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KLVwG-1767/8/2017

Obsah (18)§ 125§ 28§ 25a§ 168§ 306§ 64§ 43§ 116§ 307b§ 96§ 120§ 1§ 35§ 24§ 78Art. 130§ 27Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1767/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 125Abs.

1 K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am

  1. Oktober 2017, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom
  2. August 2017, Zahl: xxx, wegen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Oktober 2017, zu Recht: I.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24. April 2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) über die „Anordnung zur Sicherstellung“ von Gegenständen informiert, die im Zusammenhang mit der Gewährung der in der Begründung angeführten ungebührlichen Vorteile durch Mitarbeiter der xxx GmbH an Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft xxx stehen. Die Staatsanwaltschaft führe ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der xxx GmbH wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren

§ 168Abs. 1 St

GB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB.Mit Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24. April 2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) über die „Anordnung zur Sicherstellung“ von Gegenständen informiert, die im Zusammenhang mit der Gewährung der in der Begründung angeführten ungebührlichen Vorteile durch Mitarbeiter der xxx GmbH an Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft xxx stehen. Die Staatsanwaltschaft führe ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der xxx GmbH wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren

Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB. In diesem Zusammenhang wird im Schreiben der WKStA näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht bestehe, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich auch xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer), wobei ihm angelastet wird, jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 als Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 306Abs. 1 St

GB begangen zu haben.In diesem Zusammenhang wird im Schreiben der WKStA näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht bestehe, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich auch xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer), wobei ihm angelastet wird, jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 als Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der Tatverdacht nach § 306 StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx GmbH, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Der Tatverdacht nach Paragraph 306, StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx GmbH, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK das Amt der Kärntner Landesregierung als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung

§ 306Abs. 1 St

GB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK das Amt der Kärntner Landesregierung als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung

Paragraph 306, Absatz eins, StGB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. In seiner Einvernahme durch die Amtsinspektion am

  1. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf das Entschiedenste zurückweise, da er noch nie Bargeld bzw. Gutscheine von der Firma xxx bzw. anderen Firmen angenommen habe. Auch seien ihm noch nie welche angeboten worden. Die besagten Kuverts hätten lediglich persönliche, handschriftlich an ihn gerichtete Weihnachtsgrüße enthalten, die von xxx, Prokurist der Firma xxx, verfasst und unterfertigt gewesen seien. Ansonsten hätten die Kuverts keinen Inhalt gehabt. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx - xxx, an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom
  2. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde ausgeführt, dass – sollte sich dieser Verdacht bestätigen – der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 306 StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des § 64 K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Erhärtet habe sich der Tatverdacht aus Sicht der Dienstbehörde durch die Annahme, dass im Rahmen der von der Amtsinspektion durchgeführten Einvernahmen drei beschuldigte Personen die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten. Gegen den Beschwerdeführer sei daher disziplinarrechtlich vorzugehen. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx - xxx, an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom
  3. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde ausgeführt, dass – sollte sich dieser Verdacht bestätigen – der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des Paragraph 306, StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des Paragraph 64, K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Erhärtet habe sich der Tatverdacht aus Sicht der Dienstbehörde durch die Annahme, dass im Rahmen der von der Amtsinspektion durchgeführten Einvernahmen drei beschuldigte Personen die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten. Gegen den Beschwerdeführer sei daher disziplinarrechtlich vorzugehen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  4. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  5. August 2017 durchgeführten Sitzung u.a. nachstehenden Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

§ 125Abs.

1 K-DRG 1994 gefasst (Hervorhebungen im Original):Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom

  1. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  2. August 2017 durchgeführten Sitzung u.a. nachstehenden Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst (Hervorhebungen im Original): „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung hat in der Disziplinarsache gegen xxx, geb. am xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten, in der am 29.08.2017 durchgeführten Sitzung nachstehenden 1) Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

§ 125Abs.

1 K-DRG 1994 gefasst: auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst: xxx wird beschuldigt, im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH angenommen zu haben. Durch dieses Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen a)

§ 64Abs.

1 leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und

Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und b)

§ 43Abs.

2 K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 2) Beschluss gefasst:

§ 116Abs.

2 K-DRG 1994 wird das Disziplinarverfahren unterbrochen.

Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 wird das Disziplinarverfahren unterbrochen. Rechtsgrundlagen : §§ 43 Abs. 2 K-DRG 1994, 64 Abs. 1 leg.cit., 96, 116 Abs. 2 leg.cit., 125 Abs. 1 und 2 leg.cit., §§ 58, 59 Abs. 1 AVG 1991 Paragraphen 43, Absatz 2, K-DRG 1994, 64 Absatz eins, leg.cit., 96, 116 Absatz 2, leg.cit., 125 Absatz eins und 2 leg.cit., Paragraphen 58, 59, Absatz eins, AVG 1991 Begründung Mit Schreiben vom 23.06.2017, ZI. xxx, erstattete die Dienstbehörde gegen xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten, Disziplinaranzeige. Darin wird ihm vorgeworfen, dass er jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH angenommen und dadurch Dienstpflichtverletzungen

§§ 64und 43 Abs. 2 K-DRG 1994 begangen habe. Die Dienstbehörde sei von der WKSt

A informiert worden, dass der Verdacht bestünde, xxx habe durch das im Spruch angeführte Verhalten die gerichtlich strafbare Tat

