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{'item': 'KLVwG-S4-591/8/2017'}

Obsah (11)Art. 133§ 9§ 38§ 12§ 850§ 43§ 10§ 15§ 16§ 7§ 51

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-591/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, d

Art. 133Abs.

4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ ist körperschaftlich eingerichtet und hat drei Mitglieder. Am 02.12.2016 fand nach Ausweis eines Protokolls eine Vorstandssitzung der AG „xxx“ statt, bei der sämtliche Mitglieder der AG – und auch die Mutter des Obmanns als weiteres Vorstandsmitglied - teilnahmen. Tagesordnungspunkt

  1. lautete: „Beratung und Beschlussfassung zur durchgeführten Mappenberichtigung zwischen der Grenze xxx und der AG“. Und weiter: „Es wird beantragt, der durchgeführten Mappenberichtigung zwischen der xxx und der xxx die Zustimmung zu erteilen.“ Dafür stimmten laut Protokoll xxx und xxx sowie xxx, dagegen der Beschwerdeführer xxx. Die Gegenstimme wurde damit begründet, dass Mappenberichtigungen wesentliche Auswirkungen auf das Gemeinschaftsvermögen haben können und deswegen in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung gehörten. Mit E-Mail vom 12.12.2016 erhob xxx Beschwerde zur gegenständlichen Vorstandssitzung und beantragte, den unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgten Beschluss zu beheben. Die Mappenberichtigung sei nicht vom Nachbarn xxx angeregt worden, sondern vom Obmann selbst im Interesse eines Grundverkaufes; die Vermessungsangelegenheit gehöre nicht zu den Aufgaben des Vorstandes, weil es sich dabei um kein ordentliches Verwaltungsgeschäft handle; der Beschluss sei mangelhaft und unbestimmt, weil keine Pläne oder sonstige Unterlagen vorgelegt wurden. Weiters sei die Grenze vorher nicht fehlerhaft gewesen, sondern durch die Mappenberichtigung verändert worden. Insbesondere sei vom in der Natur ersichtlichen Zaun erheblich abgewichen worden. Zudem habe die Vermessung im wertvollsten Bereich der AG stattgefunden. Schließlich habe auch die Mutter des Obmannes xxx mitgestimmt, was unrechtmäßig sei. Abschließend werde der Antrag gestellt, den Beschwerden Folge zu geben, den Beschluss mittels Bescheid zu beheben, in eventu die gegenständliche Beschwerde als Antrag auf Streitentscheidung mit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung zu werten. Im Akt erliegt ein Schreiben vom 01.04.2016, in welchem die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer und dem Obmann mitteilt, dass („bezugnehmend auf die Rechnung des Vermessungsbüros“) diese Maßnahme in den Aufgabenbereich des Vorstandes falle. Diese Rechtsansicht wurde mit Schreiben vom 05.01.2017 wiederholt. Die AG erklärte mit Schreiben vom 18.01.2017, dass Herr xxx nur unter der Voraussetzung eingewilligt habe, dass die gesamte Grenze zwischen seinem Grund und dem Agrargemeinschaftsgrund vermessen werde; es sei dabei lediglich die Nutzungsgrenze der Mappengrenze angepasst worden. Mit Schreiben vom 18.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde, den Obmann aufzufordern, den Betrag von Euro 344,15 der AG zu ersetzen (die Kosten des Vermessungsbüros), falls der Beschluss vom 02.12.2016 zur Mappenberichtigung behoben werde. Im Wesentlichen wurde als Begründung die Argumentation von bisher wiederholt. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 13.02.2017, Zahl: xxx wurde der Antrag des xxx vom 12.12.2016 auf Behebung des in der Vorstandssitzung der AG vom 02.
  2. (richtig: xxx.) 2016 unter TOP 2 gefassten Beschlusses als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen begründete die Behörde ihre Ansicht, es handle sich um eine Angelegenheit, die dem Vorstand zugewiesen ist, wie folgt: Eine Mappenberichtigung sei ein amtswegiges Verfahren, in welchem den Grundstückseigentümern keine Antragslegitimation zukomme. Die Beurteilung, ob eine Mappenberichtigung vorzunehmen ist, sei ausschließlich von der Vermessungsbehörde vorzunehmen. Das Vorliegen einer Unterschrift sei nicht zwangsweise notwendig und könne das Vermessungsamt diese im Rahmen eines behördlichen Verfahrens auch ersetzen. Die „Unterfertigung einer Mappenberichtigung“ sei zu ordentlichen Verwaltungsgeschäften zu zählen. Den Agrargemeinschaften sei es nicht erlaubt, willkürlich Grenzen zu verändern und seien einer Mappenberichtigung enge Spielräume gesteckt. Bei großzügiger Interpretation könnte man diese Angelegenheit auch in den Wirkungsbereich des Obmannes - unter den Kompetenztatbestand der Vertretung der AG nach außen und der Leitung der Geschäftsführung - subsumieren. Der Vorstandsbeschluss sei unabhängig von der Teilnehmerzahl mehrheitlich erfolgt. Gegen Vorstandsbeschlüsse sei in der Satzung kein Beschwerderecht vorgesehen. Wenn man gegen Vorstandsbeschlüsse ein uneingeschränktes Beschwerderecht annehme, so wäre der Rechtsschutz gegen diese Beschlüsse weitaus größer als jener gegen Vollversammlungsbeschlüsse, was in sich unlogisch wäre. Das Agrargemeinschaftsmitglied könne sein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte lediglich im Wege einer Minderheitenbeschwerde verfolgen. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Wahrung der behördlichen Aufsichtsbefugnis sei nicht gegeben. III.römisch drei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten ...

