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{'item': 'KLVwG-512/9/2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 23§ 4§ 7§ 5§ 9§ 42§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-512/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 12.01.2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.08.2016, Zahl: xxx, mit dem xxx, die Baubewilligung für den „Zubau beim Garagen- und Maschinenabstellplatz“, auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2017

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Mit Ansuchen vom 04.08.2015 beantragte xxx unter Vorlage von textlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen die Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau beim bestehenden Garagen- und Maschinenabstellplatz auf Grundstück Nr. xxx. Am 04.05.2016 führte der Bürgermeister der Gemeinde xxx eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein durch. Im Zuge dieser Verhandlung erstattete der bautechnische Amtssachverständige der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen ein für den Bauwerber im Ergebnis positives Gutachten und schlug die Vorschreibung mehrerer Auflagen vor. Zudem erhob die Nachbarin xxx (Eigentümerin von Grundstück Nr. xxx; in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) Einwendungen: Das Bauansuchen entspreche nicht den Vorschriften der Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV, insbesondere gehe aus den vorliegenden Unterlagen weder die Höhe des Bauvorhabens hervor, noch könnten die Abstandsflächen erkannt werden. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten und liege ein Widerspruch zu den Bauvorschriften und dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vor. Ihr Grundstück sei durch Schattenflächen des projektierten Gebäudes beeinträchtigt. Mit E-Mail vom 17.06.2016 erstattete der brandschutztechnische Amtssachverständige ein schriftliches Gutachten und schlug die Vorschreibung einer Auflage im Baubewilligungsbescheid vor. Mit Bescheid vom 26.08.2016, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber (unter anderem) unter Vorschreibung der vom bautechnischen und vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Zubaus zum bestehenden Garagen- und Maschinenabstellplatz auf Grundstück Nr. xxx. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden (implizit) zurück- bzw. abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Darin führte sie aus, die Behörde habe die geltenden Normen der Kärntner Bauvorschriften – K-BV und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 unrichtig angewandt und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 K-BV unberücksichtigt gelassen. Es komme durch den beantragten Zubau zu einer Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächen und dadurch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung ihrer Rechte. Die Behörde habe die erforderliche Interessensabwägung unterlassen und die Beschwerdeführerin in ihrem Mitspracherecht, ob die Ausnahmekriterien des § 9 K-BV erfüllt sind, verletzt. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 1 K-BV werde ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand nicht beibehalten, weil nicht der bereits unterschrittene Abstand weiter fortgeführt werde, sondern es zu einer weiteren Unterschreitung (von 173 cm auf 97

