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{'item': 'KLVwG-S4-1516/9/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1516/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch xxx sowie die fachkun

§ 28Vw

GVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz als unbegründetDie Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.06.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx vom 23.03.2017 auf agrarbehördliche Genehmigung des Notariatsaktes vom 17.03.2017 des Notariates xxx, GZ xxx,

§ 49Abs.

7 K-FLG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.06.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx vom 23.03.2017 auf agrarbehördliche Genehmigung des Notariatsaktes vom 17.03.2017 des Notariates xxx, GZ xxx,

Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung nach Einholung einer Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Ergebnis damit, dass die geplante Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ xxx, KG xxx, den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften widerspräche und nicht im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sei. Im Besonderen werde dem an die Antragstellerin übergebenen Betrieb die Möglichkeit des Auftriebs genommen. Die Verpachtung an einen der bisherigen Miteigentümer sei lediglich bis zu dessen Pensionierung geregelt, danach bestehe für die Übernehmerin kein Anspruch auf den Auftrieb. Im Gegenstand sei der gesamte landwirtschaftliche Betrieb inklusive aller Wohn- und Stallgebäude an die Übernehmerin übergeben und lediglich die ca. 1,8 ha große Almfläche samt Anteilsrechten an der AG „xxx“ von den Übergebern zurückbehalten worden. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen gehe laut belangter Behörde eindeutig hervor, dass der Bedarf der Anteilsrechte bei den abzuschreibenden Flächen liege, da diese land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von ca. 15 ha sowie Hof- und Wirtschaftsgebäude umfassten. Die Liegenschaft werde aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet und werde dort auch Vieh gehalten. Bewirtschaftet werde sie von einem der Miteigentümer und soll im Pachtwege bis zu dessen Pensionierung weiter bewirtschaftet werden. Deshalb sei unstrittig, dass die übergebenen Flächen bzw der Gebäudebestand den Bedarf an Anteilsrechten an der AG aufwiesen. Das Grundstück xxx, welches bei der EZ xxx verbleiben sollte, weise keinen Bedarf an Anteilsrechten an der AG auf, da auf dieser Almfläche keine Tiere überwintert werden könnten bzw. auch mit den Futterflächen dieser Almfläche kein Rind über den Winter gefüttert werden könnte. Die Argumentation, dass die Anteilsrechte für die Zufahrt zum Grundstück xxx notwendig wären, sei ebenfalls nicht richtig, da die Weganlage „xxx“ mit Bescheiden der Agrarbehörde xxx geregelt worden sei. Richtig sei, dass die AG die Weganlage zu erhalten habe, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass damit lediglich die Zufahrt zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgedeckt sei. Neuinteressenten am Weg hätten eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen und seien an der laufenden Erhaltung mit 15 Anteilen zu beanteilen. Es bestehe die Möglichkeit, zum Grundstück xxx bzw. zur dort allenfalls zu errichtenden Almhütte bei entsprechender Beitragsleistung zuzufahren bzw. im Streitfalle ein Bringungsrecht bei der Agrarbehörde zu beantragen. Es liege nicht im Interesse der Agrarbehörde, dass durch eine Realteilung die gegenständliche landwirtschaftliche Liegenschaft zersplittert werde, es bestünde jedoch die Möglichkeit, das Grundstück xxx samt Anteilen bei der EZ xxx zu belassen und die EZ xxx als Ganzes an die Beschwerdeführerin zu übergeben. Entsprechende Nutzungsrechte seitens der Übergeber könnten zurückbehalten werden. Gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid der Agrarbehörde xxx wurde von xxx innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. In der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: „… Ich, xxx erhebe durch meine ausgewiesene Vertreterin gegen den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 21.06.2017, xxx, eingelangt am 23.06.2017, binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wie folgt: Mit Übergabsvertrag vom 17.03.2017, GZ xxx, haben mir meine Mutter xxx und meine beiden Onkel xxx und xxx die Grundstücke xxx aus der Liegenschaft Einlagezahl xxx Katastralgemeinde xxx mit dem Gebäude xxx im Gesamtausmaß von 154.529 m² übergeben. Zurückbehalten wurde die restliche Liegenschaft EZ xxx KG xxx, dann bestehend aus dem Almgrundstück xxx KG xxx im Ausmaß von 1,8128 ha samt der darauf befindlichen Almhütte sowie das mit der Liegenschaft real rechtlich verbundenen 43/675 Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft xxx EZ xxx KG xxx. Dieser Übergabsvertrag wurde auch bereits von der Grundverkehrskommission am Sitz der Bezierkshauptmannschaft xxx am 28.03.2017, Zahl xxx, rechtskräftig genehmigt. Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zahl xxx, wurde mein Antrag vom 23.03.2017 auf agrarbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages gem. § 49 Abs 7 K- FLG als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zahl xxx, wurde mein Antrag vom 23.03.2017 auf agrarbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages gem. Paragraph 49, Absatz 7, K- FLG als unbegründet abgewiesen. Vorerst wird, wie bereits in der Stellungnahme an die Agrarbehörde dargestellt, mitgeteilt, dass der Übergabe langwierige Verhandlungen einerseits der Miteigentümer untereinander und andererseits auch mit mir als Übernehmerin vorausgegangen sind. Meine beiden Onkel xxx sind kinderlos. Diese haben sich schließlich auf den vorliegenden Vertrag geeinigt um eine ansonsten drohende Realteilung und somit Zersplittung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu verhindern. Das Wohngebäude wird wie bisher von den Übergebern bewohnt und wird mit deren Wohnungsgebrauchsrecht belastet, sodass mir, solange einer der Übergeber lebt, im Haus auch keine eigenen Wohnräume zur Verfügung stehen. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden in Zukunft wie bisher von Herrn xxx gepachtet und bewirtschaftet, wobei ich mich zur Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses bis zu dessen Pensionierung verpflichtet habe Das Vieh samt Geräten und Maschinen wurde nicht mitübergeben, sodass durch mich keine Viehbewirtschaftung erfolgt. In der Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 12.05.2017 hat diese festgehalten, dass der Schwerpunkt der Agrargemeinschaft xxx die almwirtschaftliche Nutzung sei und die für meine Grundstücke neu zu eröffnende EZ einen Bedarf an Auftriebsrechten habe. Im Übergabsvertrag haben sich die Übergeber jedoch den gesamten Viehbestand zurückbehalten, ich lebe in xxx und habe keinerlei Bedarf an diesen Auftriebsrechten. Die Viehwirtschaft wird durch die Übergeber bzw. den Pächter, meinen Onkel xxx, bis zu seiner Pensionierung weiterbetrieben. Es ist nicht beabsichtigt, dass ich als Eigentümer der neuen EZ nach Beendigung des Pachtverhältnisses Viehwirtschaft betreibe. Die diesbezügliche Argumentation der Behörde, dass durch das Abtrennen der Anteilsrechte ein rückläufiges landwirtschaftliches Einkommen zu erwarten ist geht somit ins Leere. Im Übrigen ist es auch unrealistisch, dass durch den Auftrieb von derzeit sieben (bzw.