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. Vermessungsgesetz § 43 Abs. 6Vermessungsgesetz Paragraph 43, Absatz 6 BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte ...
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. ... Vermessungsgesetz § 52Vermessungsgesetz Paragraph 52 BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen: 1. Die Bestimmungen des § 8 Z 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Ziffer eins und der Paragraphen 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden. 2. Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Benützungsarten und der Flächenausmaße

§ 9Abs.

3 Z 2 und 3 zu ersetzen.Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Benützungsarten und der Flächenausmaße

Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen. 3. Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen

§ 38Abs.

1 Z 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist. 4. Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters

§ 12

ist ausgeschlossen.Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters

Paragraph 12, ist ausgeschlossen.

  1. Ergibt sich, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
  2. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung

§ 850

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung

Paragraph 850, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen. 7. Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern. Vermessungsgesetz § 25Vermessungsgesetz Paragraph 25 BGBl. Nr. 306/1968Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,

(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. ….. Vermessungsverordnung §13 BGBl. II Nr. 307/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016, Beilagen zu Plänen
(1)Das

§ 43Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:

(1)Das

Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:

  1. Ort und Datum,
  2. Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
  3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
  4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,
  5. Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,
  6. Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf

§ 43Abs. 6 Verm

G (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf

Paragraph 43, Absatz 6, VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen. 7. Erklärung des Planverfassers

§ 43Abs. 6 Verm

G über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse undErklärung des Planverfassers

Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und 8. Beurkundung des Protokolls.

(2)Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer

§ 43Abs. 6 VermG zu enthalten.

(2)Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer

Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten. ….. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.04.2006, Zahl: xxx, wurde eine neue Satzung eingerichtet. Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten: § 4 Paragraph 4,

(1)Die Verwaltung der Agrargemeinschaft wird durch ihre Organe ausgeübt. Organe sind:
  1. a)Die Vollversammlung
  2. b)der Vorstand
  3. c)der Obmann Unter der Überschrift „Die Vollversammlung“ normiert § 8 Abs. 1, dass gegen Mehrheitsbeschlüsse durch die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen schriftlich eine Minderheitsbeschwerde an die Agrarbehörde erhoben werden kann. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, sowie bei Gefahr in Verzug. Unter der Überschrift „Die Vollversammlung“ normiert Paragraph 8, Absatz eins,, dass gegen Mehrheitsbeschlüsse durch die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen schriftlich eine Minderheitsbeschwerde an die Agrarbehörde erhoben werden kann. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, sowie bei Gefahr in Verzug.

