eine zweiseitige Befestigung des Uferverlaufes, welche mehrere 100 m beträgt. Im Befund des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 ist von FlussKm 3,5 bis 4 nur eine einseitige Verbauung von 50 m am linken Ufer und 50 m am rechten Ufer und ansonsten ein vollkommen unverbauter Zustand festgelegt. Die Befundung des Amtssachverständigen ist zumindest überprüfungswürdig und wird deshalb gestellt der Antrag, einen ergänzenden Ortsaugenschein zur Feststellung sämtlicher anthropogener Änderungen durchzuführen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, xxx, gibt zu Protokoll: Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Offensichtlich gibt es Unterschiede in der Interpretation des Leitfadens. Eine Verschlechterung
den Erkenntnissen des sogenannten WESER-Urteiles, worüber es seitens des Ministeriums keine Durchführungsverordnung gibt und die Interpretation dieses Urteiles den einzelnen Ländern überlassen wird, wird nicht befürchtet. Die Verdünnung des biologisch gereinigten Abwassers dürfte mit großer Sicherheit ausreichen. xxx verlässt die Verhandlung um 10:44 nach Abgabe seiner Stellungnahme. Der Vertreter der belangten Behörde gibt zu Protokoll: Es wird auf die bisherigen Vorbringen verwiesen, insbesondere auf die Ausführungen des bekämpften Bescheides. Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass die umfangreichen Erhebungen ergeben haben, dass sich mehrere Teilstrecken des xxxbaches in einem sehr guten Zustand befinden und haben die umfangreichen Gutachten der Amtssachverständigen schlüssig zu Tage gebracht, dass durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Wasserkraftwerkes zu einer Zustandsverschlechterung am xxxbach kommen kann, weshalb beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die vorliegende Beschwerde abweisen. Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und erinnert an seinen Sachverständigeneid zu Protokoll: Aus gewässerökologischer Sicht gibt es bereits umfangreiche Erhebungen und Stellungnahmen. Auf diese wird grundsätzlich verwiesen. Gegenständlich wird das Hauptaugenmerk auf den hydromorphologischen Zustand zu legen sein, welcher unterschiedlich durch die beiden Amtssachverständigen, das Kärntner Institut für Seenforschung (alle gelangen zu dem Schluss, dass eine zusammenhängende Gewässerstrecke von mind. 1 km Länge vorliegt) und dem Antragsteller (dieser gelangt zum Schluss, dass lediglich eine Gewässerstrecke von 500 m Länge) in einem sehr guten hydromorphologischen Zustand vorliegt. Für die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes ist die QZV, herausgegeben im April 2010, heranzuziehen. Diese VO ist jedoch derart formuliert, dass ein relativ großer Interpretationsspielraum besteht. Dies zeigt auch die unterschiedliche Beurteilung durch den Antragsteller. Diesbezüglich wurde der auch im Jahre 2010 ausgearbeitete Leitfaden mit März 2013 mit Erläuterungen versehen, die diesen freien Interpretationsspielraum - wenn zwar nicht ganz - einschränken. Grundsätzlich ist für die Beurteilung eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes eine Gewässerstrecke von zumindest einen km notwendig, um als Detailwasserkörper ausgewiesen zu werden. Im aktuellen Leitfaden wird für den sehr guten hydromorphologischen Zustand erläutert: „Es können auch Abschnitte mit längeren Ufersicherungsmaßnahmen in diese Kategorie fallen, solange die Bauwerke einseitig auftreten und trotz der anthropogenen Sicherungsmaßnahme in unveränderter, typspezifischer Verlauf und eine typspezifische Strukturausstattung den betroffenen Gewässerabschnitt vorliegen bzw. das Bauwerk an sich strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Strukturausstattung des Gewässers ist (Seite 37 des Leitfadens). Gegenständlich liegen derartige Bereiche im xxxbach vor. Dem Sachverständigen obliegt nunmehr entsprechend dem Leitfaden eine derartige Beurteilung über die vorhandenen Strukturen und flossen die Ergebnisse ins Gutachten ein. Das nunmehr vorgelegte Operat „Wasserbautechnische Kartierung“ vom 21.06.2016 weist mehrere Abschnitte mit längeren einufrigen Sicherungen und kürzeren beidufrigen Sicherungen (vor allem bei Brücken) auf. Die angesprochene