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{'item': 'KLVwG-1769/6/2017'}

Obsah (18)§ 125§ 28§ 25a§ 168§ 306§ 64§ 43§ 116§ 307b§ 96§ 120§ 1§ 35§ 24§ 78Art. 130§ 27Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1769/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 125Abs.

1 K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am

  1. Oktober 2017, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xx, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom
  2. August 2017, Zahl: xxx, wegen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 (Spruchpunkt 1.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Oktober 2017, zu Recht: I.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24. April 2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) über die „Anordnung zur Sicherstellung“ von Gegenständen informiert, die im Zusammenhang mit der Gewährung der in der Begründung angeführten ungebührlichen Vorteile durch Mitarbeiter der xxx an Mitarbeiter des Amtes der xxx bzw. der xxx stehen. Die Staatsanwaltschaft führe ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der xxx wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren

§ 168Abs. 1 St

GB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB.Mit Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24. April 2017, Aktenzeichen xxx, wurde das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) über die „Anordnung zur Sicherstellung“ von Gegenständen informiert, die im Zusammenhang mit der Gewährung der in der Begründung angeführten ungebührlichen Vorteile durch Mitarbeiter der xxx an Mitarbeiter des Amtes der xxx bzw. der xxx stehen. Die Staatsanwaltschaft führe ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der xxx wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren

Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB. In diesem Zusammenhang wird im Schreiben der WKStA näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht bestehe, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) nicht namentlich, in weiterer Folge erfolgte aber mit Schreiben des BAK vom 26. Juni 2017, Zahl: xxx, die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers, dem Amt xxx, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen § 306 Abs. 1 StGB eingeleitet worden sei. Als Mitarbeiter des xxx werde ihm angelastet, im Dezember des Jahres 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 306Abs. 1 St

GB begangen zu haben.In diesem Zusammenhang wird im Schreiben der WKStA näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht bestehe, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) nicht namentlich, in weiterer Folge erfolgte aber mit Schreiben des BAK vom 26. Juni 2017, Zahl: xxx, die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers, dem Amt xxx, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 306, Absatz eins, StGB eingeleitet worden sei. Als Mitarbeiter des xxx werde ihm angelastet, im Dezember des Jahres 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der Tatverdacht nach § 306 StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Der Tatverdacht nach Paragraph 306, StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. In seiner Einvernahme durch die Amtsinspektion am

  1. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er weder von der Firma xxx noch von anderen Firmen einen Bargeldbetrag oder Gutscheine angeboten erhalten bzw. angenommen habe. Dies beziehe sich nicht nur auf das Jahr 2016, sondern auch auf die vorangegangenen Jahre. Er könne dezidiert ausschließen, ein Kuvert der Firma xxx von Herrn xxx persönlich entgegengenommen zu haben. Nicht auszuschließen sei, dass ihm die Firma ein Kuvert mit einem Weihnachtsbillet auf seinem Schreibtisch hinterlegt habe. Das erscheine ihm zwar eher unwahrscheinlich, doch sollte dies der Fall gewesen sein, so habe dieses Kuvert mit Sicherheit keinen geldwerten Vorteil enthalten. Mit Schreiben der xxx, Amt der xxx, Abteilung xxx - xxx, Personalangelegenheiten, an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission für xxx beim Amt der xxx vom
  2. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde ausgeführt, dass – sollte sich dieser Verdacht bestätigen – der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 306 StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des § 64 K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Erhärtet habe sich der Tatverdacht aus Sicht der Dienstbehörde durch die Annahme, dass im Rahmen der von der Amtsinspektion durchgeführten Einvernahmen drei beschuldigte Personen die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten. Gegen den Beschwerdeführer sei daher disziplinarrechtlich vorzugehen. Mit Schreiben der xxx, Amt der xxx, Abteilung xxx - xxx, Personalangelegenheiten, an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission für xxx beim Amt der xxx vom
  3. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde ausgeführt, dass – sollte sich dieser Verdacht bestätigen – der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des Paragraph 306, StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des Paragraph 64, K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Erhärtet habe sich der Tatverdacht aus Sicht der Dienstbehörde durch die Annahme, dass im Rahmen der von der Amtsinspektion durchgeführten Einvernahmen drei beschuldigte Personen die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten. Gegen den Beschwerdeführer sei daher disziplinarrechtlich vorzugehen. Mit Schreiben vom
  4. Juli 2017 der Disziplinarkommission an das Amt xxx, xxx, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Schreiben „Anordnung zur Sicherstellung“ der WKStA vom
  5. April 2017 als Verdächtiger nicht aufscheine und das Ersuchen ergehe, jene Unterlagen beizuschaffen und der Disziplinarkommission vorzulegen, aus denen sich der Verdacht der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergebe. Mit Schreiben der Landesregierung, Landesamtsdirektion, vom
  6. Juli 2017 an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission wurde die vom BAK übermittelte sog. Weihnachtsliste (Excelliste), die bei der Firma xxx aufgefunden wurde, übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 namentlich als Empfänger eines persönlichen Kuverts aufscheine. Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für xxx beim Amt xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  7. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  8. August 2017 durchgeführten Sitzung u.a. nachstehenden Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

§ 125Abs.

1 K-DRG 1994 gefasst (Hervorhebungen im Original):Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für xxx beim Amt xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom

  1. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  2. August 2017 durchgeführten Sitzung u.a. nachstehenden Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst (Hervorhebungen im Original): „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung hat in der Disziplinarsache gegen xxx, geb. am xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes xxx, in der am 29.08.2017 durchgeführten Sitzung nachstehenden 1) Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

§ 125Abs.

1 K-DRG 1994 gefasst:auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst: xxx wird beschuldigt, im Zuge der Dienstausübung im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen zu haben. Durch dieses Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen a)

§ 64Abs.

1 leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und

Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und b)

§ 43Abs.

2 K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 2) Beschluss gefasst:

§ 116Abs.