  1. cm)komme, die nicht von § 9 Abs. 1 K-BV gedeckt sei. Der restriktiv zu interpretierende § 9 Abs. 1 K-BV gebiete, dass es bei einem Zubau nicht zu einer weiteren Verringerung des Abstands zum Nachbar, der bereits von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abgewichen ist, komme. Es liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Eigentumsrechte vor, weil sie in der Bewirtschaftung und Nutzung ihres Eigentums beeinträchtigt sei. Die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen wären nicht gegeben, zumal nicht die bestehende Verringerung der Abstandsflächen beibehalten werde, sondern es zu einer zusätzlichen Verringerung komme.Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Darin führte sie aus, die Behörde habe die geltenden Normen der Kärntner Bauvorschriften – K-BV und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 unrichtig angewandt und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 9, K-BV unberücksichtigt gelassen. Es komme durch den beantragten Zubau zu einer Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächen und dadurch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung ihrer Rechte. Die Behörde habe die erforderliche Interessensabwägung unterlassen und die Beschwerdeführerin in ihrem Mitspracherecht, ob die Ausnahmekriterien des Paragraph 9, K-BV erfüllt sind, verletzt. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Entgegen der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV werde ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand nicht beibehalten, weil nicht der bereits unterschrittene Abstand weiter fortgeführt werde, sondern es zu einer weiteren Unterschreitung (von 173 cm auf 97
  2. cm)komme, die nicht von Paragraph 9, Absatz eins, K-BV gedeckt sei. Der restriktiv zu interpretierende Paragraph 9, Absatz eins, K-BV gebiete, dass es bei einem Zubau nicht zu einer weiteren Verringerung des Abstands zum Nachbar, der bereits von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 K-BV abgewichen ist, komme. Es liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Eigentumsrechte vor, weil sie in der Bewirtschaftung und Nutzung ihres Eigentums beeinträchtigt sei. Die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen wären nicht gegeben, zumal nicht die bestehende Verringerung der Abstandsflächen beibehalten werde, sondern es zu einer zusätzlichen Verringerung komme. Mit Berufungsbescheid vom 12.01.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx infolge seines Beschlusses vom 14.12.2016 die Berufung der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung ab. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 erhob xxx Beschwerde gegen den Berufungsbescheid. Nach Darlegung des Sachverhalts führte sie aus, dass die Schlussfolgerung der Berufungsbehörde, wonach die Abstandsfläche des beantragten Zubaus weniger als jene des Bestands auf ihrem benachbarten Grundstück zu liegen kommt, unrichtig sei. Es werde auch ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand nicht beibehalten. Die Verlängerung der bestehenden Außenwandflucht werde nicht parallel zur Grundstücksgrenze ausgeführt, sondern der Abstand zur Grundstücksgrenze durch eine schräge Ausführung weiter verringert. Das geplante Bauvorhaben reiche bis auf einen Abstand von 97 cm an die Grundstücksgrenze heran, und sei damit eine weitere und zusätzliche Unterschreitung der Abstandsflächen verbunden. Sie werde daher in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen verletzt und bestehe kein Recht des Bauwerbers, wonach eine bestehende Beeinträchtigung eine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertige. Es sei zudem nicht geprüft worden, inwieweit es zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihres Grundstücks komme. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte nach Vorlage der Beschwerde ein schriftliches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung zu den aufgeworfenen fachlichen Fragen ein. Im Rahmen des Parteiengehörs gaben die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde schriftliche Stellungnahmen zu diesem Gutachten ab. Die Beschwerdeführerin legte darin dar, dass der Einreichplan in der Ansichtsdarstellung West nicht der „Kärntner Bauvorschriftenverordnung und den weiteren gesetzlichen Anforderungen“ entspreche und sie daher in ihrem Recht auf den richtigen Plan, aus dem alle notwendigen Informationen entnommen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der subjektiv-öffentlichen Interessen zu überprüfen, verletzt sei. Maßgeblich für das Verfahren seien die Einreichpläne und nicht der tatsächliche Zustand in der Natur; das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei unrichtig, weil es nicht von den Angaben im Plan ausgehe. Darüber hinaus sei entgegen der Ausführungen dieses Amtssachverständigen § 7 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx anzuwenden. Zudem seien Abstandsflächen nur dann zu verringern, wenn eine Bauführung ohne Verringerung von Abstandsflächen überhaupt unmöglich wäre, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die Nutzung von Grundstücken werde durch Schattenflächen immer beeinträchtigt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines weiteren hochbautechnischen Gutachtens.