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{'item': 'KLVwG-S6-1239-1240/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlKLVwG-S6-1239-1240/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch xxx, sowie des xxx, des xxx, des xxx und des xxx (in der Beschwerde als Repräsentanten des Wirtschaftsausschusses [Vorstandes] der AG „xxx“ bezeichnet), alle vertreten durch xxx & xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 07.06.2017, Zahl: xxx, betreffend Aufträge zur Sicherung von Forstkulturen gemäß § 34 K-WWLG, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch xxx, sowie des xxx, des xxx, des xxx und des xxx (in der Beschwerde als Repräsentanten des Wirtschaftsausschusses [Vorstandes] der AG „xxx“ bezeichnet), alle vertreten durch xxx & xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 07.06.2017, Zahl: xxx, betreffend Aufträge zur Sicherung von Forstkulturen gemäß Paragraph 34, K-WWLG, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerden werdenrömisch eins. Die Beschwerden werden z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Am 21.4.2015 stellte xxx. den Antrag auf Sicherung der Forstkulturen auf seinen Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, und auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, ds. KG, die er gemeinsam mit seinem Sohn besitze. Aufgrund des hohen Weidedruckes habe er Probleme, auf diesen Grundstücken eine gesicherte Forstkultur aufzubringen. Mit Schreiben vom 12.5.2015 wurde die AG „xxx“ von der Agrarbehörde zur Stellungnahme aufgefordert und wurde ihr die Rechtsmeinung mitgeteilt, dass die AG „xxx“ bis zu einer bescheidmäßigen Regelung weiterhin zur Verwaltung des Servitutsgebietes zuständig sei. Die AG verwies mit Schriftsatz vom 23.5.2015 auf das Schreiben der Agrarbehörde vom 30.03.2011, mit welchem diese die Zurücklegung der Ermächtigung des Vorstandes der AG „xxx“ zur Verwaltung der Weiderechte im Servitutsgebiet „xxx“ zur Kenntnis genommen habe. Im Weiteren erhob die Behörde die Namen der Auftreiber aus der AG „xxx“, die das Servitutsgebiet gemeinsam mit ihren Eigenflächen beweideten. Es seien dies: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Diese Auftreiber wurden mit Schreiben vom 19.6.2015 ersucht, im Hinblick auf die angesprochenen Probleme auf ihr Weidevieh zu achten. Am 13.8.2015 wurde eine Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten. Laut Anwesenheitsliste waren der Antragsteller, sein Sohn, die Obleute der Agrargemeinschaften „xxx“ und „xxx“ sowie alle Auftreiber anwesend oder vertreten. Zur Sicherung der Forstkulturen wurde Folgendes vereinbart (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „…Im südlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, ist angrenzend zur xxx eine Fläche, welche im beiliegenden Plan .-A, eingezeichnet ist, auszuzäunen. Es ist ein zweireihiger Stacheldrahtzaun mit Lärchenstempel zu errichten, wobei das Material von der Liegenschaft xxx am Sicherungsort zur Verfügung zu stellen ist. Die reine Arbeitsleistung wird von den Weideberechtigten vorgenommen. Die Zaunerrichtung erfolgt im Frühjahr 2016, jedenfalls vor Weidebeginn. Für das Abtragen des Zaunes sind ebenfalls die Weideberechtigten zuständig, die Entsorgung des Materials obliegt der Liegenschaft xxx. Am Grundstück xxx ist keine Sicherung von Forstkulturen notwendig. Der zweite Bereich betrifft die Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, wo eine ungesicherte Fichten-Lärchenkultur vorhanden ist. Der Amtssachverständige hat bei der Begehung Folgendes festgestellt: "Am Grundstück xxx, nördlich der Weganlage, sind einige Stempel (maximal 20%) umgetreten. Im Bereich südlich der Weganlage sind vor allem entlang des Hohlweges einige Stempel niedergetreten." Es wird Folgendes einvernehmlich vereinbart: Im Frühjahr 2016, jedenfalls vor Weidebeginn, werden die Berechtigten die umgetretenen Stempel wieder aufstellen und fixieren, wobei es der Liegenschaft xxx obliegt, am Sicherungsort Stempel für bereits verfaulte und nicht mehr verwendbare Stempel zur Verfügung zu stellen. Die Zaunanlage bzw. die Verpflockung hat so lange aufrecht zu bleiben, bis die Forstkulturen gesichert sind….“ Zur Verwaltung der Weidegemeinschaft wurde festgehalten, dass nach wie vor die urkundliche Regelung betreffend die Verwaltung durch den Wirtschaftsausschuss der Agrargemeinschaft „xxx“ Geltung habe. Die Situation wurde als rechtlich unklar dargestellt, es stehe im Raum, dass zwischen den Agrargemeinschaften „xxx“ und „xxx“ ein privatrechtlicher Vertrag zur Verwaltung des Weidebetriebes abgeschlossen werde. Mit Schreiben vom 28.9.2015 wurde diese Rechtsmeinung dahingehend konkretisiert, dass diese Übertragung dann möglich sei, wenn entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse beider Agrargemeinschaften in Vorlage gebracht und im Rahmen eines von der Agrarbehörde durchzuführenden Verfahrens alle betroffenen Parteien miteinbezogen würden. xxx erschien am 20.9.2016 wieder vor der Behörde und brachte zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft „xxx“ vor, dass er die Stempel am 26.5.2016 ausgetragen habe. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass er die AG „xxx“ extra verständigen müsse, er habe aber trotzdem das Gespräch mit dem Obmann gesucht, wobei ihm dieser erklärt habe, dass schon alles gemacht sei. Am 8.6.2016 habe er bei einer Besichtigung festgestellt, dass der Zaun fertig gewesen sei, aber die Verpflockung unterlassen worden sei. Weil Rinder und Pferde in unmittelbarer Nähe angetroffen worden seien und die Waldparzellen von Gras und Gestrüpp verwachsen gewesen seien, habe er rasch handeln müssen und habe die Firma xxx beauftragt, welche die Verpflockung sofort durchgeführt habe. Der Obmann der AG „xxx“ habe sich nicht an Vereinbarungen gehalten. Auf den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, reiche die Sicherung der Forstkulturen durch Verpflockung nicht aus, daher werde beantragt, dass eine Auszäunung anzuordnen sei. Am 8.11.2016 fand in dieser Angelegenheit eine weitere Verhandlung statt, anlässlich welcher eine Kompromisslösung dahin vorgeschlagen wurde, dass der Antragsteller die Kosten für die Verpflockung in der Höhe von € 960,-- übernehme und der nördliche Teil der Fläche oberhalb des xxx im Ausmaß von rund 0,2 ha von den Vertretern der Agrargemeinschaft, gemeinsam mit den xxx ausgezäunt werde, wobei das Material vom Antragsteller am Sicherungsort zur Verfügung zu stellen wäre. Im unteren Bereich würde sich die Agrargemeinschaft „xxx" bereit erklären, die Pflöcke auch wieder aufzurichten. Der Antragsteller nahm den Vorschlag nicht an, und beabsichtige er, sollte in gegenständlicher Angelegenheit nichts unternommen werden, gegen die Weideauftreiber Schadenersatzforderungen zu stellen. Der Obmann der AG „xxx" erklärte, dass die Weide in den letzten 30 - 35 Jahren von der AG „xxx" organisiert worden sei. Zur Auszäunung erstattete der forstwirtschaftliche Amtssachverständige der Behörde eine Stellungnahme vom 8.2.2017 mit folgendem Inhalt: „Mit Eingabe vom

  1. September 2016, Zahl: xxx, hat xxx, xxx, xxx, als Vertreter der Besitzgemeinschaft xxx, den Antrag auf Auszäunung seiner Forstkulturen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx (alle Wald, alle KG xxx) gestellt. xxx gibt an, dass Weidevieh der AG xxx in den oben angeführten Grundstücken an seiner Forstkultur Verbiss- bzw. Trittschäden verursacht hat und die vorhandene Verpflockung massiv beschädigt wurde. Am
  2. Oktober 2016 hat im Beisein des Beschwerdeführers und des zuständigen Jagdobmannes, xxx, der Ortsaugenschein mit dem forstlichen Sachverständigen stattgefunden. In der Natur findet man an forstlichem Bewuchs eine ungesicherte Fichten Kultur mit beigemischter Lärche. Die Standortsverhältnisse sind im beurteilungsrelevanten Bereich als süd- bis südwestexponierter, geneigter bis sehr steiler, mäßig gründiger, mäßig frischer und ungleichförmiger Mittelhang, zu umschreiben. Durch die gleichzeitige Begehung mit Beschwerdeführer und Hegeringleiter konnte der Einfluss des Hochwildes auf die Kultur eindeutig festgestellt und außer Streit gestellt werden. Es sind lediglich einzelne Fegeschäden an der Lärche durch den Rehbock wahrgenommen worden. Hinsichtlich der betroffenen Grundstücke wird festgehalten, dass das Grundstück xxx laut digitaler Katastermappe zur Gänze mit einem Fichten Baumholz bestockt ist und nicht mit Forstpflanzen im Kulturstadium. Die Kultur selbst ist im Bereich oberhalb der Forststraße „xxx" auf Grundstück xxx durch Trittschäden stark beeinträchtigt. Die weidenden Rinder beschädigen mit den Klauen direkt den Stammfuß, schieben die Schutzpflöcke um oder drücken den vorhandenen Schlagabraum zur Forstpflanze und beschädigen so die Kultur. … Hinsichtlich Verbissschäden durch Rinder wird festgehalten, dass diese nur ganz vereinzelt vorhanden sind und sich auf die Sommertriebe einzelner Lärchen beschränken. Beim Abweiden der Schlagvegetation werden die Jungtriebe irrtümlich mitgekaut, aber nicht abgebissen. Die Himbeere wird von den Rindern sehr gerne angenommen. Das flächige Vorkommen der Himbeere nördlich der Forststraße „xxx" ist neben dem dort günstigen Gelände verantwortlich für die starke Schädigung der Forstkultur. Südlich des Zubringers treten Schäden durch Weidevieh nur mehr vereinzelt bis linienförmig entlang geländebedingt geeigneter Viehsteige auf. Das Gelände ist hier überwiegend steiler und die Schlagvegetation weniger attraktiv. Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die Vorschreibung folgender Maßnahmen die negative Beeinflussung durch Weidevieh während der Alpungszeit auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx minimiert werden kann: • Die Zäunung von ca. 4.000 m2 des nördlichen Teiles des Grundstückes xxx, oberhalb des Zubringers, mit einem stromführenden und zweidrähtigen Weidezaun. • Die Funktionalität des Weidezaunes muss zweimal pro Woche überprüft werden bzw. eingedrungenes Vieh aus der Zaunfläche ausgetrieben werden. • Das Aufrichten und Instandhalten der vorhandenen Verpflockung südlich des Zubringers auf der gesamten Restfläche. Der Almhirte ist zu beauftragen, diesen Bereich zweimal pro Woche zu kontrollieren und weidende Rinder auszutreiben. • Die vorgesehen Maßnahmen sind fristgerecht vor dem Alpungsbeginn durch die Auftreiber auszuführen, wobei sichergestellt sein muss, dass das benötigte Material durch den Verpflichteten ebenso zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird. • Die angeführten Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen.“ Der Antragsteller und die Agrargemeinschaft „xxx“ gaben dazu Stellungnahmen ab. Der Antragsteller warf in diesem Zusammenhang v.a. die Frage auf, wer unter welchem Rechtsstatus bzw. Statut weide, und bemängelte, dass seitens der belangten Behörde die Lösung dieser Rechtsfrage seit Jahren ausständig sei. Der Rechtsstatus der AG „xxx“ im Sonnseitigen xxx sei nicht geklärt und dem Antragsteller nicht bekannt. Die Agrargemeinschaft „xxx“ vertrat in der Stellungnahme vom 5.3.2017 den Standpunkt, dass jeder Berechtigte als Begünstigter für die gesamten Flächen der Antragsteller alleine verantwortlich sei. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zahl: xxx entschied die Behörde über den Antrag des xxx vom 20.09.2016 wie folgt: „…
  3. Zur Sicherung der Forstkulturen auf Grundstück xxx, KG xxx ist der Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, der nördlich der Forststraße Zubringer xxx gelegen und ungesichert ist (ca. 4.000 m²) mit einem weidviehsicheren Zaun auszuzäunen.