2 K-DRG 1994 wird das Disziplinarverfahren unterbrochen.

Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 wird das Disziplinarverfahren unterbrochen. Rechtsgrundlagen: §§ 43 Abs. 2 K-DRG 1994, 64 Abs. 1 leg.cit., 96, 116 Abs. 2 leg.cit., 125 Abs. 1 und 2 leg.cit., §§ 58, 59 Abs. 1 AVG 1991Paragraphen 43, Absatz 2, K-DRG 1994, 64 Absatz eins, leg.cit., 96, 116 Absatz 2, leg.cit., 125 Absatz eins und 2 leg.cit., Paragraphen 58, 59, Absatz eins, AVG 1991 B e g r ü n d u n g Mit Schreiben vom 29.06.2017, ZI. xxx, erstattete die Dienstbehörde gegen xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes xxx, Disziplinaranzeige. Darin wird ihm vorgeworfen, dass er im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen und dadurch Dienstpflichtverletzungen

§§ 64und 43 Abs.

2 K-DRG 1994 begangen habe. Die Dienstbehörde sei vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung informiert worden, dass gegen xxx ein Ermittlungsverfahren wegen § 306 Abs. 1 StGB eingeleitet worden sei. Der Verdacht der strafbaren Handlung ergäbe sich im Wesentlichen aus der im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der xxx aufgefundenen Exceltabelle, in der der Beschuldigte als Empfänger von Bargeldzuwendungen mit einem Betrag aufscheine. Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um einen Betrag von über € 100,00 handle. Mit Schreiben vom 29.06.2017, ZI. xxx, erstattete die Dienstbehörde gegen xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes xxx, Disziplinaranzeige. Darin wird ihm vorgeworfen, dass er im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen und dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraphen 64 und 43 Absatz 2, K-DRG 1994 begangen habe. Die Dienstbehörde sei vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung informiert worden, dass gegen xxx ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 306, Absatz eins, StGB eingeleitet worden sei. Der Verdacht der strafbaren Handlung ergäbe sich im Wesentlichen aus der im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der xxx aufgefundenen Exceltabelle, in der der Beschuldigte als Empfänger von Bargeldzuwendungen mit einem Betrag aufscheine. Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um einen Betrag von über € 100,00 handle. Die Dienstbehörde legte der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten vor, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes

§ 306Abs. 1 St

GB stehen. Drei Personen bestätigten die Übergabe und Annahme von Gutscheinen, eine Person bestätigte den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

§ 307bAbs. 1 St

GB. Die Dienstbehörde legte der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten vor, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Deliktes

Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen. Drei Personen bestätigten die Übergabe und Annahme von Gutscheinen, eine Person bestätigte den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB. xxx bestritt in seiner Einvernahme durch die Amtsinspektion, als Amtsträger jemals Bargeld oder Gutscheine von Unternehmen angeboten bekommen bzw. angenommen zu haben. Die Behörde hat erwogen:

§ 96

K-DRG 1994 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 96, K-DRG 1994 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.

§ 125Abs.

1 leg.cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.

Paragraph 125, Absatz eins, leg.cit. hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.

§ 43Abs.

2 leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 64Abs.

1 leg.cit. ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen eines Verdachtes aus, um einen Einleitungsbeschluss zu fällen (siehe etwa VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189). Die Kommission muss in diesem Stadium noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Sie hat jedoch zu prüfen, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. etwa VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0091).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht das Vorliegen eines Verdachtes aus, um einen Einleitungsbeschluss zu fällen (siehe etwa VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189). Die Kommission muss in diesem Stadium noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Sie hat jedoch zu prüfen, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche etwa VwGH vom 27.10.1999, 97/09/0091). Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24.04.2017, Aktenzeichen 29 St 33/16f, wurde das Amt xxx darüber informiert, dass die gefertigte Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx u.a. Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168 Abs. 1 StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB führt. Mit Schreiben der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 24.04.2017, Aktenzeichen 29 St 33/16f, wurde das Amt xxx darüber informiert, dass die gefertigte Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx u.a. Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB führt. In diesem Zusammenhang wird im Schreiben („Anordnung zur Sicherstellung") der WKStA an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht besteht, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. In diesem Schreiben wurde zwar xxx nicht namentlich erwähnt, in weiterer Folge erfolgte aber mit Schreiben des BAK vom 23.06.2017, GZ: xxx, die Verständigung der Dienstbehörde, dass u.a. gegen xxx Ermittlungen wegen § 306 Abs. 1 StGB geführt werden. Aufgrund der ergänzenden Erhebungen übermittelte die Dienstbehörde die dem Amt xxx, Abteilung xxx mit E-Mail vom 21.06.2017 unter dem Betreff: WG: ho GZ xxx übersendete Zusammenstellung des BAK über die aufgefundene Excellisten bei der Fa. xxx, in der xxx in den das Jahr 2016 betreffenden Spalten namentlich als Empfänger eines persönlichen Kuverts mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe geführt wird. Drei beschuldigte Landesbedienstete bestätigten die vorgeworfene Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Ein beschuldigter Beamter bestätigte zwar den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, jedoch nicht deren Annahme.In diesem Zusammenhang wird im Schreiben („Anordnung zur Sicherstellung") der WKStA an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) näher ausgeführt, dass unter anderem der Verdacht besteht, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. In diesem Schreiben wurde zwar xxx nicht namentlich erwähnt, in weiterer Folge erfolgte aber mit Schreiben des BAK vom 23.06.2017, GZ: xxx, die Verständigung der Dienstbehörde, dass u.a. gegen xxx Ermittlungen wegen Paragraph 306, Absatz eins, StGB geführt werden. Aufgrund der ergänzenden Erhebungen übermittelte die Dienstbehörde die dem Amt xxx, Abteilung xxx mit E-Mail vom 21.06.2017 unter dem Betreff: WG: ho GZ xxx übersendete Zusammenstellung des BAK über die aufgefundene Excellisten bei der Fa. xxx, in der xxx in den das Jahr 2016 betreffenden Spalten namentlich als Empfänger eines persönlichen Kuverts mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe geführt wird. Drei beschuldigte Landesbedienstete bestätigten die vorgeworfene Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Ein beschuldigter Beamter bestätigte zwar den Versuch der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, jedoch nicht deren Annahme. Aus den der Disziplinarkommission vorliegenden Unterlagen ergibt sich der Verdacht, dass der Beschuldigte im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen hat. Die bestehenden, substantiierten Verdachtsmomente reichen aus, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Sicherheit hinsichtlich des Tatvorwurfes muss in diesem Stadium noch nicht vorliegen. Nachdem Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht festgestellt werden konnten, war der Einleitungsbeschluss zu fassen.

