Obsah (15)
§ 28§ 25a§ 63§ 66Art 130Art 132§ 2l§ 13§ 27§ 2§ 10§ 4Art. 139Art. 140§ 23RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1657/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschw
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Kundmachung vom
- Juli 2016, Mag.Zl.-PL xxx, wurde durch die Bürgermeisterin xxx öffentlich bekanntgegeben, dass es beabsichtigt sei, für die durch die Grundstücke Nr. xxx und xxx, xxx, repräsentierte Fläche einen Teilbebauungsplan zu erlassen. Diese Kundmachung wurde am 26.07.2016 an der Amtstafel der xxx angeschlagen und am 24.08.2016 abgenommen. Weiters wurden diese Kundmachung sowie der Teilbebauungsplan auf der Homepage der xxx zum Download zur Verfügung gestellt. Der Kundmachung ist zu entnehmen, dass der Entwurf des Teilbebauungsplanes beim Magistrat der xxx auf Zimmer Nr. 606 im
- Stock des xxx täglich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, durch vier Wochen hindurch einsehbar ist. In weiterer Folge wurde diese Kundmachung auch noch in der Stadtzeitung mit Ausgabe vom
- August 2016 veröffentlicht. Auf Grund dieser Kundmachung brachten betroffene Anrainer Anregungen zum Teilbebauungsplan ein und wurden diese Einwendungen in den Gremien entsprechend fachlich diskutiert. Im Anschluss daran wurde der gegenständliche Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, xxx, in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung am 06.10.2016 einstimmig angenommen. In weitere Folge wurde der Antrag in der Sitzung des Stadtsenates am 11.10.2016 einstimmig genehmigt und zur Vorlage an den Gemeinderat weitergeleitet. In der Sitzung des Gemeindesrates am 18.10.2016 wurde der Antrag auf Erlassung eines Teilbebauungsplanes für die vorhin genannten Grundstücke einstimmig zum Beschluss erhoben. Daraufhin wurde die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom
- Oktober 2016, mit welcher ein Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, xxx, xxx (xxx – xxx) erlassen wird, unter der Mag.Zl.-PL xxx, kundgemacht. Die Verordnung wurde am 24.10.2016 an der Amtstafel der xxx angeschlagen und am 08.11.2016 abgenommen. Aus Art. II. der Verordnung ist zu entnehmen, dass die zeichnerische Darstellung vom 15.06.2016 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Die gegenständliche Verordnung wurde zusätzlich im Internet auf der Homepage der xxx sowie in der xxx Zeitung kundgemacht. Daraufhin wurde die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom
- Oktober 2016, mit welcher ein Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, xxx, xxx (xxx – xxx) erlassen wird, unter der Mag.Zl.-PL xxx, kundgemacht. Die Verordnung wurde am 24.10.2016 an der Amtstafel der xxx angeschlagen und am 08.11.2016 abgenommen. Aus "Art". römisch zwei. der Verordnung ist zu entnehmen, dass die zeichnerische Darstellung vom 15.06.2016 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Die gegenständliche Verordnung wurde zusätzlich im Internet auf der Homepage der xxx sowie in der xxx Zeitung kundgemacht. Mit Schreiben vom 18.01.2017 suchte die mitbeteiligte Partei, das Kärntner xxx mit dem Firmensitz in xxx, xxx, um Erteilung einer Baubewilligung für eine Wohnanlage mit insgesamt 9 Wohnhäusern für 148 Wohnungen, einer Tiefgarage für 149 PKW-Stellplätze, einem Carport für E-Autos, einer Photovoltaikanlage und 41 ebenerdigen PKW-Stellplätzen auf den durch den vorhin genannten Teilbebauungsplan betroffenen Baugrundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx, an. Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurde mit Verständigung vom 20.04.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der angrenzenden Grundeigentümer als Parteien für Donnerstag, den 11.05.2017 mit dem Beginn um 14.00 Uhr anberaumt. Diese Verständigung beinhaltet eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Parteistellung und wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin als unmittelbar angrenzende Anrainerin persönlich zur Verhandlung geladen. Der Verständigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Baupläne und technische Beschreibungen im Amtsgebäude xxx, xxx,
- Stock, von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr Einsicht genommen werden kann. Neben der persönlichen Zustellung an die angrenzenden Grundeigentümer war die gegenständliche Verständigung über die Anberaumung einer Bauverhandlung an der Amtstafel xxx vom 03.05.2017 bis 11.05.2017 angeschlagen. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Miteigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, mittels Fax Einwendungen zum gegenständlichen Bauvorhaben ein. Darin führt sie Folgendes aus: „xxx, xxx xxx xxx Magistrat xxx Baurechtsabteilung Einwendungen xxx - xxx. xxx, xxx, xxx, xxx - Die Bauform im vorgestellten Projekt entspricht nicht der mehrheitlichen (bereits vorhandenen) Bauform auf allen Parzellen zwischen xxx, xxx, xxx - oder auch xxx. Vorgestelltes Bauprojekt berücksichtigt nicht seine Auswirkungen auf Umweltressourcen und volkswirtschaftlichen Wert: - Das Bauprojekt emittiert maßlos Schatten auf die Anrainer und entwendet (oder stiehlt) dadurch für Anrainer nutzbare Sonnen-Energie, die bereits über ein halbes Jahrhundert an diesem Ort ansässig sind. - Folglich werden Anrainer aus Ihrem eigenen Geldbeutel für einen rund 40% höheren Heizenergiebedarf in betroffenen Räumen aufkommen müssen. - Das führt zu der paradoxen Situation, dass für den Bau des vorgestellten Projekts eingesetzte C02-Aufkommen gleichzeitig dafür sorgt, dass Anrainer zusätzliche C02- Aufkommen durch ihren höheren Heizenergiebedarf verursachen werden. - Mit vorgestelltem Projekt werden Anrainer vor allen Dingen zukünftige moderne Solartechniken für Hausheizung, Kühlung und Mobilität nicht wie ohne dieses Projekt nutzen können. - Der vom Bauprojekt emittierte Schatten bewirkt für die Anrainer einen Wertverlust ihrer Grundstücke und Häuser, bewirkt eine Habitatveränderung in Pflanzen- und Tierwelt und wird typische Bauschäden im feuchten 'Winterschatten' an den Häusern und Höfen der Anrainer nach sich ziehen. - Die Flachdach- anstatt Giebeldachausbildung des vorgestellten Projekts bedingt sowohl einen erhöhten Heiz- und Kühlenergiebedarf in deren obersten Etagen als auch doppeltes CO2-Aufkommen durch beschränkte Flachdachlebenszeit oder notwendige Wartung durch PVC-Folien. - Das im Projekt vorgestellte leicht brennbare und nicht nachhaltig produzierte Dämmmaterial stellt mit vorgestellten Bauabständen für Anrainer eine Brandgefährdung dar. - Das vorgestelltem Projekt enthält keine Maßnahmen wie z.B. Pflanzwände um verursachten Feinstaub zu binden, der Bewohner und Anrainer belasten würde. - Das mit vorgestelltem Projekt einhergehende Verkehrsaufkommen bewirkt einen finanziellen Wertverlust aller Grundstücke in der 'xxx', die als sehr ruhiges Gebiet mit 'Spielstraßen-Qualität' bekannt ist. - Das mit vorgestelltem Projekt einhergehende Verkehrsaufkommen zerrüttet die „Spielstraßen-Qualität' der gesamten xxx, in der Kinder sicher vor den Häusern sind und keine Hunde oder Katzen von Zugezogenen plattgewalzt werden. - Das vorgestellte Projekt erzeugt ein (weiteres) unsicheres Milieu der Anonymisierung hinter Wohnblocks mitten im „Einfamilienhaus mit Vorgarten“ - Gebiet, das wie gesagt über ein halbes Jahrhundert an diesem Ort ansässig ist. - Die Geschosse übersteigen im Areal üblich zulässige Anzahl. - Bauabstände werden zT unterschritten. - Die Bauausbildung des vorgestellten Projekts nimmt in keinster(!) Weise Bezug, Anteil oder Rücksicht an seinen Nachbarn, sondern stellt eine rein gewinnmaximierte, diebisch vom Nachbar Energie absaugende und überholte Bauform dar. - Eine ausreichende Begutachtungsfrist für die Anrainer zwischen Projektvorstellung und Bauverhandlung wurde nicht gewährleistet. - Die äußerst verdichtete Bauform des Projekts begünstigt die Abwanderung aus den Gemeinden in die Landeshauptstadt und 'leere Dörfer' In Kärnten. - Das Bauprojekt in vorgestellter Form stellt eine Bauweise dar, die rund 90% der Österreicher als nicht 'erstrebenswert' beurteilt; es kann daher als nicht nachhaltig In Hinblick auf den Ressourceneinsatz betrachtet werden. Der Bau in vorgestellter Form stellt herausragend exemplarisch eine überholte Bauausbildung dar (z.B. ohne Kleingärten, ohne natürliche Beschattung, ohne Rollläden, ohne Gemeinschaftskompostieranlage, ohne Pflanzwände, ohne Solarfassaden, ohne Carportstromplätze, etc) , die einer vergangenen Moderne hinterherhinkt und ausschließlich wie umsichtslos für sich selbst mit Investmaxim peplant wurde, ein Tabellen-Konstruktiom ohne Erinnerung und ein weiteres gestapeltes nicht nachhaltiges VerfallsGhetto von Übermorgen. Und dies alles während Chinesen österreichische Dörfer gewinnbringend als zukünftige Wohnform kopieren oder in xxx Europas größtes Outlet entstand, des einer dreigeschossigen schönbrunnpastellfarbenen Version des xxx täuschend ähnlich sieht. Man kann sich wirklich fragen, ob in vorgestelltem Projekt hier wirklich für Bewohner geplant wurde, denn dort, in der Altstadtkopie oder in xxx, ist der Kapital- und Ressourceneinsatz notwendig und garantiert auf Kundenvorlieben und Nutzer zugeschnitten worden. Wer ist also hier im Projekt der wirkliche Nutzer?“ Bei der Verhandlung am 11.05.2017 war die Beschwerdeführerin auch persönlich anwesend. Sie hielt die schriftlich am Vortag übermittelten Einwendungen aufrecht und brachte ergänzend ein weiteres Schreiben mit Einwendungen ein. In diesem Schreiben hält sie Folgendes fest: „xxx, xxx xxx xxx Magistrat xxx Baurechtsabteilung Ergänzende Einwendungen zu xxx - xxx. xxx, xxx, xxx, KG xxx Sehr geehrte Damen und Herren, nach Sichtung vorgestellten Projekts beantragen wir nachfolgende Maßnahmen: - entlang der Grundstücksgrenze in Länge unserer Betriebsstätte Kundenparkplatz die Errichtung eines Schutzgitters um Spielbälle etc von selbigem abzuhalten. - die Begrünung des Schutzgitters etwa mit immergrünem Efeu, der Schall und Feinstaub mindert. - Errichtung einer Schallschutzmaßnahme entlang der Grundstücksgrenze infolge des Spielplatzes. - Erstellen eines effektiven Sichtschutzes etwa durch Bäume oder Ähnlichem um unsere Privatsphäre zu schützen, unserem Sicherheitsempfinden genüge zu tun und freie Einsicht in unsere Hof- und Wohnbereiche nicht zu ermöglichen. - Planung und Ausführung einer effektiven Schallschutzmaßnahme um den vorn Kreuzungsbereich über projektiertes Eckhaus direkt auf unsere Terrasse und in unseren Wohnbereich reflektierten Schall zu dämmen. - Der Abstand geplanter Baublöcke von unserer Grundstücksgrenze ist im Verhältnis deren Höhe und Volumen zu gering. - Studien belegen dass am Nachbargrundstück unverhältnismäßig hoch gebaute Gebäude gesundheitliche Konsequenzen für Anrainer nach sich ziehen. - Die Einhaltung der auf diesem Areal ursprünglich bzw. ohne Ausnahmegenehmigung projektierten maximalen Geschoßanzahl von
