GVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx der Spruch des Bescheides des Stadtrates der xxx vom 22.06.2017, Zahl: xxx, insofern abgeändert als er zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx der Spruch des Bescheides des Stadtrates der xxx vom 22.06.2017, Zahl: xxx, insofern abgeändert als er zu lauten hat wie folgt: „Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2016, Zahl: xxx, lautet nunmehr:„Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2016, Zahl: xxx, lautet nunmehr: I.römisch eins. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx erteilt der Bauwerberin xxx für den Einbau eines Fensters an der Südseite des bestehenden Wohnhauses im Erdgeschoß auf der Parzelle xxx, KG xxx,
den §§ 4 lit. b, 15 und 16 Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64/1992 idF LGBl. Nr. 25/1994, die Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vom 22.07.2016 der Firma xxx, xxx, xxx, mit der Maßgabe, dass diese Pläne, Berechnungen und Beschreibungen dahingehend als geändert gelten, als die in den Plänen ausgewiesene Brandschutzqualifikation in EI30 (statt in EI90C) ausgeführt wird.Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx erteilt der Bauwerberin xxx für den Einbau eines Fensters an der Südseite des bestehenden Wohnhauses im Erdgeschoß auf der Parzelle xxx, KG xxx,
den Paragraphen 4, Litera b,, 15 und 16 Kärntner Bauordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,, die Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vom 22.07.2016 der Firma xxx, xxx, xxx, mit der Maßgabe, dass diese Pläne, Berechnungen und Beschreibungen dahingehend als geändert gelten, als die in den Plänen ausgewiesene Brandschutzqualifikation in EI30 (statt in EI90C) ausgeführt wird. In Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2016 wird folgende Auflage angefügt:In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2016 wird folgende Auflage angefügt: „Durch Attest eines befugten Sachkundigen ist nachzuweisen, dass die Fixverglasung (nicht öffenbar) des Fensters zumindest die Feuerwiderstandsdauer EI30 im Sinne der ÖNORM EN 13501-2 aufweist.“ II.römisch zwei.
GVG wird die Beschwerde des xxx als unbegründetGemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des xxx als unbegründet a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bauansuchen vom 18.05.1995 stellte die Beschwerdeführerin xxx den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau eines Fensters an der Südseite ihres xxx, xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, um ihr Wohnzimmer ausreichend zu belichten. Ausgeführt wurde im Antrag weiters, dass sie sich alsdann das Fensterrecht sichern lassen möchte. Mit Bescheid vom 30.05.1995, Zahl: xxx, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx fest, dass der Fenstereinbau auf der Südseite des Wohnhauses xxx, auf dem im Eigentum der xxx stehenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht baubewilligungspflichtig, wohl aber anzeigepflichtig sei. Dazu erteilte er mit demselben Bescheid die „Genehmigung nach § 5 K-BO 1992“. Mit Bescheid vom 30.05.1995, Zahl: xxx, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx fest, dass der Fenstereinbau auf der Südseite des Wohnhauses xxx, auf dem im Eigentum der xxx stehenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht baubewilligungspflichtig, wohl aber anzeigepflichtig sei. Dazu erteilte er mit demselben Bescheid die „Genehmigung nach Paragraph 5, K-BO 1992“. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, grenzt im Süden an das Grundstück des weiteren Beschwerdeführers xxx Nr. xxx, KG xxx. Die Südseite des Wohnhauses xxx bildet die Grenze zum Grundstück Nr. xxx. xxx erwarb das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im August 1998 käuflich und ist dessen grundbücherlicher Alleineigentümer. Der Feststellungsbescheid vom 30.05.1995 wurde weder den Rechtvorgängern des Beschwerdeführers noch dem Beschwerdeführer xxx nachweislich zugestellt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer plante in der Folge eine Anbindung seines Garagengebäudes an das benachbarte Wohnhaus auf Grundstück Nr. xxx und war das eingebaute Fenster dabei hinderlich. Am 15.04.2003 ging bei der Stadtgemeinde xxx eine mit 08.04.2003 datierte Berufung des Beschwerdeführers gegen den Feststellungsbescheid ein. Mangels fristgerechter Entscheidung über die Berufung vom 08.04.2003 brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.03.2005 einen Devolutionsantrag
Wie einem vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Aktenvermerk vom 07.07.2005 zu entnehmen ist, „nahm“ der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache bei der Baubehörde seine Berufung und seinen Devolutionsantrag mündlich „zurück“. Eine diesbezügliche Niederschrift wurde nicht verfasst. Eine Einstellung der Verfahren erfolgte nicht. Mit Eingabe vom 18.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Berufungsantrag. Mit Bescheid vom 28.11.2013 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers vom 18.03.2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Der Feststellungsbescheid vom 30.05.1995 wurde weder den Rechtvorgängern des Beschwerdeführers noch dem Beschwerdeführer xxx nachweislich zugestellt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer plante in der Folge eine Anbindung seines Garagengebäudes an das benachbarte Wohnhaus auf Grundstück Nr. xxx und war das eingebaute Fenster dabei hinderlich. Am 15.04.2003 ging bei der Stadtgemeinde xxx eine mit 08.04.2003 datierte Berufung des Beschwerdeführers gegen den Feststellungsbescheid ein. Mangels fristgerechter Entscheidung über die Berufung vom 08.04.2003 brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.03.2005 einen Devolutionsantrag
Paragraph 73, AVG ein. Wie einem vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Aktenvermerk vom 07.07.2005 zu entnehmen ist, „nahm“ der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache bei der Baubehörde seine Berufung und seinen Devolutionsantrag mündlich „zurück“. Eine diesbezügliche Niederschrift wurde nicht verfasst. Eine Einstellung der Verfahren erfolgte nicht. Mit Eingabe vom 18.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Berufungsantrag. Mit Bescheid vom 28.11.2013 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers vom 18.03.2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.09.2014, Zahl: KLVwG-121/3/2014, wurde der Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 28.11.2013, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.05.1995 mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 09.02.2015 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.05.1995, mit welchem festgestellt wurde, dass der Einbau eines Fensters nicht bewilligungspflichtig sei und Frau xxx die Genehmigung für den Einbau eines Fensters an der Südseite des Wohnhauses erteilt wurde, aufgehoben. Mit Schreiben vom 09.06.2016 ersuchte xxx um die Erteilung einer rechtmäßig erneuerten Baugenehmigung des bereits seit 1995 bestehenden (genehmigten und wegen Formfehlern seitens der Baubehörde wieder aufgehobenen Genehmigung) Fensters an der Südseite ihres Hauses
der seinerzeit gültigen Bauordnung von
Vm §§ 4 und 5 leg. cit. das Vorhaben der Antragstellerin nicht bewilligungspflichtig, wohl aber anzeigepflichtig sei und wurde hierfür die Genehmigung
