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{'item': 'KLVwG-886/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-886/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2017, Zahl: xxx, betreffend Betriebsbewilligung gemäß § 62 Abs. 4 Forstgesetz 1975, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2017, Zahl: xxx, betreffend Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Forstgesetz 1975, den B E S C H L U S S I. Die Beschwerde wirdrömisch eins. Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2017, Zahl: xxx, wurde in der Forstrechtsangelegenheit der Marktgemeinde xxx festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.08.2014, Zahl: xxx, bewilligten Forststraßen „Verlängerung xxx“ und „xxx“ auflagenkonform errichtet worden seien. Begründet wurde die obige Feststellung dahin, dass nach Schadensmitteilung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer am 01.08.2016 eine Überprüfung der gegenständlichen Weganlage durch den forsttechnischen Amtssachverständigen erfolgt sei. Es seien die erforderlichen Arbeiten bzw. Nachbesserungen durch den Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt worden und seien aufgrund einer am 23.09.2016 erfolgten Überprüfung wiederum Mängel festgestellt worden. Am 03.11.2016 habe nach Fertigstellungsmeldung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung eine abschließende Überprüfung der gegenständlichen Weganlage stattgefunden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass sämtliche Auflagen hinsichtlich der Forststraße „xxx“ eingehalten worden seien und mittlerweile sämtliche Auflagen hinsichtlich der Forststraße „Verlängerung xxx“ auch erfüllt bzw. Ersatzmaßnahmen abgeschlossen worden seien. Dagegen erhob xxx Beschwerde wegen teilweiser Nichteinhaltung der im Bescheid Zahl: xxx vom 04.08.2014 vorgeschriebenen Auflagen. Im Konkreten wurde Folgendes vorgebracht: „… Unter Punkt 12: im Bereich von Hektometer 1,5 bis Wegende ist das anfallende Überschußmaterial im Längstransport zu verfrachten, tatsächlich wurde aber am Wegende mit Überschußmaterial ein Umkehrplatz aufgeschüttet, bei welchem sich im Vorjahr Risse bildeten. Auf meinen Einwand hin, wurden diese Risse als normal bezeichnet und zugeschüttet. Dieser Umkehrplatz liegt genau 300 m oberhalb unseres Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Unter Punkt 10: ist die Auflage, dass keine Wurzelstöcke in den Fahrbahnkörper eingebaut werden dürfen. Bei einem Lokalaugenschein am 11.8.2015 mit xxx wurde vereinbart, dass sämtliche Wurzelstöcke abtransportiert werden müssen. Dies ist nicht geschehen und am 18.7.2016 wurde die Behörde abermals darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin wurde vereinbart, diese Wurzelstöcke mittels Seile gegen ein Abkollern zu sichern. Bedauerlicherweise wurden nur 2 Wurzelstöcke so gesichert und in unmittelbarer Nähe liegen 2 Wurzelstöcke weiterhin ungesichert auf die wieder vergessen wurde (Foto 1). Dass diese freiherumliegende Wurzelstöcke sehr wohl eine Gefährdung darstellen, beweist das Foto 2 vom 15.8.2015! Punkt 11: It. Auflagen werden Rohrdurchlässe mit einem Mindestdurchmesser von 30 cm gefordert, tatsächlich haben nur wenige Rohre die geforderten 30 cm - größtenteils 26 - 27 cm. Aufgrund meiner Beschwerde dahingehend wurden einige Erdmulden errichtet. Für mich ist eine Erdmulde eine provisorische Lösung, da diese in 1- 2 Jahren verschwindet. Der Querschnitt eines Rohrdurchmessers mit 30 cm ist um 40 % höher als der eines mit 25 %. Punkt 11: römisch eins t. Auflagen werden Rohrdurchlässe mit einem Mindestdurchmesser von 30 cm gefordert, tatsächlich haben nur wenige Rohre die geforderten 30 cm - größtenteils 26 - 27 cm. Aufgrund meiner Beschwerde dahingehend wurden einige Erdmulden errichtet. Für mich ist eine Erdmulde eine provisorische Lösung, da diese in 1- 2 Jahren verschwindet. Der Querschnitt eines Rohrdurchmessers mit 30 cm ist um 40 % höher als der eines mit 25 %. Unter Punkt 21: die berg- und talseitigen Böschungen sind umgehend spätestens aber im Frühjahr nach Durchführung der Arbeiten durch standorttauglichen Gras- und Kleearten zu begrünen. Die Einsaat ist in kurzen zeitlichen Abständen so oft zu wiederholen, dass eine bodendeckende, erosionshemmende Vegetationsdecke vorhanden ist. Davon ist bei der bergseitigen Böschung bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Rede - siehe Foto Nr. 3. Aus diesem Grund ist auch der bergseitige Spitzgraben ständig verlegt. Dies stellt bei größeren Regenmengen wieder eine Bedrohung dar. Wenn man, wie in Punkt 9 vorgeschrieben, die vorhandenen Rasenplaggen wieder auf die Böschung aufgebracht hätte, wäre dieses Problem nie entstanden. Bei der Forststraße xxx ist ebenso die Böschung in keinster Weise angewachsen (Foto 4) bzw. im Bereich Lawine xxx ist eine kleine Rutschung entstanden und die Durchlässe sind ebenfalls zu klein dimensioniert. Wie bei der diesbezüglichen Überprüfung am 1.8.2016 festgestellt werden konnte, dass sämtliche Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 4.8.20154 eingehalten wurden, ist mir jedoch ein Rätsel? Abschließend verstehe ich nicht, wie diese Mängel entstehen können, wenn man sich die Auflagen von Punkt 1- 6 vom Bewilligungsbescheid durchliest. Ich stelle hiermit das Begehren, dafür Sorge zu tragen, dass die im Bescheid erteilten Auflagen erfüllt werden und erst danach ein Fertigstellungsbescheid ergeht. …“ Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 21.04.2017 von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Zuge ergänzender Ermittlungen eine forstfachliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung eingeholt. Die forstfachliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 11.