den Anteilsrechten maximal achteinhalb GV) Stück Vieh ein wesentlich erhöhtes landwirtschaftliches Einkommen zu erwarten ist. Seitens der Agrargemeinschaft gibt es auch schon sehr lange keine Ausschüttungen mehr an die Anteilsinhaber, da die Einkünfte für die Wegerhaltung des „xxx" und anderen Aufwendungen verwendet werden. Es ist nach meiner Ansicht auch unzumutbar, dass mir eine Verpflichtung zur Viehhaltung und auch die Übernahme der Anteilsrechte von einer Behörde vorgeschrieben wird. Für mich war es eine Bedingung für die Vertragsunterfertigung, dass ich nicht Mitglied der Agrargemeinschaft werden muss, da ich aufgrund von Unstimmigkeiten bzw. persönlichen Gründen nicht Nachbarschaftsmitglied werden möchte.

§ 49Abs 8 K-FLG ist die Genehmigung gem.

§ 49 Abs. 7 K-FLG zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaft oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht. Da meine neue EZ keinen Viehbestand übernommen hat bzw. besitzt und von mir auch keine Viehwirtschaft sondern später Grünlandwirtschaft beabsichtigt ist, widerspricht die Teilung nicht den wirtschaftlichen Bedürfnissen. Wenn die Genehmigung gem. § 49 Abs 7 K-FLG nicht erteilt werden sollte, kommt es aber gerade dadurch zu einer Verletzung der Interessen einer leistungsfähigen Landwirtschaft, da die Übergabe des Besitzes von drei Miteigentümern in eine Hand dann gescheitert wäre. In weiterer Folge würde eine Realteilung und somit Zersplittung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes drohen, da es dann keinen Hofübernehmer gibt.

