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{'item': 'KLVwG-1703/5/2017'}

Obsah (9)§ 50§ 38§ 25a§ 366§ 74§ 5§ 94§ 150Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1703/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx, über d

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und das angefochtenen Straferkenntnis a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 38Vw

GVG iVm §§ 5 Abs. 2 und 45 VStG mit Beschluss Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 2 und 45 VStG mit Beschluss e i n g e s t e l l t . III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Kärnten vom 19.7.2017, xxx, an die belangte Behörde wurde zur Anzeige gebracht, dass ein Verdacht auf Übertretung der Gewerbeordnung

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O iVm § 94 Z 43 GewO durch den Beschwerdeführer getätigt worden sei. So sei dem Erhebungsreferat der Wirtschaftskammer Kärnten der Verdachtsfall einer Übertretung der Gewerbeordnung durch dem Beschwerdeführer dahingehend bekannt geworden, dass dieser unbefugt das Gewerbe der Kfz-Technik ausübe. Dies sei durch die Detektei xxx, erhoben worden und würden die entsprechenden Beweismittel vorgelegt werden. Die Wirtschaftskammer ersuche die belangte Behörde um Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahren. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Kärnten vom 19.7.2017, xxx, an die belangte Behörde wurde zur Anzeige gebracht, dass ein Verdacht auf Übertretung der Gewerbeordnung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 43, GewO durch den Beschwerdeführer getätigt worden sei. So sei dem Erhebungsreferat der Wirtschaftskammer Kärnten der Verdachtsfall einer Übertretung der Gewerbeordnung durch dem Beschwerdeführer dahingehend bekannt geworden, dass dieser unbefugt das Gewerbe der Kfz-Technik ausübe. Dies sei durch die Detektei xxx, erhoben worden und würden die entsprechenden Beweismittel vorgelegt werden. Die Wirtschaftskammer ersuche die belangte Behörde um Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahren. Aus den dieser Anzeige der Wirtschaftskammer beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Unternehmen betreibt, welches im Wesentlichen Chiptuning für PKW, LKW, Traktoren, Forstmaschinen, Motorräder und Baumaschinen anbietet. Das beiliegende Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer hält für den Beschwerdeführer fest, dass dieser in xxx das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (§ 5 Abs. 2 GewO) sowie als freies Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenden“ in der Fachgruppe Fahrzeughandel, Handel mit Automobilen und Motorrädern einschließlich Bereifung, Zubehör und Ersatzteilen, angemeldet hat.Das beiliegende Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer hält für den Beschwerdeführer fest, dass dieser in xxx das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (Paragraph 5, Absatz 2, GewO) sowie als freies Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenden“ in der Fachgruppe Fahrzeughandel, Handel mit Automobilen und Motorrädern einschließlich Bereifung, Zubehör und Ersatzteilen, angemeldet hat. Am 26.07.2017 erstellte die PI xxx über Auftrag der belangten Behörde und nach Durchführung einer Überprüfung eine Anzeige, xxx, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten habe, das die genannte Firma auf dem Standort in xxx, xxx von 1.10.2010 bis zumindest 26.07.2017 eine

§ 74Abs 1 und 2 Gew

O genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für Chip-Tuning betreibt. Die Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, da Anrainer belästigt würden.Am 26.07.2017 erstellte die PI xxx über Auftrag der belangten Behörde und nach Durchführung einer Überprüfung eine Anzeige, xxx, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma xxx in xxx, xxx, zu verantworten habe, das die genannte Firma auf dem Standort in xxx, xxx von 1.10.2010 bis zumindest 26.07.2017 eine

Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für Chip-Tuning betreibt. Die Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, da Anrainer belästigt würden. Mit Schreiben vom 24.7.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in dem parallell zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren laufenden Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl: xxx aufgefordert, sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, er hätte (zumindest) am 14.7.2017 und am 18.7.2017 Chiptuning für PKW, LKW, Traktoren, Forstmaschinen, Motorräder und Baumaschinen von der Adresse xxx, xxx, im Internet, auf der homepage xxx für den Standort xxx, xxx, veröffentlicht und dadurch Tätigkeiten, welche Gegenstand des Kfz-Techniker-Gewerbes sind, an einen größeren Kreis von Personen angeboten und somit das Kfz-Techniker-Gewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze, zu äußern. Mit Schreiben vom

