RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-1388/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.7.2017, Zahl: xxx, wegen Einstellung der Grundversorgung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2017, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.7.2017, Zahl: xxx, zugestellt am 27.7.2017, wurde gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 5 K-GrvG die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b und l K-GrvG mit 31.7.2017 eingestellt.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.7.2017, Zahl: xxx, zugestellt am 27.7.2017, wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, K-GrvG die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und l K-GrvG mit 31.7.2017 eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit September 2016 bis zum 25.7.2017 Herrn xxx beim Verteilen von Zeitungen ausgeholfen habe und dafür von ihm einen monatlichen Betrag von € 150,-- erhalten habe. Weiters erhalte der Beschwerdeführer seit März 2017 die monatliche Pflegegeldentschädigung des xxx in der Höhe von € 157,30 für diverse Hilfstätigkeiten. Mit diesem Einkommen könne der Lebensunterhalt und das Bekleidungsgeld aus Eigenmitteln sichergestellt werden. Die Unterbringungskosten und die Krankenhilfe im xxx würden weiter gewährt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein für xxx, rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei und bis Erlassung des Bescheides unter die Hilfs- und schutzbedürften Fremden, die sich in Kärnten aufhalten, gefallen sei, die einen Anspruch auf vorübergehende Grundversorgung hätten und somit von der im § 1 K-GrvG normierten Zielsetzung umfasst seien. Der Beschwerdeführer sei zudem vom gemäß § 2 Abs. 3 lit. a K-GrvG genannten persönlichen Geltungsbereich umfasst gewesen und somit schutzbedürftig im Sinne des K-GrvG. Im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Pflichten aus der im § 3 Abs. 5 K-GrvG normierten Mitwirkungs- und Anzeigepflicht verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach im Zeitraum zwischen September 2016 und Juli 2017 zu Unrecht Leistungen nach dem K-GrvG empfangen, da er im gegenständlichen Zeitraum Hilfstätigkeiten für Herrn xxx verrichtet und dabei seine Anzeige- und Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er die Änderungen in seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht unverzüglich bekannt gegeben habe. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer gegen die ihn obliegenden Anzeigepflichten verstoßen habe, allerdings sei er durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit heutigem Stand erneut als schutzbedürftig im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a K-GrvG zu erachten. Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen zu begründen, weshalb sie nicht von einer Einschränkung bzw. einer Gewährung der Grundversorgung Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer erhebe Beschwerde, da er über die ihn nach dem K-GrvG treffenden Pflichten im Bilde war sowie die Hilfstätigkeit bereits mit 15.7.2017 eingestellt habe. Der Beschwerdeführer bitte, dass seine Sache erneut geprüft werde und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Grundversorgung erneut gewährt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung eingeschränkt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung unter Auflagen angeordnet wird und dass eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein für xxx, rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei und bis Erlassung des Bescheides unter die Hilfs- und schutzbedürften Fremden, die sich in Kärnten aufhalten, gefallen sei, die einen Anspruch auf vorübergehende Grundversorgung hätten und somit von der im Paragraph eins, K-GrvG normierten Zielsetzung umfasst seien. Der Beschwerdeführer sei zudem vom gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG genannten persönlichen Geltungsbereich umfasst gewesen und somit schutzbedürftig im Sinne des K-GrvG. Im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Pflichten aus der im Paragraph 3, Absatz 5, K-GrvG normierten Mitwirkungs- und Anzeigepflicht verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach im Zeitraum zwischen September 2016 und Juli 2017 zu Unrecht Leistungen nach dem K-GrvG empfangen, da er im gegenständlichen Zeitraum Hilfstätigkeiten für Herrn xxx verrichtet und dabei seine Anzeige- und Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er die Änderungen in seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht unverzüglich bekannt gegeben habe. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer gegen die ihn obliegenden Anzeigepflichten verstoßen habe, allerdings sei er durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit heutigem Stand erneut als schutzbedürftig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG zu erachten. Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen zu begründen, weshalb sie nicht von einer Einschränkung bzw. einer Gewährung der Grundversorgung Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer erhebe Beschwerde, da er über die ihn nach dem K-GrvG treffenden Pflichten im Bilde war sowie die Hilfstätigkeit bereits mit 15.7.2017 eingestellt habe. Der Beschwerdeführer bitte, dass seine Sache erneut geprüft werde und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Grundversorgung erneut gewährt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung eingeschränkt wird, in eventu die Gewährung der Grundversorgung unter Auflagen angeordnet wird und dass eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt wird. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17.10.2017 durchgeführt und wurden dabei der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx und xxx unter Zurhilfenahme eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurden auch sämtliche Aussagen der belangten Behörde übersetzt. In der Verhandlung am 17.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Ich bin im September 2015 nach Österreich gekommen. Ich habe einen Asylantrag gestellt und ist das Asylverfahren noch nicht beendet. Ich habe ab September 2016 bis vor ca. 2 Monaten Hrn. xxx beim Zeitungaustragen geholfen. Als ich von der Landesregierung die Mitteilung erhalten habe, dass mir die Grundversorgung eingestellt werden soll, habe ich damit aufgehört. Mit der Mitteilung meine ich den Bescheid vom 25.7.
