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{'item': 'KLVwG-525/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-525/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.02.2017, Zahl: xxx, betreffend Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 172 Abs. 6 ForstG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.02.2017, Zahl: xxx, betreffend Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „längstens bis zum 31.05.2017“ mit der Wortfolge „längstens bis zum 31.05.2018“ ersetzt wird. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.02.2017, Zahl: xxx, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, „bei dem im Grundstück xxx, KG xxx, im Eigentum der AG Nachbarschaft xxx und Forst, ausgehend von der Forststraße Baurecht mit einer Länge von ca. 80 lfm, ohne in Besitz einer forstrechtlichen Bewilligung zu sein, errichteten Traktorweg, längstens bis zum 31.05.2017, nachstehende Sanierungsmaßnahme vorzunehmen: ● Im Grundstück xxx, ist die vorhandene Steinschlichtung im Einbindungsbereich zur Forststraße Baurecht zwecks Sicherstellung der gefahrlosen Befahrbarkeit der Forststraße Baurecht mittels LKW durch eine Steinschlichtung mit Grobsteinen von mehr als 0,5 m Durchmesser bzw. Einzelsteingewichten von mehr als 300 kg zu ersetzen. Diese Böschungssicherung ist auf einer Länge von mindestens 5 m vorzunehmen, wobei sicher zu stellen ist, dass die Forststraße Baurecht in diesem Bereich wieder eine Planumbreite von 3,5 m sowie eine Fahrbahnbreite von 3,0 m aufweist.“ Begründet wurde der forstpolizeiliche Auftrag im Wesentlichen dahin, dass es sich bei der errichteten Anlage um eine Forststraße im Sinne des § 59 Abs. 2 Forstgesetz handle. Bringungsanlagen seien gemäß § 60 Forstgesetz derart zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und -bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur insoweit eingegriffen werde, als es dessen Erschließung erfordere. Eingriffe in den Waldboden im Zuge der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen seien, sofern unvermeidbar, zulässig, müssten jedoch raschest möglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.Begründet wurde der forstpolizeiliche Auftrag im Wesentlichen dahin, dass es sich bei der errichteten Anlage um eine Forststraße im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Forstgesetz handle. Bringungsanlagen seien gemäß Paragraph 60, Forstgesetz derart zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und -bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur insoweit eingegriffen werde, als es dessen Erschließung erfordere. Eingriffe in den Waldboden im Zuge der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen seien, sofern unvermeidbar, zulässig, müssten jedoch raschest möglich wieder beseitigt oder abgesichert werden. Die von der gegenständlichen Forststraßenerrichtung betroffene Waldfläche liege laut WEP in einer mit Kennziffer 311 bezeichneten Teilfläche, d.h. dass die betroffene Waldfläche die Schutzwaldeigenschaft aufweise. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe um keine Errichtungsbewilligung – obwohl dies erforderlich wäre – angesucht. Im Falle einer unbefugten Wegerrichtung, wie hier auf Grundstück xxx, habe die Behörde gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz vorzugehen und die Herstellung des gesetzmäßigen bzw. ordnungsgemäßen Zustandes anzuordnen. Der ordnungsgemäße Zustand sei jener, wie sich dieser vor Errichtung der unbefugten Anlage dargestellt habe. Verpflichteter sei, wer die außer Acht gelassene Vorschreibung einzuhalten hätte.Im Falle einer unbefugten Wegerrichtung, wie hier auf Grundstück xxx, habe die Behörde gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz vorzugehen und die Herstellung des gesetzmäßigen bzw. ordnungsgemäßen Zustandes anzuordnen. Der ordnungsgemäße Zustand sei jener, wie sich dieser vor Errichtung der unbefugten Anlage dargestellt habe. Verpflichteter sei, wer die außer Acht gelassene Vorschreibung einzuhalten hätte. Durch die unbefugte Wegerrichtung bzw. erfolgte Sanierungsmaßnahme werde die Standsicherheit der vorgelagerten Weganlage beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang sei nicht von Belang, welchen Zustand die vorgelagerte Weganlage im Abschnitt vor oder nach der unbefugt errichteten Weganlage aufweise, von Interesse sei einzig und allein der Zustand im Einflussbereich der unbefugten Maßnahme. Der Bezirksforstinspektor habe in der Stellungnahme vom 08.07.2014 festgehalten, dass der Beschwerdeführer Sanierungsmaßnahmen vorgenommen habe, die gesetzte Steinschlichtung im Einbindungsbereich des unbefugt errichteten Weges in die Forststraße „Baurecht“ jedoch nicht dem Stand der Technik entspreche; es seien nur leicht verwitterbare Findlingssteine verwendet worden, und die einzelnen Steine nicht kraftschlüssig verlegt worden. Es sei durch die behördliche Abstandnahme von einem gänzlichen Rückbau der errichteten Forststraße in der Form der aufgetragenen Errichtung einer entsprechenden Steinschlichtung das gelindeste Mittel, um den Zielen bzw. Interessen des Forstgesetzes zu entsprechen, gewählt worden. Des Weiteren wurde noch festgestellt, dass eine Einbindung der gegenständlichen xxx in die Forststraße „Baurecht“ nie bestanden habe, zumal der ursprüngliche xxx vorher geendet habe. Am rechtmäßigen Bestand der Forststraße „Baurecht“ bestehe kein Zweifel und sei es nicht rechtskonform, dass durch unbefugte Maßnahmen die bestehende Anlage beeinträchtigt werde. Die Wiederherstellung sei unumgänglich und könne durch die spruchgegenständlichen Maßnahmen gewährleistet werden. Gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese im Kern damit begründet, dass der Vorwurf der unbefugten Wegerrichtung auf einer Länge von ca. 80 lfm unberechtigt und falsch sei. Weiters seien wesentliche Teile seiner Argumentation nicht berücksichtigt worden und über die wesentliche Frage der Zuständigkeit nicht entschieden worden. Die vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Einbau von Steinen seien statisch nicht begründet. Durch die vorgeschriebenen Maßnahmen werde eine nicht zumutbare Verbesserung des Vorzustandes der Forststraße Baurecht erreicht. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien schon längst erfüllt worden und sei ihm durch die Behörde mehrfach Schaden zugefügt worden. Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde des Verpflichteten beantragt. Erläuternd führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Zum Sachverhalt und der Entscheidung sei erläuternd ausgeführt, dass der Verpflichtete im Zuge des Ermittlungsverfahrens mehrfach ausgeführt hat, bei der Errichtung der vorgelagerten Weganlage wäre der nunmehr unbefugt ausgebaute xxx einzubinden gewesen. Im Ermittlungsverfahren stellte sich diesbezüglich heraus, dass eine Einbindung dieses Weges im ursprünglichen Verfahren nie Thema war und von keiner Partei gefordert wurde. Im Übrigen ist auf Grundlage der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass der xxx niemals bis auf Höhe der vorgelagerten Weganlage gereicht hat. Dies wurde auch durch Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Einbindung gar nicht möglich gewesen wäre. Zudem bezweckt die Behörde entgegen der Ausführungen des Verpflichteten bei der Vorschreibung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht eine Verbesserung des Zustandes der vorgelagerten Bringungsanlage, sondern vielmehr die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes im Sinne des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, wie sich dieser vor Errichtung der unbefugten Anlage dargestellt hat. Dabei ist es nicht von Belang, welchen Zustand die vorgelagerte Weganlage im Abschnitt vor oder nach der unbefugt errichten Weganlage aufweist. Von Interesse ist einzig und allein der Zustand im Einflussbereich der unbefugten Maßnahmen. Den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zufolge konnte der nunmehr Verpflichtete durch die gesetzten Maßnahmen keinen ordnungsgemäßen Zustand herstellen, also nicht eine dem Stand der Technik entsprechende Steinschlichtung herstellen, sodass die Behörde angehalten war die im bekämpften Bescheid aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zu erlassen. Im Übrigen handelt es sich aus Sicht der Behörde bei diesen Maßnahmen um das gelindeste Mittel zur Zielerreichung unter Berücksichtigung der forstrechtlichen Bestimmungen. „Zum Sachverhalt und der Entscheidung sei erläuternd ausgeführt, dass der Verpflichtete im Zuge des Ermittlungsverfahrens mehrfach ausgeführt hat, bei der Errichtung der vorgelagerten Weganlage wäre der nunmehr unbefugt ausgebaute xxx einzubinden gewesen. Im Ermittlungsverfahren stellte sich diesbezüglich heraus, dass eine Einbindung dieses Weges im ursprünglichen Verfahren nie Thema war und von keiner Partei gefordert wurde. Im Übrigen ist auf Grundlage der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass der xxx niemals bis auf Höhe der vorgelagerten Weganlage gereicht hat. Dies wurde auch durch Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Einbindung gar nicht möglich gewesen wäre. Zudem bezweckt die Behörde entgegen der Ausführungen des Verpflichteten bei der Vorschreibung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht eine Verbesserung des Zustandes der vorgelagerten Bringungsanlage, sondern vielmehr die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes im Sinne des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, wie sich dieser vor Errichtung der unbefugten Anlage dargestellt hat. Dabei ist es nicht von Belang, welchen Zustand die vorgelagerte Weganlage im Abschnitt vor oder nach der unbefugt errichten Weganlage aufweist. Von Interesse ist einzig und allein der Zustand im Einflussbereich der unbefugten Maßnahmen. Den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zufolge konnte der nunmehr Verpflichtete durch die gesetzten Maßnahmen keinen ordnungsgemäßen Zustand herstellen, also nicht eine dem Stand der Technik entsprechende Steinschlichtung herstellen, sodass die Behörde angehalten war die im bekämpften Bescheid aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zu erlassen. Im Übrigen handelt es sich aus Sicht der Behörde bei diesen Maßnahmen um das gelindeste Mittel zur Zielerreichung unter Berücksichtigung der forstrechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren darf zum gegenständlichen Sachverhalt besonders hervorgehoben werden, dass Herr xxx bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.01.2016, Zahl: xxx, zur Durchführung der nunmehr mit eingangs zitiertem Bescheid neuerlich aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet wurde. Bereits gegen diesen Bescheid hat Herr xxx Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der Folge mit Erkenntnis vom 31.03.2016, Zahl: xxx, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis vom 16.03.2011, Zahl: xxx, das Sonderteilungsverfahren betreffend den gesamten Gutsbestand der im Eigentum der AG "Nachbarschaft xxx und Forst" stehenden Liegenschaft EZ xxx eingeleitet wurde. Die beschwerdegegenständliche forstliche Bringungsanlage beträfe die Parz xxx, welche Bestandteil der EZ xxx bilde und somit in das damalige Sonderteilungsverfahren einbezogen war. Entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs- und Landesgesetzes 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Absatz 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Somit wäre laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes die Zuständigkeit der Agrarbehörde für die gegenständliche Anlage gegeben sein. Des Weiteren darf zum gegenständlichen Sachverhalt besonders hervorgehoben werden, dass Herr xxx bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.01.2016, Zahl: xxx, zur Durchführung der nunmehr mit eingangs zitiertem Bescheid neuerlich aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet wurde. Bereits gegen diesen Bescheid hat Herr xxx Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der Folge mit Erkenntnis vom 31.03.2016, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis vom 16.03.2011, Zahl: xxx, das Sonderteilungsverfahren betreffend den gesamten Gutsbestand der im Eigentum der AG "Nachbarschaft xxx und Forst" stehenden Liegenschaft EZ xxx eingeleitet wurde. Die beschwerdegegenständliche forstliche Bringungsanlage beträfe die Parz xxx, welche Bestandteil der EZ xxx bilde und somit in das damalige Sonderteilungsverfahren einbezogen war. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 98, Absatz eins, des Kärntner Flurverfassungs- und Landesgesetzes 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Absatz 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Somit wäre laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes die Zuständigkeit der Agrarbehörde für die gegenständliche Anlage gegeben sein. Nach Rückübermittlung des Gesamtaktes wurde der Akt seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx an die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, xxx, zur Entscheidung abgetreten. Mit Schreiben vom 30.09.2016, Zahl: xxx, hat jedoch die Agrarbehörde den Gesamtakt zuständigkeitshalber wiederum der Bezirkshauptmannschaft xxx abgetreten. In diesem zitierten Schreiben wurde ausgeführt, dass das Sonderteilungsverfahren die AG „NB xxx und Forst" betreffend, mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.10.2015, Zahl: xxx, eingestellt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Herrn xxx wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.07.2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen und sei dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grunde wäre die Bezirkshauptmannschaft xxx in der gegenständlichen Angelegenheit zuständig. Aufgrund dessen hat die Bezirkshauptmannschaft xxx als Forstbehörde die Angelegenheit wieder in Bearbeitung gezogen und im Rahmen des Parteiengehörs Herrn xxx die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Binnen der 14-tägigen Frist hat sich Herr xxx nicht zum beabsichtigten Vorgehen der Behörde, nämlich der neuerlichen Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen, geäußert. Im Anschreiben wurde jedoch Herrn xxx mitgeteilt, dass im Falle der Nichtäußerung im Rahmen des Parteiengehörs die Behörde davon ausgehe, dass Herr xxx an seiner bisherigen Verantwortung festhalte bzw. keine Einwendungen gegen das beabsichtigte Vorgehen erhebe. Für die Forstbehörde hat sich zwischenzeitlich keine Veranlassung ergeben, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vorzugehen. Aus diesem Grund wird der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, zumal sich die Situation an Ort und Stelle nach wie vor nicht verändert hat und durch die von Herrn xxx gesetzten Maßnahmen nach wie vor nicht die Standsicherheit der durch die unbefugte Errichtung des Traktorweges beeinflussten Bringungsanlage hergestellt wurde.“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Schreiben vom 08.05.2017 ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten eingeholt. Der Amtssachverständige gab nach dem am 23.06.2017 durchgeführten Ortsaugenschein mit Schriftsatz vom 03.07.2017 eine forstfachliche Stellungnahme ab. Die Stellungnahme lautet wie folgt: „… Verfahrensgegenständliche Weganlage (xxx): Die vom Beschwerdeführer, Herrn xxx, errichtete bzw. instandgesetzte verfahrensgegenständliche Weganlage, im erstinstanzlichen Akt als „xxx" bzw. „xxx" bezeichnet, weist eine Längenerstreckung von rd. 62 Metern (Horizontalprojektion: 60 Meter) und eine Breite von 2 Metern auf. Mehr als die Hälfte der Trasse weist eine Längsneigung von ca. 25 % auf. Die unbefestigte Weganlage (Erdweg) befindet sich im Süden des GSt. Nr. xxx, zweigt nördlich der Verengungsstelle des Grundstückes im orografisch linksufrigen Grabeneinhang des Grisitzbaches von einer Forststraße ab, verläuft zunächst im Grabeneinhang in südwestliche Richtung, dreht nach ca. 20 Metern - dem Verlauf des schmalen Fortsatzes des GSt. Nr. xxx folgend - Richtung Süden und endet nördlich des GSt. Nr. xxx (siehe Lageskizze im Anhang 1; Maßstab 1:1.500). Im Wegverlauf an das GSt. Nr. xxx angrenzende Grundstücke können von den Bauarbeiten geringfügig berührt worden sein. Niveauänderungen von über einem halben Meter sind ausgehend vom Wegbeginn auf den ersten ca. 25 Laufmetern festzustellen. Am restlichen Abschnitt beträgt die Eingriffstiefe in den Waldboden 0,5 Meter oder weniger. Die Böschungshöhen wurden ausgehend vom Wegbeginn alle 5 Meter lotrecht gemessen und haben folgende Ergebnisse gebracht (Angabe in Metern): 0,0; 0,5; 1,7; 1,0; 0,9; 0,8; 0,8; 0,5; 0,5; 0,3; 0,3; 0,3; 0,

  1. Fett gedruckte Werte zeigen die Messergebnisse in Abständen von 10 Metern an. Herr xxx stellt in diversen Stellungnahmen bzw. im Beschwerdeschreiben vom 23.02.2017 dar, dass er lediglich die geringfügige Sanierung einer (seit Jahrhunderten) bestehenden .Forststraße", welche im Zuge der Errichtungsarbeiten der vorgelagerten Weganlage im Anfangsabschnitt widerrechtlich verschüttet worden sei, veranlasst habe. Grabungsarbeiten zwecks Herstellung einer Einbindung seien daher notwendig gewesen, würden aber dem Verlauf des alten Weges („Forststraße") entsprechen. Der, den Grabeneinhang durchfahrende Abschnitt des seinerzeit im Rahmen von Holzbringungsarbeiten mittels Pferdezug verwendeten Weges (xxx) lässt sich auf den ersten ca. 20 Laufmetern hinsichtlich seines Verlaufes weder aus alten behördlichen Unterlagen (einschließlich Kataster) noch aufgrund geländemorphologischer Merkmale vollständig rekonstruieren. Hingegen ist im weiteren Verlauf des nunmehrigen xxx ein Altbestand deutlich erkennbar und auch vom Beschwerdeführer fotografisch dokumentiert (siehe Foto 1 - Sanierung des Plattenweges; Beilage zum Beschwerdeschreiben vom 23.02.2017). Vorgelagerte Weganlage (xxx Baurecht): Bei der vorgelagerten Weganlage handelt es sich um eine xxx, die von der Bringungsgenossenschaft „xxx Baurecht" errichtet und bis 2009 auch erhalten wurde. Mit Bescheid der xxx vom
  2. Juni 2009 wurde die Forststraße Baurecht dem „Zubringer xxx" der Bringungsgemeinschaft FAW xx - Wurzen angegliedert. In den weiteren Ausführungen wird jedoch die ehemalige Bezeichnung .xxx Baurecht" verwendet, da auf Projektunterlagen und Unterlagen des Bewilligungsverfahrens Bezug genommen wird. Die xxx Baurecht wurde im Jahr 1983 von xxx, geplant, mit Bescheid der BH xxx vom 18.01.1984 bewilligt und im Jahr 1984 errichtet. Die ca. 500 Laufmeter lange Weganlage sollte It. Technischem Bericht (enthalten im Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung einer Forststraße vom 14.11.1983) eine Planumbreite von 4,5 und eine Fahrbahnbreite von 3,5 Metern aufweisen. Diese Bemaßung gilt allgemein für LKW-befahrbare Forststraßen im flachen bis mäßig steilem Gelände. Die Querneigung (Geländeneigung) wurde mit 50 bis 75 % angegeben, d.h., es handelt sich um steiles bis sehr steiles Gelände. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Forstbehörde im Bewilligungsverfahren eine Anpassung durch Reduktion der Planumbreite um 0,5 Meter vorgenommen hat (siehe Vorschreibung 1 im Bewilligungsbescheid), insbesondere um die Böschungshöhen zu verringern. Die Kategorisierung als LKW-befahrbare Forststraße blieb davon unberührt. Somit war die Dimensionierung auch nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens eindeutig auf die Befahrbarkeit durch LKW ausgelegt und wurde die entsprechende bauliche Ausführung und Einhaltung der erteilten Vorschreibungen zum einen im Rahmen der Kollaudierung am 17.10.1984 von der Landesregierung amtlich, und zu anderen per Bescheid vom 07.01.1985 von der BH xxx behördlich bestätigt. Bis in das Jahr 1990 wurde von der Forstaufsichtsstation xxx-Ost der BH xxx die ordnungsgemäße Erhaltung schriftlich bestätigt. In weiterer Folge dürfte die Instandhaltung der xxx jedoch vernachlässigt worden sein, sodass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die LKW-Befahrbarkeit in Zweifel gezogen wurde. Im Rahmen des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich der Fahrbahnzustand zwar verbessert wurde, aber noch weitere Instandhaltungsrückstände vorliegen. Der Unterbau der xxx wird für LKW-Befahrbarkeit als ausreichend stabil erachtet, die Fahrbahn entspricht abschnittweise jedoch nicht dem heutigen Standard, wäre aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand adaptierbar. Die Planumbreite beträgt mit Ausnahme eines Abschnittes im Bereich der Einbindung der verfahrensgegenständlichen Weganlage 3,5 bis 4,5 Meter, vorwiegend 4,0 Meter. Die xxx Baurecht wurde im Jahr 1983 von xxx, geplant, mit Bescheid der BH xxx vom 18.01.1984 bewilligt und im Jahr 1984 errichtet. Die ca. 500 Laufmeter lange Weganlage sollte römisch eins t. Technischem Bericht (enthalten im Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung einer Forststraße vom 14.11.1983) eine Planumbreite von 4,5 und eine Fahrbahnbreite von 3,5 Metern aufweisen. Diese Bemaßung gilt allgemein für LKW-befahrbare Forststraßen im flachen bis mäßig steilem Gelände. Die Querneigung (Geländeneigung) wurde mit 50 bis 75 % angegeben, d.h., es handelt sich um steiles bis sehr steiles Gelände. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Forstbehörde im Bewilligungsverfahren eine Anpassung durch Reduktion der Planumbreite um 0,5 Meter vorgenommen hat (siehe Vorschreibung 1 im Bewilligungsbescheid), insbesondere um die Böschungshöhen zu verringern. Die Kategorisierung als LKW-befahrbare Forststraße blieb davon unberührt. Somit war die Dimensionierung auch nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens eindeutig auf die Befahrbarkeit durch LKW ausgelegt und wurde die entsprechende bauliche Ausführung und Einhaltung der erteilten Vorschreibungen zum einen im Rahmen der Kollaudierung am 17.10.1984 von der Landesregierung amtlich, und zu anderen per Bescheid vom 07.01.1985 von der BH xxx behördlich bestätigt. Bis in das Jahr 1990 wurde von der Forstaufsichtsstation xxx-Ost der BH xxx die ordnungsgemäße Erhaltung schriftlich bestätigt. In weiterer Folge dürfte die Instandhaltung der xxx jedoch vernachlässigt worden sein, sodass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die LKW-Befahrbarkeit in Zweifel gezogen wurde. Im Rahmen des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich der Fahrbahnzustand zwar verbessert wurde, aber noch weitere Instandhaltungsrückstände vorliegen. Der Unterbau der xxx wird für LKW-Befahrbarkeit als ausreichend stabil erachtet, die Fahrbahn entspricht abschnittweise jedoch nicht dem heutigen Standard, wäre aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand adaptierbar. Die Planumbreite beträgt mit Ausnahme eines Abschnittes im Bereich der Einbindung der verfahrensgegenständlichen Weganlage 3,5 bis 4,5 Meter, vorwiegend 4,0 Meter. Unmittelbar nach Abzweigung des Weges verringert sich die Planumbreite auf einer Länge von 8 Laufmetern auf 3,1 bis 3,3 Meter und ist somit der Abschnitt mit der geringsten Planumbreite der gesamten Forststraße. Die Maße liegen deutlich unter der bewilligten Regelbreite. Einbindung in die vorgelagerte Weganlage: Wie oben dargelegt, ist der Verlauf des ehemaligen xxx auf den ersten 20 Laufmetern ab der Abzweigung (Abschnitt im Grabeneinhang) nicht mehr vollständig nachvollziehbar und muss nicht zwingend an die Trasse der xxx Baurecht herangeführt haben, sondern könnte auch tiefer verlaufen sein. Die Beweisführung des Herrn xxx im drittvorletzter Absatz seiner Stellungnahme vom 25.06.2013 ist insofern nicht schlüssig, als in Anbetracht der Geländemorphologie auch ein anderer Verlauf denkbar wäre, zumal sich das im Graben angelieferte Holz in der Grabensohle - also tiefer als der angebliche Verlauf des Rossweges - befunden haben muss. Eine behördliche Vorschreibung zur Einbindung einer unterhalb der xxx Baurecht befindlichen Weganlage ist dem Bescheid vom 18.01.1984 nicht zu entnehmen. Weder in den Projektunterlagen, noch im behördlichen Akt der xxx Baurecht finden sich Hinweise auf die Querung eines xxx und auch nicht auf dessen Verlauf. Inwieweit zum damaligen Zeitpunkt gesetzliche Bestimmungen zu einer allfälligen Einbindungsverpflichtung eines Weges bestanden haben, kann nicht beurteilt werden. Im Bewilligungsverfahren ist keine diesbezügliche Bestimmung zitiert. Unter der gegebenen Voraussetzung der Unbestimmtheit hinsichtlich des Verlaufes des ehemaligen xxx kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer getätigten Baumaßnahmen um die rechtmäßige Nachholung einer bei der Errichtung der Forststraße Baurecht versäumten Einbindung gehandelt hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vermutung der behördlichen Anordnung zur Verschüttung des „alten xxx" gemäß Punkt 8 der Vorschreibungen des Bescheides vom 18.01.1984 wird in der Formulierung selbst widerlegt. Der zweite Satz der Vorschreibung lautet: "Das beim Weganfang anfallende Material ist auf dem alten, künftig nicht mehr benötigten xxx, also oberhalb der neuen Straße, zu lagern." Der verfahrensgegenständliche xxx zweigt talseitig ab, befindet sich also orografisch unterhalb der xxx Baurecht. In dem, dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegenden und behördlich am 18.01.1984 genehmigten Lageplan vom 11.11.1983 ist ersichtlich, dass die der xxx Baurecht vorgelagerte Weganlage zum Zeitpunkt der Planung bzw. Bewilligung bis an das GSt. Nr xxx herangereicht und sich das Wegende unmittelbar oberhalb der mit geringerer Steigung projektierten Forststraße befunden hat. Demnach müsste es sich bei dem erwähnten "alten xxx" um das zwischen Wegbeginn (hm 0,00) der Forststraße Baurecht und dem GSt. Nr. xxx befindliche Wegstück handeln, das dann bei der Neuerrichtung der xxx Baurecht großteils abgegraben worden ist. In der Natur weist das Kleinrelief ca. 4 Höhenmeter oberhalb der Forststraße im Grenzbereich zwischen den GSt. Nr. xxx und xxx (alte GSt. Nr. It. Lageplan vom 11.11.1983) auf ein ehemaliges Planum mit Anschüttungen hin (siehe grün schattierten Bereich in der Lageskizze im Anhang 1). Das Alter der darauf stockenden Bäume (Fichten und Weiden) beträgt zwischen 30 und 35 Jahren. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vermutung der behördlichen Anordnung zur Verschüttung des „alten xxx" gemäß Punkt 8 der Vorschreibungen des Bescheides vom 18.01.1984 wird in der Formulierung selbst widerlegt. Der zweite Satz der Vorschreibung lautet: "Das beim Weganfang anfallende Material ist auf dem alten, künftig nicht mehr benötigten xxx, also oberhalb der neuen Straße, zu lagern." Der verfahrensgegenständliche xxx zweigt talseitig ab, befindet sich also orografisch unterhalb der xxx Baurecht. In dem, dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegenden und behördlich am 18.01.1984 genehmigten Lageplan vom 11.11.1983 ist ersichtlich, dass die der xxx Baurecht vorgelagerte Weganlage zum Zeitpunkt der Planung bzw. Bewilligung bis an das GSt. Nr xxx herangereicht und sich das Wegende unmittelbar oberhalb der mit geringerer Steigung projektierten Forststraße befunden hat. Demnach müsste es sich bei dem erwähnten "alten xxx" um das zwischen Wegbeginn (hm 0,00) der Forststraße Baurecht und dem GSt. Nr. xxx befindliche Wegstück handeln, das dann bei der Neuerrichtung der xxx Baurecht großteils abgegraben worden ist. In der Natur weist das Kleinrelief ca. 4 Höhenmeter oberhalb der Forststraße im Grenzbereich zwischen den GSt. Nr. xxx und xxx (alte GSt. Nr. römisch eins t. Lageplan vom 11.11.1983) auf ein ehemaliges Planum mit Anschüttungen hin (siehe grün schattierten Bereich in der Lageskizze im Anhang 1). Das Alter der darauf stockenden Bäume (Fichten und Weiden) beträgt zwischen 30 und 35 Jahren. Steinschlichtung: Die am Beginn des xxx vom Beschwerdeführer bergseitig errichtete Steinschlichtung weist eine Länge von 6 Metern und eine Höhe von 0,5 bis 1,5 Meter auf. Es handelt sich um ein sog. Trockenmauerwerk, d.h., die Steine wurden ohne Verwendung eines Bindemittels aufgeschlichtet. Im Forststraßenbau kommen Trockenmauerwerke zum Zweck der bergseitigen Böschungsverbauung vorzugsweise zum Einsatz und sind somit Stand der Technik. Es werden Futtermauern und Stützmauern unterschieden. Futtermauern kommen bei standfesten Böschungen zur Anwendung und müssen keinen oder nur sehr geringen seitlichen Erddruck aufnehmen, haben also grundsätzlich keine statische Funktion. Sie dienen insbesondere dem Schutz vor Oberflächenerosion. Stützmauern werden bei nicht standfestem Untergrund verwendet, um die boden- und/oder neigungsbedingten Stabilitätsdefizite einer (übersteilten) Böschung zu kompensieren. Stützmauern in Trockenbauweise werden als sog. Schwerlastmauer dimensioniert und errichtet. Das Stützbauwerk erhält seine innere Stabilität durch das Eigengewicht der Steine in Verbindung mit dem Reibungswiderstand an den Auflageflächen. Erst unter diesen Voraussetzungen ist eine Stützmauer statisch wirksam. Der Querschnitt sollte trapezförmig ausgebildet sein und die (breitere) Aufstandsfläche mindestens 0,4 Meter unterhalb der Planumebene des Weges liegen. Die Neigung der Außenfläche sollte je nach Material zwischen 3:1 und 5:1 liegen. Grobsteine (technisch auch als „Wurfsteine" bezeichnet) sollten möglichst gefügefrei, kubisch ausgeformt, frostbeständig und lagerhaft sein, um eine Aufschlichtung mit möglichst geringen Zwischenräumen zu ermöglichen. Die Breite der Steine (bei Betrachtung der Sichtfläche nach horizontalem Einbau) sollte das Fünffache der Steinhöhe nicht überschreiten (max. 5:1). Laut Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 8.01.15), herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr, werden Wurfsteine in Gewichtsklassen eingeteilt. In der Praxis werden für niedrige Schwerlastmauern bei mittlerer Erddruckeinwirkung Steine der Klasse 2 (300 – 800 kg, 0,5 bis 0,7 m bei annähernd kubischer Form) verwendet. Bei Errichtung von Trockenmauern mit einer max. Höhe von 2 Metern wird in der Praxis des Forststraßenbaues aus wirtschaftlichen Gründen auf die wegen der Inhomogenität des Untergrundes und der Unvorhersehbarkeit der Intensität einer reibungsvermindernden Bodendurchfeuchtung aufwändige Berechnung des Erddruckes verzichtet, und schon aus bautechnischen Gründen (insbesondere genügend reibungswirksame Kontaktflächen) auf entsprechend große Wurfsteine zurückgegriffen (mind. Klasse 2). Bei den bei der gegenständlichen Steinschlichtung verwendeten Grobsteinen handelt es sich vorwiegend um mäßig verwitterungsbeständigen Glimmerschiefer. Sie sind mäßig klüftig, in Schieferrichtung längsgestreckt und weisen bei Betrachtung der Sichtfläche ein Verhältnis von Breite zu Höhe von 1:1 bis 2,5:1 auf, wobei die Breitenmaße zwischen 30 und 90 cm gemessen wurden. Die Tiefe der Steine konnte nicht ermittelt werden. Somit können auch keine Angabe zu deren Einzelgewichten gemacht werden. Ungefähr 50 % der Sichtfläche wird von Steinen, die eine Breite von mehr als 50 cm aufweisen, gebildet. Der Neigungswinkel der Schlichtung beträgt ca. 70 Grad, das entspricht einem Neigungsverhältnis von 3:
  3. Die Schlichtung (Lagerung) der Steine ist als mittel bis gut einzustufen, am hohen Ende der Mauer ist sie schlecht, da aufgrund großer Klüfte der Kraftschluss nicht mehr gegeben ist. Aufgrund des deutlich über der Obergrenze von 45 Grad für verdichtete Lockermaterialböschung liegenden Böschungswinkels, welcher durch Abgrabungsarbeiten im Zuge der Einbindung hergestellt wurde, müsste die Steinschlichtung als Stützmauer nach oben angeführten Kriterien dimensioniert und ausgeführt sein, um stabilisierende Wirksamkeit erbringen zu können. Mindestens 40 % der Grobsteine weisen zu geringe Dimensionen auf und bilden dadurch Schwachpunkte in der Schwerlastmauer. Soweit äußerlich erkennbar, dürfte die Steinmauer nicht fundiert sein, d.h., die Aufstandsfläche befindet sich auf Planumniveau oder darüber. Bei durch Wassereinwirkung erhöhtem Erddruck könnte infolge Verminderung der inneren Reibung das Bauwerk versagen. Demnach erscheint die mit Bescheid der BH xxx vom 06.02.2017 (ZI. xxx) vorgeschriebene Sanierung der Grobsteinschlichtung aus forststraßen- bautechnischer Sicht nachvollziehbar, einschließlich der Dimensionsvorgabe der zu verwendenden Einzelsteine, zumal sich die Maßvorgabe ohnehin im unteren Bereich der in der Praxis üblichen Dimensionierung befindet. Ein Teil der eingebauten Steine dürfte die geforderte Dimension ohnehin erreichen bzw. überschreiten und wäre für eine Wiederverwendung geeignet. Der Neuaufbau mit entsprechend dimensionierten Grobsteinen würde auch einen steileren Neigungswinkel der Außenfläche (4:1 bis 5:1) und gleichzeitig die Wiederherstellung der geforderten Mindestplanumbreite (3,5 Meter) der Forststraße Baurecht (nun Zubringer Lassitzen) ermöglichen.“ Die forstfachliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Dazu gab der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 19.07.2017 folgende Stellungnahme ab: „… Die Gesamtlänge wird mit 60