§ 306Abs. 1 St

GB begangen. Aus diesem Grund wäre die Anordnung der Sicherstellung von Unterlagen, Daten und elektronischer Daten jeglicher Art verfügt worden, die mit den Tatvorwürfen im Zusammenhang stehen. Der Verdacht der strafbaren Handlung ergäbe sich im Wesentlichen aus der im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der xxx GesmbH aufgefundenen Exceltabelle, in der der Beschuldigte als Empfänger von Bargeldzuwendungen mit einem Betrag aufscheine. Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um einen Betrag von über € 100,00 handle. Mit Schreiben vom 23.06.2017, ZI. xxx, erstattete die Dienstbehörde gegen xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten, Disziplinaranzeige. Darin wird ihm vorgeworfen, dass er jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH angenommen und dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraphen 64 und 43 Absatz 2, K-DRG 1994 begangen habe. Die Dienstbehörde sei von der WKStA informiert worden, dass der Verdacht bestünde, xxx habe durch das im Spruch angeführte Verhalten die gerichtlich strafbare Tat

Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen. Aus diesem Grund wäre die Anordnung der Sicherstellung von Unterlagen, Daten und elektronischer Daten jeglicher Art verfügt worden, die mit den Tatvorwürfen im Zusammenhang stehen. Der Verdacht der strafbaren Handlung ergäbe sich im Wesentlichen aus der im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der xxx GesmbH aufgefundenen Exceltabelle, in der der Beschuldigte als Empfänger von Bargeldzuwendungen mit einem Betrag aufscheine. Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um einen Betrag von über € 100,00 handle. Die Dienstbehörde legte der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten vor, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes

§ 306Abs. 1 St

GB stehen. Drei Personen bestätigten die Übergabe und Annahme von Gutscheinen, eine Person bestätigte den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

§ 307bAbs. 1 St

GB. Die Dienstbehörde legte der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten vor, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes

Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen. Drei Personen bestätigten die Übergabe und Annahme von Gutscheinen, eine Person bestätigte den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB. xxx bestritt in seiner Einvernahme durch die Amtsinspektion, als Amtsträger jemals Bargeld oder Gutscheine von Unternehmen angeboten bekommen bzw. angenommen zu haben. Die Behörde hat erwogen:

§ 96

K-DRG 1994 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 96, K-DRG 1994 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.

§ 125Abs.

1 leg.cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.

Paragraph 125, Absatz eins, leg.cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen. Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.

§ 43Abs.

2 leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 64Abs.

1 leg.cit. ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen eines Verdachtes aus, um einen Einleitungsbeschluss zu fällen (siehe etwa VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189). Die Kommission muss in diesem Stadium noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Sie hat jedoch zu prüfen, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. etwa VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0091). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen eines Verdachtes aus, um einen Einleitungsbeschluss zu fällen (siehe etwa VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189). Die Kommission muss in diesem Stadium noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Sie hat jedoch zu prüfen, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche etwa VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0091). Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24.04.2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Amt der Kärntner Landesregierung darüber informiert, dass die gefertigte Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx u.a. Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168 Abs. 1 StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB führt. Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24.04.2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Amt der Kärntner Landesregierung darüber informiert, dass die gefertigte Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx u.a. Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB führt. In diesem Zusammenhang wird im Schreiben ("Anordnung zur Sicherstellunq") der WKStA an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht besteht, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. Unter den angeführten Namen findet sich auch xxx, wobei ihm angelastet wird, jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH angenommen zu haben. Drei beschuldigte Landesbedienstete bestätigten die vorgeworfene Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Ein beschuldigter Beamter bestätigte zwar den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, jedoch nicht deren Annahme. Aus den der Disziplinarkommission vorliegenden Unterlagen ergibt sich der Verdacht, dass der Beschuldigte jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH angenommen hat. Die bestehenden, substantiierten Verdachtsmomente reichen aus, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Sicherheit hinsichtlich des Tatvorwurfes muss in diesem Stadium noch nicht vorliegen. Nachdem Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht festgestellt werden konnten, war der Einleitungsbeschluss zu fassen.

§ 116Abs.

2 leg.cit. hat die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn sie Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erlangt hat, das die Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat. Spruchgemäß war daher das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.“

Paragraph 116, Absatz 2, leg.cit. hat die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn sie Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erlangt hat, das die Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat. Spruchgemäß war daher das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. September 2017, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt wie folgt (Hervorhebungen im Original): „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. 1) Ich bekämpfe den Einleitungsbeschluss Pkt. 1) dieses Bescheides in seinem gesamten Inhalt. Ich beantrage die Aufhebung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht vorliegen. Die Zustellung erfolgte am 4.9.2017. 2) Als Beschwerdegründe mache ich inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. 3) Der gegen mich erhobene Vorwurf lautet, ich hätte im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 - 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH. angenommen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs.2 und 64 Abs. 1 K-DRG 1994 begangen. 3) Der gegen mich erhobene Vorwurf lautet, ich hätte im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 - 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx GesmbH. angenommen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 64 Absatz eins, K-DRG 1994 begangen. Begründet wird dieser Verdacht wird mit einem Schreiben der WKStA im Ermittlungsverfahren xxx gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren, Vorteilsnahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach §§ 306 und 307 StGB. Darin wird der Verdacht geäußert, Amtsträger hätten sich mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen. Auch mein Name findet sich darunter. Begründet wird dieser Verdacht wird mit einem Schreiben der WKStA im Ermittlungsverfahren xxx gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren, Vorteilsnahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraphen 306 und 307 StGB. Darin wird der Verdacht geäußert, Amtsträger hätten sich mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen. Auch mein Name findet sich darunter. Als weitere Begründung werden Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von vier Landesbediensteten angeführt, welche ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes gern. § 306 Abs. 1 StGB stehen. Drei von Ihnen haben darin die Übergabe und Annahme von Gutscheinen bestätigt, einer der Beamten den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Als weitere Begründung werden Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von vier Landesbediensteten angeführt, welche ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes gern. Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen. Drei von Ihnen haben darin die Übergabe und Annahme von Gutscheinen bestätigt, einer der Beamten den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Dass sowohl ich als auch alle anderen befragten Landesbeamten, insbesondere jene aus meiner Abt. xxx diese Vorwürfe begründet bestritten haben, wird von der belangten Behörde offensichtlich ignoriert. Sie setzt sich mit diesen Beweisergebnissen gar nicht auseinander! 4) Der Einleitungsbeschluss nach § 125 K-DRG ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der geltenden Rechtsnormen nicht gerechtfertigt. 4) Der Einleitungsbeschluss nach Paragraph 125, K-DRG ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der geltenden Rechtsnormen nicht gerechtfertigt. Auf Anordnung der WKStA hat die Durchsuchung der Unternehmensräumlichkeiten der Fa. xxx GesmbH., der Wohnräumlichkeiten des xxx und xxx stattgefunden. Dabei wurden Unterlagen, Daten und elektronische Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vergabevorgang, die zu diversen Bauvorhaben bestehen, sicher gestellt. Es wurden bei der Fa. xxx auch sogenannte "Weihnachtslisten" aufgefunden, mit verschiedene Namen und Anmerkungen, die in meinem Fall lauten: 2013 - 2016 - Abt. xxx - xxx - Verteiler xxx - Bote xxx - pers. Kuv. xxx Die belangte Behörde leitet daraus den Verdacht ab, ich hätte in diesem Zeitraum ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der Fa. xxx erhalten. Der Verdacht wurde auch gegen weitere Mitarbeiter der Abt. xxx geäußert, er besteht nicht zu Recht. Alle verdächtigen Personen der Abt. xxx wurden befragt, sie haben die erhobenen Vorwürfe einhellig mit Nachdruck zurück gewiesen. 5)

