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{'item': 'KLVwG-407/4/2016'}

Obsah (5)§ 21§ 25a§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-407/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Besc

§ 21Abs. 2 i

Vm § 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl I Nr. 12/1997 idgF, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10. Februar 2016, Zahl: xx, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses

Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II: Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses

§ 21Abs. 2 i

Vm § 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 52/2015, abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses

Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten – die Erklärung abgab, den Bescheid dem gesamten Inhalt nach zu bekämpfen. Im Besonderen führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Eingewendet wird die Aktenwidrigkeit, zumal die vorgenommene Sachverhaltsfeststellung im Widerspruch zu, den Verfahrensakt steht und diese Widersprüchlichkeit wesentlich ist. Darüber hinaus liegt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde vor, zumal diese weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln" hätte müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können, was sie nicht tat, weshalb auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durch die Behörde vorliegt, da diese, die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt hat, bzw. bestimmte Beweisanträge nicht weiter verfolgt hat, insbesondere auf mein Argument, wonach durch die Kumulation mehrerer besondere Gefahrenlagen (das Betreiben zweier Trafiken mit Post und Bankgeschäften, in Verbindung mit meiner 60% Behinderung und der, für Räuber strategisch günstigen Lage meiner Betriebe) eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist, in keinster Weise eingegangen ist. Darüber hinaus liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die belangte Behörde vermeint im Wesentlichen, dass trotz meiner zweifelsohne bestehenden körperlichen Behinderung es mir nicht gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass das bedarfsbegründende Ziel nicht auf andere Weise, als durch Führen einer Schusswaffe der Kategorie B erreicht werden kann.

§ 21Waff

G hat

Paragraph 21, WaffG hat

(1)die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässliches EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22.