- Licht ist die Grundlage von Leben und von Sichtbarkeit. Energie und Daten werden durch Licht übertragen. Es selbst ist unsichtbar, doch wenn es nicht da wäre wären wir nichts. Es lässt sich nicht angreifen, aber hätten wir es nicht würden wir nicht überleben. Licht steht für Wahrheit und Erkenntnis.“ Der Verhandlungsschrift ist handschriftlich weiters zu entnehmen, dass auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin das Bauvorhaben auf seine Konformität mit der Bebauungsplanung zu begutachten ist. Daraufhin hielt der Sachverständige, Herr DI xxx, Abteilung Stadtplanung des Magistrats xxx in einem Schreiben vom
- Mai 2017 fest, dass die Konformität mit dem zugrunde liegenden Teilbebauungsplan Mag.Zl.-xxx, in sämtlichen 6 Punkten (Mindestgröße des Baugrundstückes, die bauliche Ausnutzung GFZ max. = 1,1, die Bebauungsweise, die maximale Geschoßanzahl
zeichnerischer Darstellung, das Ausmaß der Verkehrsflächen und die Übereinstimmung mit den Baulinien) geprüft worden sei. Die Prüfung durch die Sachverständigen der Fachabteilung hätte eine durchgehende Übereinstimmung in sämtlichen 6 Parametern der gegenständlichen Teilbebauungsplanverordnung ergeben. Mit Bescheid vom 06.06.2016, Mag.Zl.: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Photovoltaikanlage in xxx, xxx 40, 42, 44, 46 und xxx, 10, 12, 14, 16, auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, der KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt. Dies erfolgte unter Vorschreibung von Auflagen aus dem Bereich der Bautechnik, Auflagen der Berufsfeuerwehr, des Umweltschutzes sowie Auflagen der Abteilung Entsorgung für den Müllstandplatzcontainer. Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Berufung gegen den baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 06.06.2017 ein. Darin führt sie Folgendes aus: „1. Gegenstand der Berufung Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin, übertragen an die Abteilung Bau- und Gewerberecht vom 06.06.2017, Mag. xxx BG-Bau xxx, wie beruhende Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 18.10.2016, Mag. Zl. xxx xxx, erhebe ich
§ 63Abs 1 AVG i
Vm § 91 Abs 3 K-KStR 1998 binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin, übertragen an die Abteilung Bau- und Gewerberecht vom 06.06.2017, Mag. xxx BG-Bau xxx, wie beruhende Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 18.10.2016, Mag. Zl. xxx xxx, erhebe ich
Paragraph 63, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, K-KStR 1998 binnen offener Frist nachstehende Berufung an die Bauberufungskommission, xxx, xxx
- Sachverhalt Erlassener Bescheid und beruhende Verordnung entsprechen unserer Auffassung nach nicht in allen Bereichen gesetzlichen Vorgaben für das Zustandekommen. Die Bebauungsplanverordnung ist unserer Ansicht nach nicht gesetzkonform, darauf basierender Bescheid somit strittig. Ausgehend von dieser Annahme müssen vollumfängliche Aufhebungen beantragt werden.
- Zulässigkeit der Berufung Ich bin Partei des erstinstanzlichen Verfahrens; durch erlassene Baubewilligung beschwert wie durch beruhenden Teilbebauungsplan unmittelbar in subjektiven Rechten verletzt und daher berufungslegitimiert. An die Bauberufungskommission kann gegen Bescheide des Bürgermeisters der xxx xxx Berufung
K-KStG 1998 erhoben werden. Der Bescheid wurde am Freitag den 09.06.2017 zugestellt, die Rechtzeitigkeit der Berufung innerhalb vierzehntägiger Frist ist damit gewahrt. 4. Berufungsgründe Das Bauprojekt ist zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Entspricht es nicht den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zu bewilligen. Zu Mag. Zl. xxx xxx - Bebauungsplan Verordnung vom 18.10.2016 Antrag vom 29.09.2016 Antrag vom 15.06.2016 Der zeichnerische Bebauungsplan vom 15.05.2016 bildet einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung zur Festlegung des Teilbebauungsplanes vom 18.10.2016. Der Plan projektiert zwei Durchgänge oder Durchfahrten zu zwei westlichen Nachbargrundstücken, die Anträge, Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer', der Verordnungstext nimmt dazu keine Stellung und kann iF nicht herangezogen werden. Diese Verordnung kann wie folgt nicht eindeutig als rechtsgültig betrachtet werden. 1. Der zeichnerische Bebauungsplan enthält zum südwestlichen Nachbargrundstück zwei gegenläufige Pfeilsymbole, die einen Durchgang, besser Durchfahrt in der Breite 4m kennzeichnen; diese Öffnung ist die Verlängerung eines im Bebauungsplan projektierten Weges des Bauwerbers und als Weg klar um 6m in das Nachbargrundstück hineinragend dargestellt; im textlichen Bebauungsplan und den zwei Anträgen findet diese Durchfahrt aber keine konkrete Erwähnung; er mag allein schon deswegen nicht rechtskräftig sein, da spezifischer Grund von Öffnungen zu Nachbargrundstücken offen zu legen ist (der 'Fußgänger- oder Fahrradweg zur Bushaltestelle' scheidet aus, weil er bereits weiter nördlich projektiert ist und sich Zweck einer zweiten Öffnung, zumal 60m von regulärer Straße entfernt, nicht ergibt). Zudem wurde die Zustimmung der Eigentümer nicht eingeholt; der Bebauungsplan ist idS nicht beschlussfähig, Der wahre Grund beider Öffnungen liegt entgegen den Ausführungen zu einem Fußweg, also 1,30 Breite, in feuerbekämpfungstechnischer Notwendigkeit (etwa OIB 5.2.3c) von Zufahrten und Fluchtwegen die nur im Ausmaß des Projekts ihren Ursprung haben. Zusammenfassend könnte behauptet werden, der Bebauungsplan ist nicht rechtskräftig, da
- a)die notwendige Eigentümerverständigung nicht stattfand sowie deren Zustimmung nicht vorliegt
- b)verwendetes Pfeilsymbol in der Legende nicht angegeben ist
- c)Öffnungen zu Nachbargrundstücken bereits im Antrag zu begründen sind, diese Öffnung von 4 m Breite und 6m Länge aber nicht genannt wird
- d)offen zu legenden Gründe mit „Durchlässigkeit“ ,verschleiert werden, die allein durch Umfang des Projekts aber in sicherheitstechnischer Notwendigkeit für Zufahrt und Fluchtweg liegen. Es muss bemerkt werden, dass die im Antrag beschriebene, maßvolle Nachverdichtung' außerhalb der Grenzen des Gleichheitssatzes liegt, sie beträgt in Dichte 1,1 gegenüber 0,5 der östlich benachbarten Einfamilienhaussiedlung. Dergleichen findet die Diskrepanz projektierter Flachdächer zu allseitig umgebenden Giebeldächern keine Erwähnung und ,gelobte' Höhenentwicklung projektierter Bauten von 3 zu 7 Geschoßen aufsteigend verläuft in Gegenrichtung zum Bestand benachbarter Wohnbauten. Abstände 2.a Im Bebauungsplan sind Abstände nicht klar mit Zahlen definiert, verwendeter Maßstab und Punktierung können im Nachhinein Missverständnis verursachen. 2.b Ohne nachvollziehbare Begründung wird der nach § 5 K-BV einzuhaltende Abstand mit Baulinie zum südwestlichen Nachbar um mindestens 1,5m überschritten. 2.b Ohne nachvollziehbare Begründung wird der nach Paragraph 5, K-BV einzuhaltende Abstand mit Baulinie zum südwestlichen Nachbar um mindestens 1,5m überschritten. § 4 Abs 3 K-BV umschreibt die Interessen, die für dir Festlegung von Abständen maßgebend sind. IdRs ist die Zielsetzung der Abstandsfestlegung derart, dass
- a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist,
- b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
- c)Interessen der Sicherheit und des Schutz des Ortsbildes nicht verletzt werden. Paragraph 4, Absatz 3, K-BV umschreibt die Interessen, die für dir Festlegung von Abständen maßgebend sind. IdRs ist die Zielsetzung der Abstandsfestlegung derart, dass
- a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist,
- b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