§ 10Abs.

1 gehören unter anderem in den Wirkungskreis der Vollversammlung:

Paragraph 10, Absatz eins, gehören unter anderem in den Wirkungskreis der Vollversammlung: die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen (lit. e),die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen (Litera e,), die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (lit. i) unddie Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Litera i,) und die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder dem Vorstand zugewiesen sind (lit. m).die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder dem Vorstand zugewiesen sind (Litera m,).

§ 15Abs.

1 lit. a fällt die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte in den Wirkungskreis des Vorstandes, wobei darunter

Abs. 2 jene Maßnahmen zu verstehen sind, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, fällt die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte in den Wirkungskreis des Vorstandes, wobei darunter

Absatz 2, jene Maßnahmen zu verstehen sind, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Der Zweck der Agrargemeinschaft wiederum ist nach § 1 Abs. 2 die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Der Zweck der Agrargemeinschaft wiederum ist nach Paragraph eins, Absatz 2, die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

§ 16Abs.

4 werden Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher nach Köpfen berechneter Stimmenmehrheit gefasst.

Paragraph 16, Absatz 4, werden Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher nach Köpfen berechneter Stimmenmehrheit gefasst. Eine Minderheitsbeschwerde gegen Vorstandsbeschlüsse ist nicht vorgesehen. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am 19.10.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in der die Parteien Folgendes zu Protokoll gaben (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „... Der Obmann gibt entsprechend befragt an: Ursprünglich gab es nur die Parzelle xxx ohne Unterteilung. Die Teilung der Parzelle xxx in xxx und xxx erfolgte separat und war nicht Gegenstand der Mappenberichtigung. Die Grundstücksteilung wurde von der AG bezahlt, die Mappenberichtigung, auf deren Ausmaß (gesamte Grenze) xxx wurde zur Hälfte von der AG und zur Hälfte von xxx bezahlt. Die Mappenberichtigung gibt den Naturverlauf eines jahrhundertealten Zaunes wider. Ich lege auch eine Vereinbarung vom 06.05.2015 vor, die die gegenständliche Übereinkunft wiedergibt. Diese wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Der Grenzverlauf war nie strittig. Auf der Alm werden Zäune beim Erneuern nicht verändert, weil der Arbeitsaufwand im Vergleich zu einem möglicherweise vergrößerten Ertrag viel zu groß wäre. Gegenstand des Beschlusses war die rückwirkende Zustimmung zu einer eineinhalb Jahre zuvor erfolgten Mappenberichtigung. In der Agrargemeinschaft war im Zuge des Grundverkaufes selbstverständlich auch die Vermessung der Grenzen ein Thema, auch der Grenze in Richtung xxx. Über Befragen des Laienrichters xxx an den Obmann: Die Mappenberichtigung ergab ein Nullsummenspiel, weil einmal links, einmal rechts abgetrennt wurde. Der Grenzverlauf geht entlang eines Baches, wobei der Zaun einmal links, einmal rechts des Baches verläuft. Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerde dahin, dass Mappenberichtigungen sehr wohl weitreichende Auswirkungen haben können und verweist diesbezüglich auf sein Verfahren bezüglich seines Hüttenerrichtungsrechts, zumal der Beschwerdeführer direkter Angrenzer sein würde und das Wasser für ihn sehr wichtig wäre. Auf die Frage, ob mit der mappenberichtigten Grenze tatsächlich der bisherige Naturverlauf der Grenze wiedergegeben wird, gebe ich an: das kann ich nicht mit der entsprechenden Sicherheit sagen, weil ich nicht in die Verhandlungen eingebunden war und mir diese Informationen vorenthalten wurden. Die planliche Darstellung ergibt wesentliche Änderungen und verweise ich dazu auf meine im Verfahren vorgelegten Luftbilder und die Einzeichnungen darauf. Auf Befragen, ob der Beschwerdeführer die Situation an Ort und Stelle sich angesehen hat, insbesondere ob die eingeschlagenen Grenzmarkierungen sich in unmittelbarer Nähe des Zaunes befinden, gibt