RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-S6-1394/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx,
Art. 133Abs.
4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Angefochtener Bescheid: römisch eins. Angefochtener Bescheid: Zum Betreff „Dienstbarkeitsverfahren xxx und Westlicher xxx“ hat das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mit Bescheid vom 02.05.2017, Zahl: xxx, „aufgrund der Bescheide der Agrarbezirksbehörde xxx vom 24.01.1974, Zahl: xxx, und vom 25.09.1957, Zahl: xxx, (u.a.) folgende Grundbuchshandlungen angeordnet: In EZ xxx GB xxx Eigentümer xxx: die Löschung der Ersichtlichmachung der Grunddienstbarkeit Weide für 5 Schafe an EZ xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, weiters dienend Grundstück xxx (A2-LNr.5a und b) ...“ Weiters wurde nach § 57 K-WWLG die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Weide unter anderem für die EZ xxx als Liegenschaft in herrschender Stellung bei 13 Liegenschaften im Lastenblatt „angeordnet“. Weiters wurde nach Paragraph 57, K-WWLG die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Weide unter anderem für die EZ xxx als Liegenschaft in herrschender Stellung bei 13 Liegenschaften im Lastenblatt „angeordnet“. Die Behörde verwies auf einen Antrag des xxx, der um grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeiten und um Ablösung der verbleibenden Dienstbarkeit zugunsten der EZ xxx ersucht habe. Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 seien (die Eigentümer) aller berechtigten Liegenschaften, außer der EZ xxx, darüber informiert worden, dass das gegenständliche Weiderecht bereits im Jahr 1974 abgelöst worden sei und diese Ablösung nun auch im Grundbuch durchgeführt werden solle. Es seien keine Einwendungen erhoben worden. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 30.05.2017, somit rechtzeitig, erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Amtshandlung bezüglich der Löschung der Weiderechte sei anscheinend in der Zeit durchgeführt worden, als noch sein Vater und seine Mutter Eigentümer der EZ xxx gewesen waren. Er selbst habe kein Dokument auffinden können, aus welchem hervorginge, dass der Löschung zugestimmt worden sei. Er ersuche daher um Stellungnahme, warum in dieser Angelegenheit nichts passiert sei und ob eine Löschung aus dem Grundbuch nach 46 Jahren rechtskonform sei. Er stimme einer entschädigungslosen Löschung der Grunddienstbarkeit ausdrücklich nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.06.2017, Zahl: xxx, ausführlich informiert. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: „... Es wird Ihnen eine Verzichtserklärung vom 12.01.1971 übermittelt, mit welcher auf das Weiderecht für die Parzelle xxx, KG xxx, verzichtet wurde. Diese Verzichtserklärung ist von einem Herrn xxx unterfertigt. In weiterer Folge fand am 04.03.1971 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher festgehalten wurde, dass die anwesenden berechtigten Liegenschaften ausdrücklich der entschädigungslose Löschung des Weideservitutsrechtes aufgrund der Dienstbarkeitsurkunde vom 31.12.1941 auf näher angeführten Grundstücken zustimmen. Herr xxx und Frau xxx waren bei dieser Verhandlung offensichtlich nicht anwesend. Am 15.10.1971 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der die anwesenden berechtigten und verpflichteten Liegenschaften ebenfalls auf das in der Urkunde Zahl xxx geregelte Weiderecht im Westlichen xxx entschädigungslos verzichteten. In der Unterschriftenliste ist keine Unterschrift des Herrn xxx und der Frau xxx ersichtlich. Herr xxx teilte in der Niederschrift vom 03.11.1971 mit, dass er mit einer entschädigungslosen Aberkennung des Weiderechtes nicht einverstanden sei. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 24.01.1974, Zahl xxx, wurde die entschädigungslose Löschung der Weiderechte im Westlichen xxx verfügt, wobei jedoch das Weiderecht zugunsten der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, nicht gelöscht wurde. In der Zustellverfügung scheinen Herr xxx und Frau xxx auf. Laut Rückschein wurde dieser Bescheid auch von Frau xxx am 29.01.1974 übernommen. Gegen den Bescheid Zahl xxx hat Herr xxx Beschwerde erhoben, dies mit der Begründung, dass das Weiderecht zugunsten der Liegenschaft xxx vlg. xxx, EZ xxx, GB xxx, nicht gelöscht worden sei. Mit Schriftsatz vom 14.08.1975 hat der Landesagrarsenat die Agrarbehörde aufgefordert, das Verfahren zur Ablöse der Weiderechte der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, GB xxx, fortzuführen. Im Zuge mehrjähriger Verhandlungen war es jedoch offensichtlich nicht möglich, eine Ablöse der Weiderechte der EZ xxx, GB xxx, zu erlangen und erging mit 11.01.1977 ein Schreiben der Agrarbehörde an die Kärntner Landesregierung, dass sich eine weitere Entscheidung über die Berufung zum Bescheid xxx erübrige, da die Berufungen zurückgezogen worden seien und ein Antrag auf Durchführung eines Servitutenablöseverfahrens nicht gestellt wurde. Weshalb die grundbücherliche Richtigstellung nicht erfolgt ist, kann seitens der Agrarbehörde nicht beantwortet werden. Fakt ist jedoch, dass der Bescheid Zahl xxx nachweislich an xxx und xxx ergangen ist und von diesen nicht beeinsprucht wurde. Betreffend die Weiderechte sei mitgeteilt, dass der Bestand der Nutzungsrechte von der Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig ist. Dies bedeutet, dass die bücherliche Eintragung nicht unbedingt bedeuten muss, dass dieses Weiderecht auch besteht. Entscheidend sind die Bescheide der Agrarbehörde und bedarf die Ablöse bzw. die Löschung eines Weiderechtes jedenfalls der agrarbehördlichen Genehmigung und ist dies im Bescheid vom 24.01.1974, ZahI xxx, erfolgt. Auch regelt § 57 K-WWLG dass, wenn durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein Übereinkommen ein Nutzungsrecht als ein in die öffentliches Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften festgestellt oder aufgehoben wird, die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen hat. Das bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die grundbücherliche Richtigstellung aufgrund des Bescheides vom 24.01.1974 zu erfolgen hatte. Weiters wurden Sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 08.02.2017 über die geplante grundbücherliche Löschung informiert und haben Sie dagegen keine Einwendungen erhoben. Auch regelt Paragraph 57, K-WWLG dass, wenn durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein Übereinkommen ein Nutzungsrecht als ein in die öffentliches Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften festgestellt oder aufgehoben wird, die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen hat. Das bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die grundbücherliche Richtigstellung aufgrund des Bescheides vom 24.01.1974 zu erfolgen hatte. Weiters wurden Sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 08.02.2017 über die geplante grundbücherliche Löschung informiert und haben Sie dagegen keine Einwendungen erhoben. Es wird höflichst ersucht mitzuteilen, ob Ihre Beschwerde aufrecht bleibt, da diese an das Landesverwaltungsgericht vorgelegt werden müsste.“ Ein weiterer Schriftverkehr liegt nicht vor, der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. III. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:römisch drei. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: § 57 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 57, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBl.Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Eintragung von Nutzungsrechten in den öffentlichen Büchern
(1)Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft (Übereinkommen) (§ 46) oder durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder als ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Behörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in diesem Fall nicht.