  1. August 2017 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretung wie folgt: „Es ist nicht richtig, dass Tätigkeiten ausführe, die dem KFZ Technikgewerbe vorbehalten sind. Es ist richtig, dass ich auf meiner Homepage der Begriff "Chiptuning" vorkommt. Bei diesem Begriff handelt es sich jedoch um einen veralterten Begriff für das Tunen von Fahrzeugen, jetzt geht man von Softwareoptimierung Datenverarbeitung aus, welche Dienstleistung ich im Rahmen meiner bestehenden Gewerbeberechtigung die ich von Hr. xxx 2010 nach Angabe meiner Ausübung und Tätigkeit zugewiesen mit dem Wortlaut das was Sie machen ist Datenverarbeitung und das das Gewerbe das richtige sei! Mein Geschäftsmodell besteht darin, dass sich Kunden an mich wenden um einen bestimmte Leistungswunsch meiner angebotenen Tätigkeit zu informieren und zu beraten. Ich meinerseits arbeite mit meinem Kooperationspartner Firma xxx, Inhaber xxx, xxx, xxx, Deutschland zusammen der auch für mich die komplette Fahrzeugprogrammierung durchführt. (siehe beiliegende Bestätigung). Mein Deutscher Kooperationspartner ist Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung und programmiert die entsprechende Software die meinerseits nicht verändert werden kann. Meine Tätigkeit ist nur die Verbindung von PC über die vorgesehene OBD Schnittstelle und das drücken der Entertaste so das Hr. xxx über Teamvier die Einspielung vornehmen kann, oder das starten des Equipment das die Fa. xxx mir zur Verfügung gestellt hat. Betreffend meiner gewerberechtlichen Befugnisse verweise ich auf beiliegendes Berufsbild betreffende Dienstleistung in der automatisierten Datenverarbeitung und Informationstechnologie. (Beilage 1) (Beilage 2) Bestätigung von xxx für die Komplettprogrammierung von Kraftfahrzeugen. Ich habe die mir zur Last gelegte Übertrettung der Gewerbeordnung somit nicht begangen und beantrage die Einstellung des Verwaltungsverfahrens.“ Diese Rechtfertigung liegt auch dem gegenständlichen Akt bei. In einer Mitteilung, datiert mit 4.8.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Straferkenntnis zu erlassen. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom
  2. August 2017 hält der Beschwerdeführer daraufhin Folgendes fest: „Es ist richtig dass ich seit 1.10.2010 eine Tuning Firma in xxx, xxx betreibe. Als ich im August die Wirtschaftskammer in xxx besuchte um mich zu informierte welches Gewerbe ich für die Ausübung meiner vorgesehenen Tätigkeit (Chip & Softwaretuning) hat mir der Hr. xxx mitgeteilt, dass ich Ihm etwas Zeit geben sollte um für mich das passende Gewerbe zu finden. Es kontaktierte mich die Wirtschaftskammer xxx Fr. xxx das Hr. xxx einen Termin mit mir fixieren wolle um die Sachlage zu besprechen. Der Termin fand auch zwei Tage später statt, wo Hr. xxx mir sagte: für mich sei das richtige Gewerbe IT-Dienstleistung das umfasse genau meine Tätigkeit für Softwareoptimierung und das testen am Generator der Software. Ich meldete darauf hin mein Gewerbe für IT-Dienstleistung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx an. Als ich so circa Dezember mit meiner Steuerberaterin gesprochen habe bezüglich Betriebsanlagengenehmigung sagte sie zu mir: das für meine Tätigkeit keine vorgesehen sei aber ich sollte mit Hr. xxx Rücksprache halten solle, das ich auch gemacht habe und ich nochmals von Hr. xxx bestätigt bekommen habe das ich keine brauche und das sei in Stein gemeißelt. Ich hab mich auch darauf verlassen das ein hoher Beamter der WKO mir auch eine kompetente Auskunft gibt! Als ich vom Dachverband KFZ/Technik 2015 ein schreiben bekommen das ich mit meiner Gewerbeberechtigung meine Arbeit nicht mehr ausüben darf obwohl Österreichweit zu 95% des Mitbewerbers die gleiche Gewerbeberechtigung besitzt darauf hin bin ich mit dem Schreiben zur WKO xxx gegangen und legte das Schreiben Hr. xxx vor den Hr. xxx ist ja mittlerweile in Pension, Hr. xxx nahm alles in die Hand und nach circa drei Wochen bekam ich die Information das ich ganz normal weiterarbeiten darf da ich ja selbst keine Programmierung durchführe und ich ja meine Software von einen KFZ Meister zukaufe. Ich wurde auch 2015 nicht aufmerksam gemacht das ich eine Betriebsanlagengenehmigung brauche. Es wurde mir auch von 2014 von der Gemeinde xxx bei der Bauverhandlung nie etwas gesagt das ich eine Betriebsanlagengenehmigung brauche obwohl Sie wussten das der Bau meine neue Garage wird wo ich auch meine Arbeiten durchführe. Woher soll ich wissen das ich eine Betriebsanlagengenehmigung brauche wenn es nicht einmal mein Vertreter (WKO xxx) mir sagen konnte. Ich glaube das mir hier keine Schuld zur Last gelegt werden kann und ich hab natürlich heute dem 14.08.2017 das Ansuchen für die Genehmigung einer Betriebsstätte mit allen unterlagen abgegeben.“ Mit nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 16.8.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Herr xxx betreibt am Standort in xxx, xxx, von 1.1.2010 bis 18.7.2017 eine

§ 74Abs 1 und 2 Gew

O genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für KFZ-Technikergewerbe (es wird Chiptuning durchgeführt). Die Betriebsstätte ist geeignet, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.„Herr xxx betreibt am Standort in xxx, xxx, von 1.1.2010 bis 18.7.2017 eine

Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für KFZ-Technikergewerbe (es wird Chiptuning durchgeführt). Die Betriebsstätte ist geeignet, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. Verletzte Rechtsvorschrift: 1: § 366 Abs. 1 Z. 2 iVm § 74 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 idgF1: Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung €1.800,00 gem. § 16 VStG: 7 Tagegem. Paragraph 16, VStG: 7 Tage § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO“Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO“ Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht im Wesentlichen hervor, dass die Änderung von Softwareparametern im Zusammenhang mit Motortuning einen integrierenden Teil des zur Herstellung von Fahrzeugmotoren befugten Gewerbes der Kfz-Technik darstelle. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er hätte sich hinsichtlich der gewerberechtlichen Anmeldung sowie hinsichtlich einer etwaig erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung bei der Wirtschaftskammer erkundigt, wird festgehalten, dass es erforderlich sei, um sich auf einen Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG berufen zu können, bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Im Beschwerdefall müsse sich der Beschuldigte zurechnen lassen, sich nicht selbst bei der zuständigen Behörde erkundigt zu haben. Es liege somit zumindest Fahrlässigkeit vor.Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht im Wesentlichen hervor, dass die Änderung von Softwareparametern im Zusammenhang mit Motortuning einen integrierenden Teil des zur Herstellung von Fahrzeugmotoren befugten Gewerbes der Kfz-Technik darstelle. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er hätte sich hinsichtlich der gewerberechtlichen Anmeldung sowie hinsichtlich einer etwaig erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung bei der Wirtschaftskammer erkundigt, wird festgehalten, dass es erforderlich sei, um sich auf einen Verbotsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen zu können, bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Im Beschwerdefall müsse sich der Beschuldigte zurechnen lassen, sich nicht selbst bei der zuständigen Behörde erkundigt zu haben. Es liege somit zumindest Fahrlässigkeit vor. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen iS dieser Bestimmung nicht auszuschließen sind. Dies würde am Standort der gegenständlichen Betriebsanlage vorliegen, zumal bereits durch das Hinbringen/Abholen der KFZ und des Testen der Motoren Anrainer bereits beeinträchtigt sein könnten.Nach ständiger Judikatur des VwGH sei eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen iS dieser Bestimmung nicht auszuschließen sind. Dies würde am Standort der gegenständlichen Betriebsanlage vorliegen, zumal bereits durch das Hinbringen/Abholen der KFZ und des Testen der Motoren Anrainer bereits beeinträchtigt sein könnten. Mit e-mail vom 8. September 2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsservice der Wirtschaftskammer Kärnten, Herr xxx, eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „Im Namen und im Auftrag von xxx, geb. 13.02.1972, xxx, xxx, wird gegen die Straferkenntnisse, xxx und xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx, jeweils vom 16.08.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse beantragt. Ein über die Einbringung dieser Beschwerde hinaus vorliegendes Vertretungsverhältnis der WK Kärnten in diesem Verwaltungsstrafverfahren liegt nicht vor. Herr xxx hat sich betreffend der gegenständlichen Straferkenntnisse an das Rechtsservice der Wirtschaftskammer Kärnten um Hilfestellung gewandt. Er beruft sich auf eine Rechtsberatung von xxx, ehemaliger Leiter der Wirtschaftskammer-Bezirksstelle xxx, im Jahre 2010, wonach dieser ihm nach Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit das Gewerbe IT-Dienstleistung als rechtmäßig beauskunftet habe. Diesbezüglich wird Mag. xxx, xxx-xxx, xxx in Kärnten, als Zeuge namhaft gemacht, zum Beweis dafür, dass ein entschuldigender unverschuldeter Verbotsirrtum

§ 5Abs. 2 VSt

G vorliegt. Rechtsauskünfte der Wirtschaftskammer als gesetzliche berufliche Vertretung entschuldigen, wenn sie von fachkompetenter Stelle ergehen. Herr xxx habe sich im Jahre 2010 an die fachkompetente Institution Wirtschaftskammer gewandt. Motortuning stand zum damaligen Zeitpunkt erst in den Anfängen und ergab eine Recherche der Bezirksstelle offenbar jene Auskunft, was allerdings heute aufgrund der fortgeschrittenen Entwicklung unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel gesehen werde. 2015 habe Herr xxx Herrn xxx, aktueller Leiter der Bezirksstelle der WK-xxx, kontaktiert und mit diesem dessen gewerbliche Tätigkeit besprochen, wobei § 153 GewO thematisiert wurde: "Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hierzu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt." Der Kooperationspartner von Herrn xxx sowie er selbst würden eine reine Programmierung auf einem Computerchip machen. Conclusio des Gesprächs sei gewesen, dass Herr xxx, wie er es damals beschrieben habe, im EDV Dienstleister-Gewerbe verbleiben könnte, da er selbst nur auf die .Enter- Taste" drücke und auch die Änderungen von einer autorisierten Werkstätte durchgeführt werden. Herr xxx hat sich betreffend der gegenständlichen Straferkenntnisse an das Rechtsservice der Wirtschaftskammer Kärnten um Hilfestellung gewandt. Er beruft sich auf eine Rechtsberatung von xxx, ehemaliger Leiter der Wirtschaftskammer-Bezirksstelle xxx, im Jahre 2010, wonach dieser ihm nach Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit das Gewerbe IT-Dienstleistung als rechtmäßig beauskunftet habe. Diesbezüglich wird Mag. xxx, xxx-xxx, xxx in Kärnten, als Zeuge namhaft gemacht, zum Beweis dafür, dass ein entschuldigender unverschuldeter Verbotsirrtum