(62)Meter Länge und 2m Breite festgelegt. Es wird festgehalten, dass ein Altbestand außer auf den ersten 20 Metern deutlich erkennbar ist (Seite 2, 5. Absatz, letzter Satz). Das heißt, dass die Einbindung, somit die Neuerrichtung maximal 20x2 Meter = 40 m2 Fläche in Anspruch nimmt. Es gilt zu prüfen, ob eine Manipulation einer derartig kleinen Fläche überhaupt bewilligungspflichtig ist. Der forstfachliche Sachverständige beschreibt die forstrechtlichen Belange rund um die Bewilligung und Kollaudierung der Forststraße Baurecht. Einerseits sollten rechtliche Beurteilungen besser von Juristen beurteilt werden und andererseits wird fälschlicherweise vermittelt, dass die Forststraße eine Mindestbreite aufweisen muss. Dabei wird, nicht nachvollziehbar, die Reduktion der beantragten Breite auf eine Geländeneigung bzw. Querneigung von 50 bis 75 % zurückgeführt. Tatsächlich gibt es keine Mindestbreite sondern eine Maximalbreite die, nicht überschritten werden darf, damit nur im unumgänglichen Ausmaß in den Waldbestand eingegriffen wird (Bescheid vom 18.1.1984, Seite 1, Vorschreibungen, Punkt 1.). Bezüglich der LKW Befahrbarkeit steht die vorliegende Stellungnahme im Widerspruch zu der forstfachlichen Stellungnahme der BH xxx vom 8.7.2014. Dort widmet sich der forstfachliche Sachverständige einen ganzen Absatz lang der Nichtbefahrbarkeit mittels LKW und beginnt mit dem Satz: „Weiters wurde festgestellt, dass die Forststraße Baurecht ab dem Grundstück Nr. xxx Richtung Osten bis zum Wegende nicht LKW befahrbar ist.......“ Seit damals sind an der xxx Baurecht keinerlei Sanierungsmaßnahmen vorgenommen worden, somit scheint Uneinigkeit der Sachverständigen (beide von der Behörde beauftragt) über die LKW Befahrbarkeit zu herrschen, bzw. die Lkw Befahrbarkeit nicht sicher feststellbar zu sein. Auch, dass die Planumbreite mit Ausnahme eines Abschnittes im Bereich der Einbindung der Verfahrensgegenständlichen Weganlage 3,5 bis 4,5 Meter, vorwiegend 4 Meter beträgt steht im Widerspruch zur Stellungnahme vom 8.7.2014: „Das Planum der xxx ist teilweise durch Materialablagerungen derart verlegt, dass eine Befahrung mit Lkw aufgrund der geringen Wegbreite nicht gefahrlos möglich ist..." (Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 8.7.2014, 2. Seite 2. Absatz, 4. Satz). Schon anlässlich der Verhandlung an Ort und Stelle, am 13.5.2013, also vor dem Einbau der Steinschlichtung konnte die Behörde selbst eine Planumbreite im Bereich der Einbindung, an der schmälsten Stelle mit 3,3 Meter messen (Verhandlungsschrift vom 13.5.2017, Seite 3, Stellungnahme des forstfachlichen ASV:, 3. Satz). Zur Erreichung einer Planumbreite von 3,5 Meter wurde eine Aufschotterung des Traktorweges und eine Steinschlichtung vorgeschrieben. Dass durch die Steinschlichtung die ursprüngliche Breite der Forststraße Baurecht wiederhergestellt wurde, wird in der Stellungnahme des ASV der Bezirksforstinspektion xxx mehrfach bestätigt. (Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 8.7.2014, 2. Seite 1. Absatz, 4.5. und 6. Satz und 2 Absatz 5.Satz z.B: „Das wieder hergestellte Planum im Bereich der Einbindung des Weges auf dem GN xxx entspricht daher dem Zustand der weiterführenden xxx Baurecht"). Außerdem habe ich aktuelle rote Markierungen an Ort und Stelle gefunden, die wohl von aktuellen Messungen stammen, die aber nicht mit den angegebenen Maßen übereinstimmen. Sollte aber die gemessene Planum breite, welche geringer ist als beim Ortsaugenschein am 13.5.2013, stimmen, kann dies nur auf die sichtbaren, bergseitigen Böschungsabrutschungen der Forststraße Baurecht zurückzuführen sein. Die gesamte Diskussion darüber ist jedoch überflüssig, da die der Forststraße Baurecht vorgelagerte, 3Km lange, Weganlage Lassitzweg nur mit 3Meter Planumbreite ausgeschieden und errichtet ist. Die Behauptung des forstfachlichen Sachverständigen, der im Punkt 8. des Bescheides vom 18.1.1984 beschriebene alte xxx stelle die Parzelle xxx dar, ist etwas gewagt. Bei der Parzelle xxx handelt es sich eindeutig um die sog. Heuriese (Lageplan zum Bescheid der xxx Baurecht xxx). Über diese Heuriese wurde in vormaligen Zeiten das Heu der Bergwiesen mittels großer Tücher ins Tal gebracht. Ein Begehen oder Befahren mittels Pferd auch ohne Strotz ist aufgrund der Steilheit unmöglich. Diese Behauptung des Sachverständigen zeigt, dass er die Parz. xxx nicht begangen oder optisch nicht wahrgenommen hat. Überhaupt finde ich es befremdlich, dass eine ortsunkundige Person ohne mein Beisein und vielleicht notwendigen örtlichen Erklärungen zu meinem Verfahren Messungen vornimmt und Behauptungen aufstellt. Das Missverhältnis zwischen oberhalb und unterhalb kommt möglicherweise durch die falsche Einzeichnung des Plattenweges in der planlichen Darstellung zustande. Wie der Sachverständige selbst festgestellt hat, ist der anfängliche Verlauf des Altbestandes des Plattenwegs nicht mehr sichtbar. Wenn dem Bescheid von 1984 Folge geleistet wurde, und dieser verschüttet wurde, scheint dies auch logisch zu sein. Wie kann dann behauptet werden, dass der unsichtbare, verschüttete Teil nicht oberhalb gelegen hat. Jedenfalls gibt es außer dem Plattenweg im Umkreis von mehr als 500 Metern keinen weiteren Strotzweg. Die Ausführungen über Härte und Dimensionierung der zu verbauenden Steine sollen offenbar die fehlende statische Begründung des Bescheides kompensieren. In der Niederschrift der örtliche Verhandlung vom 13.5.2013 wurde mir eine Befestigung der Böschung zur Verbreiterung der Forststraße Baurecht vorgeschrieben. Weder über die Größe der Steine noch über deren Beschaffenheit noch über mögliche Neigungswinkel wurde von der zuständigen Behörde samt Amtssachverständigen Vorschriften oder Angaben gemacht. Das konzessionierte Unternehmen xxx hat die von der Behörde angeordneten Vorgaben nach bestem Wissen und Gewissen nach den ortsüblichen Methoden umgesetzt (Bestätigung Fa. xxx, liegt bei). Eine Abwaage von Steinen für Trockensteinmauern wird, meines Wissens nach, nirgends durchgeführt. Mit Bescheid der BH xxx vom 6.2.2017 wurde mir angelastet: 1) Einen xxx von ca. 80 Ifm widerrechtlich errichtet zu haben und wurde mir aufgetragen: 2) Die Befahrbarkeit der xxx Baurecht mittels LKW durch eine Steinschlichtung sicherzustellen. Die Steinschlichtung sollte folgend beschaffen sein:
  1. a)5 Meter lang ab Einbindung
  2. b)Steine mit > als 0,5 m Durchmesser und> 300 Kg.
