RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1034/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der xxx Landesregierung vom 31.5.2017, Zahl: xxx, wegen Einstellung der Grundversorgung, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und Spruchpunkt
- berichtigt, sodass dieser lautet wie folgt: „
- Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.“„
- Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde kommt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.“ II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31.5.2017, Zahl: xxx, wurde gemäß § 5a Abs. 1 Z 5 K-GrvG die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a – n mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31.5.2017, Zahl: xxx, wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 5, K-GrvG die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, – n mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt. Der Bescheid vom 31.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 31.5.2017 zugestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 5a Abs. 1 Z 5 K-GrvG Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, wenn der Fremde durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, dies etwa dann, wenn der fremde Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG sei oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag lege. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 5, K-GrvG Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, wenn der Fremde durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, dies etwa dann, wenn der fremde Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG sei oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag lege. Am 30.5.2017 sei es aufgrund des gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers zu einer Sachbeschädigung und gefährlichen Drohung im Quartier xxx gekommen und sei der im Spruch Genannte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38a SPG weggewiesen und zusätzlich mit einem Betretungsverbot belegt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 64 Abs. 1 AVG rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG sei die Behörde, die den Bescheid erlässt, ermächtigt, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles geboten sei. Nach Abwägung der gegenständlichen Parteiinteressen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Am 30.5.2017 sei es aufgrund des gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers zu einer Sachbeschädigung und gefährlichen Drohung im Quartier xxx gekommen und sei der im Spruch Genannte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 38 a, SPG weggewiesen und zusätzlich mit einem Betretungsverbot belegt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG sei die Behörde, die den Bescheid erlässt, ermächtigt, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles geboten sei. Nach Abwägung der gegenständlichen Parteiinteressen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein für Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 2.6.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 6.6.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor wie folgt: „In umseitig bezeichneter Angelegenheit wird gegen den Bescheid der Landesregierung xxx vom 31.05.2017 zu der Zahl xxx innerhalb offener Frist die BESCHWERDE erhoben und der ANTRAG gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und feststellen, dass die Einstellung der Grundversorgung des Beschwerdeführers rechtswidrig ist sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies wie folgt: Sachverhalt: Am 30.05.2017 kam es zu einem Zwischenfall in dem Quartier des Antragstellers und wurde dieser im Anschluss daran von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 38 SPG weggewiesen und zusätzlich mit einem Betretungsverbot belegt. Der Antragsteller verkennt nicht, dass er sich beim angesprochenen Zwischenfall unangemessen verhalten hat. Der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in einem emotionalen Ausnahmenzustand und handelte es sich daher lediglich um eine Affekthandlung. Dem Antragsteller wurde nämlich beim Einzug in das Quartier xxx gesagt, dass er nach 8 Monaten in ein anderes Quartier in Klagenfurt verlegt werden wird. Dies ist für den Antragsteller insbesondere deswegen von großer Bedeutung, da er - wie zahlreiche Belege bekunden - seit 10 Jahren an Epilepsie leidet und diesbezüglich in ständiger ärztlicher Behandlung steht. Für eine optimale medizinische Versorgung wäre ein Umzug nach Klagenfurt notwendig. Da ein solcher jedoch - entgegen anfänglicher Versprechungen - nicht stattfand, sondern für den 01.06.2017 ein Transfer in ein Quartier in xxx geplant war, hat sich der Antragsteller sehr geärgert und diesem Ärger in unangebrachter Weise Luft gemacht. Am 30.05.2017 kam es zu einem Zwischenfall in dem Quartier des Antragstellers und wurde dieser im Anschluss daran von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. Paragraph 38, SPG weggewiesen und zusätzlich mit einem Betretungsverbot belegt. Der Antragsteller verkennt nicht, dass er sich beim angesprochenen Zwischenfall unangemessen verhalten hat. Der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in einem emotionalen Ausnahmenzustand und handelte es sich daher lediglich um eine Affekthandlung. Dem Antragsteller wurde nämlich beim Einzug in das Quartier xxx gesagt, dass er nach 8 Monaten in ein anderes Quartier in Klagenfurt verlegt werden wird. Dies ist für den Antragsteller insbesondere deswegen von großer Bedeutung, da er - wie zahlreiche Belege bekunden - seit 10 Jahren an Epilepsie leidet und diesbezüglich in ständiger ärztlicher Behandlung steht. Für eine optimale medizinische Versorgung wäre ein Umzug nach Klagenfurt notwendig. Da ein solcher jedoch - entgegen anfänglicher Versprechungen - nicht stattfand, sondern für den 01.06.2017 ein Transfer in ein Quartier in xxx geplant war, hat sich der Antragsteller sehr geärgert und diesem Ärger in unangebrachter Weise Luft gemacht. Mit Bescheid vom 31.