GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 20.9.2017, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen in der Gewerberechtsangelegenheit „Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes am Standort xxx“,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid römisch eins. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid b e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Gewerberechtsangelegenheit der xxx GmbH mit Standort xxx, Herrn Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und damit Inhaber der Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx nachstehende notwendige Sicherheitsmaßnahmen, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, vorgeschrieben: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Gewerberechtsangelegenheit der xxx GmbH mit Standort xxx, Herrn Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und damit Inhaber der Betriebsanlage zur Aufbereitung von Kunststoffen und zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort xxx nachstehende notwendige Sicherheitsmaßnahmen, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, vorgeschrieben: „
O 1994 hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
O 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu:
Paragraph 41, Absatz eins, GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu:
O 1994 darf ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter Gewerbebetrieb nur in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 oder 5 neuerlich fortgeführt werden.
Paragraph 41, Absatz 2, GewO 1994 darf ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes fortgeführter Gewerbebetrieb nur in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, oder 5 neuerlich fortgeführt werden.
O 1994 gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind.
Paragraph 41, Absatz 3, GewO 1994 gelten die Bestimmungen des Absatz eins und 2 auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend stillgelegt sind.
O 1994 ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen, wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt wurde. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (§ 346 Abs. 1) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.
Paragraph 41, Absatz 4, GewO 1994 ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen, wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (Paragraph 26,) nicht erteilt wurde. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins,) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.
O 1994 tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein, steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.
Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein, steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen. Im Gegenstand ist unbestritten, dass Dr. xxx Masseverwalter der xxx GmbH ist. Die Behörde hat in der Folge
O 1994 mit Bescheid entsprechende Vorkehrungen verfügt, um die durch eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 nur ein Gewerbetreibender in Frage, worunter jemand zu verstehen ist, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Betriebsanlage betreibt. Als Gewerbeausübende sind
O 1994 wiederum der Gewerbeinhaber sowie der Fortbetriebsberechtigte zu qualifizieren. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über die xxx GmbH steht das Recht einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht)
O 1994 idF der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 58/2010 ab 1.8.2010 der Insolvenzmasse zu. Kam aufgrund dieser Bestimmung vor besagter Novelle das Fortbetriebsrecht dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu, so ist nunmehr allein die Insolvenzmasse, worunter man das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen versteht, fortbetriebsberechtigt. Aufgrund der Anordnung des § 41 Abs. 5 GewO 1994 idF der Gewerberechtsnovelle 2002 tritt allerdings der Masseverwalter hinsichtlich des Fortbetriebsrechtes der Insolvenzmasse ex lege in die Funktion des Geschäftsführers derselben ein, was aber nichts daran ändert, dass die eigentlich Fortbetriebsberechtigte die Insolvenzmasse ist, welche damit wohl allein als Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 in Frage kommen kann(vgl. GewO, Grabler, Stolzlechner, Wendl 3. Aufl. Anm. 18 zu § 41). Wenn sich nunmehr die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides auf die Vorschrift des § 360 Abs. 4 GewO 1994 bezieht und bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt, die von Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und Inhaber der Betriebsanlage zu treffen sind, so ergibt sich aus dieser Wortfolge unzweifelhaft, dass als Bescheidadressat Dr. xxx ad personam, und nicht die Insolvenzmasse zu gelten hat. Die Behörde hat es somit verabsäumt, wie sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt, den rechtlich richtigen Normadressaten in Bezug auf die Vorkehrung nach § 360 Abs. 4 GewO zu verpflichten, nämlich die Insolvenzmasse selbst. Im Gegenstand ist unbestritten, dass Dr. xxx Masseverwalter der xxx GmbH ist. Die Behörde hat in der Folge
Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 mit Bescheid entsprechende Vorkehrungen verfügt, um die durch eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Normadressat von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO 1994 nur ein Gewerbetreibender in Frage, worunter jemand zu verstehen ist, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Betriebsanlage betreibt. Als Gewerbeausübende sind
Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 wiederum der Gewerbeinhaber sowie der Fortbetriebsberechtigte zu qualifizieren. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über die xxx GmbH steht das Recht einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht)
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ab 1.8.2010 der Insolvenzmasse zu. Kam aufgrund dieser Bestimmung vor besagter Novelle das Fortbetriebsrecht dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu, so ist nunmehr allein die Insolvenzmasse, worunter man das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen versteht, fortbetriebsberechtigt. Aufgrund der Anordnung des Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 tritt allerdings der Masseverwalter hinsichtlich des Fortbetriebsrechtes der Insolvenzmasse ex lege in die Funktion des Geschäftsführers derselben ein, was aber nichts daran ändert, dass die eigentlich Fortbetriebsberechtigte die Insolvenzmasse ist, welche damit wohl allein als Normadressat von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO 1994 in Frage kommen kann, vergleiche GewO, Grabler, Stolzlechner, Wendl 3. Aufl. Anmerkung 18 zu Paragraph 41,). Wenn sich nunmehr die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides auf die Vorschrift des Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 bezieht und bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt, die von Rechtsanwalt Dr. xxx als Insolvenzverwalter und Inhaber der Betriebsanlage zu treffen sind, so ergibt sich aus dieser Wortfolge unzweifelhaft, dass als Bescheidadressat Dr. xxx ad personam, und nicht die Insolvenzmasse zu gelten hat. Die Behörde hat es somit verabsäumt, wie sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt, den rechtlich richtigen Normadressaten in Bezug auf die Vorkehrung nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO zu verpflichten, nämlich die Insolvenzmasse selbst. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2005.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.