GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid xxx vom 21.3.2017 wurde dem Beschwerdeführer für die Ferienwohnung in xxx, eine pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2016 in der Höhe von € 100,-- vorgeschrieben. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid hat der Stadtsenat der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Ferienwohnung anzusehen sei, da diese von der Tochter des Beschwerdeführers als Zweitwohnung für die Berufsausübung in xxx genutzt werde. Es verkürze sich dadurch die Anfahrtszeit, insbesondere bei schlechter Witterung im Winter. Die Tochter sei dort auch mit Zweitwohnsitz gemeldet und bezahle die Zweitwohnsitzabgabe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 in dieser Wohnung nicht ein einziges Mal genächtigt und auch sonst nicht als Ferienwohnung genutzt. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Er in hat im Jahr 2016 seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde xxx gehabt. Seine Tochter xxx war im Jahre 2016 mit Hauptwohnsitz ebenfalls in der Gemeinde xxx gemeldet und ab 7.4.2016 mit Nebenwohnsitz an der Adresse xxx xxx. Vorgelegt wurde eine Wohnungsnutzungsvereinbarung, wonach Frau xxx die Wohnung Nr. xxx in der xxx Straße xxx ab 1.10.2014 kostenlos bis auf Widerruf benutzen kann. xxx hat ihren Dienstort in xxx und wohnt bzw. übernachtet sie auch in xxx und erreicht sie damit eine Verkürzung der Anfahrtszeit um etwa die Hälfte. Die Entfernung zwischen xxx und xxx beträgt knapp 90 Kilometer bei einer Fahrtzeit von 75 Minuten und beträgt die Entfernung zwischen xxx und xxx knapp 50 Kilometer bei einer Fahrtzeit von knapp 40 Minuten. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Entfernungen und Fahrtzeiten gründen auf den Angaben im Routenplaner von Google-Maps.
1 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes – K-ONTG sind zur Entrichtung der Ortstaxe in Form eine jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes – K-ONTG sind zur Entrichtung der Ortstaxe in Form eine jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) verpflichtet.
5 lit. c leg cit ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, die nicht zur Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Paragraph 3, Absatz 5, Litera c, leg cit ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, die nicht zur Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
6 lit. c leg cit sind Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 insbesondere nicht für die Berufungsausübung erforderliche Zweitwohnungen.
Paragraph 3, Absatz 6, Litera c, leg cit sind Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, insbesondere nicht für die Berufungsausübung erforderliche Zweitwohnungen. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass grundsätzlich der Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung Abgabenschuldner ist. Die gegenständliche Wohnung scheint nicht für Zwecke der Berufsausübung der Tochter unbedingt notwendig zu sein. Dies ergibt sich daraus, da es lediglich zu einer Verringerung der Fahrtstrecke zwischen xxx und xxx bzw. um ca. 40 Kilometer bzw. 35 Minuten kommt. Die Zurücklegung dieser Fahrtstrecke erscheint unter Bedachtnahme auf die üblichen Pendlergewohnheiten durchaus zumutbar zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass xxx seit 7.4.2016 unter der Adresse xxx gemeldet ist und davon auszugehen ist, dass ihr auch dort eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Verhandlung in dessen Abwesenheit abgeführt werden, zumal dieser dessen Angaben zugrunde gelegt wurden. Die ziffernmäßige Berechnung der Höhe der Abgabe wurde nicht beeinsprucht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen, die Revision kann in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin eingebracht werden (§ 23 Abs 1 und §24 Abs 2 VwGG). Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- zu entrichten.Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen, die Revision kann in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin eingebracht werden (Paragraph 23, Absatz eins und §24 Absatz 2, VwGG). Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1267.7.2017
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