GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 12.01.2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.08.2016, Zahl: xxx, mit dem xxx, die Baubewilligung für den „Zubau beim Garagen- und Maschinenabstellplatz“, auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2017
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Mit Ansuchen vom 04.08.2015 beantragte xxx unter Vorlage von textlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen die Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau beim bestehenden Garagen- und Maschinenabstellplatz auf Grundstück Nr. xxx. Am 04.05.2016 führte der Bürgermeister der Gemeinde xxx eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein durch. Im Zuge dieser Verhandlung erstattete der bautechnische Amtssachverständige der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen ein für den Bauwerber im Ergebnis positives Gutachten und schlug die Vorschreibung mehrerer Auflagen vor. Zudem erhob die Nachbarin xxx (Eigentümerin von Grundstück Nr. xxx; in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) Einwendungen: Das Bauansuchen entspreche nicht den Vorschriften der Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV, insbesondere gehe aus den vorliegenden Unterlagen weder die Höhe des Bauvorhabens hervor, noch könnten die Abstandsflächen erkannt werden. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten und liege ein Widerspruch zu den Bauvorschriften und dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vor. Ihr Grundstück sei durch Schattenflächen des projektierten Gebäudes beeinträchtigt. Mit E-Mail vom 17.06.2016 erstattete der brandschutztechnische Amtssachverständige ein schriftliches Gutachten und schlug die Vorschreibung einer Auflage im Baubewilligungsbescheid vor. Mit Bescheid vom 26.08.2016, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber (unter anderem) unter Vorschreibung der vom bautechnischen und vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Zubaus zum bestehenden Garagen- und Maschinenabstellplatz auf Grundstück Nr. xxx. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden (implizit) zurück- bzw. abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Darin führte sie aus, die Behörde habe die geltenden Normen der Kärntner Bauvorschriften – K-BV und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 unrichtig angewandt und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 K-BV unberücksichtigt gelassen. Es komme durch den beantragten Zubau zu einer Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächen und dadurch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung ihrer Rechte. Die Behörde habe die erforderliche Interessensabwägung unterlassen und die Beschwerdeführerin in ihrem Mitspracherecht, ob die Ausnahmekriterien des § 9 K-BV erfüllt sind, verletzt. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 1 K-BV werde ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand nicht beibehalten, weil nicht der bereits unterschrittene Abstand weiter fortgeführt werde, sondern es zu einer weiteren Unterschreitung (von 173 cm auf 97
1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
3 K-BO 1996 sind Anrainer
Abs. 2 lit. a […] berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer
Absatz 2, Litera a, […] berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
3 K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dassGemäß Paragraph 4, Absatz 3, K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass
1 K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben; der Abstand ist in Abstandsflächen auszudrücken. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. sind die Bestimmungen der K-BV über Abstände nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Die einzuhaltenden Abstände ergeben sich somit aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus davon abweichenden Bestimmungen eines Bebauungsplans. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Aber nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine „qualifizierte“ Abstandsregelung zieht die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 K-BV nach sich (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021).Die für die Beurteilung maßgeblichen Abstandsvorschriften finden sich in den Paragraphen 4, ff K-BV und in Bebauungsplänen.
Paragraph 4, Absatz eins, K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben; der Abstand ist in Abstandsflächen auszudrücken. Nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. sind die Bestimmungen der K-BV über Abstände nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Die einzuhaltenden Abstände ergeben sich somit aus den Paragraphen 4 bis 10 K-BV oder aus davon abweichenden Bestimmungen eines Bebauungsplans. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Aber nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, sondern ausschließlich eine „qualifizierte“ Abstandsregelung zieht die Unanwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 K-BV nach sich (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021). Nach § 7 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 dürfen Nebengebäude, Garagen, Carports und dgl., ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und über eine Länge von max. 10,0 m (gemessen Dachaußenkante – Dachaußenkante) bis zu einem Abstand von 1,0 m an die Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen. Der verfahrensgegenständliche Zubau weist je nach Bezugspunkt eine Traufenhöhe von 4,15 m (Geländeoberkante) bzw. von 4,45 m (Fußbodenoberkante) auf, diese reicht somit jedenfalls über die in § 7 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 normierte maximale Traufenhöhe von 3,0 m hinaus. Die Abstandsvorschriften des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar, weswegen
Vm Abs. 2 K-BV (übereinstimmend mit § 7 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009) die Abstandsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 letzter Satz und 5 ff K-BV zur Anwendung kommen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 dürfen Nebengebäude, Garagen, Carports und dgl., ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und über eine Länge von max. 10,0 m (gemessen Dachaußenkante – Dachaußenkante) bis zu einem Abstand von 1,0 m an die Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen. Der verfahrensgegenständliche Zubau weist je nach Bezugspunkt eine Traufenhöhe von 4,15 m (Geländeoberkante) bzw. von 4,45 m (Fußbodenoberkante) auf, diese reicht somit jedenfalls über die in Paragraph 7, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 normierte maximale Traufenhöhe von 3,0 m hinaus. Die Abstandsvorschriften des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009 sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar, weswegen
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, K-BV (übereinstimmend mit Paragraph 7, Absatz 4, des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.05.2009) die Abstandsvorschriften der Paragraphen 4, Absatz eins, letzter Satz und 5 ff K-BV zur Anwendung kommen.