  3. c)Daraus soll eine Planumbreite von 3,5 m und eine Fahrbahnbreite von 3 m der xxx Baurecht entstehen. Fazit: Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme, als auch der Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion xxx geht hervor, dass die Fläche des tatsächlichen Eingriffes weniger als 40 m2 beträgt. Deshalb ist, meiner Ansicht nach, das Projekt gar nicht bewilligungspflichtig. Über die LKW Befahrbarkeit widersprechen sich die Stellungnahmen beider von der Behörde beauftragten Forstsachverständigen. Bezüglich der örtlichen Gegebenheiten werden von der vorliegenden Stellungnahme beweisbare Falschaussagen getroffen. Obwohl es im Umkreis von mindestens 500 Metern keinen weiteren xxx als den Plattenweg gibt, wird behauptet, dass die Heuriese (21/93) der Plattenweg ist. Obwohl an Ort und Stelle mehrfach die roten Markierungen der Messungen auffindbar sind, können die angegebenen Maße, insbesondere der Planumbreite, nicht nachvollzogen werden. Die vorgeschriebene Länge der Trockensteinmauer mit 5 Meter wird auch durch diese Stellungnahme bestätigt. Der Sachverständige suggeriert durch Fehlinterpretation des Bescheides vom 18.1.1998, dass eine Mindestbreite erreicht werden muss. Trotzdem wurde unmittelbar nach der Errichtung durch den von der Behörde beauftragten Amtssachverständigen mehrfach bestätigt, dass der Vorzustand der xxx Baurecht bezüglich der Breite erreicht wurde (Stellungnahme vom 8.7.2014). Die aktuelle Messung, also 2 Jahre nach Errichtung ist aufgrund sichtbaren bergseitigen Böschungsrutschungen der xxx Baurecht für dieses Verfahren nicht relevant. Im Prinzip begründet die Behörde das gesamte Verfahren auf der unbeweisbaren Behauptung, dass die eingebauten Steine nicht ausreichend dimensioniert wären. Da Steine nicht exakt kubisch sind, kann von eingebauten Steinen nicht einmal die exakte Größe der einen sichtbaren Fläche ermittelt werden. Außerdem wurde der starke Bewuchs nicht entfernt (Foto). Zudem wurden einige Steine, zwecks besserer Bindung, quer zur Fahrtrichtung, also mit der Schmalseite sichtbar eingebaut. Weder die Behörde noch der beste Sachverständige können in die Erde hineinschauen. Die beim Einbau Anwesenden bestätigen die Größe von mehr als 50 cm Durchmesser (Bestätigung der Fa. xxx liegt bei). Der forstfachliche Sachverständige hat nicht festgestellt, dass nach nunmehr 3 Jahren die Einbindungsstelle fest verwachsen ist und keinerlei Absenkungen Erosionen oder sonstige Schäden sichtbar sind. …“ II.römisch zwei. Feststellungen: Zunächst wird festgestellt, dass im Gegenstand die Zuständigkeit der Forstbehörde (BH xxx) und damit des Landesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz deshalb gegeben ist, weil das vor der Agrarbehörde xxx anhängige Sonderteilungsverfahren, welches die einbezogenen Grundstücke betreffend eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Folge hätte, mit bereits rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: xxx, vom 21.07.2016 eingestellt wurde. Des Weiteren wird festgestellt, dass Parteien eines Verwaltungsverfahrens keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung durch einen Sachverständigen bei dessen örtlichen Erhebungen haben. Bei der (konsenslos) errichteten Anlage handelt es sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens um eine Forststraße iSd § 59 Abs. 2 ForstG.Bei der (konsenslos) errichteten Anlage handelt es sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens um eine Forststraße iSd Paragraph 59, Absatz 2, ForstG. Bringungsanlagen sind gemäß § 60 ForstG derart zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.Bringungsanlagen sind gemäß Paragraph 60, ForstG derart zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Eingriffe in den Waldboden im Zuge der Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen sind, sofern unvermeidbar, zulässig, müssen jedoch raschest möglich wieder beseitigt oder abgesichert werden. Die von der gegenständlichen Forststraßenerrichtung betroffene Waldfläche liegt laut WEP in einer mit Kennziffer 311 bezeichneten Teilfläche, das heißt, dass die betroffene Waldfläche Schutzwaldeigenschaft aufweist. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat um keine Errichtungsbewilligung, obwohl dies erforderlich wäre, angesucht. Die gesetzte Steinschlichtung im Einbindungsbereich des unbefugt errichteten Weges in die sog. Forststraße „Baurecht“ entspricht nicht dem Stand der Technik, da nur leicht verwitterbare Findlingssteine verwendet wurden und die einzelnen Steine nicht kraftschlüssig verlegt wurden. Mit der aufgetragenen Errichtung einer entsprechenden Steinschlichtung im Einbindungsbereich und Belassung der errichteten Forststraße, wurde seitens der belangten Behörde das gelindeste Mittel angewendet, um den Zielen bzw. Interessen des Forstgesetzes in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen. Um eine stabilisierende Wirkung der Steinschlichtung zu erreichen, muss die Stützmauer nach den von den Amtssachverständigen dargelegten Kriterien ausgeführt werden. Festgestellt wird zudem, dass eine Einbindung der gegenständlichen Forststraße (xxx) in die Forststraße „Baurecht“ nie bestanden hat. Der ursprüngliche xxx hat vorher geendet, sodass eine Einbindung nicht möglich gewesen wäre. Am rechtmäßigen Bestand der Forststraße Baurecht besteht kein Zweifel. Die Dimensionierung laut Bewilligungsbescheid war auf die Befahrbarkeit durch LKW ausgelegt. Obwohl Instandhaltungsrückstände vorliegen, und die Fahrbahn abschnittweise nicht dem heutigen Standard entspricht, wird die Fahrbahn als ausreichend stabil erachtet und wäre sie mit verhältnismäßig wenig Aufwand adaptierbar. Durch die vorgeschriebenen Maßnahmen wird keine Verbesserung des Zustandes der vorgelagerten Weganlage herbeigeführt, sondern die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, wie sich dieser vor der unbefugten Errichtung der Anlage dargestellt hat. Die Leistungsfrist war durch das lange Verfahren vor dem angerufenen Landesverwaltungsgericht sowie aufgrund der nun vorliegenden winterlichen Witterungsverhältnisse entsprechend zu verlängern. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der Verwaltungsbehörde und auf die Ergebnisse des vom angerufenen Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens. In diesem wurde eine Stellungnahme eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welcher nach erfolgtem Ortsaugenschein im Ergebnis festgestellt hat, dass die mit Bescheid der BH xxx vorgeschriebenen Maßnahmen aus forstbautechnischer Sicht nachvollziehbar sind. Diesen fachgutachtlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten. Das als bloße Behauptungen zu wertende Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vermochte das im Zuge des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholte forstfachliche Amtsgutachten nicht in Frage zu stellen. Der Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wieso die vorgeschriebene Maßnahme (Steinschlichtung) das gelindeste zur Zielerreichung im Sinne des Forstgesetzes führende Mittel darstellt. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 59 Abs. 2 ForstG 1975:Paragraph 59, Absatz 2, ForstG 1975:
(2)Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
  1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
  2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. § 60 Abs. 1 ForstG 1975:Paragraph 60, Absatz eins, ForstG 1975:
(1)Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. § 61 Abs. 1 ForstG 1975:Paragraph 61, Absatz eins, ForstG 1975:
(1)Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. § 62 Abs. 1 FostG 1975:Paragraph 62, Absatz eins, FostG 1975:
(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
  1. a)ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