Differenz der verbauten Strecken kann nur darin liegen, dass die Verbauungen unterschiedlich als solche angesehen werden (z. B. sind sie weiter vom Ufer entfernt oder an sich gar nicht mehr in der Natur erkennbar, da sie bereits ein Altbestand sind und der Gewässerstruktur entsprechen. Eine weitere Begehung erscheint daher zur Klärung des Sachverhaltes aus der Sicht des Amtssachverständigen nicht erforderlich. Auf die Frage bezüglich des ökologischen Zustandes der biologischen Komponenten sowie des chemisch physikalischen Zustandes wird empfohlen erst dann näher einzugehen, wenn die grundsätzlich hydromorphologische Frage geklärt ist. Erst dann wird zu beurteilen sein, ob eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit in weiterer Folge nach dem WESER-Urteil vorliegt. Keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen. Kein Einwand gegen die Protokollierung. Es wird beschlossen, dass die gegenständliche Verhandlung im Herbst fortgesetzt wird. Dafür wird seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme innerhalb von 5 Wochen vorgelegt werden. …“ Am 11.08.2016 langte folgende Stellungnahme samt Antrag auf Enthebung des Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein: „…
- Zu den Befunden der Amtssachverständigen In diesem Wasserrechtsverfahren hat zunächst der Amtssachverständige xxx in seinem gutachterlichen Protokoll vom 18.06.2012 zum Ausdruck gebracht, dass der xxxbach (dort genannt xxx) sich im Bereich von Flkm 1,0 bis Flkm 5,0 und Flkm 6,0 bis Flkm 10,0 in einem guten ökologischen Zustand befinde, von Flkm 10,0 bis Flkm 13,0 ein einem unbefriedigendem ökologischen Zustand und von Flkm 0 bis Flkm 1,0 in einem nur mäßigen ökologischen Zustand. Lediglich zwischen Flkm 5,0 und Flkm 6,0 befinde sich der xxxbach in einem sehr guten ökologischen Zustand. Allerdings hat der Sachverständige auf Seite 3 oben dieses gutachterlichen Protokolls hinterfragt, ob der sehr gut ausgewiesene Gewässerabschnitt zwischen Km 5,0 und 6,0 noch tatsächlich dem sehr guten Zustand entsprechen würde, könne erst im Rahmen einer Detailkartierung der Hydromorphologie geklärt werden. Der Amtssachverständige xxx kommt im Jahr 2014 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass - mit Ausnahme eines Abschnittes - alle 500·Meter-Abschnitte des vom Projekt umfassten Teiles des xxxbaches einen sehr guten hydromorphologischen Zustand ausweisen würden, durch die Ableitung eines Teiles des Fließgewässers in die Kraftwerksanlage dieser hydromorphologische Zustand sich verschlechtern würde und aus diesem Grund die wasserrechtliche Bewilligung für das geplante Projekt vorweg nicht zu erteilen sei. Der Amtssachverständige xxx stützt sich dabei auf seine Befundaufnahme vom 14.06.2014 und die dort von ihm fotografisch und tabellarisch dokumentieren Uferverbauten, aus denen er die Schlussfolgerung ableitet, dass durch diese Einbauten der sehr gute gewässerökologische Zustand des vom Kraftwerksprojekt umfassten Abschnittes des xxxbaches nicht beeinträchtigt werde. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016 vorgebracht, ist - rechtlich betrachtet - das Gutachten des Amtssachverständige xxx schon deshalb unrichtig, weil - der xxxbach keinen sehr guten, sondern nur einen guten chemisch- physikalischen Zustand aufweist; dies als Folge der Almbewirtschaftung, des Fremdenverkehrs und der Einleitung der Wässer aus der Kläranlage ab Flkm 8,5 und - auch der xxxbach nicht mehr in der Lage ist, den Uferverlauf selbst dynamisch verändern zu können (Zitat § 12 Abs. 2 Z 5 Qzv Ökologie OG), weil über längere Streckenabschnitte - auch nach dem Befund des Amtssachverständige xxx - teils auf dem einen Ufer, teils auf dem anderen Ufer, teils auch auf beiden Ufern Verbauten vorhanden sind, die einen freien Bachverlauf verhindern. auch der xxxbach nicht mehr in der Lage ist, den Uferverlauf selbst dynamisch verändern zu können (Zitat Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, Qzv Ökologie OG), weil über längere Streckenabschnitte - auch nach dem Befund des Amtssachverständige xxx - teils auf dem einen Ufer, teils auf dem anderen Ufer, teils auch auf beiden Ufern Verbauten vorhanden sind, die einen freien