4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: a. Titelbescheid, Vollstreckungsverfahren Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienststelle xxx, vom 02.09.2011, Zahl: xxx, wurden der Bringungsgemeinschaft xxx, vertreten durch ihren Obmann, unter Spruchpunkt 2. näher definierte Instandhaltungsmaßnahmen aufsichtsbehördlich aufgetragen und wurden diesem Bescheid entsprechende Planbeilagen und Profile (
Spruchpunkt
2 VVG versehene, Bescheid samt Erkenntnis des Landesagrarsenates mit dem Ersuchen übermittelt, das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG durchzuführen.Dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates erwuchs in Rechtskraft; mit Schreiben vom 25.06.2013, Zahl: xxx, wurde von der Agrarbehörde an die nunmehr belangte Behörde der vorzitierte, mit einer Vollstreckbarkeitsklausel
Paragraph 3, Absatz 2, VVG versehene, Bescheid samt Erkenntnis des Landesagrarsenates mit dem Ersuchen übermittelt, das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG durchzuführen. Mit Schreiben vom 13.11.2013, Zahl: xxx; und vom 15.12.2014, Zahl: xxx, wurde – teils unter Übermittlung von Kostenvoranschlägen zur Wahrung des Parteiengehörs – der verpflichteten Partei die Ersatzvornahme angedroht. Mit Schreiben vom 24.08.2017, Zahl: xxx, wurde die verpflichtete Partei über einen neuerlich eingeholten und vom Baudienst überprüften Kostenvoranschlag informiert und wurde darauf hingewiesen, dass die aufgetragenen Arbeiten nach wie vor nicht durchgeführt worden seien. b. Angefochtener Bescheid : Mit Bescheid vom 14.09.2017, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft xxx, vertreten durch ihren Obmann, verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von Euro 1.974,14 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zu hinterlegen. c. Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom 10.10.2017 erhob Mag. xxx, im Folgenden Beschwerdeführerin, über ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid. Sie sei im vorliegenden Verfahren als übergangene Partei anzusehen, für welche die Beschwerdefrist erst ab dem Datum der Kenntnisnahme zu laufen beginne; sie habe erst anlässlich der Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Bringungsgemeinschaft am 26.09.2017 von diesem Auftrag zur Kostenvorauszahlung erfahren. Sie sei Mitglied der BG xxx und halte dort 26 % der Anteile. Es sei auch bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages zu prüfen, ob eine Vollstreckungsverfügung, hier also die Anordnung der Ersatzvornahme, zulässig wäre. Weil aber nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bezugnahme auf Spruchpunkt 1. des Titelbescheides (mit dem die erwähnten Pläne und Profile in diesen Bescheid integriert worden sind) fehlte, könne man nicht überprüfen, ob die im Kostenvoranschlag genannten Leistungen den behördlichen Aufträgen entsprechen. Obwohl die im Titelbescheid genannten Leistungen sich auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin verwirklichen müssten, sei ihr weder von der Erst- noch von der Zweitinstanz im zum Titelbescheid führenden Rechtsgang die Parteistellung zuerkannt worden. Weil aber die von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen auch über die von der ursprünglichen Bringungsrechtseinräumung im Jahr 1967 festgehaltene Breite von 3 m hinausgreifen würden, sei dafür die Einräumung zusätzlicher Bringungsrechte erforderlich, aber nicht erfolgt. Grund für die jahrzehntelangen Streitereien in Albern sei ein vom Obmann der Bringungsgemeinschaft widerrechtlich andernorts errichteter Erdwall; dieser sei im Wege der Ersatzvornahme am 26.08.2016 beseitigt worden. Durch diese konsenslos vorgenommene Ableitung seien die Oberflächenwässer in die Bringungsanlage xxx gelangt und hätten dort die ursprünglich intakten Wasserhaltungsmaßnahmen unbrauchbar gemacht. Die Behörde habe nun nicht überprüft, wie sich die nunmehr geänderte Abflusssituation der Oberflächenwässer auf die Bringungsanlage auswirke. Weil die Behörde ihr kein Parteiengehör eingeräumt habe, könne sie weder überprüfen, ob mit dem zugrunde gelegten Kostenvoranschlag tatsächlich die verfügten Maßnahmen laut Titelbescheid umgesetzt würden, noch ob dieser Kostenvoranschlag preislich angemessen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2013 die Ausführung von Baumaßnahmen durch ein von der Bringungsgemeinschaft beauftragtes Unternehmen untersagt, weil diese nicht entsprechend dem Titelbescheid durchgeführt worden seien. Man habe deshalb auch beim UVS eine Maßnahmenbeschwerde erhoben, die dann zurückgewiesen wurde; die Beischaffung dieses Aktes werde beantragt. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. d. Beschwerdevorentscheidung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2017, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass als Verpflichtete im Titelbescheid lediglich die Bringungsgemeinschaft xxx, nicht jedoch die Beschwerdeführerin aufscheine. Nach Ausführungen zur „Sache“ des Verfahrens wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass für die Parteistellung das Vorliegen einer sich aus den jeweils konkret in Rede stehenden Rechtsvorschriften ableitbaren unmittelbaren Berührung der subjektiven Rechtssphäre des Einschreiters maßgeblich sei, die bloße Berührung wirtschaftlicher Interessen vermittle keine Parteistellung. Die angewendete Bestimmung des § 4 VVG statuiere die vollstreckungsbehördliche Inanspruchnahme des zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten; als solcher kann im Lichte von § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a VVG gleichwohl bloß ein Rechtsträger angesehen werden, welcher auch Adressat des zu vollstreckenden Titelbescheides war. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde vorgebracht, dass die Vollstreckungsbehörde keine Befugnis habe, einen in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid nochmals inhaltlich zu überprüfen. In Betracht komme lediglich die Befugnis der Umsetzung des Titelbescheides gegenüber der Verpflichteten, als welche im Gegenstand angesichts des Spruchs dieses Bescheides ausschließlich die BG xxx anzusehen sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass als Verpflichtete im Titelbescheid lediglich die Bringungsgemeinschaft xxx, nicht jedoch die Beschwerdeführerin aufscheine. Nach Ausführungen zur „Sache“ des Verfahrens wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass für die Parteistellung das Vorliegen einer sich aus den jeweils konkret in Rede stehenden Rechtsvorschriften ableitbaren unmittelbaren Berührung der subjektiven Rechtssphäre des Einschreiters maßgeblich sei, die bloße Berührung wirtschaftlicher Interessen vermittle keine Parteistellung. Die angewendete Bestimmung des Paragraph 4, VVG statuiere die vollstreckungsbehördliche Inanspruchnahme des zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten; als solcher kann im Lichte von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VVG gleichwohl bloß ein Rechtsträger angesehen werden, welcher auch Adressat des zu vollstreckenden Titelbescheides war. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde vorgebracht, dass die Vollstreckungsbehörde keine Befugnis habe, einen in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid nochmals inhaltlich zu überprüfen. In Betracht komme lediglich die Befugnis der Umsetzung des Titelbescheides gegenüber der Verpflichteten, als welche im Gegenstand angesichts des Spruchs dieses Bescheides ausschließlich die BG xxx anzusehen sei. e. Vorlageantrag: Mit Schreiben vom 08.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass
AVG auch derjenige Parteistellung genieße, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt; im gegenständlichen Fall ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin daraus, dass sie durch den angefochtenen Bescheid als Mitglied der BG xxx zur Vorauszahlung des ihrem Anteilsverhältnisverhältnis entsprechenden Betrages von Euro 513,85 verpflichtet werde. Nochmals wurde darauf verwiesen, dass ihr im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides keine Parteistellung zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 08.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass
Paragraph 8, AVG auch derjenige Parteistellung genieße, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt; im gegenständlichen Fall ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin daraus, dass sie durch den angefochtenen Bescheid als Mitglied der BG xxx zur Vorauszahlung des ihrem Anteilsverhältnisverhältnis entsprechenden Betrages von Euro 513,85 verpflichtet werde. Nochmals wurde darauf verwiesen, dass ihr im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides keine Parteistellung zuerkannt worden sei. II.römisch zwei. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991Paragraph eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991 BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Allgemeine Grundsätze
1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 30.03.2017, xxx, klargestellt, dass nach § 7 Abs. 3 VwGVG auch der übergangenen Partei die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung offen steht, sobald sie vom erlassenen Bescheid Kenntnis erlangt hat. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe durch die Zustellung der Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft am 26.09.2017 von der Bescheiderlassung Kenntnis erlangt, ist nicht anzuzweifeln; wäre die Beschwerdeführerin als übergangene Partei anzusehen, so wäre die am 12.10.2017 eingebrachte Beschwerde rechtzeitig. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt (Zustellung 02.11.2017 – 09.11.2017; die Frist beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 30.03.2017, xxx, klargestellt, dass nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG auch der übergangenen Partei die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung offen steht, sobald sie vom erlassenen Bescheid Kenntnis erlangt hat. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe durch die Zustellung der Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft am 26.09.2017 von der Bescheiderlassung Kenntnis erlangt, ist nicht anzuzweifeln; wäre die Beschwerdeführerin als übergangene Partei anzusehen, so wäre die am 12.10.2017 eingebrachte Beschwerde rechtzeitig. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt (Zustellung 02.11.2017 – 09.11.2017; die Frist beträgt gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen). 