- Ich habe beim Zeitungaustragen so lange geholfen, bis ich den Bescheid vom 25.7.2017 erhalten habe. Seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides habe ich Hrn. xxx beim Zeitungaustragen nicht mehr geholfen. Von Hrn. xxx habe ich manchmal € 100,-- und manchmal € 150,-- monatlich bekommen. Ich habe Hrn. xxx 5 Monate lang im Haushalt geholfen, ich glaube es war von April 2017 bis August
- Ich habe von Hrn. xxx € 157,-- monatlich für die Hilfe bekommen. Es bestand kein Zusammenhang mit dem Bescheid der Landesregierung, denn darin stand nichts von der Arbeit bei Hrn. xxx. Ich habe noch den ganzen August Hrn. xxx geholfen und zwar bis Ende August
- Seitdem Hr. xxx kein Pflegegeld mehr bezieht, bin ich auch nicht mehr für ihn tätig. Wenn mir vorgehalten wird, dass Hrn. xxx Pflegegeld bis 30.9.2017 zuerkannt wurde, so führe ich aus, dass ich nur 5 Monate für Hrn. xxx, nämlich bis Ende August 2017 Hilfe erbracht habe. Wenn ich gefragt werde, ob ich seit Erhalt des Bescheides vom 25.7.2017 Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten erzielt habe, führe ich aus, dass ich noch bis Ende August 2017 von Hrn. xxx Geld erhalten habe, sonst nichts. Bis auf die Grundversorgung habe ich zum heutigen Tage keine Einkünfte. Ich habe erstmals anlässlich meiner Befragung am 18.7.2017 der Behörde gegenüber meine Einkünfte aus den Tätigkeiten für Hrn. xxx und Hrn. xxx samt Nachweisen darüber bekannt gegeben, davor nicht.“ Herr xxx gab anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung am 17.10.2017 Nachstehendes zu Protokoll: „Der Beschwerdeführer hat mir beim Zeitungaustragen geholfen. Wir sind in derselben Kirche und haben wir als Freunde gemeinsam die Zeitung ausgetragen. Dafür hat der Beschwerdeführer von mir im Monat entweder € 100,-- oder € 150,-- bekommen. Wir haben die Zeitung gemeinsam von September 2016 bis 24.8.2017 ausgetragen. Am 24.8.2017 habe ich von der Finanzpolizei erfahren, dass das illegal wäre und habe ich dann selbst auch eine Strafe von fast € 4.000,-- dafür bekommen. Das letzte Mal habe ich dem Beschwerdeführer Ende August 2017 € 100,-- fürs Zeitungaustragen gegeben. Danach haben wir die Zeitung nicht mehr gemeinsam ausgetragen. Ich wollte dem Beschwerdeführer helfen, dass er „brav“ bleibt und habe dafür auch diesen Brief geschrieben.“ Herr xxx gab anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung am 17.10.2017 Nachstehendes zu Protokoll: Ich hatte am 26.7.2016 einen Arbeitsunfall und seitdem hat mir der Beschwerdeführer geholfen. Ab dem Zeitpunkt des Unfalls hat mir der Beschwerdeführer begonnen zu helfen. Er hat für mich gekocht, Einkäufe getätigt und die Wohnung gereinigt. Da er auch etwas dafür bekommen sollte, habe ich einen Antrag auf Pflegegeld gestellt. Ich habe dann den Pflegegeldbescheid vom 3.3.2017 erhalten. Der Beschwerdeführer hat dann von mir im Monat € 157,30 bekommen, das ist das Pflegegeld, das mir zuerkannt wurde. Ich habe ihm die € 157,30 ab dem Zeitpunkt gegeben, zu dem mir das Pflegegeld zuerkannt wurde. Zuletzt habe ich dem Beschwerdeführer im September 2017 - das war das letzte Monat des Pflegegeldbezuges - die € 157,30 gegeben. Ich habe dem Beschwerdeführer von März 2017 bis Ende Juli 2017 monatlich € 157,30 gegeben und dann wieder im September
- Im August 2017 hat der Beschwerdeführer von mir nichts bekommen, weil ich im August 2017 auch selbst kein Pflegegeld bekommen habe. Das letzte Mal habe ich dem Beschwerdeführer in der
- Woche des September 2017 das Geld gegeben. Seitdem hat der Beschwerdeführer von mir nichts mehr erhalten. Mir wurde über einen neuen Antrag das Pflegegeld nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer bekommt von mir zur Zeit kein Geld mehr. Ich habe im August 2017 kein Pflegegeld bezogen und habe dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Schreiben auch gezeigt. Ich kann dieses Schreiben heute nicht vorlegen.“ Von den Vertreterinnen der belangten Behörde wurde der Zustellnachweis für den Bescheid vom 25.7.2017 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.7.