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte nach Vorlage der Beschwerde ein schriftliches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung zu den aufgeworfenen fachlichen Fragen ein. Im Rahmen des Parteiengehörs gaben die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde schriftliche Stellungnahmen zu diesem Gutachten ab. Die Beschwerdeführerin legte darin dar, dass der Einreichplan in der Ansichtsdarstellung West nicht der „Kärntner Bauvorschriftenverordnung und den weiteren gesetzlichen Anforderungen“ entspreche und sie daher in ihrem Recht auf den richtigen Plan, aus dem alle notwendigen Informationen entnommen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der subjektiv-öffentlichen Interessen zu überprüfen, verletzt sei. Maßgeblich für das Verfahren seien die Einreichpläne und nicht der tatsächliche Zustand in der Natur; das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei unrichtig, weil es nicht von den Angaben im Plan ausgehe. Darüber hinaus sei entgegen der Ausführungen dieses Amtssachverständigen Paragraph 7, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx anzuwenden. Zudem seien Abstandsflächen nur dann zu verringern, wenn eine Bauführung ohne Verringerung von Abstandsflächen überhaupt unmöglich wäre, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die Nutzung von Grundstücken werde durch Schattenflächen immer beeinträchtigt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines weiteren hochbautechnischen Gutachtens. Am 09.11.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der sowohl die Beschwerdeführerin als auch (als mitbeteiligte Partei) der Bauwerber und der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung teilnahmen. b. Das Grundstück des Bauwerbers (Grundstück Nr. xxx) und jenes der Beschwerdeführerin (Grundstück Nr. xxx) verfügen über eine gemeinsame Grenze und sind laut geltendem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Das Maximum der Tiefe der Abstandsflächen des auf dem Baugrundstück bestehenden Garagen- und Maschinenabstellplatzes beträgt 5,11 m, wovon 2,0 m auf das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführerin ragen. Das Maximum der Tiefe der Abstandsflächen des geplanten Zubaus beträgt weniger als 3,0 m, ausgewiesen in den planlichen Darstellungen sind (als gesetzlich vorgegebenes Mindestmaß) 3,0 m. Davon reichen 1,34 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Die Traufenhöhe des geplanten Zubaus beträgt je nach Bezugspunkt 4,15 m (Geländeoberkante) bzw. 4,45 m (Fußbodenoberkante). Die dem Baubewilligungsansuchen beiliegenden planlichen Darstellungen weisen mit einer Ausnahme die rechnerisch ermittelten Abstandsflächen, insbesondere deren maximale Ausdehnung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (Bestand: 2,0 m; geplanter Zubau: 1,34 m), aus. Nicht dargestellt ist die Abstandsfläche im Verschneidungspunkt des bestehenden Satteldachs mit dem geplanten Dach des Zubaus. Diese vom Bauwerber nicht ermittelte Abstandsfläche ragt 0,8 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Davon abgesehen ist das Ausmaß der gesamten Abstandsfläche eingetragen. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Die Einholung eines weiteren hochbautechnischen Gutachtens war entbehrlich, weil jenes des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2017, ergänzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017, vollständig ist, mit den allgemeinen Denkgesetzen in Einklang und nicht in Widerspruch zur Lebenserfahrung steht. Derartigen Gutachten kann erfolgreich nur auf gleicher fachlicher Ebene (durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten eines Privatsachverständigen), und nicht durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder bloße laienhafte Ausführungen entgegengetreten werden (st. Rsp., z.B. VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 oder VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet und vermag daher den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a.