  4. Dem Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx und xxx und xxx (Liegenschaft xxx) werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides: a. Die Liegenschaft xxx hat das für die Auszäunung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die Entscheidung über die Art der Ausführung des Zaunes (stromführender Draht oder Stacheldraht) obliegt der Liegenschaft xxx. b. Der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx hat den oa. Zaun zu errichten, zu erhalten und die Funktionalität während der Weidezeit zweimal wöchentlich zu überprüfen und ist allenfalls eingedrungenes Weidevieh aus der eingezäunten Fläche auszutreiben. c. Die Verpflockung südlich der Weganlage Zubringer xxx auf Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, hat der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG xxx aufzurichten und in Instand zu halten, wobei auch in diesem Bereich eine Kontrolle zweimal wöchentlich vorzunehmen ist und einweidende Rinder auszutreiben sind.
  5. Die Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Forstkultur durchzuführen. Die Entsorgung des für den Schutz der Forstkulturen verwendeten Materials obliegt der Liegenschaft xxx.“ Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 2 K-WWLG stellte die Behörde zunächst fest, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltung des Weidegebietes aus dem Punkt
  6. der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930, Zahl xxx, welche die Rechtsbeziehungen im gegenständlichen Weidegebiet regle, ergäbe. Darin sei festgehalten, dass für die Verwaltung der Wirtschaftsausschuss, nunmehr Vorstand, des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ ermächtigt werde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins und 2 K-WWLG stellte die Behörde zunächst fest, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltung des Weidegebietes aus dem Punkt
  7. der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930, Zahl xxx, welche die Rechtsbeziehungen im gegenständlichen Weidegebiet regle, ergäbe. Darin sei festgehalten, dass für die Verwaltung der Wirtschaftsausschuss, nunmehr Vorstand, des Gemeinschafts, besitzes „xxx“ ermächtigt werde. Die Verpflichtung der Abzäunung bzw. Verpflockung zum Schutz der Forstkulturen ergäbe sich aus § 34 K-WWLG. Die in der Dienstbarkeitsurkunde festgelegte Holznutzung und auch die unter Punkt 8 verankerte Gestattung der Waldweide und Schonung des Jungholzes betreffe zwar nicht das Servitutsweidegebiet, aber auch wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung auch für das Servitutsweidegebiet gelte, lasse diese aber völlig offen, wer für den Schutz zuständig sei. Daher komme hier die Bestimmung des § 34 K-WWLG zur Anwendung.Die Verpflichtung der Abzäunung bzw. Verpflockung zum Schutz der Forstkulturen ergäbe sich aus Paragraph 34, K-WWLG. Die in der Dienstbarkeitsurkunde festgelegte Holznutzung und auch die unter Punkt 8 verankerte Gestattung der Waldweide und Schonung des Jungholzes betreffe zwar nicht das Servitutsweidegebiet, aber auch wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung auch für das Servitutsweidegebiet gelte, lasse diese aber völlig offen, wer für den Schutz zuständig sei. Daher komme hier die Bestimmung des Paragraph 34, K-WWLG zur Anwendung. Betreffend die Aufbringung und Aufteilung der Kosten sehe das Gesetz eindeutig vor, dass das Material vom Verpflichteten am Sicherungsort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei und die reine Arbeitsleistung die berechtigten Liegenschaften zu tragen hätten. Im gegenständlichen Fall sei der Wirtschaftsausschuss der AG „xxx“ mit der Verwaltung der gegenständlichen Weiderechte betraut, weshalb auch die Anordnungen an den Wirtschaftsausschuss der AG „xxx“ zu ergehen hätten. Umzulegen seien die Kosten dann gem. § 5 des Generalaktes auf das aufgetriebene Vieh. Umzulegen seien die Kosten dann gem. Paragraph 5, des Generalaktes auf das aufgetriebene Vieh. III.römisch drei. Beschwerde: Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 brachten die AG „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, sowie der Vorstand der AG, derzeit repräsentiert durch xxx, xxx, xxx sowie xxx, alle vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, innerhalb offener Frist gemeinsam Beschwerde gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid mit folgender Begründung ein: „… a.) Bescheidadressaten Die Agrargemeinschaft „xxx" wird ausschließlich in der Zustellverfügung als Bescheidadressat angeführt. Im angefochtenen Bescheid wird in keinster Weise dargebracht, in wie weit dieser Bescheid Auswirkungen auf die Agrargemeinschaft „xxx“ hat bzw. in wie weit die Agrargemeinschaft „xxx" durch gegenständlichen Bescheid verpflichtet wird. Der angefochtene Bescheid ist daher mangelhaft geblieben und wird diese Mangelhaftigkeit ausdrücklich geltend gemacht. Als weiterer Bescheidadressat wird im Spruch des Bescheides der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der Agrargemeinschaft xxx genannt. Dieser Wirtschaftsausschuss wird aus dem Obmann, Obmann Stellvertreter, Schriftführer und Kassler gebildet. Im Punkt