2 K-BV sind oberirdische Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. ist die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen jedoch zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Paragraph 7, Absatz 2, K-BV sind oberirdische Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ist die sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen jedoch zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Der Begriff „vorhandener Baubestand“ ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Eine Verringerung von Abstandsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV wegen eines vorhandenen Baubestands, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, insbesondere für einen Neubau oder einen Zubau, also für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, beeinträchtigt die allgemeinen Zielsetzungen der Abstandsbestimmungen im Baurecht, wie die Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Gebäuden. Die Beeinträchtigung dieser Zielsetzung ist aber grundsätzlich vom Gesetz so vorgesehen, weil andernfalls die Norm des § 9 Abs. 1 K-BV ins Leere ginge. Die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 K-BV ist restriktiv zu interpretieren; sie gebietet, dass bei einem Zubau gegebenenfalls eine Verringerung der sich aus §§ 4 bis 7 K-BV ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß, nicht aber eine weitere Verringerung des Abstands zum Nachbarn, der bereits vorher von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 leg. cit. abgewichen ist (VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020 und VwGH 24.01.2013, 2011/06/0098), möglich ist.Der Begriff „vorhandener Baubestand“ ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Eine Verringerung von Abstandsflächen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV wegen eines vorhandenen Baubestands, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, insbesondere für einen Neubau oder einen Zubau, also für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, beeinträchtigt die allgemeinen Zielsetzungen der Abstandsbestimmungen im Baurecht, wie die Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Gebäuden. Die Beeinträchtigung dieser Zielsetzung ist aber grundsätzlich vom Gesetz so vorgesehen, weil andernfalls die Norm des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ins Leere ginge. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ist restriktiv zu interpretieren; sie gebietet, dass bei einem Zubau gegebenenfalls eine Verringerung der sich aus Paragraphen 4 bis 7 K-BV ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß, nicht aber eine weitere Verringerung des Abstands zum Nachbarn, der bereits vorher von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 leg. cit. abgewichen ist (VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020 und VwGH 24.01.2013, 2011/06/0098), möglich ist. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des Bestands 5,11 m beträgt, wovon – abweichend von den Vorgaben der §§ 4 bis 7 K-BV – 2,0 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen, wohingegen das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des geplanten Zubaus weniger als 3,0 m beträgt (weswegen 3,0 m als Mindestmaß
2 K-BV anzunehmen sind), wovon 1,34 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen. Im Ergebnis wird durch den Zubau zwar der absolute Abstand des Gebäudes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bestand geringer, die Auswirkung der ermittelten Tiefen der Abstandsflächen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ist jedoch durch den Zubau geringer als jene, die durch den Bestand bereits verwirklicht ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hält sich daher die Verringerung der Abstandsflächen durch den Zubau im Rahmen des bereits verringerten Ausmaßes. Es sind daher die Voraussetzungen für eine Verringerung der Abstandsflächen
1 K-BV erfüllt, zumal entgegenstehende Interessen der Sicherheit – auch in Anbetracht der vorgeschriebenen Auflagenpunkte des bautechnischen und des brandschutztechnischen Amtssachverständigen – ebenso wenig ersichtlich sind wie ein den öffentlichen Interessen nicht zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch kein hinreichend konkretisiertes, entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände (bzw. darauf, dass keine Ausnahmegenehmigung nach § 9 K-BV erteilt wird, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen) nicht verletzt. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor, weil weder eine Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 K-BV ersichtlich ist, noch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (oder gar willkürliche Vorgangsweise) der belangten Behörde.Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des Bestands 5,11 m beträgt, wovon – abweichend von den Vorgaben der Paragraphen 4 bis 7 K-BV – 2,0 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen, wohingegen das Maximum der Tiefe der Abstandsfläche des geplanten Zubaus weniger als 3,0 m beträgt (weswegen 3,0 m als Mindestmaß
Paragraph 5, Absatz 2, K-BV anzunehmen sind), wovon 1,34 m auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen. Im Ergebnis wird durch den Zubau zwar der absolute Abstand des Gebäudes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bestand geringer, die Auswirkung der ermittelten Tiefen der Abstandsflächen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ist jedoch durch den Zubau geringer als jene, die durch den Bestand bereits verwirklicht ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hält sich daher die Verringerung der Abstandsflächen durch den Zubau im Rahmen des bereits verringerten Ausmaßes. Es sind daher die Voraussetzungen für eine Verringerung der Abstandsflächen