§ 116Abs.

2 leg.cit. hat die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn sie Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erlangt hat, das die Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat. Spruchgemäß war daher das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.“

Paragraph 116, Absatz 2, leg.cit. hat die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn sie Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erlangt hat, das die Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat. Spruchgemäß war daher das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08. September 2017, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt wie folgt (Hervorhebungen im Original): „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Ich bekämpfe den Einleitungsbeschluss Pkt. 1) Bescheides in seinem gesamten Inhalt. Ich beantrage die Aufhebung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht gegeben sind. Die Zustellung erfolgte am 31.8.2017. Als Beschwerdegründe mache ich inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. 1) Ich werde beschuldigt, im Zuge der Dienstausübung im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx. angenommen und dadurch schuldhaft die die Dienstpflichten der §§ 43 Abs.2 und 64 Abs. 1 K-DRG 1994 verletzt zu haben. 1) Ich werde beschuldigt, im Zuge der Dienstausübung im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx. angenommen und dadurch schuldhaft die die Dienstpflichten der Paragraphen 43, Absatz 2 und 64 Absatz eins, K-DRG 1994 verletzt zu haben. Dieser Verdacht wird mit einem Schreiben der WKStA begründet, die das Ermittlungsverfahren xxx gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren Vorteilsnahme zur Beeinflussung und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach §§ 306 und 307 StGB führt. In diesem Schreiben wird der Verdacht geäußert, dass Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. Unter den angeführten Personen findet sich auch mein Name, mir wird angelastet im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen zu haben. Dieser Verdacht wird mit einem Schreiben der WKStA begründet, die das Ermittlungsverfahren xxx gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren Vorteilsnahme zur Beeinflussung und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraphen 306 und 307 StGB führt. In diesem Schreiben wird der Verdacht geäußert, dass Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. Unter den angeführten Personen findet sich auch mein Name, mir wird angelastet im Dezember 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen zu haben. Dass drei beschuldigte Landesbedienstete die vorgeworfenen Vorteilszuwendungen zur Beeinflussung bestätigt haben, einer eine versuchte Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, nicht jedoch deren Annahme, erscheint der belangten Behörde als weitere substantiierte Verdachtsmomente, welche für ein Disziplinarverfahren ausreichen sollen. 2) Weder der vorliegende Sachverhalt noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtfertigen den Einleitungsbeschluss nach § 125 K-DRG. 2) Weder der vorliegende Sachverhalt noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtfertigen den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 125, K-DRG. Die WKStA hat am 14.4.2017 die Durchsuchung der Unternehmensräumlichkeiten der xxx, die Wohnräumlichkeiten des xxx und jene des xxx angeordnet. Dabei wurden Unterlagen, Daten und elektronische Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vergabevorgang, die zu diversen Bauvorhaben bestehen, sicher gestellt. Im Zuge der Sicherungsmaßnahmen wurden bei der xxx sogenannte „Weihnachtslisten" aufgefunden, in denen verschiedene Namen mit Anmerkungen aufscheinen, in meinem Fall 2016 – Verteiler xxx – Bote xxx - pers. Kuv. Ho Die belangte Behörde leitet daraus den Verdacht ab, ich hätte in diesem Zeitraum ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx erhalten. Der Verdacht wurde auch gegen weitere Mitarbeiter der Abt. xxx geäußert, er besteht nicht zu Recht. Alle verdächtigen Personen der Abt. xxx wurden befragt, sie haben die erhobenen Vorwürfe einhellig mit Nachdruck zurück gewiesen. 3)