- c)Interessen der Sicherheit und des Schutz des Ortsbildes nicht verletzt werden. Es handelt sich beim südwestlichen Nachbargrundstück um ein Betriebsgelände mit 44kW Kühlgeräteeinsatz und elektrischer Wohntraktheizung. das durch Schatten in der Solarstromgewinnung beeinträchtigt würde. Bezüglich Höhe oder Abstand gegenüber projektierter Bauten sind wir dazu der Auffassung dass Gebot der Energieeffizienz auf Beschattung einer Betriebsanlage zur eigenen Solarstromerzeugung anwendbar und vom Eigentümer aus verständlich und zukunftsorientiert ist. 2.c Mit dem Teilbebauungsplan wird außerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums in den Bestand zwischen historischem Zentrum, drei Wohnbauten und Gartenstadt-Einfamilienhaussiedlung mit allseitig vorhandenen Giebeldächern und Dichten von 0,5 bis 0,65 mit projektierten Flachdächern, Drei- bis Siebengeschößern und Dichte von 1,1 eingegriffen. Die erheblich massivere Bebauung könnte als individuellen Interessen dienend betrachtet werden. Vorprüfung 3.a Zum südwestlichen Nachbargrundstück liegt ein strittiger Grenzverlauf vor. 3.b Die Höhenentwicklung des Projekts in Bezug auf Bestand ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt oder im Antrag formuliert, sie widerspricht gegenläufig örtlicher Gegebenheit: von nördlich vorhandenen 4 Geschossen auf 19m Länge und 3 Geschossen auf 60m. - den ,Bombentrefferbauten' - fällt die Höhenentwicklung des Bestands an der xxx zu 2 Geschoße auf 105m Länge ab, das Projekt steigt in gleicher Laufrichtung von 3 auf 7 Geschoße an; gleiches gilt für konträre Dachformen und projektierter Dichte 1,1 gegenüber 0,5 und 0,65. 3.c Nach §§ 13 Abs 2 lit c und 17 Abs 1 K-BO 1996 ist zu prüfen ob dem Bauvorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen, nach § 17 K-BO sind dabei Umfang und Form für das Einfügen ins Ortsbild entscheidend. Bei der Vorprüfung wurde trotz Umfang und Form des Projekts kein Gutachten der Ortsbildpflegekommission erstellt, obwohl 3.c Nach Paragraphen 13, Absatz 2, Litera c und 17 Absatz eins, K-BO 1996 ist zu prüfen ob dem Bauvorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen, nach Paragraph 17, K-BO sind dabei Umfang und Form für das Einfügen ins Ortsbild entscheidend. Bei der Vorprüfung wurde trotz Umfang und Form des Projekts kein Gutachten der Ortsbildpflegekommission erstellt, obwohl
- a)nach eigener Behördenangabe zwischen ,historisches Zentrum` und Einfamilienhaussiedlung eingegriffen wird
- b)mehrere projektierte Bauten Höhen von mehr als 15m aufweisen und bis zu 7 Geschoße beabsichtigt sind,
- c)beabsichtigte Flachdächer sich von allen Umgebungsbauten charakteristisch abheben
- d)Umfang des Projekts mit Dichte 1,1 sich derart gestaltet, dass zwei Öffnungen zu Nachbargrundstücken bzgl Brand- und Fluchttechnik notwendig wären
- e)Nachbargrundstücke durch projektierte Höhen unverhältnismäßig beschattet sind. Bauverhandlung 4.a Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist für alle Bewohner der xxx nach § 8 AVG ebenso möglich wie für direkte Anrainer, sie wurden aber nicht geladen. Es gibt im Verfahren, übergangene Parteien' und ,übergangene Beteiligte'. (siehe Beweis, wird nachgereicht) 4.a Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist für alle Bewohner der xxx nach Paragraph 8, AVG ebenso möglich wie für direkte Anrainer, sie wurden aber nicht geladen. Es gibt im Verfahren, übergangene Parteien' und ,übergangene Beteiligte'. (siehe Beweis, wird nachgereicht) 4.b Die Bauverhandlung ist Kern des Baubewilligungverfahrens, ihr Ziel Herstellung nachbarschaftlicher Beziehung. Das Bauverhandlungsprotokoll gibt Vorgänge vom 11.05.2017 nicht nachvollziehbar wieder: ein Augenschein mit Pflockung und Veranschaulichung der beachtlich unterschiedlichen Höhen durch Ballons fand nicht statt, es wurden keine Bilder von Besonnungsstudien vorgestellt oder mit Modell und Taschenlampe Auswirkungen auf Anrainer verdeutlicht, obwohl jene den unklaren Schattenwurf auf ihre Grundstücke zuvor einbrachten, die Feuerwehr erklärte für dieses Projekt notwendige Flucht- und Zufahrtswege nicht, Ortsbildfragen und Nähe zu zwei Betriebstätten wurden ausgespart, die unterzeichnete, nicht durchgestrichene Formulierung "Die erschienenen Anrainer- Beteiligten erheben gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen" ist äußerst missverständlich und entspricht nicht den Umständen. Das Protokoll der Bauverhandlung entspricht nicht rudimentär den Formvorgaben, gibt inhaltlich keine Verhandlungsvorgänge wieder und behauptet auf Seite 2 fälschlicherweise, es wären keine Einwendungen erhoben worden, dafür aber ein nie stattgefundener Augenschein. Die Bauverhandlung ist nicht nach gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden, nach denen Anrainern und Beteiligten eine umfassende Projektvorstellung geboten werden, soll, um Konsequenzen ausreichend abschätzen zu können, eine notwendige Voraussetzung ihre Meinung, Einspruch oder Einverständnis überhaupt kundtun zu können. Auflagen 5.a Die Auflagen betreffend Belüftung der Tiefgarage enthalten keine Angaben zu Abstand, Öffnungsausrichtung oder Partikelfilter, Feinstaub kann somit ungehindert in Richtung Nachbarn entsorgt werden. 5.b Zu der Auffassung im Bescheid, Einwendungen bzgl Schatten würden als unbegründet gelten, sind als Beweis Photos der Sonnenstudie vorzulegen (25.Nov, 1.Jul, 9:00, 11:00), die bereits in der Bauverhandlung den Parteien zur Einsicht hätten präsentiert werden können, zumal 2 schriftliche Einwendungen diesbezüglich der Behörde vorlagen und Ergebnisse der Vorprüfung bereits vorlagen. 5.c Die Auflagen enthalten keine Abstandsangaben der Tiefgarage zu Nachbar- grundstücken; Erdarbeiten können Verwerfung, Vibration oder Abrutsch mit sich bringen, realisierte Tiefgarage kann Tieffrequenz- und Infraschall jenseits der A-Bewertung zu den Nachbarn emittieren, wir fordern diesbezüglich wie für Bauarbeiten konkrete Angaben in der die Realität nicht verfälschenden O-Bewertung ohne Filter in dB(Z). 5.d Baubewilligungsauflagen gehen auf Emissionen vorhandener Betriebsstätten iRs heranrückender Wohnbauten iBa Schall und Geruch nicht ein; sie enthalten trotz Einwendungen kein Ballfanggitter zum Schutz der Parkplatzbenutzer, noch Begründung. 5.e Die Baubewilligung enthält keine Auflagen bezüglich leicht entzündlichen Fassadenmaterials, obwohl Abstände nach §5 ohne Erläuterung unterschritten werden. 5.f Die Auflagen enthalten entgegen Förderzielen des Klimabündnis oder Kioto- Abkommens keine Angaben zu Nachhaltigkeit aller Baumaterialien. 5.g Balkone mit 1,5m übersteigen die in § 5 Abs 1 K-BV festgelegte Auskragung von 1,3m bei gleichzeitiger Beibehaltung des Mindestabstands, es folgt allerdings keine Erklärung 5.f Die Auflagen enthalten entgegen Förderzielen des Klimabündnis oder Kioto- Abkommens keine Angaben zu Nachhaltigkeit aller Baumaterialien. 5.g Balkone mit 1,5m übersteigen die in Paragraph 5, Absatz eins, K-BV festgelegte Auskragung von 1,3m bei gleichzeitiger Beibehaltung des Mindestabstands, es folgt allerdings keine Erklärung warum die Überschreitung dem Bauwerber gewährt wird. 5.h Die Auflage, dass Bauarbeiten Nachts, Sonn- und Feiertags möglich sein sollen, ist in keiner Weise durch Fakten und Interessenausgleichversuch gerechtfertigt. Ungeachtet der Diskrepanz des Projekts in Höhe, Dichte und Form zum Bestand der Nachbarn und Eingriff zwischen historisches Zentrum und Einfamilienhaussiedlung mit erheblich massiverer Flachbauweise wurde im Vorprüfungsverfahren die Ortsbildpflegekommission nicht gehört. Da keine nachvollziehbare Rechtfertigung oder Grundlagenforschung für og Eingriffe in Bestand, Vorgaben und Rechte der Anrainer vorhanden sind (Dichte, Höhe, Form, zwei Feuerwehröffnungen, dazu keine Zustimmung der Eigentümer, übergangene Parteien und Beteiligte, keine Sonnenstudie, keine Höhendarstellung des Projekts in der Bauverhandlung, keine Ortsbildexpertise, dürftige Auflagen, kein Interessenausgleich) könnte man möglicherweise Begünstigung außerhalb der Entscheidungsgrundlagen vermuten. Ziel des Berufungwerbers Grundsätzlich wird vom Berufungswerber eine Projektänderung bzw ein Projekt (zB der sechs aus dem Wettbewerb vorhandenen) befürwortet, das in Höhe, Umfang und Ausformung an vor Ort direkt angrenzende Nachbarn Bezug nimmt, ihr Bedürfnis nach Gesundheit, Sicherheit und Energieersparnis genauso wie vorhandenes Orts- und Landschaftsbild akzeptiert und, wie vom Projektwerber angekündigt sein "im Einvernehmen mit der Umgebung" tatsächlich realisiert. 5. Berufungsanträge Aus diesen Gründen richte ich an die Bauberufungskommission, xxx, xxx als Berufungsbehörde die Anträge, 1. das Ermittlungsverfahren
§ 66
Abs 1 A V G antragsmäßig zu ergänzen und die angefochtenen Bescheide
§ 66Abs 4 A VG dahingehend abzuändern, dass sie aufzuheben wären und 1.
das Ermittlungsverfahren
Paragraph 66, Absatz eins, A römisch fünf G antragsmäßig zu ergänzen und die angefochtenen Bescheide
Paragraph 66, Absatz 4, A VG dahingehend abzuändern, dass sie aufzuheben wären und in eventu 2. die angefochtenen Bescheide
§ 66Abs 2 AVG zu beheben und die 2.
die angefochtenen Bescheide
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung der neuen Bescheide an die Frau Bürgermeisterin zurückzuverweisen.“ Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2017, Mag.Zl.: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 23.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung ordnungsgemäß und mit genügend zeitlichem Abstand zur Vorbereitung erfolgt sei. Auch sei der anzuwendende Teilbebauungsplan ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die projektierten Gebäude würden der Bebauungsplanungsverordnung entsprechen und wären daher die Abstandsvorschriften eingehalten. Dies gelte auch für die projektierte Tiefgarage. Die anzuwendende Teilbebauungsplanungsverordnung bestimme auch die zulässige Höhe der Häuser und würde sowohl die zulässige Geschossanzahl als auch die zulässige maximale Gebäudehöhe nicht überschritten werden. Da die geplanten Wohnhäuser bebauungsplanmäßig ausgeführt werden, wären die Mindestabstände zum Nachbargrundstück eingehalten und könne somit nicht von einem gesetzwidrigen Schattenwurf gesprochen werden. Es bestehe auch kein Anspruch des Nachbarn auf Belichtung und Belüftung. Zum Vorbringen, dass im Projekt leicht brennbare Dämmmaterialien verwendet werden würden, verwies die belangte Behörde auf das zum Projekt gehörende Brandschutzkonzept der xxx vom 12.01.2017 und 13.03.
