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{'item': 'KLVwG-2143/2/2017'}

Obsah (4)§ 63§ 8§ 112§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-2143/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin Mag. xxx über die

§ 63Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstigen Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

Paragraph 63, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstigen Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht grundsätzlich (soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln) demjenigen – d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen (VwGH 01.02.2005, 2003/04/0078 u.a.) zu - der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinne des § 8 AVG innehat. Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht grundsätzlich (soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln) demjenigen – d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen (VwGH 01.02.2005, 2003/04/0078 u.a.) zu - der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG innehat.

§ 8Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idg

F sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache in Form eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof auf Grund der jeweils anzuwendenden materiellen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.

Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache in Form eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof auf Grund der jeweils anzuwendenden materiellen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen. In den „Verwaltungsvorschriften“ finden sich vereinzelt von § 8 AVG abweichende Regelungen, die entweder Personen, obwohl sie vom Bescheid in subjektiven Rechten nicht betroffen sind, Parteistellung mit dem Recht auf Berufung bzw. Beschwerde einräumen (Formal- bzw. Organparteien) oder das Berufungs- bzw. Beschwerderecht von Personen trotz ihrer Parteistellung einschränken. Insofern richtet sich das Recht zur Einbringung einer Berufung bzw. Beschwerde nach den „Verwaltungsvorschriften“. Das materielle Recht, das im Prozess durchgesetzt werden soll, bestimmt den Umfang des seiner Verfolgung dienenden prozessualen Rechtes (VwGH 26.06.1995, 95/10/0016 u.a.). In den „Verwaltungsvorschriften“ finden sich vereinzelt von Paragraph 8, AVG abweichende Regelungen, die entweder Personen, obwohl sie vom Bescheid in subjektiven Rechten nicht betroffen sind, Parteistellung mit dem Recht auf Berufung bzw. Beschwerde einräumen (Formal- bzw. Organparteien) oder das Berufungs- bzw. Beschwerderecht von Personen trotz ihrer Parteistellung einschränken. Insofern richtet sich das Recht zur Einbringung einer Berufung bzw. Beschwerde nach den „Verwaltungsvorschriften“. Das materielle Recht, das im Prozess durchgesetzt werden soll, bestimmt den Umfang des seiner Verfolgung dienenden prozessualen Rechtes (VwGH 26.06.1995, 95/10/0016 u.a.). Worauf die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung stützt, machte sie mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht geltend.

§ 112Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idg

F BGBl. I Nr. 58/2017, sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen.

Paragraph 112, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen.

§ 112Abs.

2 WRG 1959 kann die Behörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 kann die Behörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird. Die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

§ 112Abs.

3 WRG 1959 darf die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen.

Paragraph 112, Absatz 3, WRG 1959 darf die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Die Festsetzung der in § 112 WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, selbst wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (VwGH 20.02.1997, 96/07/0254). Das heißt, im Fristverlängerungsverfahren hat nur der Bewilligungswerber Parteistellung. Dritten steht auf Fristsetzungen und Verlängerungen

§ 112Abs.

1 WRG und demgemäß auch auf die Folgen einer Fristüberschreitung – soweit solche Folgen überhaupt eintreten können – im Zusammenhang mit der Überprüfung ein rechtlicher Einfluss nicht zu (VwGH 13.06.1989, 85/07/0298). Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung nicht begründet werden (VwGH 16.01.1989, 88/10/0106 uva).Die Festsetzung der in Paragraph 112, WRG genannten Fristen berührt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, selbst wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (VwGH 20.02.1997, 96/07/0254). Das heißt, im Fristverlängerungsverfahren hat nur der Bewilligungswerber Parteistellung. Dritten steht auf Fristsetzungen und Verlängerungen

Paragraph 112, Absatz eins, WRG und demgemäß auch auf die Folgen einer Fristüberschreitung – soweit solche Folgen überhaupt eintreten können – im Zusammenhang mit der Überprüfung ein rechtlicher Einfluss nicht zu (VwGH 13.06.1989, 85/07/0298). Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung nicht begründet werden (VwGH 16.01.1989, 88/10/0106 uva). Der Beschwerdeführerin kommt demzufolge – abgesehen davon, dass sie laut Antragsunterlagen auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatte – im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist der der Stadtgemeinde xxx wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzmaßnahme keine Parteistellung zu. Da das Beschwerderecht jedoch mit der Rechtsstellung als Partei untrennbar verbunden ist, hat die Beschwerdeführerin laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Beschwerdelegitimation. Ist eine Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Da das Beschwerderecht jedoch mit der Rechtsstellung als Partei untrennbar verbunden ist, hat die Beschwerdeführerin laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Beschwerdelegitimation. Ist eine Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführerin eine Berufungslegitimation mangels Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zukommt, war die Beschwerde unzulässig und im spruchgemäßen Sinne zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG unterbleiben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2143.2.2017

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