er an: Ich war in die Angelegenheiten nicht eingebunden, daher habe ich nicht nachgemessen. Dort wo der Zaun ist, habe ich eingeschlagene Grenzmarkierungen wahrgenommen. Der Zaun stellt aber nicht die Grenze dar. Im Bereich des Zufahrtsweges, im Nordwesten der Mappenberichtigung, stellt der Zaun nicht die Grenze dar, daher gibt die mappenberichtigte Grenze den Naturverlauf dort nicht richtig wider. Diese Grenzveränderung (hier wurde nicht die Naturgrenze aufgenommen, sondern der Kataster rückgesteckt) ist zu unserem Nachteil passiert. Es gab daher einen Substanzeingriff in die Agrargemeinschaft. Der Obmann gibt dazu an: Deswegen wurde ja die diesbezügliche Dienstvereinbarung mit xxx abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verweist im Hinblick auf die Dienstbarkeiten auf die geltenden Satzungen. Über Befragen des Laienrichters xxx gibt der Obmann an: Das Grundstück hat xxx aus der Verlassenschaft xxx vor ca. 5 – 6 Jahren gekauft. Der Obmann beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt der Beschwerde Folge zu geben und ergänzt, dass Grundstücksangelegenheiten in die Vollversammlung gehören. ...“ Der Obmann legte weiters eine Vereinbarung mit xxx, Eigentümer der Parzelle xxx, vor, in der unter anderem auch festgehalten wurde, dass die Zufahrt zur xxx über die Parzelle xxx „so bleibt, wie bei der Errichtung von den Vorbesitzern .... abgesprochen bzw. mündlich vereinbart wurde und seither auch so gehandhabt wird.“ V. Festgestellter Sachverhalt:römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Die Grundeigentümer xxx und die Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann, vereinbarten am 06.05.2015 im Zuge der beabsichtigten Ausscheidung einer Baufläche aus dem GSt xxx, KG xxx, die gemeinsame Grenze zwischen den GSt xxx, xxx und xxx, KG xxx mit einer Mappenberichtigung zu fixieren. Die mappenberichtigte Grenze verläuft der tatsächlichen Nutzung entsprechend großteils entlang des bestehenden Zaunes. Im nordwestlichen Bereich (Grenzpunktnummern laut Mappendarstellung xxx, xxx und xxx,) wurde aber, abweichend vom Zaun, dem Kataster gefolgt. Die alte Katastergrenze weist in diesem Bereich keine Grenzpunkte oder Grenzmarkierungen auf. Eine Umfangsvermessung der Grundstücke hat nicht stattgefunden, das Katasterausmaß ist (die Teilung des GSt xxx erfolgte später) unverändert geblieben. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Grenzverhandlungsprotokolls lag kein ausdrücklicher Beschluss der Vollversammlung bzw. des Vorstandes der Agrargemeinschaft xxx vor. Mit dem Beschluss des Vorstandes vom 02.12.2016 sollte nachträglich die Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt werden. Dieser Sachverhalt steht unstrittig fest. VI. Rechtliche Würdigung:römisch sechs. Rechtliche Würdigung: 1. Zur Zuständigkeit: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung am 15.02.2017 zugestellt.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung am 15.02.2017 zugestellt. Die am 15.03.2017 via E-Mail erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig.

  1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist bei einer zurückweisenden Entscheidung die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht ergangen ist (VwGH Ra 2014/07/0002). Die Behörde hat die Zurückweisung auf die Rechtsansicht gegründet, dass die Angelegenheit wohl eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis darstelle, die Satzung jedoch die Möglichkeit der Minderheitsbeschwerde nur gegen Beschlüsse der Vollversammlung vorsehe. Gegen Vorstandsbeschlüsse sei kein Recht der Minderheitsbeschwerde eingeräumt, die Minderheitsbeschwerde gegen Vollversammlungsbeschlüsse sei überdies mit 8 Tagen befristet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde gegen den Vorstandsbeschluss nach 10 Tagen eingebracht, würde man diesfalls die Beschwerde noch zulassen, käme dies einer unzulässigen Privilegierung der Beschwerde gegen Vorstandsbeschlüsse gleich, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Überdies habe der Vorstand seine Kompetenzen nicht überschritten.
  2. In der Sache: a. Antrag auf Aufhebung eines Vorstandsbeschluses Nach § 51 K-FLG üben die Agrarbehörden die Aufsicht über Agrargemeinschaften aus.