§ 23Abs.

1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer; […]
  3. e)die Anrainer (Abs. 2).
  4. e)die Anrainer (Absatz 2,). Nach § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer:Nach Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer:
  5. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  6. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden, Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden, Grundstücke; […]

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a […] berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a, […] berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen, baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  7. f)die Bebauungshöhe;
  8. g)die Brandsicherheit;
  9. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  10. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Nach § 4 Abs. 1 K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlage entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.Nach Paragraph 4, Absatz eins, K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlage entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken. Laut § 4 Abs. 2 K-BV sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.Laut Paragraph 4, Absatz 2, K-BV sind die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.

§ 4Abs.

3 K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dassGemäß Paragraph 4, Absatz 3, K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass

  1. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  2. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken, und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den, Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  3. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  4. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Nach § 9 Abs. 1 K-BV ist die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.Nach Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ist die sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. § 7 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 lautet: Paragraph 7, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 lautet: 1) Die Baulinien entlang der öffentlichen Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung unter Berücksichtigung der Interessen des Ortsbildes, des Verkehrs, der Sicherheit und der künftigen Verkehrsentwicklung festzulegen.1) Die Baulinien entlang der öffentlichen Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung, unter Berücksichtigung der Interessen des Ortsbildes, des Verkehrs, der, Sicherheit und der künftigen Verkehrsentwicklung festzulegen. 2) Nebengebäude, Garagen, Carports und dgl., ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50
  5. m)und über eine Länge von max. 10,0 m (gemessen Dachaussenkante – Dachaussenkante) dürfen bis zu einem Abstand von 1,0 m an die Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen.2) Nebengebäude, Garagen, Carports und dgl., ohne Aufenthaltsräume und, Feuerstätten und mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m, (max. Firsthöhe 3,50
  6. m)und über eine Länge von max. 10,0 m (gemessen, Dachaussenkante – Dachaussenkante) dürfen bis zu einem Abstand von 1,0 m an, die Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und, Landschaftsbildes nicht entgegenstehen. 3) Bei mehreren Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen mit einem Abstand von weniger als 3,0 m zur Grundstücksgrenze, dürfen diese in Summe nicht mehr als 10,0 m Länge entlang dieser Grundstücksgrenze betragen.3) Bei mehreren Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen mit einem, Abstand von weniger als 3,0 m zur Grundstücksgrenze, dürfen diese in Summe, nicht mehr als 10,0 m Länge entlang dieser Grundstücksgrenze betragen. 4) Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 58/1985, i.d.g.F.4) Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz eins,) gelten die Bestimmungen des , Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1985,, i.d.g.F. b. 1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Die Beschwerdeführerin hat bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz – und somit rechtzeitig – die Einwendung erhoben, die erforderlichen Abstände zu ihrem Grundstück würden durch den geplanten Zubau nicht eingehalten. Sie hat damit auch ein ihr zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht (§ 23 Abs. 1 lit. e K-BO 1996), das auch ein Mitspracherecht bei der Frage beinhaltet, ob die Ausnahmekriterien des § 9 K-BV erfüllt sind (VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Die Beschwerdeführerin hat bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz – und somit rechtzeitig – die Einwendung erhoben, die erforderlichen Abstände zu ihrem Grundstück würden durch den geplanten Zubau nicht eingehalten. Sie hat damit auch ein ihr zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht (Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO 1996), das auch ein Mitspracherecht bei der Frage beinhaltet, ob die Ausnahmekriterien des Paragraph 9, K-BV erfüllt sind (VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). 2. Sie ist in diesem Recht allerdings nicht verletzt: Die für die Beurteilung maßgeblichen Abstandsvorschriften finden sich in den §§ 4 ff K-BV und in Bebauungsplänen.

§ 4Abs.

1 K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben; der Abstand ist in Abstandsflächen auszudrücken. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. sind die Bestimmungen der K-BV über Abstände nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Die einzuhaltenden Abstände ergeben sich somit aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus davon abweichenden Bestimmungen eines Bebauungsplans. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Aber nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine „qualifizierte“ Abstandsregelung zieht die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 K-BV nach sich (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021).Die für die Beurteilung maßgeblichen Abstandsvorschriften finden sich in den Paragraphen 4, ff K-BV und in Bebauungsplänen.

Paragraph 4, Absatz eins, K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben; der Abstand ist in Abstandsflächen auszudrücken. Nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. sind die Bestimmungen der K-BV über Abstände nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Die einzuhaltenden Abstände ergeben sich somit aus den Paragraphen 4 bis 10 K-BV oder aus davon abweichenden Bestimmungen eines Bebauungsplans. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Aber nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine „qualifizierte“ Abstandsregelung zieht die Unanwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 K-BV nach sich (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021). Nach § 7 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 dürfen Nebengebäude, Garagen, Carports und dgl., ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und über eine Länge von max. 10,0 m (gemessen Dachaußenkante – Dachaußenkante) bis zu einem Abstand von 1,0 m an die Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen. Der verfahrensgegenständliche Zubau weist je nach Bezugspunkt eine Traufenhöhe von 4,15 m (Geländeoberkante) bzw. von 4,45 m (Fußbodenoberkante) auf, diese reicht somit jedenfalls über die in § 7 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 normierte maximale Traufenhöhe von 3,0 m hinaus. Die Abstandsvorschriften des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar, weswegen