cit. erteilt. Der Feststellungsbescheid wurde nur der Bauwerberin zugestellt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht durchgeführt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.05.1995, Zahl: xxx, festgestellt, dass
Paragraph 24, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1992 in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 leg. cit. das Vorhaben der Antragstellerin nicht bewilligungspflichtig, wohl aber anzeigepflichtig sei und wurde hierfür die Genehmigung
Paragraph 5, leg. cit. erteilt. Der Feststellungsbescheid wurde nur der Bauwerberin zugestellt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Mit Eingabe vom 08.04.2003 wurde von xxx als Rechtsnachfolger der Eigentümer der benachbarten Liegenschaft xxx Berufung gegen den Feststellungsbescheid erhoben. Die Berufung begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Anrainer ParteisteIlung im Feststellungsverfahren habe und daher als übergangene Partei anzusehen sei. Diese Berufung wurde in weiterer Folge
Aktenvermerk vom 07.07.2005 wieder zurückgenommen. Mit Eingabe vom 18.03.2013 wurde von xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, erneut ein Berufungsantrag eingebracht. Den Antrag begründete er damit, dass es sich beim Einbau des Fensters in der Feuermauer um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handle und der Fenstereinbau in eine Feuermauer unzulässig sei. Durch den Fenstereinbau sei er in seinen subjektiv öffentlich gewährleisteten Rechten als Anrainer verletzt, da hierdurch Baumaßnahmen auf der angrenzenden Liegenschaft unzumutbar beeinträchtigt wurden. Mit Bescheid vom 28.11.2013, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung mangels ParteisteIlung als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass den Anrainern im Bauverfahren betreffend eine anzeigepflichtige Maßnahme keine ParteisteIlung, kein Recht auf Zustellung eines Bescheides und kein Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels zukomme. Weiters wurde ausgeführt, dass
6 K- BO Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt worden sei, nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben dürfen. Der Berufungswerber habe das gegenständliche Objekt im August 1998 von den Rechtsvorgängern xxx und xxx käuflich erworben und seien seitens der Rechtsvorgänger keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben worden. Da der Bescheid mit Datum 30.05.1995 erlassen worden sei, hätten auch die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Verkaufes der Liegenschaft im August 1998 kein Recht auf Zustellung des Bescheides oder Einbringung eines Rechtsmittels mehr gehabt. Mit Bescheid vom 28.11.2013, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung mangels ParteisteIlung als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass den Anrainern im Bauverfahren betreffend eine anzeigepflichtige Maßnahme keine ParteisteIlung, kein Recht auf Zustellung eines Bescheides und kein Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels zukomme. Weiters wurde ausgeführt, dass
Paragraph 23, Absatz 6, K- BO Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt worden sei, nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben dürfen. Der Berufungswerber habe das gegenständliche Objekt im August 1998 von den Rechtsvorgängern xxx und xxx käuflich erworben und seien seitens der Rechtsvorgänger keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben worden. Da der Bescheid mit Datum 30.05.1995 erlassen worden sei, hätten auch die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Verkaufes der Liegenschaft im August 1998 kein Recht auf Zustellung des Bescheides oder Einbringung eines Rechtsmittels mehr gehabt. In weiterer Folge wurde gegen den Berufungsbescheid vom 28.11.2013 mit Eingabe vom 10.12.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Durch die Verwaltungsgerichtsverfahrensnovelle wurde die Vorstellung in weiterer Folge von der xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt und die Vorstellung als Beschwerde gewertet. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.09.2014, Zahl: KLVwG-121/3/2014, wurde der Beschwerde von xxx Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Ausgeführt wurde, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers weder dem Verfahren beigezogen wurden noch ihnen ein Bescheid übermittelt wurde und sie sohin als „übergangene Partei" des Feststellungsverfahrens zu betrachten seien. Solange ein Bescheid gegenüber der übergangenen Partei nicht erlassen wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist dieser gegenüber nicht zu laufen. Zu der von der belangten Behörde angenommenen zeitlichen Beschränkung der Berufungsfrist wurde angemerkt, dass, nachdem das Berufungsrecht den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers bereits 1995 zustand, das Übergangsrecht der Anlage der K-BO 1996, LGBI. 62/1996, zur Anwendung kommt. Die Übergangsbestimmung des Art. 11 Abs. 7 der Anlage der K-BO 1996 sieht vor, dass Anrainer, denen ein Berufungsrecht
6 K-BO 1992 auf Einbringung einer Berufung und Vorstellung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kärntner Bauordnung 1996 zukommt, nur innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Recht im Sinne des § 21 Abs. 6 geltend machen dürfen. § 21 Abs. 6 K-BO 1992 habe - wie bereits erwähnt - jedoch nur für Baubewilligungs- und nicht für Feststellungsbescheide Gültigkeit. Die Berufungsfrist war somit zeitlich unbegrenzt und gelte die mit 08.04.2003 datierte Berufung des Beschwerdeführers daher als rechtzeitig eingebracht. Die belangte Behörde hätte demnach die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte (über die Berufung vom 08.04.2003 in der ergänzten Fassung vom 18.03.2013) in der Sache entscheiden müssen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.09.2014, Zahl: KLVwG-121/3/2014, wurde der Beschwerde von xxx Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Ausgeführt wurde, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers weder dem Verfahren beigezogen wurden noch ihnen ein Bescheid übermittelt wurde und sie sohin als „übergangene Partei" des Feststellungsverfahrens zu betrachten seien. Solange ein Bescheid gegenüber der übergangenen Partei nicht erlassen wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist dieser gegenüber nicht zu laufen. Zu der von der belangten Behörde angenommenen zeitlichen Beschränkung der Berufungsfrist wurde angemerkt, dass, nachdem das Berufungsrecht den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers bereits 1995 zustand, das Übergangsrecht der Anlage der K-BO 1996, LGBI. 62 aus 1996,, zur Anwendung kommt. Die Übergangsbestimmung des Artikel 11, Absatz 7, der Anlage der K-BO 1996 sieht vor, dass Anrainer, denen ein Berufungsrecht
Paragraph 21, Absatz 6, K-BO 1992 auf Einbringung einer Berufung und Vorstellung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kärntner Bauordnung 1996 zukommt, nur innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Recht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6, geltend machen dürfen. Paragraph 21, Absatz 6, K-BO 1992 habe - wie bereits erwähnt - jedoch nur für Baubewilligungs- und nicht für Feststellungsbescheide Gültigkeit. Die Berufungsfrist war somit zeitlich unbegrenzt und gelte die mit 08.04.2003 datierte Berufung des Beschwerdeführers daher als rechtzeitig eingebracht. Die belangte Behörde hätte demnach die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte (über die Berufung vom 08.04.2003 in der ergänzten Fassung vom 18.03.2013) in der Sache entscheiden müssen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Stadtrates vom 09.02.2015, Zahl: xxx, der Berufung von xxx stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, vom 30.05.1995, Zahl: xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass der Einbau eines Fensters