  8. der Dienstbarkeitsurkunde (Zahl xxx) vom 31.12.1930 wurde für die Verwaltung der Weiderechte in diesem Servitutsgebiet der Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes „xxx" ermächtigt. Die Agrarbezirksbehörde xxx hat mit Bescheid zur Zahl xxx vom 20.01.2009 gemäß § 9 Abs. 4 K-WWLG hinsichtlich der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930 Zahl: xxx, von Amts wegen das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten eingeleitet. Die Agrarbezirksbehörde xxx hat mit Bescheid zur Zahl xxx vom 20.01.2009 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, K-WWLG hinsichtlich der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930 Zahl: xxx, von Amts wegen das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten eingeleitet. Außer der Einleitung dieses Verfahrens wurden von der Behörde bis dato keine weiteren Schritte gesetzt und ist die Behörde nunmehr seit 8 Jahre untätig geblieben. Der Vorstand der Agrargemeinschaft "xxx" - ehemals Wirtschaftsausschuss - hat mit Schreiben vom 24.04.2010 aufgrund des einstimmigen Vorstandsbeschlusses vom 24.04.2010 diese Ermächtigung zurückgelegt. Beweis: Bescheid xxx der Agrarbezirksbehörde xxx vom 20.01.2009 Dienstbarkeitsurkunde (Zahl: xxx) vom 31.12.1930 Schreiben der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 24.04.2010 xxx Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 30.03.2011 der Agrargemeinschaft „xxx" mitgeteilt, dass die Agrarbehörde I. Instanz, Dienststelle xxx, die Zurücklegung dieser Ermächtigung zur Kenntnis nimmt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 30.03.2011 der Agrargemeinschaft „xxx" mitgeteilt, dass die Agrarbehörde römisch eins. Instanz, Dienststelle xxx, die Zurücklegung dieser Ermächtigung zur Kenntnis nimmt. Beweis: Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 30.03.2011 zur Zahl xxx Da es sich bei der Übertragung der Verwaltung der Weiderechte lediglich um eine Ermächtigung handelt und um keine Verpflichtung, war die Beschwerdeführerin berichtigt ihre diesbezügliche Ermächtigung zurückzulegen. Die Zurücklegung der Ermächtigung wurde auch zur Kenntnis genommen. Die erstinstanzliche Behörde irrt, wenn sie nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Beschwerdeführer ihre Ermächtigung nicht zurücklegen kann und die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses trotz Zurücklegung der Ermächtigung bescheidmäßige Auflagen hinsichtlich der Einzäunung persönlich zu erfüllen habe. Sollte dies Schule machen, werden sich keine wie immer gearteten Personen mehr unentgeltlich für derartige Funktionen zur Verfügung stellen. b.) § 5 Wirtschaftsvorschriften Iit. B - Holznutzung b.) Paragraph 5, Wirtschaftsvorschriften Iit. B - Holznutzung In der zuvor zitierten Bestimmung ist unter
  9. Nachstehendes festgehalten: "Die Waldweide ist im Zusammenhang mit der übrigen Weide gestattet, jedoch ist jeder Nadelholzbewuchs daselbst zu schonen und von der Bewirtschaftung solange auszuschließen, bis die Pflanzen dem Maule des Viehes entwachsen sind. Die Ziegenweide ist in den Waldparzellen verboten." Das K-WWLG kann somit auf gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung finden, da eine gesonderte Regelung in der Dienstbarkeitsurkunde „Sonnseitiger xxx“ bzw. im Generalakt der Agrargemeinschaft „xxx" zu finden ist. Es handelt sich hierbei um eine auf gegenständlichen Fall anzuwendende verbindliche Regelung. Diese Regelung ist nur so zu verstehen. dass jeder Grundeigentümer der duldenden Liegenschaft selbst für die Sicherung der Jungkulturen zu sorgen hat. Dies ist aus der Dienstbarkeitsurkunde „Sonnseitiger xxx" Nr. xxx vom 30.12.1930 sowie aus dem Generalakt der Agrargemeinschaft „xxx" eindeutig zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird auch in der Dienstbarkeitsurkunde auch ausdrücklich festgehalten: „Als Wirtschafts- und Verwaltungsordnung hat sinngemäß der Wirtschaftsplan und das Verwaltungsstatut des aufzustellenden Generalaktes „xxx" Anwendung zu finden.“ Die Bestimmungen des K-WWLG wurden daher von der belangten Behörde rechtsirrig angewendet. c.) Bisherige Praxis Seit dem Jahr 1930 wird diese zuvor beschriebene Praxis, wonach jeder Grundeigentümer der duldenden Liegenschaft selbst für die Sicherung der Jungkulturen zu sorgen hat, so gelebt. Seit dem Jahr 1930 wurde niemals durch die Beschwerdeführer eine Auszäunung oder Verpflockung durchgeführt. Dies war immer Aufgabe des jeweiligen Grundeigentümers. Diese Vorgangsweise kann auch durch den Zeitzeugen xxx, xxx, bestätigt werden, welcher in den 20er Jahren geboren und seit jeher Vieh in die genannten Servitutsgebiete auftreibt. Er kann glaubhaft schildern, dass von den Berechtigten niemals Auszäunungen oder dergleichen vorgenommen wurden. Es wird daher die Einvernahme des Zeugen xxx, xxx, beantragt. Mit der mehr als 70jährigen Praxis der Sicherung der Jungkulturen hat sich die belangte Behörde In keinster Welse auseinandergesetzt und wird auch dieser Umstand als Mangelhaftigkelt des Verfahrens geltend gemacht. d.) § 34 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K·WWLG d.) Paragraph 34, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K·WWLG Aus dem Abs. 2 dieser Bestimmung geht hervor, dass die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen hat. Aus dem Absatz 2, dieser Bestimmung geht hervor, dass die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen hat. Selbst wenn man die unrichtige Rechtsauffassung der belangten Behörde übernimmt, sind die Arbeitsleistungen von den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften zu erbringen und keinesfalls von gewählten Organen des Wirtschaftsausschusses. Die Verpflichtung trifft immer den Liegenschaftseigentümer, nicht Mitglieder eines Verwaltungsorganes. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind nicht stringent und führen zu dem völlig unrichtigen Ergebnis, dass plötzlich gewählte Organe ad personam Einzäunungsarbeiten durchzuführen haben. Nur am Rande sei ausgeführt, dass der Wirtschaftsausschuss keine juristische Person und somit auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die belangte Behörde führt auch nicht nachvollziehbar aus, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen sie die Verpflichtung zu persönlichen Zäunungsarbeiten von gewählten Funktionären herleitet. Auch diesbezüglich ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. e.) Hirte Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Agrargemeinschaft "xxx" zur Beaufsichtigung der Tiere einen Hirten eingestellt hat. Dieser sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Flächen des xxx regelmäßig zu kontrollieren habe. § 34 Abs. 1 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG sieht auch die Beistellung eines Hirten vor. Da ein derartiger Hirte bereits bestellt wurde, ist den entsprechenden Anforderungen auch des K-WWLG auch aus dieser Sicht Rechnung getragen worden.Paragraph 34, Absatz eins, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte Landesgesetz K-WWLG sieht auch die Beistellung eines Hirten vor. Da ein derartiger Hirte bereits bestellt wurde, ist den entsprechenden Anforderungen auch des K-WWLG auch aus dieser Sicht Rechnung getragen worden. f.) Auswahl des Zaunes Der Behörde kann auch dahingehend nicht zugestimmt werden, dass es dem Antragsteller xxx obliegt, die Art und Ausführung des Zaunes auszuwählen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage zu prüfen und letztlich die erforderlichen Maßnahmen auszuwählen hat. Auch diesbezüglich befindet sich die erstinstanzliche Behörde in einem Rechtsirrtum. g.) Unangemessenheit Die von der belangten Behörde verfügte Einzäunung und Verpflockung bei darüber hinaus jeweils zwei wöchentlichen Überprüfungsverpflichtungen ist unangemessen und entspricht nicht den vorliegenden Erfordernissen. h.) Unvollstreckbarkeit des Bescheides Beim Wirtschaftsausschuss der Agrargemeinschaft „xxx" handelt es sich um ein Kollegialorgan, das keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Allfällige bescheidmäßig vorgeschriebene Maßnahmen können gegen dieses Organ auch nicht durchgesetzt werden. Darüber hinaus liegt auch keine kollegiale Haftung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vor, da sich aus den gewählten und unentgeltlichen Funktionen derartige Verpflichtungen nicht ableiten lassen. Sollte der mehr als mangelhafte Bescheid tatsächlich In Rechtskraft erwachsen, würden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ihre Funktionen unverzüglich zurücklegen. Die Aufgabe der Agrarbehörde ist es Weiderechte möglichst im Einvernehmen zu regeln, nicht jedoch unentgeltlich tätige Funktionäre zu umfangreichen persönlichen Arbeitsleistungen zu verpflichten. I.) Zusammenfassung römisch eins.) Zusammenfassung Die von der belangten Behörde verfügten Maßnahmen waren niemals so beabsichtigt und wurden auch niemals so gelebt. Zumindest seit dem Jahr 1930 wird die Vorgangweise praktiziert, dass jeder Grundeigentümer seine Jungpflanzen selbst zu schützen hat. Dies war auch der Sinn der Regelung im Jahr 1930, anderenfalls wäre ein Weidebetrieb in der Praxis überhaupt nicht möglich gewesen und wäre zukünftig auch nicht umsetzbar. Die Folgewirkungen wären, dass jede neue Forstkultur im Servitutsgebiet in gleicher Weise zu sichern wäre. Diese Maßnahmen sind jedoch unzumutbar und unverhältnismäßig und auch von den Beschwerdeführern nicht zu erbringen. Der damit verbundene Aufwand würde jeden Weideberechtigten von der Ausübung seiner Rechte aus wirtschaftlichen Gründen abhalten III.) Anträge römisch drei.) Anträge Die Beschwerdeführer stellen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG den Die Beschwerdeführer stellen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag des Agrargemeinschaftsmitgliedes xxx vom 20.09.2016 zurückweisen; gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag des Agrargemeinschaftsmitgliedes xxx vom 20.09.2016 zurückweisen; - in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. …“in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. …“ IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 1 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph eins, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBI. Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013LGBI. Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

(1)Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwarNutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar
  1. a)alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,
  2. b)die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie
  3. c)alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. alle nicht unter Litera a und Litera b, erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. ……..
(3)Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig. § 34 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 34, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBI. Nr. 15/2003 LGBI. Nr. 15 aus 2003, Sicherung von Forstkulturen
(1)Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen. Die Beistellung von Hirten darf nur angeordnet werden, wenn sie für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Verpflockung darf nur dort angeordnet werden, wo sie unter Berücksichtigung der Neigungsverhältnisse und der Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Schädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh verhindert.