(1)WaffG ist eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Paragraph 22,

(1)WaffG ist eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen, oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen, oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Durch mein bisheriges Vorbringen ist es mir, entgegen den Darlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid jedenfalls gelungen, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Durch mein bisheriges Vorbringen ist es mir, entgegen den Darlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid jedenfalls gelungen, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Ich habe daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise dargetan, woraus ich für meine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für mich gleichsam zwangsläufig erwachse und, dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Durch die Kumulation mehrerer besondere Gefahrenlagen (das Betreiben zweier Trafiken mit Post und Bankgeschäften, in Verbindung mit meiner 60% Behinderung und der, für Räuber strategisch günstigen Lage meiner Betriebe) ist es mir gelungen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und, dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist offensichtlich, dass ich selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation komme (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
  1. April 2008, ZI 2006/03/0171, mwN, und aus jüngerer Zeit die hg Erkenntnisse vom
  2. September 2010, ZI 2007/03/0138, und vom
  3. Jänner 2011, ZI 2010/03/0072). Durch die Kumulation mehrerer besondere Gefahrenlagen (das Betreiben zweier Trafiken mit Post und Bankgeschäften, in Verbindung mit meiner 60% Behinderung und der, für Räuber strategisch günstigen Lage meiner Betriebe) ist es mir gelungen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und, dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist offensichtlich, dass ich selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation komme vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  4. April 2008, ZI 2006/03/0171, mwN, und aus jüngerer Zeit die hg Erkenntnisse vom
  5. September 2010, ZI 2007/03/0138, und vom
  6. Jänner 2011, ZI 2010/03/0072). Auch wenn die Behörde vermeint, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet, muss diese im gegenständlichen Fall eben auf Grund der Kumulation mehrerer besondere Gefahrenlagen (das Betreiben zweier Trafiken mit Post und Bankgeschäften, in Verbindung mit meiner 60% Behinderung und der, für Räuber strategisch günstigen Lage meiner Betriebe) berücksichtigt werden. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - ein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, ist die Genehmigung zu erteilen. Es ist mir demnach, entgegen der Meinung der belangten Behörde sehr wohl gelungen glaubhaft darzulegen, dass in meinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, dass diese Gefahr für mich gleichsam zwangsläufig erwächst (und nicht bloß auf Vermutungen beruht) und dass ich dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen kann. Meine besondere Gefährdung sehe ich vor allem in der Kumulation mehrere besondere Gefahrenlagen (das Betreiben zweier Trafiken mit Post und Bankgeschäften, in Verbindung mit meiner 60% Behinderung und der, für Räuber strategisch günstigen Lage meiner Betriebe). Allein daraus ergibt sich mein erhöhtes Risiko, überfallen zu werden. Auch die von mir, in meinem Antrag geschilderten Situationen anlässlich der Überprüfungen meiner Zigarettenautomaten in den Nacht und Morgenstunden- wenn ich telefonische gerufen werde, steht in einem erkennbaren Zusammenhang mit den, vom mir befürchteten Vermögensdelikten. Es muss demnach als bewiesen gelten, dass für mich in einer derartigen Situation es zweckmäßig wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen. Der Behörde irrt, aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses an mich für nicht gegeben erachtete und auch eine Ermessensübung zu meinen Gunsten - bei Abwägung der betroffenen Interessen - ablehnte. Aus den dargelegten Gründen erstatte ich, durch meinen ausgewiesenen Vertreter an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachfolgende ANTRÄGE
  7. Meiner BESCHWERE GEGEN den Bescheid der BH xxx vom 10.02.2016, Zahl: VK8-WAF-217/2015(008/2016) Folge zu geben und den bekämpften Bescheid beheben, sowie Meiner BESCHWERE GEGEN den Bescheid der BH xxx vom 10.02.2016, Zahl: VK8-WAF-217/2015(008 aus 2016,) Folge zu geben und den bekämpften Bescheid beheben, sowie
  8. meinen bisher gestellten Anträgen Folge zu geben und mir einen Waffenpass auszustellen, jedenfalls
