1 K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Oktober 2017, zu Recht: I.
GVG, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als im Spruch des Bescheides die Wortfolge „der Jahre 2013 bis 2015“ durch die Wortfolge „der Jahre 2014 und 2015“ ersetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24. April 2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) über die „Anordnung zur Sicherstellung“ von Gegenständen informiert, die im Zusammenhang mit der Gewährung der in der Begründung angeführten ungebührlichen Vorteile durch Mitarbeiter der xxx an Mitarbeiter des Amtes xxx bzw. der Bezirkshauptmannschaft xxx stehen. Die Staatsanwaltschaft führe ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der xxx wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren
GB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB.Mit Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24. April 2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) über die „Anordnung zur Sicherstellung“ von Gegenständen informiert, die im Zusammenhang mit der Gewährung der in der Begründung angeführten ungebührlichen Vorteile durch Mitarbeiter der xxx an Mitarbeiter des Amtes xxx bzw. der Bezirkshauptmannschaft xxx stehen. Die Staatsanwaltschaft führe ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der xxx wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren
Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB. In diesem Zusammenhang wird im Schreiben der WKStA näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht bestehe, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich auch xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer), wobei ihm angelastet wird, jeweils im Dezember der Jahre 2014 und 2015 als Organ bzw. Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung
GB begangen zu haben.In diesem Zusammenhang wird im Schreiben der WKStA näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht bestehe, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich auch xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer), wobei ihm angelastet wird, jeweils im Dezember der Jahre 2014 und 2015 als Organ bzw. Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung
Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der Tatverdacht nach § 306 StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Der Tatverdacht nach Paragraph 306, StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK die Bezirkshauptmannschaft xxx als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung
GB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK die Bezirkshauptmannschaft xxx als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung
Paragraph 306, Absatz eins, StGB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. In seiner Einvernahme durch die Amtsinspektion am
1 K-DRG 1994 gefasst (Hervorhebungen im Original):Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst (Hervorhebungen im Original): „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der xxx hat in der Disziplinarsache gegen xxx, geb. am 08.08.1962, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes xxx, in der am 29.08.2017 durchgeführten Sitzung nachstehenden 1) Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens
1 K-DRG 1994 gefasst:auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst: xxx wird beschuldigt, im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen zu haben. Durch dieses Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen a)
1 leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und
Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und b)
2 K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 2) Beschluss gefasst:
2 K-DRG 1994 wird das Disziplinarverfahren unterbrochen.
Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 wird das Disziplinarverfahren unterbrochen. Rechtsgrundlagen: §§ 43 Abs. 2 K-DRG 1994, 64 Abs. 1 leg.cit., 96, 116 Abs. 2 leg.cit., 125 Abs. 1 und 2 leg.cit., §§ 58, 59 Abs. 1 AVG 1991Paragraphen 43, Absatz 2, K-DRG 1994, 64 Absatz eins, leg.cit., 96, 116 Absatz 2, leg.cit., 125 Absatz eins und 2 leg.cit., Paragraphen 58, 59, Absatz eins, AVG 1991 B e g r ü n d u n g Mit Schreiben vom 23.06.2017, ZI. xxx, erstattete die Dienstbehörde gegen xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes xxx, Disziplinaranzeige. Darin wird ihm vorgeworfen, dass er jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen und dadurch Dienstpflichtverletzungen
A informiert worden, dass der Verdacht bestünde xxx habe durch das im Spruch angeführte Verhalten die gerichtlich strafbare Tat
GB begangen. Aus diesem Grund wäre die Anordnung der Sicherstellung von Unterlagen, Daten und elektronischer Daten jeglicher Art verfügt worden, die mit den Tatvorwürfen im Zusammenhang stehen. Der Verdacht der strafbaren Handlung ergäbe sich im Wesentlichen aus der im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der xxx aufgefundenen Exceltabelle, in der der Beschuldigte als Empfänger von Bargeldzuwendungen mit einem Betrag aufscheine. Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um einen Betrag von über € 100,00 handle. Mit Schreiben vom 23.06.2017, ZI. xxx, erstattete die Dienstbehörde gegen xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes xxx, Disziplinaranzeige. Darin wird ihm vorgeworfen, dass er jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen und dadurch Dienstpflichtverletzungen
Paragraphen 64 und 43 Absatz 2, K-DRG 1994 begangen habe. Die Dienstbehörde sei von der WKStA informiert worden, dass der Verdacht bestünde xxx habe durch das im Spruch angeführte Verhalten die gerichtlich strafbare Tat
Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen. Aus diesem Grund wäre die Anordnung der Sicherstellung von Unterlagen, Daten und elektronischer Daten jeglicher Art verfügt worden, die mit den Tatvorwürfen im Zusammenhang stehen. Der Verdacht der strafbaren Handlung ergäbe sich im Wesentlichen aus der im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der xxx aufgefundenen Exceltabelle, in der der Beschuldigte als Empfänger von Bargeldzuwendungen mit einem Betrag aufscheine. Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um einen Betrag von über € 100,00 handle. Die Dienstbehörde legte der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten vor, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes
GB stehen. Drei Personen bestätigten die Übergabe und Annahme von Gutscheinen, eine Person bestätigte den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
GB. Die Dienstbehörde legte der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten vor, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes
Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen. Drei Personen bestätigten die Übergabe und Annahme von Gutscheinen, eine Person bestätigte den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB. xxx bestritt in seiner Einvernahme durch die Amtsinspektion, als Amtsträger jemals Bargeld oder Gutscheine von Unternehmen angeboten bekommen bzw. angenommen zu haben. Die Behörde hat erwogen:
K-DRG 1994 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.