Bachverlauf verhindern. Aufgrund erheblicher tatsächlicher und rechtlicher Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen xxx hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.06.2016 sowie in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 04.09.2015ausdrücklich die Durchführung als Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines gewässerökologischen Sachverständigen, unabhängig vom Amtssachverständigen xxx, beantragt. Das Verwaltungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, es beabsichtige nicht, einen Ortsaugenschein durchzuführen und sei für das Verwaltungsgericht die gutachterliche Darstellung des Amtssachverständigen xxx schlüssig und nachvollziehbar. Dies hat den Beschwerdeführer veranlasst, tiefergehende Recherchen vor Ort durchzuführen und weiters beim örtlich zuständigen Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung das dortige Datenmaterial über den vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffenen Abschnitt des xxxbaches auszuheben. Der Beschwerdeführer zieht somit die bei der Verhandlung vom 27.06.2016 unter Beilage ./B vorgelegte wasserbautechnische Kartierung zurück und bringt unter einem an deren Stelle zur Vorlage ./B den Ordner, erstellt von der xxx GmbH, beinhaltend - den Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAGIS - Ortho Fotos den Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 in Verbindung mit KAGIS - Ortho Fotos - die Fotodokumentation „xxxbach Teil 1 bis Teil 25", darstellend die Flkm 3,25 bis 9,55 - die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016 - die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016 - die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten und - die Pläne (Kollaudierungsoperate) des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung xxx und xxx mit dem Sitz in xxx (in der Folge kurz xxx) über den Zeitraum 1986 -
- Zur Erstellung dieser Dokumentation wurde am 07.07.2016 und am 08.07.2016, beginnend von Flkm 9,55 des xxxbaches bachabwärts von ungefähr der Mitte des xxxbaches das linke und das rechte Ufer in Abständen von jeweils rund 10 Metern von der Tallinie des xxxbaches aus fotografiert. Um eine lückenlose Darstellung beider Ufer zu ermöglichen wurden die Bilder jeweils für das linke und rechte Ufer erstellt und die Koordinaten über GPS registriert. Die einzelnen Bilder wurden jeweils über markante Punkte zu Abschnitten mit einer Länge von jeweils 250 Metern zusammengefasst (siehe einzelne Teile im Anhang 2), das ergibt für die insgesamt 6,25 Flkm 25 Teile der Fotodokumentation. Die im Lageplan vom 14.07.2016 (siehe Anhang 1) dargestellte Kilometrierung mit Unterteilung in 50 Meter-Abschnitte ermöglicht die Zuordnung der einzelnen Bildfolgen. Die Arten der Verbauung wurden nach Auswertung der Bilddateien bei einer Begehung am 15.07.2016 zugeordnet und im Lageplan dargestellt. Durch die unterschiedliche farbliche Darstellung der einzelnen Verbauungsarten ist der Umfang der vorliegenden Verbauungen als Maß für eine mögliche freie Uferdynamik des xxxbaches im betreffenden Abschnitt vollständig dokumentiert (siehe Anhänge 3 bis 5). Um die Verbauungsarten leichter zuordnen zu können, wurden Beispielsbilder mit Ortsangaben in der Legende des Lageplans angeführt. Die Erhebungen von Mitarbeitern der xxx GmbH wurden mit dem Vertreter der xxx, Herrn xxx, am 22.07.2016 mit den Aufzeichnungen der Verbauungsmaßnahmen nach dem Hochwasser im Jahr 2009 und unter Berücksichtigung der möglichen Kartierungsgenauigkeit verglichen. Hiezu hat die xxx das Kollaudierungsoperat 1986-2010 (siehe Anhang 6) zur Verfügung gestellt. Diese Dokumentation bescheinigt, dass sowohl die Uferdynamik als auch die Sohldynamik des xxxbaches jedenfalls in dem vom Projekt betroffenen Abschnitt bereits so massiv anthropogen verändert worden sind, dass der hydromorphologische Zustand des xxxbaches bestenfalls als "gut" eingestuft werden kann. Beweis: - Beweismittel wie zum bisherigen Vorbringen. - der Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAG 15 - Ortho Fotosder Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 in Verbindung mit KAG 15 - Ortho Fotos - die Fotodokumentation xxxbach Teil 1 bis