F LGBI. 64/1992 in Verbindung mit §§ 4 und 5 leg. cit. nicht bewilligungspflichtig sei und xxx die Genehmigung für den Einbau eines Fensters an der Südseite des Wohnhauses xxx auf Parzelle xxx KG xxx erteilt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides
2 AVG 1991 an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Stadtrates vom 09.02.2015, Zahl: xxx, der Berufung von xxx stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, vom 30.05.1995, Zahl: xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass der Einbau eines Fensters
Paragraph 24, Absatz eins, K-BO in der Fassung LGBI. 64 aus 1992, in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 leg. cit. nicht bewilligungspflichtig sei und xxx die Genehmigung für den Einbau eines Fensters an der Südseite des Wohnhauses xxx auf Parzelle xxx KG xxx erteilt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Mit Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 28.09.2015 wurde xxx mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntniss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.09.2014 und dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 09.02.2015 die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde und demgemäß ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse. xxx wurde um Mitteilung ersucht, ob sie an ihrem Antrag vom 18.05.1995 festhalten möchte und gegebenenfalls ersucht, technische Beschreibungen und Planunterlagen, die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Fensters notwendig sind, zu übermitteln. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 12.11.2015 teilt xxx mit, das Bauansuchen aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich etwaiger Planunterlagen verweist sie auf das seinerzeitige Bauansuchen aus dem Jahre 1995. Mit Vorprüfung vom 24.02.2016 wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung des Ansuchens nicht ausreichend sind und wurde xxx mit Schreiben der Stadtgemeinde vom 24.02.2016 aufgefordert, Unterlagen nachzureichen. Von der Baubehörde wurde mit Schreiben vom 29.02.2016 von xxx eine Baubeschreibung und der Nachweis gefordert, dass das neue Fenster einen Brandwiderstand von EI 90 aufweisen müsse. Nach mehreren Verbesserungsaufträgen der Stadtgemeinde xxx wurde von xxx mit Eingabe vom 22.07.2016 Bauansuchen für die Errichtung eines Brandschutzelementes in der Südfassade eingebracht.
der Baubeschreibung des xxx vom 20.07.2016, ha. eingelangt am 22.07.2016, soll das bestehende öffenbare Fenster ausgetauscht und durch ein Brandschutzelement in der Ausführung EI2 90C- nicht öffenbar, ersetzt werden. Mit Kundmachung vom 27.07.2016 wurde für den Einbau des Fensters eine mit einem Ortsaugenschein verbunden mündliche Verhandlung für den 30.08.2016 im Rathaus der Stadtgemeinde xxx angeordnet. In dieser werden vom Anrainer und nunmehrigen Berufungswerber xxx Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes und hinsichtlich Verfahrenserschwernisse bei seinem Bauvorhaben in der xxx erhoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2016, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin xxx für den Einbau eines Fensters an der Südseite des bestehenden Wohnhauses im EG auf der Parzelle xxx, KG xxx
,17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vom 22.07.2016 des Architekten xxx unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2016, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin xxx für den Einbau eines Fensters an der Südseite des bestehenden Wohnhauses im EG auf der Parzelle xxx, KG xxx
Paragraphen 6,,17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vom 22.07.2016 des Architekten xxx unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen des Anrainers xxx wird von der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass
Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 05.09.2016 bezüglich des Bauvorhabens bei plan- und projektgemäßer Ausführung kein Einwand bestehe. Mit Eingabe vom 25.10.2016 wurde von xxx und von der Bauwerberin xxx Berufung gegen oben zitierten Bescheid vom 07.10.2016 eingebracht. In seiner Berufung stützt sich xxx im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen aus der mündlichen Verhandlung und bringt ergänzend vor, dass die Begründung des Bescheides aktenwidrig sei, da eine örtliche und mündliche Bauverhandlung nicht stattgefunden habe.
den Ausführungen des Berufungswerbers sei die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon bestehe, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten und habe die Stadtgemeinde xxx bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen. Eine Öffnung in Form einer Brandschutzverglasung sei nicht zulässig. Von xxx wird daher der Antrag auf ersatzlos Aufhebung des angefochtenen Bescheides gesteilt und sei das Fenster brandbeständig zu vermauern. Von xxx wird in der Berufung vom 25.10.2016 vorgebracht, dass sie eigentlich ihr bereits eingebautes Fenster bewilligen lassen wollte und stattdessen ein Brandschutzfenster beantragen musste. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei der Südmauer ihres Hauses nicht um eine Brandschutzmauer, da ein kleines offenes Fenster dort besteht und diese Mauer keinen Dachüberstand aufweist. Das Bauansuchen aus 1995 sei nach der K-BO 1992 beantragt und genehmigt worden und im guten Glauben ausgeführt worden. Die ursprüngliche Baugenehmigung wurde aufgrund eines Formfehlers der Stadtgemeinde xxx aufgehoben und wäre ihrer Meinung nach der K-BO 1992 fortzuführen. In den Plänen des xxx sei die Bezeichnung „Brandschutzelement EI2 90C nicht offenbar" durch die Bezeichnung „angefertigtes Kunststoff-Fenster weiß, D-DK mit Isolierglas geliefert von der Fa. xxx in xxx" zu ersetzen. Beim Fenstereinbau handle es sich nicht um einen Neubau, sondern um einen Wiedereinbau eines schon früher bestandenen Fensters. Sie beantrage daher die Bewilligung eines normalen Fensters und keines Brandschutzfensters. Mit Schreiben der Stadtgemeinde vom 28.03.2017 wurde der Bauwerberin xxx mitgeteilt, dass
8 AVG 1991 der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne und daher auch im Berufungsverfahren zulässig sei. Man habe daher das neuerliche Ansuchen zur brandschutztechnischen Beurteilung an einen Sachverständigen vom Landesfeuerwehrverband Kärnten weitergeleitet. Mit Schreiben der Stadtgemeinde vom 28.03.2017 wurde der Bauwerberin xxx mitgeteilt, dass
Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne und daher auch im Berufungsverfahren zulässig sei. Man habe daher das neuerliche Ansuchen zur brandschutztechnischen Beurteilung an einen Sachverständigen vom Landesfeuerwehrverband Kärnten weitergeleitet. Mit Schreiben der Stadtgemeinde vom 28.03.2017 wurde um brandschutztechnische Beurteilung ersucht. Mit Schreiben vom 13.04.2017 übermittelte der Kärntner Landesfeuerwehrverband die ersuchte brandschutztechnische Stellungnahme.