  1. a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts- Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gern. § 125 K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. 5)
  2. a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts- Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gern. Paragraph 125, K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. Klar zu stellen ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angefUhrte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Beim Einleitungsbeschluss geht es um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.4.2015; Ra 2014/09/00042).
  3. b)Im Hinblick auf die Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der bestimmten Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH 9.10.2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führenden Verfahren zu stellen (VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0042). Der belangten Behörde ist nur in einem Punkt zu folgen, wenn sie nämlich im bekämpften Bescheid damit argumentiert, dass sie bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben muss, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren abzuklären. Die belangte Behörde verkennt aber, dass in dieser Phase des Verfahrens jedenfalls zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.10.1990,90/09/0044). 6)
  4. a)Auf der Grundlage der § 58 Abs. 1 u. 2 AVG ist der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. 6)
  5. a)Auf der Grundlage der Paragraph 58, Absatz eins, u. 2 AVG ist der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Die Begründung der belangten Behörde ist falsch. § 123 K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. Die Begründung der belangten Behörde ist falsch. Paragraph 123, K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
  6. b)Dabei sind wie in jedem Verwaltungsverfahren die wesentlichen Grundsätze der §§ 37 ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung. Paragraphen 37, ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung. Die Behörde hat die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit.Sie ist also nicht an ein Parteienvorbringen gebunden, sondern hat von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Amtswegigkeit bedeutet gern. § 39 Abs. 2 AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Amtswegigkeit bedeutet gern. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Gem. § 45 AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des § 39 A VG und der materiellen Wahrheitsforschung gem. § 37 AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.Gem. Paragraph 45, AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Paragraph 39, A VG und der materiellen Wahrheitsforschung gem. Paragraph 37, AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.
  7. c)Die belangte Behörde hat in mehrfacher Hinsicht gegen diese Rechtsgrundsätze verstoßen. Nach durchgeführter Akteneinsicht stelle ich fest, dass die xxx im Juni 2017 zahlreiche Mitarbeiter befragt hat, nämlich insgesamt neun Kollegen der Abt. xxx, zwei Beamte der BH xxx, drei der Abt. xxx und einen aus der Abt. xxx sowie vier aus der Abt. xxx. Alle neun Kollegen aus meiner Abt. xxx, die vier Kollegen aus der Abt. xxx, der Bezirkshauptmann von xxx und der Leiter des Verkehrsamtes haben übereinstimmend klar gestellt, weder Tankgutscheine noch Bargeld von der Fa. xxx oder von anderen Firmen angeboten oder erhalten zu haben. Herr xxx hat handschriftlich verfasste Weihnachtsgrüße übermittelt. Dem gegenüber haben die Mitarbeiter der Abt. xxx xxx, xxx und xxx erklärt, seit 2013 jedes Jahr Tankgutscheine in der Größenordnung bis € 150,-- von der Fa. xxx erhalten zu haben, die vom Mitarbeiter xxx persönlich überbracht wurden. Nähere Zusammenhänge, in welcher Funktion die Kollegen der Abt. xxx tätig sind und in welchem Zusammenhang Gutscheine übergeben worden sind, fehlen, sie wurden von der Ermittlungsbehörde auch nicht erhoben. Aus welchem Grund daher aus den Angaben der vier Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des § 64 K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll. Aus welchem Grund daher aus den Angaben der vier Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des Paragraph 64, K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll. 7) Bei Anwendung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitsforschung hätte die belangte Behörde die Beweisgrundlagen durch persönliche Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter der Fa. xxx GesmbH. xxx und seiner Sekretärin xxx erweitern müssen. Sie hätte sich dadurch Klarheit darüber verschaffen können, dass es keine Verdachtsgründe gibt, die die Annahmen von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gern. §§ 43 und 64 K-DRG 1994 rechtfertigen. 7) Bei Anwendung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitsforschung hätte die belangte Behörde die Beweisgrundlagen durch persönliche Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter der Fa. xxx GesmbH. xxx und seiner Sekretärin xxx erweitern müssen. Sie hätte sich dadurch Klarheit darüber verschaffen können, dass es keine Verdachtsgründe gibt, die die Annahmen von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gern. Paragraphen 43 und 64 K-DRG 1994 rechtfertigen. Das BAK hat in seinem Zwischenbericht vom 21.7.2017 die Beschuldigtenvernehmung des xxx vom 4.7.2017 vorgelegt. Zur Frage der Bedeutung des Eintrages in der letzten Spalte "pers.kuv.xxx" hat er Folgendes ausgesagt: Dieser Eintrag bedeutet "persönliches Kuvert xxx" und stellt eine handschriftlich erstellte Weihnachtskarte an die betroffenen Personen dar. Von meiner Sekretärin wird die Liste mit den Vorschlägen der Bauleiter erstellt. Die Schreibweise wurde von meiner Sekretärin so gewählt. Meine persönlichen Weihnachtskarten wurden jedoch alle all die Jahre 2013 - 2016 auf dem Postwege an die angeführten Personen übermittelt. Die angeführten Boten wurden dafür nie herangezogen. Auf die Frage, ob hinter den persönlichen Kuverts irgendwelche Geldgeschenke standen, antwortet xxx: Nein, nie. Ich wollte nur eine handgeschriebene Weihnachtskarte übermitteln, weil diese eben einen gewissen Stellenwert hat und ich diese Empfänger auch von früher kannte. Eine handgeschriebene Karte hat für mich einen höheren ideellen Wert als ein Vordruck! Dieser Eintrag bedeutet "persönliches Kuvert xxx" und stellt eine handschriftlich erstellte Weihnachtskarte an die betroffenen Personen dar. Von meiner Sekretärin wird die Liste mit den Vorschlägen der Bauleiter erstellt. Die Schreibweise wurde von meiner Sekretärin so gewählt. Meine persönlichen Weihnachtskarten wurden jedoch alle all die Jahre 2013 - 2016 auf dem Postwege an die angeführten Personen übermittelt. Die angeführten Boten wurden dafür nie herangezogen. Auf die Frage, ob hinter den persönlichen Kuverts irgendwelche Geldgeschenke standen, antwortet xxx: Nein, nie. Ich wollte nur eine handgeschriebene Weihnachtskarte übermitteln, weil diese eben einen gewissen Stellenwert hat und ich diese Empfänger auch von früher kannte. , Eine handgeschriebene Karte hat für mich einen höheren ideellen Wert als ein Vordruck! Die Zeugin xxx hat am 5.7.2017 unter Wahrheitspflicht vor dem BAK ausgesagt: Das persönliche Kuvert ist eine handschriftlich verfasste Weihnachtskarte von xxx an unsere Kunden und Auftraggeber. In den Kuverts befand sich nie Bargeld. Ich kann dies deshalb angeben, weil ich diese Kuverts rechtzeitig vom Chefbüro beziehe und Herrn xxx auf den Schreibtisch lege. Er hat nur die Karten, auf denen er die Glückwünsche verschriftlicht, bringt diese dann zu mir und ich gebe diese Karten in die Kuverts, verklebe diese, füge den Empfang hinzu und bringe diese Karten zum Postausgang der Fa. xxx. Somit kann ich bezeugen. dass sich nie Bargeld in den Kuverts von xxx befunden hat. Beweis: xxx, Geschäftsführer, xxx; xxx, Angestellte, xxx als Zeugen; 8) Mit Schreiben meines ausgewiesenen Vertreters vom 10.8.2017 an das Amt der Kärntner Landesregierung wurde die belangte Behörde von diesem akutellen Sachstand informiert. Wenn sie also ihre Verpflichtung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 123 K-DRG negiert hat, so hat sie jedenfalls seit 10.8.2017 Kenntnis vom aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens, wonach es in den persönlichen Kuverts des xxx weder Geldbeträge noch Tankgutscheine gegeben hat! 8) Mit Schreiben meines ausgewiesenen Vertreters vom 10.8.2017 an das Amt der Kärntner Landesregierung wurde die belangte Behörde von diesem akutellen Sachstand informiert. Wenn sie also ihre Verpflichtung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 123, K-DRG negiert hat, so hat sie jedenfalls seit 10.8.2017 Kenntnis vom aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens, wonach es in den persönlichen Kuverts des xxx weder Geldbeträge noch Tankgutscheine gegeben hat! 9) In der Zwischenzeit hat das BAK die Ermittlungen im Verfahren xxx der WKStA, auf welches sich die belangte Behörde beruft, fortgesetzt und zahlreiche meiner Kollegen und mich zu den erhobenen Vorwürfen befragt. Das einhellige Ermittlungsergebnis lautet: Herr xxx hat als Vertreter der Fa. xxx GesmbH. an meine Kollegen und mich handschriftliche Weihnachtsgrüße versendet, in den Kuverts haben sich weder Tankgutscheine noch Bargeld befunden! 10) Ich fasse zusammen: Gegen mich liegen keine Verdachtsgründe vor, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen. Es gibt keine Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein disziplinäres Vergehen geschlossen werden kann. Der angefochtene Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist rechtswidrig. 11 ) Ich stelle daher folgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, dieser berechtigten Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufheben, allenfalls die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und antragsgemäßen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 13. September 2017 vorgelegt und nachstehende Gegenäußerung erstattet (Hervorhebungen im Original): „Gegenäußerung: 1. Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens: Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission - allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen - zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss

§ 125

K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren

§ 120leg.eit.

einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist. Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission - allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen - zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss

Paragraph 125, K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren

Paragraph 120, leg.eit. einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist.

§ 1Abs. 2 St

PO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft

§ 35c St

AG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme

§ 306Abs. 1 St

GB verdächtigt (vgl. etwa die Anordnung der Sicherstellung vom 24.04.2017, GZ. xxx), es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor.

Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft

Paragraph 35, c StAG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme

Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt vergleiche etwa die Anordnung der Sicherstellung vom 24.04.2017, GZ. xxx), es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt (vgl. etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. "Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. „Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen". Der VwGH hat wiederholt ausgeführt vergleiche etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. "Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. „Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen". Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies: a) Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme

§ 306St

GB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme

Paragraph 306, StGB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:

§ 116Abs.

2 K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:

Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. c) Nachdem aufgrund des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens zwingend vom Vorliegen eines konkreten Verdachtes der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist ("präjudizielle Vorfrage") und Einstellungsgründe nicht vorliegen, ist das Disziplinarverfahren zwingend einzuleiten und zu unterbrechen. 2. Ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses: Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf § 125 K- DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot" des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BOG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist

der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 123 Abs. 2 BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben (vgl. VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf Paragraph 125, K- DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot" des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BOG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist

der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 123, Absatz 2, BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben vergleiche VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

  1. Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde stellt an das L VG Kärnten den Antrag, die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss vom 29.08.2017, ZI: xxx, abzuweisen.“ II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  2. September 2017 wurde

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den

  1. Oktober 2017 anberaumt und den Ladungen die Gegenäußerung der belangten Behörde vom
  2. September 2017 zugestellt.Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  3. September 2017 wurde