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 K-BV (übereinstimmend mit § 7 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009) die Abstandsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 letzter Satz und 5 ff K-BV zur Anwendung kommen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 dürfen Nebengebäude, Garagen, Carports und dgl., ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und über eine Länge von max. 10,0 m (gemessen Dachaußenkante – Dachaußenkante) bis zu einem Abstand von 1,0 m an die Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen. Der verfahrensgegenständliche Zubau weist je nach Bezugspunkt eine Traufenhöhe von 4,15 m (Geländeoberkante) bzw. von 4,45 m (Fußbodenoberkante) auf, diese reicht somit jedenfalls über die in Paragraph 7, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 normierte maximale Traufenhöhe von 3,0 m hinaus. Die Abstandsvorschriften des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar, weswegen

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, K-BV (übereinstimmend mit Paragraph 7, Absatz 4, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009) die Abstandsvorschriften der Paragraphen 4, Absatz eins, letzter Satz und 5 ff K-BV zur Anwendung kommen.

§ 7Abs.

2 K-BV sind oberirdische Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. ist die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen jedoch zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

Paragraph 7, Absatz 2, K-BV sind oberirdische Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ist die sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen jedoch zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Der Begriff „vorhandener Baubestand“ ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Eine Verringerung von Abstandsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV wegen eines vorhandenen Baubestands, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, insbesondere für einen Neubau oder einen Zubau, also für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, beeinträchtigt die allgemeinen Zielsetzungen der Abstandsbestimmungen im Baurecht, wie die Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Gebäuden. Die Beeinträchtigung dieser Zielsetzung ist aber grundsätzlich vom Gesetz so vorgesehen, weil andernfalls die Norm des § 9 Abs. 1 K-BV ins Leere ginge. Die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 K-BV ist restriktiv zu interpretieren; sie gebietet, dass bei einem Zubau gegebenenfalls eine Verringerung der sich aus §§ 4 bis 7 K-BV ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß, nicht aber eine weitere Verringerung des Abstands zum Nachbarn, der bereits vorher von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 leg. cit. abgewichen ist (VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020 und VwGH 24.01.2013, 2011/06/0098), möglich ist.Der Begriff „vorhandener Baubestand“ ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Eine Verringerung von Abstandsflächen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV wegen eines vorhandenen Baubestands, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, insbesondere für einen Neubau oder einen Zubau, also für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, beeinträchtigt die allgemeinen Zielsetzungen der Abstandsbestimmungen im Baurecht, wie die Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Gebäuden. Die Beeinträchtigung dieser Zielsetzung ist aber grundsätzlich vom Gesetz so vorgesehen, weil andernfalls die Norm des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ins Leere ginge. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ist restriktiv zu interpretieren; sie gebietet, dass bei einem Zubau gegebenenfalls eine Verringerung der sich aus Paragraphen 4 bis 7 K-BV ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß, nicht aber eine weitere Verringerung des Abstands zum Nachbarn, der bereits vorher von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 leg. cit. abgewichen ist (VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020 und VwGH 24.01.2013, 2011/06/0098), möglich ist. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des Bestands 5,11 m beträgt, wovon – abweichend von den Vorgaben der §§ 4 bis 7 K-BV – 2,0 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen, wohingegen das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des geplanten Zubaus weniger als 3,0 m beträgt (weswegen 3,0 m als Mindestmaß

§ 5Abs.

2 K-BV anzunehmen sind), wovon 1,34 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen. Im Ergebnis wird durch den Zubau zwar der absolute Abstand des Gebäudes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bestand geringer, die Auswirkung der ermittelten Tiefen der Abstandsflächen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ist jedoch durch den Zubau geringer als jene, die durch den Bestand bereits verwirklicht ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hält sich daher die Verringerung der Abstandsflächen durch den Zubau im Rahmen des bereits verringerten Ausmaßes. Es sind daher die Voraussetzungen für eine Verringerung der Abstandsflächen

§ 9Abs.