§ 51Abs.

2 K-FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Nach Paragraph 51, K-FLG üben die Agrarbehörden die Aufsicht über Agrargemeinschaften aus.

Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.05.2011, Zahl: 2011/07/0131, ausgesprochen, dass es in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist, ob eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt. Dies sei immer dann anzunehmen ist, wenn der streitgegenständliche Anspruch seinem Grunde nach dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringt, mit anderen Worten: wenn die Streitigkeit ohne das zugrunde liegende Mitgliedschaftsverhältnis undenkbar wäre. Die Behörden und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht sind bei der Beurteilung solcher Streitigkeiten an die rechtskräftig genehmigte Satzung der Gemeinschaft – als Bestandteil des Regelungsplans – gebunden. Sieht die Satzung als „Rechtsmittel“ gegen Beschlüsse eines Organs eine Minderheitsbeschwerde vor, so ist die Erhebung einer solchen Beschwerde unter Beachtung der in der Satzung festgelegten formalen Erfordernisse (Schriftlichkeit; insbesondere die Einhaltung der Frist) die einzige Möglichkeit, wie dieser Streit an die Behörde herangetragen werden kann (VwGH aaO). In der Satzung ist weder eine Beschwerdemöglichkeit gegen noch eine Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandbeschlüssen vorgesehen, was grundsätzlich für die Absicht spricht, die vom Vorstand zu besorgende „ordentliche Verwaltung“ möge nicht durch Einspruchsverfahren blockiert werden. Der Verfassungsgerichtshof wiederum hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2015, Zahl: G 176/2015, ausgesprochen, dass aus der Bundesverfassung grundsätzlich kein Recht ableitbar ist, dass im Falle gemeinschaftlicher Nutzungs- und Verwaltungsrechte einem bei einer Abstimmung unterlegenen Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Rechtsweg gegen jedweden Mehrheitsbeschluss offen stehen muss. In der Satzung ist weder eine Beschwerdemöglichkeit gegen noch eine Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandbeschlüssen vorgesehen, was grundsätzlich für die Absicht spricht, die vom Vorstand zu besorgende „ordentliche Verwaltung“ möge nicht durch Einspruchsverfahren blockiert werden. Der Verfassungsgerichtshof wiederum hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2015, Zahl: G 176 aus 2015,, ausgesprochen, dass aus der Bundesverfassung grundsätzlich kein Recht ableitbar ist, dass im Falle gemeinschaftlicher Nutzungs- und Verwaltungsrechte einem bei einer Abstimmung unterlegenen Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Rechtsweg gegen jedweden Mehrheitsbeschluss offen stehen muss. Bei Vorstandsbeschlüssen besteht – sofern sich der Vorstand innerhalb der ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche bewegt -, weder ein (Minderheits)-Beschwerderecht noch eine über die allgemeine Aufsicht hinausgehende Streitentscheidungspflicht der Behörde

§ 51Abs. 2 K-FLG. Diese Interpretation der Satzung ist verfassungskonform (s. Vf

GH aaO).Bei Vorstandsbeschlüssen besteht – sofern sich der Vorstand innerhalb der ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche bewegt -, weder ein (Minderheits)-Beschwerderecht noch eine über die allgemeine Aufsicht hinausgehende Streitentscheidungspflicht der Behörde

Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG. Diese Interpretation der Satzung ist verfassungskonform (s. VfGH aaO). b. „Ordentliche Verwaltungsgeschäfte“ Der Vorstand hat die Aufgabe, die „ordentlichen Verwaltungsgeschäfte“ zu führen, das sind (§ 15 Abs 2 der Satzung) jene Maßnahmen, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Diese Definition ist zwar an den Begriff der „ordentlichen Verwaltung“ nach dem ABGB (§§ 825

