3 WRG. Mit Bescheid vom 29.03.2011, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung seines Wasserbenutzungsrechtes ab. Gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.04.2011 das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid vom 21.01.2013, Zahl. xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz die Berufung des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 25.02.2016, xxx, ab. Das VwGH-Erkennntis ging am 25.03.2016 beim Amt der Kärntner Landesregierung ein.Mit Antrag vom 27.10.2008 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Wiederverleihung seines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der Wasserkraftanlage
Paragraph 21, Absatz 3, WRG. Mit Bescheid vom 29.03.2011, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung seines Wasserbenutzungsrechtes ab. Gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.04.2011 das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid vom 21.01.2013, Zahl. xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz die Berufung des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 25.02.2016, xxx, ab. Das VwGH-Erkennntis ging am 25.03.2016 beim Amt der Kärntner Landesregierung ein. Bei einem im Rahmen des Löschungsverfahrens vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 18.07.2016 vorgenommenen Ortsaugenschein stellte der Sachverständige fest, dass die Wasserkraftanlage augenscheinlich im Betrieb stand und in der Natur weitgehend den Bewilligungsstand entsprach. Nur das Krafthaus wurde mittlerweile auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verlegt und dort neu errichtet. Die Wasserentnahme erfolgte aus dem xxx im Bereich der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zahl: xxx, stellte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Spruchpunkt I. fest, dass das den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.05.1949, Zahl: xxx, verliehene Wasserbenutzungsrecht
1 lit. c WRG infolge Zeitablaufs erloschen ist. Unter Spruchpunkt II. trug sie dem Beschwerdeführer letztmalige Vorkehrungen
Zudem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein allfälliger Fortbetrieb der Anlage wegen des diesbezüglichen nicht mehr vorliegenden wasserrechtlichen Konsenses sofort zu unterlassen sei, andernfalls die Behörde mittels Verwaltungsstrafverfahren und vollstreckbarem wasserpolizeilichen Auftrag
WRG 1959 vorgehen werde.Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zahl: xxx, stellte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Spruchpunkt römisch eins. fest, dass das den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.05.1949, Zahl: xxx, verliehene Wasserbenutzungsrecht
Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG infolge Zeitablaufs erloschen ist. Unter Spruchpunkt römisch zwei. trug sie dem Beschwerdeführer letztmalige Vorkehrungen
Paragraph 29, WRG auf. Zudem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein allfälliger Fortbetrieb der Anlage wegen des diesbezüglichen nicht mehr vorliegenden wasserrechtlichen Konsenses sofort zu unterlassen sei, andernfalls die Behörde mittels Verwaltungsstrafverfahren und vollstreckbarem wasserpolizeilichen Auftrag
Paragraph 138, WRG 1959 vorgehen werde. Am 24.07.2017 erschien ein von den Kraftwerksanlagenteilen betroffener Grundeigentümer bei der belangten Behörde und teilte unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2017 mit, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wasserkraftanlage nach wie vor betreibe. Er (xxx) ersuche – unter Bezugnahme auf seine bisherigen Interventionen in dieser Angelegenheit – um Einsatz sämtlicher der Behörde zur Verfügung stehenden Mittel zur Hintanhaltung des weiteren Betriebes. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie den Beschwerdeführer
1 lit. a und Abs. 2 WRG 1959 verpflichtete, den konsenslosen Betrieb der Wasserkraftanlage am xxx auf Grundstücken in der KG xxx sofort und bis auf weiteres zu unterlassen.In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie den Beschwerdeführer
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, WRG 1959 verpflichtete, den konsenslosen Betrieb der Wasserkraftanlage am xxx auf Grundstücken in der KG xxx sofort und bis auf weiteres zu unterlassen. Gegen den wasserpolizeilichen Auftrag vom 06.09.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.10.2017 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er wie folgt ausführte: „Hiermit erhebe ich, innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen Frist, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.09.2017 (xxx). Am 16.05.2017 habe ich um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Fortbetrieb meines Wasserkraftwerkes angesucht und darauf hingewiesen, dass die Projektunterlagen für dieses Kraftwerk aus dem Wiederverleihungsverfahren bereits seit dem Jahre 2008 bei der Behörde aufliegen. Diese Projektunterlagen sind mir zurückgeschickt worden, mit der Aufforderung, Neue einzureichen. Mein Zivilingenieur wurde bereits damit beauftragt, diese Unterlagen zu aktualisieren. Die Gemeinde xxx hat ein großes Interesse an dem Fortbestand meiner Wasserkraftanlage und ist derzeit' mit einem betroffenen Grundeigentümer in intensiven Verhandlungen. Der Hauptgegner dieses Projektes, xxx, hat im Kaufvertrag vom
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F BGBl. I Nr. 58/2017, erlöschen Wasserbenutzungsrechte u.a. durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten.
Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, erlöschen Wasserbenutzungsrechte u.a. durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten tritt
1 lit. c WRG unmittelbar kraft Gesetzes (ex lege) ein. Das Wasserrecht erlischt in dem Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Im gegenständlichen Fall war dies
3 WRG zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2016, Zahl: 2013/07/004-
Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG unmittelbar kraft Gesetzes (ex lege) ein. Das Wasserrecht erlischt in dem Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Im gegenständlichen Fall war dies
Paragraph 21, Absatz 3, WRG zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2016, Zahl: 2013/07/004-
1 WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071 uva).Mit dem ex lege eintretenden Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes wird der weitere Betrieb der Anlage konsenslos (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 u.a.). Der von der Wasserrechtsbehörde
Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071 uva).
1 lit. a WRG ist, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
2 WRG hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen, oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Paragraph 138, Absatz 2, WRG hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen, oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Das in § 138 Abs. 1 WRG ausdrücklich geforderte Verlangen eines Betroffenen bedeutet laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen hat. Konkludentes Handeln reicht nicht aus. Ein konkreter Antrag liegt gegenständlich jedoch nicht vor.Das in Paragraph 138, Absatz eins, WRG ausdrücklich geforderte Verlangen eines Betroffenen bedeutet laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen hat. Konkludentes Handeln reicht nicht aus. Ein konkreter Antrag liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den wasserpolizeilichen Auftrag von Amts wegen erlassen. Hat sich dann aber in ihrer Begründung auf das Begehren des xxx gestützt, wobei sie nicht weiter ausführte, inwiefern dieser in der gegenständlichen Angelegenheit betroffen ist. Laut den Ausführungen im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.02.2016, 2013/07/0044-9, bedürfte eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung der Wasserkraftanlage jedoch keiner Zustimmung des xxx, da er laut Kaufvertrag vom 14.11.1985 verpflichtet sei, „diese Wasserleitung im bestehenden Umfang weiterhin zu dulden“. Ob xxx daher eine Antragsberechtigung als Betroffener iSd § 138 Abs. 1 WRG zukommt, wird bezweifelt. Inwieweit an der Einstellung des Betriebes des Kraftwerkes öffentliches Interesse besteht, hat die belangte Behörde auch nicht näher ausgeführt und liegt auch keine wasserwirtschaftliche oder gewässerökologische Stellungnahme betreffend die Einstellung des Betriebes des Kraftwerkes vor. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung jedoch auch auf § 138 Abs. 2 WRG.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den wasserpolizeilichen Auftrag von Amts wegen erlassen. Hat sich dann aber in ihrer Begründung auf das Begehren des xxx gestützt, wobei sie nicht weiter ausführte, inwiefern dieser in der gegenständlichen Angelegenheit betroffen ist. Laut den Ausführungen im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.02.2016, 2013/07/0044-9, bedürfte eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung der Wasserkraftanlage jedoch keiner Zustimmung des xxx, da er laut Kaufvertrag vom 14.11.1985 verpflichtet sei, „diese Wasserleitung im bestehenden Umfang weiterhin zu dulden“. Ob xxx daher eine Antragsberechtigung als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG zukommt, wird bezweifelt. Inwieweit an der Einstellung des Betriebes des Kraftwerkes öffentliches Interesse besteht, hat die belangte Behörde auch nicht näher ausgeführt und liegt auch keine wasserwirtschaftliche oder gewässerökologische Stellungnahme betreffend die Einstellung des Betriebes des Kraftwerkes vor. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung jedoch auch auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG. Ein Vorgehen
2 WRG setzt weder öffentliches Interesse noch einen Antrag des Betroffenen voraus und sieht unter anderem auch vor, dass „in allen anderen Fällen eigenmächtig vorgenommener Neuerungen“ die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen hat, innerhalb derer die Neuerung zu beseitigen ist. Die behördliche Vorgangsweise, ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung aufzutragen, kommt nicht mehr in Betracht, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung des Wasserrechtes bereits mangels der erforderlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer rechtskräftig abgewiesen wurde und in Anbetracht des sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden kann, dass in absehbarer Zeit eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden kann. Die Behörde hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht
2 WRG aufgetragen, den Betrieb des Kraftwerkes mit sofortiger Wirkung einzustellen bzw zu unterlassen.Ein Vorgehen