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den

  1. Oktober 2017 anberaumt und den Ladungen die Gegenäußerung der belangten Behörde vom
  2. September 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme eingebracht: „Ich habe die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2017 und die Gegenäußerung vom 13.9.2017 erhalten. Ich erstatte dazu das folgende ERGÄNZENDE BESCHWERDEVORBRINGEN:
  4. Begründeter Verdacht 1.
  5. Die WKStA hat mit Beschluss vom 24.4.2017 die Sicherstellung im Verfahren gegen xxx und andere Beschuldigte wegen Wettbewerbsbeschränkender Absprachen angeordnet. An diesem Tag ist auch das Amtshilfeersuchen an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt worden. In diesem Beschluss weist die WKStA das BAK an, gegen mich und andere Kollegen Ermittlungen einzuleiten. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig: Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder StA zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln (§ 1 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig: Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder StA zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln (Paragraph eins, Absatz 2, StPO). 1.
  6. Die belangte Behörde setzt den Begriff des Anfangsverdachtes der WKStA mit dem "begründeten Verdacht" des Dienstrechtes gleich. Diese rechtliche Beurteilung ist unrichtig. Die Bewertung des Verhaltens eines Beamten durch die Strafverfolgungsbehörde ist für die Disziplinarbehörde weder wesentlich noch bindend. Für das Dienstrecht gelten andere Grundsätze: Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann.
  7. Strafverfahren 2.
  8. Es besteht für die belangte Behörde in objektiver Hinsicht keine Veranlassung gegen mich am 29.8.2017 ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn seit 24.4.2017 ein Strafverfahren anhängig ist. Bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz ist die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für eine allfällige disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen. Der Lauf der Verjährungsfristen ist gern. § 99 K-DRG für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens gehemmt. 2.
  9. Es besteht für die belangte Behörde in objektiver Hinsicht keine Veranlassung gegen mich am 29.8.2017 ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn seit 24.4.2017 ein Strafverfahren anhängig ist. Bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz ist die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für eine allfällige disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen. Der Lauf der Verjährungsfristen ist gern. Paragraph 99, K-DRG für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens gehemmt. 2.
  10. Ein Blick auf das Kärntner Dienstrecht ist geboten: Die Anzeigepflicht besteht gem. § 116 Abs. 1 K-DRG dann, wenn während des Disziplinarverfahrens der Verdacht auf eine strafbare Handlung, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallt, aufkommt. Dieser Verdacht besteht aber nach den Feststellungen der belangten Behörde bereits seit 24.4.2017 und bildet nun die ausschließliche Begründung für den Einleitungsbeschluss. Nun hat man richtigerweiser die Ansicht, vom Verhalten von vier Landesbediensteten, die Tankgutscheine angenommen haben, einen Verdacht auf andere Beamte ableiten zu können, fallen gelassen. Die Anzeigepflicht besteht gem. Paragraph 116, Absatz eins, K-DRG dann, wenn während des Disziplinarverfahrens der Verdacht auf eine strafbare Handlung, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallt, aufkommt. Dieser Verdacht besteht aber nach den Feststellungen der belangten Behörde bereits seit 24.4.2017 und bildet nun die ausschließliche Begründung für den Einleitungsbeschluss. Nun hat man richtigerweiser die Ansicht, vom Verhalten von vier Landesbediensteten, die Tankgutscheine angenommen haben, einen Verdacht auf andere Beamte ableiten zu können, fallen gelassen. Eine Unterbrechungsmöglichkeit nach § 116 Abs. 2 K-DRG besteht nicht, weil die Disziplinarbehörde schon vier Monate vor dem Einleitungsbeschluss Kenntnis vom gerichtlichen Strafverfahren hatte. Eine Unterbrechungsmöglichkeit nach Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG besteht nicht, weil die Disziplinarbehörde schon vier Monate vor dem Einleitungsbeschluss Kenntnis vom gerichtlichen Strafverfahren hatte. 2.
  11. Zum besseren Überblick ist der Zeitablauf in Erinnerung zu rufen: 24.4.2017: Anordnung der Sicherstellung der WKStA im Verfahren gegen xxx und andere wegen § 168 b Abs. 1 StGB Amtshilfeersuchen der WKStA an das Amt der Kärntner Landesregierung im Verfahren gegen xxx und andere Beschuldigte Anordnung der Sicherstellung der WKStA im Verfahren gegen xxx und andere wegen Paragraph 168, b Absatz eins, StGB Amtshilfeersuchen der WKStA an das Amt der Kärntner Landesregierung im Verfahren gegen xxx und andere Beschuldigte Juni 2017: Befragung von rund 40 Mitarbeitern des Landes Kärnten durch die Amtsinspektion, davon 9 Mitarbeiter der Abt. xxx. 23.6.2017: Disziplinaranzeige 21.7.2017: Bericht BAK mit Vernehmungsprotokolle der Mitarbeiter der Fa. xxx GesmbH. xxx vom 4.
  12. und xxx vom 5.7.2015 29.8.2017: Einleitungsbeschluss
  13. Ermittlungsverfahren 3.
  14. Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, Beweise wurden aufgenommen, rund vierzig Landesbedienstete, darunter neun Mitarbeiter der Abt. xxx wurden einvernommen. Weitere Beweisergebnisse hat der Bericht des BAK vom 21.7.2017 zu Tage gefördert. 3.