- Diesem Konzept sei zu entnehmen, dass die technischen Normen hinsichtlich des Feuerwiderstands und der Brennbarkeitsklassen eingehalten werden. Das Brandschutzkonzept sei vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen xxx im Zuge des erstbehördlichen Vorprüfungsverfahrens (Stellungnahme vom 25.04.2017 und 18.05.2017) und im Zuge der mündlichen Bauverhandlung überprüft worden. Hinsichtlich der Einwände betreffend die Flachdachausbildungen der projektierten Häuser und der Ortsbildkonformität des Vorhabens weist die Begründung des bekämpften Bescheides aus, dass es sich dabei um keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte handle. Hinsichtlich der Gefährdung während der Bauarbeiten wird festgehalten, dass es sich bei diesen Vorbringen um eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens handle, nicht aber um eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben. Dies halte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen fest. Mit Schreiben vom 28.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin daraufhin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen den Berufungsbescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 27.07.2017 ein. Darin führt sie Folgendes aus: „
- Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Baubewilligung vom 06.06.2017, Mag.Zl. xxx der Frau Bürgermeisterin iVm der Verordnung des Teilbebauungsplanes des Gemeinderates vom 18.10.2016, Mag.Zl. PL xxx iVm Bauzonenplanänderungen der Grundstücke xxx und xxx,xxx,xxx KG xxx der Abteilung Stadtplanung, xxx zwischen 1974-2016 in betreffenden Bebauungsplanverordnungen erhebe ich
Art 130
Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 6 B-VG binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid der Baubewilligung vom 06.06.2017, Mag.Zl. xxx der Frau Bürgermeisterin in Verbindung mit der Verordnung des Teilbebauungsplanes des Gemeinderates vom 18.10.2016, Mag.Zl. PL xxx in Verbindung mit Bauzonenplanänderungen der Grundstücke xxx und xxx,xxx,xxx KG xxx der Abteilung Stadtplanung, xxx zwischen 1974-2016 in betreffenden Bebauungsplanverordnungen erhebe ich
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 6, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Fromillerstr.20, xxx:
- Sachverhalt Ich bin Partei des Verfahrens, der Bescheid der Baubewilligung wurde mir 09.06.2017 zugestellt gegen den ich 23.06.2017 Berufung an die Bauberufungskommission erhob.
- Zulässigkeit der Beschwerde Ich bin durch an mich adressierten Bescheid der Baubewilligung sowie Bauzonenänderungen meines wie des Projektgrundstückes in subjektiv-öffentlichen Rechten und durch Teilbebauungsplanverordnung potentiell im Eigentumsrecht verletzt und daher
Art 132Abs 1 Z 1 B- VG beschwerdelegitimiert.
Ich bin durch an mich adressierten Bescheid der Baubewilligung sowie Bauzonenänderungen meines wie des Projektgrundstückes in subjektiv-öffentlichen Rechten und durch Teilbebauungsplanverordnung potentiell im Eigentumsrecht verletzt und daher
Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG beschwerdelegitimiert.
Abstände und Bauausformung gegenüber meinem Grundstück unterscheiten die nach K-BV und KBPVO gewährten Mindestabstände und verletzen subjektiv-öffentliche Rechte. In Baubewilligungsauflagen gestattete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu projektierten Erdaushüben beeinträchtigen ansonsten Unionsrecht auf Gesundheit und Unversehrtheit. Das Verfahren sieht von Gesetzesvorgaben ab und greift dazu in Unionsrecht auf eine gute Verwaltung ein. Der Teilbebauungsplan berücksichtigt nicht alle gesetzlichen Vorgaben im Zustandekommen, verletzt mit 4m breiter Durchfahrt mein Eigentumsrecht und gestattet für individuelle Interessen eine erheblich massivere Bebauung zu seinen Nachbarn. Bescheid, Teilbebauungsplan und Bauzonenänderungen sind ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam geworden. Der Berufungsbescheid wurde mir Montag den 31.7.2017 (A1) zugestellt, die vierwöchige Frist ist damit gewahrt.
- Beschwerdegründe
- Verfahrensanordnungen 1.a Behördenseitig angeführtes Zustelldatum der Bauverhandlungsladung ist erfunden (25.04.2017 s Berufungsbescheid), damit auch gewährte behauptete Frist von 17 Tagen. Durch die Bauberufungskommission erfolgte hierzu keine Beweisprüfung (A2).
- b Behördlich gewährte Frist ist zum Verständnis des umfangreichen Projekts unserer Auffassung nach zu kurz bemessen. Das wurde von der Bf und einem RA in der Bauverhandlung angesprochen; es erfolgte keine Belehrung durch den Verhandlungsleiter, dass die fristverlängernde Vertagung zuvor beantragt werden kann, diese Rechtsbelehrung scheint nicht in der Bauverhandlungsladung auf. ‚Das Kuvert meiner Bauverhandlungsladung ist mit 3.Mai als Abholfristbeginn beschriftet, ich fand die Verständigung aber am Donnerstag den 4.Mai im Briefkasten vor. Es ist hier üblich geworden, dass nicht jeden Tag Post zugestellt wird Freitag holte ich das Schreiben ab, Montag fertigte ich Kopien an, Dienstag formulierte ich Einwendungen, die ich Mittwoch faxte, Donnerstag fand die Bauverhandlung statt. Für mich fühlt sich das nach Pressierung an damit keine klaren Einwendungen zustande kommen.' 1.c Es existiert (nach Behördenauskunft an die Bf) keine Transkription der Bauverhandlung vom 11.05.2017, nur vor Ort aufgenommenes rudimentäres Protokoll (A3,A4) das auf Seite 2 über "vorgelesen, geschlossen und gefertigt" fälschlich behauptet ,,Die erschienenen Anrainer / Beteiligte erheben gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen:". Dieses Protokoll gibt Vorgänge nicht nachvollziehbar wieder. Die Bauverhandlung ist Kern des Baubewilligungverfahrens, ihr Ziel Herstellung nachbarschaftlicher Beziehung. 1.d Es hat kein Augenschein des Projekts stattgefunden, das Grundstück wurde von niemandem betreten oder von ihm aus Lage und Höhe geplanter immerhin 9 unterschiedlich hoher Bauten vermittelt. Außer einem 3D-Bild aus Vogelperspektive (zur schattenlosen Mittagszeit ohne Nachbargebäude) gibt es für Anrainer keine Pflockung mit Höhenballons, Modell, Modellphotos, Ansichten vor ihrer (!) Umgebung oder Sonnenstudien der verpflichtenden Vorprüfung obwohl diesbezügliche Einwendungen im Solarzeitalter der Behörde bereits vorlagen. Die Bf kann anhand bei Behörde und in Bauverhandlung präsentierter Projektunterlagen den verursachten Schatten auf ihr Wohngebäude wie Betriebsgelände mit Kühlleistungsbedarf, folglich Beeinträchtigung ihrer Solarstromgewinnung wie Gesundheit nicht beurteilen. Selbst Fachleute müssten bei diesen Projektausmaßen mit unterschiedlicher Höhe von 3 bis 7 Geschoßen ein Modell basteln um Schattenwürfe beurteilen (und überhaupt sehen) zu können, insbesondere aus diesem Grund (und weil 3D-Modelle beim Bauwerber sowie (!) Behörde bereits existieren (lt Behördenangabe wurde das Projekt ins Stadtmodell eingefügt), den Anrainern aber einfachst anzufertigende Ausdrucke (vorsätzlich) vorenthalten werden) bewerten wir die durchgeführte Bauverhandlung als nicht ausreichend. Die Feuerwehr erklärte in der Bauverhandlung für dieses Projekt notwendige Flucht- und Zufahrtswege nicht. 1.e Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch Feinstaub und Verkehrslärm ist für alle Bewohner der Maria-Ebner-Eschenbachgasse möglich wie für direkte Anrainer, sie wurden aber nicht geladen, seien sie nun übergangene Parteien oder Beteiligte. 1.f Der Bf wurde Akteneinsicht zu Änderungen des Bauzonenplans ihres sowie Projektgrundstücks verwehrt. Am 24.08.2017 war es der Bf nicht möglich ergänzende Kopien des Projektakts anzufertigen, da angeblich kein geeigneter Kopierer vorhanden war. Obwohl Partei des Bewilligungsverfahrens und durch Feuerwehrzufahrt
- Bebauungsplan im Eigentumsrecht verletzt wurde der Bf projektbetreffende Akteneinsicht in Protokolle des Stadtplanungsausschusses verwehrt. 2 Abstände 2.a Projektiertes Haus 1 misst in Höhe mehr als 18m, gem § 3 KBPVO unterschreitet sein Abstand zur Grundstücksgrenze der Bf aber vorgesehene Abstandsfläche im Ausmaß seiner Höhe. 2.a Projektiertes Haus 1 misst in Höhe mehr als 18m, gem Paragraph 3, KBPVO unterschreitet sein Abstand zur Grundstücksgrenze der Bf aber vorgesehene Abstandsfläche im Ausmaß seiner Höhe. 2.b Der Abstand des projektierten Hauses 4 unterschreitet gern § 5 K-BV einen einzuhaltenden Abstand zur Grundstücksgrenze der Bf im Ausmaß von 6/10 seiner Höhe. 2.b Der Abstand des projektierten Hauses 4 unterschreitet gern Paragraph 5, K-BV einen einzuhaltenden Abstand zur Grundstücksgrenze der Bf im Ausmaß von 6/10 seiner Höhe. Die Tiefenverringerung von Abstandsflächen wird nur dann vorgenommen, wenn ein dem öffentlichen Interesse am Lichteinfall (auch der Energieeffizienz von Solarstromgewinnung am Betriebs-/Wohngebäude der Bi), an der angemessene Nutzung von Grundstücken und Gebäuden oder am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. 3 Vorprüfung 3.a Haus 1 hat mit 7 Geschoßen ein Fluchtniveau von mehr als 15m. Die Behörde hat im Rahmen der Vorprüfung bei solchen Vorhaben nach § 6 lit a K-BO 1996
§ 2lit a Abs 4 Bauarchitektur
VO ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, da mit projektierter Geschoßanzahl, Flachdach wie fehlendem Fassadensprung §§ 2lit b Abs 1 2 4 auf gemischtem Baugebiet erfüllt sind; das Gutachten wurde nicht beantragt.3.a Haus 1 hat mit 7 Geschoßen ein Fluchtniveau von mehr als 15m. Die Behörde hat im Rahmen der Vorprüfung bei solchen Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996