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Marktgemeinde xxx und der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer monierte weiterhin, dass näher angeführte Auflagenpunkte nicht oder nicht ganz erfüllt worden seien. Die Wildbach- und Lawinenverbauung stellte in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme fest, dass die beiden Weganlagen standsicher errichtet bzw fachlich saniert worden seien. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der in Beschwerde gezogene Betriebsbewilligungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 ForstG beinhaltet nach erfolgter Überprüfung die Feststellung der Behörde, dass die beiden bewilligten Forststraßen auflagenkonform errichtet wurden. Mit der Feststellung, dass sämtliche in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen eingehalten wurden, ist die Bewilligung zur Inbetriebnahme erteilt.Der in Beschwerde gezogene Betriebsbewilligungsbescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, ForstG beinhaltet nach erfolgter Überprüfung die Feststellung der Behörde, dass die beiden bewilligten Forststraßen auflagenkonform errichtet wurden. Mit der Feststellung, dass sämtliche in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen eingehalten wurden, ist die Bewilligung zur Inbetriebnahme erteilt. Im Errichtungsbewilligungsverfahren ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer keine Parteistellung zugekommen. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlagen errichtet wurden. Des Weiteren ist er weder Eigentümer von Waldgrundstücken, welche durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden könnten noch Bergbauberechtigter. In der Beschwerde gibt er an, dass sich sein Wohn- und Wirtschaftsgebäude 300 m unterhalb des näher beschriebenen Umkehrplatzes befinde, bei welchem Risse aufgetreten seien. Ob seine Grundstücke durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden könnten, hätte bereits beim Verfahren zur Errichtungsbewilligung geprüft werden müssen. Diesem Verfahren war der Beschwerdeführer offenbar wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht als Partei zugezogen worden. Wie er selbst angibt, ist er Eigentümer eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, welches 300 m unterhalb des Umkehrplatzes situiert ist. Bei Begehungen durch die Forstbehörde mit dem Errichter und den Unterliegern am 06.07.2017 wurde festgestellt, dass im Zuge der Wegerrichtung einzelne Steine in der Geländemulde bis 30 m oberhalb der darunter liegenden Felder gelangten. Während der Bauphase kam es auch zum Abkullern einer Felsplatte (ca. 70 kg geschätzt) auf das xxx, KG xxx (Familie xxxr). Laut Amtssachverständigen für Geologie ist aufgrund der Blockform und der Einschlagspur im Gelände (bogenförmiger Verlauf) davon auszugehen, dass die Steinplatte auf der Kante abgerollt ist und von der Bestockung nicht gebremst wurde. Festgestellt wurde vom Amtssachverständigen, dass dieses Ereignis hinsichtlich Blockgröße und Reichweite ein seltenes Einzelereignis darstellte. Im August 2017 wurden die Weganlagen fachlich saniert. Der Forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV), Gebietsbauleitung xxx, hielt in der Stellungnahme vom 5.9.2017 fest, dass die beiden Weganlagen standsicher errichtet bzw. fachlich saniert worden seien. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie auf das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gründen auf bloßen Behauptungen, zumal der Vorgenannte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht den fachgutachtlichen Feststellungen mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten ist. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 62 Abs. 4 ForstG 1975:Paragraph 62, Absatz 4, ForstG 1975:

(4)Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden. § 63 Abs. 2 ForstG 1975:Paragraph 63, Absatz 2, ForstG 1975:
(2)Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Der in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 ForstG beinhaltet nach erfolgter Überprüfung die Feststellung der Behörde, dass die beiden bewilligten Forststraßen auflagenkonform errichtet wurden.Der in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, ForstG beinhaltet nach erfolgter Überprüfung die Feststellung der Behörde, dass die beiden bewilligten Forststraßen auflagenkonform errichtet wurden. Mit der Feststellung, dass sämtliche in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen eingehalten wurden, ist die Bewilligung zur Inbetriebnahme erteilt. Andernfalls ist der Betrieb zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden. Nach der Intention dieser Bestimmung richtet sich die Feststellung