Obsah (10)
§ 125§ 28§ 64§ 43§ 120§ 1§ 35§ 306§ 116Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1770/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer
§ 125Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994, LGBl Nr. 85/2013 idg
F. (Spruchpunkt 1), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29.08.2017, Zahl: xxx, wegen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 125, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, idgF. (Spruchpunkt 1), zu Recht erkannt: I.römisch eins.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) in der am 29.8.2017 durchgeführten Sitzung nachstehenden 1.) Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens
§ 125Abs.
1 K-DRG 1994 gefasst:auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 125, Absatz eins, K-DRG 1994 gefasst: „…..xxx (in der Folge Beschwerdeführer) wird beschuldigt, Im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe und im Jahr 2013 darüber hinaus Tankgutscheine im Wert von € 40,00 von einem Mitarbeiter der xxx angenommen zu haben. Durch dieses Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen a)
§ 64Abs.
1 leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen undgemäß Paragraph 64, Absatz eins, leg.cit. begangen zu haben, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen und b)
§ 43Abs.
2 K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG 1994 begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“ Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und lautet diese: „Angefochten wird der Pkt. 1) Einleitungsbeschluss dieses Bescheides in seinem gesamten Inhalt. Ich beantrage die Aufhebung mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht vorliegen. 1) Als Beschwerdegrunde mache ich inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. 2) Die Zustellung erfolgte am 31.8.2017. 3) Mir wird zur Last gelegt, im Zuge der Dienstausübung jeweils im Dezember der Jahre 2013, 2014 und 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe und 2013 darüber hinaus Tankgutscheine im Wert von € 40,-- von einem Mitarbeiter der xxx. angenommen zu haben. In der Begründung wird ausgeführt, dass die xxx das Ermittlungsverfahren xxx gegen xxx und andere Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren führt. Einem Schreiben der xxx ist zu entnehmen, dass unter anderem der Verdacht besteht, dass Amtsträger, darunter ich, mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen haben. Bei mir soll es im Dezember der Jahre 2013, 2014 und 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe gewesen sein. Der Einleitungsbeschluss wird damit begründet, dass drei beschuldigte Landes-bedienstete die vorgeworfenen Vorteilszuwendungen zur Beeinflussung bestätigt, einer jedenfalls wegen versuchter Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, jedoch nicht deren Annahme bestätigt habe. Darin werden bestehende substantiierte Verdachts-momente erblickt, welche für eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichen sollen. 4) Weder der vorliegende Sachverhalt noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtfertigen den Einleitungsbeschluss nach § 125 K-DRG. 4) Weder der vorliegende Sachverhalt noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtfertigen den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 125, K-DRG. Die xxx hat am 14.4.2017 die Durchsuchung der Unternehmensräumlichkeiten der xxx, die Wohnräumlichkeiten des xxx und jene des xxx angeordnet. Dabei wurden Unterlagen, Daten und elektronische Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vergabevorgang, die zu diversen Bauvorhaben bestehen, sicher-gestellt wegen des Verdachtes der Vergehen der Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168 StGB. Dabei wurden Unterlagen, Daten und elektronische Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vergabevorgang, die zu diversen Bauvorhaben bestehen, sicher-gestellt wegen des Verdachtes der Vergehen der Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168, StGB. Im Zuge der Sicherungsmaßnahmen wurden bei der xxx sogenannte „Weihnachtslisten'' aufgefunden, in denen verschiedene Namen mit Anmerkungen aufscheinen, in meinem Fall 2013 - Verteiler xxx - Bote xxx - pers.Kuv.Ho 2014 - Verteiler xxx - Bote xxx - pers.Kuv.Ho Daraus hat die belangte Behörde in Umgehung der wesentlichen Verfahrens- grundsätze und in Verkennung der Sach- und Rechtslage offensichtlich den Verdacht abgeleitet, ich hätte in diesem Zeitraum ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag in unbekannter Höhe von einem Mitarbeiter der xxx angenommen. Der Verdacht ist unbegründet. 5)
- a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts- Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gem. § 125 K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. Klar zu stellen ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Beim Einleitungsbeschluss geht es um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.4.2015; Ra 2014/09/00042).5)
- a)Der Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens erfüllt nach der Rsp des VwGH auch die Funktion des bisherigen, bis zur Rechtslage der Dienstrechts- Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gem. Paragraph 125, K-DRG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Im Spruch ist der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig ist. Klar zu stellen ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Beim Einleitungsbeschluss geht es um die Klärung genügender Verdachtsgründe, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.4.2015; Ra 2014/09/00042).
- b)Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der bestimmten Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH 9.10.2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führenden Verfahren zu stellen (VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0042). Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren abzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.10.1990,90/09/0044). 6)
- a)Auf der Grundlage der § 58 Abs. 1 u. 2 AVG ist der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. 6)
- a)Auf der Grundlage der Paragraph 58, Absatz eins, u. 2 AVG ist der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern. Im Spruch ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Die Begründung der belangten Behörde ist falsch. § 123 K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. Die Begründung der belangten Behörde ist falsch. Paragraph 123, K-DRG 1994 ordnet an, dass der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Kommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
- b)Dabei sind wie in jedem Verwaltungsverfahren die wesentlichen Grundsätze der §§ 37 ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung. Paragraphen 37, ff AVG anzuwenden, nämlich Erforschung der materiellen Wahrheit, Amtswegigkeit des Verfahrens und freie Beweiswürdigung. Die Behörde hat die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Sie ist also nicht an ein Parteienvorbringen gebunden, sondern hat von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Amtswegigkeit bedeutet gern. § 39 Abs. 2 AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Amtswegigkeit bedeutet gern. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Gem. § 45 AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammen-halt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des § 39 A VG und der materiellen Wahrheitsforschung gem. § 37 AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetz-mäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.Gem. Paragraph 45, AVG ist die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden, sie darf aber nicht willkürlich vorgehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammen-halt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Paragraph 39, A VG und der materiellen Wahrheitsforschung gem. Paragraph 37, AVG zu sehen. Voraussetzung für eine gesetz-mäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren.