Teil 25, darstellend die Flkm 3,25 bis 9,55 - die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016 - die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016 - die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten die Pläne (Kollaudierungsoperate) der xxx über den Zeitraum 1986 - 2010; - xxx, p.A. Forsttechnischer Dienst bei der Wildbach- und Lawinenverbauung, xxx; - xxx, Student, xxx; - Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Die Rechtslage zur Beurteilung des gewässerökologischen Zustandes: Sowohl der Amtssachverständige als auch die Behörde erster Instanz verkennen die Rechtslage. - Der Amtssachverständige argumentiert, weil einer von mehreren Detailwasserkörpern einen sehr guten ökologischen Zustand aufweise, sei das Gesamtprojekt nicht bewilligungsfähig. - Der Amtssachverständige stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Gesamtbeurteilung eines Oberflächenwasserkörpers vorwiegend der hydromorphologische Zustand ausschlaggebend ist, der biologische Zustand und der chemisch-physikalische Zustand dagegen eher unbeachtlich seien. - Der Amtssachverständige legt seinem Gutachten den eigenen Befund vom 14.06.2014 zu Grunde, welcher zum einen sachlich unrichtig ist und zum anderen als Begründung für eine rechtlich unrichtige Qualifizierung des tatsächlichen Zustandes des xxxbaches in den einzelnen 500-Meter-Abschnitten herangezogen wird. - Die Behörde übernimmt trotz 2 Gutachten mit unterschiedlichen Inhalten und der offensichtlichen rechtlichen Bedenken die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx kritiklos, ohne sich mit den inhaltlich anders lautenden Gutachten auseinanderzusetzen. Im Gegensatz zu den rechtlich relevanten Ausführungen des Amtssachverständigen xxx ist die Rechtsgrundlage zur gewässerökologischen qualitativen Beurteilung eines Oberflächenwasserkörpers wie folgt normiert:
§ 4Abs 6 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (id
F kurz QZV Ökologie OG) befindet sich ein Oberflächenwasserkörper in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn
Paragraph 4, Absatz 6, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer in der Fassung kurz QZV Ökologie OG) befindet sich ein Oberflächenwasserkörper in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn
- die im
- und
- Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die a. biologischen b. hydromorphologischen und c. allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
- § 6 Abs 2 der Qualitätszielverordnung Chemie - Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) eingehalten wird. Paragraph 6, Absatz 2, der Qualitätszielverordnung Chemie - Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) eingehalten wird. Aus dieser Formulierung des Verordnungsgebers ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft, dass zur Beurteilung des ökologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers als "sehr gut" alle 3 im Einzelnen genannten Teilkomponenten (biologischer, hydromorphologischer und physikalisch-chemischer Zustand) kumulativ einen "sehr guten" Zustand entsprechend der vom Verordnungsgeber in der QZV Ökologie OG normierten Definitionen aufweisen müssen. Erfüllt nur eine dieser 3 Teilkomponenten diese Voraussetzungen nicht, kann der ökologische Zustand des zur Beurteilung anstehenden Oberflächengewässers nicht mehr als sehr gut eingestuft werden. Dies ist auch leicht verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass anderenfalls ein vollkommen verschmutzter Fluss ohne jegliche Lebewesen, der in einem vollkommen frei verlaufenden sich durch eine Auenlandschaft mäandernden Flussbett verläuft, gewässerökologisch als sehr gut zu qualifizieren wäre, obwohl er in Wahrheit ein totes Gewässer oder besser eine Kloake ist. Die Qualitätskriterien für die biologischen Qualitätskomponenten sind im
- Abschnitt des
- Hauptstückes der QZV Ökologie OG (§ 7 bis § 11) normiert. Die Qualitätskriterien für die biologischen Qualitätskomponenten sind im
- Abschnitt des
- Hauptstückes der QZV Ökologie OG (Paragraph 7 bis Paragraph 11,) normiert. Für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten finden sich die Qualitätsziele im
