4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ ist körperschaftlich eingerichtet und hat drei Mitglieder. Am 02.12.2016 fand nach Ausweis eines Protokolls eine Vorstandssitzung der AG „xxx“ statt, bei der sämtliche Mitglieder der AG – und auch die Mutter des Obmanns als weiteres Vorstandsmitglied - teilnahmen. Tagesordnungspunkt
3 Z 2 und 3 zu ersetzen.Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Benützungsarten und der Flächenausmaße
Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen. 3. Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen
1 Z 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist. 4. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters
ist ausgeschlossen.Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters
Paragraph 12, ist ausgeschlossen.
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung
Paragraph 850, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen. 7. Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern. Vermessungsgesetz § 25Vermessungsgesetz Paragraph 25 BGBl. Nr. 306/1968Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,
Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
G (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf
Paragraph 43, Absatz 6, VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen. 7. Erklärung des Planverfassers
G über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse undErklärung des Planverfassers
Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und 8. Beurkundung des Protokolls.
Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten. ….. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.04.2006, Zahl: xxx, wurde eine neue Satzung eingerichtet. Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten: § 4 Paragraph 4,
1 gehören unter anderem in den Wirkungskreis der Vollversammlung:
Paragraph 10, Absatz eins, gehören unter anderem in den Wirkungskreis der Vollversammlung: die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen (lit. e),die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen (Litera e,), die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (lit. i) unddie Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Litera i,) und die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder dem Vorstand zugewiesen sind (lit. m).die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder dem Vorstand zugewiesen sind (Litera m,).
1 lit. a fällt die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte in den Wirkungskreis des Vorstandes, wobei darunter
Abs. 2 jene Maßnahmen zu verstehen sind, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, fällt die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte in den Wirkungskreis des Vorstandes, wobei darunter
Absatz 2, jene Maßnahmen zu verstehen sind, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Der Zweck der Agrargemeinschaft wiederum ist nach § 1 Abs. 2 die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Der Zweck der Agrargemeinschaft wiederum ist nach Paragraph eins, Absatz 2, die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
4 werden Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher nach Köpfen berechneter Stimmenmehrheit gefasst.
Paragraph 16, Absatz 4, werden Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher nach Köpfen berechneter Stimmenmehrheit gefasst. Eine Minderheitsbeschwerde gegen Vorstandsbeschlüsse ist nicht vorgesehen. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am 19.10.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in der die Parteien Folgendes zu Protokoll gaben (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „... Der Obmann gibt entsprechend befragt an: Ursprünglich gab es nur die Parzelle xxx ohne Unterteilung. Die Teilung der Parzelle xxx in xxx und xxx erfolgte separat und war nicht Gegenstand der Mappenberichtigung. Die Grundstücksteilung wurde von der AG bezahlt, die Mappenberichtigung, auf deren Ausmaß (gesamte Grenze) xxx wurde zur Hälfte von der AG und zur Hälfte von xxx bezahlt. Die Mappenberichtigung gibt den Naturverlauf eines jahrhundertealten Zaunes wider. Ich lege auch eine Vereinbarung vom 06.05.2015 vor, die die gegenständliche Übereinkunft wiedergibt. Diese wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Der Grenzverlauf war nie strittig. Auf der Alm werden Zäune beim Erneuern nicht verändert, weil der Arbeitsaufwand im Vergleich zu einem möglicherweise vergrößerten Ertrag viel zu groß wäre. Gegenstand des Beschlusses war die rückwirkende Zustimmung zu einer eineinhalb Jahre zuvor erfolgten Mappenberichtigung. In der Agrargemeinschaft war im Zuge des Grundverkaufes selbstverständlich auch die Vermessung der Grenzen ein Thema, auch der Grenze in Richtung xxx. Über Befragen des Laienrichters xxx an den Obmann: Die Mappenberichtigung ergab ein Nullsummenspiel, weil einmal links, einmal rechts abgetrennt wurde. Der Grenzverlauf geht entlang eines Baches, wobei der Zaun einmal links, einmal rechts des Baches verläuft. Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerde dahin, dass Mappenberichtigungen sehr wohl weitreichende Auswirkungen haben können und verweist diesbezüglich auf sein Verfahren bezüglich seines Hüttenerrichtungsrechts, zumal der Beschwerdeführer direkter Angrenzer sein würde und das Wasser für ihn sehr wichtig wäre. Auf die Frage, ob mit der mappenberichtigten Grenze tatsächlich der bisherige Naturverlauf der Grenze wiedergegeben wird, gebe ich an: das kann ich nicht mit der entsprechenden Sicherheit sagen, weil ich nicht in die Verhandlungen eingebunden war und mir diese Informationen vorenthalten wurden. Die planliche Darstellung ergibt wesentliche Änderungen und verweise ich dazu auf meine im Verfahren vorgelegten Luftbilder und die Einzeichnungen darauf. Auf Befragen, ob der Beschwerdeführer die Situation an Ort und Stelle sich angesehen hat, insbesondere ob die eingeschlagenen Grenzmarkierungen sich in unmittelbarer Nähe des Zaunes befinden, gibt er an: Ich war in die Angelegenheiten nicht eingebunden, daher habe ich nicht nachgemessen. Dort wo der Zaun ist, habe ich eingeschlagene Grenzmarkierungen wahrgenommen. Der Zaun stellt aber nicht die Grenze dar. Im Bereich des Zufahrtsweges, im Nordwesten der Mappenberichtigung, stellt der Zaun nicht die Grenze dar, daher gibt die mappenberichtigte Grenze den Naturverlauf dort nicht richtig wider. Diese Grenzveränderung (hier wurde nicht die Naturgrenze aufgenommen, sondern der Kataster rückgesteckt) ist zu unserem Nachteil passiert. Es gab daher einen Substanzeingriff in die Agrargemeinschaft. Der Obmann gibt dazu an: Deswegen wurde ja die diesbezügliche Dienstvereinbarung mit xxx abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verweist im Hinblick auf die Dienstbarkeiten auf die geltenden Satzungen. Über Befragen des Laienrichters xxx gibt der Obmann an: Das Grundstück hat xxx aus der Verlassenschaft xxx vor ca. 5 – 6 Jahren gekauft. Der Obmann beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt der Beschwerde Folge zu geben und ergänzt, dass Grundstücksangelegenheiten in die Vollversammlung gehören. ...“ Der Obmann legte weiters eine Vereinbarung mit xxx, Eigentümer der Parzelle xxx, vor, in der unter anderem auch festgehalten wurde, dass die Zufahrt zur xxx über die Parzelle xxx „so bleibt, wie bei der Errichtung von den Vorbesitzern .... abgesprochen bzw. mündlich vereinbart wurde und seither auch so gehandhabt wird.“ V. Festgestellter Sachverhalt:römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Die Grundeigentümer xxx und die Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann, vereinbarten am 06.05.2015 im Zuge der beabsichtigten Ausscheidung einer Baufläche aus dem GSt xxx, KG xxx, die gemeinsame Grenze zwischen den GSt xxx, xxx und xxx, KG xxx mit einer Mappenberichtigung zu fixieren. Die mappenberichtigte Grenze verläuft der tatsächlichen Nutzung entsprechend großteils entlang des bestehenden Zaunes. Im nordwestlichen Bereich (Grenzpunktnummern laut Mappendarstellung xxx, xxx und xxx,) wurde aber, abweichend vom Zaun, dem Kataster gefolgt. Die alte Katastergrenze weist in diesem Bereich keine Grenzpunkte oder Grenzmarkierungen auf. Eine Umfangsvermessung der Grundstücke hat nicht stattgefunden, das Katasterausmaß ist (die Teilung des GSt xxx erfolgte später) unverändert geblieben. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Grenzverhandlungsprotokolls lag kein ausdrücklicher Beschluss der Vollversammlung bzw. des Vorstandes der Agrargemeinschaft xxx vor. Mit dem Beschluss des Vorstandes vom 02.12.2016 sollte nachträglich die Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt werden. Dieser Sachverhalt steht unstrittig fest. VI. Rechtliche Würdigung:römisch sechs. Rechtliche Würdigung: 1. Zur Zuständigkeit: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung am 15.02.2017 zugestellt.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung am 15.02.2017 zugestellt. Die am 15.03.2017 via E-Mail erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
2 K-FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Nach Paragraph 51, K-FLG üben die Agrarbehörden die Aufsicht über Agrargemeinschaften aus.
Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.05.2011, Zahl: 2011/07/0131, ausgesprochen, dass es in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist, ob eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt. Dies sei immer dann anzunehmen ist, wenn der streitgegenständliche Anspruch seinem Grunde nach dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringt, mit anderen Worten: wenn die Streitigkeit ohne das zugrunde liegende Mitgliedschaftsverhältnis undenkbar wäre. Die Behörden und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht sind bei der Beurteilung solcher Streitigkeiten an die rechtskräftig genehmigte Satzung der Gemeinschaft – als Bestandteil des Regelungsplans – gebunden. Sieht die Satzung als „Rechtsmittel“ gegen Beschlüsse eines Organs eine Minderheitsbeschwerde vor, so ist die Erhebung einer solchen Beschwerde unter Beachtung der in der Satzung festgelegten formalen Erfordernisse (Schriftlichkeit; insbesondere die Einhaltung der Frist) die einzige Möglichkeit, wie dieser Streit an die Behörde herangetragen werden kann (VwGH aaO). In der Satzung ist weder eine Beschwerdemöglichkeit gegen noch eine Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandbeschlüssen vorgesehen, was grundsätzlich für die Absicht spricht, die vom Vorstand zu besorgende „ordentliche Verwaltung“ möge nicht durch Einspruchsverfahren blockiert werden. Der Verfassungsgerichtshof wiederum hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2015, Zahl: G 176/2015, ausgesprochen, dass aus der Bundesverfassung grundsätzlich kein Recht ableitbar ist, dass im Falle gemeinschaftlicher Nutzungs- und Verwaltungsrechte einem bei einer Abstimmung unterlegenen Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Rechtsweg gegen jedweden Mehrheitsbeschluss offen stehen muss. In der Satzung ist weder eine Beschwerdemöglichkeit gegen noch eine Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandbeschlüssen vorgesehen, was grundsätzlich für die Absicht spricht, die vom Vorstand zu besorgende „ordentliche Verwaltung“ möge nicht durch Einspruchsverfahren blockiert werden. Der Verfassungsgerichtshof wiederum hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2015, Zahl: G 176 aus 2015,, ausgesprochen, dass aus der Bundesverfassung grundsätzlich kein Recht ableitbar ist, dass im Falle gemeinschaftlicher Nutzungs- und Verwaltungsrechte einem bei einer Abstimmung unterlegenen Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Rechtsweg gegen jedweden Mehrheitsbeschluss offen stehen muss. Bei Vorstandsbeschlüssen besteht – sofern sich der Vorstand innerhalb der ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche bewegt -, weder ein (Minderheits)-Beschwerderecht noch eine über die allgemeine Aufsicht hinausgehende Streitentscheidungspflicht der Behörde
GH aaO).Bei Vorstandsbeschlüssen besteht – sofern sich der Vorstand innerhalb der ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche bewegt -, weder ein (Minderheits)-Beschwerderecht noch eine über die allgemeine Aufsicht hinausgehende Streitentscheidungspflicht der Behörde
Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG. Diese Interpretation der Satzung ist verfassungskonform (s. VfGH aaO). b. „Ordentliche Verwaltungsgeschäfte“ Der Vorstand hat die Aufgabe, die „ordentlichen Verwaltungsgeschäfte“ zu führen, das sind (§ 15 Abs 2 der Satzung) jene Maßnahmen, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Diese Definition ist zwar an den Begriff der „ordentlichen Verwaltung“ nach dem ABGB (§§ 825
G iVm § 13 Abs 1 Z 6 VermVO die Zustimmung der Grundeigentümer im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs erforderlich; diese Zustimmung stellt eine Willenserkärung dar (VwGH 2010/06/0265, 22.02.2012). Überdies, also zusätzlich, verlangt das Gesetz bei einer Mappenberichtigung die Wissenserklärung, dass die Grenze dem Naturstand entspricht bzw. seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist (§ 52 Z 5 VermG iVm § 13 Abs 2 VermVO).Bei einer Grenzberichtigung (wenn Trennstücke ab- bzw. zugeschrieben werden) ist – wie allgemein bei einer Neuvermessung -