(1)Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft (Übereinkommen) (Paragraph 46,) oder durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder als ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Behörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (Paragraphen 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in diesem Fall nicht. ….. Aus dem Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten (S.A.R.L.G.), LGBl. Nr. 41/1920: § 31Paragraph 31 „Zu allen rechtlichen Veränderungen ….., …… sowie zur Löschung bücherlich eingetragener Forst- und Weiderechte ist auch beim Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung der Landwirtschaftsbehörde erforderlich.“ § 46 Abs. 4Paragraph 46, Absatz 4 „Ein zwischen den Beteiligten getroffenes Übereinkommen bedarf in allen Fällen der landwirtschaftsbehördlichen Genehmigung, welche zu verweigern ist, wenn das Übereinkommen die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder geeignet ist, Nachteile für die Landespflege oder erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen, wenn begründete Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Genehmigung kann nur in den Verfahren nach diesem Gesetz erteilt werden.“ § 46 Abs. 5Paragraph 46, Absatz 5 „...; die grundbücherliche Durchführung der Ablösung oder Regelung, sowie die Berichtigung des Grundsteuerkatasters ist von Amts wegen zu veranlassen.“ Aus dem Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (LGBl. Nr. 23 vom 05.07.1885 – Verweis in § 43 S.A.R.L.G.):Aus dem Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte Landesgesetzblatt Nr. 23 vom 05.07.1885 – Verweis in Paragraph 43, S.A.R.L.G.): § 37:Paragraph 37 : „Die im Laufe des Teilungs- und Regulierungsverfahrens durch Entscheidungen ... der Behörde ... geschaffene Rechtslage ist bei eintretenden Besitzveränderungen auch für die Rechtsnachfolger, ... verbindlich.“ § 95:Paragraph 95 : „Die in diesem Verfahren von den dazu berufenen Behörden geschöpften rechtskräftigen Erkenntnisse und genehmigten Vergleiche haben die Rechtswirkung gerichtlicher ... Erkenntnisse, bzw. Vergleiche, ...“ IV. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch vier. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Dienstbarkeitsurkunde (Neuregelungsplan) vom 31.12.1941, Zahl: xxx, „xxx und Westlicher xxx“, wurden (unter Punkt B) die Weiderechte im Westlichen xxx neu geregelt. Als berechtigte Liegenschaft (Weiderecht für 5 Schafe) scheint unter B.1. die Liegenschaft des Beschwerdeführers, vgl. xxx, Hausnummer xxx in xxx, EZ xxx, auf. Mit Dienstbarkeitsurkunde (Neuregelungsplan) vom 31.12.1941, Zahl: xxx, „xxx und Westlicher xxx“, wurden (unter Punkt B) die Weiderechte im Westlichen xxx neu geregelt. Als berechtigte Liegenschaft (Weiderecht für 5 Schafe) scheint unter B.1. die Liegenschaft des Beschwerdeführers, vergleiche xxx, Hausnummer xxx in xxx, EZ xxx, auf. Nach längeren Verhandlungen wurde zur Zahl xxx (24.01.1974) folgender Bescheid erlassen (Auszug): „Auf Grund des § 31 SARLG. Nr. xxx wird entschieden:„Auf Grund des Paragraph 31, SARLG. Nr. xxx wird entschieden: Das auf Grund der Dienstbarkeitsurkunde der Agrarbezirksbehörde xxx vom 31.12.1941, Zl. xxx bestehende Weideservitutsrecht zu Gunsten nachstehender Liegenschaften im Westlichen xxx wird entschädigungslos gelöscht: (Nr) xxx (HNr) xxx (EZ)xxx (GB) xxx (Weiderecht für) 5 Schafe ...“ Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die (Eigentümer der) servitutsberechtigten Liegenschaften in der Verhandlung vom 04.03.1971 ausdrücklich der gegenseitigen entschädigungslosen Löschung ihrer Weiderechte zugestimmt hätten. Lediglich die (Eigentümer der) Liegenschaft vgl. xxx, EZ xxx, KG xxx, sei(
