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{'item': 'KLVwG-S4-1864/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1864/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.08.2017, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden , xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.08.2017, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, lud am 31.05.2017, um 20:00 Uhr, zur ordentlichen Vollversammlung der AG unter Anschluss einer Tagesordnung im Gemeindesitzungssaal ein. Der nunmehrige Beschwerdeführer entschuldigte sich mit Schriftsatz vom 29.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.05.2017, für sein Fernbleiben bei der anberaumten Vollversammlung und brachte er gleichzeitig „Widerspruch zu den Beschlüssen bei dieser Vollversammlung (Vollversammlung vom 31.05.2017) ein. Die Begründung würde er nach Erhalt des Protokolls der Vollversammlung beibringen. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 ersuchte xxx die belangte Behörde um Übermittlung des Vollversammlungsprotokolls und wurde ihm mit Schriftsatz vom 20.06.2017 eine Kopie des Vollversammlungsprotokolls übermittelt und mitgeteilt, dass ihm gemäß § 8 der geltenden Verwaltungssatzung, da er der Vollversammlung ferngeblieben sei, kein Beschwerderecht zustehe.Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 ersuchte xxx die belangte Behörde um Übermittlung des Vollversammlungsprotokolls und wurde ihm mit Schriftsatz vom 20.06.2017 eine Kopie des Vollversammlungsprotokolls übermittelt und mitgeteilt, dass ihm gemäß Paragraph 8, der geltenden Verwaltungssatzung, da er der Vollversammlung ferngeblieben sei, kein Beschwerderecht zustehe. Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 führte xxx im Ergebnis aus, dass weder die Satzung der Agrargemeinschaft noch das K-FLG eine Regelung zu der Sach- und Rechtslage vorsähen. Weder die Agrarbehörde noch der Obmann sei ihm gegenüber tätig geworden. Er habe vorsorglich bereits am 29.05.2017 Widerspruch erhoben. Wenn die zuständige Erstbehörde von ihrer Überwachungsaufgabe nicht Gebrauch mache, habe er von seinem Entschuldigungsrecht Gebrauch gemacht. Auch scheine er in der Anwesenheitsliste nicht als entschuldigt auf.

  1. a)Angefochtene Entscheidung: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.08.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des xxx vom 29.05.2017 gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 31.05.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Anführung des § 51 Abs. 2 K-FLG sowie des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung, führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, dass im § 8 der Satzung die Möglichkeit der Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehe, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde zu erheben. Mitgliedern, welche bei der Vollversammlung nicht anwesend gewesen seien, für den Antrag gestimmt, oder sich der Stimme enthalten haben, stehe ein Beschwerderecht nicht zu. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in Kenntnis der rechtsgültigen Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft sei, zumal er in den letzten Jahren unzählige Minderheitsbeschwerden eingebracht habe und sei es für ihn klar gewesen, dass Mitgliedern, welche bei der Vollversammlung nicht anwesend gewesen seien, kein Beschwerderecht zustehe. Die Vollversammlung diene dazu, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft die notwendigen Informationen zu liefern, und hätte der Beschwerdeführer nur bei der Vollversammlung erscheinen müssen und es wäre ihm frei gestanden, seine Gegenstimme zu Beschlüssen abzugeben und sein Beschwerderecht innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist zu wahren.Nach Anführung des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG sowie des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, der rechtsgültigen Verwaltungssatzung, führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, dass im Paragraph 8, der Satzung die Möglichkeit der Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehe, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde zu erheben. Mitgliedern, welche bei der Vollversammlung nicht anwesend gewesen seien, für den Antrag gestimmt, oder sich der Stimme enthalten haben, stehe ein Beschwerderecht nicht zu. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in Kenntnis der rechtsgültigen Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft sei, zumal er in den letzten Jahren unzählige Minderheitsbeschwerden eingebracht habe und sei es für ihn klar gewesen, dass Mitgliedern, welche bei der Vollversammlung nicht anwesend gewesen seien, kein Beschwerderecht zustehe. Die Vollversammlung diene dazu, den Mitgliedern der Agrargemeinschaft die notwendigen Informationen zu liefern, und hätte der Beschwerdeführer nur bei der Vollversammlung erscheinen müssen und es wäre ihm frei gestanden, seine Gegenstimme zu Beschlüssen abzugeben und sein Beschwerderecht innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist zu wahren. Da dem Beschwerdeführer als nicht anwesendes Mitglied kein Beschwerderecht zustehe, war seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