- c)Die belangte Behörde hat in mehrfacher Hinsicht gegen diese Rechtsgrundsätze verstoßen. Nach durchgeführter Akteneinsicht stelle ich fest, dass die LAD im Juni 2017 zahlreiche Mitarbeiter befragt hat, nämlich insgesamt neun Kollegen der Abteilung xxx, zwei Beamte der xxx, drei der Abteilung xxx und einen aus der Abteilung xxx sowie vier aus der Abteilung xxx. Alle neun Kollegen aus meiner Abteilung xxx, die vier Kollegen aus der Abteilung xxx, der xxx und der Leiter des xxx haben übereinstimmend klar gestellt, weder Tankgut-scheine noch Bargeld von der xxx oder von anderen Firmen angeboten oder erhalten zu haben. Es ist klar gestellt, dass ein damaliger Kollege von uns, Herr xxx schriftlich verfasste Weihnachtsgrüße übermittelt hat. Dem gegenüber haben die Mitarbeiter der Abt. xxx xxx, xxx und xxx erklärt, seit 2013 jedes Jahr Tankgutscheine in der Größen-ordnung bis € 150,.· von der xxx erhalten zu haben, die vom Mitarbeiter xxx persönlich überbracht wurden. Nähere Zusammenhänge, in welcher Funktion die Kollegen der Abt. xxx tätig sind und in welchem Zusammenhang Gutscheine übergeben worden sind, fehlen, sie wurden von der Ermittlungsbehörde auch nicht erhoben. Aus welchem Grund daher aus den Angaben der drei Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser drei Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese drei schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des § 64 K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll. Aus welchem Grund daher aus den Angaben der drei Mitarbeiter der Abt. xxx vermutet werden kann, ich hätte Bargeld in unbekannter Höhe entgegen genommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Angaben dieser drei Beamten zieht, widersprechen der Lebenserfahrung. Diese drei schriftlichen Erklärungen sind jedenfalls nicht jene Kenntnis und Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine verbotene Geschenkannahme im Sinne des Paragraph 64, K-DRG geschlossen werden kann, die ich begangen haben soll.
- d)Für die Vermutung ich hätte im Jahr 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeldbetrag erhalten, bleibt die belangte Behörde jede Begründung schuldig. In der sogenannten .Weihnachtsliste'' der xxx scheinen ausschließlich die Jahre 2013 und 2014 auf
- e)In der Zwischenzeit hat das xxx die Ermittlungen im Verfahren xxx - auf diesen Akt der xxx beruft sich die belangte Behörde - fortgesetzt und bereits zahlreiche Beamte, darunter mich und vier weitere Kollegen der Abt. xxx zu den erhobenen Vorwürfen vernommen. Alle Angaben sind gleich lautend: Herr xxx hat als Vertreter der xxx. an uns hand-schriftliche Weihnachtsgrüße versendet, in den Kuverts haben sich weder Tankgut-scheine noch Bargeld befunden! 7) Die Behörde hat in Umgehung der obigen Grundsätze weitere wesentliche Nachforschungen unterlassen: Das xxx hat in seinem Zwischenbericht vom 21.7.2017 die Beschuldigten-vernehmung des xxx vom 4.7.2017 vorgelegt. Zur Frage der Bedeutung des Eintrages in der letzten Spalte "pers.kuv.ho" hat er Folgendes ausgesagt: Dieser Eintrag bedeutet "persönliches Kuvert xxx" und stellt eine handschriftlich erstellte Weihnachtskarte an die betroffenen Personen dar. Von meiner Sekretärin wird die Liste mit den Vorschlägen der Bauleiter erstellt. Die Schreibweise wurde von meiner Sekretärin so gewählt. Meine persönlichen Weihnachtskarten wurden jedoch alle all die Jahre 2013 - 2016 auf dem Postwege an die angeführten Personen übermittelt. Die angeführten Boten wurden dafür nie herangezogen. Auf die Frage, ob hinter den persönlichen Kuverts irgendwelche Geldgeschenke standen, antwortet xxx: Nein, nie. Ich wollte nur eine handgeschriebene Weihnachtskarte übermitteln, weil diese eben einen gewissen Stellenwert hat und ich diese Empfänger auch von früher kannte. Eine handgeschriebene Karte hat für mich einen höheren ideellen Wert als ein Vordruck! Die Zeugin xxx hat am 5.7.2017 unter Wahrheitspflicht vor dem xxx ausgesagt: Das persönliche Kuvert ist eine handschriftlich verfasste Weihnachtskarte von xxx an unsere Kunden und Auftraggeber. In den Kuverts befand sich nie Bargeld. Ich kann dies deshalb angeben, weil ich diese Kuverts rechtzeitig vom Chefbüro beziehe und Herrn xxx auf den Schreibtisch lege. Er hat nur die Karten, auf denen er die Glückwünsche verschriftlicht, bringt diese dann zu mir und ich gebe diese Karten in die Kuverts, verklebe diese, füge den Empfang hinzu und bringe diese Karten zum Postausgang der xxx. Somit kann ich bezeugen, dass sich nie Bargeld in den Kuverts von xxx befunden hat. Aussage von xxx, technischer Angestellter der xxx. vom 5.7.2017: Ich habe die Kuverts mit den persönlichen Weihnachtswünschen des xxx nie übergeben, diese wurden immer mit der Post versendet. In Erfüllung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheits forschung hätte sich also die belangte Behörde, bevor sie voreilige Schlüsse zieht und unter unrichtiger Anwendung von Rechts- und Verfahrenssätzen falschen Verdächtigungen nachgeht, von der Unrichtigkeit der im Raum stehenden Vorwürfe, einerseits durch persönliche Befragung des xxx und seiner Sekretärin xxx, andererseits durch Einsichtnahme in den Akt xxx der xxx Klarheit verschaffen müssen. Dadurch hätte sie feststellen können, dass keine wie immer gearteten Verdachtsgründe in Richtung eines disziplinären Verhaltens vorliegen. Beweis: xxx, Geschäftsführer, xxx, Angestellte, und xxx, technischer Angestellter, als Zeugen; 8) Dazu kommt noch, dass ich mit Schreiben meines ausgewiesenen Vertreters an das Amt der Kärntner Landesregierung vom 10.8.2017 dieses Ermittlungsergebnis ausführlich besprochen und daraufhin gewiesen habe, dass damit sämtliche betriebsinternen und dienstlichen Maßnahmen, die bereits in die Wege geleitet wurden, rückgängig zu machen sind. 9) Zusammenfassend steht fest, dass gegen mich als Beamten keine wie Immer gearteten Verdachtsgründe vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflicht-verletzung führen. Es gibt keine Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein disziplinäres Vergehen geschlossen werden kann. Der angefochtene Einleitungsbeschluss des Disziplinarverfahrens ist rechtswidrig. 10 ) Ich stelle daher folgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anbe-raumen, dieser berechtigten Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufheben, allenfalls die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und antragsgemäßen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und nachstehende Gegenäußerung erstattet: „1. Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens: Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission - allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen - zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss
§ 125
K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren
§ 120leg.cit.
einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der xxx gegeben ist. Nach Einbringung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde hat die Disziplinarkommission - allenfalls nach durchzuführenden Ermittlungen - zu prüfen, ob ein Einleitungsbeschluss
Paragraph 125, K-DRG 1994 zu fällen oder das Verfahren
Paragraph 120, leg.cit. einzustellen ist. Liegen keine Einstellungsgründe vor, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn ausreichende Verdachtsgründe für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Die belangte Behörde geht bei Beurteilung dieser Frage vor allem davon aus, dass diese Einleitungsvoraussetzung aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der xxx gegeben ist.
§ 1Abs. 2 St
PO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft
§ 35c St
AG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der xxx der Vorteilsnahme
§ 306Abs. 1 St
GB verdächtigt (vgl. etwa die Anordnung der SichersteIlung vom 24.04.2017, GZ. xxx), es liegt daher der Anfangs-verdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor.
Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Nach Absatz 3 leg.cit. liegt ein Anfangsverdacht dann vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Ohne Vorliegen dieses Anfangsverdachts darf die Staatsanwaltschaft
Paragraph 35, c StAG kein Ermittlungsverfahren durchführen. xxx wird von der xxx der Vorteilsnahme
Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt vergleiche etwa die Anordnung der SichersteIlung vom 24.04.2017, GZ. xxx), es liegt daher der Anfangs-verdacht aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde vor. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt (vgl. etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verant-wortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. "Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden." Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile Der VwGH hat wiederholt ausgeführt vergleiche etwa VwGH vom 01.07.1993, GZ. 92/09/0323, 26.09.1991, GZ. 91/09/0103), dass bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlichen Straftat und einer Dienstpflichtverletzung in Idealkonkurrenz die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für die disziplinäre Verant-wortlichkeit anzusehen ist. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Fall ihr Ermittlungsverfahren nicht weiter zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. "Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgleisigkeit bei der Bestrafung durch Gericht einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern. Nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeiten könnten sich nachteilig für die Sachaufklärung auswirken." Im VwGH vom 21.02.1991, GZ. 90/09/0191, führt das Höchstgericht darüber hinaus aus, dass das Zuwarten der Disziplinarbehörde auch deswegen notwendig ist, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden." Die Disziplinarkommission kann keine Prüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen". Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies: a) Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staats-anwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme
§ 306St
GB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sach-verhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerde-führer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-verfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim xxx - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinar-verfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinar-recht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. Der Disziplinarkommission steht es nicht zu, die von der Staats-anwaltschaft getroffene Entscheidung, dass gegen xxx der konkrete Verdacht der Vorteilsnahme
Paragraph 306, StGB besteht, infrage zu stellen oder den ihr zugrunde liegenden Sach-verhalt abweichend zu beurteilen. Sie darf nicht, wie vom Beschwerde-führer beantragt, vor Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-verfahrens - unter Heranziehung einzelner Aussagen beim xxx - die Entscheidung treffen, dass der strafrechtliche Verdacht nicht mehr besteht und eine Einstellung des Disziplinarverfahrens verfügen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung wird insbesondere dann offenkundig, wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten kommt, das Disziplinar-verfahren aber bereits zuvor eingestellt wurde. In diesem Fall würde die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses die Fortführung des Disziplinarverfahrens unterbinden und damit die Ahndung der Dienstpflichtverletzung vereiteln vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinar-recht der Beamten, 4. Aufl., S. 579, letzter Absatz). Aus diesem Grund steht dem Beschuldigten erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens zu stellen (VwGH vom 28.01.2004, GZ. 99/12/0071). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Disziplinarverfahren in diesem Zeitpunkt einzustellen, ist daher abzuweisen. b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:
§ 116Abs.