Paragraph 2 l, i, t, a Absatz 4, BauarchitekturVO ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, da mit projektierter Geschoßanzahl, Flachdach wie fehlendem Fassadensprung Paragraphen 2 l, i, t, b Absatz eins, 2 4 auf gemischtem Baugebiet erfüllt sind; das Gutachten wurde nicht beantragt. 3.b Projekt und Teilbebauungsplan widersprechen unserer Auffassung nach xxx Bebauungsplanverordnung § 2 Abs 5 lit c: "Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke darf überdies nur erfolgen, als der maßgeblichen Bebauung der Umgebung entsprochen wird und die Bebauung sich nach Grundstücksgröße, Art und Maß, der umgebenden baulichen Nutzung und Bebauungsweise einfügt. Speziell in Kleinsiedlungsanlagen (der die 'xxx' zwischen xxx-, xxx, xxx bis xxx entspricht, ebenso wie weitere umliegende Siedlungen) soll die vorgegebene kleinteilige Bebauungsstruktur und deren Dachlandschaft berücksichtigt werden, wobei eine maßvolle Verdichtung erwünscht ist."3.b Projekt und Teilbebauungsplan widersprechen unserer Auffassung nach xxx Bebauungsplanverordnung Paragraph 2, Absatz 5, lit c: "Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke darf überdies nur erfolgen, als der maßgeblichen Bebauung der Umgebung entsprochen wird und die Bebauung sich nach Grundstücksgröße, Art und Maß, der umgebenden baulichen Nutzung und Bebauungsweise einfügt. Speziell in Kleinsiedlungsanlagen (der die 'xxx' zwischen xxx-, xxx, xxx bis xxx entspricht, ebenso wie weitere umliegende Siedlungen) soll die vorgegebene kleinteilige Bebauungsstruktur und deren Dachlandschaft berücksichtigt werden, wobei eine maßvolle Verdichtung erwünscht ist." 3.c Höhe und Dichte im Teilbebauungsplans und Projekt entsprechen nicht (bzw nehmen keinen Anteil
- an)der zuvor gültigen „Zone 5", grau, 3 Geschoße, Dichte 0,65 und liegen mit 7 Geschoßen, Dichte 1,1 des "speziellen Bebauungsplans" möglicherweise außerhalb des für die Sachlage anzuwendenden Gleichheitssatzes. Selbst eine maßvolle Nachverdichtung spräche gegen die stattgefundene Verdoppellung von 3 auf 7 bzw von 0,65 auf 1,1 die keinen Bezug zur Bestandsdichte von 0,65 des Grundstücks der Bf nimmt. (A5) Wiederholt weisen wir daraufhin dass der Bf keine Akteneinsicht in dbzgl Unterlagen gewährt wurde um die Sachlage erkennen zu können. 3.d Projektierte Lage und Höhe des 7geschoßigen Haus 1 schädigen durch davon ausgehende Schallreflektion und beachtliche Lärmverstärkung des Kreuzungsverkehrs direkt auf die Terrasse der Bf die Gesundheit der Bf, Reflektion und Verstärkung könnten aber durch leichte Drehung des Baukörpers vermieden werden. ,Ich berufe mich auf die Vermeidung unnotwendiger Lärmexposition, der Baukörper könnte leicht so positioniert werden, dass Schall in die xxx anstatt auf meine Terrasse reflektiert wird oder mit hohen Bäumen zerstreut wird.' 3.e Durch Gebäudehöhe (CO2 Aufwand) auf seine Nachbarn geworfener Schatten fuhrt zu einem höheren Heizaufkommen in beschatteten Räumen (somit erneutem CO2 Ausstoß), das widerspricht dem Klimaabkommen zur Vermeidung unnötiger CO2 Emission. Die Bf ist durch Schatten in Gesundheit und im Nutzen zukünftiger Techniken wie Solarfassade, -beton oder -dachziegel an ihrem Wohn-/Geschäftsgebäude benachteiligt trotz öffentlichem Interesse an Energieeffizienz. 3.f Balkone mit 1,5m übersteigen die in § 5 Abs 1 K-BV festgelegte Auskragung von 1,3m, es wird allerdings nicht erklärt warum die Überschreitung dem Bauwerber ausgenommen gen Osten gewährt wird und somit Nachbarn ungleich behandelt. 3.f Balkone mit 1,5m übersteigen die in Paragraph 5, Absatz eins, K-BV festgelegte Auskragung von 1,3m, es wird allerdings nicht erklärt warum die Überschreitung dem Bauwerber ausgenommen gen Osten gewährt wird und somit Nachbarn ungleich behandelt. 3.g Es liegt ein strittiger Grenzverlauf zum Projektgrundstück vor. 4 Auflagen 4.a Dass Erdarbeiten Tieffrequenzen emittieren kann als bekannt angenommen werden. Die Bauauflagen geben aber Grenzwerte mit A-Bewertungskurve in dB(A) an, die Tief- und Hochfrequenzen stark nach unten abschwächt bzw gen Null reduziert. Durch gewaltige Projektausmaße bedingt fordern wir für Bauarbeiten und Tiefgaragenbetrieb Schallangaben ohne Frequenzabschwächung in dB(Z) und fuhren diesbezüglich auch Unionsrechte auf Unversehrtheit und Gesundheitsschutz an. 4.b Drückendes Grundwasser ist in xxx ein bekanntes und sichtbares Problem, landesweite Medien haben darüber berichtet. Im
- a)Teilbebauungsplan wird das Heranrücken von Tiefbauten bis an die Grundstücksgrenzen gestattet. Der Tiefgaragenaushub im
- b)Projekt liegt mit über 3m bereits unter dem Grundwasserspiegel, dadurch anfallendes Wasservolumen findet rechts und links der geplanten großflächigen Tiefbauten Wege um sein Niveau auszugleichen, da Absaugmaßnahmen fehlen und keine ausreichenden Abstände vorgesehen sind auch auf das Grundstück der Bf. 4.c Die Lüftungsöffnungen der großflächigen Tiefgarage emittieren Feinstaub und NOx ungehindert in Richtung Grundstücksgrenze der Bf. In Auflagen finden sich keine Angaben zu Partikelfilter, die anfallende Tiefgaragenschadstoffe auffangen. 4.d Die Baubewilligung enthält keine Auflagen bezüglich leicht entzündlichen Fassadenmaterials, obwohl Abstände nach §5 ohne Erläuterung unterschritten werden. Dass im Berufungsbescheid erwähnte Brandschotten uneffektiv sind kann eindrucksvoll am Brand des Frankfurter Parkhauses studiert werden. 4.e Bautätigkeiten sind lt. Auflage auch Nachts, Sonn- und Feiertags möglich; dies ist in Hinblick der Emissionen auf Anrainer wie Bf in keiner Weise gerechtfertigt. 5 Bebauungsplan Der zeichnerische Bebauungsplan vom 15.05.2016 bildet einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung zur Festlegung des Teilbebauungsplanes vom 18.10.2016. Der Plan projektiert zwei Durchfahrten zu zwei westlichen Nachbargrundstücken, die 11. Auflagen als Feuerwehrzu- und ausfahrten auszuführen sind. Die im Bebauungsplan Mag.ZL xxx deutlich zu erkennende 4 m breite Öffnung und der 6 m auf das Grundstück der Bf hineinragende Weg verletzen ihr Eigentumsrecht. (A6) 5. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht xxx die Anträge, 1.
§ 13Vw
GVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu genehmigen,
Paragraph 13, VwGVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu genehmigen,
- gemß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und gemß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu
- den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Abs3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Nach Einholung der Unterlagen betreffend den Teilbebauungsplan für die Liegenschaften Grundstücksnummer xxx, xxx, xxx, wurde mit Verfügung vom
- September 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung für Donnerstag, den
- November 2017 mit dem Beginn um 13.00 Uhr anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurden neben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde auch die mitbeteiligte Partei sowie der hochbautechnische Amtssachverständige des Magistrates der xxx, Herr xxx und der Amtssachverständige des Magistrates der xxx aus dem Bereich der Stadtplanung, Herr DI xxx, geladen. In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Beschwerdeführerin: xxx, geboren am 23.7.1943, xxx, Pensionistin, wohnhaft in xxx, xxx, gibt zu Protokoll: Ich bin Miteigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx. Mein Grundstück grenzt direkt an die nunmehr geplante Wohnbauanlage an. Die Beschwerdeführerin legt in der Verhandlung ein Schreiben zur Berichtigung der Beschwerde vor, welches als Beilage. /A zur Verhandlungsniederschrift genommen wird. B e w e i s v e r f a h r e n Auf Befragen der Richterin gibt die mitbeteiligte Partei an, dass im gegenständlichen Projekt ausschließlich Wohnungen errichtet werden sollen. Es sollen 9 Wohnhäuser errichtet werden mit insgesamt 148 Wohnungen. Amtssachverständiger: DI xxx, pA Abteilung Stadtplanung, Magistrat der xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zur Beschwerdeführerin, zu Protokoll: Auf Befragen durch die Richterin gibt DI xxx, Stadtplanung der xxx an, dass im hier wesentlichen Bebauungsplan eine Geschoßanzahl von 7 Geschossen zugelassen ist, die durchschnittliche Raumhöhe wird mit 3,50 m festgelegt und ergibt dies eine maximal zulässige Bebauungshöhe von 24,5 m. Das projektierte Haus Nr. 1 weist eine Gebäudehöhe von 21,50 m inkl. Atika und 7 Geschosse auf. Die Geschosse ohne Atika weisen eine Höhe von 19,90 m auf. Die Daten beziehen sich auf ein Niveau über 0,
- Mit 0,0 wird das projektierte Gelände angegeben. Der Abstand vom Gebäude 1 bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin beträgt 18,93 m, wobei das gesamte Gebäude nicht zu 100 % parallel zur Grundstücksgrenze verläuft, sondern Nordsüdrichtung um 1 cm abweicht. Das projektierte Haus Nr. 1 liegt komplett innerhalb der vom Bebauungsplan festgelegten Baulinien. Ebenso liegt das Haus Nr. 4 mit 5 geplanten Geschossflächen neben dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Zulässig laut Bebauungsplanverordnung ist eine maximale Gebäudehöhe von 17,5 m. Das projektierte Objekt weist eine Gesamthöhe von 15,60 m bis zur Atikaoberkante auf. Die Geschosse ohne Atika weisen eine Höhe von 14,85 m auf. Das projektierte Haus Nr. 4 ist im Mittel 8,79 m von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin entfernt. Das Haus Nr. 4 liegt exakt in den durch die Bebauungsplanungsverordnung vorgegebenen Bebauungslinien. Die Beschwerdeführerin bringt vor: Festgehalten wird, dass für mich die Verständigung von der Verhandlung zu knapp war. Ich habe die Hinterlegung der Kundmachung am 4.5.2017 in meinem Postkasten gefunden. Die Verhandlung war bereits am 11.5.