  2. b)Beschwerde: Gegen die oben im Wesentlichen wiedergegebene Entscheidung der belangten Behörde erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit folgendem Wortlaut: „…Sehr geehrte Bescheiderstellerin, Frau xxx! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich, xxx , vlg xxx , erhebe in offener Frist Beschwerde und Widerspruch zum Bescheid mit der Zahl : xxx der Bescheiderstellerin Frau xxx vom 29.08.2017 ,eingelangt bei mir am 30.08.2017, der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx. Im Bescheid der Agrarbehörde Kärnten werden meine Anbringen an die Aufsichtsbehörde vom 29.05.2017 und 27.06.2017 , welche ich wiederum vorbringe , ungerechtfertigt als Beschwerde bewertet und mit diesem Bescheid als Unzulässig zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen sind von der Bescheiderstellerin, xxx der Agrarbehörde Kärnten wieder (wie schon in mehreren Vorverfahren auch) der § 51 K-FLG 1979 und § 8 der in Gültigkeit befindlichen Satzung der xxx und xxx angeführt. der Paragraph 51, K-FLG 1979 und Paragraph 8, der in Gültigkeit befindlichen Satzung der xxx und xxx angeführt. In der Begründung der Bescheiderstellerin Frau xxx führt sie auf Seite 2 ,letzter Absatz, des Bescheides aus, welche Regelung nach abgehaltener Vollversammlung bei normalen Verfahrensverlauf einzuhalten und zu beachten ist. ( § 8 der Satzung der Agrargemeinschaft). ( Paragraph 8, der Satzung der Agrargemeinschaft). Ich, habe mich aber, vor dem Vollversammlungstermin an die Aufsichtsbehörde gewandt und begründet die Behörde auch in diesem Absatz: "Eine Reaktion der Agrarbehörde (gemeint ist wohl die Aufsichtsbehörde ) am Tag der Vollversammlung wäre auf Grund des Schreibens des Herrn xxx ohnehin nicht mehr vor der Vollversammlung möglich gewesen. Ganz abgesehen davon ist Herr xxx sehr wohl in Kenntnis der rechtsgültigen Satzung der Agrargemeinschaft u.s.w." die Bescheiderstellerin erwähnt mit keinem Wort warum die Aufsichtsbehörde vom 1.Juni 2017 bis heute 25.09.2017 untätig war und ist. Eine Begründung zur angführten Rechtsgrundlage im Bescheid, zum § 51 K-FLG ist in diesem Bescheid von der Bescheiderstellerin nicht Paragraph 51, K-FLG ist in diesem Bescheid von der Bescheiderstellerin nicht ausgeführt und nicht vorhanden. Das ist für mich ein unhaltbarer Zustand, welcher mir, meine Rechte untergräbt welche mir zustehen. Ich fordere daher die Kontrolle, zu diesen Aufgaben der zuständigen Organe, durch die Agrarbehördliche Aufsichtsbehörde ein .Zu den Mängeln die sichtbar werden, fordere ich deren Behebung. Da aus dem erstellten Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx , Bescheiderstellerin Frau xxx ,nicht ersichtlich ist, ob die Bescheiderstellerin ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist die mangelnde Erhebung der Sachlage und auch der Rechtslage augenscheinlich und offensichtlich. Das stellt für mich eine Beschwer dar ( ich habe ein Recht auf ein faires Verfahren mit Parteigehörrecht ) ich fordere daher die nun zuständige Behörde auf all diese Mängel zu beheben. Weiters erkläre und begründe ich meinen Widerspruch zum Bescheid wie folgt: # Ich habe die Agrarbehörde Kärnten (Aufsichtsbehörde ) am 29.05.2017 mittels Schreiben kontaktiert ,welches laut Bescheid am 31.05.2017 bei der zuständigen Behörde eingelangt ist. Ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde vom 1. Juni bis heute in meine Richtung hat nicht stattgefunden. Ich erhebe Widerspruch zur Abwicklung dieses Sachverhaltes der Aufsichtsbehörde . Ich fordere die Aufsichtsbehörde auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren zur Sachlage und auch der Rechtslage durchzuführen und die Regelungslücken welche sichtbar werden zu schließen.( jegliche Selbstverwaltung kann nur mit den not- wendigen Satzungsregelungen dazu durchgeführt werden, wenn Regelungslücken entstehen sind diese sofort zu schließen, um das Recbtstaatliche Prinzip von Österreich einzuhalten § 51 K-FLG 1979 ). Ich fordere die Aufsichtsbehörde auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren zur Sachlage und auch der Rechtslage durchzuführen und die Regelungslücken welche sichtbar werden zu schließen.