Paragraph 43, Absatz 6, VermG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, VermVO die Zustimmung der Grundeigentümer im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs erforderlich; diese Zustimmung stellt eine Willenserkärung dar (VwGH 2010/06/0265, 22.02.2012). Überdies, also zusätzlich, verlangt das Gesetz bei einer Mappenberichtigung die Wissenserklärung, dass die Grenze dem Naturstand entspricht bzw. seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist (Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VermVO). Mag die Abgabe einer Wissenserklärung noch im Rahmen der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte möglich sein, so ist die Abgabe einer Willenserklärung davon nicht mehr umfasst, wenn die Substanz des Vermögens betroffen ist. Ein nach den Bestimmungen der VermVO aufgenommenes Protokoll enthält jedenfalls auch die Zustimmung der Grundeigentümer zum festgelegten Grenzverlauf; eine Substanzveränderung ist daher auch bei einer Mappenberichtigung nicht auszuschließen. d. Zulässigkeit des Antrags: Den Erwägungen aus oben VI.4.a. weiter folgend, besteht die Streitentscheidungspflicht analog zur Minderheitsbeschwerde gegen Vollversammlungsbeschlüsse sehr wohl dann, wenn der Vorstand seine Kompetenzen überschritten hat und über ein der Vollversammlung vorbehaltenes Beschlussthema abgestimmt wurde. Die gegenteilige Auffassung würde einer – auch missbräuchlichen - „Verschiebung“ heikler Beschlüsse in den Vorstand Tür und Tor öffnen. Den Erwägungen aus oben römisch sechs.4.a. weiter folgend, besteht die Streitentscheidungspflicht analog zur Minderheitsbeschwerde gegen Vollversammlungsbeschlüsse sehr wohl dann, wenn der Vorstand seine Kompetenzen überschritten hat und über ein der Vollversammlung vorbehaltenes Beschlussthema abgestimmt wurde. Die gegenteilige Auffassung würde einer – auch missbräuchlichen - „Verschiebung“ heikler Beschlüsse in den Vorstand Tür und Tor öffnen. Diese Streitentscheidungspflicht kann aber nicht unbefristet bestehen, weil dadurch die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte auf unabsehbare Zeit von Anfechtungen und nachträglichen Einwendungen bedroht wäre. Die Satzung sieht keine Beschwerde gegen Vorstandsbeschlüsse vor; das Gesetz (§ 51 Abs. 3 K-FLG idF LGBl. Nr. 60/2013) erwähnt nur Beschlüsse der Vollversammlung als Gegenstand einer möglichen Behebung im Aufsichtsverfahren. Diese Streitentscheidungspflicht kann aber nicht unbefristet bestehen, weil dadurch die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte auf unabsehbare Zeit von Anfechtungen und nachträglichen Einwendungen bedroht wäre. Die Satzung sieht keine Beschwerde gegen Vorstandsbeschlüsse vor; das Gesetz (Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,) erwähnt nur Beschlüsse der Vollversammlung als Gegenstand einer möglichen Behebung im Aufsichtsverfahren. Geht man von einer planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf (derartige) Vorstandsbeschlüsse aus, so ist diese unter Übertragung der im Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2004, 2003/07/0124 in einer vergleichbaren Konstellation festgehaltenen Erwägungen zu lösen: Der Satzungsgeber hat offensichtlich den Fall, dass der Vorstand über eine der Vollversammlung vorbehaltene Materie Beschlüsse fasst, keine Regelung getroffen. Es besteht aber – wie die Behörde richtig ausführt – keine Veranlassung, dann die Beschwerde eines bei der Vorstandssitzung anwesenden Mitgliedes zu privilegieren; ihm also ein unbefristetes Beschwerderecht einzuräumen; dies umso mehr, als bei der konkreten AG personelle Identität in Vorstand und Vollversammlung besteht. Auch für Beschwerden gegen (möglicherweise) kompetenzüberschreitende Beschlüsse des Vorstandes ist die Frist von 8 Tagen ab Kenntnis des Beschlusses maßgeblich. Diese Frist wurde aber gewahrt, weil der Tag des fristauslösenden Ereignisses (2.12.2016) nicht mitzuzählen ist. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war Montag, der 12.12.2016; die Minderheitsbeschwerde ist eine Eingabe an die Behörde, für die Fristberechnung gilt § 33 Abs 2 AVG (Samstag und Sonntag sind nicht mitzuzählen).Diese Frist wurde aber gewahrt, weil der Tag des fristauslösenden Ereignisses (2.12.2016) nicht mitzuzählen ist. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war Montag, der 12.12.2016; die Minderheitsbeschwerde ist eine Eingabe an die Behörde, für die Fristberechnung gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG (Samstag und Sonntag sind nicht mitzuzählen). 