Paragraph 5, Absatz 2, VStG vorliegt. Rechtsauskünfte der Wirtschaftskammer als gesetzliche berufliche Vertretung entschuldigen, wenn sie von fachkompetenter Stelle ergehen. Herr xxx habe sich im Jahre 2010 an die fachkompetente Institution Wirtschaftskammer gewandt. Motortuning stand zum damaligen Zeitpunkt erst in den Anfängen und ergab eine Recherche der Bezirksstelle offenbar jene Auskunft, was allerdings heute aufgrund der fortgeschrittenen Entwicklung unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel gesehen werde. 2015 habe Herr xxx Herrn xxx, aktueller Leiter der Bezirksstelle der WK-xxx, kontaktiert und mit diesem dessen gewerbliche Tätigkeit besprochen, wobei Paragraph 153, GewO thematisiert wurde: "Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hierzu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt." Der Kooperationspartner von Herrn xxx sowie er selbst würden eine reine Programmierung auf einem Computerchip machen. Conclusio des Gesprächs sei gewesen, dass Herr xxx, wie er es damals beschrieben habe, im EDV Dienstleister-Gewerbe verbleiben könnte, da er selbst nur auf die .Enter- Taste" drücke und auch die Änderungen von einer autorisierten Werkstätte durchgeführt werden. Herr xxx wurde von der Landesinnung Fahrzeugtechnik in der Wirtschaftskammer Kärnten informiert, dass die Rechtsmeinung der WK-Bezirksstelle xxx nicht aufrecht erhalten werden kann und die von ihm ausgeübte Tätigkeit an sich eine Ausübung des KFZ-Technikergewerbes darstellt, was von Herrn xxx zur Kenntnis genommen wird. Herr xxx versichert glaubhaft, seine gewerbliche Motortuningtätigkeit künftig im Rahmen der erforderlichen Gewerbeberechtigung auszuüben. Im Sinne des von der Wirtschaftskammer im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren geforderten "beraten statt strafen" ersucht Herr xxx um Aufhebung der Straferkenntnisse. In eventu wird eine drastische Herabsetzung der Strafe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. des geringen Verschuldens - falls überhaupt vorhanden - beantragt.“ Mit Schreiben vom 11.9.2017 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 2.10.2017 bzw. 11.11.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 15.11.2017 mit Beginn um 09.30 Uhr anberaumt. In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Die Richterin fast folgenden Beschluss: Die Verfahren KLVwG-1702/2017 und KLVwG-1703/2017 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. B e w e i s v e r f a h r e n Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 eine Auskunft der WK xxx eingeholt hat beim Leiter der Bezirksstelle, Rechtsservice. Es wurde ihm damals die Auskunft erteilt, dass der Berufszweig, den er ausüben möchte, gewerberechtlich unter den Begriff der „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ fällt. Der Beschwerdeführer bietet seine Dienstleistung im Bereich des Chiptunings an. Dies funktioniert dahingehend, dass er Software von einem zugelassenen Softwareentwickler in Deutschland bezieht und diese über einen Laptop in die Fahrzeuge einspielt. Der Produzent in Deutschland hat die gewerberechtliche Zulassung eines KFZ-Technikermeisters. Die erneute Rechtsauskunft der WK xxx, vom nachfolgenden Leiter der Bezirksstelle, hat der Beschwerdeführer 2015 bekommen. Diese lautete erneut auf „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“. Erst mit der gegenständlichen Anzeige wurde ihm bewusst, dass die Beratung der WK möglicherweise nicht ganz korrekt gewesen hätte sein können. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Verfahren in die Wege geleitet, um die gewerberechtliche Genehmigung seiner Betriebsanlage für Fahrzeugtuning und den Handel von KFZ-Tuningteilen zu erlangen. Der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx datiert mit 3.10.2017, Zahl: xxx. Der gegenständliche Bescheid wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik hat der Beschwerdeführer auch bereits ein Verfahren eingeleitet, um dieses zu bekommen. Es war ein Gutachter bei ihm, der beobachtet hat, wie er das Chiptuning durchführt. Dieser Gutachter hat das Tun des Beschwerdeführers als vorbildlich beurteilt. Die schriftliche Ausfertigung des Gutachters ist noch nicht da, da dieser erkrankt ist. In der Zwischenzeit, bis er offiziell das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik anmelden kann, hat der Beschwerdeführer mit befugten Personen einen Kooperationsvertrag geschlossen. Weiters verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf folgende Kuriosität des Verfahrens: Zuerst wurde von der WK wie berichtet die Rechtsauskunft hinsichtlich des Gewerbes der automatischen Datenverarbeitung an den Beschwerdeführer erteilt. Einige Jahre später wurde das gegenständliche Verfahren auf Grund einer Anzeige der WK, dass der Beschwerdeführer unbefugt das Gewerbe der KFZ-Technik ausübe, eingeleitet. Nachdem der Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 16.8.2017 erhalten hat, hat für den Beschwerdeführer wiederum die WK das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und sich somit quasi selbst für ihre Anzeige und ihre 2010 bzw. 2015 erteilte Rechtsauskunft entschuldigt. Daher wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von einem Verbotsirrtum ausgegangen ist. Als Kammermitglied mit Mitgliedszwang durfte er von der Korrektheit der zweimaligen Information der WK ausgehen. Der Vertreter der belangten Behörde bringt vor: Es liegt aus meiner Sicht kein entschuldbarer Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG vor, da diese Rechtsauskünfte nicht von der zuständigen Behörde erteilt wurden. Es liegt aus meiner Sicht kein entschuldbarer Verbotsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da diese Rechtsauskünfte nicht von der zuständigen Behörde erteilt wurden. Mit Zustimmung der Parteien werden die Verwaltungsakten xxx und xxx sowie der Gesamtakt verlesen. Schluss des Beweisverfahrens Der Vertreter der belangten Behörde hält seinen Schlussvortrag und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält sein Schlusswort und beantragt, den Beschwerden Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, im Hinblick auf einen entgegen der Rechtsansicht der Behörde vorliegenden Verbotsirrtum. Die entscheidungswesentlichen Abgrenzungsfragen waren für den Beschwerdeführer auch durch Einsicht in die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen nicht lösbar und hat er zurecht auf die mehrfache Auskunft der WK vertraut, welche im Übrigen ihre Rechtsauskünfte nach umfangreich durchgeführten Recherchen erteilt hat und insbesondere dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an die zuständige Behörde weiterverwiesen hat. Aus all diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer kein Verschulden vorzuwerfen und somit von der Anwendung eines Verbotsirrtums auszugehen. Hinsichtlich der Strafhöhe gebe ich an, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für ein mj. Kind hat und auf Grund der getätigten betrieblichen Investitionen betriebliche Verbindlichkeiten hat, welche er monatlich zurückzahlt. Im Übrigen sind im Rahmen der Strafbemessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Selbst wenn man – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – vom Vorliegen eines Verschuldens ausgeht, kann dieses nur als äußerst gering und somit vernachlässigbar beurteilt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich kein Schaden eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer seit Kenntnis der Problematik wohlverhalten hat und umgehend sämtliche von der Behörde geforderten Schritte eingeleitet hat. Die von der Behörde verhängte Strafe soll in erster Linie dazu dienen, Personen von der weiteren Begehung gleichartiger Verstöße abzuhalten. Dies ist jedoch im konkreten Anlassfall nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer bereits unter Beweis gestellt hat, dass er sämtliche erforderlichen Schritte umgehend nach Kenntnis der Anforderungen eingeleitet hat. Der Beschwerdeführer beantragt daher von den verhängten Geldstrafen abzusehen und das Verfahren in Form einer Ermahnung zu erledigen, in eventu die verhängten Geldstrafen schuldangemessen herabzusehen. Die Richterin fast folgenden Beschluss: Die Verfahren KLVwG-1702/2017 und KLVwG-1703/2017 werden zur Entscheidungsfindung wieder getrennt.“ II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bietet am Standort mit der Adresse xxx, xxx bzw. mit der Web-Adresse xxx im Wesentlichen das Chiptuning für PKW, LKW, Traktoren, Forstmaschinen, Motorräder und Baumaschinen an. Dabei bezieht er die dazu erforderliche Software zur Motoroptimierung vom deutschen Unternehmen xxx, Inhaber xxx, Kfz-Technikermeister, xxx, xxx. Im Rahmen dieses Chiptuning hängt der Beschwerdeführer einen Laptop mit der Software an das entsprechende Fahrzeug und spielt die von ihm von xxx gekaufte, neue Software ein. In Ergänzung ist in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers auch ein Leistungsprüfstand montiert, in dem er eine Leistungsdokumentation der Fahrzeuge vor und nach dem Tuning durchführt. Dieser Leistungsprüfstand befindet sich in einer geschlossenen Halle bzw Garage. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 eine Auskunft der Wirtschaftskammer, Bezirksstelle xxx, vom damaligen Leiter der Zweigstelle Herrn xxx dahingehend erhalten, dass das von ihm angebotene Chiptuning in das Berufsbild „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ fällt. Auf Basis dieser Rechtsauskunft hat der Beschwerdeführer sein Unternehmen gewerberechtlich als freies Gewerbe im Bereich „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ angemeldet (eingetragen seit 1.9.2010). Da der Beschwerdeführer auch Kfz-Zubehör, wie z.B. Ersatzteile oder Radarwarner zum Verkauf anbietet, hat er als freies Gewerbe weiters das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent seit 1.7.2016 angemeldet. Im Jahr 2015 bekam der Beschwerdeführer durch die Wirtschaftskammer, Zweigstelle xxx, erneut die Rechtsauskunft, dass seine berufliche Tätigkeit unter das Berufsbild „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ zu subsumieren ist und somit gewerberechtlich seine Anmeldungen passen. Diese Auskunft bekam der Beschwerdeführer vom neuen Bezirksstellenleiter der Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx, Herrn xxx. Zusätzlich zu diesen rechtlichen Auskünften der Wirtschaftskammer, Zweigstelle xxx, wurde dem Beschwerdeführer auch gesagt, dass er für seine Tätigkeit am Betriebsstandort xxx, xxx, keine Betriebsstättengenehmigung nach der GewO benötigt. Ebenfalls durch die Wirtschaftskammer Kärnten wurde mit Schreiben vom 19.7.2017 das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl KLVwG-1702/2017 betreffend die Anmeldung eines inkorrekten Gewerbes eingeleitet, indem sie dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde anzeigte. Die Wirtschaftskammer Kärnten führt in ihrer Anzeige aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm angebotenen Leistungen im Rahmen des Kfz-Technikergewerbes auszuüben hätte. Aus Basis dieser Anzeige wurde auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren durch die belangte Behörde eingeleitet, indem sie die PI xxx ersuchte, den Betriebsstandort zu inspizieren. Die darauf folgende Anzeige datiert mit 26.07.2017. Nachdem mit nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 16.8.2017, Zahl: xxx, eine Verwaltungsstrafe gegen den Beschwerdeführer nach § 74 Abs 2 Z 2 iVm § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung ergangen war, brachte wiederum die Wirtschaftskammer Kärnten im Namen des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde mit e-mail vom 8. September 2017 ein. Darin gibt die Wirtschaftskammer Kärnten selbst zu, dass der Beschwerdeführer durch den Geschäftsstellenleiter der Bezirksstelle xxx zweimal die Rechtsauskunft erhalten hat, dass seine Tätigkeit in das Berufsbild „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ einzugliedern ist und er für die Betriebsstätte keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung braucht. Die Wirtschaftskammer kann nunmehr diese Rechtsauskunft nicht mehr aufrechterhalten, sondern hat sie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass seine beruflichen Tätigkeiten unter das „KFZ-Technikergewerbe“ fällt. Die Wirtschaftskammer beruft sich für den Beschwerdeführer in dieser Beschwerde auf § 5 Abs. 2 VStG. Nachdem mit nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 16.8.2017, Zahl: xxx, eine Verwaltungsstrafe gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung ergangen war, brachte wiederum die Wirtschaftskammer Kärnten im Namen des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde mit e-mail vom 8. September 2017 ein. Darin gibt die Wirtschaftskammer Kärnten selbst zu, dass der Beschwerdeführer durch den Geschäftsstellenleiter der Bezirksstelle xxx zweimal die Rechtsauskunft erhalten hat, dass seine Tätigkeit in das Berufsbild „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ einzugliedern ist und er für die Betriebsstätte keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung braucht. Die Wirtschaftskammer kann nunmehr diese Rechtsauskunft nicht mehr aufrechterhalten, sondern hat sie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass seine beruflichen Tätigkeiten unter das „KFZ-Technikergewerbe“ fällt. Die Wirtschaftskammer beruft sich für den Beschwerdeführer in dieser Beschwerde auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Warum die Wirtschaftskammer Kärnten den Beschwerdeführer nicht vorweg darüber informiert hat, sondern sofort eine Anzeige an die belangte Behörde einbrachte und somit das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einleitete, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit die gewerberechtliche Genehmigung für seine Betriebsanlage für Fahrzeugtuning und den Handel von Kfz-Tuning-Teilen erlangt. Der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, datiert mit 3.10.2017, Zahl: xxx. Auch hinsichtlich der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik hat der Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet und hat ihm ein Gutachter, der beobachtet hatte, wie das Chiptuning durch den Beschwerdeführer durchgeführt wird, bereits ein positives Gutachten erstattet. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer mit befugten Personen des Kfz-Techniker-Gewerbes einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, auf die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweise sowie auf die durchgeführte mündliche Verhandlung. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 94Z 43 Gew