dieser sind Außenwände von baulichen Anlagen so auszuführen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern diese aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks genügt, ausreichend verzögert wird. Von einer derartigen Ausführung der Außenwand kann Abstand genommen werden, wenn die baulichen Anlagen zu einander mit einem entsprechenden Abstand errichtet werden. Im ggst. Fall handle es sich um eine geschlossene Bauweise, da die südliche Außenwand direkt entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück verlaufe und zu diesem Nachbargrundstück kein Abstand vorliegt. Aus den Regelungen der OIB-Richtlinie 2, Ausgabe März 2015, ist zu entnehmen, dass Außenwände, die ohne Abstand zur Grundstücksgrenze ausgeführt sind, als brandabschnittsbildene Wände herzustellen sind. Hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen für derartige brandabschnittsbildene Wände an der Grundstücksgrenze ist eine Feuerwiderstandsdauer, abhängig von der Gebäudeklasse, von 60 bis 90 Minuten erforderlich. Dies ist bei der ggst. Außenwand des Wohngebäudes xxx aufgrund der vorgefunden baulichen Ausführung (Massivwand) - mit Ausnahme der vorhandenen Fensterkonstruktion - gegeben. Unter Berücksichtigung einer zukünftigen Bebauung des Nachbargrundstückes ist es daher zur Einhaltung der Schutzziele (Nachbarschaftsschutz im Brandfall) notwendig, auch die vorhandene Fensterkonstruktion so auszuführen, dass zumindest eine Brandausbreitung auf zukünftige bauliche Anlagen am Nachbargrundstück entsprechend verhindert bzw. zumindest verzögert wird. Eine ausreichende Verzögerung ist mit Hinweis auf die Regelungen der OIB-Richtlinie 2, Ausgabe März 2015, dann gegeben, wenn die gesamte Fensterkonstruktion eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten (EI30 im Sinne der Önorm EN 13501-2) aufweist. Diese Fensterkonstruktion müsste als „Fixverglasung" ausgeführt werden, sodass durch Öffnen des Fensters die Schutzfunktion der Fensterkonstruktion nicht aufgehoben werden kann. Mit Hinweis auf die übermittelten Unterlagen, aus denen hervor geht, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.1995 über den Einbau dieses Fensters abgesprochen wurde, wird festgehalten, dass aus den Regelungen der damals gültigen Kärntner Bauvorschriften (§ 14 bzw. § 16) ebenfalls bei Außenwänden entlang der Grundgrenzen eine brandbeständige Ausführung gefordert wurde. Diese Forderung hinsichtlich der brandbeständigen Ausführung der Außenwand durfte in ihrer Wirkung auf die Brandsicherheit durch den Einbau von Öffnungen nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich, dass schon zum damaligen Zeitpunkt auch für die geplante Fensterkonstruktion eine Fensterkonstruktion mit entsprechender Brandsicherheit notwendig war. Mit Hinweis auf die übermittelten Unterlagen, aus denen hervor geht, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.1995 über den Einbau dieses Fensters abgesprochen wurde, wird festgehalten, dass aus den Regelungen der damals gültigen Kärntner Bauvorschriften (Paragraph 14, bzw. Paragraph 16,) ebenfalls bei Außenwänden entlang der Grundgrenzen eine brandbeständige Ausführung gefordert wurde. Diese Forderung hinsichtlich der brandbeständigen Ausführung der Außenwand durfte in ihrer Wirkung auf die Brandsicherheit durch den Einbau von Öffnungen nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich, dass schon zum damaligen Zeitpunkt auch für die geplante Fensterkonstruktion eine Fensterkonstruktion mit entsprechender Brandsicherheit notwendig war. Aus der Sicht des Brandschutzes besteht gegen den Einbau des geplanten Fensters kein Einwand, wenn bei der Ausführung des Fensters nachstehende Auflage eingehalten wird. 1. Die gesamte Fensterkonstruktion ist als Fixverglasung nicht öffenbar herzustellen und muss eine Feuerwiderstandsdauer in der Qualifikation EI30 entsprechend Önorm EN 13501-2 aufweisen. Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurde das brandschutztechnische Gutachten des Landesfeuerwehrverbandes den Parteien des Verfahrens zur Wahrung ihres Rechts auf Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 02.05.2017, ha. eingelangt am 03.05.2017, wurde von xxx ein Devolutionsantrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt. Vorgebracht wird, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx verpflichtet sei, über Anträge spätestens sechs Monate nach Einlangen der Berufung zu entscheiden. Der Stadtrat habe diese Frist versäumt und keine Entscheidung getroffen. Er stelle daher den Devolutionsantrag, die Berufung der übergeordneten Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Eingabe vom 08.05.2017 langte vom nunmehrigen Berufungswerber xxx die Stellungnahme zum brandschutztechnischen Gutachten ein. xxx teilt mit, dass die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei und hätte die Baubehörde mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen. Eine Außenwand an einer Grundstücksgrenze sei als öffnungslose Brandwand auszuführen. Er verlange daher die Vermauerung der Fensteröffnung. In ihrer Eingabe vom 31.05.2017 reklamiert xxx das ihrer Meinung nach rechtswidrige Bauverfahren. Ihrer Meinung nach, handle es sich bei der betroffenen Südwand um keine Brandschutzmauer. Ihrer Meinung nach gelte nach wie vor ihr altes Bauansuchen aus dem Jahr 1995. Feststellungen: Zur Berufung von xxx:
8 AVG ist eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens zulässig, wenn die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt wird und die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Besondere Grenzen gelten für Antragsänderungen während des Rechtsmittelverfahrens. Da die Rechtsmittelbehörde in derselben Sache entscheidet, darf sich durch die Modifikation des Antrages an der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG, die der Unterinstanz zur Entscheidung vorlag, nichts ändern (Hengstschläger/Leeb, Verwaltunqsvertebrensrecht5, Rz 118).
Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens zulässig, wenn die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt wird und die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Besondere Grenzen gelten für Antragsänderungen während des Rechtsmittelverfahrens. Da die Rechtsmittelbehörde in derselben Sache entscheidet, darf sich durch die Modifikation des Antrages an der Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die der Unterinstanz zur Entscheidung vorlag, nichts ändern (Hengstschläger/Leeb, Verwaltunqsvertebrensrecht5, Rz 118). Im verfahrensgegenständlichen Fall hat sich durch den mit der Berufung eingebrachten Änderungsantrag die Sache nicht geändert. Die Modifikation von einem Fenster der Brandschutzklasse EI² 90 in ein Kunststofffenster wird als zulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages gewertet, die auf die Zuständigkeit der Berufungsbehörde keinen Einfluss hat. Es handelt sich um dieselbe Sache, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, weil das Wesen des Vorhabens nicht verändert wird, der Bauwille ident ist und Rechte der Nachbarn dadurch nicht verletzt werden. Zu den Einwendungen hinsichtlich der Anwendung der Kärntner Bauordnung wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrages auf Bewilligung des Fensters, welcher am 18.05.1995 von xxx bei der Stadtgemeinde xxx eingebracht wurde, die Kärntner Bauordnung 1992 - K-BO 1992, LGBI. Nr. 64/1992, in der Fassung LGBI. Nr. 25/1994 in Kraft war. Seit 02.09.1996 gilt der mit LGBI. Nr. 62/1996 wiederverlautbarte Text der Kärntner Bauordnung 1992 und somit die Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO
b) der Kärntner Bauordnung 1992 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Wenn weder Interessen der Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und die Brandsicherheit, der Gesundheit noch sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können, sind diese Vorhaben nur anzeigepflichtig.
Paragraph 4, Litera b,) der Kärntner Bauordnung 1992 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Wenn weder Interessen der Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und die Brandsicherheit, der Gesundheit noch sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können, sind diese Vorhaben nur anzeigepflichtig.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.09.2014 ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass öffentlich rechtliche Interessen in gegenständlichen Fall berührt werden und ist ein Bewilligungsverfahren nach § 4 lit b K-BO 1992 abzuführen.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.09.2014 ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass öffentlich rechtliche Interessen in gegenständlichen Fall berührt werden und ist ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 4, Litera b, K-BO 1992 abzuführen.
K-BO 1992 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Paragraph 15, K-BO 1992 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. § 16 K-BO sieht vor, dass im Falle dessen, dass das Vorhaben den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen sind. Paragraph 16, K-BO sieht vor, dass im Falle dessen, dass das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen sind. Die Baubewilligung war daher
den Bestimmungen der §§ 4, 15 und 16 K-BO 1992 zu erteilen. Die Baubewilligung war daher
den Bestimmungen der Paragraphen 4, 15 und 16 K-BO 1992 zu erteilen. Zur Qualifikation der Südmauer ihres Hauses als Brandwand:
der Stellungnahme des Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes vom 13.04.2017 wurde die bestehende Außenwand des Wohngebäudes auf der Südseite in Massivbauweise hergestellt und grenzt unmittelbar zu dieser Außenwand das Nachbargrundstück Nr. xxx EZ xxx KG xxx. Außenwände von baulichen Anlagen sind so auszuführen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks genügt, ausreichend verzögert wird. Aus den übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.1995 über den Einbau dieses Fensters abgesprochen wurde. Es werde daher festgehalten, dass aus den Regelungen der damals gültigen Kärntner Bauvorschriften ebenfalls bei Außenwänden entlang der Grundgrenzen eine brandbeständige Ausführung gefordert wurde. Diese Forderung hinsichtlich der brandbeständigen Ausführung der Außenwand durfte in ihrer Wirkung auf die Brandsicherheit durch den Einbau von Öffnungen nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden. Daraus ergebe sich, dass schon zum damaligen Zeitpunkt auch für die geplante Fensterkonstruktion eine Fensterkonstruktion mit entsprechender Brandsicherheit notwendig war. Im gegenständlichen Fall besteht aus Sicht des Brandschutzsachverständigen gegen den Einbau des geplanten Fensters kein Einwand, wenn bei der Ausführung des Fensters die Auflage eingehalten wird.
obiger Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich um eine Außenwand entlang einer Grundgrenze und sind diese brandbeständig auszuführen. Dem Vorbringen der Berufungs- und Bauwerberin xxx, dass es sich nicht um eine Brandwand handle, kann nicht gefolgt werden. Der Berufung von xxx war demgemäß zum Teil Folge zu geben und der Spruch des Bescheides abzuändern. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Zum Devolutionsantrag von xxx vom 02.05.2017, ha. eingelangt am 03.05.2017: § 73 AVG normiert, dass behördliche Entscheidungen binnen einer Frist von 6 Monaten zu erfolgen haben. Gegen eine solche behördliche Säumnis stellt Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG den Rechtbehelf der Säumnisbeschwerde an das VwG zur Verfügung. Nach dem VwGVG bleibt die säumige Behörde auch nach Einbringung einer zulässigen Säumnisbeschwerde noch zur Entscheidung zuständig und soll im Vorverfahren über eine Säumnisbeschwerde der Behörde insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, den begehrten Bescheid nachzuholen.