(2)Wenn die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Festgestellt wird, dass für das Servitutsweidegebiet „Sonnseitiger xxx“ folgende Rechtsgrundlagen in Geltung stehen: ● „Dienstbarkeitsurkunde (Regelungsplan)“, Zahl: xxx, vom 31.12.1930: Die ehemals zur Liegenschaft vlg. xxx zugehörigen Parzellen xxx, und xxx, KG xxx, und die ehemals zur EZ xxx (Ortschaft xxx etc.) zugehörige Parzelle xxx, sowie das Grst. xxx, sind zugunsten von (Stand laut Urkunde) 149 Liegenschaften mit Weiderechten belastet. Die Weideausübung ist nur sehr dürftig geregelt, für die Verwaltung der Weiderechte ist laut Punkt 5./ der Urkunde der Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ ermächtigt. Als Wirtschafts- und Verwaltungsordnung haben sinngemäß der Wirtschaftsplan und das Verwaltungsstatut des Generalaktes „xxx“ Anwendung zu finden. ● Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde wiederum mit Generalakt vom 31.12.1932, Zahl: xxx, reguliert. Laut Generalakt weist die Agrargemeinschaft 139 Mitglieder auf, die Weide in der „xxx“ wird im Zusammenhang mit der Weide im Servitutsgebiet „Sonnseitiger xxx“ ausgeübt (Vorschriften für die Weidenutzung, Punkt 1.). Punkt 3.) der Weidenutzungsvorschriften lautet: „Die alljährlich erforderlichen Kosten des Weidebetriebes, d.s. die Hirtenkosten, die Kosten für die Instandhaltung der Tränkanlagen, der Viehtriebswege und der Zäune, soweit die letzteren von der Servitutsgemeinschaft Sonnseitiger xxx einzuhalten sind, dann die Kosten für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Alpbaulichkeiten und die Kosten für die Düngerausbringung sind auf das aufgetriebene Vieh umzulegen. Die notwendigen Arbeiten sind vom Wirtschaftsausschuss vornehmen zu lassen.“ Der Punkt 8.) der Holznutzungsvorschriften wonach „die Waldweide im Zusammenhang mit der übrigen Weide gestattet ist, jedoch jeder Nadelholzjungwuchs daselbst zu schonen und von der Beweidung so lange auszuschließen ist, bis die Pflanzen dem Maule des Viehes entwachsen sind und die Ziegenweide in den Waldparzellen verboten ist“ wurde mit II. Anhang zum Generalakt vom 21.7.2009, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass die Bestimmung über die Waldweide darin nicht mehr enthalten ist. Der Punkt 8.) der Holznutzungsvorschriften wonach „die Waldweide im Zusammenhang mit der übrigen Weide gestattet ist, jedoch jeder Nadelholzjungwuchs daselbst zu schonen und von der Beweidung so lange auszuschließen ist, bis die Pflanzen dem Maule des Viehes entwachsen sind und die Ziegenweide in den Waldparzellen verboten ist“ wurde mit römisch zwei. Anhang zum Generalakt vom 21.7.2009, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass die Bestimmung über die Waldweide darin nicht mehr enthalten ist. Soweit im Akt ersichtlich, wurde eine Servitutsgemeinschaft „Sonnseitiger xxx“ nicht eingerichtet. Der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG „xxx“ besitzt keine Rechtspersönlichkeit und ist nicht Eigentümer der berechtigten Liegenschaft iSd § 34 K-WWLG, sondern hat nach Punkt
  1. der Weidenutzungsvorschriften die notwendigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Weidenutzung (lediglich) vornehmen zu lassen. Der Wirtschaftsausschuss (Vorstand) der AG „xxx“ besitzt keine Rechtspersönlichkeit und ist nicht Eigentümer der berechtigten Liegenschaft iSd Paragraph 34, K-WWLG, sondern hat nach Punkt
  2. der Weidenutzungsvorschriften die notwendigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Weidenutzung (lediglich) vornehmen zu lassen. Der Vorstand (Wirtschaftsausschuss) als Nichtrechtssubjekt kann nicht Adressat von zu vollstreckenden Aufträgen der Agrarbehörde sein. Rechtspersönlichkeit kommt der Agrargemeinschaft zu und wird diese vom Obmann im satzungsgemäßen Umfang vertreten. Im Gegenstand ist die Agrargemeinschaft aber nicht Adressatin behördlicher Aufträge und wird allein durch die Zustellung des Bescheides eine Parteistellung nicht begründet. VI.römisch sechs. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Akt der belangten Behörde. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung
  3. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel von Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständig. Nach der Generalklausel von Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständig.
  4. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 09.06.2017 zugestellt. Die am 06.07.2017 bei der Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 09.06.2017 zugestellt. Die am 06.07.2017 bei der Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
  5. Sache des Beschwerdeverfahrens: Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ro 2015/03/0032). Das hg. Verfahren ist auf den „Antrag“ vom 20.09.2016 bzw. auf die von der Behörde daraufhin erteilten Aufträge zu beschränken.Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH Ro 2015/03/0032). Das hg. Verfahren ist auf den „Antrag“ vom 20.09.2016 bzw. auf die von der Behörde daraufhin erteilten Aufträge zu beschränken. Zunächst ist jedoch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu prüfen.