3. In der Sache: Zur zwangsweisen Durchsetzung einer mit Bescheid verfügten Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung sieht das VVG in § 4 die Ersatzvornahme vor: Zunächst ist die Ersatzvornahme unter Setzung einer angemessenen Paritionsfrist anzudrohen; dies ist die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die folgenden Zwangsmaßnahmen (die Anordnung der Ersatzvornahme). Die im Vollstreckungsverfahren fakultativ vorgesehene Vorschreibung einer Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme (§ 4 Abs. 2 VVG) ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Zur zwangsweisen Durchsetzung einer mit Bescheid verfügten Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung sieht das VVG in Paragraph 4, die Ersatzvornahme vor: Zunächst ist die Ersatzvornahme unter Setzung einer angemessenen Paritionsfrist anzudrohen; dies ist die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die folgenden Zwangsmaßnahmen (die Anordnung der Ersatzvornahme). Die im Vollstreckungsverfahren fakultativ vorgesehene Vorschreibung einer Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme (Paragraph 4, Absatz 2, VVG) ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Zusammenhang mit dem Kärntner GSLG mit Ersatzvornahmen auseinandergesetzt (vgl. die Erkenntnisse vom 28.04.1992, 91/07/0118, sowie vom 27.04.2006, 2005/07/0137). In diesen Verfahren war die zwangsweise Durchsetzung von Leistungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Bringungsrechten gegenständlich. In einem solchen Kontext ist die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Vollstreckungsbehörde eindeutig; ob die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (insbesondere § 18 Abs. 4 2.Satz K-GSLG) nicht auch die Möglichkeit hätte, ohne Zwischenschaltung eines Vollstreckungsverfahrens „das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durch(zu)führen“, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und sich die subjektiven Grenzen der Rechtskraft auch auf die Beschwerdeführerin beziehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Zusammenhang mit dem Kärntner GSLG mit Ersatzvornahmen auseinandergesetzt vergleiche die Erkenntnisse vom 28.04.1992, 91/07/0118, sowie vom 27.04.2006, 2005/07/0137). In diesen Verfahren war die zwangsweise Durchsetzung von Leistungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Bringungsrechten gegenständlich. In einem solchen Kontext ist die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Vollstreckungsbehörde eindeutig; ob die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (insbesondere Paragraph 18, Absatz 4, 2.Satz K-GSLG) nicht auch die Möglichkeit hätte, ohne Zwischenschaltung eines Vollstreckungsverfahrens „das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durch(zu)führen“, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und sich die subjektiven Grenzen der Rechtskraft auch auf die Beschwerdeführerin beziehen: Entgegen der Darstellung in der Beschwerde geht aus dem Titelbescheid hervor, dass der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zumindest im erstinstanzlichen Verfahren mit der Parteistellung verbundene Rechte eingeräumt worden sind. Gegen die Zurückweisung der Berufung durch den Landesagrarsenat hat sie keine weiteren Schritte unternommen, was die Rechtskraft dieser Entscheidung zur Konsequenz hat. Die Anordnung der Kostenvorauszahlung stellt noch keine Vollstreckungsverfügung dar. Wie die Behörde aber richtig ausführt, sind Einwendungen gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283). Der Titelbescheid ist auch der Beschwerdeführerin gegenüber in Rechtskraft erwachsen; in diesem Titelverfahren wurde ihre Parteistellung rechtskräftig verneint. Daher kann die Beschwerdeführerin ihr allenfalls als Dritte zustehende Rechte nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren verfolgen (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0080). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Bringungsgemeinschaft mit Rechtskraft des Gründungsbescheides zur Körperschaft des öffentlichen Rechts wird, somit zum selbständigen Rechtssubjekt, zum Träger von Rechten und Pflichten. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Bringungsgemeinschaft (als Rechtssubjekt) verpflichtet. Die der BG in diesem Verfahren zustehenden Parteienrechte könnte diese (nach entsprechendem Organbeschluss) durch Ergreifung eines Rechtsmittels verfolgen. Die bloße Mitgliedschaft zu einer solchen Körperschaft vermittelt im Verwaltungsverfahren aber noch keine Parteistellung (des Mitglieds), weil die Anteilsrechte durch die jeweilige Gemeinschaft repräsentiert werden (vgl. VwGH 21.11.1994, 93/10/0197). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Bringungsgemeinschaft mit Rechtskraft des Gründungsbescheides zur Körperschaft des öffentlichen Rechts wird, somit zum selbständigen Rechtssubjekt, zum Träger von Rechten und Pflichten. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Bringungsgemeinschaft (als Rechtssubjekt) verpflichtet. Die der BG in diesem Verfahren zustehenden Parteienrechte könnte diese (nach entsprechendem Organbeschluss) durch Ergreifung eines Rechtsmittels verfolgen. Die bloße Mitgliedschaft zu einer solchen Körperschaft vermittelt im Verwaltungsverfahren aber noch keine Parteistellung (des Mitglieds), weil die Anteilsrechte durch die jeweilige Gemeinschaft repräsentiert werden vergleiche VwGH 21.11.1994, 93/10/0197). Die Beschwerde war also zurückzuweisen. Daher konnte die mündliche Verhandlung
GVG entfallen. Nach der Rechtsprechung des VfGH (28.11.2003, B 1019/03) ist die Zurückweisung einer Beschwerde kein Gegenstand des Art. 6 EMRK. Daher konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Nach der Rechtsprechung des VfGH (28.11.2003, B 1019/03) ist die Zurückweisung einer Beschwerde kein Gegenstand des Artikel 6, EMRK. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der Beschwerde wurde in Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gelöst und wurde diese Rechtsprechung in der Entscheidungsbegründung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2151.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.