  1. a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts- Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gern. § 125 K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. 3)
  2. a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts- Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gern. Paragraph 125, K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. Klar zu stellen ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Beim Einleitungsbeschluss geht es um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.4.2015; Ra 2014/09/00042).
  3. b)Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der bestimmten Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH 9.10.2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führenden Verfahren zu stellen (VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0042). Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren abzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.10.1990, 90/09/0044). 4)
  4. a)Auf der Grundlage der § 58 Abs. 1 u. 2 AVG ist der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. 4)
  5. a)Auf der Grundlage der Paragraph 58, Absatz eins, u. 2 AVG ist der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Die Begründung der belangten Behörde ist falsch. § 123 K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. Die Begründung der belangten Behörde ist falsch. Paragraph 123, K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
  6. b)Dabei sind wie in jedem Verwaltungsverfahren die wesentlichen Grundsätze der §§ 37 ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung. Paragraphen 37, ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung. Die Behörde hat die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Sie ist also nicht an ein Parteienvorbringen gebunden, sondern hat von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Amtswegigkeit bedeutet gem. § 39 Abs. 2 AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Amtswegigkeit bedeutet gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Gern. § 45 AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des § 39 AVG und der materiellen Wahrheitsforschung gern. § 37 AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.Gern. Paragraph 45, AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Paragraph 39, AVG und der materiellen Wahrheitsforschung gern. Paragraph 37, AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.
  7. c)Die belangte Behörde hat in mehrfacher Hinsicht gegen diese Rechtsgrundsätze verstoßen. Nach durchgeführter Akteneinsicht stelle ich fest, dass die LAD im Juni 2017 zahlreiche Mitarbeiter befragt hat, nämlich insgesamt neun Kollegen der Abt. xxx, zwei Beamte der BH xxx, drei der Abt. xxx und einen aus der Abt. xxx sowie vier aus der Abt. xxx. Alle neun Kollegen aus meiner Abt. xxx, die vier Kollegen aus' der Abt-:xxx, der Bezirkshauptmann von xxx und der Leiter des xxx haben übereinstimmend klar gestellt, weder Tankgutscheine noch Bargeld von der xxx oder von anderen Firmen angeboten oder erhalten zu haben. Es ist klar gestellt, dass ein damaliger Kollege von uns, Herr xxx schriftlich verfasste Weihnachtsgrüße übermittelt hat. Dem gegenüber haben die Mitarbeiter der Abt. xxx xxx, xxx und xxx erklärt, seit 2013 jedes Jahr Tankgutscheine in der Größenordnung bis € 150,-- von der xxx erhalten zu haben, die vom Mitarbeiter xxx persönlich überbracht wurden. Nähere Zusammenhänge, in welcher Funktion die Kollegen der Abt. xxx tätig sind und in welchem Zusammenhang Gutscheine übergeben worden sind, fehlen, sie wurden von der Ermittlungsbehörde auch nicht erhoben. Aus welchem Grund daher aus den Angaben der drei Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser drei Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese drei schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des § 64 K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll. Aus welchem Grund daher aus den Angaben der drei Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser drei Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese drei schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des Paragraph 64, K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll. 5) Bei Anwendung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitsforschung hätte die belangte Behörde die Beweisgrundlagen durch persönliche Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter der xxx. xxx, xxx und seiner Sekretärin xxx erweitern müssen. Sie hätte sich dadurch Klarheit darüber verschaffen können, dass es keine Verdachtsgründe gibt, die die Annahmen von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gern. §§ 43 und 64 K-DRG 1994 rechtfertigen. 5) Bei Anwendung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitsforschung hätte die belangte Behörde die Beweisgrundlagen durch persönliche Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter der xxx. xxx, xxx und seiner Sekretärin xxx erweitern müssen. Sie hätte sich dadurch Klarheit darüber verschaffen können, dass es keine Verdachtsgründe gibt, die die Annahmen von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gern. Paragraphen 43 und 64 K-DRG 1994 rechtfertigen. Das BAK hat in seinem Zwischenbericht vom 21.7.2017 die Beschuldigtenvernehmung des xxx vom 4.7.2017 vorgelegt. Zur Frage der Bedeutung des Eintrages in der letzten Spalte "pers.kuv.ho" hat er Folgendes ausgesagt: Dieser Eintrag bedeutet "persönliches Kuvert xxx" und stellt eine handschriftlich erstellte Weihnachtskarte an die betroffenen Personen dar. Von meiner Sekretärin wird die Liste mit den Vorschlägen der Bauleiter erstellt. Die Schreibweise wurde von meiner Sekretärin so gewählt. Meine persönlichen Weihnachtskarten wurden jedoch alle all die Jahre 2013 – 2016 auf dem Postwege an die angeführten Personen übermittelt. Die angeführten Boten wurden dafür nie herangezogen. Auf die Frage, ob hinter den persönlichen Kuverts irgendwelche Geldgeschenke standen, antwortet xxx: Nein, nie. Ich wollte nur eine handgeschriebene Weihnachtskarte übermitteln, weil diese eben einen gewissen Stellenwert hat und ich diese Empfänger auch von früher kannte. Eine handgeschriebene Karte hat für mich einen höheren ideellen Wert als ein Vordruck! Die Zeugin xxx hat am 5.7.2017 unter Wahrheitspflicht vor dem BAK ausgesagt: Das persönliche Kuvert ist eine handschriftlich verfasste Weihnachtskarte von xxx an unsere Kunden und Auftraggeber. In den Kuverts befand sich nie Bargeld. Ich kann dies deshalb angeben, weil ich diese Kuverts rechtzeitig vom Chefbüro beziehe und Herrn xxx auf den Schreibtisch lege. Er hat nur die Karten, auf denen er die Glückwünsche verschriftlicht, bringt diese dann zu mir und ich gebe diese Karten in die Kuverts, verklebe diese, füge den Empfang hinzu und bringe diese Karten zum Postausgang der xxx. Somit kann ich bezeugen. dass sich nie Bargeld in den Kuverts von xxx befunden hat. Aussage von xxx, technischer Angestellter der xxx. vom 5.7.2017: Ich habe die Kuverts mit den persönlichen Weihnachtswünschen des xxx nie übergeben, diese wurden immer mit der Post versendet. Beweis: xxx, Geschäftsführer; xxx, Angestellte, und xxx, technischer Angestellter, als Zeugen; 6) Mit Schreiben meines ausgewiesenen Vertreters vom 10.8.2017 an das Amt der xxx wurde die belangte Behörde von diesem akutellen Sachstand informiert. Wenn sie also ihre Verpflichtung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens gern. § 123 K-DRG negiert hat, so hat sie jedenfalls seit 10.8.2017 Kenntnis vom akutellen Stand des Ermittlungsverfahrens, wonach es in den persönlichen Kuverts des xxx weder Geldbeträge noch Tankgutscheine gegeben hat! 6) Mit Schreiben meines ausgewiesenen Vertreters vom 10.8.2017 an das Amt der xxx wurde die belangte Behörde von diesem akutellen Sachstand informiert. Wenn sie also ihre Verpflichtung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens gern. Paragraph 123, K-DRG negiert hat, so hat sie jedenfalls seit 10.8.2017 Kenntnis vom akutellen Stand des Ermittlungsverfahrens, wonach es in den persönlichen Kuverts des xxx weder Geldbeträge noch Tankgutscheine gegeben hat! 7) In der Zwischenzeit hat das BAK die Ermittlungen im Verfahren xxx der WKStA, auf welches sich die belangte Behörde beruft, fortgesetzt und zahlreiche meiner Kollegen und mich zu den erhobenen Vorwürfen befragt. Das einhellige Ermittlungsergebnis lautet: Herr xxx hat als Vertreter der xxx an meine Kollegen und mich handschriftliche Weihnachtsgrüße versendet, in den Kuverts haben sich weder Tankgutscheine noch Bargeld befunden! 8) Ich fasse zusammen: Gegen mich liegen keine Verdachtsgründe vor, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen. Es gibt keine Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein disziplinäres Vergehen geschlossen werden kann. Der angefochtene Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist rechtswidrig. 9 ) Ich stelle daher folgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, dieser berechtigten Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufheben, allenfalls die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und antragsgemäßen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. September 2017 vorgelegt und folgende Gegenschrift erstattet (Hervorhebungen im Original): „Gegenäußerung 1. Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens: Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission – allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen – zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss

§ 125

K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren

§ 120leg.cit.

einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist. Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission – allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen – zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss

Paragraph 125, K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren

Paragraph 120, leg.cit. einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA gegeben ist.