2 K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staats-anwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinar-behörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Disziplinarkommission ist rechtlich geboten:
Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG 1994 ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung verbietet es der Disziplinarbehörde - wie bereits dargestellt -, parallel zu den staats-anwaltschaftlichen Ermittlungen Erhebungen vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das angefochtene Erkenntnis der Disziplinar-behörde aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung weiterer Erhebungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, ist daher ebenfalls abzuweisen. c) Nachdem aufgrund des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens zwingend vom Vorliegen eines konkreten Verdachtes der Dienst-pflichtverletzung auszugehen ist ("präjudizielle Vorfrage") und Einstellungsgründe nicht vorliegen, ist das Disziplinarverfahren zwingend einzuleiten und zu unterbrechen. 2. Ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses: Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf § 125 K-DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot" des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BDG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist
der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 123 Abs. 2 BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben (vgl. VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus.Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unbestimmt ausgeführt worden wären. Er verweist dabei auf Paragraph 125, K-DRG, nach dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt anzuführen wären". Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Rechtsansicht offensichtlich die Rechtslage nach dem BDG im Auge: In diesem Bundesgesetz wurde im Verfahren vor der Disziplinarkommission auf die Fassung eines eigenen, bescheidmäßigen Verhandlungsbeschlusses verzichtet. Das „Bestimmtheitsgebot" des nicht mehr vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses ist vom Bundesgesetzgeber in den Einleitungsbeschluss übertragen worden. Er erfüllt nach dem BDG nun auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses und muss daher konkretisiert sein, um als „disziplinäre Anklageschrift" zu genügen. Diese Änderung wurde vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht vorgenommen: Nach wie vor ist
der Kärntner Rechtslage nach dem Einleitungsbeschluss ein eigener Verhandlungsbeschluss zu fassen, in dem die Anschuldigungspunkte "bestimmt" anzuführen sind. Der Einleitungsbeschluss nach dem K-DRG muss daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 123, Absatz 2, BDG entsprechen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Einleitungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur in groben Umrissen zu umschreiben vergleiche VwGH vom 25.06.1992, GZ. 91/09/0109). Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Aufl., Seite 571). Der vorliegende Einleitungsbeschluss genügt diesen Erfordernissen in ausreichendem Maß, insbesondere schließt er die Möglichkeit der Verwechslung mit anderen (möglichen) Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde stellt an das LVG Kärnten den A n t r a g , die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss vom 29.08.2017, xxx, abzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 9.10.2017 hat der Beschwerdeführer nachstehende ergänzende Stellungnahme erstattet: „Die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 13.9.2017 wurde mir zugestellt. Ich erstatte dazu folgende weitere Vorbringen: „
- Zuständigkeit und Zusammensetzung der Disziplinarkommission Der bekämpfte Bescheid vom 29.8.2017 ist nur vom Vorsitzenden xxx unterfertigt. Welcher Senat in welcher Zusammensetzung tätig war, ist für mich nicht ersichtlich. Es ist auch die Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über diesen Senat zu über-prüfen. Die Geschäftseinteilung der Disziplinarsenate regelt das im "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung", das als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist. Ich bringe Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Senates, der in dieser Disziplinarsache entschieden hat, und dem "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinar-kommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die laufende Funktionsperiode vor. Sind diese berechtigt, bin ich wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in meinen Rechten verletzt, was zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss (xxx).
- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Einige Landesbeamte haben bei der Befragung durch die Amtsinspektion und im weiteren Ermittlungsverfahren die Entgegennahme von Tankgutscheinen von Mitarbeitern der xxx. bestätigt. Es ist bekannt, dass gegen diese kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Ich erblicke in dieser Ungleich-behandlung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG). Die Vorgangsweise der Behörde ist willkürlich, aus unsachlichen Gründen werden bei mir und den Kollegen der Abt. xxx begründete Verdachtsmomente angenommen. Andere Kollegen, die die Geschenkannahme bestätigen, werden nicht zur Verantwortung gezogen.Einige Landesbeamte haben bei der Befragung durch die Amtsinspektion und im weiteren Ermittlungsverfahren die Entgegennahme von Tankgutscheinen von Mitarbeitern der xxx. bestätigt. Es ist bekannt, dass gegen diese kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Ich erblicke in dieser Ungleich-behandlung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG). Die Vorgangsweise der Behörde ist willkürlich, aus unsachlichen Gründen werden bei mir und den Kollegen der Abt. xxx begründete Verdachtsmomente angenommen. Andere Kollegen, die die Geschenkannahme bestätigen, werden nicht zur Verantwortung gezogen.