  9. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;“ Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahr 2012 in xxx in der xxx Straße xxx den Tabakwarenfachhandel. Die Trafik befindet sich im Ortszentrum von xxx gegenüber dem Gemeindeamt und ist von der Polizeiinspektion xxx ca. 150 m entfernt. In der näheren Umgebung befinden sich Geschäfte, eine Tankstelle und eine Bank. Die Öffnungszeiten der Trafik sind Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend und Samstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Während der Öffnungszeiten werden die Bankgeschäfte für die xxx abgewickelt, da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 Postpartner in xxx ist. In der xxxstraße xxx in xxx betreibt der Beschwerdeführer während der Sommersaison im xxx von Mai bis September an sieben Tagen der Woche eine Tabakfiliale, deren Öffnungszeiten saisonbedingt variieren. Bei diversen Veranstaltungen ist die Filiale bis 21.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr geöffnet. Die Tabakfiliale befindet sich auf der Rückseite der Disco „xxx“. Das xxx hat bis 24.00 Uhr geöffnet. Die Bankgeschäfte werden ausschließlich in der Trafik in der xxx Straße Nr. xxx geführt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus drei Zigarettenautomaten, zwei davon in xxx und einen weiteren in der Filiale in der Westuferstraße in Betrieb. Die Tageslosungen bringt er in Begleitung seiner Frau zum Nachttresor der Bank nach xxx. In der Trafik und in der Filiale befindet sich jeweils ein Tresor. Die Tageslosungen bewegen sich in einer Größenordnung von ca. 6.000,-- bis 20.000,-- Euro nur für den Tabakwarenhandel. Im Jahr 2015 erzielte er in der Trafik einen Umsatz von 1,95 Millionen und durch das Bankgeschäft von 2,2 Millionen Euro, das Postbankgeschäft nicht eingerechnet. Im Rahmen des Bankgeschäftes tätigt er in der Postfiliale auch häufig Pensionsauszahlungen an Stammkunden. Boten- oder Sicherheitsdienste nimmt er aufgrund der Größe bzw. Kleinheit des Betriebes nicht in Anspruch. Aus Sicherheitsgründen verfügen der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter über einen Pfefferspray. In der Trafik ist ein Überfallstaster montiert, die Leitung führt über die A1 ins Call-Center und von dort zur Bezirksleitzentrale der Polizei bzw. zur Sektorstreife und den Polizeieinsatzkräften. In die Trafik ist auch eine zertifizierte Alarmanlage eingebaut. Die Meldungen aus der Alarmanlage gelangen zunächst zum Beschwerdeführer. Es ist ein kostspieliger Bedrohungscode eingebaut und wird im Falle eines Raubüberfalles eine direkte Information der Polizei ermöglicht. Im Jahr 2015 ist am 2.5.2015 sowie am 22.5.2015 ein Einbruch in den Shop dokumentiert. Am 29.5.2015 scheint in den von der A1 übermittelten Unterlagen ein Überfall und am 8.12.2015 ein Einbruch in den Shop auf. Des Weiteren liegt eine Anzeigebestätigung der Polizeiinspektion xxx vom
  10. Dezember 2012 über einen versuchten Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen am 9.12.2012 um 08.05 Uhr in die Trafik in der xxx Straße xxx, xxx vor. In der Tabakfiliale xxxstraße xxx gab es in der Vergangenheit Probleme, die zwar zu einem Einsatz der Polizei jedoch nicht zu weiteren Konsequenzen geführt haben. Ebenso kam es in der Postfiliale zu einem Vorfall, der nicht zur Dokumentation durch die Polizei führte. Der Beschwerdeführer fühlt sich insbesondere bei der Verbringung der Tageslosungen und der Befüllung der Zigarettenautomaten und im Geschäft selbst gefährdet. Der Beschwerdeführer hat keine Waffenbesitzkarte. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 21.1.2010 wurde dem Beschwerdeführer ein 60%iger Grad der Behinderung zuerkannt. Laut Rückfrage bei der Polizeiinspektion xxx haben abgesehen von Vermögensdelikten, wie Diebstählen, die in einer Tourismusgemeinde üblich sind, keine Raubüberfälle in xxx stattgefunden. Diese Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen, die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde und den Gesamtakt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den örtlichen Gegebenheiten und seinen Betrieben waren nachvollziehbar. Hinsichtlich der vorgelegten Dokumentationen entstanden keine Bedenken. Seiner Argumentation bezüglich des geltend gemachten Bedarfs zur Führung von Schusswaffen war jedoch nicht zu folgen. Die vorgebrachten Gründe (Betreiben einer Trafik und Filiale, Post- und Bankgeschäft, Transport hoher Geldbeträge, 60%ige Behinderung etc.), waren nicht geeignet, den Bedarf hinreichend zu begründen. Rechtliche Beurteilung: Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interessen, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interessen, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl: 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH 18.09.2013, Zahl: 2013/03/0102). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. März 1988, Zl 87/01/0285, und vom
  3. Juni 1982, Zl 0746/80) mit Anträgen von Tabaktrafikanten auf Ausstellung eines Waffenpasses auseinandergesetzt und klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen von der Trafik zu einer Bank ebenso wie etwa der Transport von Stempelmarken und Zigaretten im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl: 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH 18.09.2013, Zahl: 2013/03/0102). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. März 1988, Zl 87/01/0285, und vom