Paragraph 138, Absatz 2, WRG setzt weder öffentliches Interesse noch einen Antrag des Betroffenen voraus und sieht unter anderem auch vor, dass „in allen anderen Fällen eigenmächtig vorgenommener Neuerungen“ die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen hat, innerhalb derer die Neuerung zu beseitigen ist. Die behördliche Vorgangsweise, ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung aufzutragen, kommt nicht mehr in Betracht, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung des Wasserrechtes bereits mangels der erforderlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer rechtskräftig abgewiesen wurde und in Anbetracht des sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden kann, dass in absehbarer Zeit eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden kann. Die Behörde hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht
Paragraph 138, Absatz 2, WRG aufgetragen, den Betrieb des Kraftwerkes mit sofortiger Wirkung einzustellen bzw zu unterlassen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss es auch als eigenmächtige Neuerung (§ 138 WRG) angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechtes weiter benützt wird (19.03.1959, 792/55, VwSlgNF 4913 A). Demnach kann mit dem ex lege eintretenden Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes der weitere konsenslose Betrieb der Anlage mit einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG eingestellt werden. Der mit dem Erlöschen verbundene Konsensverlust bezieht sich aber nur auf den weiteren Betrieb der Anlage, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes der Anlage kraft der Sondervorschrift des § 29 WRG bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist für die letztmaligen Vorkehrungen rechtlich als suspendiert zu betrachten ist (VwSlgNF 14151 A). Das heißt, gegen den (Weiter-) Bestand der Anlage kann erst mit Abschluss des Verfahrens nach § 29 WRG im Sinne des § 138 WRG vorgegangen werden.Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss es auch als eigenmächtige Neuerung (Paragraph 138, WRG) angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechtes weiter benützt wird (19.03.1959, 792/55, VwSlgNF 4913 A). Demnach kann mit dem ex lege eintretenden Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes der weitere konsenslose Betrieb der Anlage mit einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG eingestellt werden. Der mit dem Erlöschen verbundene Konsensverlust bezieht sich aber nur auf den weiteren Betrieb der Anlage, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes der Anlage kraft der Sondervorschrift des Paragraph 29, WRG bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist für die letztmaligen Vorkehrungen rechtlich als suspendiert zu betrachten ist (VwSlgNF 14151 A). Das heißt, gegen den (Weiter-) Bestand der Anlage kann erst mit Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 29, WRG im Sinne des Paragraph 138, WRG vorgegangen werden. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2017 auf Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb seines Wasserkraftwerkes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.10.2017, xxx, wegen Nichtbehebung von Formgebrechen zurückgewiesen wurde und das aufgrund dieses Antrages eingeleitete wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mit Rechtskraft des zurückweisenden Bescheides abgeschlossen ist. Dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis davon ausgegangen ist, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers xxx für eine wasserrechtliche Bewilligung nicht notwendig wäre, mag stimmen, dennoch liegen laut VwGH die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund der nicht zustande gebrachten Einigung mit weiteren drei betroffenen Grundeigentümern nicht vor. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich der gegenständlich angefochtene wasserpolizeiliche Auftrag lediglich auf die Einstellung des Betriebes der Wasserkraftanlage und nicht auf die Beseitigung der Wasserkraftanlage bezieht und der Betrieb, im Falle einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung wieder aufgenommen werden könnte. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse ist auf die diesbezüglichen Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz und die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Eine Diskriminierung kann das Verwaltungsgericht nicht darin erkennen, dass öffentlichen Interessen gegenüber privaten Interessen der Vorzug zu geben ist. Dass der Beschwerdeführer das Kraftwerk mit großem finanziellem Aufwand erworben und auf den neuesten Stand gebracht hat, hindert nichts daran, dass das Wasserrecht befristet war, und er rechtzeitig dafür Sorge tragen hätte müssen, dass die Voraussetzung für die Wiederverleihung des Wasserrechtes vorliegen. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt, war die Beschwerde abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, weil eine Verhandlung weder beantragt, noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht durchzuführen, weil eine Verhandlung weder beantragt, noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1955.3.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.