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{'item': 'KLVwG-2005/2/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 360§ 19§ 41§ 38Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-2005/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 20.9.2017, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen in der Gewerberechtsangelegenheit „Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort xxx“,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid römisch eins. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid b e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Gewerberechtsangelegenheit der xxx GmbH mit Standort xxx, Herrn Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und damit Inhaber der Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx nachstehende notwendige Sicherheitsmaßnahmen, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, vorgeschrieben: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Gewerberechtsangelegenheit der xxx GmbH mit Standort xxx, Herrn Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und damit Inhaber der Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx nachstehende notwendige Sicherheitsmaßnahmen, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, vorgeschrieben: „

  1. Sämtliche in der Betriebsanlage befindlichen brennbaren Arbeitsstoffe und Betriebsmittel (zB Kunststoffgranulat in den Bigpacks, Flüssigkeiten in Lagerbehältern sowie in Leitungen und Rigolen, technische Gase) sind fachgemäß aus der Betriebsanlage und vom Betriebsareal zu entfernen. Alle jene Arbeitsstoffe und Betriebsmittel müssen in gleicher Weise entfernt werden, welche zwar nicht brennbar sind, aber bei Austritt den Bestand bzw. die Standsicherheit schädigen, die Umgebung bzw. den Untergrund verunreinigen oder zu Medienaustritten, Überhitzung, Gasbildung, Aushärtung und elektrischen Kurzschlüssen führen können. Bereits bisher ausgetretene Stoffe sind aufzunehmen und ebenfalls zu entfernen, betroffene Bodenflächen und Schächte sind zu reinigen.
  2. Sämtliche elektrischen Anlagenteile in der Betriebsanlage sind stromlos zu schalten.
  3. Sämtliche Zugangstüren zur Betriebsanlage sowie Zauntore zum Betriebsareal sind in geschlossenem Zustand zu halten.
  4. Alle Behältnisse und Leitungen, die mit brennbaren Gasen, Lösemitteln oder sonstigen Stoffen befüllt waren, deren Dämpfe explosionsfähige Atmosphären entwickeln können, sind von diesen Stoffen frei zu spülen und in allen Teilen zu inertisieren. Darüber ist der Nachweis eines Befugten vorzulegen, der die inertisierten Anlagenteile zu benennen hat und auch die Bestätigung über die systematische vollständige Erfassung aller diesem Bereich zuzuordnenden Anlagenteile enthalten muss.
  5. Sämtliche unbeaufsichtigt in der Betriebsanlage verbleibenden Arbeitsstoffe und Betriebsmittel in der Anlage sind taxativ unter Angabe des Ortes und der Menge sowie Art der Aufbewahrung aufzulisten und es ist nachvollziehbar zu begründen, warum davon unter den herrschenden Bedingungen keine Gefährdung ausgehen kann.“ Als Rechtsgrundlagen dienten die §§ 360 Abs. 4 und 333 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017.Als Rechtsgrundlagen dienten die Paragraphen 360, Absatz 4 und 333 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl.Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der wörtlich ausgeführt wird: „In der gegenständlichen Gewerberechtssache erhebt der Einschreiter durch den bestellten Insolvenzverwalter gegen den Bescheid der xxx vom 20.09.2017, Zahl: xxx, zugestellten am 25.09.2015, innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde an die im Instanzenzug übergeordnete, zur Behandlung dieses Rechtsmittels berufenen Behörde und macht in diesem Zusammenhang nachstehendes geltend: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einschreiter z.Hd. des Insolvenzverwalters zu Punkt
  6. -
  7. des Bescheides zusammengefasst folgende Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben:
  8. Sämtliche in der Betriebsanlage befindlichen brennbaren Arbeitsstoffe und Betriebsmittel zu entfernen.
  9. Sämtliche elektrischen Anlageteile in der Betriebsanlage stromlos zu schalten.
  10. Sämtliche Zugangstüren zur Betriebsanlage in geschlossenem Zustand zu halten.
  11. Alle Behältnisse und Leitungen frei zu spülen und darüber einen Nachweis vorzulegen.
  12. Sämtliche in der Betriebsanlage verbleibenden Arbeitsstoffe und Betriebsmittel aufzulisten und zu begründen, warum von ihnen keine Gefährdung ausgehen kann. Die gegenständlichen Auflagen wurden dem Einschreiter z.Hd. des Insolvenzverwalters bereits mündlich ohne aufschiebende Wirkung erteilt. Dagegen hat der einschreitende Insolvenzverwalter am 14.09.2017 eine Stellungnahme abgegeben, die allerdings seitens der xxx keinen Eingang in den Inhalt des angefochtenen Bescheides gefunden hat. Die diesbezüglichen Ausführungen werden daher zum Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde gemacht und diesbezüglich geltend gemacht wie folgt:
  13. Die Anordnung zu Punkt
  14. des Bescheides, sämtliche Zugangstüren zur Betriebsanlage in geschlossenem Zustand zu halten, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
  15. Die Auflage, sämtliche in der Betriebsanlage befindlichen brennbaren Arbeitsstoffe und Betriebsmittel zu entfernen (Punkt
  16. des Bescheides), alle Behältnisse und Leitungen, die mit brennbaren Gasen, Lösungsmittel oder sonstigen Stoffen befüllt waren, von diesen frei zu spülen und diesbezüglich einen Nachweis vorzulegen, sowie sämtliche unbeaufsichtigt in der Betriebsanlage verbleibenden Arbeitsstoffe Laxativ aufzulisten und zu begründen, warum davon unter den herrschenden Bedingungen keine Gefährdung ausgehen kann, sind für den Insolvenzverwalter zwar nachvollziehbar, jedoch nicht erfüllbar, da die Konkursmasse im Verfahren xxx nicht annähernd über die finanziellen oder personellen Ressourcen verfügt, diese Auflagen zu erfüllen; diesbezüglich weist der Insolvenzverwalter neuerlich daraufhin, dass er im vorbezeichneten Verfahren bereits an das xxx die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gerichtet hat. Die vorbezeichneten Auflagen erscheinen auch überflüssig bzw. exorbitant, da durch die vom Masseverwalter angezeigte und vom xxx genehmigte Betriebsschließung keinerlei gewerbsmäßige Tätigkeiten in der Betriebsanlage mehr vorgenommen werden, sodass es aus diesem Sachverhalt ausgeschlossen erscheint, dass irgendwelche Gefährdungen durch den derzeit statischen IST-Zustand der Anlage bzw. der dort vorhandenen Warenvorräte und Materialien ausgehen kann. Aufgrund der Maßnahmen des Insolvenzverwalters wurde zwischenzeitig sichergestellt, dass einerseits der bestehende Löschwasservertrag zwischen der xxx GmbH und der Schuldnerin erneuert wurde, andererseits aber die Anlage an die Landes Alarm- und Warnzentrale angeschlossen wurde, sodass die erforderlichen Maßnahmen selbst für den Fall eines Blitzschlages, oder eine Brandstiftung, feuerwehrtechnisch sichergestellt sind. In diesem Zusammenhang führt der Insolvenzverwalter aus, dass die vorhandenen Warenvorräte, die vorläufig noch im Bereich der Betriebsanlage lagern, im Wege der Ediktsdatei zur Veräußerung ausgeschrieben wurden, und zwar in Bausch und Bogen. Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass sein Verkauf dieser Vorräte bis längstens Anfang November 2017 erfolgen kann, wobei auch der Abtransport innerhalb dieser Frist zu bewerkstelligen sein müsste. Nach dieser für die Konkursmasse notwendigen Maßnahme, wird auch der Punkt
  17. des Bescheides vollständig erledigt sein. Vollkommen einleuchtend erscheint jedenfalls, dass die Aufforderung zu Punkt
  18. des Bescheides, sämtliche elektrischen Anlageteile in der Betriebsanlage stromlos zu schalten, nur dazu führen würden, das die nunmehr erfolgte Aufschaltung der Anlage an die Landeswarnzentrale außer Kraft gesetzt wird. Durch diese behördlichen Maßnahme ergibt sich somit eine Risikoerhöhung, die nicht im Sinne des angefochtenen Bescheides sein kann, weshalb jedenfalls deren unverzügliche Aufhebung beantrag wird. Aufgrund des vorstehend dargestellten Sachverhaltes erscheint der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht begründet, weshalb gestellt wird der A N T R A G , die zur Entscheidung über diese Beschwerde berufene Behörde, wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Das Landesverwaltungsgericht ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Mit Beschluss des xxx vom 20.7.2017, AZ: xxx, wurde das Konkursverfahren über die xxx, eröffnet und Dr. xxx zum Masseverwalter der xxx GmbH bestellt. Die Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes ist nach Auskunft des Masseverwalters nicht in Betrieb, es wurden nach seinen Angaben Reinigungsarbeiten durchgeführt. Eine Stilllegungsanzeige wurde nicht eingebracht. Im Zuge von durchgeführten Ortsaugenscheinen hat der verfahrenstechnische Amtssachverständige sowie der brandschutztechnische Amtssachverständige Mängel festgestellt, die zur angefochtenen Entscheidung geführt haben. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 360Abs. 4 Gew

O 1994 hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

§ 19

des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

§ 41Abs. 1 Gew

O 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu:

Paragraph 41, Absatz eins, GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu:

  1. der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;
  2. dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
  3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres;unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres;
  6. der Insolvenzmasse;
  7. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.

§ 41Abs. 2 Gew

O 1994 darf ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter Gewerbebetrieb nur in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 oder 5 neuerlich fortgeführt werden.