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gern. § 5a Abs 1 Z 5 Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006, idgF die bisher gewährte Grundversorgung gem. § 3 Abs 1 lit. a-n K-GrvG mit Wirksamkeit vom. Tag der Zustellung des Bescheids eingestellt.Mit Bescheid vom 31.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gern. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 5, Kärntner Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, idgF die bisher gewährte Grundversorgung gem. Paragraph 3, Absatz eins, lit. a-n K-GrvG mit Wirksamkeit vom. Tag der Zustellung des Bescheids eingestellt. Rechtliche Beurteilung: Der genannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Nach § 2 Abs 1 K-GrvG haben hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch auf Grundversorgung, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten. Nach Paragraph 2, Absatz eins, K-GrvG haben hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch auf Grundversorgung, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten. Hilfsbedürftig ist gem Abs 2, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftig ist gem Absatz 2,, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich bei ihm zweifelsfrei um eine hilfsbedürftige Person iSd § 2 Abs 2 K-GrvG. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich bei ihm zweifelsfrei um eine hilfsbedürftige Person iSd Paragraph 2, Absatz 2, K-GrvG. Schutzbedürftig sind gern § 2 Abs 3 lit a Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde - dies trifft auf den Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu. Schutzbedürftig sind gern Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde - dies trifft auf den Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer somit um eine hilfsbedürftige sowie schutzbedürftige Person, die in die Zielgruppe des § 2 Abs 1 K-GrvG fällt. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer somit um eine hilfsbedürftige sowie schutzbedürftige Person, die in die Zielgruppe des Paragraph 2, Absatz eins, K-GrvG fällt. § 5a Abs 1 Z 5 des Kärntner Grundversorgungsgesetz gibt vor, dass die Grundversorgung eingeschränkt, unter Auflagen gewährt, oder entzogen werden kann, wenn durch das Verhalten des Fremden die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet ist. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 5, des Kärntner Grundversorgungsgesetz gibt vor, dass die Grundversorgung eingeschränkt, unter Auflagen gewährt, oder entzogen werden kann, wenn durch das Verhalten des Fremden die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet ist. Die Sicherheit und Ordnung der Unterkunft muss demnach fortgesetzt und nachhaltig gefährdet sein. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Fehler bzw. sein unangebrachtes Verhalten eingestanden und kann daher nicht von einer fortgesetzten und nachhaltigen Gefährdung ausgegangen werden. Zudem darf gemäß Abs 3 des § 5a eine Einstellung nur im Einzelfall und unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und unter Berücksichtigung der VerhäItnismäßigkeit erfolgen.Zudem darf gemäß Absatz 3, des Paragraph 5 a, eine Einstellung nur im Einzelfall und unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und unter Berücksichtigung der VerhäItnismäßigkeit erfolgen. Im konkreten Fall wurde auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in keinster Weise Rücksicht genommen und wurde die Vornahme einer Güterabwägung vollständig unterlassen. Der Antragsteller leidet seit über 10 Jahren an Epilepsie und steht diesbezüglich in ständiger ärztlicher Behandlung, wie auch die angefügten ärztlichen Befunde belegen. Es kann keinesfalls verhältnismäßig sein, einen schwer kranken Fremden auf die Straße zu setzen und ihm die notwendige medizinische Versorgung zu versagen. Der Gewährung der Grundversorgung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die Grundversorgung daher nicht einstellen dürfen. Es werden sohin die obigen Anträge gestellt.“ Dem Beschwerdeschriftsatz wurden diverse medizinische Befunde des Antragstellers angeschlossen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Berichterstattung der Landespolizeidirektion xxx, Bezirkspolizeikommando xxx, Polizeiinspektion xxx vom 30.5.2017, GZ: xxx, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 30.5.2017 um 12.30 Uhr die Flüchtlingsbetreuer xxx und xxx mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe in weiterer Folge den Pkw xxx der xxx beschädigt, indem er mit einem Feuerlöscher die Frontscheibe und die beiden linken Seitenscheiben des Pkws eingeschlagen habe. Weiters habe er das Dach und die Motorhaube des Pkws beschädigt. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx habe die Einweisung des Beschwerdeführers in das Klinikum xxx nach dem UBG angeordnet, wo er nach kurzer Untersuchung wieder entlassen worden sei. Da aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 30.5.2017 aus dem xxx von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38a SPG weggewiesen und zusätzlich mit einem Betretungsverbot belegt worden sei, erging vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 7.9.2017 die schriftliche Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft xxx, den do. Akt bezüglich die Wegweisung und das Betretungsverbot betreffend den Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen.Da aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 30.5.2017 aus dem xxx von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 38 a, SPG weggewiesen und zusätzlich mit einem Betretungsverbot belegt worden sei, erging vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 7.9.2017 die schriftliche Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft xxx, den do. Akt bezüglich die Wegweisung und das Betretungsverbot betreffend den Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Mit E-Mail vom 11.9.2017 wurden von der Bezirkshauptmannschaft xxx die Unterlagen zum ausgesprochenen Betretungsverbot betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.5.2017, Zahl: xxx, geht hervor, dass das von der Polizeiinspektion xxx unter GZ: xxx, angeordnete Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 SPG überprüft wurde und wurde weiters festgehalten, dass Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.5.2017, Zahl: xxx, geht hervor, dass das von der Polizeiinspektion xxx unter GZ: xxx, angeordnete Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG überprüft wurde und wurde weiters festgehalten, dass
- die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig war und alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 38a (2-4) SPG durchgeführt worden seien und die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig war und alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 38 a, (2-4) SPG durchgeführt worden seien und
- das Betretungsverbot hiermit bestätigt werde. Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes sei der Umstand, dass im Falle einer Aufhebung keinesfalls ein gefährlicher Angriff gegen die gefährdeten Personen xxx und xxx (Flüchtlingsbetreuer) auszuschließen gewesen wären. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx der Bericht des Bezirkspolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion xxx, vom 30.5.2017, GZ: xxx, übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer, Herrn xxx, ausgesprochen wurde. Das Beginn des Betretungsverbotes ist mit 30.5.2017, 13.30 Uhr, angegeben und der räumliche Schutzbereich betrifft das Anwesen xxx. Aus dem Bericht vom 30.5.2017 geht weiters hervor, dass Frau xxx angab, dass xxx sie bedroht habe, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass er die Asylunterkunft verlassen müsse. Danach habe er mit einem Feuerlöscher auf ihren Pkw eingeschlagen und diesen schwer beschädigt. Herr xxx gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihn mit den Worten: „Ich bringe mich selber oder einen von euch um, wenn ich die Unterkunft verlassen muss“, bedroht habe. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx der Bericht des Bezirkspolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion xxx, vom 30.5.2017, GZ: xxx, übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer, Herrn xxx, ausgesprochen wurde. Das Beginn des Betretungsverbotes ist mit 30.5.2017, 13.30 Uhr, angegeben und der räumliche Schutzbereich betrifft das Anwesen xxx. Aus dem Bericht vom 30.5.2017 geht weiters hervor, dass Frau xxx angab, dass xxx sie bedroht habe, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass er die Asylunterkunft verlassen müsse. Danach habe er mit einem Feuerlöscher auf ihren Pkw eingeschlagen und diesen schwer beschädigt. Herr xxx gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihn mit den Worten: „Ich bringe mich selber oder einen von euch um, wenn ich die Unterkunft verlassen muss“, bedroht habe. Des Weiteren wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx der Beschluss des BG xxx über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO vom 23.6.2017, Zahl: xxx, übermittelt (gefährdete Parteien
- xxx,
- xxx; Gegner der gefährdeten Partei: xxx), in welcher ausgeführt wird wie folgt:Des Weiteren wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx der Beschluss des BG xxx über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO vom 23.6.2017, Zahl: xxx, übermittelt (gefährdete Parteien
- xxx,
- xxx; Gegner der gefährdeten Partei: xxx), in welcher ausgeführt wird wie folgt: „BESCHLUSS: Einstweilige Verfügung
- Dem Antragsgegnerwird der Aufenthalt an folgenden Orten und im Umkreis von 50 m verboten:
- Dem Antragsgegnerwird der Aufenthalt an folgenden Orten und im Umkreis von , 50 m verboten: a) Der Arbeitsplatz der Antragsteller, das Flüchtlingsreferat xxx in der xxx samt dazugehöriger Liegenschaft (gesamtes Gebäude, eingezäunter Gartenbereichk, Parkplatz, gesamte Büroräumlichkeiten im ersten Stock). b) Das Asylquartier in xxx samt dazugehöriger Liegenschaft (gesamtes Gebäude, Parkplätze, angrenzender Schotterplatz, Grünflächen, Kräutergarten). c) Das Asylquartier in xxx samt dazugehöriger Liegenschaft (gesamtes Gebäude, kleiner Parkplatz davor, Grünfläche und Garten).