O sind die Gewerbekarosseriebau- und Karosserielackiertechnik und Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) reglementierte Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 43, GewO sind die Gewerbekarosseriebau- und Karosserielackiertechnik und Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) reglementierte Gewerbe.

§ 150Abs. 12 Gew

O bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik (§ 94 Z 43) unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede- und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.

Paragraph 150, Absatz 12, GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik (Paragraph 94, Ziffer 43,) unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede- und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt. § 153 Gewerbeordnung reglementiert den Bereich „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ so wird normiert:Paragraph 153, Gewerbeordnung reglementiert den Bereich „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ so wird normiert: Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewendet werden, berechtigt. Nach § 74 Abs 1 GewO ist unter einer Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Abs 2 Z 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.Nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist unter einer Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. § 5 VStG lautet:Paragraph 5, VStG lautet:

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 45 VStG lautet:Paragraph 45, VStG lautet:
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmässig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, BVG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind die Bestimmungen des VStG auch durch die Landesverwaltungsgericht anzuwenden.

Paragraph 38, VwGVG sind die Bestimmungen des VStG auch durch die Landesverwaltungsgericht anzuwenden. IV. Erwägungen und Ergebnis:römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die in den Festhaltungen ausgeführten beruflichen Tätigkeiten, va des Chiptunings, in seinem Unternehmen mit der Adresse xxx, xxx, auszuführen. Beim Start seiner unternehmerischen Tätigkeit in diesem Bereich hat sich der Beschwerdeführer nachweislich bei der Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx, dahingehend erkundigt, welche gewerberechtlichen Voraussetzungen er für seine Tätigkeit benötigt. Es wurde dem Beschwerdeführer daraufhin vom Leiter der Bezirksstelle die Rechtsauskunft erteilt, dass seine Tätigkeit in das Berufsbild „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ einzuordnen ist. Ebenso wurde ihm vom Leiter der Bezirksstelle mitgeteilt, dass er für seinen Betriebsstandort keine Betriebsanlagengenehmigung iSd GewO braucht. Liest man sich die Unterlagen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie zu diesem Berufsbild durch, so erscheinen viele in diesem Berufsbild angeführten Bereiche und Aspekte für die Tätigkeit des Beschwerdeführers passend. Auch bei einer zweiten Rechtsauskunft im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer dahingehend bestätigt, dass er im korrekten Berufsbild gewerberechtlich angemeldet ist. Erst bei Studium eines gewerberechtlichen Kommentars (Gruber/Pagiege-Barfuß) geht zu § 153 GewO hervor, dass unter das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ – entgegen der Rechtsempfehlung der Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx, rein mechanische Rechenoperationen zur Durchführung der von den Kunden (zB Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte) gestellten Aufgaben in den Bereichen Kundenbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, etc. zu subsumieren sind. Erst bei Studium eines gewerberechtlichen Kommentars (Gruber/Pagiege-Barfuß) geht zu Paragraph 153, GewO hervor, dass unter das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ – entgegen der Rechtsempfehlung der Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx, rein mechanische Rechenoperationen zur Durchführung der von den Kunden (zB Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte) gestellten Aufgaben in den Bereichen Kundenbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, etc. zu subsumieren sind. Die Rechtsauskünfte an den Beschwerdeführer wurden, wie bereits ausgeführt, durch die Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx in Kärnten, getätigt. Die Wirtschaftskammer ist eine zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtete Kammer (§ 1 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz – WKG). Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder (Abs. 2). Bei der Wirtschaftskammer besteht für den Beschwerdeführer Zwangsmitgliedschaft.Die Rechtsauskünfte an den Beschwerdeführer wurden, wie bereits ausgeführt, durch die Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx in Kärnten, getätigt. Die Wirtschaftskammer ist eine zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtete Kammer (Paragraph eins, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz – WKG). Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder (Absatz 2,). Bei der Wirtschaftskammer besteht für den Beschwerdeführer Zwangsmitgliedschaft. § 19 Abs. 1 WKG ist zu entnehmen, dass folgende Aufgaben den Landeskammern im eigenen Wirkungsbereich obliegen. So haben sie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen, insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern. Die Landeskammern haben den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten. Weiters obliegt der Landeskammer im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des Fernwettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhinderung unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt (§ 19 Abs. 1 Z 10 WKG). Paragraph 19, Absatz eins, WKG ist zu entnehmen, dass folgende Aufgaben den Landeskammern im eigenen Wirkungsbereich obliegen. So haben sie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen, insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern. Die Landeskammern haben den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten. Weiters obliegt der Landeskammer im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des Fernwettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhinderung unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 10, WKG). Die Landeskammer hat in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen sowie Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des möglichen durch die Erteilung von Auskünften, wie insbesondere solche über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen, etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen (§ 19 Abs. 1 Z 11 und 12 WKG).Die Landeskammer hat in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen sowie Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des möglichen durch die Erteilung von Auskünften, wie insbesondere solche über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen, etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 WKG). Es kann somit festgehalten werden, dass die Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx, gesetzlich dazu ermächtigt bzw sogar verpflichtet war, dem Beschwerdeführer rechtliche Informationen darüber zu erteilen, in welchem gewerberechtlichen Bereich (reglementierte