Paragraph 41, Absatz 2, GewO 1994 darf ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter Gewerbebetrieb nur in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, oder 5 neuerlich fortgeführt werden.

§ 41Abs. 3 Gew

O 1994 gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind.

Paragraph 41, Absatz 3, GewO 1994 gelten die Bestimmungen des Absatz eins und 2 auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind.

§ 41Abs. 4 Gew

O 1994 ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen, wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt wurde. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (§ 346 Abs. 1) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

Paragraph 41, Absatz 4, GewO 1994 ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen, wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (Paragraph 26,) nicht erteilt wurde. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins,) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

§ 41Abs. 5 Gew

O 1994 tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein, steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.

Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein, steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen. Im Gegenstand ist unbestritten, dass Dr. xxx Masseverwalter der xxx GmbH ist. Die Behörde hat in der Folge

§ 360Abs. 4 Gew

O 1994 mit Bescheid entsprechende Vorkehrungen verfügt, um die durch eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 nur ein Gewerbetreibender in Frage, worunter jemand zu verstehen ist, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Betriebsanlage betreibt. Als Gewerbeausübende sind

§ 38Abs. 2 Gew

O 1994 wiederum der Gewerbeinhaber sowie der Fortbetriebsberechtigte zu qualifizieren. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über die xxx GmbH steht das Recht einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht)

§ 41Abs. 1 Z 4 Gew

O 1994 idF der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 58/2010 ab 1.8.2010 der Insolvenzmasse zu. Kam aufgrund dieser Bestimmung vor besagter Novelle das Fortbetriebsrecht dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu, so ist nunmehr allein die Insolvenzmasse, worunter man das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen versteht, fortbetriebsberechtigt. Aufgrund der Anordnung des § 41 Abs. 5 GewO 1994 idF der Gewerberechtsnovelle 2002 tritt allerdings der Masseverwalter hinsichtlich des Fortbetriebsrechtes der Insolvenzmasse ex lege in die Funktion des Geschäftsführers derselben ein, was aber nichts daran ändert, dass die eigentlich Fortbetriebsberechtigte die Insolvenzmasse ist, welche damit wohl allein als Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 in Frage kommen kann(vgl. GewO, Grabler, Stolzlechner, Wendl 3. Aufl. Anm. 18 zu § 41). Wenn sich nunmehr die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides auf die Vorschrift des § 360 Abs. 4 GewO 1994 bezieht und bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt, die von Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und Inhaber der Betriebsanlage zu treffen sind, so ergibt sich aus dieser Wortfolge unzweifelhaft, dass als Bescheidadressat Dr. xxx ad personam, und nicht die Insolvenzmasse zu gelten hat. Die Behörde hat es somit verabsäumt, wie sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt, den rechtlich richtigen Normadressaten in Bezug auf die Vorkehrung nach § 360 Abs. 4 GewO zu verpflichten, nämlich die Insolvenzmasse selbst. Im Gegenstand ist unbestritten, dass Dr. xxx Masseverwalter der xxx GmbH ist. Die Behörde hat in der Folge

Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 mit Bescheid entsprechende Vorkehrungen verfügt, um die durch eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Normadressat von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO 1994 nur ein Gewerbetreibender in Frage, worunter jemand zu verstehen ist, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Betriebsanlage betreibt. Als Gewerbeausübende sind

Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 wiederum der Gewerbeinhaber sowie der Fortbetriebsberechtigte zu qualifizieren. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über die xxx GmbH steht das Recht einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht)

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ab 1.8.2010 der Insolvenzmasse zu. Kam aufgrund dieser Bestimmung vor besagter Novelle das Fortbetriebsrecht dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu, so ist nunmehr allein die Insolvenzmasse, worunter man das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen versteht, fortbetriebsberechtigt. Aufgrund der Anordnung des Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 tritt allerdings der Masseverwalter hinsichtlich des Fortbetriebsrechtes der Insolvenzmasse ex lege in die Funktion des Geschäftsführers derselben ein, was aber nichts daran ändert, dass die eigentlich Fortbetriebsberechtigte die Insolvenzmasse ist, welche damit wohl allein als Normadressat von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO 1994 in Frage kommen kann, vergleiche GewO, Grabler, Stolzlechner, Wendl 3. Aufl. Anmerkung 18 zu Paragraph 41,). Wenn sich nunmehr die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides auf die Vorschrift des Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 bezieht und bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt, die von Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und Inhaber der Betriebsanlage zu treffen sind, so ergibt sich aus dieser Wortfolge unzweifelhaft, dass als Bescheidadressat Dr. xxx ad personam, und nicht die Insolvenzmasse zu gelten hat. Die Behörde hat es somit verabsäumt, wie sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt, den rechtlich richtigen Normadressaten in Bezug auf die Vorkehrung nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO zu verpflichten, nämlich die Insolvenzmasse selbst. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2005.2.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.