  15. Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum "Disziplinarverfahren" iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (§ 105 BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grundsätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte Parteistellung hat. 3.
  16. Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum "Disziplinarverfahren" iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (Paragraph 105, BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grundsätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte Parteistellung hat. Dies findet im § 109 Abs. 3 BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR,
  17. GP, 87 u. 89). Dies findet im Paragraph 109, Absatz 3, BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR,
  18. GP, 87 u. 89). 3.
  19. Auch die Bestimmung des § 125 K-DRG 1994 schreibt der Disziplinarkommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen.3.
  20. Auch die Bestimmung des Paragraph 125, K-DRG 1994 schreibt der Disziplinarkommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen. 3.
  21. Anzuwenden sind dabei die Vorschriften des A VG und die allgemeinen Verfahrensregeln. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der §§ 37 ff AVG zusammen: Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, ausreichend durchzuführendes Ermittlungsverfahren und freie Beweiswürdigung. 3.
  22. Anzuwenden sind dabei die Vorschriften des A VG und die allgemeinen Verfahrensregeln. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der Paragraphen 37, ff AVG zusammen: Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, ausreichend durchzuführendes Ermittlungsverfahren und freie Beweiswürdigung. 3.
  23. Die schriftlichen Protokolle der bis 29.8.2017 vernommenen Zeugen und Verdächtigen sind Beweis dafür, dass die Annahme dienstrechtlicher Verfehlungen unbegründet ist. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens besteht keine Rechtsgrundlage.
  24. Disziplinarsenat Einleitungsbeschluss und Gegenäußerung sind von xxx als Vorsitzendem unterfertigt. Welcher Senat in welcher Zusammensetzung entschieden hat, ist nicht ersichtlich. Ich bringe dazu begründete Bedenken vor. Die Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat ist insgesamt zu überprüfen. Die Regelung wird im „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" erfolgt sein, das als Rechtsverordnung anzusehen ist. Wenn die Gesetzmäßigkeit nicht gegeben ist, so liegt darin eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss (KLVwG 3.11.2015, Zl KLVwG-xxx; VfSlg. 19000.848/2014 u.v.a.). Die Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat ist insgesamt zu überprüfen. Die Regelung wird im „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" erfolgt sein, das als Rechtsverordnung anzusehen ist. Wenn die Gesetzmäßigkeit nicht gegeben ist, so liegt darin eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss (KLVwG 3.11.2015, Zl KLVwG-xxx; VfSlg. 19000.848 aus 2014, u.v.a.).
  25. Gleichheitsgrundsatz 5.
  26. Die Ermittlungen der Amtsinspektion haben ergeben, dass einige Landesbedienstete die Annahme von Tankgutscheinen durch Mitarbeiter der Fa. xxx GesmbH. bestätigt haben. Gegen einige von ihnen hat die Behörde nach meinem Kenntnisstand kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ich erachte mich dadurch in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt (Art. 2 StGG). Die Behörde handelt willkürlich: Bei mir und anderen Kollegen der Abt. xxx werden begründete Verdachtsmomente konstruiert. Andere Landesbedienstete haben angebotene Tankgutscheine angenommen, werden aber nicht zur Verantwortung gezogen. Ich erachte mich dadurch in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt (Artikel 2, StGG). Die Behörde handelt willkürlich: Bei mir und anderen Kollegen der Abt. xxx werden begründete Verdachtsmomente konstruiert. Andere Landesbedienstete haben angebotene Tankgutscheine angenommen, werden aber nicht zur Verantwortung gezogen. 5.
  27. Meine dienstlichen Aufgaben habe ich unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung stets treu, gewissenhaft und unparteiisch besorgt. Dienstpflichten hat auch die Behörde gegenüber ihren Beamten (§45 K-DRG). Ich bin enttäuscht, in dieser Situation kann ich vom Dienstgeber keine Solidarität, Unterstützung oder Förderung feststellen, im Gegenteil: Aus bloß abstrakten Hypothesen wird ein begründeter Verdacht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgeleitet.
  28. Anträge Ich wiederhole meinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Ergänzung des Beweisverfahrens.“ Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom
  29. Oktober 2017 wurde diese Stellungnahme den übrigen Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
  30. Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung persönlich erschienen, ebenso wie sein Rechtsvertreter. Anwesend waren weiters der Vertreter der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft xxx und der Disziplinaranwalt für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung, xxx. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  31. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer ist Landesbeamter und Mitarbeiter der Abteilung xxx im Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, mit Sitz in xxx. In der „Anordnung zur Sicherstellung“ der WKStA vom
  32. April 2017 wurde der Verdacht geäußert, dass sich Amtsträger – unter anderen der Beschwerdeführer – mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten, wobei dem Beschwerdeführer angelastet wurde, jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 als Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 306Abs. 1 St