GVG kann die belangte Behörde innerhalb von bis zu 3 Monaten den begehrten Bescheid doch noch erlassen. Paragraph 73, AVG normiert, dass behördliche Entscheidungen binnen einer Frist von 6 Monaten zu erfolgen haben. Gegen eine solche behördliche Säumnis stellt Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG den Rechtbehelf der Säumnisbeschwerde an das VwG zur Verfügung. Nach dem VwGVG bleibt die säumige Behörde auch nach Einbringung einer zulässigen Säumnisbeschwerde noch zur Entscheidung zuständig und soll im Vorverfahren über eine Säumnisbeschwerde der Behörde insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, den begehrten Bescheid nachzuholen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die belangte Behörde innerhalb von bis zu 3 Monaten den begehrten Bescheid doch noch erlassen. Nachdem der Devolutionsantrag am 03.05.2017 der Behörde zugegangen ist, ist die Frist
GVG gewahrt und kann die belangte Behörde den begehrten Bescheid noch erlassen. Nachdem der Devolutionsantrag am 03.05.2017 der Behörde zugegangen ist, ist die Frist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG gewahrt und kann die belangte Behörde den begehrten Bescheid noch erlassen. Zur Berufung von xxx: Zur fehlenden Augenscheinsverhandlung wird festgestellt, dass
K-BO die Behörde verpflichtet ist, eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen. Ausnahmen davon gib es für den Fall der Zurück- oder Abweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung oder im Fall der Durchführung eines vereinfachten Bauverfahrens
d K-BO. Zur fehlenden Augenscheinsverhandlung wird festgestellt, dass
Paragraph 16, K-BO die Behörde verpflichtet ist, eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen. Ausnahmen davon gib es für den Fall der Zurück- oder Abweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung oder im Fall der Durchführung eines vereinfachten Bauverfahrens
Paragraph 24, Litera d, K-BO. Unter einem Augenschein versteht man die sinnliche - nicht notwendig nur optische - Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen durch behördliche Organe, auch von Amtssachverständigen, zu Beweiszwecken.
AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle (Orts- oder Lokalaugenschein), sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint (W.Pallitsch/Ph.PallitschIW.Kleewein, Kärntner Beurecht5, S 163, Rz 1 zu § 16). Unter einem Augenschein versteht man die sinnliche - nicht notwendig nur optische - Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen durch behördliche Organe, auch von Amtssachverständigen, zu Beweiszwecken.
Paragraph 40, AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle (Orts- oder Lokalaugenschein), sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint (W.Pallitsch/Ph.PallitschIW.Kleewein, Kärntner Beurecht5, S 163, Rz 1 zu Paragraph 16,). Nachdem die Örtlichkeit den bekannten Beteiligten im gegenständlichen Fall hinlänglich bekannt waren, wurde die mündliche Verhandlung am Sitz der Behörde durchgeführt. § 16 K-BO wurde demgemäß nicht verletzt und leidet das Verfahren an keinem Formalfehler. Die Einwendungen gehen demgemäß ins Leere. Nachdem die Örtlichkeit den bekannten Beteiligten im gegenständlichen Fall hinlänglich bekannt waren, wurde die mündliche Verhandlung am Sitz der Behörde durchgeführt. Paragraph 16, K-BO wurde demgemäß nicht verletzt und leidet das Verfahren an keinem Formalfehler. Die Einwendungen gehen demgemäß ins Leere. Zur Forderung der Beseitigung der konsenslos eingebauten Fenster wird festgehalten, dass die Bauwerberin xxx beim Einbau der Fenster im Jahr 1995 über einen rechtskräftigen Bescheid verfügte. Mit diesem Bescheid wurde feststellt, dass es sich beim Einbau des Fensters um ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handle. Im Vertrauen auf diesen rechtskräftigen Bescheid wurde von xxx der Einbau des Fensters vollzogen. Der Einbau erfolgte demgemäß nicht konsenslos. Desweiteren wird festgestellt, dass selbst bei konsensloser bzw. abweichender Bauführung
K-BO die Möglichkeit besteht, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen. Diese Möglichkeit darf nur dann nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Es zeigt sich, dass auch bei Vorliegen einer konsenslosen Bauführung nicht per se die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung verfügt wird. Desweiteren wird festgestellt, dass selbst bei konsensloser bzw. abweichender Bauführung
Paragraph 36, K-BO die Möglichkeit besteht, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen. Diese Möglichkeit darf nur dann nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Es zeigt sich, dass auch bei Vorliegen einer konsenslosen Bauführung nicht per se die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung verfügt wird. Zur Nicht-Zulässigkeit einer Öffnung in einer Brandwand wird auf die Ausführungen des Sachverständigen für Brandschutz verwiesen, denen zufolge aus der Sicht des Brandschutzes gegen den Einbau des geplanten Fensters kein Einwand bestehe, wenn bei der Ausführung des Fensters Auflagen eingehalten werden. Die Einwendungen des Berufungswerbers xxx können aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.“ Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.06.2017 haben xxx und xxx Beschwerde erhoben. In ihren Beschwerden wird unter anderem auf jeweils bereits im Verfahren Vorgebrachtes verwiesen. Am 08.11.2017 hat am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündlich Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer stattgefunden. Der brandschutztechnische Sachverständige xxx und der hochbautechnische Amtssachverständige xxx erstatteten in der Verhandlung Gutachten. In der Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin xxx klargestellt, dass sich das Bauansuchen auf ihr Ansuchen vom 18.05.1995, erneuert durch das Ansuchen mit Schreiben vom 09.06.2016, bezieht. Es werde daher eine Genehmigung des derzeit eingebauten Fensters, und zwar eines weißen Kunststoff-Fensters zweiflügelig öffenbar, angestrebt. Keinesfalls beantragt wurde zunächst die Ausführung des Fensters als nicht öffenbares Brandschutzelement, wie es mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 07.10.2016 genehmigt wurde. Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte zunächst aus fachlicher Sicht fest, dass eine Änderung in der Ausführung von einem zweiflügelig öffenbaren Fenster in ein fixverglastes Fenster keine wesentliche Änderung darstelle, sofern sich keine Änderung in der Größe des Fensters bzw. bei der erforderlichen Belichtungsfläche für den dahinter liegenden Raum ergebe. Der brandschutztechnische Sachverständige führte in seinen gutachterlichen Äußerungen in der Verhandlung aus wie folgt: „Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Außenwand, die an der Grundstücksgrenze liegt. Die Außenwand ist im Wesentlichen in Massivbauweise ausgeführt. Unmittelbar angrenzend am Nachbargrundstück befinden sich bauliche Anlagen (siehe Foto im Akt). Aus der Sicht des Brandschutzes, insbesondere zum Nachbarschaftsschutz, ist es erforderlich, dass das Fenster zumindest aufgrund der Größe von ca. 1,5 m² eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten aufweist. Diese Feuerwiderstandsdauer kann jedoch nur gewährleistet sein, wenn das Fenster im geschlossenen Zustand sich befindet, sodass für diese Fensterkonstruktion eine Fixverglasung erforderlich wäre. Dies widerspricht jedoch dem Antrag auf Einbau eines öffenbaren Fensters, sodass aus der Sicht des Brandschutzes dem Antrag nicht zugestimmt werden kann.