- Abschnitt QZV Ökologie OG, in dessen § 12 Abs 2 Z 6 als Voraussetzung für die Beurteilung eines hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers als "sehr gut" unter anderem festgelegt wird, dass Für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten finden sich die Qualitätsziele im
- Abschnitt QZV Ökologie OG, in dessen Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, als Voraussetzung für die Beurteilung eines hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers als "sehr gut" unter anderem festgelegt wird, dass - die Uferdynamik bis auf vereinzelte Punkte der Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich sein muss und - die Sohldynamik uneingeschränkt möglich sein muss und es nur keine oder vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung gibt. Ist die Uferdynamik nur stellenweise eingeschränkt, sind also Ufer nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und/oder ist die Sohldynamik nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung , wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offene Substrakt und Dynamik möglich ist, liegt ein nur noch "guter" hyd romorphologischer Zustand vor (§ 13 QZV Ökologie OG). Ist die Uferdynamik nur stellenweise eingeschränkt, sind also Ufer nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und/oder ist die Sohldynamik nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung , wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offene Substrakt und Dynamik möglich ist, liegt ein nur noch "guter" hyd romorphologischer Zustand vor (Paragraph 13, QZV Ökologie OG). In § 14 QZV Ökologie OG werden die objektiven Parameter zur qualitativen Beurteilung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten vorgeben, wobei unter anderem für gelösten organischen Kohlenstoff (DOC/TOC) auf die Anlage H3 zur QZV Ökologie OG verwiesen wird. In Paragraph 14, QZV Ökologie OG werden die objektiven Parameter zur qualitativen Beurteilung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten vorgeben, wobei unter anderem für gelösten organischen Kohlenstoff (DOC/TOC) auf die Anlage H3 zur QZV Ökologie OG verwiesen wird. Offenbar zur Vereinfachung der Handhabung der QZV Ökologie OG hat das Lebensministerium im Februar 2010 einen "Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern" (in der Folge kurz: Leitfaden) erstellt, in dem der Verordnungstext mit unmittelbar den Text erläuternden Bemerkungen und bildlichen Darstellungen gut verständlich wiedergegeben wird. In einer Überarbeitung im Jahr 2013 wurden in diesen Leitfaden "Erläuterungen" eingefügt, die offenbar die subjektive Meinung der (namentlich gar nicht genannten!) Verfasser oder Bearbeiter wiedergeben, die aber nicht mit dem eindeutigen und klaren Verordnungstext in Einklang gebracht werden können, sondern weit über diesen hinausgehen. Der Amtssachverständige xxx führte in diesen Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 15.12.2015 erläuternd aus, die Ergänzung des Leitfadens um "Erläuterungen" sei deshalb erforderlich gewesen, weil es immer wieder zu Fehlinterpretationen gekommen sei, vor allem hätten von Kraftwerksantragsstellern beauftragte Landschaftsbüros den Auftrag erhalten, Einbauten derart zu bewerten, dass kein sehr guter Zustand vorliege, um die Realisierung eines finanziell lukrativen Kraftwerksprojektes zu ermöglichen. Diese Einstufungen widersprechen oftmals den von Amtssachverständigen getätigten. (Zitat Stellungnahme vom 15.12.2015, Seite 3 oben). Diese in den Leitfaden im Jahr 2013 eingearbeiteten "Erläuterungen" wurden vom zuständigen Bundesminister nie in Form einer Verordnung gekleidet und kundgemacht, sondern stammen offenbar von (namentlich nicht genannten) "Experten" (aus dem Kreis der Amtssachverständigen?), welche offenbar die Absicht verfolgt haben, in (eigenmächtiger) Verschärfung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie der EU und des WRG iVm der QZV Ökologie OG für Fließgewässerabschnitte neue Zustandsbewertungskriterien ohne Rechtsgrundlagen zu schaffen, die die Errichtung von CO² neutralen Kraftwerksprojekten massiv erschweren sollen. Diese in den Leitfaden im Jahr 2013 eingearbeiteten "Erläuterungen" wurden vom zuständigen Bundesminister nie in Form einer Verordnung gekleidet und kundgemacht, sondern stammen offenbar von (namentlich nicht genannten) "Experten" (aus dem Kreis der Amtssachverständigen?), welche offenbar die Absicht verfolgt haben, in (eigenmächtiger) Verschärfung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie der EU und des WRG in Verbindung mit der QZV Ökologie OG für Fließgewässerabschnitte neue Zustandsbewertungskriterien ohne Rechtsgrundlagen zu schaffen, die die Errichtung von CO² neutralen Kraftwerksprojekten massiv erschweren sollen. Hiezu wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