Paragraph 9, Absatz eins, K-BV erfüllt, zumal entgegenstehende Interessen der Sicherheit – auch in Anbetracht der vorgeschriebenen Auflagenpunkte des bautechnischen und des brandschutztechnischen Amtssachverständigen – ebenso wenig ersichtlich sind wie ein den öffentlichen Interessen nicht zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch kein hinreichend konkretisiertes, entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände (bzw. darauf, dass keine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 9, K-BV erteilt wird, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen) nicht verletzt. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor, weil weder eine Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV ersichtlich ist, noch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (oder gar willkürliche Vorgangsweise) der belangten Behörde. Wenn – wie hier der Fall – die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 K-BV gegeben sind, ist nicht mehr nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu prüfen, ob das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstücks angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche nicht errichtet werden könnte (VwGH 30.05.2000, 96/05/0212). Das insoweit erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher von vornherein ins Leere.Wenn – wie hier der Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV gegeben sind, ist nicht mehr nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zu prüfen, ob das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstücks angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche nicht errichtet werden könnte (VwGH 30.05.2000, 96/05/0212). Das insoweit erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher von vornherein ins Leere. 3.
3 lit. a K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 leg. cit. so festzulegen, dass jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist.
Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 leg. cit. so festzulegen, dass jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist – ebenso wie das Baugrundstück – als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, eine Bebauung daher zumindest grundsätzlich möglich. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass für ein potentiell auf dem Nachbargrundstück (im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens) zu errichtendes Gebäude bei Einhaltung der nach den K-BV zu ermittelnden Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung herrscht. Diesem Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene getreten, weswegen auch sein Beweiswert nicht erschüttert werden kann (vgl. VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 oder VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Warum der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine der Widmung ihres Grundstücks angemessene Nutzung nach Verwirklichung des Zubaus am Nachbargrundstück nicht möglich sein soll, wurde von ihr zudem nicht konkret dargelegt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist – ebenso wie das Baugrundstück – als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, eine Bebauung daher zumindest grundsätzlich möglich. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass für ein potentiell auf dem Nachbargrundstück (im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens) zu errichtendes Gebäude bei Einhaltung der nach den K-BV zu ermittelnden Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung herrscht. Diesem Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene getreten, weswegen auch sein Beweiswert nicht erschüttert werden kann vergleiche VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 oder VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Warum der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine der Widmung ihres Grundstücks angemessene Nutzung nach Verwirklichung des Zubaus am Nachbargrundstück nicht möglich sein soll, wurde von ihr zudem nicht konkret dargelegt.
1 und Abs. 2 AVG, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung zulässige Einwendungen erheben.Parteien eines Verwaltungsverfahrens, die rechtzeitig und ordnungsgemäß von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verständigt wurden, verlieren ihre Parteistellung
Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2, AVG, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung zulässige Einwendungen erheben. Dass die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gewesen wäre (bzw. nicht den erforderlichen Inhalt aufgewiesen hätte), wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 04.05.2016 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung am selben Tag verlesen wurden, beschränken sich auf die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften und die Unvollständigkeit der Projektsunterlagen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihren erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erstatteten Bedenken zur Standfestigkeit des geplanten Zubaus präkludiert. Sie hat insoweit ihre (allenfalls zuvor bestehende) Parteistellung
AVG im Verwaltungsverfahren verloren und (in weiterer Folge) auch ihre Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht eingebüßt. Eine meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Standfestigkeit des geplanten Zubaus ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten daher verwehrt (vgl. VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009 und VwGH 16.05.2013, 2011/06/0217 sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
Paragraph 8, AVG im Verwaltungsverfahren verloren und (in weiterer Folge) auch ihre Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht eingebüßt. Eine meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Standfestigkeit des geplanten Zubaus ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten daher verwehrt vergleiche VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009 und VwGH 16.05.2013, 2011/06/0217 sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.