“ Aufgrund des Gutachtens des brandschutztechnischen Sachverständigen änderte die Beschwerdeführerin xxx in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.11.2017 das ursprüngliche Bauansuchen vom 18.05.1995 bzw. vom 09.06.2016 insofern ab, als nunmehr der Einbau eines Fensters als Fixverglasung nicht öffenbar und mit einer Feuerwiderstandsdauer in der Qualifikation EI30 entsprechend ÖNORM EN 13501-2 beantragt wurde. Der brandschutztechnische Sachverständige gab hiezu an, dass bezugnehmend auf den heute gestellten Antrag (Fixverglasung mit der Qualifikation EI30 – brandhemmend) aus der Sicht des Brandschutzes festgehalten werde, dass diesem Vorhaben zugestimmt werden könne. Weiters erstatte er die Vorschreibung nachstehender Auflage: „Durch Attest eines befugten Sachkundigen ist nachzuweisen, dass die Fixverglasung (nicht öffenbar) des Fensters zumindest die Feuerwiderstandsdauer EI30 im Sinne der Önorm EN 13501-2 aufweist.“ Der bautechnische Amtssachverständige gab hiezu an: „Für die heute beantragte Projektänderung für den Einbau einer Fixverglasung in der Qualifikation EI30 sind keine weiteren Planunterlagen dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn im Spruch des Erkenntnisses darauf hingewiesen wird, dass mit der Antragsänderung auch die bewilligten Pläne (Baubewilligung erteilt mit Bescheid vom 07.10.2016, Zahl: xxx) dahingehend als geändert gelten als die in den Plänen ausgewiesene Brandschutzqualifikation von EI90C in EI30 ausgeführt werden.“ Zur Beschwerde des xxx befragt, gab der brandschutztechnische Amtssachverständige in der Verhandlung an: „Aus der Sicht des Brandschutzes sind grundsätzlich Außenwände von baulichen Anlagen so auszuführen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere (benachbarte) bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird. Das gegenständliche Fenster in der Außenwand hat die Abmessungen von ca. 117 x 151 cm. Aufgrund dieser Größenordnung und der Verwendung des Gebäudes in dem das Fenster eingebaut werden soll (Wohnhaus) und der gegebenen Brandlast des Raumes für die das Fenster bestimmt ist (Wohnzimmer), ist zur Erfüllung der geforderten Schutzziele eine Feuerwiderstandsdauer der Fensterkonstruktion zur Aufrechterhaltung des Nachbarschaftschutzes im Brandfall von 30 Minuten als ausreichend zu bewerten. Aufgrund des Antrages, dass das geplante Fenster eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aufweisen wird, ist von Sachverständigenseite der ausreichende Nachbarschaftsschutz im Brandfall im Sinne der Bestimmungen der K-BV sichergestellt.“ Der hochbautechnische Amtssachverständige gab dazu an, dass grundsätzlich in Bezug auf den Brandschutz ein subjektiv öffentliches Recht des Nachbarn bestehe. Wie bereits in der Ausführung des brandschutztechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, sei der Brandschutz mit dem heute beantragten Einbau eines fixverglasten Fensters in der Qualifikation EI30 gewährleistet. Ein Zustimmungsrecht für den Nachbarn – sofern nicht in einem Bebauungsplan anders geregelt – bestehe grundsätzlich nicht. Der Beschwerdeführer xxx stellte in der Beschwerdeverhandlung den Antrag, dass der Antrag 08.11.2017 abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen werde, dass das widerrechtliche Fenster zugemauert und damit der frühere Zustand wiederhergestellt werde. Über die Beschwerde wurde erwogen: In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.11.2017 änderte die Beschwerdeführerin xxx ihr ursprüngliches Bauansuchen vom 18.05.1995, erneuert durch das Ansuchen vom 09.06.2016, insofern ab, als der Einbau eines Fensters als Fixverglasung, nicht öffenbar und mit einer Feuerwiderstandsdauer in der Qualifikation EI30 entsprechend ÖNORM EN 13501-2, beantragt wurde. Das Fenster soll an der Südseite des bestehenden Wohnhauses im Erdgeschoß auf der Parzelle xxx, KG xxx, eingebaut werden und befindet sich diese Parzelle samt darauf befindlichem Wohnhaus im Eigentum der Beschwerdeführerin xxx. Südlich angrenzend an das Grundstück der Beschwerdeführerin xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, befindet sich das Grundstück des weiteren Beschwerdeführers xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Das Fenster soll in die südliche Außenwand des Wohnhauses xxx eingebaut werden. Diese Außenwand ist direkt an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer xxx situiert. Die Außenwand ist im Wesentlichen in Massivbauweise ausgeführt. Unmittelbar angrenzend am Nachbargrundstück befinden sich bauliche Anlagen. Der brandschutztechnische Sachverständige stellte aus fachlicher Sicht fest, dass grundsätzlich Außenwände von baulichen Anlagen so auszuführen sind, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere (benachbarte) bauliche Anlagen verhindert wird oder sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird. Das gegenständliche Fenster in der Außenwand hat die Abmessungen von ca. 117 x 151 cm. Aufgrund dieser Größenordnung und der Verwendung des Gebäudes, indem das Fenster eingebaut werden soll (Wohnhaus) und der gegebenen Brandlast des Raumes, für die das Fenster bestimmt ist (Wohnzimmer), ist zur Erfüllung der geforderten Schutzziele eine Feuerwiderstandsdauer der Fensterkonstruktion zur Aufrechterhaltung des Nachbarschaftschutzes im Brandfall von 30 Minuten ausreichend. Die Änderung in der Ausführung eines Fensters von einem zweiflügeligen öffenbaren Fenster in ein fixverglastes Fenster stellt keine wesentliche Projektsänderung dar, da sich keine Änderung in der Größe des Fensters bzw. über die erforderliche Belichtungsfläche für den dahinterliegenden Raum ergibt. Bei der Änderung des Antrages der Beschwerdeführerin xxx in der Verhandlung vom 08.11.2017 auf Einbau eines fixverglasten Fensters handelt es sich daher um keine wesentliche Projektsänderung. In Bezug auf den Brandschutz besteht ein subjektiv öffentliches Recht des Nachbarn xxx. Der Brandschutz ist mit dem beantragten Einbau eines fixverglasten Fensters in der Qualifikation EI30 gewährleistet. Das subjektiv öffentliche Recht des Nachbarn xxx auf Gewährleistung des Brandschutzes wird daher gegenständlich nicht verletzt. Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf die Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen xxx vom 13.04.2017 und in der Verhandlung vom 08.11.2017. In diesen wird schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargetan, dass zwar das ursprünglich von der Beschwerdeführerin xxx beantragte öffenbare Fenster nicht den Erfordernissen des Brandschutzes entspricht, sehr wohl jedoch ist der Einbau einer Fensterkonstruktion mit einer Fixverglasung mit der Qualifikation EI30 – brandhemmend – aus Sicht des Brandschutzes zur Aufrechterhaltung des Nachbarschaftsschutzes ausreichend im Brandfall im Sinne der Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften. Auch der hochbautechnische Amtssachverständige gab glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass der Brandschutz mit dem nunmehr beantragten Einbau eines fixverglasten Fensters in der Qualifikation EI30 gewährleistet ist. Rechtliche Beurteilung: Zum Zeitpunkt des Bauansuchens vom 18.05.1995 galt die Kärntner Bauordnung 1992 – K-BO 1992, LGBl. Nr. 64/1992 idF LGBl. Nr. 25/1994. Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Anlage der nunmehr geltenden K-BO 1996, LGBl. Nr. 44/1996, sieht vor, dass im Zeitpunkt des in Kraft Tretens dieses Gesetzes (K-BO 1996) anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen sind, sofern in Absatz 3 bis 8 nicht anderes angeordnet ist. Zum Zeitpunkt des Bauansuchens vom 18.05.1995 galt die Kärntner Bauordnung 1992 – K-BO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Anlage der nunmehr geltenden K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,, sieht vor, dass im Zeitpunkt des in Kraft Tretens dieses Gesetzes (K-BO 1996) anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen sind, sofern in Absatz 3 bis 8 nicht anderes angeordnet ist.