- Unterscheidung in Detailwasserkörper rechtlich irrelevant Der Amtssachverständige und andere Experten haben den Verlauf des xxxbaches in mehrere „Detailwasserkörper" unterteilt, diese gewässerökologischer unterschiedlich beurteilt und diese Beurteilungen in das Wasserinformationssystem Austria (WISA) eintragen lassen. Der Amtssachverständige xxx geht davon aus, dass ein Projekt, das sich über mehrere „Detailwasserkörper" erstreckt, wasserrechtlich nicht zu genehmigen ist, wenn nur ein „Detailwasserkörper" von vielen eines Oberflächengewässers einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweist. Die Behörde hat diese Rechtsansicht des Amtssachverständigen xxx ohne näherer Begründung übernommen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dies ist grundlegend falsch und entbehrt jeder Rechtsgrundlage Zum einen gibt es den Begriff „Detailwasserkörper" weder in der Wasserrahmenrechtlinie der EU noch im österreichischen WRG noch in darauf erlassenen Verordnungen. Der einzige durchgängige Terminus bei der Beschreibung von Gewässern ist der "Oberflächenwasserkörper". Zum anderen ist die rechtliche Qualifikation von Eintragungen im WISA nirgendwo normiert. Es dürfte sich daher um ein unverbindliches Informationsmedium wie beispielsweise Eintragungen in einem Weblog oder auf einer homepage handeln. Zum Dritten geht auch nicht hervor, wer nach welchen objektiv nachvollziehbaren Kriterien die Eintragungen in das WISA vornimmt, wer die Inhalte liefert und vor allem auch wer die zivilrechtliche und (amts)haftungsrechtliche Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Eintragungen übernimmt. Die Bezeichnung von Teilen von Oberflächengewässern als „Detailwasserkörper" und deren gewässerökologische Beurteilung sowie deren Beschreibung im WISA entbehren jeder Rechtsgrundlage, bewegen sich daher im rechts freien Raum und sind daher nicht geeignet, zur rechtlichen Begründung von Bescheiden herangezogen zu werden. Zur gewässerökologischen Beurteilung eines Oberflächenwasserkörpers ist dieser nicht in „Detailwasserkörper unterschiedlicher Ausmaße, sondern ausschließlich für das jeweilige Projekt in 500 Meter·Abschnitte zu unterteilen und jeder einzelne dieser 500 Meter·Abschnitte gesondert sachlich zu beurteilen. Somit haben sowohl die Amtssachverständigen als auch die Behörden bei der gewässerökologischen Projektbeurteilung ausschließlich vom Begriff "Oberflächenwasserkörper" und den vom Projekt umfassten 500 Meter·Abschnitten auszugehen. Eine Bezugnahme auf „Detailwasserkörper", wie sie beispielsweise im WISA dargestellt und vom Amtssachverständigen xxx in diesem Verfahren zugrunde gelegt wurde, ist für das Bewilligungsverfahren rechtlich unbeachtlich. Dies hätte die Behörde I. Instanz bei richtiger rechtlicher Beurteilung berücksichtigen müssen. Dies hätte die Behörde römisch eins. Instanz bei richtiger rechtlicher Beurteilung berücksichtigen müssen. Beweis: - Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher; - Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Biologische, hydromorphologische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten als kumulative Tatbestandsvoraussetzungen. Der Amtssachverständige xxx stellt sich auf den (rechtlich unhaltbaren) Standpunkt, dass im Rahmen einer gewässerökologischen Beurteilung eines Abschnittes eines Oberflächengewässers bei Feststellung eines hydromorphologisch "sehr guten" Zustandes auf die weiteren kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen
§ 4