( jegliche Selbstverwaltung kann nur mit den not- wendigen Satzungsregelungen dazu durchgeführt werden, wenn Regelungslücken entstehen sind diese sofort zu schließen, um das Recbtstaatliche Prinzip von Österreich einzuhalten Paragraph 51, K-FLG 1979 ). Da die Aufsichtsbehörde Ihrer Überwachungsaufgabe und Schlichtungsverpflichtung nicht nachgekommen ist ,erhebe ich Widerspruch zu dieser Vorgangsweise und fordere heilende Maßnahmen ( einstweilige Verfügungen) durch die zuständige Oberbehörde ein. Weiters erhebe ich auch meine Anbringen an die Behörde vorn 29.05.2017 und 27.06.2017 als Vor - und Anbringen in diesem Beschwerde - und Widerspruchsschreiben . Weiters stelle und halte ich noch fest: Ich habe am 27.06.2017 bereits um Übermittlung von Unterlagen ersucht um meinen Widerspruch begründen zu können, auch zu dieser Angelegenheit ist die Agrarbehörde (Aufsichtsbehörde) nicht tätig geworden. Ich benötige noch : Kassabericht 2016 Bilanz 2015/2016 Bilanz 2015 aus 2016, Budget 2015, 2016,2017 , Die Schreiben der Steuerberaterin der Agrargemeinschaft Frau xxx zur Bilanz 2015 und 2016 welche bei der Vollversammlung der AG xxx und xxx vorgelesen wurden , Das Schreiben von der Agrarbehörde Kärnten, von Frau xxx, zum Tagesordnungspunkt 8 . Beschlussfassung über die Änderung des § 8 der Satzung ,wonach Minderheitsbeschwerden künftig keine Aufschiebende Wirkung mehr zukommt, welches auch bei der Vollversammlung der AG xxx und xxx vorgelesen wurde. Das Schreiben von der Agrarbehörde Kärnten, von Frau xxx, zum Tagesordnungspunkt 8 . Beschlussfassung über die Änderung des Paragraph 8, der Satzung ,wonach Minderheitsbeschwerden künftig keine Aufschiebende Wirkung mehr zukommt, welches auch bei der Vollversammlung der AG xxx und xxx vorgelesen wurde. Dazu muss ich anmercken , das auch die Bescheiderstellerin Frau xxx ist. Ohne Kenntnis dieser notwendigen Unterlagen, diesen Verwaltungs- und Verfahrensakt abzuschließen 'erachte ich als ungerechtfertigt und fordere ein ordentliches Vorgehen ein, so das alle mir und auch jeder anderen Person welche in der Minderheit ist, zustehende Rechte eingehalten werden. Da ich im Protokoll, der Vollversammlung der AG xxx und xxx vorn 31.05.2017 nicht als Entschuldigt aufscheine erhebe ich Widerspruch zur Protokollierung der Vollversammlung vom 31.05.2017. Diesen Widerspruch hat die zuständige Aufsichtsbehörde auch nicht bearbeitet!!! Diese Bearbeitung fordere ich ein. Meine Begehren sind: Ich xxx stelle den Antrag an die zuständige Aufsichtsbehärde tätig zu werden und die mir vom Rechtsstaat zugesicherten Rechte, auch in diesem Verfahren zukommen zu lassen und die Regelungslücken der Selbstverwaltung zu schliessen , so das das Rechtsstaats- Prinzip von Österreich eingehalten wird. Ich begehre Parteigehörrecht für mich. Dann begehre ich die Einhaltung des § 51

(1)des K-FLG 1979 zu kontrollieren und die Mängel die ans Tageslicht kommen zu beheben. Dann begehre ich die Einhaltung des Paragraph 51 (, eins,)des K-FLG 1979 zu kontrollieren und die Mängel die ans Tageslicht kommen zu beheben. Anordnungen und Rechtsmittelbelehrungen zur weiteren Vorgangsweise im laufenden Verfahren mit mir, durch die zuständigen Organe der Behörde sowie für jede andere Betroffene Partei .auch für mich als Partei, begehre ich ersichtlich zu machen. Anordnungen eines Verbesserungsauftrages an mich, durch die zuständige Behörde, wenn kein Parteigehör in meine Richtung in Form eines Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, vor der Bescheiderstellung der zuständigen Behörde, begehre ich auch. Da die Satzung der AG xxx und xxx im Jahr 1929 erstellt wurde und im Jahr 2003 geringfügig verändert wurde, begehre ich die Gesetzmäßigkeitsprüfung und die Rechtstaatlichkeitsprüfung der Satzung durchzuführen sowie heilende Maßnahmen vorläufig ,als einstweilige Verfügungen nach § 96 K-FLG 1979 zu erlassen. Da die Satzung der AG xxx und xxx im Jahr 1929 erstellt wurde und im Jahr 2003 geringfügig verändert wurde, begehre ich die Gesetzmäßigkeitsprüfung und die Rechtstaatlichkeitsprüfung der Satzung durchzuführen sowie heilende Maßnahmen vorläufig ,als einstweilige Verfügungen nach Paragraph 96, K-FLG 1979 zu erlassen. Da die Bescheiderstellerin Frau xxx nur den Satzungs- paragrafen § 8 Absatz 2 anwendet und auf meine übrigen Anbringen, keine Reaktion ersichtlich ist, begehre ich diese Anbringen an die Behörde (Aufsichtsbehörde) nach § 51