- Es konnte mir vor Ort nicht vermittelt werden, wie z.B. die Schattenflächen auf mein Objekt fallen werden. Auch fand die Verhandlung auf einer anderen Stelle des Grundstückes statt und nicht im Nachbereich meiner Parzelle. Die Vertreterin des xxx bringt hierzu vor, dass der GF des xxx der Beschwerdeführerin auch noch angeboten hat, ihr das Projekt genau zu erklären. Herr DI xxx bringt ergänzend vor: Hinsichtlich der Erstellung der Bebauungsplanungsverordnung gab es sehr wohl Anregungen von anderen Anrainern und wurden diese in der Verordnung auch so weit möglich berücksichtigt. Es wurden vier Gremien in der Stadt damit beschäftigt und wurde ausgiebig darüber beraten, was am projektgegenständlichen Gelände entstehen soll. Die Ortsbildpflegekommission wird dann tätig, wenn es Auffassungsunterschiede zwischen Kommission und Bauwerber gibt. Es werden aber große Bauprojekte mit der Ortsbildpflegekommission beraten. Dies hat auch im gegenständlichen Projekt stattgefunden. Das gegenständliche Projekt wurde sehr sorgfältig entwickelt und wurde auch die Gebäudehöhe von 7 Geschossen ordnungsgemäß überprüft und hätte Eingang in die Bebauungsplanungsverordnung gefunden, auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verordnung bereits Anregungen eingebracht hätte. Die Stadtplanung ist bemüht, im gegenständlichen Ortsbereich die Bebauung in die Höhe zu ziehen, was bereits im Projekt xxx erkennbar ist. Solche Dinge wurden im Stadtentwicklungskonzept xxx bereits mitdiskutiert. Der Abstand der beiden Wohngebäude beträgt fast das Doppelte von den ohne Bebauungsplanungsverordnung gesetzlich möglichen Abstandsflächen. Der Abstand zum Gebäude der Beschwerdeführerin beträgt rund 30 m. Der GF der mitbeteiligten Partei erklärt der Beschwerdeführerin, dass das xxx ein gemeinnütziger Bauträger ist und sohin nicht gewinnorientiert. Amtssachverständiger: xxx, pA Abteilung Baurecht-Gewerberecht, Magistrat der xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zur Beschwerdeführerin, zu Protokoll: Ich schließe mich den Ausführungen von DI xxx an. Hinsichtlich Brandschutz gebe ich an, dass ein Brandschutzkonzept vorliegt. Dem ist zu entnehmen, dass auf Seite 26 hinsichtlich der Fassadenausgestaltung ausgeführt wird, dass die Außenwände den gegenständlichen Brandschutzanforderung entsprechen. Es werden die Vorschriften der OIB-Richtlinien eingehalten. Die Feuerwehrzufahrten werden der Beschwerdeführerin auf den Plänen erklärt. Sie sind in rot eingezeichnet. Herr DI xxx gibt zum eingezeichneten Weg auf der nördlichen Seite des Haus 4 an, dass dies ein städtebaulicher Vorschlag ist, dass in Zukunft möglicherweise bei Zustimmung der Grundeigentümer dort ein Gehweg entstehen könnte. Dies hat mit der gegenständlichen Objektsplanung nichts zu tun. Die Tiefgarage befindet sich ca. 6 m von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin entfernt. Der Schacht im Westen unterhalb von Haus 1 ist ein Zuluftschacht, d.h. es wird Luft angesaugt und nicht abgegeben. Der Abluftschacht befindet sich ca. 23,50 m von der Grundgrenze entfernt und liegt zwischen Haus 1 und
- Herr DI xxx gibt weiters an, dass zur Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin hin projektiert ist, dass Bäume gepflanzt werden. Diesbezüglich wäre eine Verständigung mit dem KSW sicher möglich. Mit Zustimmung der Parteien wird der Gesamtakt verlesen. Schluss des Beweisverfahrens Schlussvortrag des Vertreters der belangten Behörde: Der Vertreter der belangten Behörde teilt mit, dass im Berufungsbescheid auch noch auf bereits präkludierte Einwendungen eingegangen wurde. Weiters wird der Bescheid aufrechterhalten und auf dessen Inhalt verwiesen. Schlusswort der mitbeteiligten Partei: Die Rechtsvertreterin verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und ersucht um Abweisung der Beschwerde. Schlusswort der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Sie hält weiters fest, dass aus ihrer Sicht Nachbarn von einer Bebauungsplanungsverordnung persönlich zu verständigen sind. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin, Frau xxx, ist Miteigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle grenzt an der Ostseite unmittelbar an die Parzelle Nr. xxx, KG xxx an. Mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom
- Oktober 2016, Mag.Zl.-PL xxx, wurde für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein Teilbebauungsplan verordnet. Diesem Teilbebauungsplan ist eine zeichnerische Darstellung, datiert mit 15.06.2016 im Maßstab 1:1000 angeschlossen (Art. 2 der Verordnung). Mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom
- Oktober 2016, Mag.Zl.-PL xxx, wurde für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein Teilbebauungsplan verordnet. Diesem Teilbebauungsplan ist eine zeichnerische Darstellung, datiert mit 15.06.2016 im Maßstab 1:1000 angeschlossen (Artikel 2, der Verordnung). Das xxx hat mit Schreiben vom 18.01.2017 und unter Vorlage entsprechender planlicher Einreichunterlagen samt Baubeschreibung um die Erteilung einer Baubewilligung für eine Wohnanlage bestehend aus 9 Wohnhäusern mit insgesamt 148 Wohnungen, einer Tiefgarage für 149 PKW-Stellplätze, einem Carport für E-Autos (12 PKW-Stellplätze), einer Photovoltaikanlage und 41 ebenerdigen PKW-Stellplätzen auf den durch die vorhin genannte Teilbebauungsplanungsverordnung betroffenen Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx xxx, angesucht. Die Parzelle der Beschwerdeführerin (xxx, KG xxx) grenzt, wie bereits festgehalten, im Westen an die Parzelle xxx an und ist den vorliegenden Einreichunterlagen zu entnehmen, dass zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin das „Haus 1“ und das „Haus 4“ der insgesamt 9 Wohnobjekte errichtet werden. Das Haus 1 weist eine Gebäudehöhe von 21,5 m inkl. Atika und 7 Geschosse auf. Die Geschosse ohne Berücksichtigung der Atika kommen auf eine Höhe von 19,9 m. Die Teilbebauungsplanungsverordnung vom 18.10.2016 legt für den Bereich des Hauses 1 eine maximale Geschossanzahl von 7 Vollgeschossen fest. Diese Festlegung ergibt eine maximal zulässige Bebauungshöhe von 24,5 m. Dies errechnet sich durch die durchschnittliche zulässige Raumhöhe mit 3,5 m x
- Es kann somit festgehalten werden, dass das Haus Nr. 1 mit einer Gebäudehöhe von 21,5 m um 3 m die maximal zulässige Bebauungshöhe unterschreitet. Der Abstand von Haus 1 bis zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin beträgt 18,93 m, wobei das gesamte Gebäude nicht zu 100 % parallel zur Grundstücksgrenze verläuft, sondern in Nordsüdrichtung um 1 cm abweicht. Das projektierte Haus Nr. 1 liegt komplett innerhalb der vom Bebauungsplan festgelegten Baulinien. Weiters liegt das projektierte Haus 4 auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in einem Bereich, welcher zur Parzelle der Beschwerdeführerin hin gelegen ist. Das Haus 4 ist mit 5 Geschossflächen geplant und erreicht eine Gesamthöhe von 15,6 m bis zur Atikaoberkante. Die Geschosse ohne Atika weisen eine Höhe von 14,85 m auf. Zulässig laut Bebauungsplanverordnung ist für dieses Gebäude eine Geschossflächenzahl von 5 und somit eine maximale Gebäudehöhe von 17,5 m. Es kann sohin festgehalten werden, dass das projektierte Wohnobjekt Haus 4 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 15,6 m die maximale zulässige Gebäudehöhe von 17,5 m um 1,9 m unterschreitet. Das projektierte Haus Nr. 4 ist im Mittel 8,79 m von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin entfernt. Das Haus 4 liegt exakt in den durch die Bebauungsplanverordnung vorgegebenen Bebauungslinien. Die hier getätigten Festhaltungen zu den Objekten Haus 1 und Haus 4 gründen auf den vorliegenden Planunterlagen und den in der Verhandlung sowohl durch den Amtssachverständigen DI xxx aus dem Bereich der Stadtplanung als auch durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Herrn xxx durchgeführten Messungen, Berechnungen und dem Vergleich der Einreichunterlagen mit der Teilbebauungsplanverordnung vom 18.10.
- Dem Einreichprojekt wie auch der Bebauungsplanverordnung vom 18.10.2016 ist zu entnehmen, dass keine weiteren der gesamt neun Wohnbauten zur Parzelle xxx, KG xxx, hin projektiert sind. Hinsichtlich der projektierten Tiefgarage wird festgehalten, dass auch diese durch die beigezogenen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes überprüft und nachvermessen wurde. Die Tiefgarage befindet sich ca. 6 m vom der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin entfernt unter der Erde. Der Schacht, welcher im Westen unterhalb von Haus 1 ausgeführt ist, ist ein Zuluftschacht, d.h. es wird dort Luft angesaugt und nicht abgegeben. Der Abluftschacht befindet sich ca. 23,5 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin entfernt und liegt zwischen Haus 1 und Haus
- Der Brandschutz der geplanten Wohnbauten wird in einem eigenen und dem Projekt von Anbeginn an beiliegenden Brandschutzkonzept dargelegt und wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen nochmals festgehalten, dass die Fassadenausgestaltung und die Außenwände den gegenständlichen Brandschutzanforderungen entsprechen. Ebenso sind die Feuerwehrzufahrten in den Einreichplänen erkennbar eingezeichnet. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, den eingereichten Planunterlagen sowie auf das durch das erkennende Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren und die öffentlich mündliche Verhandlung. Von der Beschwerdeführerin wurden keine Unterlagen auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG normiert: Paragraph 17, VwGVG normiert: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Zur Kärntner Bauordnung: § 6 K-BO: Paragraph 6, K-BO: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
- a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
- d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
- e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 9 K-BO – Antrag: Paragraph 9, K-BO – Antrag:
(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(3)Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.