  1. ff)angelehnt; aber keineswegs deckungsgleich (z. B. weist die Satzung Angelegenheiten, die zivilrechtlich der ordentlichen Verwaltung entsprechen, wie den Abschluss von Bestandverträgen, der Vollversammlung zu). Der Vorstand hat die Aufgabe, die „ordentlichen Verwaltungsgeschäfte“ zu führen, das sind (Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung) jene Maßnahmen, die zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Diese Definition ist zwar an den Begriff der „ordentlichen Verwaltung“ nach dem ABGB (Paragraphen 825,
  2. ff)angelehnt; aber keineswegs deckungsgleich (z. B. weist die Satzung Angelegenheiten, die zivilrechtlich der ordentlichen Verwaltung entsprechen, wie den Abschluss von Bestandverträgen, der Vollversammlung zu). Die Satzung normiert eine subsidiäre Generalkompetenz der Vollversammlung für sämtliche nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesenen Angelegenheiten. Ob die Angelegenheit der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen ist, ergibt sich daher allein aus der Interpretation der Satzung. c. Mappenberichtigung Bei der Mappenberichtigung bleibt (wenn nicht das gesamte Grundstück in seinem Umfang davon betroffen ist) das Katasterausmaß unverändert und hat die Anordnung der Mappenberichtigung keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken (xxx). Grundsätzlich stellen Grenzangelegenheiten – als Substanzeingriffe – keine „ordentliche Verwaltungsgeschäfte“ dar. Auch geringfügige Abschreibungen im Rahmen einer Grenzberichtigung („dingliche Verfügungen“, xxx) sind keine Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Bei einer Mappenberichtigung werden keine Teilflächen ab- bzw. zugeschrieben; sondern wird die Mappe in einem amtswegigen Verfahren richtiggestellt (die Mappendarstellung dem Naturstand angepasst). Bei einer Grenzberichtigung (wenn Trennstücke ab- bzw. zugeschrieben werden) ist – wie allgemein bei einer Neuvermessung -

§ 43Abs 6 Verm

G iVm § 13 Abs 1 Z 6 VermVO die Zustimmung der Grundeigentümer im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs erforderlich; diese Zustimmung stellt eine Willenserkärung dar (VwGH 2010/06/0265, 22.02.2012). Überdies, also zusätzlich, verlangt das Gesetz bei einer Mappenberichtigung die Wissenserklärung, dass die Grenze dem Naturstand entspricht bzw. seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist (§ 52 Z 5 VermG iVm § 13 Abs 2 VermVO).Bei einer Grenzberichtigung (wenn Trennstücke ab- bzw. zugeschrieben werden) ist – wie allgemein bei einer Neuvermessung -

