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{'item': 'KLVwG-1651/2/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1651/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 112Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 idg

F, BGBl I Nr. 58/2017, sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen.

Paragraph 112, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen.

§ 112Abs.

2 WRG kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

Paragraph 112, Absatz 2, WRG kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Eine Frist ist

§ 112Abs.

2 WRG nicht nur dann, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen, sondern bereits dann nicht zu verlängern, wenn keine triftigen Gründe für die Erstreckung der Frist sprechen. Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach § 112 Abs. 2 WRG kann außerdem nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Gründe die den Baubeginn oder die Bauvollendung betreffend die bewilligte Anpassung der Anlage hindern würden, wurden gegenständlich jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.Eine Frist ist

Paragraph 112, Absatz 2, WRG nicht nur dann, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen, sondern bereits dann nicht zu verlängern, wenn keine triftigen Gründe für die Erstreckung der Frist sprechen. Eine Verlängerung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG kann außerdem nur erfolgen, wenn die den Baubeginn oder die Bauvollendung hindernden Gründe die bewilligte Wasseranlage betreffen. Gründe die den Baubeginn oder die Bauvollendung betreffend die bewilligte Anpassung der Anlage hindern würden, wurden gegenständlich jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie die Verlängerung aus triftigen Gründen bewilligt. Liegen triftige Gründe nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Da das Verwaltungsgericht in der - von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt nicht einmal attestierten - Behauptung, das Wasser der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage weise Trinkwasserqualität auf, einen triftigen Grund, der der Bauvollendung der bewilligten Anpassung der Wasserversorgungsanlage entgegenstünde, nicht erkennen kann, liegt die notwendige Voraussetzung für eine Fristverlängerung nicht vor und war die Beschwerde abzuweisen. Eine öffentlich mündliche Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, weil eine Verhandlung weder beantragt, noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor.Eine öffentlich mündliche Verhandlung war im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht durchzuführen, weil eine Verhandlung weder beantragt, noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1651.2.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.