Paragraph 49, Absatz 8, K-FLG ist die Genehmigung gem. Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaft oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht. Da meine neue EZ keinen Viehbestand übernommen hat bzw. besitzt und von mir auch keine Viehwirtschaft sondern später Grünlandwirtschaft beabsichtigt ist, widerspricht die Teilung nicht den wirtschaftlichen Bedürfnissen. Wenn die Genehmigung gem. Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG nicht erteilt werden sollte, kommt es aber gerade dadurch zu einer Verletzung der Interessen einer leistungsfähigen Landwirtschaft, da die Übergabe des Besitzes von drei Miteigentümern in eine Hand dann gescheitert wäre. In weiterer Folge würde eine Realteilung und somit Zersplittung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes drohen, da es dann keinen Hofübernehmer gibt. Am zurückbehaltenen Grundstück xxx soll die derzeitige desolate und renovierungsbedürftige Almhütte abgerissen und erneuert werden. Diese Hütte dient dann einerseits der Bewirtschaftung der zurückbehaltenen Almwiese (Mahd und Almerhaltung) und andererseits als Unterstand bzw. zur Nachschau für das Vieh der Miteigentümergemeinschaft bzw. des Pächters xxx, das aufgrund der zurückbehaltenen Anteilsrechte weiterhin wie bisher auf den unmittelbar in der Nähe liegenden Grundflächen der Agrargemeinschaft weiden könnte. Die zurückbehaltenen Nachbarschaftsanteile dienen somit einerseits zur Weidung des zurückbehaltenen Viehs der Übergeber bzw. des xxx, andererseits werden diese auch zum Viehtrieb und zur Zufahrt des zurückbehaltenen Grundstückes und somit auch zur Almhütte benötigt. Die Erhaltung der Weganlage "xxx" obliegt der Agrargemeinschaft. Entgegen der Ausführungen der Amtssachverständigen obliegt der Agrargemeinschaft jedoch auch die Vergabe von Zufahrtsrechten an Dritte. Es ist zu befürchten, dass den Übergebern ohne den Nachbarschaftsanteilen dann seitens der Agrargemeinschaft keine Zufahrt zum zurückbehaltenen Grundstück sowie z.B, neu zu errichtenden Almhütte eingeräumt wird, sie somit ein bestehendes Recht verlieren würden. Die Argumentation der Amtssachverständigen, dass dann ein landwirtschaftsrechtliches Bringungsrecht bei der Agrarbehörde beantragt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits wird dem zurückbehaltenen Grundstück eine eigene mögliche landwirtschaftliche Nutzung in der Stellungnahme der Amtssachverständigen abgesprochen, andererseits soll ein landwirtschaftliches Bringungsrecht beantragt werden können (welches ohne mit den Nachbarschaftsanteilen verbundenen Weiderechten ohnehin nicht zweckmäßig ist, da das Vieh ja auf den Nachbarschaftsgründen weidet). Es ist somit zu befürchten, dass den Übergebern ohne die Nachbarschaftsanteile die bisher bestehende Zufahrt verwehrt werden könnte, was einen erheblichen behördlichen Eingriff in bestehende Rechte bedeuten würde. Auch ist die Argumentation der Amtssachverständigen, dass eine Einlage, die über einen geringen Grundbuchstand, Anteilsrechte und eine Almhütte verfügt, einfach und lukrativ zu veräußern wäre, spekulativ und stellt diese einen unzulässigen Einwand dar. Seitens meiner Mutter xxx und meinen Onkeln xxx ist kein Verkauf beabsichtigt, da mein Onkel xxx das zurückbehaltene Grundstück sowie die Nachbarschaftsanteile zum Zwecke seiner Viehwirtschaft benötigt. Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten den nachstehenden ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge meiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017 ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu erkennen, dass der Übergabsvertrag vom 17.03.2017, GZ xxx,

§ 49

Abs 7 K-FLG genehmigt wird.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge meiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017 ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu erkennen, dass der Übergabsvertrag vom 17.03.2017, GZ xxx,

Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG genehmigt wird. …“ Am 05.10.2017 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, einer der Übergeber sowie die landwirtschaftliche Amtssachverständige teilnahmen. Soweit von Belang, wurde Folgendes vorgebracht: „… Die faktische Bewirtschaftung bleibt unverändert. Die Liegenschaft wurde durch meinen Onkel bewirtschaftet und ist dieser als Pächter vorgesehen. Es ist Vertragsbestandteil, dass die Liegenschaft bis zur Pensionierung des Onkels an diesen zu verpachten ist. Dabei gehen wir von 4 – 5 Jahren aus. Auf die agrargemeinschaftlichen Flächen wird Vieh aufgetrieben. Wir nutzen sieben Anteilsrechte aus. Dies entspricht 3-4 GVE. Wir haben diese Konstruktion gewählt, um einer möglichen künftigen Realteilung vorzubeugen. Ich beabsichtige den Betrieb selbst zu bewirtschaften, aber kann ausschließen, dass ich Vieh halten werde. So hätte ich wohl die Belastungen durch die Aufwendungen der Agrargemeinschaft, aber keinen Vorteil aus der Mitgliedschaft. Es gab auch in den letzten Jahren keine Auszahlung durch die Agrargemeinschaft, alle Erträge mussten in die Erhaltung investiert werden. Mir ist bewusst, dass der Regelungsplan lediglich die Beweidung durch eigenes überwintertes Vieh zulässt und dass eine Überwinterung des Viehs auf der Alm nicht möglich ist. In der Gemeinschaft haben wir aber die beabsichtigte Regelung besprochen und würde dies von der Agrargemeinschaft geduldet werden. Sie profitiert ja auch von der teilweisen Nichtausübung der Auftriebsrechte durch unseren Betrieb. Einen Beschluss der Vollversammlung gibt es nicht, aber es gibt auch andere Mitglieder die nicht mit einer Hofstelle beanteilt sind, beispielsweise nur mit Wald, und deren Auftrieb schon seit Jahrzehnten geduldet wird. Die Übernehmerin ist in der Familie die einzige in Frage kommende Person, da die anderen Miteigentümer kinderlos sind. Ich habe keine agrarische Ausbildung derzeit, die Studienwahl steht noch an. Die 1,8 ha Almfläche grenzt zwar nicht direkt an die agrargemeinschaftliche Weide an, die Entfernung beträgt jedoch nur 70-80 m. Für die Bewirtschaftung dieser Almfläche sind die Anteilrechte nicht unbedingt erforderlich. Auf der Alm ist die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft in jeder Hinsicht von Vorteil, seien es nachbarschaftliche Belange, sei es Wasserbezug und Wegbenutzung. Es geht hauptsächlich darum, dass mit der Mitgliedschaft Schichtenleistungen verbunden sind und dass in Zukunft vermutlich immer mehr werden wird, weil die Arbeiten schon jetzt nur von wenigen Mitgliedern verrichtet werden. An einen Verkauf von Anteilen an die Agrargemeinschaft wurde nicht gedacht, weil diese keinen realistischen Preis zahlt, ungefähr 1/7 des Wertes. …Für Schichtenleistungen müsste von meiner Seite aus eine Arbeitskraft aufgenommen werden. B e w e i s v e r f a h r e n Die Amtssachverständige xxx gibt an ihren Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll: Ich verweise dazu auf meine Stellungnahme vom 12.05.2017 und halte diese vollinhaltlich aufrecht. Unsere Erfahrungen gehen dahin, dass derartige Konstellationen bei nachfolgenden Eigentumsübertragungen, vor allem an Personen ohne landwirtschaftlichen Hintergrund, massive Probleme in die Agrargemeinschaften bringen. Die Almfläche, auf die die Resteinlagezahl reduziert wird, wäre über eine Bringungsgemeinschaft erschließbar. Es gibt im gegenständlichen Bereich einige Privatparzellen mit Gebäuden, die nicht an der BG beanteilt sind, aber AG-Mitgliedern gehören; diese haben die Zufahrt über den „Titel“ der Mitgliedschaft an der AG, was offensichtlich dem dortigen Brauch entspricht. …Auf der xxx, xxx, ist sowas ähnliches wie eine Ferienhaussiedlung entstanden. Die bestehende Hütte ist ca. 150 m entfernt, die neu zu errichtende Hütte ca. 300 m davon entfernt. Ich war persönlich nicht vor Ort. Meiner Erfahrung nach werden mit Liegenschaften verbundene Almanteile mehrheitlich von landwirtschaftlichen Betrieben erworben, in den letzten 10 Jahren ist jedoch eine starke Tendenz zu beobachten, dass landwirtschaftsfremde Personen solche Liegenschaften zu anderen Zwecken erwerben. …“ Die Beschwerdeführerin wurde schließlich darüber belehrt, dass sie zur ausgehändigten unberichtigten Protokollsabschrift innerhalb von 14 Tagen Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung einbringen könne. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin Ergänzungen zur Verhandlungsschrift. Soweit von Belang, gab sie an, dass 4,31 von 8,5 Anteilsrechten (Weiderechten) ausgenützt würden. Dies entspräche 4,31 GVE (5 Stück Rinder, 5 Stück Ziegen, jeweils verschiedenen Alters). Die Entfernung der 1,8 ha Almfläche zur agrargemeinschaftlichen Weide betrage ca. 100 m. Zudem werde betreffend Erhaltung befürchtet, dass die Mitglieder zu unentgeltlichen Schichtenleistungen verpflichtet würden. An einen Verkauf der Anteile an die Agrargemeinschaft sei nicht gedacht worden, weil diese keinen realistischen Preis zahle, sondern nur einen geringen Bruchteil des Wertes. Schließlich gab die Beschwerdeführerin als Entfernung der bestehenden Hütte zur Ferienhaussiedlung mit ca. 75 m, jene der neu zu errichtende Hütte mit ca. 170 m an. Weitere Anmerkungen betrafen das im Zusammenhang mit der Almhütte durchgeführte naturschutzrechtliche Verfahren. II.römisch zwei. Feststellungen: Über den von den Eigentümern der EZ xxx, KG xxx, xxx, xxx sowie xxx als Übergeber, und xxx als Übernehmerin abgeschlossenen Übergabsvertrag wurde am 17.03.2017 ein Notariatsakt errichtet. Am 23.03.2017 wurde um die agrarbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes gem. § 49 Abs. 7 K-FLG angesucht und wurde diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 versagt, da die geplante Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften sowie den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspräche.Am 23.03.2017 wurde um die agrarbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes gem. Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG angesucht und wurde diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 versagt, da die geplante Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften sowie den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspräche. Die EZ xxx, KG xxx, weist eine Gesamtfläche von ca. 17 ha an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken samt Hofstelle auf. Laut Übergabsvertrag werden von der EZ xxx, bis auf das Grundstück xxx (Alpe) im Ausmaß von ca. 1,8 ha, alle Grundstücke abgeschrieben. Des Weiteren sind die mit der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, verbundenen 43/675 Anteilsrechte an der AG „xxx“ (im Weiteren: „AG“) nicht Gegenstand des Übergabsvertrages und verbleiben bei der EZ xxx, welche nur mehr aus dem Grundstück xxx (Alpe) besteht. Auf je 5 Auftriebsrechte darf ein GVE aufgetrieben werden. In den vergangenen Jahren hat die Liegenschaft 7 Stück Rinder zum Auftrieb gebracht. Zur Zeit werden 4,31 von 8,5 GVE ausgenützt. Derzeit wird auf der Liegenschaft EZ xxx Vieh gehalten und soll diese im Pachtwege von einem der Übergeber bis zu dessen Pensionierung in ca. 4 Jahren weiter bewirtschaftet werden. Für die abgeschriebenen Grundstücke samt Hofstelle wird eine neue Einlagezahl eröffnet. Die übergebenen Flächen samt Gebäudebestand weisen einen Bedarf an Anteilsrechten, vor allem an Weiderechten, auf. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der Erstbehörde, insbesondere auf das schlüssige und nachvollziehbare Amtsgutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführerin hingegen ist es mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, das angerufene Verwaltungsgericht zu überzeugen, insbesondere ist sie dem Fachgutachten mit keinem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 49 Abs. 7 und 8 K-FLG:Paragraph 49, Absatz 7 und 8 K-FLG:

(7)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Abs. 4 letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.
(7)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Absatz 4, letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.
(8)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Abs. 7 dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(8)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Absatz 7, dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. V.römisch fünf. Erwägungen: Die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung zur Teilung einer Stammsitzliegenschaft, wonach die Teilung nicht den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widersprechen soll, zielen darauf ab, dass aus der Teilung stets leistungsfähige bäuerliche Betriebe resultieren, sei es, dass ein bisher leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb bei der Teilung als solcher erhalten bleibt, sei es, dass dann, wenn ein leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb vor der Teilung nicht mehr bestand, ein solcher im Weg der Teilung geschaffen wird (VwGH 98/07/0063). Im Gegenstand wird durch die Teilung ein leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb dadurch zerschlagen, dass ihm auf der ursprünglichen Stammsitzliegenschaft die Auftriebsrechte, welche auch genutzt werden, dadurch entzogen werden, dass diese bei der ursprünglichen EZ verbleiben sollen, jedoch ohne entsprechendes Grundsubstrat. Mit ca. 1,8 ha Almfläche ohne Überwinterungsmöglichkeit bzw Hofstelle, können die sieben GVE-Auftriebsrechte nicht genützt werden, da diesbezüglich ein Widerspruch zum Regelungsplan der Agrargemeinschaft besteht.