Paragraph 43, Absatz 6, VermG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, VermVO die Zustimmung der Grundeigentümer im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs erforderlich; diese Zustimmung stellt eine Willenserkärung dar (VwGH 2010/06/0265, 22.02.2012). Überdies, also zusätzlich, verlangt das Gesetz bei einer Mappenberichtigung die Wissenserklärung, dass die Grenze dem Naturstand entspricht bzw. seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist (Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VermVO). Mag die Abgabe einer Wissenserklärung noch im Rahmen der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte möglich sein, so ist die Abgabe einer Willenserklärung davon nicht mehr umfasst, wenn die Substanz des Vermögens betroffen ist. Ein nach den Bestimmungen der VermVO aufgenommenes Protokoll enthält jedenfalls auch die Zustimmung der Grundeigentümer zum festgelegten Grenzverlauf; eine Substanzveränderung ist daher auch bei einer Mappenberichtigung nicht auszuschließen. d. Zulässigkeit des Antrags: Den Erwägungen aus oben VI.4.a. weiter folgend, besteht die Streitentscheidungspflicht analog zur Minderheitsbeschwerde gegen Vollversammlungsbeschlüsse sehr wohl dann, wenn der Vorstand seine Kompetenzen überschritten hat und über ein der Vollversammlung vorbehaltenes Beschlussthema abgestimmt wurde. Die gegenteilige Auffassung würde einer – auch missbräuchlichen - „Verschiebung“ heikler Beschlüsse in den Vorstand Tür und Tor öffnen. Den Erwägungen aus oben römisch sechs.4.a. weiter folgend, besteht die Streitentscheidungspflicht analog zur Minderheitsbeschwerde gegen Vollversammlungsbeschlüsse sehr wohl dann, wenn der Vorstand seine Kompetenzen überschritten hat und über ein der Vollversammlung vorbehaltenes Beschlussthema abgestimmt wurde. Die gegenteilige Auffassung würde einer – auch missbräuchlichen - „Verschiebung“ heikler Beschlüsse in den Vorstand Tür und Tor öffnen. Diese Streitentscheidungspflicht kann aber nicht unbefristet bestehen, weil dadurch die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte auf unabsehbare Zeit von Anfechtungen und nachträglichen Einwendungen bedroht wäre. Die Satzung sieht keine Beschwerde gegen Vorstandsbeschlüsse vor; das Gesetz (§ 51 Abs. 3 K-FLG idF LGBl. Nr. 60/2013) erwähnt nur Beschlüsse der Vollversammlung als Gegenstand einer möglichen Behebung im Aufsichtsverfahren. Diese Streitentscheidungspflicht kann aber nicht unbefristet bestehen, weil dadurch die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte auf unabsehbare Zeit von Anfechtungen und nachträglichen Einwendungen bedroht wäre. Die Satzung sieht keine Beschwerde gegen Vorstandsbeschlüsse vor; das Gesetz (Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,) erwähnt nur Beschlüsse der Vollversammlung als Gegenstand einer möglichen Behebung im Aufsichtsverfahren. Geht man von einer planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf (derartige) Vorstandsbeschlüsse aus, so ist diese unter Übertragung der im Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2004, 2003/07/0124 in einer vergleichbaren Konstellation festgehaltenen Erwägungen zu lösen: Der Satzungsgeber hat offensichtlich den Fall, dass der Vorstand über eine der Vollversammlung vorbehaltene Materie Beschlüsse fasst, keine Regelung getroffen. Es besteht aber – wie die Behörde richtig ausführt – keine Veranlassung, dann die Beschwerde eines bei der Vorstandssitzung anwesenden Mitgliedes zu privilegieren; ihm also ein unbefristetes Beschwerderecht einzuräumen; dies umso mehr, als bei der konkreten AG personelle Identität in Vorstand und Vollversammlung besteht. Auch für Beschwerden gegen (möglicherweise) kompetenzüberschreitende Beschlüsse des Vorstandes ist die Frist von 8 Tagen ab Kenntnis des Beschlusses maßgeblich. Diese Frist wurde aber gewahrt, weil der Tag des fristauslösenden Ereignisses (2.12.2016) nicht mitzuzählen ist. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war Montag, der 12.12.2016; die Minderheitsbeschwerde ist eine Eingabe an die Behörde, für die Fristberechnung gilt § 33 Abs 2 AVG (Samstag und Sonntag sind nicht mitzuzählen).Diese Frist wurde aber gewahrt, weil der Tag des fristauslösenden Ereignisses (2.12.2016) nicht mitzuzählen ist. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war Montag, der 12.12.2016; die Minderheitsbeschwerde ist eine Eingabe an die Behörde, für die Fristberechnung gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG (Samstag und Sonntag sind nicht mitzuzählen). 