  2. b)nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
  3. c)Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinen-verbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
  4. d)sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden. § 172 Abs. 6 Forst 1975:Paragraph 172, Absatz 6, Forst 1975:
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Voraussetzung für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist, dass es sich bei der Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der den forstlichen Vorschriften widersprechenden Handlung und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG gehandelt hat.Voraussetzung für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist, dass es sich bei der Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der den forstlichen Vorschriften widersprechenden Handlung und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG gehandelt hat. Im hier vorliegenden Fall der unbefugten Wegerrichtung auf Grundstück xxx, war die Behörde verpflichtet, die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, wie sich dieser vor Errichtung der unbefugten Anlage dargestellt hat iSd § 172 Abs. 6 ForstG, vorzuschreiben.Im hier vorliegenden Fall der unbefugten Wegerrichtung auf Grundstück xxx, war die Behörde verpflichtet, die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, wie sich dieser vor Errichtung der unbefugten Anlage dargestellt hat iSd Paragraph 172, Absatz 6, ForstG, vorzuschreiben. Verpflichteter ist jedenfalls, wer die außer Acht gelassene Vorschreibung einzuhalten hätte. Dabei ist nicht von Belang, welchen Zustand die vorgelagerte Weganlage im Abschnitt vor oder nach der unbefugt errichteten Weganlage aufweist. Von Interesse ist – einzig und allein – der Zustand im Einflussbereich der unbefugten Maßnahme. Der Amtssachverständige hat zum Traktorweg bzw zur verfahrensgegenständlichen Weganlage und zur diesbezüglich behaupteten geringfügigen Sanierung einer seit Jahrhunderten bestehenden „Forststraße“, welche im Zuge der Errichtungsarbeiten der vorgelagerten Weganlage verschüttet worden sei und dass dadurch seitens des Beschwerdeführers Grabungsarbeiten zwecks Herstellung der Einbindung notwendig gewesen seien, festgestellt, dass sich der sogenannte xxx auf den ersten 20 lfm hinsichtlich seines Verlaufes weder aus alten behördlichen Unterlagen (einschließlich Kataster) noch aufgrund geländemorphologischer Merkmale rekonstruieren lässt. Ein Altbestand ist nur im weiteren Verlauf des nunmehrigen Traktorweges erkennbar. Zur Frage der LKW-Befahrbarkeit der vorgelagerten Weganlage (Forststraße Baurecht) stellte der Amtssachverständige aufgrund des Ortsaugenscheines fest, dass zwischenzeitlich der Fahrbahnzustand zwar verbessert worden sei, aber noch weitere Instandhaltungsrückstände vorlägen. Der Unterbau der Forststraße wurde seinerseits für die LKW-Befahrbarkeit als ausreichend stabil erachtet, die Fahrbahn entspricht laut Amtssachverständigen abschnittsweise jedoch nicht dem heutigen Standard, wäre aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand adaptierbar. Zur Einbindung in die vorgelagerte Weganlage stellte der Amtssachverständige unter der gegebenen Voraussetzung der Unbestimmtheit hinsichtlich des Verlaufs des ehemaligen Rossweges fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer getätigten Baumaßnahmen um die rechtmäßige Nachholung einer bei der Errichtung der Forststraße Baurecht versäumten Einbindung gehandelt habe. Dies deshalb, als eine behördliche Vorschreibung zur Einbindung einer unterhalb der Forststraße Baurecht befindlichen Weganlage im Bescheid vom 18.01.1984 nicht aufscheine bzw diesem nicht zu entnehmen sei. Weder in den Projektunterlagen noch im behördlichen Akt der Forststraße Baurecht fänden sich Hinweise auf die Querung eines xxx und auch nicht auf dessen Verlauf. Schließlich führte der Amtssachverständige zur Steinschlichtung nachvollziehbar aus, dass im Forststraßenbau Trockenmauerwerke zum Zweck der bergseitigen Böschungsverbauung vorzugsweise zum Einsatz kämen und somit Stand der Technik seien. Es werden Futtermauern und Stützmauern unterschieden. Futtermauern kommen bei standfesten Böschungen zur Anwendung und müssen keinen oder nur sehr geringen seitlichen Erddruck aufnehmen, haben also grundsätzlich keine statische Funktion. Sie dienen insbesondere dem Schutz vor Oberflächenerosion. Stützmauern werden bei nicht standfestem Untergrund verwendet, um die boden- und/oder neigungsbedingten Stabilitätsdefizite einer (übersteilten) Böschung zu kompensieren. Stützmauern in Trockenbauweise werden als sogenannte Schwerlastmauer dimensioniert und errichtet. Das Stützbauwerk erhält seine innere Stabilität durch das Eigengewicht der Steine in Verbindung mit dem Reibungswiderstand an den Auflagenflächen. Erst unter diesen Voraussetzungen ist eine Stützmauer statisch wirksam. Des Weiteren führte der Amtssachverständige aus, dass bei Errichtung von Trockenmauern mit einer maximalen Höhe von 2 m in der Praxis des Forststraßenbaus aus wirtschaftlichen Gründen auf die wegen der Inhomogenität des Untergrundes und der Unvorhersehbarkeit der Intensität einer reibungsverminderten Bodendurchfeuchtung aufwändige Berechnung des Erddruckes verzichtet wird und schon aus bautechnischen Gründen (insbesondere genügend reibungswirksame Kontaktflächen) auf entsprechend große Wurfsteine zurückgegriffen wird (mindestens Klasse 2). Bei den bei der gegenständlichen Steinschlichtung verwendeten Grobsteinen handelt es sich vorwiegend um mäßig verwitterungsbeständigen Glimmerschiefer. Da die Tiefe der Steine seitens des Amtssachverständigen nicht ermittelt werden konnte, konnte dieser auch keine Angabe zu den Einzelgewichten machen. Ungefähr 50 % der Sichtfläche wird von Steinen, die eine Breite von mehr als 50 cm aufweisen, gebildet. Die Schlichtung (Lagerung) der Steine ist als mittel bis gut einzustufen, am hohen Ende der Mauer ist sie schlecht, da aufgrund großer Klüfte der Kraftabschluss nicht mehr gegeben ist. Aufgrund des deutlich über der Obergrenze von 45 Grad für verdichtete Lockermaterialböschung liegenden Böschungswinkels, müsste die Steinschlichtung als Stützmauer nach den in der Stellungnahme angeführten Kriterien dimensioniert und ausgeführt sein, um stabilisierende Wirksamkeit erbringen zu können. Mindestens 40 % der Grobsteine weisen zu geringe Dimensionen auf und bilden dadurch Schwachpunkte in der Schwerlastmauer. Soweit vom Amtssachverständigen äußerlich erkennbar, dürfte die Steinmauer nicht fundiert sein, das heißt, die Aufstandsfläche befinde sich auf Planumniveau oder darüber. Bei durch Wassereinwirkung erhöhtem Erddruck könnte infolge Verminderung der inneren Reibung das Bauwerk versagen. Daher erscheint aufgrund der oben auszugsweise wiedergegebenen fachgutachtlichen Feststellungen die mit Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebene Sanierung der Grobsteinschlichtung aus forstbautechnischer Sicht nachvollziehbar, einschließlich der Dimensionsvorgabe der zu verwendenden Einzelsteine. Weil aus den oben angeführten Gründen die Beschwerde des Adressaten des forstpolizeilichen Auftrages nicht geeignet war, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, war die gegen den forstpolizeilichen Auftrag eingebrachte Beschwerde mit der Modifikation als unbegründet abzuweisen, dass dem Verpflichteten eine Fristverlängerung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum 31.05.2018 gewährt wird. Schließlich konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einerseits aufgrund des Umstandes, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und andererseits eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, verzichtet werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.525.7.2017

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