GB begangen zu haben, und der Tatverdacht sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der Firma xxx GmbH ergebe, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. In der „Anordnung zur Sicherstellung“ der WKStA vom 24. April 2017 wurde der Verdacht geäußert, dass sich Amtsträger – unter anderen der Beschwerdeführer – mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten, wobei dem Beschwerdeführer angelastet wurde, jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 als Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen zu haben, und der Tatverdacht sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der Firma xxx GmbH ergebe, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK das Amt der Kärntner Landesregierung als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung

§ 306Abs. 1 St

GB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das BAK das Amt der Kärntner Landesregierung als Dienstbehörde vom Vorwurf der strafbaren Handlung

Paragraph 306, Absatz eins, StGB betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx - xxx, vom

  1. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde daher gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet und ausgeführt – sollte sich dieser Verdacht bestätigen –, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 306 StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des § 64 K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx - xxx, vom
  2. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde daher gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet und ausgeführt – sollte sich dieser Verdacht bestätigen –, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des Paragraph 306, StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des Paragraph 64, K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom
  3. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  4. August 2017 durchgeführten Sitzung einen Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

§ 125Abs.

1 K-DRG (Spruchpunkt I.) und einen Unterbrechungsbeschluss

§ 116Abs.

2 K-DRG (Spruchpunkt II.) gefasst. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom

  1. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  2. August 2017 durchgeführten Sitzung einen Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG (Spruchpunkt römisch eins.) und einen Unterbrechungsbeschluss

Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG (Spruchpunkt römisch zwei.) gefasst. In der Beschwerde vom

  1. September 2017 wird (nur) Spruchpunkt I. bekämpft. In der Beschwerde vom
  2. September 2017 wird (nur) Spruchpunkt römisch eins. bekämpft. In der sog. im Verwaltungsakt befindlichen „Weihnachtsliste“ (Exceltabelle) scheint der Beschwerdeführer vier Mal auf und zwar in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 jeweils in der Spalte „Süß Klein“ um € 11,--, in der Spalte „Steirer W Tement“ um € 11,-- und in der Spalte „bar f. Weihnf.“ mit dem Vermerk „pers. Kuv. xxx“. Das Jahr 2016 wurde durch die WKStA und in Folge durch das BKA sowie die Dienstbehörde nicht zur Anzeige gebracht. Die Amtsinspektion hat am
  3. Juni 2017 Landesbedienstete vernommen, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Delikts

§ 306Abs. 1 St

GB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt.Die Amtsinspektion hat am 21. Juni 2017 Landesbedienstete vernommen, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Delikts

Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt. Im Amtsblatt des Landes Kärnten vom xxx, Nr. xxx, scheint ein Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung auf und hat aufgrund dieser Regelung der ordentlich zusammengesetzte Disziplinarsenat xxx (xxx) mit dem Vorsitzenden xxx die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Den Beweisanträgen auf Einvernahme von xxx und xxx als Zeugen wird nicht entsprochen, zumal dies Sache eines allenfalls weiterführenden Disziplinarverfahrens (Ermittlungsverfahrens) ist, weshalb sämtliche Beweisanträge hiermit abgewiesen werden. IV. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG), LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2017,, lauten: „§ 43 Allgemeine Dienstpflichten

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.“ „§ 64 Geschenkannahme
(1)Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2)Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(2)Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Absatz eins,
(3)Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Landesregierung innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.“ „§ 116 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1)) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie

§ 78Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.(LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 33)

(1)) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie

Paragraph 78, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorzugehen.Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 33,)

(2)Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet, oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3)Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem, 1. die Mitteilung
  1. a)des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
  2. b)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist, oder 2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. (LGBl. Nr. 16/1995, Art. I Z 19; LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 31; LGBl. Nr. 85/2013,Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,; Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,; Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Art. XXIX Z 34)“Artikel römisch 29 , Ziffer 34,)“ „125 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
(1)Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. (LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 32)
(1)Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen. (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 37)
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 37,)
(3)Sind in Gesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 43Abs.

2 K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 64Abs.

1 K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Paragraph 64, Absatz eins, K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

§ 125Abs.

1 K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.

§ 125Abs.

2 K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen, wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat.

Paragraph 125, Absatz 2, K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen, wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29. August 2017, Zahl: xxx. Vorgebracht wird in der Beschwerde, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden und damit ihrer Ermittlungspflicht

§ 125Abs.

1 K-DRG nicht nachgekommen sei. Es seien zahlreiche Mitarbeiter durch die Landesamtsdirektion befragt worden und hätten alle Kollegen übereinstimmend die Annahme von Gutscheinen und Bargeld verneint. Nähere Zusammenhänge über jene drei Mitarbeiter, welche die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten, seien nicht erhoben worden. Auch xxx und xxx – beide Firma xxx GmbH – hätten laut Zwischenbericht des BAK vom 21. Juli 2017 das Anbieten von Geldgeschenken verneint. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zusammengefasst würden daher keine Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vorliegen, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen würden. Der Einleitungsbeschluss sei daher rechtswidrig.Vorgebracht wird in der Beschwerde, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden und damit ihrer Ermittlungspflicht

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG nicht nachgekommen sei. Es seien zahlreiche Mitarbeiter durch die Landesamtsdirektion befragt worden und hätten alle Kollegen übereinstimmend die Annahme von Gutscheinen und Bargeld verneint. Nähere Zusammenhänge über jene drei Mitarbeiter, welche die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten, seien nicht erhoben worden. Auch xxx und xxx – beide Firma xxx GmbH – hätten laut Zwischenbericht des BAK vom 21. Juli 2017 das Anbieten von Geldgeschenken verneint. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zusammengefasst würden daher keine Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vorliegen, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen würden. Der Einleitungsbeschluss sei daher rechtswidrig. Zu den weitgehenden inhaltlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde damit die

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur anfechtbare Hauptfunktion eines Einleitungsbeschlusses verfehlt:

  1. Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.
  2. Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.
  3. Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.
  4. Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage, 569 ff).Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  6. Auflage, 569 ff). In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567 f). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen und muss jedenfalls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567 f). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen und muss jedenfalls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, u.v.a.). Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA gegeben, zumal der Beschwerdeführer der Vorteilsannahme

§ 306Abs. 1 St

GB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Offenkundige Einstellungsgründe liegen nicht vor.Ein Verdacht besteht, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann vergleiche VwGH 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, u.v.a.). Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA gegeben, zumal der Beschwerdeführer der Vorteilsannahme

Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Offenkundige Einstellungsgründe liegen nicht vor. Aus diesem Grunde wird den Beweisanträgen auf Einvernahme von xxx und xxx als Zeugen somit nicht entsprochen, zumal dies Sache eines allenfalls weiterführenden Disziplinarverfahrens (Ermittlungsverfahrens) ist, weshalb sämtliche Beweisanträge hiermit abgewiesen werden. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. , Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor , der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 mwH).Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 mwH). Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit , (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Disziplinarkommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist(VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die Disziplinarkommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist, (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Tatvorwürfe hinsichtlich seiner inhaltlichen Berechtigung wendet, behauptet sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im eben dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde vorwiegend gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens. Diese Beurteilung ist jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die angelasteten Tatvorwürfe jedenfalls nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sind, dass keine Unklarheit darüber besteht, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand zur Last gelegt wird. Zum Vorbringen, dass die Behörde die „notwendigen Ermittlungen“ unterlassen habe und sich mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits sind damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint, andererseits war der Sachverhalt insofern ausreichend

§ 125Abs.

1 K-DRG geklärt, als bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat – in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung (vgl. etwa VwGH 01.07.1993, 92/09/0323; 26.09.1991, 92/09/0323). Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig auf die Sachaufklärung auswirken. Darüber hinaus ist das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurde, gebunden (vgl. § 100 Abs. 2 K-DRG; VwGH 01.07.1993, 92/09/0323). Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss der Einleitungsbeschluss spätestens sechs Monate nach Kenntnis durch die Dienstbehörde erlassen werden, außer es liegt ein Fall der Hemmung vor. Dieser Regelung darf aber nicht der Sinn gegeben werden, dass für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, dass der Ablauf der Frist gehemmt ist (vgl. VwGH 22.02.1990, 89/09/0095, zur Rechtslage nach dem BDG 1979; im K-DRG findet sich die vergleichbare Regelung in § 99 Abs. 1 – sechs Monate nach Kenntnis der Disziplinarbehörde – und § 99 Abs. 2: Hemmung für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens). Somit ist der belangten Behörde – nach der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht entgegenzutreten, wenn sie den Einleitungsbeschluss gefasst und zugleich die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die angelasteten Tatvorwürfe jedenfalls nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sind, dass keine Unklarheit darüber besteht, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand zur Last gelegt wird. Zum Vorbringen, dass die Behörde die „notwendigen Ermittlungen“ unterlassen habe und sich mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits sind damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint, andererseits war der Sachverhalt insofern ausreichend

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG geklärt, als bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat – in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung vergleiche etwa VwGH 01.07.1993, 92/09/0323; 26.09.1991, 92/09/0323). Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig auf die Sachaufklärung auswirken. Darüber hinaus ist das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurde, gebunden vergleiche Paragraph 100, Absatz 2, K-DRG; VwGH 01.07.1993, 92/09/0323). Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss der Einleitungsbeschluss spätestens sechs Monate nach Kenntnis durch die Dienstbehörde erlassen werden, außer es liegt ein Fall der Hemmung vor. Dieser Regelung darf aber nicht der Sinn gegeben werden, dass für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, dass der Ablauf der Frist gehemmt ist vergleiche VwGH 22.02.1990, 89/09/0095, zur Rechtslage nach dem BDG 1979; im K-DRG findet sich die vergleichbare Regelung in Paragraph 99, Absatz eins, – sechs Monate nach Kenntnis der Disziplinarbehörde – und Paragraph 99, Absatz 2 :, Hemmung für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens). Somit ist der belangten Behörde – nach der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht entgegenzutreten, wenn sie den Einleitungsbeschluss gefasst und zugleich die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus unsachlichen Gründen vorbringt, weil sie bei ihm begründete Verdachtsmomente angenommen habe, bei anderen Beamten, die die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, jedoch nicht, ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) zu verweisen: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich pauschal in den Raum gestellt hat; dass die belangte Behörde gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur subjektive Rechtsverletzungen in seiner Beschwerde geltend machen kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, was bei dem (unsubstantiierten) Vorbringen, dass gegen andere Landebedienstete kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus unsachlichen Gründen vorbringt, weil sie bei ihm begründete Verdachtsmomente angenommen habe, bei anderen Beamten, die die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, jedoch nicht, ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) zu verweisen: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich pauschal in den Raum gestellt hat; dass die belangte Behörde gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur subjektive Rechtsverletzungen in seiner Beschwerde geltend machen kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, was bei dem (unsubstantiierten) Vorbringen, dass gegen andere Landebedienstete kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nicht der Fall ist. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom xxx im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. xxx verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich Senat xxx gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des § 103 K-DRG verwiesen.Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom xxx im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. xxx verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich Senat xxx gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 103, K-DRG verwiesen. Im durchgeführten Verfahren konnte das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht festgestellt werden und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu bestätigen, zumal der begründete Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch den Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA (Verdacht der Vorteilsannahme

§ 306Abs. 1 St

GB) gegeben ist.Im durchgeführten Verfahren konnte das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht festgestellt werden und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu bestätigen, zumal der begründete Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch den Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA (Verdacht der Vorteilsannahme

Paragraph 306, Absatz eins, StGB) gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1767.8.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.