an den Inhaber der Errichtungsbewilligung (Erl RV 2002).Mit der Feststellung, dass sämtliche in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen eingehalten wurden, ist die Bewilligung zur Inbetriebnahme erteilt. Andernfalls ist der Betrieb zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden. Nach der Intention dieser Bestimmung richtet sich die Feststellung an den Inhaber der Errichtungsbewilligung (Erl Regierungsvorlage 2002). Die Parteistellung im Verfahren zur Errichtung bzw zur Inbetriebnahme einer bewilligungspflichtigen Bringungsanlage (Forststraße) ist fallbezogen zu beurteilen (VwGH 2009/10/0115). Gemäß § 63 Abs. 2 ForstG sind Parteien im Verfahren nach § 62 ForstG – neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern – lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll, oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte. Der Beschwerdeführer ist unstrittig weder Eigentümer von Grundflächen, auf welchen die Forststraße errichtet werden soll, noch Bergbauberechtigter. Ob seine Grundstücke durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden könnten, hätte bereits beim Verfahren betreffend Errichtungsbewilligung geprüft werden müssen. Diesem Verfahren war der Beschwerdeführer nicht beigezogen, weil offenbar die Voraussetzungen zur Begründung einer Parteistellung fehlten. Für die Parteistellung genügt zwar nach § 63 Abs. 2 ForstG auch eine „nur“ im Zuge der Bauarbeiten auftretende Beeinträchtigung und muss diese nicht von der fertiggestellten Bringungsanlage ausgehen können. Dem Gesetz ist ferner auch kein Hinweis zu entnehmen, dass nur eine Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Produktionskraft Parteistellung des betroffenen Eigentümers begründe; auch Liegenschaften mit Wochenendhäusern und andere reine Wohnliegenschaften werden zu Wohnzwecken bzw zur Produktion genutzt. Bei der Vielzahl von Beteiligten und strittiger Parteistellung ist diese in jedem Einzelfall aufgrund von kontrollierbaren Feststellungen über die örtliche Lage der strittigen Grundstücke konkret zu prüfen und zu erörtern.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ForstG sind Parteien im Verfahren nach Paragraph 62, ForstG – neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern – lediglich die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll, oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte. Der Beschwerdeführer ist unstrittig weder Eigentümer von Grundflächen, auf welchen die Forststraße errichtet werden soll, noch Bergbauberechtigter. Ob seine Grundstücke durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden könnten, hätte bereits beim Verfahren betreffend Errichtungsbewilligung geprüft werden müssen. Diesem Verfahren war der Beschwerdeführer nicht beigezogen, weil offenbar die Voraussetzungen zur Begründung einer Parteistellung fehlten. Für die Parteistellung genügt zwar nach Paragraph 63, Absatz 2, ForstG auch eine „nur“ im Zuge der Bauarbeiten auftretende Beeinträchtigung und muss diese nicht von der fertiggestellten Bringungsanlage ausgehen können. Dem Gesetz ist ferner auch kein Hinweis zu entnehmen, dass nur eine Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Produktionskraft Parteistellung des betroffenen Eigentümers begründe; auch Liegenschaften mit Wochenendhäusern und andere reine Wohnliegenschaften werden zu Wohnzwecken bzw zur Produktion genutzt. Bei der Vielzahl von Beteiligten und strittiger Parteistellung ist diese in jedem Einzelfall aufgrund von kontrollierbaren Feststellungen über die örtliche Lage der strittigen Grundstücke konkret zu prüfen und zu erörtern. Wenn man nun davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer – wie bereits von der belangten Behörde festgestellt – zumindest im Zeitraum der Bauarbeiten wegen auftretender Beeinträchtigungen Parteistellung zugekommen ist, ist diese jedoch in Bezug auf den nunmehrigen Betriebsbewilligungsbescheid, welcher sich an den Inhaber der Errichtungsbewilligung richtet, nicht mehr gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer der nunmehr in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid zugestellt wurde. Eine Zustellung des Bescheides begründet noch nicht die Parteistellung. Ungeachtet dessen wurde jedoch, auch im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer während der Bauarbeiten Parteistellung einräumte, aufgrund der eingebrachten Beschwerde ein forstfachlicher Amtssachverständiger um eine fachgutachtliche Überprüfung der Einhaltung der im Errichtungsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ersucht. Von der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung xxx, wurde allen Sanierungsvorschlägen des forstfachlichen Amtssachverständigen zugestimmt und wurde von dieser auch die fachliche Sanierung der beiden Weganlagen bestätigt. Im Ergebnis war aber die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Feststellungsverfahren gemäß § 62 Abs. 4 ForstG als unzulässig zurückzuweisen.Im Ergebnis war aber die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 4, ForstG als unzulässig zurückzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.886.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.