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt, über welchen noch nicht abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist im September 2015 nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer hat Herrn xxx in der Zeit von September 2016 bis 24.8.2017 beim Austragen von Zeitungen geholfen und dafür monatlich entweder € 100,-- oder € 150,-- von Herrn xxx erhalten. Zuletzt hat der Beschwerdeführer Ende August 2017 € 100,-- von Herrn xxx fürs Zeitungaustragen bekommen. Dieses Einkommen hat der Beschwerdeführer erstmals anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.7.2017 bekannt gegeben. Herr xxx hatte am 26.7.2016 einen Arbeitsunfall und hat der Beschwerdeführer Herrn xxx ab diesem Zeitpunkt geholfen, indem er für ihn gekocht hat, Einkäufe getätigt und die Wohnung gereinigt hat. Nachdem Herrn xxx mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 3.3.2017, Zahl: xxx, vom 1.3.2017 bis 30.9.2017 Pflegegeld in der Höhe von € 157,30 monatlich zuerkannt wurde, hat der Beschwerdeführer von Herrn xxx dann monatlich € 157,30 für die von ihm erbrachten Hilfsleistungen erhalten. Konkret hat der Beschwerdeführer von Herrn xxx von März 2017 bis Ende Juli 2017 und nochmals in der
- Septemberwoche 2017 monatlich € 157,30 erhalten. Dieses Einkommen hat der Beschwerdeführer erstmals anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.7.2017 bekannt gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut unbedenklichen Rückschein am 27.7.2017 zugestellt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, auf die Aussage des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der einvernommenen Zeugen xxx und xxx in der Verhandlung am 17.10.2017 sowie auf die Angaben der Vertreterinnen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt selbst nicht und hat im Beschwerdeschriftsatz selbst vorgebracht, dass es richtig sei, dass er gegen die ihn obliegenden Anzeigepflichten betreffend die Änderung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse verstoßen habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um neuerliche Prüfung dis Sachverhaltes. Sowohl der Zeuge xxx als auch der Zeuge xxx konnten detailliert Auskunft darüber geben, für welche Hilfstätigkeiten und über welchen Zeitraum der Beschwerdeführer von ihnen entlohnt wurde. Der Zeuge xxx hat ausgesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer gemeinsam von September 2016 bis 24.8.2017 Zeitungen ausgetragen hat und der Beschwerdeführer dafür von ihm monatlich entweder € 100,-- oder € 150,-- bekommen hat. Das letzte Mal hat der Zeuge xxx dem Beschwerdeführer Ende August 2017 € 100,-- fürs Zeitungaustragen gegeben. Der Zeuge xxx sagte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er am 26.7.2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat und ihm der Beschwerdeführer seitdem geholfen hat, indem er für ihn gekocht, Einkäufe getätigt und die Wohnung gereinigt hat. Für diese Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer von Herrn xxx von März 2017 bis Ende Juli 2017 monatlich € 157,30 und dann nochmals in der
- Septemberwoche 2017 € 157,30 bekommen. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 3.3.2017, aus dem hervorgeht, dass dem Zeugen xxx vom
- März 2017 bis
- September 2017 Pflegegeld in der Höhe von € 157,30 zuerkannt wurde. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006 idgF LGBl. 71/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, idgF Landesgesetzblatt 71 aus 2016, lauten wie folgt: § 2 Abs. 2 und 3 lit. a Kärntner Grundverkehrsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Litera a, Kärntner Grundverkehrsgesetz – K-GrvG idgF lautet:
(2)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3)Schutzbedürftig sind
- a)Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. § 3 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 3, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet: Die Grundversorgung umfasst:
- a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
- b)Versorgung mit angemessener Verpflegung,
- c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
- d)Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
- e)Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
- f)Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
- g)Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
- h)Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
- i)Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
- j)Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
- k)Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
- l)Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
- m)Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
- n)Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2)Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3)Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