  6. In der Sache: a. Zu den Beschwerdeausführungen betreffend Bescheidadressaten: Zum Vorhalt, dass zum einen die AG „xxx“ ausschließlich in der Zustellverfügung als Bescheidadressatin angeführt werde und in keinster Weise dargebracht werde, inwieweit die AG durch den gegenständlichen Bescheid verpflichtet werde und zum anderen aber der Vorstand der AG „xxx“ als Bescheidadressat die Ermächtigung der Verwaltung der Weiderechte im Servitutsgebiet laut Punkt
  7. der Dienstbarkeitsurkunde 1930 mit Schreiben vom 24.04.2010 an die Agrarbehörde xxx aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses zurückgelegt habe und die belangte Behörde dies mit Schreiben vom 30.03.2011 zur Kenntnis genommen habe, wird zunächst festgehalten, dass der obigen Zurücklegung – wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - keine rechtliche Wirkung zukommt. Richtig ist, dass aus dem Bescheid hervorgehen muss, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss (VwGH 93/09/0261). Nach der Rechtsprechung des VwGH (92/04/0231) gehört die Bezeichnung des Normadressaten zum normativen Spruchinhalt, sodass der Bescheid die (natürliche oder juristische) Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat. Gleichzeitig stellt es nach seiner stRsp aber keinen wesentlichen Verstoß gegen § 59 AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt (zB als Eigentümer einer Liegenschaft) bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (VwGH 2002/05/0758). Als Adressat kommt nur eine Person im rechtlichen Sinn in Betracht. Bei mangelnder Rechtssubjektivität des Adressaten ist die Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren.Nach der Rechtsprechung des VwGH (92/04/0231) gehört die Bezeichnung des Normadressaten zum normativen Spruchinhalt, sodass der Bescheid die (natürliche oder juristische) Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat. Gleichzeitig stellt es nach seiner stRsp aber keinen wesentlichen Verstoß gegen Paragraph 59, AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt (zB als Eigentümer einer Liegenschaft) bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (VwGH 2002/05/0758). Als Adressat kommt nur eine Person im rechtlichen Sinn in Betracht. Bei mangelnder Rechtssubjektivität des Adressaten ist die Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren. Laut VwGH (2002/15/0061) steht bei fehlerhafter Parteibezeichnung im Hinblick auf Teilorganisationen (Dienststellen, Organe) juristischer Personen - im Gegenstand die unrichtige Anführung des Vorstandes der AG als (prozessual) nicht rechtsfähiges Organ (anstelle der Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann) als Adressat – dem „richtigen Bescheidverständnis“ dann nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 59).Laut VwGH (2002/15/0061) steht bei fehlerhafter Parteibezeichnung im Hinblick auf Teilorganisationen (Dienststellen, Organe) juristischer Personen - im Gegenstand die unrichtige Anführung des Vorstandes der AG als (prozessual) nicht rechtsfähiges Organ (anstelle der Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann) als Adressat – dem „richtigen Bescheidverständnis“ dann nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 59). Im Gegenstand trifft dies jedoch deshalb nicht zu, weil sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des Punktes
  8. der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930, Zahl: xxx, betreffend Ermächtigung zur Verwaltung der Weiderechte durch den Vorstand (Wirtschaftsausschuss) der AG „xxx“ als zuständiges Organ für die gegenständlichen Weiderechte bezieht und daraus, auch unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Generalaktes des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ (Punkt
  9. der Weidenutzungsvorschriften) folgert, dass für den Vorstand die gesetzliche Bestimmung des § 34 K-WWLG zur Anwendung komme und hätten daher die Anordnungen an den Vorstand (Wirtschaftsausschuss) der AG zu ergehen, übersieht dabei aber, dass dem Vorstand keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die belangte Behörde hat sich daher in diesem Fall in der Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht vergriffen und kommt somit die oben beschriebene Möglichkeit, den behördlichen Auftrag als einen an die Agrargemeinschaft als Rechtssubjekt adressierten anzusehen, im Gegenstand nicht in Betracht. Weil die AG aber durch diesen Bescheid nicht verpflichtet wird, fehlt es auch an einer diesbezüglichen Beschwer.Im Gegenstand trifft dies jedoch deshalb nicht zu, weil sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des Punktes
  10. der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1930, Zahl: xxx, betreffend Ermächtigung zur Verwaltung der Weiderechte durch den Vorstand (Wirtschaftsausschuss) der AG „xxx“ als zuständiges Organ für die gegenständlichen Weiderechte bezieht und daraus, auch unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Generalaktes des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ (Punkt
  11. der Weidenutzungsvorschriften) folgert, dass für den Vorstand die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 34, K-WWLG zur Anwendung komme und hätten daher die Anordnungen an den Vorstand (Wirtschaftsausschuss) der AG zu ergehen, übersieht dabei aber, dass dem Vorstand keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die belangte Behörde hat sich daher in diesem Fall in der Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht vergriffen und kommt somit die oben beschriebene Möglichkeit, den behördlichen Auftrag als einen an die Agrargemeinschaft als Rechtssubjekt adressierten anzusehen, im Gegenstand nicht in Betracht. Weil die AG aber durch diesen Bescheid nicht verpflichtet wird, fehlt es auch an einer diesbezüglichen Beschwer. Im Übrigen hat der Vorstand laut Dienstbarkeitsurkunde die notwendigen Arbeiten vornehmen zu lassen, was aber nicht bedeutet, dass der Vorstand selbst bzw. dessen Mitglieder die Arbeiten persönlich ausführen müssen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das angerufene Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass weder der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann, noch dem Vorstand der AG Beschwerdelegitimation zukommt und sind daher die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Ungeachtet dessen, dass im Gegenstand eine inhaltliche Entscheidung nicht zu treffen ist, darf trotzdem auf Folgendes hingewiesen werden: b. Verwaltung der Einforstungsrechte Die Grundstücke xxx, xxx, xxx sowie xxx gehören der EZ xxx, GB xxx, an und stehen im Hälfteeigentum von xxx und xxx. Sie sind mit Weiderechten belastet. Aus dem Inhalt der Regulierungsurkunden bzw. des Generalaktes der AG „xxx“ ergibt sich, dass mit der