Paragraph 96, K-DRG 1994 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.
1 leg.cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.
Paragraph 125, Absatz eins, leg.cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.
2 leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
1 leg.cit. ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen eines Verdachtes aus, um einen Einleitungsbeschluss zu fällen (siehe etwa VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189). Die Kommission muss in diesem Stadium noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Sie hat jedoch zu prüfen, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. etwa VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0091).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen eines Verdachtes aus, um einen Einleitungsbeschluss zu fällen (siehe etwa VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189). Die Kommission muss in diesem Stadium noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Sie hat jedoch zu prüfen, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche etwa VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0091). Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24.04.2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Amt der xxx darüber informiert, dass die gefertigte Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx u.a. Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168 Abs. 1 StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB führt. Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24.04.2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Amt der xxx darüber informiert, dass die gefertigte Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx u.a. Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB führt. In diesem Zusammenhang wird im Schreiben („Anordnung zur Sicherstellung") der WKStA an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht besteht, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. Unter den angeführten Namen findet sich auch xxx, wobei ihm angelastet wird, jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen zu haben. Drei beschuldigte Landesbedienstete bestätigten die vorgeworfene Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Ein beschuldigter Beamter bestätigte zwar den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, jedoch nicht deren Annahme. Aus den der Disziplinarkommission vorliegenden Unterlagen ergibt sich der Verdacht, dass der Beschuldigte jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen hat. Die bestehenden, substantiierten Verdachtsmomente reichen aus, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Sicherheit hinsichtlich des Tatvorwurfes muss in diesem Stadium noch nicht vorliegen. Nachdem Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht festgestellt werden konnten, war der Einleitungsbeschluss zu fassen.
2 leg.cit. hat die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn sie Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erlangt hat, das die Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat. Spruchgemäß war daher das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.“
Paragraph 116, Absatz 2, leg.cit. hat die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn sie Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erlangt hat, das die Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat. Spruchgemäß war daher das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. September 2017, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt wie folgt (Hervorhebungen im Original): „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. 1) Ich bekämpfe den Einleitungsbeschluss Pkt. 1) dieses Bescheides in seinem gesamten Inhalt. Ich beantrage die Aufhebung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht vorliegen. Die Zustellung erfolgte am 31.8.2017. 2) Als Beschwerdegründe mache ich inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. 3) Der gegen mich erhobene Vorwurf lautet, ich hätte im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 - 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx. angenommen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs.2 und 64 Abs. 1 K-DRG 1994 begangen.3) Der gegen mich erhobene Vorwurf lautet, ich hätte im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 - 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx. angenommen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 64 Absatz eins, K-DRG 1994 begangen. Begründet wird dieser Verdacht wird mit einem Schreiben der WKStA im Ermittlungsverfahren 29 St 33/16 f gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren, Vorteilsnahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach §§ 306 und 307 StGB. Darin wird der Verdacht geäußert, Amtsträger hätten sich mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen zu haben. Unter den angeführten Personen findet sich auch mein Name. Mir wird angelastet, jeweils im Dezember der Jahre 2014 und 2015 ein persönliches Kuvert mit einem unbekannten Bargeldbetrag von Mitarbeitern der xxx angenommen zu haben.Begründet wird dieser Verdacht wird mit einem Schreiben der WKStA im Ermittlungsverfahren 29 St 33/16 f gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren, Vorteilsnahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraphen 306 und 307 StGB. Darin wird der Verdacht geäußert, Amtsträger hätten sich mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen zu haben. Unter den angeführten Personen findet sich auch mein Name. Mir wird angelastet, jeweils im Dezember der Jahre 2014 und 2015 ein persönliches Kuvert mit einem unbekannten Bargeldbetrag von Mitarbeitern der xxx angenommen zu haben. Als weitere Begründung werden Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von vier Landesbediensteten angeführt, welche ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes gem. § 306 Abs. 1 StGB stehen. Drei von Ihnen haben darin die Übergabe und Annahme von Gutscheinen bestätigt, einer der Beamten den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung.Als weitere Begründung werden Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von vier Landesbediensteten angeführt, welche ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes gem. Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen. Drei von Ihnen haben darin die Übergabe und Annahme von Gutscheinen bestätigt, einer der Beamten den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Dass sowohl ich als auch alle anderen befragten Landesbeamten diese Vorwürfe begründet bestritten haben, wird von der belangten Behörde offensichtlich ignoriert. Sie setzt sich mit diesem Beweisergebnissen gar nicht auseinander! 4) Der Einleitungsbeschluss nach § 125 K-DRG ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der geltenden Rechtsnormen nicht gerechtfertigt.4) Der Einleitungsbeschluss nach Paragraph 125, K-DRG ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der geltenden Rechtsnormen nicht gerechtfertigt. Auf Anordnung der WKStA hat die Durchsuchung der Unternehmensräumlichkeiten der xxx, der Wohnräumlichkeiten des xxx und des xxx stattgefunden. Dabei wurden Unterlagen, Daten und elektronische Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vergabevorgang, die zu diversen Bauvorhaben bestehen, sichergestellt. Es wurden bei der xxx auch sogenannte „Weihnachtslisten" aufgefunden, mit verschiedene Namen und Anmerkungen. die in meinem Fall lauten: 2014 - 2016 - Polizei - xxx - xxx - Verteiler xxx - Bote xxx. G. - pers. Kuv. Ho Die belangte Behörde leitet daraus den Verdacht ab, ich hätte in diesem Zeitraum ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx erhalten. Der Verdacht wurde auch gegen weitere Landesbeamte geäußert, er besteht nicht zu Recht. Alle verdächtigen Personen wurden befragt, sie haben die erhobenen Vorwürfe einhellig mit Nachdruck zurück gewiesen. 5)
K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren
einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist.Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission - allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen - zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss
Paragraph 125, K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren
Paragraph 120, leg.cit. einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist.
PO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft
AG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme
GB verdächtigt (vgl. etwa die Anordnung der Sicherstellung vom 24.04.2017, GZ. 29 St 33/16f), es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor.
Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft
Paragraph 35, c StAG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme
Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt vergleiche etwa die Anordnung der Sicherstellung vom 24.04.2017, GZ. 29 St 33/16f), es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt (vgl. etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. „Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. „Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen".Der VwGH hat wiederholt ausgeführt vergleiche etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. „Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. „Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen". Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies: a) Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme
GB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen.Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme
Paragraph 306, StGB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:
2 K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:
Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. c) Nachdem aufgrund des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens zwingend vom Vorliegen eines konkreten Verdachtes der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist („präjudizielle Vorfrage") und Einstellungsgründe nicht vorliegen, ist das Disziplinarverfahren zwingend einzuleiten und zu unterbrechen. 2. Ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses: Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf § 125 K- DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot" des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BDG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist
der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 123 Abs. 2 BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben (vgl. VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht „bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus.Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf Paragraph 125, K- DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot" des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BDG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist
der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte „bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 123, Absatz 2, BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben vergleiche VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht „bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 25. Oktober 2017 anberaumt und mit den Ladungen die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 13. September 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme eingebracht: „Ich habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 und die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 13.9.2017 erhalten und erstatte dazu folgende STELLUNGNAHME: 1)
GB begangen zu haben, und der Tatverdacht sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx ergebe, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. In der „Anordnung zur Sicherstellung“ der WKStA vom 24. April 2017 wurde der Verdacht geäußert, dass sich Amtsträger – unter anderen der Beschwerdeführer – mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten, wobei dem Beschwerdeführer angelastet wurde, jeweils im Dezember der Jahre 2014 und 2015 als Organ bzw. Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung
Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen zu haben, und der Tatverdacht sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx ergebe, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK die Bezirkshauptmannschaft xxx als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung
GB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK die Bezirkshauptmannschaft xxx als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung
Paragraph 306, Absatz eins, StGB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Personalangelegenheiten, vom
1 K-DRG (Spruchpunkt I.) und einen Unterbrechungsbeschluss
2 K-DRG (Spruchpunkt II.) gefasst. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG (Spruchpunkt römisch eins.) und einen Unterbrechungsbeschluss
Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG (Spruchpunkt römisch zwei.) gefasst. Festzuhalten ist, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.) die Wortfolge „der Jahre 2013 bis 2015“ durch die Wortfolge „der Jahre 2014 und 2015“ zu ersetzen ist, da sich in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes herausgestellt hat, dass der belangten Behörde offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist.Festzuhalten ist, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.) die Wortfolge „der Jahre 2013 bis 2015“ durch die Wortfolge „der Jahre 2014 und 2015“ zu ersetzen ist, da sich in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes herausgestellt hat, dass der belangten Behörde offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist. In der Beschwerde vom
GB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt.Die Amtsinspektion hat am 21. Juni 2017 Landesbedienstete vernommen, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Delikts
Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt. Im Amtsblatt des Landes xxx vom
Paragraph 78, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorzugehen.Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 33,)
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2 K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
1 K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Paragraph 64, Absatz eins, K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
1 K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
2 K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen, wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat.
Paragraph 125, Absatz 2, K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen, wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt xxx vom 29. August 2017, Zahl: xxx. Vorgebracht wird in der Beschwerde, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden und damit ihrer Ermittlungspflicht
1 K-DRG nicht nachgekommen sei. Es seien zahlreiche Mitarbeiter durch die Landesamtsdirektion befragt worden und hätten alle Kollegen übereinstimmend die Annahme von Gutscheinen und Bargeld verneint. Nähere Zusammenhänge über jene drei Mitarbeiter, welche die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten, seien nicht erhoben worden. Auch xxx, xxx und xxx – alle Firma xxx – hätten laut Zwischenbericht des BAK vom 21. Juli 2017 das Anbieten von Geldgeschenken verneint. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zusammengefasst würden daher keine Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vorliegen, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen würden. Der Einleitungsbeschluss sei daher rechtswidrig.Vorgebracht wird in der Beschwerde, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden und damit ihrer Ermittlungspflicht
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG nicht nachgekommen sei. Es seien zahlreiche Mitarbeiter durch die Landesamtsdirektion befragt worden und hätten alle Kollegen übereinstimmend die Annahme von Gutscheinen und Bargeld verneint. Nähere Zusammenhänge über jene drei Mitarbeiter, welche die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten, seien nicht erhoben worden. Auch xxx, xxx und xxx – alle Firma xxx – hätten laut Zwischenbericht des BAK vom 21. Juli 2017 das Anbieten von Geldgeschenken verneint. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zusammengefasst würden daher keine Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vorliegen, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen würden. Der Einleitungsbeschluss sei daher rechtswidrig. Zu den weitgehenden inhaltlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde damit die
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur anfechtbare Hauptfunktion eines Einleitungsbeschlusses verfehlt:
GB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Offenkundige Einstellungsgründe liegen nicht vor.Ein Verdacht besteht, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann vergleiche VwGH 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, u.v.a.). Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA gegeben, zumal der Beschwerdeführer der Vorteilsannahme
Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Offenkundige Einstellungsgründe liegen nicht vor. Aus diesem Grunde wird den Beweisanträgen auf Einvernahme xxx, xxx und xxx als Zeugen somit nicht entsprochen, zumal dies Sache eines allenfalls weiterführenden Disziplinarverfahrens (Ermittlungsverfahrens) ist, weshalb sämtliche Beweisanträge hiermit abgewiesen werden. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. , Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor , der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 mwH).Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 mwH). Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit , (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Disziplinarkommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist(VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die Disziplinarkommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist, (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Tatvorwürfe hinsichtlich seiner inhaltlichen Berechtigung wendet, behauptet sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im eben dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde vorwiegend gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens. Diese Beurteilung ist jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die angelasteten Tatvorwürfe jedenfalls nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sind, dass keine Unklarheit darüber besteht, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand zur Last gelegt wird. Zum Vorbringen, dass die Behörde die „notwendigen Ermittlungen“ unterlassen habe und sich mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits sind damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint, andererseits war der Sachverhalt insofern ausreichend