Abs 6 QZV Ökologie OG, also den biologischen Zustand und den allgemeinen physikalisch- chemischen Zustand des Wasserkörpers, nicht mehr einzugehen sei. Der Amtssachverständige xxx stellt sich auf den (rechtlich unhaltbaren) Standpunkt, dass im Rahmen einer gewässerökologischen Beurteilung eines Abschnittes eines Oberflächengewässers bei Feststellung eines hydromorphologisch "sehr guten" Zustandes auf die weiteren kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen
Paragraph 4, Absatz 6, QZV Ökologie OG, also den biologischen Zustand und den allgemeinen physikalisch- chemischen Zustand des Wasserkörpers, nicht mehr einzugehen sei. So behauptet er in seiner Stellungnahme vom 15.12.2015 auf Seite 3, 8. Absatz, Erhebungen bezüglich biotischer Parameter (offenbar gemeint Erhebungen zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten
§ 7
ff QZV Ökologie OG) seien nicht erforderlich gewesen, da ohnehin ein sehr guter hydromorphologischer Zustand über weite Strecken vorliege und dies alleine ausschlaggebend sei. Ob eine Verdriftung von Fischen bei Hochwasser stattfindet und deren Rückwanderung gewährleistet ist, sei nicht relevant. So behauptet er in seiner Stellungnahme vom 15.12.2015 auf Seite 3, 8. Absatz, Erhebungen bezüglich biotischer Parameter (offenbar gemeint Erhebungen zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten
Paragraph 7, ff QZV Ökologie OG) seien nicht erforderlich gewesen, da ohnehin ein sehr guter hydromorphologischer Zustand über weite Strecken vorliege und dies alleine ausschlaggebend sei. Ob eine Verdriftung von Fischen bei Hochwasser stattfindet und deren Rückwanderung gewährleistet ist, sei nicht relevant. In Bezug auf die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
§ 14
ff QZV Ökologie OG führt der Amtssachverständige xxx in seiner Stellungnahme vom 26.04.2016 auf der (nicht nummerierten) Seite 4 im 3. Absatz aus, dass der Parameter für gelösten organischen Kohlenstoff (DOClTOC) nur mit "gut" eingestuft werden könne und der physikalisch-chemische Zustand des Baches generell als nur "gut" einzustufen ist. Trotzdem hat der Amtssachverständige xxx bei der Verhandlung am 27.06.2016 die Meinung vertreten, auf die biologischen Komponenten und den chemisch-physikalischen Zustand des xxxbaches sei erst dann einzugehen, wenn "die grundsätzliche hydromorphologische Frage geklärt'" sei (Zitat Seite 7 unten). In Bezug auf die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Paragraph 14, ff QZV Ökologie OG führt der Amtssachverständige xxx in seiner Stellungnahme vom 26.04.2016 auf der (nicht nummerierten) Seite 4 im
- Absatz aus, dass der Parameter für gelösten organischen Kohlenstoff (DOClTOC) nur mit "gut" eingestuft werden könne und der physikalisch-chemische Zustand des Baches generell als nur "gut" einzustufen ist. Trotzdem hat der Amtssachverständige xxx bei der Verhandlung am 27.06.2016 die Meinung vertreten, auf die biologischen Komponenten und den chemisch-physikalischen Zustand des xxxbaches sei erst dann einzugehen, wenn "die grundsätzliche hydromorphologische Frage geklärt'" sei (Zitat Seite 7 unten). Nach der Meinung des Amtssachverständige xxx soll daher für die gewässerökologische Beurteilung des xxxbaches primär der hydromorphologische Zustand maßgeblich sein; sollte dieser als "sehr gut" einzustufen sein, sei es zur gewässerökologischen Gesamtbeurteilung irrelevant, ob der der biologische Zustand und/oder der allgemeine physikalisch-chemische Zustand des xxxbaches ebenfalls als "sehr gut" oder schlechter einzustufen seien; durch einen "sehr guten" hydromorphologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sei dieser grundsätzlich als "sehr gut" einzustufen, auch wenn der biologische Zustand und/oder der allgemeine physikalisch-chemische Zustand dieses Qualitätskriterium nicht erreicht. Damit nimmt der Amtssachverständige eine rechtliche Beurteilung vor, die zum einen von seinem Amts- und Aufgabenbereich nicht umfasst ist und zum anderen auch im Widerspruch zu den im § 4 Abs 6 QZV Ökologie OG als kumulative Voraussetzungen normierten Qualitätskomponenten steht. Damit nimmt der Amtssachverständige eine rechtliche Beurteilung vor, die zum einen von seinem Amts- und Aufgabenbereich nicht umfasst ist und zum anderen auch im Widerspruch