(1)an die Aufsichtsbehörde zurückzuverweisen und den Bescheid mit der Aktenzahl : xxx aufzuheben. Da die Bescheiderstellerin Frau xxx nur den Satzungs- paragrafen Paragraph 8, Absatz 2 anwendet und auf meine übrigen Anbringen, keine Reaktion ersichtlich ist, begehre ich diese Anbringen an die Behörde (Aufsichtsbehörde) nach Paragraph 51 (, eins,) an die Aufsichtsbehörde zurückzuverweisen und den Bescheid mit der Aktenzahl : xxx aufzuheben. Ich begehre auch Anordnungen zur Prävention der Agrargemeinschaftsmitglieder im Internen Umgang miteinander und im Umgang mit der zuständigen Erst- und Aufsichtsbehörde in die Wege zu leiten. Ich erhebe alle Forderungen von mir , in diesem Schreiben als meine Begehren. Weiters rege ich an, eine neutrale Streitschlichtungsstelle einzurichten um den Umgang miteinander, auch mit den Organen und Behörden zu erleichtern und zu verbessern. …“ Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und wurde dem Antrag mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Oktober 2017 nicht stattgegeben. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 51 Absatz 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Absatz 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. § 8 Absatz 1 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung: Paragraph 8, Absatz 1 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung: Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitenbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. § 8 Absatz 2 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung: Paragraph 8, Absatz 2 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung: Mitgliedern, welche bei der Vollversammlung nicht anwesend waren, für den Antrag gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, steht ein Beschwerderecht nicht zu. III.römisch drei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft „xxx“, welche mit Regelungsplan vom 30.07.1929, Zahl: xxx, körperschaftlich eingerichtet wurde. Mit IV. Anhang vom 28.08.2003, Zahl: xxx, wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Satzung erlassen.Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft „xxx“, welche mit Regelungsplan vom 30.07.1929, Zahl: xxx, körperschaftlich eingerichtet wurde. Mit römisch vier. Anhang vom 28.08.2003, Zahl: xxx, wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Satzung erlassen. Die Satzung sieht vor, dass überstimmte Mitglieder der AG binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Minderheitsbeschwerde erheben können. Mitgliedern, welche bei der Vollversammlung nicht anwesend waren, für den Antrag gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, steht ein Beschwerderecht nicht zu. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat an der am 31.05.2017 stattgefundenen ordentlichen Vollversammlung, zu welcher er satzungsgemäß geladen wurde, nicht teilgenommen. Er hat sich mit Schriftsatz vom 29.05.2017, welcher an die Agrarbehörde gerichtet war und bei dieser am 31.05.2017 einlangte, für sein Fernbleiben bei der anberaumten Vollversammlung entschuldigt. Gleichzeitig brachte er „Widerspruch“ zu den Beschlüssen bei dieser Vollversammlung ein. Die Begründung wollte er nach Erhalt des Protokolls der Vollversammlung beibringen. Festgestellt wird, dass gegen Mehrheitsbeschlüsse einer Vollversammlung überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben können. Mitgliedern, welche bei der Vollversammlung nicht anwesend waren, steht ein Beschwerderecht nicht zu. Der nunmehrige Beschwerdeführer war bei der Vollversammlung nicht anwesend, aber ordnungsgemäß geladen. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Nach § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.Nach Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Nach § 8 Abs 1 der Satzung der AG können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse innerhalb von 8 Tagen Beschwerde bei der Agrarbehörde erheben.Nach Paragraph 8, Absatz eins, der Satzung der AG können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse innerhalb von 8 Tagen Beschwerde bei der Agrarbehörde erheben. Im Gegenstand fand am 31.05.2017 eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ statt, an welcher der nunmehrige Beschwerdeführer – trotz ordnungsgemäßer Ladung – nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer hat aber bereits vor der Beschlussfassung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft gegen die dort gefassten Beschlüsse eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung steht aber unter anderem nur Mitgliedern zu, die bei der Vollversammlung anwesend waren und dagegen gestimmt haben. Denn nur solche können auch als überstimmt angesehen werden. Da der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Vollversammlung am 31.05.2017 nicht anwesend war, steht ihm ein Minderheitsbeschwerderecht nicht zu und war daher seine Minderheitsbeschwerde seitens der belangten Behörde richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Sohin ist die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde durch die belangte Behörde aufgrund der eindeutigen Rechtslage zu bestätigen und die Beschwerde des Einschreiters als unbegründet abzuweisen. Auf die sonstigen beschwerdegegenständlichen Einwendungen und Anträge war daher nicht weiter einzugehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1864.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.