Ausübung der Weide zusammenhängende Arbeitsleistungen von einem Organ der AG „xxx“ (dem Wirtschaftsausschuss, nunmehr Vorstand) anzuordnen („vornehmen zu lassen“) sind, wobei die Kosten dafür von den Auftreibern nach der Auftriebszahl zu übernehmen sind. Aufgrund der „Ermächtigung“ in der Regulierungsurkunde kann der Vorstand der AG „xxx“ dabei auch Anordnungen über Weideberechtigte treffen, die allenfalls keine Mitglieder dieser AG sind. Die „Kenntnisnahme“ der Agrarbehörde im Jahr 2011 über die Zurücklegung der Ermächtigung des Vorstandes der AG „xxx“ zur Verwaltung der Weiderechte im Servitutsgebiet „Sonnseitiger xxx“ verbleibt schon deshalb ohne rechtliche Wirkung, weil die Regulierungsurkunde einen Bescheid darstellt, der nur durch einen weiteren Bescheid geändert werden könnte, nicht aber durch ein formloses Schreiben. Wie die Behörde richtig festgestellt hat, ist dazu ein Verfahren notwendig, in dem sämtlichen Beteiligten (den Grundeigentümern und den Einforstungsberechtigten) Parteistellung zukommt. c. Sicherung der Forstkulturen Vom Beschwerdegegner wurde zunächst ein Verfahren zur Sicherung der Forstkulturen „beantragt“. Gemäß § 1 Abs. 3 K-WWLG kann die Behörde jederzeit Maßnahmen zu Sicherungen der urkundlichen Rechtsbeziehungen treffen, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Sicherungsmaßnahmen beispielsweise, aber nicht abschließend, in §§ 32 ff. K-WWLG festgelegt ist. Die Behörde ist nicht auf diese im Gesetz als „Sicherungsmaßnahmen“ bezeichneten Eingriffe beschränkt, sondern kann auch Vorkehrungen in der Art, wie sie im Abschnitt der Neuregulierung demonstrativ aufgezählt sind, treffen (VwGH 21.9.1982, 82/07/0027).Vom Beschwerdegegner wurde zunächst ein Verfahren zur Sicherung der Forstkulturen „beantragt“. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, K-WWLG kann die Behörde jederzeit Maßnahmen zu Sicherungen der urkundlichen Rechtsbeziehungen treffen, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Sicherungsmaßnahmen beispielsweise, aber nicht abschließend, in Paragraphen 32, ff. K-WWLG festgelegt ist. Die Behörde ist nicht auf diese im Gesetz als „Sicherungsmaßnahmen“ bezeichneten Eingriffe beschränkt, sondern kann auch Vorkehrungen in der Art, wie sie im Abschnitt der Neuregulierung demonstrativ aufgezählt sind, treffen (VwGH 21.9.1982, 82/07/0027). Sicherungsverfahren sind amtswegige Verfahren (wiewohl die Anregung dazu in der Regel von den Beteiligten kommt). Behördliche Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen. Die Aufteilung der erforderlichen Arbeiten und sonstigen Leistungen zur Sicherung der Forstkulturen ist in § 34 K-WWLG geregelt, zumal die Holznutzungsvorschriften der AG „xxx“ seit 2009 keine Weideregelung mehr beinhalten.Die Aufteilung der erforderlichen Arbeiten und sonstigen Leistungen zur Sicherung der Forstkulturen ist in Paragraph 34, K-WWLG geregelt, zumal die Holznutzungsvorschriften der AG „xxx“ seit 2009 keine Weideregelung mehr beinhalten. Daher geht der beschwerdegegenständliche Einwand, dass nach bisheriger Praxis jeder Grundeigentümer selbst für die Sicherung der Jungkulturen gesorgt und sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe, deshalb ins Leere, weil die in diesem Zusammenhang angesprochene Bestimmung (Punkt 8.) mit II. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ vom 21.07.2009 , Zahl: xxx, aufgehoben wurde.Daher geht der beschwerdegegenständliche Einwand, dass nach bisheriger Praxis jeder Grundeigentümer selbst für die Sicherung der Jungkulturen gesorgt und sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt habe, deshalb ins Leere, weil die in diesem Zusammenhang angesprochene Bestimmung (Punkt 8.) mit römisch zwei. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung und mitverbundene Teilung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ vom 21.07.2009 , Zahl: xxx, aufgehoben wurde. Wenn nun im Generalakt diesbezüglich nichts geregelt ist, wird wohl der § 34 Abs. 2 K-WWLG zur Anwendung gelangen. Nach dieser Bestimmung tragen die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften die reine Arbeitsleistung zur Sicherung von Forstkulturen. Nach den in Rede stehenden Dienstbarkeitsurkunden sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zugunsten von xxx bzw. xxx Liegenschaften mit Weiderechten belastet.Wenn nun im Generalakt diesbezüglich nichts geregelt ist, wird wohl der Paragraph 34, Absatz 2, K-WWLG zur Anwendung gelangen. Nach dieser Bestimmung tragen die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften die reine Arbeitsleistung zur Sicherung von Forstkulturen. Nach den in Rede stehenden Dienstbarkeitsurkunden sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zugunsten von xxx bzw. xxx Liegenschaften mit Weiderechten belastet. d. Ergebnis Im Gegenstand kommt - wie oben dargelegt - weder der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann, noch dem Vorstand als Organ der AG Beschwerdelegitimation zu. Die Aufträge an den Vorstand sind, auch wenn der Bescheid in Rechtskraft erwächst, bereits mangels Rechtssubjektivität desselben nicht vollstreckbar. Weil aber die genannten Aufträge nicht an die Agrargemeinschaft adressiert waren und daher auch nicht an sie ergangen sind, sind sie auch ihr gegenüber nicht vollstreckbar. Fraglich ist auch, ob solche „Anträge“, wie der verfahrenseinleitende, überhaupt zulässig sind, da Sicherungsverfahren amtswegige Verfahren sind. Dem Beschwerdebegehren auf Zurückweisung des Antrages kann jedoch aufgrund der im Gegenstand nicht vorliegenden inhaltlichen Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kommt auch eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht. Schließlich sind nach § 17 VwGVG auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG vor den Verwaltungsgerichten u.a. die Bestimmungen des IV. Teils des AVG (§§ 63 bis 73) nicht anzuwenden und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, aus Anlass der Beschwerde von sich aus objektive Unrichtigkeiten aufzugreifen.Schließlich sind nach Paragraph 17, VwGVG auf Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG vor den Verwaltungsgerichten u.a. die Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG (Paragraphen 63 bis 73) nicht anzuwenden und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, aus Anlass der Beschwerde von sich aus objektive Unrichtigkeiten aufzugreifen. Zuletzt wird noch darauf hingewiesen, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG verzichtet werden konnte.Zuletzt wird noch darauf hingewiesen, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG verzichtet werden konnte. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S6.1239.1240.7.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.