§ 1Abs. 2 St

PO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft

§ 35c St

AG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme

§ 306Abs. 1 St

GB verdächtigt, es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor.

Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft

Paragraph 35, c StAG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der WKStA der Vorteilsnahme

Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt, es liegt daher der Anfangsverdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt (vgl. etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. „Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. "Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen".Der VwGH hat wiederholt ausgeführt vergleiche etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. „Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. "Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen". Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies: a) Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme

§ 306St

GB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme

Paragraph 306, StGB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim BAK - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinarverfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich boten:

§ 116Abs.

2 K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich boten:

Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. c) Nachdem aufgrund des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens zwingend vom Vorliegen eines konkreten Verdachtes der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist ("präjudizielle Vorfrage") und Einstellungsgründe nicht vorliegen, ist das Disziplinarverfahren zwingend einzuleiten und zu unterbrechen. 2. Ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses: Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf § 125 K-DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot“ des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BOG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als .disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist

der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 123 Abs. 2 BOG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben (vgl. VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf Paragraph 125, K-DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot“ des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BOG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als .disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist

der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 123, Absatz 2, BOG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben vergleiche VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

  1. Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde stellt an das LVG Kärnten den Antrag, die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss vom 29.08.2017, ZI: xxx, abzuweisen.“ II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  2. September 2017 wurde

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den

  1. Oktober 2017 anberaumt und mit den Ladungen die Gegenäußerung der belangten Behörde vom
  2. September 2017 zugestellt.Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  3. September 2017 wurde