- en)dazu nicht bereit gewesen. Damit bleibe dieses Weiderecht aufrecht. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die (Eigentümer der) servitutsberechtigten Liegenschaften in der Verhandlung vom 04.03.1971 ausdrücklich der gegenseitigen entschädigungslosen Löschung ihrer Weiderechte zugestimmt hätten. Lediglich die (Eigentümer der) Liegenschaft vergleiche xxx, EZ xxx, KG xxx, sei(
- en)dazu nicht bereit gewesen. Damit bleibe dieses Weiderecht aufrecht. Der Bescheid wurde entsprechend der Zustellverfügung an xxx und xxx vlg. xxx (gemeinsam) zugestellt und nach Ausweis des Rückscheines am 29.01.1974 von xxx übernommen. Dagegen erhob xxx Berufung (ON 23 im Akt); diese Berufung wurde am 10.01.1977 ausdrücklich zurückgezogen. Ein weiteres Schreiben von xxx vom 26.01.1974 mit folgendem Wortlaut „Vor zirka drei Jahren habe ich von sämtlichen Besitzern des xxx für die Freistellung der Servitutsrechte für die obgenannte Parzelle, alle Unterschriften gesammelt. Dieses Schreiben habe ich persönlich in eurem Amte abgegeben. Und es müsste auch heute noch dort liegen. Ich ersuche sie nun höflichst um die Durchführung der Servitutsfreistellung da ich in aller nächster Zeit meine Parzelle, lastenfrei verkaufen möchte.“ wurde am 30.01.1974 bei der Behörde eingebracht (ON 22 im Akt). In weiterer Folge wurden von der Agrarbehörde in dieser Angelegenheit – trotz der entschädigungslosen Aufhebung der Weiderechte - noch weitere „Übereinkommen beurkundet“. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: 1. Agrarische Nutzungsrechte und Grundbuch Einforstungsrechte (agrarische Nutzungsrechte auf fremdem Grund) sind dem Öffentlichen Recht zugeordnet, die Regelungen des K-WWLG werden von der Agrarbehörde, einer Verwaltungsbehörde, vollzogen. Aus diesem öffentlich-rechtlichen Charakter ergibt sich, dass die Begründung der Rechte und ihre Beendigung ausschließlich durch förmliche Akte des öffentlichen Rechts (Bescheide; z.B. die Genehmigung von Übereinkommen) erfolgen kann. Wie auch in anderen Agrarverfahren wird die Rechtslage bereits durch die Rechtskraft dieser behördlichen Akte gestaltet. Sind dingliche Rechte (Eigentum, Anteilsrechte an Agrargemeinschaften, „Dienstbarkeiten“ in der Form agrarischer Nutzungsrechte) davon betroffen, wird insoweit der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz durchbrochen; der grundbücherliche Vertrauensschutz gilt daher nicht: Der Bestand von Nutzungsrechten ist vom Grundbuchstand unabhängig. Die Grundbuchseintragung ist zwar mitunter ein entscheidendes Beweismittel, hat aber nur deklarativen (bescheinigenden) Charakter und wird nicht konstitutiv (rechtsbegründend) wirksam (ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Ra 2015/07/0085 in Bezug auf Anteilsrechte zu einer Agrargemeinschaft). Genauso wenig, wie eine aus welchem Grund auch immer erfolgte Einverleibung behördlich nicht genehmigter derartiger Rechte im Grundbuch Rechte dieser Art wirksam begründen kann, kann auch die Berichtigung des Grundbuchstandes nach rechtskräftiger behördlicher Ablösung der Rechte eine Verletzung subjektiver Rechte des ehemaligen Rechtsinhabers bedeuten. 2. Weiderechte des Eigentümers vlg. xxx im Westlichen xxx: Ob und inwieweit diese Rechte bestehen, ergibt sich nicht aus dem Grundbuch, sondern aus den behördlichen Akten. Nach dem Akteninhalt hat sich ein Großteil der betroffenen Grundeigentümer in den 1970er Jahren auf einen entschädigungslosen, gegenseitigen Verzicht auf die ihnen im Westlichen xxx zustehenden Rechte geeinigt. Diese Einigung wurde von der Behörde mit dem Bescheid xxx
§ 31S.A.R.L.G genehmigt.
