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{'item': 'KLVwG-1622/10/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1622/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht xxx erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 59Abs.

5 K-MSG ist die Leistung einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Mindestsicherung wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.

Paragraph 59, Absatz 5, K-MSG ist die Leistung einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Mindestsicherung wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.

  1. a)Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Mindestsicherung Dass der Beschwerdeführer im Juni 2017 keinen Anspruch mehr auf soziale Mindestsicherung gehabt hätte, ist aus dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, zumal auch die belangte Behörde selbst für Juni noch Mindestsicherung in der Höhe von € 81,05 ausbezahlt hat und nachvollziehbar darlegt, dass eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass für Juni 2017 grundsätzlich ein Anspruch auf Mindestsicherung bestanden hat. Es sind somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Mindestsicherung nicht weggefallen.
  2. b)Verlegung des Hauptwohnsitzes Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz vom örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt xxx in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx am 08.06.2017 verlegt. Es war daher mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Leistung seitens der Stadt xxx einzustellen. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz erst am 08.06.2017 verlegt hat, war auch die Leistung der sozialen Mindestsicherung durch die Stadt xxx aus diesem Grund erst mit 08.06.2017 einzustellen und nicht bereits mit 31.05.2017. Da als Voraussetzung für die Einstellung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde nur die Verlegung des Hauptwohnsitzes in einen anderen Zuständigkeitsbereich herangezogen werden kann und nicht der Verlust des Anspruches der sozialen Mindestsicherung an sich, ist als Datum für die Einstellung auch der Zeitpunkt des Umzuges nämlich der 08.06.2017 heranzuziehen. Es war daher der Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde insofern zu ändern, als die Gewährung der Mindestsicherung durch die belangte Behörde nicht am 30.05.2017, sondern erst am 08.06.2017, eingestellt wird. 2.) Rückerstattungspflicht:

§ 59Abs.

2 K-MSG hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstandes sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen. Zudem ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 des § 59 K-MSG hinzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstandes sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen. Zudem ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Absatz 2 und 3 des Paragraph 59, K-MSG hinzuweisen. Gemäß § 60 Abs. 2 und 4 K-MSG obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde die Gewährung der sozialen Mindestsicherung und richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und 4 K-MSG obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde die Gewährung der sozialen Mindestsicherung und richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden.

§ 59Abs.

3 K-MSG haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Grundsätzlich hat jeder Mindestsicherungsempfänger vier Wochen Zeit, bekannte Änderungen, wie den Wohnsitzwechsel, der Behörde bekanntzugeben. Das Gesetz sieht vor, dass bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen sind. Mit Behörde ist naturgemäß immer die für die Mindestsicherung zuständige Behörde gemeint. Zuständig für die Gewährung der Mindestsicherung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in welcher der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat (§ 60 Abs. 2 und 4 K-MSG).Grundsätzlich hat jeder Mindestsicherungsempfänger vier Wochen Zeit, bekannte Änderungen, wie den Wohnsitzwechsel, der Behörde bekanntzugeben. Das Gesetz sieht vor, dass bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen sind. Mit Behörde ist naturgemäß immer die für die Mindestsicherung zuständige Behörde gemeint. Zuständig für die Gewährung der Mindestsicherung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in welcher der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat (Paragraph 60, Absatz 2 und 4 K-MSG). Der Beschwerdeführer ist durch das Informationsblatt, welches ihm seitens der belangten Behörde ausgehändigt wurde, auf seine Pflichten und Folgen nach § 59 Abs. 2 und 3 K-MSG nachweislich hingewiesen worden. Es war ihm daher bekannt, dass er einen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen hat.Der Beschwerdeführer ist durch das Informationsblatt, welches ihm seitens der belangten Behörde ausgehändigt wurde, auf seine Pflichten und Folgen nach Paragraph 59, Absatz 2 und 3 K-MSG nachweislich hingewiesen worden. Es war ihm daher bekannt, dass er einen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitzwechsel am 19.06.2017 der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt hat, also 11 Tage nach dem tatsächlichen Wohnsitzwechsel, und dadurch gegenüber der Bezirkshauptmannschaft xxx auch die vierwöchige Frist des § 59 Abs. 2 K-MSG eingehalten hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitzwechsel am 19.06.2017 der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt hat, also 11 Tage nach dem tatsächlichen Wohnsitzwechsel, und dadurch gegenüber der Bezirkshauptmannschaft xxx auch die vierwöchige Frist des Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG eingehalten hat. Es ist nun zu klären, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht bei der zuständigen Behörde nachgekommen ist, zumal die Mindestsicherung für Juni noch seitens der belangte Behörde - dem Bürgermeister der Stadt xxx - ausbezahlt wurde. Die Mindestsicherung für Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer offenbar schon im Mai ausbezahlt, da dies laut Angaben des Sachbearbeiters der belangten Behörde der letzte Zeitpunkt war, als der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgesprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt war noch die belangte Behörde - der Bürgermeister der Stadt xxx - aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in xxx für die Gewährung der Mindestsicherung zuständig. Zum Zeitpunkt der Meldung des Wohnsitzwechsels am 19.06.2017 war bereits die Bezirkshauptmannschaft xxx für die Gewährung der Mindestsicherung zuständig, da die Zuständigkeit gleichzeitig mit dem Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk übergeht. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels hat der Beschwerdeführer dies der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde mitgeteilt und kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er diese Meldung unterlassen hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft xxx auch offen gelegt, dass er bislang von der belangten Behörde Mindestsicherung empfangen hat und ist es auch zu keiner Doppelzahlung wegen falscher Angaben oder Verschweigung von Tatsache gekommen. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden, dass er seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Da der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht nach § 59 Abs. 2 K-MSG nicht verletzt hat und keine unwahren Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hätte, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer die (teilweise) Rückerstattung der für den gesamten Monat Juni ausbezahlte Mindestsicherung aufzuerlegen.Da der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht nach Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG nicht verletzt hat und keine unwahren Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hätte, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer die (teilweise) Rückerstattung der für den gesamten Monat Juni ausbezahlte Mindestsicherung aufzuerlegen. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer auch die Neubemessung der Leistung der sozialen Mindestsicherung zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.06. bis 08.06.2017 begehrt und kann sich dieses Begehren wohl nur an die belangte Behörde richten. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ab der Mitteilung über die Neubemessung der Mindestsicherung die Erlassung eines Bescheides begehrt hat oder dass die belangte Behörde von sich aus einen solchen Bescheid erlassen hätte. Sie hat bislang über dieses Begehren – soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich – nicht abgesprochen und konnte dieser Antrag daher auch nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1622.10.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.