(3a)Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
(4)Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 7 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(4)Bei Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 7, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(5)Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7)Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(7)Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8)Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(8)Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren. § 5a Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 5 a, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
- eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
- den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
- innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
- den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
- durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
(2)Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3)Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(3)Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins, § 9 Abs. 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet: Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Er hat daher gemäß § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Abs. 3 lit. a K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Er hat daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung und ist über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, K-GrvG jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid über die Einstellung der Leistung aus der Grundversorgung am 27.7.2017 zugestellt wurde. Gemäß § 3 Abs. 5 K-GrvG haben Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben sowie jede Änderung derselben, aufgrund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, K-GrvG haben Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben sowie jede Änderung derselben, aufgrund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen. Das Beschwerdeverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer von September 2016 bis in die 1. Septemberwoche 2017 durch Hilfstätigkeiten für Herrn xxx und Herrn xxx ein Einkommen erzielt hat und dieses erstmals am 18.7.2017 anlässlich der Einvernahme vor der belangte Behörde bekannt gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat somit die bei ihm eingetretene Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der belangten Behörde nicht unverzüglich angezeigt. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht im § 5a Abs. 1 Z 4 vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, wenn der Fremde den Mitwirkungspflichten im Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt.Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht im Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, vor, dass Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, wenn der Fremde den Mitwirkungspflichten im Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt. Der Beschwerdeführer hat die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die Änderung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse der belangten Behörde nicht unverzüglich bekannt gegeben hat. § 5 Abs. 1 Z 4 sieht auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Grundversorgungsleistungen gemäß § 3 bis 5 K-GrvG. Der Beschwerdeführer hat die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die Änderung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse der belangten Behörde nicht unverzüglich bekannt gegeben hat. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, sieht auch allein darin einen Grund zur Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 3 bis 5 K-GrvG. Dass die belangte Behörde die Einstellung der Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b und l zu Recht vorgenommen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen seinen Lebensunterhalt in Hinblick auf Versorgung mit angemessener Verpflegung und Erlangung der notwendigen Bekleidung selbst bestreiten konnte. Dass die belangte Behörde die Einstellung der Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und l zu Recht vorgenommen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen seinen Lebensunterhalt in Hinblick auf Versorgung mit angemessener Verpflegung und Erlangung der notwendigen Bekleidung selbst bestreiten konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1388.5.2017