Ob und inwieweit diese Rechte bestehen, ergibt sich nicht aus dem Grundbuch, sondern aus den behördlichen Akten. Nach dem Akteninhalt hat sich ein Großteil der betroffenen Grundeigentümer in den 1970er Jahren auf einen entschädigungslosen, gegenseitigen Verzicht auf die ihnen im Westlichen xxx zustehenden Rechte geeinigt. Diese Einigung wurde von der Behörde mit dem Bescheid xxx
Paragraph 31, S.A.R.L.G genehmigt. Die einzige dagegen eingebrachte Berufung (ON 23) wurde drei Jahre später ausdrücklich zurückgezogen, das Schreiben ON 22 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes schon vom Wortlaut her nicht als Berufung zu werten; das ergibt sich überdies aus der zeitlichen Abfolge: Das Schreiben langte zwar am 30.01.1974 bei der Behörde ein, ist aber mit 26.01.1974 datiert; der Bescheid wurde am 29.01.1974 übernommen. Auch den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid nachweislich zugestellt. Der Bescheid xxx ist mit der Zurückziehung der einzigen Berufung am 10.01.1977 rechtskräftig geworden. Aus den damals geltenden Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass dieses genehmigte Übereinkommen die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches hat und die dadurch geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger der Parteien verbindlich ist. Das Schafweiderecht für vlg. xxx besteht daher seit über 40 Jahren nicht mehr.
- Zurückweisung der Beschwerde Die Beschwerdeberechtigung (Legitimation) ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach Beschwerde erheben kann, wer sich in seinen subjektiven Rechten als verletzt erachtet. Es wird dabei die bloße Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte als ausreichend angesehen. Diese Rechtsverletzung muss aber den Umständen entsprechend zumindest möglich sein; mit anderen Worten: Wenn durch den Bescheid subjektive Rechte gar nicht verletzt werden können, ist die Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerdeberechtigung (Legitimation) ergibt sich aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach Beschwerde erheben kann, wer sich in seinen subjektiven Rechten als verletzt erachtet. Es wird dabei die bloße Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte als ausreichend angesehen. Diese Rechtsverletzung muss aber den Umständen entsprechend zumindest möglich sein; mit anderen Worten: Wenn durch den Bescheid subjektive Rechte gar nicht verletzt werden können, ist die Beschwerde nicht zulässig. Wie bereits dargestellt, hat die Behörde die Rechtslage bereits durch den Genehmigungsbescheid xxx gestaltet; der (nach den Worten des Gesetzes) behördlichen „Veranlassung“ der Richtigstellung des Grundbuches kommt keine selbständige normative Kraft zu. Die Richtigstellung des Grundbuchs ist ohne zeitliche Begrenzung, also auch nach über 40 Jahren, möglich. Deswegen ist eine subjektive Rechtsverletzung nicht denkbar und die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber – ohne dass dies aufgrund einer unzulässigen Beschwerde aufzugreifen wäre - wird angemerkt, dass die Behörde gar nicht dazu in der Lage ist, dem Grundbuchsgericht die Vornahme von Grundbuchshandlungen „anzuordnen“. Sie hat vielmehr die Richtigstellung des Grundbuchs durch die Übermittlung ihrer Bescheide und sonstigen Behelfe an das Grundbuchsgericht zu veranlassen. Sowohl die Übermittlung der Unterlagen als auch die Berichtigung des Grundbuchs durch das Gericht geschehen von Amts wegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zu § 47 FlVfGG); bei Unklarheiten über den Bestand der Rechte wäre nach § 43 Abs.3 die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Der Vollständigkeit halber – ohne dass dies aufgrund einer unzulässigen Beschwerde aufzugreifen wäre - wird angemerkt, dass die Behörde gar nicht dazu in der Lage ist, dem Grundbuchsgericht die Vornahme von Grundbuchshandlungen „anzuordnen“. Sie hat vielmehr die Richtigstellung des Grundbuchs durch die Übermittlung ihrer Bescheide und sonstigen Behelfe an das Grundbuchsgericht zu veranlassen. Sowohl die Übermittlung der Unterlagen als auch die Berichtigung des Grundbuchs durch das Gericht geschehen von Amts wegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 47, FlVfGG); bei Unklarheiten über den Bestand der Rechte wäre nach Paragraph 43, Absatz 3, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Durch die Zurückweisung einer Beschwerde werden keine durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte berührt.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Durch die Zurückweisung einer Beschwerde werden keine durch Artikel 6, EMRK garantierten Rechte berührt. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S6.1394.5.2017