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den

  1. Oktober 2017 anberaumt und mit den Ladungen die Gegenäußerung der belangten Behörde vom
  2. September 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme eingebracht: „Die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 und der Gegenäußerung vom 13.9.2017 ist erfolgt. Dazu erstatte ich folgendes VORBRINGEN:
  4. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes 1.
  5. Die Amtsinspektion hat das Ermittlungsverfahren durchgeführt: Einige Landesbedienstete haben bestätigt, Tankgutscheine von Mitarbeitern der xxx entgegen genommen zu haben. Mir ist bekannt, dass die belangte Behörde gegen diese kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Diese Ungleichbehandlung stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar (Art. 2 StGG). Die Behörde geht offensichtlich willkürlich vor: Sie nimmt bei mir und anderen Kollegen der Abt. xxx begründete Verdachtsmomente an und zieht andere Bedienstete, die die Tankgutscheine angeboten erhalten und auch angenommen haben, nicht zur Verantwortung. Diese Ungleichbehandlung stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar (Artikel 2, StGG). Die Behörde geht offensichtlich willkürlich vor: Sie nimmt bei mir und anderen Kollegen der Abt. xxx begründete Verdachtsmomente an und zieht andere Bedienstete, die die Tankgutscheine angeboten erhalten und auch angenommen haben, nicht zur Verantwortung. 1.
  6. Ich habe meine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung stets treu, gewissenhaft und unparteiisch besorgt. Auch für die Behörde bestehen Dienstpflichten gegenüber ihren Mitarbeitern (§45 K-DRG). Ich gebe meiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass ich von der Dienstbehörde in dieser Situation keine Unterstützung, Förderung und Solidarität feststellen kann. Das Gegenteil ist der Fall. Aus bloß abstrakten Hypothesen wird ein begründeter Verdacht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens konstruiert!
  7. Disziplinarsenat Der bekämpfte Bescheid und die Gegenäußerung sind nur vom Vorsitzenden xxx unterfertigt. Es ist nicht erkennbar, welcher Senat die Entscheidungen getroffen hat, wie er zusammen gesetzt und ob er überhaupt zuständig ist. Ich beantrage auch die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat. Die Regelung sollte im "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der xxx", das als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist, erfolgen. Ich bringe Bedenken vor ob der Gesetzmäßigkeit des Senates, der hier entschieden hat und dem "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der xxx". Ist die Gesetzmäßigkeit nicht gegeben, so liegt darin eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss (KLVwG 3.11.2015, Zl KLVwG-2163/2015; VfSlg. 19000.84812014 u.v.a.).
  8. Anhängiges Strafverfahren 3.
  9. Die belangte Behörde erkennt nun, dass die Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten, von denen drei die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, keinen begründeten Verdacht gegen mich darstellen können. Davon ist in der Gegenäußerung nicht mehr die Rede, das freut mich! 3.
  10. Der Verdacht stützt sich nun ausschließlich auf die Anordnung und das Amtshilfeersuchen vom 24.4.
  11. Damit verfügt die WKStA die Sicherstellung im Verfahren gegen xxx und andere Beschuldigte wegen Wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren. Die WKStA ordnet darin auch an, dass gegen mich und andere Kollegen Ermittlungen durch das BAK vorzunehmen sind. Sie stellt fest, dass aufgrund des Anfangsverdachtes seit 24.4.2017 ein Strafverfahren gegen mich anhängig ist: Gem. § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder StA zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Gem. Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder StA zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Der Anfangsverdacht im Strafrecht ist jedoch ein anderer Rechtsbegriff als der "begründete Verdacht" im Dienstrecht. Wie die StA das Verhalten eines Beamten vor Abschluss des Beweisverfahrens bewertet, kann für die Disziplinarbehörde nicht von Belang sein. Für das Dienstrecht gelten andere Regeln. 3.
  12. Ist aber das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig, so gibt es für die Behörde keine Möglichkeit und auch kein Erfordernis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein "disziplinärer Überhang" wäre erst nach Beendigung eines Strafverfahrens zu prüfen. Für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens ist der Lauf der Verjährungsfristen gern. § 99 K-DRG gehemmt. 3.
  13. Ist aber das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig, so gibt es für die Behörde keine Möglichkeit und auch kein Erfordernis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein "disziplinärer Überhang" wäre erst nach Beendigung eines Strafverfahrens zu prüfen. Für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens ist der Lauf der Verjährungsfristen gern. Paragraph 99, K-DRG gehemmt. Mit dem Einleitungsbeschluss hat die Behörde aber genau das gemacht, was die überblickbare Rsp des VwGH vermeiden will: Bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurenz ist die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen. In diesem Fall hat die Disziplinarbehörde kein Verfahren einzuleiten, keine Ermittlungen zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. 3.
  14. Auch § 116 K-BDG ist nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der Verdacht einer Straftat während des Disziplinarverfahrens bekannt wird. 3.
  15. Auch Paragraph 116, K-BDG ist nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der Verdacht einer Straftat während des Disziplinarverfahrens bekannt wird. Die belangte Behörde hat jedoch nach ihren eigenen Feststellungen seit 24.4.2017 Kenntnis vom Strafverfahren und erst mehr als vier Monate später, nämlich am 29.8.2017 den Einleitungsbeschluss gefasst. Konsequenterweise konnte die Disziplinarbehörde auch keine Anzeige erstatten (§ 116 Abs.2 leg.cit.). Die belangte Behörde hat jedoch nach ihren eigenen Feststellungen seit 24.4.2017 Kenntnis vom Strafverfahren und erst mehr als vier Monate später, nämlich am 29.8.2017 den Einleitungsbeschluss gefasst. Konsequenterweise konnte die Disziplinarbehörde auch keine Anzeige erstatten (Paragraph 116, Absatz 2, leg.cit.).
  16. Ermittlungsverfahren 4.
  17. Nachdem sich die Behörde für eine andere Vorgangsweise entschieden, das Ermittlungsverfahren eingeleitet und zum Teil auch durchgeführt hat - bis Ende Juni sind rund 40 Landesbedienstete, darunter neun Mitarbeiter der Abt. 9 einvernommen worden - besteht auch für sie die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Durchführung. 4.
  18. Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum "Disziplinarverfahren" iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (§ 105 BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grundsätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte ParteisteIlung hat. Dies findet im § 109 Abs. 3 BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko- Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR,
  19. GP, 87 u. 89). 4.
  20. Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum "Disziplinarverfahren" iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (Paragraph 105, BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grundsätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte ParteisteIlung hat. Dies findet im Paragraph 109, Absatz 3, BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko- Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR,
  21. GP, 87 u. 89). 4.
  22. Auch die Bestimmung des § 125 K-DRG 1994 schreibt der Disziplinarkommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen.4.
  23. Auch die Bestimmung des Paragraph 125, K-DRG 1994 schreibt der Disziplinarkommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen. 4.
  24. Dabei sind die Vorschriften des AVG und die allgemeinen Verfahrensregeln grundsätzlich anzuwenden. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der §§ 37 ff AVG zusammen: 4.
  25. Dabei sind die Vorschriften des AVG und die allgemeinen Verfahrensregeln grundsätzlich anzuwenden. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der Paragraphen 37, ff AVG zusammen: Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, ausreichend durchzuführendes Ermittlungsverfahren und freie Beweiswürdigung. 4.
  26. Die bis zum 29.8.2017 vorliegenden Beweisergebnisse haben jeglichen Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen entkräftet. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Einleitung des Disziplinarverfahrens und zwingend auch keinen Unterbrechungsgrund.
  27. Anträge Ich wiederhole daher meinen Antrag, den angefochtenen Einleitungsbeschluss nach Ergänzung des Beweisverfahrens aufzuheben.“ Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom
  28. Oktober 2017 wurde diese Stellungnahme den übrigen Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
  29. Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht persönlich erschienen, aber sein Rechtsvertreter. Anwesend waren weiters der Vertreter der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft xxx, und der Disziplinaranwalt für Landesbeamte beim Amt xxx, xxx. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  30. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer ist Landesbeamter der Verwendungsgruppe A und bei der Abteilung xxx, xxx, beschäftigt. In der „Anordnung zur Sicherstellung“ der WKStA vom
  31. April 2017 wurde der Verdacht geäußert, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich der Beschwerdeführer nicht namentlich, in weiterer Folge erfolgte aber mit Schreiben des BAK vom
  32. Juni 2017 die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen § 306 Abs. 1 StGB eingeleitet worden sei. Als Mitarbeiter des xxx werde ihm angelastet, im Dezember des Jahres 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 306Abs. 1 St

GB begangen zu haben. Der Tatverdacht ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. In der „Anordnung zur Sicherstellung“ der WKStA vom

  1. April 2017 wurde der Verdacht geäußert, dass sich Amtsträger mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen hätten. Unter den angeführten Namen findet sich der Beschwerdeführer nicht namentlich, in weiterer Folge erfolgte aber mit Schreiben des BAK vom
  2. Juni 2017 die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 306, Absatz eins, StGB eingeleitet worden sei. Als Mitarbeiter des xxx werde ihm angelastet, im Dezember des Jahres 2016 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in noch festzustellender Höhe angenommen und dadurch das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung

Paragraph 306, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der Tatverdacht ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der xxx, da aufgrund der aufgefundenen Exceltabellen (je betitelt mit „Weihnachtsliste“) davon auszugehen sei, dass Zuwendungen an die genannten Personen erfolgt seien. Die Tatsache, dass in der Spalte mit dem Titel „bar f. Weihnf.“ ein Vermerk „pers. Kuv.“ befinde, deute darauf hin, dass es sich hierbei um Bargeldzuwendungen handle. Im Hinblick darauf, dass geringfügige Zuwendungen in der Exceltabelle ausdrücklich betraglich angeführt worden seien, bestünde der Verdacht, dass es sich hierbei um Beträge über € 100,-- handle. Mit Schreiben der xxx Landesregierung, Amt der xxx, Abteilung xxx - Landesamtsdirektion, Personalangelegenheiten, vom

  1. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde daher gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet und ausgeführt – sollte sich dieser Verdacht bestätigen –, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 306 StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des § 64 K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Mit Schreiben der xxx Landesregierung, Amt der xxx, Abteilung xxx - Landesamtsdirektion, Personalangelegenheiten, vom
  2. Juni 2017, Zahl: xxx, wurde daher gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet und ausgeführt – sollte sich dieser Verdacht bestätigen –, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur gegen die strafrechtliche Bestimmung des Paragraph 306, StGB, sondern auch gegen das Geschenkannahmeverbot des Paragraph 64, K-DRG 1994 verstoßen hätte, wonach es den Beamten untersagt sei, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Weiters hätte er gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom
  3. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  4. August 2017 durchgeführten Sitzung einen Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

§ 125Abs.