(3)Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen. § 17 Abs. 1 und 2, 3 und 4 K-BO: Paragraph 17, Absatz eins und 2, 3 und 4 K-BO: 1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen. § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 K-BO: Paragraph 23, Absatz eins, 2, 3, 4, K-BO:
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).
- e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
- b)die Wohnungseigentümer
§ 2Abs.
5 WEG 2002, deren Zustimmung
§ 10Abs.
1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
§ 2Abs.
2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
§ 2Abs.
2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; b) die Wohnungseigentümer
Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
- c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
- d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
lit. c.d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Litera c,
(3)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(4)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
§ 4
Abs 1 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
Paragraph 4, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.
§ 4
Abs 2 K-BV sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs 1 letzter Satz und er §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
Paragraph 4, Absatz 2, K-BV sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und er Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden. Die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom
- Oktober 2016, Mag. Zl. – PL xxx, normiert: Artikel IArtikel römisch eins Es ist beabsichtigt, für die durch die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, repräsentierte Fläche in einem Teilbebauungsplan Nachstehendes festzulegen:
- Die Mindestgröße des Baugrundstückes muss 400 m2 betragen.
- Die bauliche Ausnutzung der Baufläche beträgt GFZ max. = 1,1
- Als Bebauungsweise wird die offenen und geschlossene Bauweise festgelegt.
- Die Geschoßanzahl wird mit maximal 7 Vollgeschoßen festgelegt (siehe zeichnerische Darstellung).
- Das Ausmaß der Verkehrsflächen entspricht dem öffentlichen Gut der xxx, xxx und xxx.
- Die Baulinien (schwarz), das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, und die Begrenzung des Baugrundstückes sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinien dürfen Tiefgaragen, Nebengebäude, Radabstellgebäude, Carports, Müll- und Technikräume und Ähnliches bis an die Grundgrenze heranragen. Balkone und Loggien dürfen die Baulinien mit Ausnahme zur östlichen Grundgrenze maximal 1,50 Meter überragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 20.9.2016 (xxx Bebauungsplanverordnung – xxx vom 20.9.2016). Artikel IIArtikel römisch zwei Die zeichnerische Darstellung vom 15.6.2016 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: 1.) Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Teilbebauungsplanungsverordnung vom 18.10.2016 für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, xxx: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Bauvorhaben in Kärnten den Kärntner Bauvorschriften entsprechen muss. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz normiert in § 1, dass der Gemeinderat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen hat, durch den das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird. Das hier gegenständliche Baugrundstück mit der Grundstücksnummer xxx, KG xxx, weist im Flächenwidmungsplan der xxx die Flächenwidmung „Bauland-gemischtes Baugebiet“ aus. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Bauvorhaben in Kärnten den Kärntner Bauvorschriften entsprechen muss. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz normiert in Paragraph eins,, dass der Gemeinderat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen hat, durch den das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird. Das hier gegenständliche Baugrundstück mit der Grundstücksnummer xxx, KG xxx, weist im Flächenwidmungsplan der xxx die Flächenwidmung „Bauland-gemischtes Baugebiet“ aus. Weiters normiert das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz in §§ 24 ff, dass der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen hat (§ 24 Abs. 1 K-GplG). Für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes kann ein Teilbebauungsplan erlassen werden, wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Im Teilbebauungsplan dürfen neben den Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 auch jene nach § 25 Abs. 2 festgelegt werden. Ein Teilbebauungsplan ist jedenfalls zu erlassen für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2 vor dem Beginn deren Bebauung (§ 24 Abs. 3 lit. b K-GplG). Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Baugrundstücke der Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, weisen zusammen mehr als 10.000 m2 auf. Weiters normiert das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz in Paragraphen 24, ff, dass der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen hat (Paragraph 24, Absatz eins, K-GplG). Für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes kann ein Teilbebauungsplan erlassen werden, wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Im Teilbebauungsplan dürfen neben den Bebauungsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, auch jene nach Paragraph 25, Absatz 2, festgelegt werden. Ein Teilbebauungsplan ist jedenfalls zu erlassen für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2 vor dem Beginn deren Bebauung (Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, K-GplG). Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Baugrundstücke der Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, weisen zusammen mehr als 10.000 m2 auf. Daher hat der Gemeinderat der xxx die Erstellung eines Teilbebauungsplanes für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, in die Wege geleitet. Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom
- Juli 2016 (angeschlagen an der Amtstafel der xxx am 25.07.2016, abgenommen am 24.08.2016; veröffentlicht in der xxx Stadtzeitung in der Ausgabe vom
- August 2016) wurde öffentlich bekanntgegeben, dass beabsichtigt ist, für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx einen Teilbebauungsplan zu erlassen. Die Bevölkerung hatte die Möglichkeit, durch vier Wochen hindurch in die Unterlagen beim Magistrat der xxx Einsicht zu nehmen und auch allfällige Anregungen bzw. Einwendungen schriftlich einzubringen. Dies wurde auch einige Eigentümer angrenzender Grundstücke gemacht und wurden deren Vorbringen in weiterer Folge bei der Entwicklung des Teilbebauungsplanes - soweit möglich -eingebaut. Letztendlich wurde der Antrag in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung am 06.10.2016 einstimmig angenommen und an den Stadtsenat weitergeleitet. In der Sitzung des Stadtsenates am 11.10.2016 wurde der Antrag einstimmig genehmigt und zur Vorlage an den Gemeinderat der xxx weitergeleitet. Der für die Beschlussfassung der Verordnung zuständige Gemeinderat der xxx hat in der Sitzung vom 18.10.2016 einstimmig den Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, xxx, beschlossen und wurde dieser mit Verordnung vom 18.10.2016, Mag.Zl.-PL xxx, ordnungsgemäß kundgemacht. Die gegenständliche Teilbebauungsplanungsverordnung besteht aus zwei Artikeln, wobei Art. II. die zeichnerische Darstellung vom 15.06.2016 als wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bezeichnet. Die Verordnung wurde am 24.10.2016 an der Amtstafel der xxx angeschlagen und am 08.11.2016 abgenommen. Ergänzend wurde die Verordnung auch in der xxx Stadtzeitung und auf der Homepage des Magistrates der xxx kundgemacht. Letztendlich wurde der Antrag in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung am 06.10.2016 einstimmig angenommen und an den Stadtsenat weitergeleitet. In der Sitzung des Stadtsenates am 11.10.2016 wurde der Antrag einstimmig genehmigt und zur Vorlage an den Gemeinderat der xxx weitergeleitet. Der für die Beschlussfassung der Verordnung zuständige Gemeinderat der xxx hat in der Sitzung vom 18.10.2016 einstimmig den Teilbebauungsplan für die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, xxx, beschlossen und wurde dieser mit Verordnung vom 18.10.2016, Mag.Zl.-PL xxx, ordnungsgemäß kundgemacht. Die gegenständliche Teilbebauungsplanungsverordnung besteht aus zwei Artikeln, wobei "Art". römisch zwei. die zeichnerische Darstellung vom 15.06.2016 als wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bezeichnet. Die Verordnung wurde am 24.10.2016 an der Amtstafel der xxx angeschlagen und am 08.11.2016 abgenommen. Ergänzend wurde die Verordnung auch in der xxx Stadtzeitung und auf der Homepage des Magistrates der xxx kundgemacht. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge dieses Verfahrens keine Einwendungen oder Anregungen eingebracht. Die gegenständliche Teilbebauungsplanungsverordnung wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes ordnungsgemäß vorbereitet und kundgemacht. Sie ist rechtskonform in Kraft getreten und für das Gericht wie auch für die Behörden bindend. So hält auch der Verfassungsgerichtshof in seiner unlängst ergangenen Judikatur vom 28.06.2017, V4/2017 (V4/2017-27) fest, dass Gerichte an Verordnungen gebunden sind, dies auch dann, wenn es sich um gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen
Art. 139B-VG bzw.
verfassungswidrig kundgemachte Gesetze
Art. 140B-VG handelt.
Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für Jedermann verbindlich. Die gegenständliche Teilbebauungsplanungsverordnung wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes ordnungsgemäß vorbereitet und kundgemacht. Sie ist rechtskonform in Kraft getreten und für das Gericht wie auch für die Behörden bindend. So hält auch der Verfassungsgerichtshof in seiner unlängst ergangenen Judikatur vom 28.06.2017, V4/2017 (V4/2017-27) fest, dass Gerichte an Verordnungen gebunden sind, dies auch dann, wenn es sich um gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen
Artikel 139, B-VG bzw.
verfassungswidrig kundgemachte Gesetze
Artikel 140, B-VG handelt.
Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für Jedermann verbindlich. Im hier gegenständlichen Fall hegten weder die befassten Behörden noch das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der anzuwendenden Teilbebauungsplanverordnung. Diese ist daher der Beurteilung des eingereichten Bauprojektes der mitbeteiligten Partei zugrunde zu legen. § 26 K-GplG normiert das Verfahren für die Erstellung eines Bebauungsplanes bzw. Teilbebauungsplanes. Aus dieser Norm geht eindeutig hervor, dass kein Einzelbürger, auch dann nicht, wenn er unmittelbar an das vom Teilbebauungsplan betroffene Gebiet angrenzt, persönlich zu verständigen ist. Der Gesetzgeber hat lediglich das Aushängen, d.h. die Kundmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes, an der Amtstafel vorgesehen sowie den Hinweis in einer regionalen Tageszeitung. Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.Paragraph 26, K-GplG normiert das Verfahren für die Erstellung eines Bebauungsplanes bzw. Teilbebauungsplanes. Aus dieser Norm geht eindeutig hervor, dass kein Einzelbürger, auch dann nicht, wenn er unmittelbar an das vom Teilbebauungsplan betroffene Gebiet angrenzt, persönlich zu verständigen ist. Der Gesetzgeber hat lediglich das Aushängen, d.h. die Kundmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes, an der Amtstafel vorgesehen sowie den Hinweis in einer regionalen Tageszeitung. Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. 2.) Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Abstandsflächen der Häuser 1 und 4 zu ihrer Parzelle 34/2 hin zu gering sind, dass diese beiden Häuser eine zu hohe Gebäudegesamthöhe aufweisen und dass die zulässige Geschossflächenzahl überschritten wird:
§ 23Abs. 3 i
Vm Abs. 4 K-BO können Parteien in einem Baubewilligungsverfahren, welches ausschließlich ein Gebäude zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken zum Inhalt hat, Einwendungen, die ihre subjektiv-öffentliche Rechte berühren, auf folgende Punkte stützen:
Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, K-BO können Parteien in einem Baubewilligungsverfahren, welches ausschließlich ein Gebäude zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken zum Inhalt hat, Einwendungen, die ihre subjektiv-öffentliche Rechte berühren, auf folgende Punkte stützen: die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe sowie die Brandsicherheit. Wie sich bereits aus der Norm ergibt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn - wie ausgeführt - in den Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits auch nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (zB VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Es erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren somit nur Parteistellung im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen, rechtserheblichen Einwendungen und kann er daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Rechtzeitig erhoben ist eine Einwendung, die die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet, dann, wenn sie vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz schriftlich oder währen der mündlichen Verhandlung mündlich erhoben wird. Es sind somit in weiterer Folge nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtlich zu untersuchen und zu würdigen, welche diese schriftlich einen Tag vor der erstinstanzlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.05.2017 und in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.05.2017 vorgebracht hat. Im Rahmen der ihr durch § 23 K-BO zugestandenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Rahmen einer ausschließlichen Wohnbebauung betrifft dies die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe und die Brandsicherheit. Im Rahmen der ihr durch Paragraph 23, K-BO zugestandenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Rahmen einer ausschließlichen Wohnbebauung betrifft dies die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe und die Brandsicherheit. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie ein möglicher Wertverlust ihres Grundstückes, die Flachdachausbildung der projektierten Wohnhäuser, das Ortsbild, Maßnahmen gegen den Feinstaub, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, eine Anonymisierung durch die verdichtete Verbauung, die Begünstigung der Abwanderung, eine überholte Bauausbildung, die Verbauform des zugrunde liegenden Projektes, Schutzgitter für Spielplätze, Begrünungsmaßnahmen, Schallschutzmaßnahmen für Spielplätze, Schallschutzmaßnahmen im Kreuzungsbereich und gesundheitliche Konsequenzen für Anrainer stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Kärntner Bauordnung dar. Weiters sind zusätzliche Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und ihrer Beschwerde (wie zB ein vermehrter CO2-Ausstoß, Lärm, Feinstaub, Grundwasserspiegel, Energieeffizienz, etc) als präkludiert anzusehen, wobei anzumerken ist, dass diese ebenso keine durch die Kärntner Bauordnung für den gegenständlichen Fall geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffen. Es wird somit auch nicht näher darauf eingegangen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche die Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Lage des Vorhabens, Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken und die Bebauungshöhe betreffen, ist Folgendes festzuhalten: Durch den vorliegenden Teilbebauungsplan vom
- Oktober 2016 werden Einwendungen, die diese genannten Bereiche berühren, durch diesen definiert. Da der vorliegende Teilbebauungsplan sowohl in seinem textlichen Teil, als auch in seiner integrierten zeichnerischen Darstellung vom 15.6.2016 qualifizierte Abstandsregelungen, Baulinien und Bebauungsbedingungen hinsichtlich der Geschossanzahl festlegt, kommen, wie in § 4 Abs 2 K-BV normiert, die gesetzlichen Normierungen der §§ 5 bis 10 K-BV betreffend Abstandsflächen nicht zur Anwendung.Durch den vorliegenden Teilbebauungsplan vom
- Oktober 2016 werden Einwendungen, die diese genannten Bereiche berühren, durch diesen definiert. Da der vorliegende Teilbebauungsplan sowohl in seinem textlichen Teil, als auch in seiner integrierten zeichnerischen Darstellung vom 15.6.2016 qualifizierte Abstandsregelungen, Baulinien und Bebauungsbedingungen hinsichtlich der Geschossanzahl festlegt, kommen, wie in Paragraph 4, Absatz 2, K-BV normiert, die gesetzlichen Normierungen der Paragraphen 5 bis 10 K-BV betreffend Abstandsflächen nicht zur Anwendung. Durch einen Amtssachverständigen aus dem Bereich der Stadtplanung des Magistrates der xxx wie auch durch einen hochbautechnischen Amtssachverständigen wurden in der durchgeführten mündlichen Verhandlung die Maße der beiden projektierten Wohnhäuser Haus 1 und Haus 4, welche im Bereich zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin hin zu liegen kommen, nachgemessen und berechnet. Dies wurde in der Verhandlung auch der Beschwerdeführerin erklärt. So konnte festgestellt werden, dass beide Häuser sich innerhalb der durch den rechtskräftigen Teilbebauungsplan verordneten Baulinien befinden. Beide Objekte halten die durch die Verordnung zulässige Geschosszahl von 7 Geschossen für das Haus 1 und 5 Geschossen für das Haus 4 ein. Auch wird die höchst zulässige Bebauungshöhe durch beide Häuser eingehalten, ebenso die zulässige GFZ durch das Gesamtbauvorhaben. Artikel I Z.
- des Teilbebauungsplanes hält fest, dass Balkone und Loggien bis maximal 1,50 m über die Baulinien überragen dürfen, ausgenommen zur östlichen Grundgrenze, die aber die Beschwerdeführerin nicht betrifft. Tiefgaragen dürfen nach Artikel I Z 6 sogar bis an die Grundgrenze heranragen, was im gegenständlichen Fall gar nicht ausgenützt wird, zumal sich die Tiefgarage ca 6 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin weg befindet.So konnte festgestellt werden, dass beide Häuser sich innerhalb der durch den rechtskräftigen Teilbebauungsplan verordneten Baulinien befinden. Beide Objekte halten die durch die Verordnung zulässige Geschosszahl von 7 Geschossen für das Haus 1 und 5 Geschossen für das Haus 4 ein. Auch wird die höchst zulässige Bebauungshöhe durch beide Häuser eingehalten, ebenso die zulässige GFZ durch das Gesamtbauvorhaben. Artikel römisch eins Ziffer 6, des Teilbebauungsplanes hält fest, dass Balkone und Loggien bis maximal 1,50 m über die Baulinien überragen dürfen, ausgenommen zur östlichen Grundgrenze, die aber die Beschwerdeführerin nicht betrifft. Tiefgaragen dürfen nach Artikel römisch eins Ziffer 6, sogar bis an die Grundgrenze heranragen, was im gegenständlichen Fall gar nicht ausgenützt wird, zumal sich die Tiefgarage ca 6 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin weg befindet. Hinsichtlich der Abstandflächen wurde der Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen ergänzend erklärt, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Baulinien eine weitere Entfernung zu ihrer Grundstücksgrenze hin festlegen, als dies durch die Allgemeinen Kärntner Bauvorschriften notwendig wäre. So liegt das projektierte Haus 1 18,93 m vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt, das Haus 4 im Mittel 8,79 m. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren unzweifelhaft ergeben hat, dass die projektierten Wohnhäuser Haus 1 und Haus 4 in ihren Ausmaßen dem Teilbebauungsplan vom 18.10.2016 entsprechen, kann festgehalten werden, dass diese rechtskonform projektiert sind. Dasselbe gilt für die geplante Tiefgarage. Abschließend wird an dieser Stelle festgehalten, dass die gegenständlichen Baugrundstücke bereits alle mit GPS-Koordinaten vermessen und im Kataster rechtsverbindlich eingetragen sind. Die Beschwerdeführerin konnte eine etwaige Grenzverletzung nicht belegen. Es erweisen sich somit die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin als nicht substantiiert und sind daher abzuweisen. 3.) Brandsicherheit Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin, welche die Brandsicherheit der geplanten Wohnhäuser betrifft, ist festzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid ein eigenes Brandschutzkonzept als integrierter Bestandteil der Bewilligung aufscheint. Weiters wurden Auflagen der Berufsfeuerwehr in die Bewilligung aufgenommen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nochmals mit dem anwesenden hochbautechnischen Amtssachverständigen erörtert und wurde ihr dargelegt, dass die verwendeten Materialien den vorgeschriebenen Brandschutzklassen entsprechen. Ihr wurde auch anhand der Einreichplänen dargelegt, wie die Feuerwehrzufahren geplant sind. Es kann somit festgehalten werden, dass auch der Einwand gegen die Brandsicherheit als unbegründet abzuweisen ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie zu wenig Zeit zur Vorbereitung vor der erstinstanzlichen Bauverhandlung gehabt hätte, wird abschließend festgehalten, dass die Kundmachung der Verhandlung durch die erstinstanzliche Baubehörde ordnungsgemäß ergangen ist. Die Beschwerdeführerin wurde mittels RSa-Brief persönlich geladen. Weiters war die Verständigung über die Anberaumung einer Bauverhandlung ordnungsgemäß an der Amtstafel des Magistrates der xxx vom 03.05.2017 bis 11.05.2017 angeschlagen. Eine zumindest zweiwöchige Vorbereitungszeit wird auch in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als ausreichend zur Vorbereitung angesehen. Die Beschwerdeführerin konnte in dieser Zeit im Magistrat von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 12.00 Uhr in die dort aufliegenden Einreichunterlagen Einsicht nehmen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie bei der erstinstanzlichen Verhandlung die Lage der Bauobjekte zu ihrer Parzelle hin nicht hätte erkennen können, so ist diesbezüglich auszuführen, dass – wie es auch in der Verhandlung durch das Gericht erklärt wurde - es ihr freigestanden wäre, mit dem anwesenden Verhandlungsleiter und dem hochbautechnischen Amtssachverständigen wie auch mit dem Projektwerber bzw. dem ebenfalls anwesenden Architekten das Planungsgebiet abzugehen und sich die Lage der beiden Häuser zeigen zu lassen. Es ist auch in der Verhandlung vor Gericht hervorgegangen, dass auch der Amtssachverständige der Planungsabteilung des Magistrates der Landeshauptstadt xxx, Herr DI xxx, jederzeit dazu bereit gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die gegenständliche Bebauungsplanung samt dem dahinter liegenden Stadtentwicklungskonzept näher darzulegen. Auch für die Vertreter der Bauwerberin zeigte sich bereit, das gegenständliche Projekt näher darzulegen. Da die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Nachbarrechte darlegen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1657.8.2017