5. Ergebnis: Weil die Abgabe einer Willenserklärung im Hinblick auf die Vermögenssubstanz (Grund und Boden) der Agrargemeinschaft nicht mehr unter den Begriff der „ordentlichen Verwaltungsgeschäfte“ subsumierbar ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Behörde wird in weiterer Folge – wie bei einer Minderheitsbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss - zu überprüfen haben, ob durch den angefochtenen Beschluss subjektive Rechte des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft verletzt worden sind. VII. Zur Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision:römisch sieben. Zur Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war die Rechtsfrage zu lösen, wie mit Beschwerden gegen kompetenzüberschreitende Beschlüsse des Vorstandes umzugehen ist: Die (rechtskräftige, damit verbindliche) Satzung sieht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit vor; es verbliebe der Behörde in diesem Fall lediglich das aufsichtsbehördliche Einschreiten, wobei allerdings zu beachten ist, dass die amtswegige, also aufsichtsbehördliche Behebung nach § 51 Abs. 3 K-FLG nur bei Beschlüssen der Vollversammlung, nicht aber bei Beschlüssen des Vorstandes möglich sein soll. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch des Mitgliedes auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen (vg. VwGH 2013/07/0084).Die (rechtskräftige, damit verbindliche) Satzung sieht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit vor; es verbliebe der Behörde in diesem Fall lediglich das aufsichtsbehördliche Einschreiten, wobei allerdings zu beachten ist, dass die amtswegige, also aufsichtsbehördliche Behebung nach Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG nur bei Beschlüssen der Vollversammlung, nicht aber bei Beschlüssen des Vorstandes möglich sein soll. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch des Mitgliedes auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen (vg. VwGH 2013/07/0084). Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Tiroler Rechtslage ergangen (§ 37 Abs. 7 T-FLG; zB 2001/07/0060), wo dem Vorstand („Ausschuss“) in Gesetz und Mustersatzung umfassende Kompetenzen eingeräumt und auch die Verpflichtung zur Kundmachung von Vorstandsbeschlüssen sowie ein Beschwerderecht vorgesehen sind. Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Tiroler Rechtslage ergangen (Paragraph 37, Absatz 7, T-FLG; zB 2001/07/0060), wo dem Vorstand („Ausschuss“) in Gesetz und Mustersatzung umfassende Kompetenzen eingeräumt und auch die Verpflichtung zur Kundmachung von Vorstandsbeschlüssen sowie ein Beschwerderecht vorgesehen sind. Mit der Errichtung der Verwaltungsgerichte entfiel der administrative Instanzenzug; in der Regel war aber die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch im Instanzenzug übergeordnet und konnte „aus Anlass“ von Rechtsmitteln aufsichtsbehördliche Verfügungen treffen. Diese Funktion steht den Verwaltungsgerichten nicht zu (VwGH Ra 2014/03/0039 ua.); das dadurch entstehende Rechtsschutzdefizit ist die Kehrseite der Reform. Kern der Überlegungen ist daher, ob das Landesverwaltungsgericht mit der Feststellung, dass auch hier eine Minderheitsbeschwerde (analog) zulässig ist, einen verallgemeinerungsfähigen Gedanken im Sinne des Rechtsschutzes gefasst hat oder aber - unzulässigerweise - selbst in Aufsichtsfunktion tätig geworden ist (vgl. VwGH Ra 2015/13/0007).Mit der Errichtung der Verwaltungsgerichte entfiel der administrative Instanzenzug; in der Regel war aber die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch im Instanzenzug übergeordnet und konnte „aus Anlass“ von Rechtsmitteln aufsichtsbehördliche Verfügungen treffen. Diese Funktion steht den Verwaltungsgerichten nicht zu (VwGH Ra 2014/03/0039 ua.); das dadurch entstehende Rechtsschutzdefizit ist die Kehrseite der Reform. Kern der Überlegungen ist daher, ob das Landesverwaltungsgericht mit der Feststellung, dass auch hier eine Minderheitsbeschwerde (analog) zulässig ist, einen verallgemeinerungsfähigen Gedanken im Sinne des Rechtsschutzes gefasst hat oder aber - unzulässigerweise - selbst in Aufsichtsfunktion tätig geworden ist vergleiche VwGH Ra 2015/13/0007). Weil also zur Kärntner Rechtslage eine entsprechende Rechtsprechung fehlt, die Bedeutung des Falles aber über den Einzelfall hinausgeht, war die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.591.8.2017

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