1 K-BV erfüllt, zumal entgegenstehende Interessen der Sicherheit – auch in Anbetracht der vorgeschriebenen Auflagenpunkte des bautechnischen und des brandschutztechnischen Amtssachverständigen – ebenso wenig ersichtlich sind wie ein den öffentlichen Interessen nicht zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch kein hinreichend konkretisiertes, entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände (bzw. darauf, dass keine Ausnahmegenehmigung nach § 9 K-BV erteilt wird, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen) nicht verletzt. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor, weil weder eine Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 K-BV ersichtlich ist, noch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (oder gar willkürliche Vorgangsweise) der belangten Behörde.Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des Bestands 5,11 m beträgt, wovon – abweichend von den Vorgaben der Paragraphen 4 bis 7 K-BV – 2,0 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen, wohingegen das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des geplanten Zubaus weniger als 3,0 m beträgt (weswegen 3,0 m als Mindestmaß

Paragraph 5, Absatz 2, K-BV anzunehmen sind), wovon 1,34 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen. Im Ergebnis wird durch den Zubau zwar der absolute Abstand des Gebäudes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bestand geringer, die Auswirkung der ermittelten Tiefen der Abstandsflächen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ist jedoch durch den Zubau geringer als jene, die durch den Bestand bereits verwirklicht ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hält sich daher die Verringerung der Abstandsflächen durch den Zubau im Rahmen des bereits verringerten Ausmaßes. Es sind daher die Voraussetzungen für eine Verringerung der Abstandsflächen

Paragraph 9, Absatz eins, K-BV erfüllt, zumal entgegenstehende Interessen der Sicherheit – auch in Anbetracht der vorgeschriebenen Auflagenpunkte des bautechnischen und des brandschutztechnischen Amtssachverständigen – ebenso wenig ersichtlich sind wie ein den öffentlichen Interessen nicht zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch kein hinreichend konkretisiertes, entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände (bzw. darauf, dass keine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 9, K-BV erteilt wird, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen) nicht verletzt. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor, weil weder eine Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ersichtlich ist, noch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (oder gar willkürliche Vorgangsweise) der belangten Behörde. Wenn – wie hier der Fall – die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 K-BV gegeben sind, ist nicht mehr nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu prüfen, ob das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstücks angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche nicht errichtet werden könnte (VwGH 30.05.2000, 96/05/0212). Das insoweit erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher von vornherein ins Leere.Wenn – wie hier der Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV gegeben sind, ist nicht mehr nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zu prüfen, ob das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstücks angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche nicht errichtet werden könnte (VwGH 30.05.2000, 96/05/0212). Das insoweit erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher von vornherein ins Leere. 3.

§ 4Abs.

3 lit. a K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 leg. cit. so festzulegen, dass jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist.

Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 leg. cit. so festzulegen, dass jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist – ebenso wie das Baugrundstück – als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, eine Bebauung daher zumindest grundsätzlich möglich. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass für ein potentiell auf dem Nachbargrundstück (im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens) zu errichtendes Gebäude bei Einhaltung der nach den K-BV zu ermittelnden Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung herrscht. Diesem Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene getreten, weswegen auch sein Beweiswert nicht erschüttert werden kann (vgl. VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 oder VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Warum der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine der Widmung ihres Grundstücks angemessene Nutzung nach Verwirklichung des Zubaus am Nachbargrundstück nicht möglich sein soll, wurde von ihr zudem nicht konkret dargelegt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist – ebenso wie das Baugrundstück – als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, eine Bebauung daher zumindest grundsätzlich möglich. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass für ein potentiell auf dem Nachbargrundstück (im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens) zu errichtendes Gebäude bei Einhaltung der nach den K-BV zu ermittelnden Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung herrscht. Diesem Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene getreten, weswegen auch sein Beweiswert nicht erschüttert werden kann vergleiche VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 oder VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Warum der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine der Widmung ihres Grundstücks angemessene Nutzung nach Verwirklichung des Zubaus am Nachbargrundstück nicht möglich sein soll, wurde von ihr zudem nicht konkret dargelegt.