1 K-DRG (Spruchpunkt I.) und einen Unterbrechungsbeschluss

§ 116Abs.

2 K-DRG (Spruchpunkt II.) gefasst. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom

  1. August 2017, Zahl: xxx, hat diese in der am
  2. August 2017 durchgeführten Sitzung einen Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG (Spruchpunkt römisch eins.) und einen Unterbrechungsbeschluss

Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG (Spruchpunkt römisch zwei.) gefasst. In der Beschwerde vom

  1. September 2017 wird (nur) Spruchpunkt I. bekämpft. In der Beschwerde vom
  2. September 2017 wird (nur) Spruchpunkt römisch eins. bekämpft. In der sog. im Verwaltungsakt befindlichen „Weihnachtsliste“ (Exceltabelle) scheint der Beschwerdeführer einmal auf und zwar im Jahr 2016 in der Spalte „Steirer W Tement“ um € 11,--, in der Spalte „Stehkalender“ um € 3,-- und in der Spalte „bar f. Weihnf.“ mit dem Vermerk „pers. Kuv. Ho“. Die Amtsinspektion hat am
  3. Juni 2017 Landesbedienstete vernommen, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Delikts

§ 306Abs. 1 St

GB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt.Die Amtsinspektion hat am 21. Juni 2017 Landesbedienstete vernommen, die ebenfalls im Verdacht der Begehung des Delikts

Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen und haben drei Personen die Übergabe und die Annahme von Gutscheinen bestätigt. Im Amtsblatt des Landes xxx vom

  1. Juli 2017, Nr. xxx, scheint ein Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der xxx auf und hat aufgrund dieser Regelung der ordentlich zusammengesetzte Disziplinarsenat II (Höherer Technischer Dienst) mit dem Vorsitzenden xxx die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen.Im Amtsblatt des Landes xxx vom
  2. Juli 2017, Nr. xxx, scheint ein Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der xxx auf und hat aufgrund dieser Regelung der ordentlich zusammengesetzte Disziplinarsenat römisch zwei (Höherer Technischer Dienst) mit dem Vorsitzenden xxx die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen.
  3. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Den Beweisanträgen auf Einvernahme von xxx, xxx und xxx als Zeugen wird nicht entsprochen, zumal dies Sache eines allenfalls weiterführenden Disziplinarverfahrens (Ermittlungsverfahrens) ist, weshalb sämtliche Beweisanträge hiermit abgewiesen werden. IV. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG), LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2017,, lauten: „§ 43 Allgemeine Dienstpflichten

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.“ „§ 64 Geschenkannahme
(1)Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2)Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(2)Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Absatz eins,
(3)Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Landesregierung innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.“ „§ 116 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1)) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie

§ 78Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.(LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 33)

(1)) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie

Paragraph 78, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorzugehen.Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 33,)

(2)Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet, oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3)Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem, 1. die Mitteilung
  1. a)des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
  2. b)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist, oder 2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. (LGBl. Nr. 16/1995, Art. I Z 19; LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 31; LGBl. Nr. 85/2013,Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,; Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,; Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Art. XXIX Z 34)“Artikel römisch 29 , Ziffer 34,)“ „125 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
(1)Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. (LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 32)
(1)Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen. (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 37)
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 37,)
(3)Sind in Gesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 43Abs.

2 K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 64Abs.

1 K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Paragraph 64, Absatz eins, K-DRG ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

§ 125Abs.

1 K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.

§ 125Abs.

2 K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen, wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat.

Paragraph 125, Absatz 2, K-DRG ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen, wenn die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29. August 2017, Zahl: xxx. Vorgebracht wird in der Beschwerde, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden und damit ihrer Ermittlungspflicht

§ 125Abs.

1 K-DRG nicht nachgekommen sei. Es seien zahlreiche Mitarbeiter durch die Landesamtsdirektion befragt worden und hätten alle Kollegen übereinstimmend die Annahme von Gutscheinen und Bargeld verneint. Nähere Zusammenhänge über jene drei Mitarbeiter, welche die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten, seien nicht erhoben worden. Auch xxx, xxx und xxx – alle xxx – hätten laut Zwischenbericht des BAK vom 21. Juli 2017 das Anbieten von Geldgeschenken verneint. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zusammengefasst würden daher keine Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vorliegen, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen würden. Der Einleitungsbeschluss sei daher rechtswidrig.Vorgebracht wird in der Beschwerde, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen würden und damit ihrer Ermittlungspflicht

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG nicht nachgekommen sei. Es seien zahlreiche Mitarbeiter durch die Landesamtsdirektion befragt worden und hätten alle Kollegen übereinstimmend die Annahme von Gutscheinen und Bargeld verneint. Nähere Zusammenhänge über jene drei Mitarbeiter, welche die Annahme von Gutscheinen bestätigt hätten, seien nicht erhoben worden. Auch xxx, xxx und xxx – alle xxx – hätten laut Zwischenbericht des BAK vom 21. Juli 2017 das Anbieten von Geldgeschenken verneint. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Zusammengefasst würden daher keine Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vorliegen, die auf Dienstpflichtverletzungen schließen lassen würden. Der Einleitungsbeschluss sei daher rechtswidrig. Zu den weitgehenden inhaltlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde damit die

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur anfechtbare Hauptfunktion eines Einleitungsbeschlusses verfehlt:

  1. Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.
  2. Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.
  3. Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.
  4. Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage, 569 ff).Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  6. Auflage, 569 ff). In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567 f). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen und muss jedenfalls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567 f). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen und muss jedenfalls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, u.v.a.). Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA gegeben, zumal der Beschwerdeführer der Vorteilsannahme

§ 306Abs. 1 St

GB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Offenkundige Einstellungsgründe liegen nicht vor.Ein Verdacht besteht, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann vergleiche VwGH 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, u.v.a.). Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der WKStA gegeben, zumal der Beschwerdeführer der Vorteilsannahme

Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Offenkundige Einstellungsgründe liegen nicht vor. Aus diesem Grunde wird den Beweisanträgen auf Einvernahme von xxx, xxx und xxx als Zeugen somit nicht entsprochen, zumal dies Sache eines allenfalls weiterführenden Disziplinarverfahrens (Ermittlungsverfahrens) ist, weshalb sämtliche Beweisanträge hiermit abgewiesen werden. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. , Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor , der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 mwH).Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 mwH). Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit , (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Disziplinarkommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist(VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die Disziplinarkommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist, (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Tatvorwürfe hinsichtlich seiner inhaltlichen Berechtigung wendet, behauptet sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im eben dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde vorwiegend gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens. Diese Beurteilung ist jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die angelasteten Tatvorwürfe jedenfalls nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sind, dass keine Unklarheit darüber besteht, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand zur Last gelegt wird. Zum Vorbringen, dass die Behörde die „notwendigen Ermittlungen“ unterlassen habe und sich mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits sind damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint, andererseits war der Sachverhalt insofern ausreichend

§ 125Abs.

1 K-DRG geklärt, als bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat – in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung (vgl. etwa VwGH 01.07.1993, 92/09/0323; 26.09.1991, 92/09/0323). Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig auf die Sachaufklärung auswirken. Darüber hinaus ist das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurde, gebunden (vgl. § 100 Abs. 2 K-DRG; VwGH 01.07.1993, 92/09/0323). Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss der Einleitungsbeschluss spätestens sechs Monate nach Kenntnis durch die Dienstbehörde erlassen werden, außer es liegt ein Fall der Hemmung vor. Dieser Regelung darf aber nicht der Sinn gegeben werden, dass für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, dass der Ablauf der Frist gehemmt ist (vgl. VwGH 22.02.1990, 89/09/0095, zur Rechtslage nach dem BDG 1979; im K-DRG findet sich die vergleichbare Regelung in § 99 Abs. 1 – sechs Monate nach Kenntnis der Disziplinarbehörde – und § 99 Abs. 2: Hemmung für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens). Somit ist der belangten Behörde – nach der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht entgegenzutreten, wenn sie den Einleitungsbeschluss gefasst und zugleich die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die angelasteten Tatvorwürfe jedenfalls nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sind, dass keine Unklarheit darüber besteht, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand zur Last gelegt wird. Zum Vorbringen, dass die Behörde die „notwendigen Ermittlungen“ unterlassen habe und sich mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits sind damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint, andererseits war der Sachverhalt insofern ausreichend

Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG geklärt, als bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat – in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung vergleiche etwa VwGH 01.07.1993, 92/09/0323; 26.09.1991, 92/09/0323). Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig auf die Sachaufklärung auswirken. Darüber hinaus ist das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurde, gebunden vergleiche Paragraph 100, Absatz 2, K-DRG; VwGH 01.07.1993, 92/09/0323). Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss der Einleitungsbeschluss spätestens sechs Monate nach Kenntnis durch die Dienstbehörde erlassen werden, außer es liegt ein Fall der Hemmung vor. Dieser Regelung darf aber nicht der Sinn gegeben werden, dass für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, dass der Ablauf der Frist gehemmt ist vergleiche VwGH 22.02.1990, 89/09/0095, zur Rechtslage nach dem BDG 1979; im K-DRG findet sich die vergleichbare Regelung in Paragraph 99, Absatz eins, – sechs Monate nach Kenntnis der Disziplinarbehörde – und Paragraph 99, Absatz 2 :, Hemmung für die Dauer eines nach der StPO anhängigen Strafverfahrens). Somit ist der belangten Behörde – nach der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – nicht entgegenzutreten, wenn sie den Einleitungsbeschluss gefasst und zugleich die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens beschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus unsachlichen Gründen vorbringt, weil sie bei ihm begründete Verdachtsmomente angenommen habe, bei anderen Beamten, die die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, jedoch nicht, ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) zu verweisen: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich pauschal in den Raum gestellt hat; dass die belangte Behörde gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur subjektive Rechtsverletzungen in seiner Beschwerde geltend machen kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, was bei dem (unsubstantiierten) Vorbringen, dass gegen andere Landebedienstete kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus unsachlichen Gründen vorbringt, weil sie bei ihm begründete Verdachtsmomente angenommen habe, bei anderen Beamten, die die Annahme von Tankgutscheinen bestätigt haben, jedoch nicht, ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) zu verweisen: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich pauschal in den Raum gestellt hat; dass die belangte Behörde gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur subjektive Rechtsverletzungen in seiner Beschwerde geltend machen kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, was bei dem (unsubstantiierten) Vorbringen, dass gegen andere Landebedienstete kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, nicht der Fall ist. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom 20. Juli 2017 im Amtsblatt des Landes xxx Nr. xxx verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich Senat II gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des § 103 K-DRG verwiesen.Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom 20. Juli 2017 im Amtsblatt des Landes xxx Nr. xxx verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich Senat römisch zwei gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 103, K-DRG verwiesen. Im durchgeführten Verfahren konnte das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht festgestellt werden und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu bestätigen, zumal der begründete Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch den Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA (Verdacht der Vorteilsannahme

§ 306Abs. 1 St

GB) gegeben ist.Im durchgeführten Verfahren konnte das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht festgestellt werden und war daher der vorliegende Einleitungsbeschluss zu bestätigen, zumal der begründete Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch den Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der WKStA (Verdacht der Vorteilsannahme

Paragraph 306, Absatz eins, StGB) gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1769.6.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.