- Dem Antragsgegner wird aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden.
- Die Einstweilige Verfügung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten.
- Mit dem Erstvollzug der einstweiligen Verfügung gemäß Punkt 1.) dieses Beschlusses wird der hg Gerichtsvollzieher, mit allfälligen Folgevollzügen die LPD xxx und die BH xxx durch die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragt, dies jeweils auf Ersuchen durch die Antragsteller.“ II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und hat seit 22.12.2015 Leistungen aus der Grundversorgung gemäß K-GrvG bezogen. Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2015 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer ist seit 29.6.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 30.5.2017 hat der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbetreuer Herrn xxx mit den Worten: „Ich bringe mich selber oder einen von euch um, wenn ich die Unterkunft verlassen muss“ bedroht. Weiters hat der Beschwerdeführer am 30.5.2017 die Flüchtlingsbetreuerin Frau xxx bedroht, nachdem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er die Asylunterkunft verlassen muss. Danach hat der Beschwerdeführer mit einem Feuerlöscher auf ihren Pkw eingeschlagen und diesen schwer beschädigt. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.5.2017 um 13.30 Uhr gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot (§ 38a SPG) ausgesprochen, wobei als räumlicher Schutzbereich das Anwesen xxx, im Bericht vom 30.5.2017, Zahl: xxx, angegeben ist. Am 30.5.2017 hat der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbetreuer Herrn xxx mit den Worten: „Ich bringe mich selber oder einen von euch um, wenn ich die Unterkunft verlassen muss“ bedroht. Weiters hat der Beschwerdeführer am 30.5.2017 die Flüchtlingsbetreuerin Frau xxx bedroht, nachdem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er die Asylunterkunft verlassen muss. Danach hat der Beschwerdeführer mit einem Feuerlöscher auf ihren Pkw eingeschlagen und diesen schwer beschädigt. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.5.2017 um 13.30 Uhr gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot (Paragraph 38 a, SPG) ausgesprochen, wobei als räumlicher Schutzbereich das Anwesen xxx, im Bericht vom 30.5.2017, Zahl: xxx, angegeben ist. Das von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnete Betretungsverbot wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß § 38a Abs. 6 SPG überprüft und festgestellt, dass die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig war und alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 38a (2-4) SPG durchgeführt wurden. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat das Betretungsverbot bestätigt und ausgeführt, dass entscheidend für die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes der Umstand war, dass im Falle einer Aufhebung keinesfalls ein gefährlicher Angriff gegen die gefährdeten Personen xxx und xxx, beide Flüchtlingsbetreuer, auszuschließen gewesen wäre. Das von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnete Betretungsverbot wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG überprüft und festgestellt, dass die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig war und alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 38 a, (2-4) SPG durchgeführt wurden. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat das Betretungsverbot bestätigt und ausgeführt, dass entscheidend für die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes der Umstand war, dass im Falle einer Aufhebung keinesfalls ein gefährlicher Angriff gegen die gefährdeten Personen xxx und xxx, beide Flüchtlingsbetreuer, auszuschließen gewesen wäre. Weiters wurde vom Bezirksgericht xxx am 23.6.2017, zu Zahl: xxx, eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO gegen den Beschwerdeführer erlassen. Weiters wurde vom Bezirksgericht xxx am 23.6.2017, zu Zahl: xxx, eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO gegen den Beschwerdeführer erlassen. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, in welchen Einsicht genommen wurde sowie die von der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelten Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot gemäß § 38a SPG und das E-Mail der belangten Behörde vom 29.11.2017 samt Anlagen.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, in welchen Einsicht genommen wurde sowie die von der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelten Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG und das E-Mail der belangten Behörde vom 29.11.2017 samt Anlagen. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, der zum Ausspruch des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG geführt hat, im Beschwerdeschriftsatz nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, der zum Ausspruch des Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG geführt hat, im Beschwerdeschriftsatz nicht. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006 idgF, LGBl. 71/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, idgF, Landesgesetzblatt 71 aus 2016, lauten wie folgt: § 2 Abs. 2 und 3 lit. a Kärntner Grundverkehrsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Litera a, Kärntner Grundverkehrsgesetz – K-GrvG idgF lautet:
(2)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3)Schutzbedürftig sind
- a)Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. § 3 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 3, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet: Die Grundversorgung umfasst:
- a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
- b)Versorgung mit angemessener Verpflegung,
- c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
- d)Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
- e)Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
- f)Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
- g)Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
- h)Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
- i)Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
- j)Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
- k)Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
- l)Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
- m)Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
- n)Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2)Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3)Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
(3a)Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