§ 3Z 2.1.

des Regelungsplanes der AG vom 09.03.2016 dürfen nur „eigene“ Rinder auf die Gemeinschaftsflächen aufgetrieben werden.

§ 3Z 2.3.

leg cit setzen sich die Auftriebsrechte aus jenen der berechtigten Stammsitzliegenschaften und weiteren sogenannten „freien“ Auftriebsrechten zusammen. Die Auftriebsrechte der Stammsitzliegenschaften betragen maximal 135 GVE und werden anhand der Anteilsrechte der einzelnen berechtigten Liegenschaften an der AG mathematisch ermittelt. Weiderechte stehen nur den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften zu. Eine Ausnahme bildet die Pacht der gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen der berechtigten Stammsitzliegenschaft.

Paragraph 3, Ziffer 2 Punkt eins, des Regelungsplanes der AG vom 09.03.2016 dürfen nur „eigene“ Rinder auf die Gemeinschaftsflächen aufgetrieben werden.

Paragraph 3, Ziffer 2 Punkt 3, leg cit setzen sich die Auftriebsrechte aus jenen der berechtigten Stammsitzliegenschaften und weiteren sogenannten „freien“ Auftriebsrechten zusammen. Die Auftriebsrechte der Stammsitzliegenschaften betragen maximal 135 GVE und werden anhand der Anteilsrechte der einzelnen berechtigten Liegenschaften an der AG mathematisch ermittelt. Weiderechte stehen nur den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften zu. Eine Ausnahme bildet die Pacht der gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen der berechtigten Stammsitzliegenschaft. In der Beschwerde wird ins Treffen geführt, dass die vorliegende Einigung zwischen den Übergebern und der Übernehmerin eine ansonsten drohende Realteilung und somit Zersplitterung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verhindern sollte. Das Argument, dass die bei der EZ zurückbehaltenen Anteilsrechte dem Weidegang des zurückbehaltenen Viehs dienten sowie zur Zufahrt zur Hütte benötigt würden, geht ins Leere, zumal die zurückbehaltende EZ xxx, bestehend aus dem Grundstück xxx im Ausmaß von 1,8 ha Almfläche mangels Infrastruktur über kein „eigenes“ Vieh iSd Regelungsplanes verfügen kann und für die Absicherung einer Zufahrt zur Almhütte solche Auftriebsrechte bzw. Anteile nicht gedacht sind. Die Entscheidung der belangten Behörde ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, da plausibel dargelegt wurde, dass einerseits die verbleibende Liegenschaft EZ xxx auf ca. 1,8 ha Almfläche sieben bzw acht GVE (43 Anteile) nicht füttern kann, andererseits aber hervorgekommen ist, dass - wie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu entnehmen ist - die übergebenen Flächen samt Gebäudebestand sehr wohl einen Bedarf an Weiderechten aufweisen. Die abzuschreibenden Flächen weisen deshalb einen Bedarf an Weiderechten auf, weil sie land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. 15 ha sowie Hof- und Wirtschaftsgebäude umfassen. Die Liegenschaft wird auch aktuell bewirtschaftet und wird auf dieser nach wie vor Vieh gehalten. Es soll daher ein bisher leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb bei der Teilung als solcher erhalten bleiben. Dies umso mehr, als von der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eingeräumt wurde, dass für die Bewirtschaftung der 1,8 ha Almfläche die Anteile nicht unbedingt erforderlich seien. Da das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, der erstbehördlichen Entscheidung, wonach die geplante Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ xxx, KG xxx, den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften widerspricht und diese nicht im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft ist, wirksam entgegenzutreten, war auch der Beschwerde kein Erfolg beschieden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1516.9.2017

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