- Anhängiges Strafverfahren 3.
- Mit Freude stelle ich fest, dass die belangte Behörde ihre unrichtige Beweis-würdigung und rechtliche Beurteilung zum Teil bereits revidiert. Die Einver-nahmeprotokolle der Amtsinspektion von insgesamt vier Landesbediensteten, von denen drei die Übergabe und Annahme von Gutscheinen bestätigt haben, werden nun offensichtlich nicht mehr als verdachtsbegründend angesehen. 3.
- Der Verdacht soll aufgrund der Anordnungen der Sicherstellung der xxx im Verfahren gegen xxx und andere Beschuldigte wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren bestehen (Anordnung und Amtshilfeersuchen vom 24.4.2017). Mit dieser Verfügung hat die xxx auch die Ermittlungen gegen mich und andere Kollegen angeordnet, die durch das xxx durchzuführen sind. Die Behörde stellt fest, dass aufgrund des Anfangsverdachtes gegen mich seit 24.4.2017 ein Strafverfahren anhängig ist: Gem. § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminal-polizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Mit dieser Verfügung hat die xxx auch die Ermittlungen gegen mich und andere Kollegen angeordnet, die durch das xxx durchzuführen sind. Die Behörde stellt fest, dass aufgrund des Anfangsverdachtes gegen mich seit 24.4.2017 ein Strafverfahren anhängig ist: Gem. Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminal-polizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln. Der Anfangsverdacht im Strafrecht ist jedoch ein anderer Rechtsbegriff als der "begründete Verdacht" des Dienstrechtes. Die vorläufige Wertung eines Verhaltens eines Beamten durch die StA vor Abschluss des Beweisverfahrens kann nicht als Einleitungsvoraussetzung eines Disziplinarverfahrens nach den Regeln des Dienst-rechtes herangezogen werden. , 3.
- Wenn das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig ist, enthebt diese belangte Behörde keinesfalls in ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens nach § 125 Abs. 2 K- BOG. 3.
- Wenn das Strafverfahren gegen mich seit 24.4.2017 anhängig ist, enthebt diese belangte Behörde keinesfalls in ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 125, Absatz 2, K- BOG. § 116 K-BDG ist nicht anzuwenden: Die Verpflichtung zur Anzeige an StA oder Kriminalpolizei besteht gern. § 78 StPO nicht, weil der Verdacht einer Straftat während des Disziplinarverfahrens bekannt werden muss. Die belangte Behörde weiß aber nach ihren eigenen Feststellungen seit 24.4.2017 davon. Der Einleitungs-beschluss wurde jedoch erst mehr als vier Monate später, nämlich am 29.8.2017 gefasst. § 116 Abs. 2 leg. cit. kommt nicht zur Anwendung, weil die Disziplinar-behörde bis heute keine Anzeige erstattet und, wie bereits ausgeführt, schon seit 24.4.2017 Kenntnis vom anhängigen gerichtlichen Strafverfahren hat. Paragraph 116, K-BDG ist nicht anzuwenden: Die Verpflichtung zur Anzeige an StA oder Kriminalpolizei besteht gern. Paragraph 78, StPO nicht, weil der Verdacht einer Straftat während des Disziplinarverfahrens bekannt werden muss. Die belangte Behörde weiß aber nach ihren eigenen Feststellungen seit 24.4.2017 davon. Der Einleitungs-beschluss wurde jedoch erst mehr als vier Monate später, nämlich am 29.8.2017 gefasst. Paragraph 116, Absatz 2, leg. cit. kommt nicht zur Anwendung, weil die Disziplinar-behörde bis heute keine Anzeige erstattet und, wie bereits ausgeführt, schon seit 24.4.2017 Kenntnis vom anhängigen gerichtlichen Strafverfahren hat.
- Ermittlungsverfahren 4.
- Bei richtiger Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen war die Disziplinar-behörde vor Fassung des Einleitungsbeschlusses zu Ermittlungen verpflichtet. Sie hat es auch gemacht, in dem bis Ende Juni rund 40 Landesbedienstete, darunter 9 Mitarbeiter der Abt. xxx, einvernommen wurden. Sie hat jedoch nicht vollständig ermittelt, die vorliegenden Beweise unrichtig gewürdigt und dadurch ihre Begründungsverpflichtung verletzt. Die bis zum 29.8.2017 vorliegenden Beweisergebnisse haben jeglichen Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen entkräftet. Es gibt keinen Unterbrechungsgrund nach § 116 Abs. 2 K-DRG, sondern keine Rechtsgrundlage für den Einleitungsbeschluss vom 29.8.
- Die bis zum 29.8.2017 vorliegenden Beweisergebnisse haben jeglichen Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen entkräftet. Es gibt keinen Unterbrechungsgrund nach Paragraph 116, Absatz 2, K-DRG, sondern keine Rechtsgrundlage für den Einleitungsbeschluss vom 29.8.
- 4.
- Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum "Disziplinarverfahren" iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (§ 105 BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grund-sätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte Parteistellung hat. Dies findet im § 109 Abs. 3 BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko- Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR,
- GP, 87 u. 89). 4.