5. Ergebnis: Weil die Abgabe einer Willenserklärung im Hinblick auf die Vermögenssubstanz (Grund und Boden) der Agrargemeinschaft nicht mehr unter den Begriff der „ordentlichen Verwaltungsgeschäfte“ subsumierbar ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Behörde wird in weiterer Folge – wie bei einer Minderheitsbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss - zu überprüfen haben, ob durch den angefochtenen Beschluss subjektive Rechte des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft verletzt worden sind. VII. Zur Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision:römisch sieben. Zur Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war die Rechtsfrage zu lösen, wie mit Beschwerden gegen kompetenzüberschreitende Beschlüsse des Vorstandes umzugehen ist: Die (rechtskräftige, damit verbindliche) Satzung sieht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit vor; es verbliebe der Behörde in diesem Fall lediglich das aufsichtsbehördliche Einschreiten, wobei allerdings zu beachten ist, dass die amtswegige, also aufsichtsbehördliche Behebung nach § 51 Abs. 3 K-FLG nur bei Beschlüssen der Vollversammlung, nicht aber bei Beschlüssen des Vorstandes möglich sein soll. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch des Mitgliedes auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen (vg. VwGH 2013/07/0084).Die (rechtskräftige, damit verbindliche) Satzung sieht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit vor; es verbliebe der Behörde in diesem Fall lediglich das aufsichtsbehördliche Einschreiten, wobei allerdings zu beachten ist, dass die amtswegige, also aufsichtsbehördliche Behebung nach Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG nur bei Beschlüssen der Vollversammlung, nicht aber bei Beschlüssen des Vorstandes möglich sein soll. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch des Mitgliedes auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen (vg. VwGH 2013/07/0084). Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Tiroler Rechtslage ergangen (§ 37 Abs. 7 T-FLG; zB 2001/07/0060), wo dem Vorstand („Ausschuss“) in Gesetz und Mustersatzung umfassende Kompetenzen eingeräumt und auch die Verpflichtung zur Kundmachung von Vorstandsbeschlüssen sowie ein Beschwerderecht vorgesehen sind. Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Tiroler Rechtslage ergangen (Paragraph 37, Absatz 7, T-FLG; zB 2001/07/0060), wo dem Vorstand („Ausschuss“) in Gesetz und Mustersatzung umfassende Kompetenzen eingeräumt und auch die Verpflichtung zur Kundmachung von Vorstandsbeschlüssen sowie ein Beschwerderecht vorgesehen sind. Mit der Errichtung der Verwaltungsgerichte entfiel der administrative Instanzenzug; in der Regel war aber die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch im Instanzenzug übergeordnet und konnte „aus Anlass“ von Rechtsmitteln aufsichtsbehördliche Verfügungen treffen. Diese Funktion steht den Verwaltungsgerichten nicht zu (VwGH Ra 2014/03/0039 ua.); das dadurch entstehende Rechtsschutzdefizit ist die Kehrseite der Reform. Kern der Überlegungen ist daher, ob das Landesverwaltungsgericht mit der Feststellung, dass auch hier eine Minderheitsbeschwerde (analog) zulässig ist, einen verallgemeinerungsfähigen Gedanken im Sinne des Rechtsschutzes gefasst hat oder aber - unzulässigerweise - selbst in Aufsichtsfunktion tätig geworden ist (vgl. VwGH Ra 2015/13/0007).Mit der Errichtung der Verwaltungsgerichte entfiel der administrative Instanzenzug; in der Regel war aber die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch im Instanzenzug übergeordnet und konnte „aus Anlass“ von Rechtsmitteln aufsichtsbehördliche Verfügungen treffen. Diese Funktion steht den Verwaltungsgerichten nicht zu (VwGH Ra 2014/03/0039 ua.); das dadurch entstehende Rechtsschutzdefizit ist die Kehrseite der Reform. Kern der Überlegungen ist daher, ob das Landesverwaltungsgericht mit der Feststellung, dass auch hier eine Minderheitsbeschwerde (analog) zulässig ist, einen verallgemeinerungsfähigen Gedanken im Sinne des Rechtsschutzes gefasst hat oder aber - unzulässigerweise - selbst in Aufsichtsfunktion tätig geworden ist vergleiche VwGH Ra 2015/13/0007). Weil also zur Kärntner Rechtslage eine entsprechende Rechtsprechung fehlt, die Bedeutung des Falles aber über den Einzelfall hinausgeht, war die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.591.8.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.