(4)Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 7 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(4)Bei Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 7, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(5)Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7)Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(7)Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8)Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(8)Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren. § 5a Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 5 a, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
- eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
- den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
- innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
- den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
- durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
(2)Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3)Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(3)Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins, § 9 Abs. 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet: Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Unstrittig ist, dass gegen den Beschwerdeführer am 30.5.2017 um 13.30 Uhr ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesprochen wurde, worin als räumlicher Schutzbereich das „Anwesen xxx“ festgelegt wird. Aus dem Bericht des Bezirkspolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion xxx, vom 30.5.2017, Zahl: xxx, folgt, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbetreuer xxx mit den Worten: „Ich bringe mich selber oder einen von euch um, wenn ich die Unterkunft verlassen muss“ bedroht hat. Weiters hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingshelferin xxx bedroht, nachdem sie ihm mitgeteilt hat, dass er die Asylunterkunft verlassen muss. Danach hat er mit einem Feuerlöscher auf ihren Pkw eingeschlagen und diesen schwer beschädigt. Dieser Sachverhalt liegt dem ausgesprochenen Betretungsverbot gemäß § 38a SPG zugrunde. Dieser Sachverhalt, der zum Betretungsverbot gemäß § 38a SPG geführt hat, wird vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.Unstrittig ist, dass gegen den Beschwerdeführer am 30.5.2017 um 13.30 Uhr ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesprochen wurde, worin als räumlicher Schutzbereich das „Anwesen xxx“ festgelegt wird. Aus dem Bericht des Bezirkspolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion xxx, vom 30.5.2017, Zahl: xxx, folgt, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbetreuer xxx mit den Worten: „Ich bringe mich selber oder einen von euch um, wenn ich die Unterkunft verlassen muss“ bedroht hat. Weiters hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingshelferin xxx bedroht, nachdem sie ihm mitgeteilt hat, dass er die Asylunterkunft verlassen muss. Danach hat er mit einem Feuerlöscher auf ihren Pkw eingeschlagen und diesen schwer beschädigt. Dieser Sachverhalt liegt dem ausgesprochenen Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG zugrunde. Dieser Sachverhalt, der zum Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG geführt hat, wird vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot bestätigt. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 5 K-GrvG können Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet. Dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde […] Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist […] oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 5, K-GrvG können Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet. Dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde […] Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist […] oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt. Der Gesetzgeber legt mit der demonstrativen Aufzählung im § 5a Abs. 1 Z 5 K-GrvG bereits bestimmte Tatsachen fest, wann durch das Verhalten eines Fremden die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet wird; Dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG 1991 ist oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.Der Gesetzgeber legt mit der demonstrativen Aufzählung im Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 5, K-GrvG bereits bestimmte Tatsachen fest, wann durch das Verhalten eines Fremden die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet wird; Dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 ist oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt. Die im § 5 Abs. 1 Z 5 K-GvrG angeführte bestimmte Tatsache, nämlich dass der Fremde Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG 1991 ist, trifft auf den Beschwerdeführer zu und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet hat. Die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, K-GvrG angeführte bestimmte Tatsache, nämlich dass der Fremde Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 ist, trifft auf den Beschwerdeführer zu und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Einstellung der Leistungen aus der Grundversorgung vorgenommen. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war zu berichtigen, da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf § 13 Abs. 2 VwGVG und nicht auf § 64 Abs. 2 AVG zu stützen ist. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war zu berichtigen, da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und nicht auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG zu stützen ist. Zum Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist festzustellen, dass im Beschwerdeschriftsatz keine Gründe vorgetragen werden, die den Ausspruch der belangten Behörde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, in Zweifel ziehen können. Vielmehr ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass von der belangten Behörde die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht aberkannt wurde, da nur so sichergestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in einer Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, insbesondere durch sein Verhalten Flüchtlingsbetreuer gefährdet werden. Da das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer am 29.6.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, liegen die Voraussetzungen auf Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung nach dem K-GrvG gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a K-GrvG nicht mehr vor.Da das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer am 29.6.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, liegen die Voraussetzungen auf Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung nach dem K-GrvG gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, K-GrvG nicht mehr vor. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen, da der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1034.4.2017