- Den Regelfall der Einleitung des dienstbehördlichen Disziplinarverfahrens stellt die Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten des verdächtigen Beamten dar. Mit der Anzeigelegung wird das Verfahren zum "Disziplinarverfahren" iSd BDG. Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, auf welches die Vorschriften des AVG (Paragraph 105, BDG) sowie die allgemeinen Verfahrensregeln des BDG grund-sätzlich anzuwenden sind und in welchem der Beschuldigte Parteistellung hat. Dies findet im Paragraph 109, Absatz 3, BDG seinen Ausdruck, der die Dienstbehörde verpflichtet, nach Erstattung der Disziplinaranzeige unverzüglich eine Abschrift davon dem Beschuldigten zuzustellen. Nach den EB soll dies den Beschuldigten in die Lage versetzen, die zu seiner Verteidigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Kucsko- Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4.Aufl. S 442 ff; 500 BlgNR,
- GP, 87 u. 89). 4.
- Auch die Bestimmungen des § 125 K-DRG 1994 schreiben der Disziplinar-kommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzu-berufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der' nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen.4.
- Auch die Bestimmungen des Paragraph 125, K-DRG 1994 schreiben der Disziplinar-kommission dies verpflichtend vor: Der Vorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzu-berufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der' nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung durchzuführen. 4.
- Dabei sind die Vorschriften des AVG und die allgemeinen Verfahrensregeln grundsätzlich anzuwenden. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der §§ 37 ff AVG zusammen: 4.
- Dabei sind die Vorschriften des AVG und die allgemeinen Verfahrensregeln grundsätzlich anzuwenden. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen in der Beschwerde und fasse die Verfahrensgrundsätze der Paragraphen 37, ff AVG zusammen: Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, ausreichend durchzu-führendes Ermittlungsverfahren und freie Beweiswürdigung. 4.
- Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren auch durchgeführt, allerdings nicht vollständig. Sie hat nicht sämtliche vorliegende Beweisergebnisse gewürdigt und dies auch nicht begründet. Bereits lange vor dem bekämpften Einleitungsbeschluss vom 29.8.2017 waren der belangten Behörde sämtliche Einvernahmeprotokolle der Amtsinspektion bekannt, also nicht nur jene der vier Bediensteten der Abt. xxx, sondern auch die Verant-wortung aller anderen Kollegen. Niederschriftlich vernommen wurden am 9.6.2017 Kollege xxx und ich, am 12.
- Herr xxx, xxx von der xxx und ich, xxx, xxx, xxx am 13.6., xxx am 14.6, xxx am 21.6., xxx, xxx, xxx am 26.6., xxx und xxx am 27.6.
- Anträge Ich wiederhole daher meinen Antrag, den angefochtenen Einleitungsbeschluss nach ergänzendem Beweisverfahren aufzuheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 17.10.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in dieser Verhandlung ausgeführt, dass seiner Auffassung nach die Zusammensetzung der Disziplinarkommission nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Der bekämpfte Bescheid sei lediglich vom Vorsitzenden des zuständigen Senates der Disziplinarkommission für Landes-beamte unterfertigt worden, sodass es daher für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, in welcher Zusammensetzung der Disziplinarsenat zusammengesetzt gewesen sei. Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass die Disziplinarkommission durch die Dienstbehörde
dem Kärntner Dienstrechtsgesetz eingerichtet worden sei und dass sie im Senat entscheide. Die letztgültige Kundmachung sei mit 20. Juli 2017 im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. 28 erfolgt. Der Vertreter der belangten Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten einen Auszug aus dem Amtsblatt des Landes Kärnten vor und wurde dieses Schriftstück als Beilage ./A zum Akt genommen. Ebenso wurde das genannte Schriftstück dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme ausgefolgt. Ebenso legte der Vertreter der belangten Behörde die bezughabende Beratungsniederschrift vor, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wurde. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass gegenständlich der Senat II tätig geworden sei. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass gegenständlich der Senat römisch zwei tätig geworden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich ungerecht behandelt fühle. Er erachte die gegen ihn geführten Erhebungen als oberflächlich. Seines Erachtens gebe es keinerlei stichhaltige Beweise für den Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung. Es sei auch medial über die gegenständlich vorliegenden Verdachtsmomente berichtet worden. Er habe bereits wiederholt ausgesagt, dass er keinerlei Dienstpflichtverletzung begangen habe. Durch die gegenständlichen Vorkommnisse sei er sehr belastet. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen. In seinem Schlusswort führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass das Verfahren vor der Disziplinarkommission rechtskonform geführt worden sei. Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei daher der in Beschwerde gezogene Einleitungsbeschluss zu erlassen gewesen. Gleichzeitig sei die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens auszusprechen gewesen. Darüber hinaus verwies der Vertreter der belangten Behörde auf die Begründung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung sowie sein ergänzendes Vorbringen und seine heutigen Ausführungen. Zum Beweis für die rechtskonforme Entscheidung der Disziplinarkommission legte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Rechtssatz vom 22.02.1990, Zahl: 89/9/0095) vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass die Beweislagen keinesfalls ausreichend seien um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters angeschlossen. Der Beschwerdeführer ist Landesbeamter und Leiter des Straßenbauamtes Klagenfurt. Aus dem Schriftsatz der „zentralen Staatanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschafts-strafsachen und Korruption“ vom 24.4.2017, xxx, Anordnung zur Sicherstellung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx sowie andere Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168 Abs. 1 StGB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs. 1 StGB führt.Aus dem Schriftsatz der „zentralen Staatanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschafts-strafsachen und Korruption“ vom 24.4.2017, xxx, Anordnung zur Sicherstellung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen xxx sowie andere Beschuldigte wegen des Verdachtes wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB, der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB und der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach Paragraph 307 b, Absatz eins, StGB führt. Die Anordnung zur Sicherstellung wurde damit begründet, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere dem Anlassbericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 21.2.2017 u.a. der Verdacht bestehe, es haben Amtsträger mit dem Vorsatz sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen lassen für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen. Unter anderem wird in diesem Schriftstück auch der Verdacht geäußert, der Beschwerdeführer habe als Mitarbeiter des Straßenbauamtes xxx jeweils im Dezember des Jahres 2013 bis 2015 ein persönliches Kuvert mit einem Bargeld in noch festzustellender Höhe und im Jahr 2013 darüber hinaus Tankgutscheine im Wert von Euro 40,-- in Empfang genommen. Der Tatverdacht nach § 306 Abs. 1 StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung am 14.4.2016 sichergestellten Daten der xxx. Auf Grund der aufgefundenen Excel-Tabellen, je betitelt mit „Weihnachtsliste“ sei davon auszugehen, dass im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 u.a. an die dort genannten Personen Zuwendungen in noch zu bestimmender Höhe erfolgt seien.Der Tatverdacht nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung am 14.4.2016 sichergestellten Daten der xxx. Auf Grund der aufgefundenen Excel-Tabellen, je betitelt mit „Weihnachtsliste“ sei davon auszugehen, dass im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 u.a. an die dort genannten Personen Zuwendungen in noch zu bestimmender Höhe erfolgt seien. Mit Schreiben vom 7.6.2017 hat das Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung die Kärntner Landesregierung, Landesamtsdirektion, als Dienstbehörde davon verständigt, dass gegen den oa. Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren wegen § 306 Abs. 1 StGB eingeleitet worden ist. xxx steht in Verdacht sich als Amtsträger in seiner Tätigkeit beeinflusst haben zu lassen, indem er für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen habe. Der Tatvorwurf ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung am 14.4.2016 sicher-gestellten Daten der xxx. Aufgrund der angeführten Excel-Tabellen bezeichnet mit „Weihnachtsliste“ besteht der Verdacht, dass im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 an ihn ungebührliche Zuwendungen erfolgt sind.Mit Schreiben vom 7.6.2017 hat das Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung die Kärntner Landesregierung, Landesamtsdirektion, als Dienstbehörde davon verständigt, dass gegen den oa. Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 306, Absatz eins, StGB eingeleitet worden ist. xxx steht in Verdacht sich als Amtsträger in seiner Tätigkeit beeinflusst haben zu lassen, indem er für sich oder einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil angenommen habe. Der Tatvorwurf ergebe sich im Wesentlichen aus der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung am 14.4.2016 sicher-gestellten Daten der xxx. Aufgrund der angeführten Excel-Tabellen bezeichnet mit „Weihnachtsliste“ besteht der Verdacht, dass im Dezember der Jahre 2013 bis 2015 an ihn ungebührliche Zuwendungen erfolgt sind. Mit Schreiben vom 23.6.2017, Zahl: xxx wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet. In der sogenannten Weihnachtsliste scheint der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 auf. Die Dienstbehörde hat der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amts-inspektion von insgesamt 3 Landesbediensteten vorgelegt, die ebenfalls im Verdacht der Begehung eines Deliktes
§ 306Abs. 1 St
GB stehen. Die genannten Personen haben die Übergabe und Annahme von Geldgutscheinen bestätigt. Die Dienstbehörde hat der Disziplinaranzeige Einvernahmeprotokolle der Amts-inspektion von insgesamt 3 Landesbediensteten vorgelegt, die ebenfalls im Verdacht der Begehung eines Deliktes
Paragraph 306, Absatz eins, StGB stehen. Die genannten Personen haben die Übergabe und Annahme von Geldgutscheinen bestätigt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme am
- Juni 2017 bei der Amtsinspektion ausgesagt, dass seit November 2003 in der Abteilung xxx, mit der Vorbereitung und Abwicklung von Bauprojekten im Straßenbau beschäftigt sei. Es seien ihm nie Geldbeträge bzw. sonstige geldwertige Vorteile von der Firma xxx oder anderen Unternehmen angeboten worden. Zur Weihnachtszeit haben die Firmen lediglich kleine übliche Aufmerksamkeiten (handschriftliche Weihnachtskarten, Wein, Honig oder Schokolade etc.) überbracht. In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass von ihm während seiner gesamten Tätigkeit beim Amt der Kärntner Landesregierung keine finanziellen oder geldwertige Zuwendungen angenommen worden seien und weise er diesen Vorhalt daher aufs Schärfste zurück. Aus der ergänzenden Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 10.08.2017 geht ua. hervor, dass der Geschäftsführer im Zuge seiner Einvernahme durch das xx ua. ausgesagt hat, dass der betreffende Eintrag in die letzte Spalte „pers. kuv. ho“ eine handschriftlich erstellte Weihnachtskarte an die betroffenen Personen darstellt. Die Frage, ob hinter den persönlichen Kuverts irgendwelche Geldgeschenke stehen, habe er mit „nein, nie“ beantwortet. Er habe nur eine handgeschriebene Weihnachts-karte übermitteln wollen, weil diese eben einen gewissen Stellenwert hat und habe er diese Empfänger auch von früher gekannt. Eine handgeschriebene Karte habe einen höheren ideelen Wert als ein Vordruck. Auch die Zeugin xxx habe ausgesagt, dass sich in den Kuverts niemals Bargeld befunden habe und könne sie dies auch bezeugen. Den Begriff „pers. kuv. ho“ habe die Zeugin derart erklärt, dass diese Begriffe von ihrer Vorgängerin ausgewählt worden seien und habe sie dies übernommen. Das persönliche Kuvert stelle eine handschriftlich verfasste Weihnachtskarte von xxx an seine Kunden bzw. Auftraggeber dar. Im Amtsblatt des Landes Kärnten vom