1 K-DRG geklärt, als bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat – in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung (vgl. etwa VwGH 01.07.1993, 92/09/0323; 26.09.1991, 92/09/0323). Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig auf die Sachaufklärung auswirken. Darüber hinaus ist das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurde, gebunden (vgl. § 100 Abs. 2 K-DRG; VwGH 01.07.1993, 92/09/0323). Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss der Einleitungsbeschluss spätestens sechs Monate nach Kenntnis durch die Dienstbehörde erlassen werden, außer es liegt ein Fall der Hemmung vor. Dieser Regelung darf aber nicht der Sinn gegeben werden, dass für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, dass der Ablauf der Frist gehemmt ist (vgl. VwGH 22.02.1990, 89/09/0095, zur Rechtslage nach dem BDG 1979; im K-DRG findet sich die vergleichbare Regelung in § 99 Abs. 1 – sechs Monate nach Kenntnis der Disziplinarbehörde – und § 99 Abs. 2: Hemmung für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens). Somit ist der belangten Behörde – nach der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht entgegenzutreten, wenn sie den Einleitungsbeschluss gefasst und zugleich die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die angelasteten Tatvorwürfe jedenfalls nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sind, dass keine Unklarheit darüber besteht, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand zur Last gelegt wird. Zum Vorbringen, dass die Behörde die „notwendigen Ermittlungen“ unterlassen habe und sich mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits sind damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint, andererseits war der Sachverhalt insofern ausreichend
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG geklärt, als bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat – in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung vergleiche etwa VwGH 01.07.1993, 92/09/0323; 26.09.1991, 92/09/0323). Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig auf die Sachaufklärung auswirken. Darüber hinaus ist das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurde, gebunden vergleiche Paragraph 100, Absatz 2, K-DRG; VwGH 01.07.1993, 92/09/0323). Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss der Einleitungsbeschluss spätestens sechs Monate nach Kenntnis durch die Dienstbehörde erlassen werden, außer es liegt ein Fall der Hemmung vor. Dieser Regelung darf aber nicht der Sinn gegeben werden, dass für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, dass der Ablauf der Frist gehemmt ist vergleiche VwGH 22.02.1990, 89/09/0095, zur Rechtslage nach dem BDG 1979; im K-DRG findet sich die vergleichbare Regelung in Paragraph 99, Absatz eins, – sechs Monate nach Kenntnis der Disziplinarbehörde – und Paragraph 99, Absatz 2 :, Hemmung für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens). Somit ist der belangten Behörde – nach der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht entgegenzutreten, wenn sie den Einleitungsbeschluss gefasst und zugleich die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus unsachlichen Gründen vorbringt, weil sie bei ihm begründete Verdachtsmomente angenommen habe, bei anderen Beamten, die die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, jedoch nicht, ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) zu verweisen: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich pauschal in den Raum gestellt hat; dass die belangte Behörde gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur subjektive Rechtsverletzungen in seiner Beschwerde geltend machen kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, was bei dem (unsubstantiierten) Vorbringen, dass gegen andere Landebedienstete kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus unsachlichen Gründen vorbringt, weil sie bei ihm begründete Verdachtsmomente angenommen habe, bei anderen Beamten, die die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, jedoch nicht, ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) zu verweisen: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich pauschal in den Raum gestellt hat; dass die belangte Behörde gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur subjektive Rechtsverletzungen in seiner Beschwerde geltend machen kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, was bei dem (unsubstantiierten) Vorbringen, dass gegen andere Landebedienstete kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nicht der Fall ist. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom 20. Juli 2017 im Amtsblatt des Landes xxx Nr. 28 verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich Senat II gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des § 103 K-DRG verwiesen.Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom 20. Juli 2017 im Amtsblatt des Landes xxx Nr. 28 verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich Senat römisch zwei gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 103, K-DRG verwiesen. Im durchgeführten Verfahren konnte das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht festgestellt werden und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu bestätigen, zumal der begründete Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch den Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA (Verdacht der Vorteilsannahme
GB) gegeben ist.Im durchgeführten Verfahren konnte das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht festgestellt werden und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu bestätigen, zumal der begründete Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch den Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA (Verdacht der Vorteilsannahme
Paragraph 306, Absatz eins, StGB) gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1766.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.