  1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 – wie bereits ausgeführt – in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren reichen nicht weiter als seine materiellen Rechte; der Nachbar kann daher die Verletzung formeller Rechte nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Rechte nach den baurechtlichen Vorschriften beeinträchtigt werden (VwGH 31.03.2005, 2003/05/0178). Mängel in den Planunterlagen können grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend gemacht werden, wenn sich der Nachbar infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Demgegenüber besteht kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten (VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197). Einen nicht mehr bloß geringfügigen Mangel erblickt die Rechtsprechung etwa im gänzlichen Fehlen eines Lageplans (VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0030). Ein bloßer Verstoß gegen die aus der K-BAV folgenden Anordnungen über jene Unterlagen, die einem Bauansuchen anzuschließen sind, stellt demgegenüber jedenfalls noch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Nachbarn dar (VwGH 19.03.2002, 2001/05/0210). Die vom Bauwerber vorgelegten planlichen Darstellungen beinhalten die rechnerische Ermittlung und graphische Darstellung sämtlicher Abstandsflächen bis auf jene im Verschneidungspunkt des bestehenden Satteldachs mit dem Dach des geplanten Zubaus. Insbesondere sind die Maxima der Tiefe der Abstandsflächen sowohl des Bestands als auch des geplanten Zubaus ermittelt und dargestellt, einschließlich ihrer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin reichenden Ausdehnung (2,0 m bzw. 1,34 m). Demgegenüber bleibt die mangelnde Ermittlung und Darstellung der Abstandsfläche im Verschneidungspunkt des bestehenden Satteldachs mit dem Dach des geplanten Zubaus, die 0,8 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragt, ein vernachlässigbarer, geringfügiger Mangel; davon abgesehen ist auch das Ausmaß der gesamten Abstandsfläche in die Pläne eingetragen. Die Beschwerdeführerin hatte daher trotz dieses Mangels die Möglichkeit, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren. Die nicht vollständige Erfüllung der Anforderungen der K-BAV stellt infolge der Geringfügigkeit der Mängel keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten dar.
  2. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin erstmals Bedenken gegen die Standsicherheit des bestehenden Gebäudes aufgrund des geplanten Zubaus vor. Unabhängig davon, ob hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit eines Gebäudes überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn besteht (dies verneinend etwa VwGH 30.01.2014, 2012/05/0177), ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert: Parteien eines Verwaltungsverfahrens, die rechtzeitig und ordnungsgemäß von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verständigt wurden, verlieren ihre Parteistellung

§ 42Abs.

1 und Abs. 2 AVG, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung zulässige Einwendungen erheben.Parteien eines Verwaltungsverfahrens, die rechtzeitig und ordnungsgemäß von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verständigt wurden, verlieren ihre Parteistellung

Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2, AVG, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung zulässige Einwendungen erheben. Dass die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gewesen wäre (bzw. nicht den erforderlichen Inhalt aufgewiesen hätte), wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 04.05.2016 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung am selben Tag verlesen wurden, beschränken sich auf die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften und die Unvollständigkeit der Projektsunterlagen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihren erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erstatteten Bedenken zur Standfestigkeit des geplanten Zubaus präkludiert. Sie hat insoweit ihre (allenfalls zuvor bestehende) Parteistellung

§ 8

AVG im Verwaltungsverfahren verloren und (in weiterer Folge) auch ihre Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht eingebüßt. Eine meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Standfestigkeit des geplanten Zubaus ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten daher verwehrt (vgl. VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009 und VwGH 16.05.2013, 2011/06/0217 sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017)§ 18 VwGVG, K10).Dass die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gewesen wäre (bzw. nicht den erforderlichen Inhalt aufgewiesen hätte), wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 04.05.2016 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung am selben Tag verlesen wurden, beschränken sich auf die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften und die Unvollständigkeit der Projektsunterlagen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihren erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erstatteten Bedenken zur Standfestigkeit des geplanten Zubaus präkludiert. Sie hat insoweit ihre (allenfalls zuvor bestehende) Parteistellung

Paragraph 8, AVG im Verwaltungsverfahren verloren und (in weiterer Folge) auch ihre Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht eingebüßt. Eine meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Standfestigkeit des geplanten Zubaus ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten daher verwehrt vergleiche VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009 und VwGH 16.05.2013, 2011/06/0217 sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017)Paragraph 18, VwGVG, K10). IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.512.9.2017

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