- Juli 2017 (Beilage ./A) scheint ein Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung auf und hat aufgrund dieser Regelung der rechtskonform zusammengesetzte Disziplinarsenat die nunmehr angefochtene Entscheidung erlassen. Die rechtskonforme Zusammensetzung des Senates wird durch die Beilage ./B (Beratungsniederschrift zu Zahl: xxx) unter Beweis gestellt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Parteienvorbringen. Rechtliche Beurteilung: § 43 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 85/2013idgF. – K-DRG 1994 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 85/2013idgF. – K-DRG 1994 lautet: „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“ § 64 Abs. 1 K-DRG lautet:Paragraph 64, Absatz eins, K-DRG lautet: „Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.“ § 125 Abs. 1 und Abs. 2 K-DRG lauten:Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 2, K-DRG lauten: „
(1)Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen. (LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 32)durchzuführen. Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen. (LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 37)“der Landesregierung zuzustellen. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 37,)“ Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Einleitungsbeschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29.08.2017, Zahl: xxx. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Tatvorwurf hinsichtlich seiner inhaltlichen Berechtigung und verfehlt damit die
der Rechtsprechung und der Literatur anfechtbaren Hauptfunktionen eines Einleitungsbeschlusses:
- Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.
- Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.
- Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.
- Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Verlag Springer,
- Auflage).Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Verlag Springer,
- Auflage). In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus § 111 K-DRG.In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 567). Um zu klären, , ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus Paragraph 111, K-DRG. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. , Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor , der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. VwGH 16.10.2008, ZI 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur).Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 16.10.2008, ZI 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur). Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder - bei größerer Anzahl von Tathandlungen - zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit , (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder - bei größerer Anzahl von Tathandlungen - zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist(VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend" zu klären ist, (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die vorliegende Beschwerde behauptet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens sowie gegen den Vorwurf des Verschuldens. Diese Beurteilungen sind jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde auf Grund der konkreten Gegebenheiten davon ausgegangen, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, und viele andere).Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der xxx gegeben, zumal der Beschwerdeführer von der Vorteilsnahme
§ 306Abs. 1 St
GB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Der Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt , die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann vergleiche hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1989, Zahl: 89/09/0113, und viele andere)., Im Gegenstand ist dieser Verdacht durch das anhängige Ermittlungsverfahren bei der xxx gegeben, zumal der Beschwerdeführer von der Vorteilsnahme
, Paragraph 306, Absatz eins, StGB verdächtigt wird. Da im Gegenstand der Verdacht einer gerichtlichen Straftat vorliegt, war der angefochtene Bescheid zu erlassen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gerichtliche Strafbarkeit präjudizielle Vorfrage für das Disziplinarverfahren und hat die Disziplinarbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht zu führen und die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. Unter anderem auch deshalb, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Einstellungstatbestände sind gegenständlich nicht hervorgetreten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegen einige Landesbedienstete in dieser Angelegenheit kein Verfahren eingeleitet wurde ist zu sagen, dass dies im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten ist. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom 20.7.2017 im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. 28 verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich der Senat II gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des § 103 K-DRG verwiesen. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers die Zusammensetzung des Disziplinarsenates gerügt wurde, wird auf die Kundmachung vom 20.7.2017 im Amtsblatt des Landes Kärnten Nr. 28 verwiesen und ausgeführt, dass gegenständlich der Senat römisch zwei gesetzmäßig tätig geworden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 103, K-DRG verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass nach Anzeige „notwendige Ermittlungen durchzuführen sind“, dies unter Hinweis auf die §§ 116 und 125 K-DRG, wird nochmals darauf verwiesen, dass damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint sind. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission ein Verfahren durchzuführen hat soferne entsprechende Verdachtsmomente für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen ausreichende Verdachtsgründe vor, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass nach Anzeige „notwendige Ermittlungen durchzuführen sind“, dies unter Hinweis auf die Paragraphen 116 und 125 K-DRG, wird nochmals darauf verwiesen, dass damit nicht Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes im Gegenstand gemeint sind. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission ein Verfahren durchzuführen hat soferne entsprechende Verdachtsmomente für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen ausreichende Verdachtsgründe vor, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machten. Einstellungstatbestände sind gegenständlich nicht hervorgetreten, sodass daher der Einleitungsbeschluss zu erlassen und war demzufolge die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1770.6.2017