  5. Juni 1982, Zl 0746/80) mit Anträgen von Tabaktrafikanten auf Ausstellung eines Waffenpasses auseinandergesetzt und klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen von der Trafik zu einer Bank ebenso wie etwa der Transport von Stempelmarken und Zigaretten im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzurücken. Die Notwendigkeit des Transports von Geld und "geldgleichen Waren" begründet für sich genommen keine besondere Gefahrenlage. Selbst der Umstand, dass nicht unerhebliche Geldbeträge vom Beschwerdeführer transportiert werden und auch allfällige Abläufe für potentielle Räuber vorherzusehen sind, stellt keine besondere Gefährdung seiner Person im Sinne des Waffengesetzes dar. Dies gilt ebenso für die Abwicklung von Bankgeschäften. Der mehrmals wöchentlich durchgeführte Transport von hohen Geldbeträgen zur Bank begründet für sich noch keinen Bedarf, zumal diese Transporte durchaus auch tagsüber und nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden könnten. Mit dem in der Beschwerde hervorgehobenen Erfordernis der Betreuung "dislozierter" Zigarettenautomaten wird eine besondere Gefahrenlage ebenso wenig aufgezeigt; insoweit hebt sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht in entscheidendem Ausmaß von der anderer Inhaber oder Mitarbeiter von Geschäftslokalen ab, die ebenfalls Ware außerhalb des eigentlichen Geschäftslokals anbieten. Das Befüllen von Zigarettenautomaten mehrmals in der Woche und die Rufbereitschaft für den Ausfall des Automaten oder sonstiger Störungen stellt zudem keine besondere Gefahr für einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B dar. Dieser Gefahr kann auch durch den Einsatz anderer Mittel, wie eines ordnungsgemäß einzusetzenden Pfeffersprays bzw. von Schusswaffenattrappen begegnet werden. Der Gefahr eines Raubes beim Befüllen eines Zigarettenautomaten am Standort in xxx kann jedenfalls nicht am zweckmäßigsten durch den Gebrauch von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden, zumal die Trafik sich im Nahbereich der Polizeiinspektion xxx an der Straße befindet, in der näheren Umgebung u.a. eine Tankstelle, das Gemeindeamt und Geschäfte situiert sind. Ein Schusswechsel zur Geschäftszeit in diesem Gebiet aber auch im Bereich der Tabakfiliale, der vornehmlich auch nachts stark frequentiert wird, würde eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom
  6. April 2008, Zl 2006/03/0171, mwN, und aus jüngerer Zeit die hg Erkenntnisse vom
  7. September 2010, Zl 2007/03/0138, und vom
  8. Jänner 2011, Zl 2010/03/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur, insbesondere Tabaktrafikanten betreffend, dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom
  9. September 1998, Zl 98/20/0358 (Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebs), vom
  10. Juli 2005, Zl 2005/03/0016 (Außendienstmitarbeiter) , vom
  11. März 2006, Zl 2005/03/0038 (Geschäftsführer eines Transportunternehmens für Banken), vom
  12. April 2007, Zl 2007/03/0057 (Geschäftsführer eines technischen Unternehmens), vom
  13. September 2010, Zl 2007/03/0138, mwN (Tabaktrafikant),und Zl 2010/03/0109 (Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma) und Zl 2010/03/0200 (Tankstellen-, Garagen- und Kfz-Werkstättenunternehmer)).Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  14. April 2008, Zl 2006/03/0171, mwN, und aus jüngerer Zeit die hg Erkenntnisse vom
  15. September 2010, Zl 2007/03/0138, und vom
  16. Jänner 2011, Zl 2010/03/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur, insbesondere Tabaktrafikanten betreffend, dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom
  17. September 1998, Zl 98/20/0358 (Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebs), vom
  18. Juli 2005, Zl 2005/03/0016 (Außendienstmitarbeiter) , vom
  19. März 2006, Zl 2005/03/0038 (Geschäftsführer eines Transportunternehmens für Banken), vom
  20. April 2007, Zl 2007/03/0057 (Geschäftsführer eines technischen Unternehmens), vom
  21. September 2010, Zl 2007/03/0138, mwN (Tabaktrafikant),und Zl 2010/03/0109 (Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma) und Zl 2010/03/0200 (Tankstellen-, Garagen- und Kfz-Werkstättenunternehmer)). In Bezug auf den vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht hinreichend darzutun, dass es sich seine Person betreffend um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung und eines räuberischen Diebstahls reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Dass er selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der angesprochenen Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl etwa VwGH vom
  22. Jänner 2015, Ro 2014/03/0061, mwN, und vom
  23. September 2015, Ra 2015/03/0050).Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der angesprochenen Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen vergleiche etwa VwGH vom
  24. Jänner 2015, Ro 2014/03/0061, mwN, und vom
  25. September 2015, Ra 2015/03/0050). Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen ein konkrete Gefährdung, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigt, darzulegen. Die Argumente des Beschwerdeführers waren nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass das bedarfsbegründende Ziel auf Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie B nicht auf andere Weise als durch das Führen einer Schusswaffe erreicht werden kann. Aus den oben dargelegten Erwägungen musste der Beschwerde daher ein Erfolg versagt bleiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.407.4.2016

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