zu den im Paragraph 4, Absatz 6, QZV Ökologie OG als kumulative Voraussetzungen normierten Qualitätskomponenten steht. Beweis: - Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher; - Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Zu den biologischen Qualitätskomponenten Der Amtssachverständige xxx billigt unter Hinweis auf das Gutachten des Kärntner Institutes für Seenforschung (KIS) selbst zu, dass durch den gesamten Verlauf des xxxbaches und dessen Hydromorphologie etliche Stellen für Fische nicht mehr bachaufwärts passierbar sind. Wenn durch erhöhte Wasserführung (Schmelzwasser, Regengüsse, sonstige Hochwässer) der Bach faktisch ausgespült wird, werden sämtliche Fische verdriftet und können nicht mehr in ihren gewohnten Lebensraum zurückkehren. Mitursache für dieses Faktum sind nicht nur künstlich in den Bach eingebaute Barrieren, die in die Fließgeschwindigkeit und in das Fließverhalten eingreifen, um zB Unterspülungen und Murenabgänge zu verhindern, sondern auch die von Menschenhand, also anthropogen geschaffene enge Bachführung zwischen der Straße auf der einen Uferseite und landwirtschaftlichen Nutzflächen auf der anderen Uferseite, die das Ausbilden von Kuhlen und ruhigeren Gewässerabschnitten verhindern. Der biologische Zustand des vom Kraftwerksprojekt umfassten Gewässerabschnittes vom Flkm 9,5 bis 3,5, aber auch die anderen Teile des xxxbaches lassen daher keine Faunapopulation entstehen, die eine Bewertung des biologischen Zustandes dieses Bachabschnittes als gewässerökologisch "sehr gut" zulassen würde. Es sind unzählige Gewässer vergleichbaren Typs (ähnliches Gefälle, ähnliche Wasserführung, ähnliche Höhenlage und dergleichen) bekannt, die sehr wohl einen guten Fischbestand aufweisen, die jedoch nicht in dem Ausmaß verbaut sind, wie es der xxxbach ist. Auch dies wurde vom Amtssachverständigen xxx und der Behörde I. Instanz nicht berücksichtigt. Auch dies wurde vom Amtssachverständigen xxx und der Behörde römisch eins. Instanz nicht berücksichtigt. Beweis: - Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher; - Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Zum allgemeinen physikalisch - chemischen Zustand Sowohl durch die Berechnungen im gewässerökologischen Gutachten „xxxbach" von März 2016 als auch durch die vom Amtssachverständigen xxx vorgelegten tatsächlichen Messergebnissen ist bescheinigt, dass der xxxbach einen so überhöhten Wert an gelösten organischen Kohlenstoffen (DOC/TOC) aufweist, der deutlich über dem Grenzwert für den "sehr guten" gewässerökologischen Zustand liegt (§ 14 Abs.1 QZV Ökologie OG). Sowohl durch die Berechnungen im gewässerökologischen Gutachten „xxxbach" von März 2016 als auch durch die vom Amtssachverständigen xxx vorgelegten tatsächlichen Messergebnissen ist bescheinigt, dass der xxxbach einen so überhöhten Wert an gelösten organischen Kohlenstoffen (DOC/TOC) aufweist, der deutlich über dem Grenzwert für den "sehr guten" gewässerökologischen Zustand liegt (Paragraph 14, Absatz eins, QZV Ökologie OG). Der Hinweis des Amtssachverständigen xxx, im Mai 2011 habe eine einzelne Messung ergeben, dass dieser Grenzwert auch unterschritten worden sei (Beilage ./D zur Stellungnahme vom 26.04.2016), ist bei der gewässerökologischen Beurteilung von keiner Bedeutung, weil diese Messung offenbar zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als die (touristische) Wintersaison bereits beendet war, also aus dem Wintertourismus keine Abwässer zu klären waren, und die touristische Sommersaison sowie die Almbewirtschaftung, welche ebenfalls zu massiven Belastungen des Baches führen, noch nicht begonnen hatten. Auch ist eine Einzelmessung nicht ausreichend repräsentativ, um darauf eine umfassende Beurteilung aufzubauen. Maßgeblich und objektiv ist zum einen das reine Berechnungsergebnis im gewässerökologischem Gutachten „xxxbach" sowie das vom Amtssachverständigen selbst unter Beilage . /C vorgelegte Messergebnis über den Zeitraum Jänner bis Dezember 2009, welche beide deutlich überhöhten Rückstände an gelösten organischen Kohlenstoffen (DOC/TOC) aufweisen. Der allgemeine physikalisch-chemische Zustand des xxxbaches lässt daher
§ 14
Abs.1 QZV Ökologie OG k