b K-BO 1992 bedarf die Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 4, Litera b, K-BO 1992 bedarf die Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.
cit. sind Vorhaben nach § 4 lit. b, durch die weder Interessen der Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und die Brandsicherheit, der Gesundheit, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes noch sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können, anzeigepflichtig.
Paragraph 5, leg. cit. sind Vorhaben nach Paragraph 4, Litera b,, durch die weder Interessen der Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und die Brandsicherheit, der Gesundheit, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes noch sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können, anzeigepflichtig. Anrainer sind
2 K-BO 1992 die Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer sind
Paragraph 21, Absatz 2, K-BO 1992 die Eigentümer der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
4 leg. cit. können Parteien im Sinne des Absatzes 1 und 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht (öffentlich rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Paragraph 21, Absatz 4, leg. cit. können Parteien im Sinne des Absatzes 1 und 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht (öffentlich rechtliche Einwendungen) begründet sind.
5 K-BO 1992 sind öffentlich rechtliche Einwendungen der Parteien (Abs. 4) im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechtes und der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die zum Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen.
Paragraph 21, Absatz 5, K-BO 1992 sind öffentlich rechtliche Einwendungen der Parteien (Absatz 4,) im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechtes und der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die zum Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen.
K-BO 1992 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Paragraph 15, K-BO 1992 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
F sind bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird.
Paragraph 15, Absatz eins, K-BV – K-BV, LGBl 1985/56 idgF sind bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird. § 15 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Außenwände von baulichen Anlagen so auszuführen sind, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Außenwände von baulichen Anlagen so auszuführen sind, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentlich die Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dem Nachbarn xxx kommt daher grundsätzlich ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Brandsicherheit zu. Auch
F haben Anrainer im baubehördlichen Verfahren einen Anspruch darauf, dass die Brandsicherheit des geplanten Projektes geprüft wird. Im gegenständlichen Verfahren betrifft dies die Brandsicherheit der Südwand des Wohnhauses der Beschwerdeführerin xxx.Dem Nachbarn xxx kommt daher grundsätzlich ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Brandsicherheit zu. Auch
Paragraph 23, Absatz 3, Litera g, K-BO 1996 idgF haben Anrainer im baubehördlichen Verfahren einen Anspruch darauf, dass die Brandsicherheit des geplanten Projektes geprüft wird. Im gegenständlichen Verfahren betrifft dies die Brandsicherheit der Südwand des Wohnhauses der Beschwerdeführerin xxx. Aus den Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen ist eindeutig zu entnehmen, dass aufgrund der Größe des gegenständlichen Fensters in der Außenwand mit einer Abmessung von ca. 117 x 151 cm und der Verwendung des Gebäudes in dem das Fenster eingebaut werden soll als Wohnhaus und der gegebenen Brandlast des Raumes für die dieses Fenster bestimmt ist (Wohnzimmer), zur Erfüllung der geforderten Schutzziele eine Feuerwiderstandsdauer der Fensterkonstruktion zur Aufrechterhaltung des Nachbarschaftsschutzes im Brandfall von 30 Minuten als ausreichend zu bewerten ist. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Antrages, dass das geplante Fenster eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aufweisen wird, ist der ausreichende Nachbarschaftsschutz im Brandfall im Sinne der Bestimmungen der K-BV sichergestellt. Eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers xxx findet durch den Einbau des nunmehr beantragten Fensters (Fixverglasung) nicht statt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers xxx ist insofern zu folgen, als das derzeit eingebaute zweiflügelige öffenbare Kunststoff-Fenster über keinen baurechtlichen Konsens verfügt. Dieses wird von der Beschwerdeführerin xxx jedenfalls zu entfernen sein. Da jedoch zwischenzeitig durch die Beschwerdeführerin xxx die baurechtliche Bewilligung für den Einbau eines fixverglasten Brandschutzelementes EI30 beantragt wurde und der brandschutztechnische Sachverständige dem Vorhaben zugestimmt hat, wird die Beschwerdeführerin xxx dieses anstelle des derzeitigen öffenbaren Fensters in die Brandschutzwand an der Grundstücksgrenze einbauen dürfen. Einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers xxx darauf, dass in dieser Außenwand am Nachbargrundstück gar kein Fenster eingebaut werden darf, lässt sich aus der Kärntner Bauordnung sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung nicht ableiten. Das Bestehen oder auch Nichtbestehen zivilrechtlicher Vereinbarungen und Rechte, wie sie von beiden Beschwerdeführern im Verfahren mehrmals angesprochen wurden, hat auf das Bauverfahren rechtlich keinen Einfluss. Es konnte daher dem Antrag des Beschwerdeführers xxx, dass der Antrag auf baubehördliche Bewilligung eines fixverglasten Fensters in der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse abgewiesen wird und gleichzeitig ausgesprochen wird, dass das widerrechtliche Fenster zugemauert und damit der frühere Zustand wiederhergestellt wird, nicht entsprochen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Fragen der Beweiswürdigung begründen in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1625.1626.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.