Gewerbe, freie Gewerbe, etc.) die vom Beschwerdeführer angebotenen unternehmerischen Tätigkeiten einzuordnen sind. Ebenso lag es im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskammer dem Beschwerdeführer Auskunft darüber zu geben, ob er eine Betriebsanlagengenehmigung iSd GewO für seine Betriebsstätte benötigt. Wenn die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 16.8.2017 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermeint, dass § 5 Abs. 2 VStG nicht zur Anwendung gelangen kann, da sich der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde auf Auskünfte Dritter verlassen hat, ohne direkt bei der zuständigen Behörde anzufragen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass die von der belangten Behörde genannten Erkenntnisse des VwGH vom 30.1.2013, 2012/17/0353 bzw. vom 16.11.2011, 2011/17/0238, Fälle betreffen, in denen die dortigen Beschwerdeführer offensichtlich Auskünfte eines Dritten erlangt haben, wobei aus den Erkenntnissen nicht hervorgeht, inwieweit dieser „Dritte“ für solche Rechtsauskünfte auch befähigt und ermächtigt war.Wenn die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 16.8.2017 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermeint, dass Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht zur Anwendung gelangen kann, da sich der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde auf Auskünfte Dritter verlassen hat, ohne direkt bei der zuständigen Behörde anzufragen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass die von der belangten Behörde genannten Erkenntnisse des VwGH vom 30.1.2013, 2012/17/0353 bzw. vom 16.11.2011, 2011/17/0238, Fälle betreffen, in denen die dortigen Beschwerdeführer offensichtlich Auskünfte eines Dritten erlangt haben, wobei aus den Erkenntnissen nicht hervorgeht, inwieweit dieser „Dritte“ für solche Rechtsauskünfte auch befähigt und ermächtigt war. In anderen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vertrauen auf Rechtsauskünfte fachkompetente Institutionen, wie z.B. Auskünfte der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023), der Gebietskrankenkasse, VwSlg 14.020A/1994) oder des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (VwSlg 13.275A/1990) im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG entschuldigen, dass sohin bei Einholung derartiger Rechtsauskünfte ein unverschuldeter Verbotsirrtum vorliegt. In anderen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vertrauen auf Rechtsauskünfte fachkompetente Institutionen, wie z.B. Auskünfte der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023), der Gebietskrankenkasse, VwSlg 14.020A/1994) oder des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (VwSlg 13.275A/1990) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigen, dass sohin bei Einholung derartiger Rechtsauskünfte ein unverschuldeter Verbotsirrtum vorliegt. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn die erhaltende Rechtsauskunft maßgebende erkennbare Zweifel an ihrer Korrektheit entstehen ließe oder der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht offen liegt. Dann hätte der Betroffene eine Rechtsauskunft zusätzlich bei einer dazu zuständigen Behörde einzuholen. Im hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittener Weise seine Rechtsauskünfte bei einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Wirtschaftskammer Kärnten eingeholt. Die Rechtsauskunft, dass die von ihm angebotenen beruflichen Tätigkeiten in das Berufsbild „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ fallen, erscheint zumindest nicht unschlüssig, zumal die Informationsbroschüre der Wirtschaftskammer Österreich betreffend dieses Berufsbildes für das Chiptuning passende Aspekte ausweist. Bei näherer Lektüre der gesetzlichen Unterlagen, vor allem im ausführlichen Kommentar der Gewerbeordnung von Gruber/Paliege-Barfuß, muss jedoch festgehalten werden, dass das „Chiptuning“ – wie auch die Wirtschaftskammer Kärnten letztendlich in der von ihr formulierten Beschwerde zugibt – in das Berufsbild des reglementierten Gewerbes der Kraftfahrzeugtechnik (§ 94 Z43 GewO) fällt.Die Rechtsauskunft, dass die von ihm angebotenen beruflichen Tätigkeiten in das Berufsbild „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie“ fallen, erscheint zumindest nicht unschlüssig, zumal die Informationsbroschüre der Wirtschaftskammer Österreich betreffend dieses Berufsbildes für das Chiptuning passende Aspekte ausweist. Bei näherer Lektüre der gesetzlichen Unterlagen, vor allem im ausführlichen Kommentar der Gewerbeordnung von Gruber/Paliege-Barfuß, muss jedoch festgehalten werden, dass das „Chiptuning“ – wie auch die Wirtschaftskammer Kärnten letztendlich in der von ihr formulierten Beschwerde zugibt – in das Berufsbild des reglementierten Gewerbes der Kraftfahrzeugtechnik (Paragraph 94, Z43 GewO) fällt. Ebenso erscheint die Auskunft, dass er keine Betriebsanlagengenehmigung benötigt, nicht unschlüssig, da die hauptsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Einspielen von Software besteht und dies keinen Lärm, Staub, Rauch etc hervorruft. Warum die Wirtschaftskammer Kärnten den Beschwerdeführer auf den von ihr verursachten Irrtum nicht ohne Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens aufmerksam gemacht hat, konnte im gegenständlichen Verfahren nicht geklärt werden. Es kann jedoch, wie im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ausgesprochen, festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Auskünfte einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Wirtschaftskammer Kärnten, Bezirksstelle xxx, hat verlassen dürfen. Diese Rechtsauskünfte wurden auch von den jeweiligen Leitern der Bezirksstelle an ihn erteilt. Die Wirtschaftskammer Kärnten selbst gesteht ihren Fehler in der Beschwerde vom 8. September 2017 ein. Da, wie festgehalten, ein unverschuldeter Verbotsirrtum durch die Rechtsauskunft einer gesetzlichen beruflichen Vertretung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis einen Bereich des Verbotsirrtums im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG anspricht, zu dem noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. So konnte das erkennende Gericht Judikate zum unverschuldeten Verbotsirrtum finden, in denen Rechtsauskünfte der Gebietskrankenkasse, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit oder von Anwälten ergangen sind. Rechtsauskünfte der Wirtschaftskammer wurden jedoch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht unter den Aspekt des § 5 Abs. 2 VStG judiziert.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis einen Bereich des Verbotsirrtums im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG anspricht, zu dem noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. So konnte das erkennende Gericht Judikate zum unverschuldeten Verbotsirrtum finden, in denen Rechtsauskünfte der Gebietskrankenkasse, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit oder von Anwälten ergangen sind. Rechtsauskünfte der Wirtschaftskammer wurden jedoch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht unter den Aspekt des Paragraph 5, Absatz 2, VStG judiziert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1703.5.2017

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