RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-162/18/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, gegen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.08.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als die Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes neu mit 1. März 2018 (ursprünglich: 01.06.2016) bestimmt wird II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit der Eingabe vom 12.05.2014 suchte die xxx AG, vertreten durch xxx, um die Baubewilligung betreffend die Revitalisierung des Stadls auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, an. Mit dem Bescheid vom 18.06.2014 wurde der Bauwerberin xxx AG die Baubewilligung für die Revitalisierung des Stadls auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Mit dem Bescheid vom 12.11.2014 trug der Bürgermeister der Gemeinde xxx der xxx AG, als Inhaberin der Baubewilligung vom 18.06.2014, Zahl: xxx, in Bezug auf die Baulichkeit auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Folgendes auf: - Entweder nachträglich innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben (Errichtung eines Bades/eines WC´s mit der erforderlichen Sanitärinstallation anstelle des eingereichten und baubehördlich genehmigten Lagerraumes im Zubau an der Rückseite des Objektes, Errichtung einer Schlafstelle, Errichtung eines Pfauengeheges) anzusuchen, oder - innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen des rechtmäßigen Zustand durch vollumfängliche Herbeiführung/Umsetzung der mit Baubescheid vom 18.06.2014 genehmigten baulichen Maßnahmen herzustellen. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016 hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 der xxx GmbH sowie xxx jeweils als Grundeigentümern aufgetragen, bis spätestens 01.06.2016 den rechtmäßigen Zustand durch vollständige Entfernung des konsenslos errichteten überdachten Zubaus einschließlich Werbetafel und Betonfundamenten im Böschungsbereich des xxx im östlichen Anschluss an den versetzten Heuschober auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, herzustellen. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016 hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 der xxx GmbH sowie xxx jeweils als Grundeigentümern aufgetragen, bis spätestens 01.06.2016 den rechtmäßigen Zustand durch vollständige Entfernung des konsenslos errichteten überdachten Zubaus einschließlich Werbetafel und Betonfundamenten im Böschungsbereich des xxx im östlichen Anschluss an den versetzten Heuschober auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, herzustellen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der Bauverhandlung vom 22.03.2016 betreffend das Bauvorhaben „Revitalisierung Stadl“ festgestellt worden sei, dass im Anschluss an den zur Bewilligung beantragen „Stadl 2“ ostseitig in Richtung des xxx im Böschungsbereiches ein überdachter Zubau (ausragende Terrasse mit ca. 25 m² Grundfläche bzw. einer Gesamthöhe von weiter über 3,5
- m)sowie eine Werbetafel mit Betonfundamenten errichtet worden sei. Für diese Baulichkeit würde es keine entsprechende Baubewilligung geben. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob die xxx GmbH rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens davon ausgegangen seien, dass es sich um ein nicht bewilligungspflichtigtes Vorhaben handeln würde, zumal die ausragende Terrasse das in der Bestimmung § 7 Kärntner Bauordnung 1996 festgelegte Ausmaß von 25 m² nicht überschreiten würde. Weiters sei in Bezug auf das Höhenmaß von 3,50 m das Gelände bzw. die Befestigungsebene zu berücksichtigen und könne die tatsächlich gemessene Höhe des Bauvorhabens daher nicht voll angerechnet werden. Die gegenständliche Werbetafel würde in einem Winkel von nur 10 Grad zur Befestigungsebene stehen. Weiters sei im vorliegenden Fall eine maßstabsgerechte Ermittlung der roten Gefahrenzone sowie der Flächenwidmungsgrenze nicht möglich. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob die xxx GmbH rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens davon ausgegangen seien, dass es sich um ein nicht bewilligungspflichtigtes Vorhaben handeln würde, zumal die ausragende Terrasse das in der Bestimmung Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 festgelegte Ausmaß von 25 m² nicht überschreiten würde. Weiters sei in Bezug auf das Höhenmaß von 3,50 m das Gelände bzw. die Befestigungsebene zu berücksichtigen und könne die tatsächlich gemessene Höhe des Bauvorhabens daher nicht voll angerechnet werden. Die gegenständliche Werbetafel würde in einem Winkel von nur 10 Grad zur Befestigungsebene stehen. Weiters sei im vorliegenden Fall eine maßstabsgerechte Ermittlung der roten Gefahrenzone sowie der Flächenwidmungsgrenze nicht möglich. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2016, GZ: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung der xxx GmbH als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben aufgrund der Ausmaße sowie der nötigen bautechnischen Erkenntnisse baubewilligungspflichtig im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 sei. Zudem würde sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben in der roten Gefahrenzone befinden. Gegen diesen Bescheid erhob die xxx GmbH rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin inhaltlich im Wesentlichen aus, dass sowohl der Verlauf der roten Gefahrenzone als auch jener der Widmungsgrenze im gegenständlichen Fall nicht eindeutig bestimmt werden könnten, weshalb die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid fehlen würde. Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass die überdachte Terrasse nicht eine überbaute Fläche von 25 m² aufweisen würde, sondern 9,10 m². Mit der Eingabe vom 11.01.2017 legte die Gemeinde xxx den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Dem bautechnischen Gutachten vom 30.05.2017 ist Folgendes zu entnehmen: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Betreff: Zahl: xxx xxx GmbH Beseitigung eines überdachten Zubaues samt Werbetafel mit Betonfundamenten auf den Parz. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx; 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: • Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 31.03.2016, GZ: xxx, • Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.08.2016, GZ: xxx, • Vermessungsurkunde des Ziviltechnikerbüro xxx, vom 14.12.2015, Teilung der Grundstücke xxxund 1311/6, • Tektur-Lageplan (Revitalisierung Stadl, xxx) vom 26.02.2015, PINr.: xxx, • Teilbebauungsplan xxx, zeichnerische Darstellung vom 25.06.2015 (Beschluss des Gemeinderates vom 23.06.2015). 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1. Welche Abmessungen weist der gegenständliche Zubau auf? 2. Welche Abmessungen weist die gegenständliche Werbetafel einschließlich Betonfundamenten auf? 3. Welche Widmung weist der gegenständliche Standort auf? Befund: Beim gegenständlichen Vorhaben (Zubau) handelt es sich um eine überdachte Terrasse die im Nahbereich zum nördlichen Nachbargrundstück Nr. xxx, durch Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, beide in xxx situiert ist. Westseitig reicht die Traufe der Terrassenüberdachung parallelverlaufend bis an die Dachtraufe des ebendort bestehenden Gebäudes (Stadl 2 und Freigehege) heran. Nach Osten hin entwickelt sich die Terrasse über die Geländeabrisskante hinaus und wird diese über eine Steherkonstruktion im steil zum xxx abfallenden Gelände auf Natursteinen und Fels bzw. die Abstützung an der östlichen Gebäudeecke auf einen im Hang situierten Schacht gegründet. Dieser nach oben offene Schacht ist in eine nach Norden hin ausgerichtete ca. 1,00 m hohe Stützmauer eingebunden. Konstruktiv handelt es sich bei der gegenständlichen überdachten Terrasse um eine eigenständige Holztragkonstruktion mit Satteldach und Bretterdeckung. Der absturzgefährdete Bereich der Terrasse wird mit einer ca. 1,20 m hohen Bretterwand abgesichert. An der über die Geländekante hinaus gebauten nordöstlichen Außenseite der überdachten Terrasse befindet sich eine über die gesamte Breite der Außenwand reichende Werbetafel, die direkt an die Terrassenkonstruktion montiert ist und somit keine eigenständige Gründung (Fundierung) aufweist. Stellungnahme: Ad 1 Wie bereits einleitend angeführt, handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine über die bestehende Geländeabrisskante hinausgebaute überdachte Terrasse. Der aus Holzdielen bestehende Terrassenboden ist ab der Geländeabrisskante eingebaut und wird über eine Holzsteherkonstruktion direkt im darunter steil zum xxx abfallenden felsigen Gelände gegründet, wobei die Fundierung an der östlichen Terrassenecke über das Mauerwerk des darunter situierten Betonschachtes erfolgt. Die Überdachung der Terrasse besteht aus einem Satteldach mit Bretterdeckung, die von einer allseits offenen und im Absturzbereich mit einer ca. 1,20 m hohen Bretterbeplankung versehenen Holzsteherkonstruktion getragen wird. Festzuhalten ist, dass für das gegenständliche Vorhaben keine planlichen Aktenunterlagen vorgefunden werden konnten. Nach Rücksprache mit der Baubehörde wurde mitgeteilt, dass dahingehend keine planlichen Unterlagen vorliegen. Demzufolge kann im Hinblick auf eine Angabe von Abmessungen der überdachten Terrasse nicht von konkreten PIanmaßen, sondern nur von Naturabmessungen, die im Zuge eines Ortsaugenscheines vom 11.05.2017 annähernd festgestellt wurden - ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung der so festgestellten "Abmessungen" ergibt sich eine durch die Holztragkonstruktion begrenzte Grundfläche der überdachten Terrasse von ca. 10,50 m². Die Dachüberstände betragen an der westlichen Traufe bis zur ebendort bestehenden Dachtraufe des „Stadls 2", ca. 1,05 m und an der gegenüberliegenden östlichen Traufe, die über das abfallende Gelände hinausragt, zwischen 0,70 m und 0,80 m. Die durch den westlichen Dachvorsprung der Terrassenüberdachung überdeckte Grundfläche beträgt ca. 7,25 m², die jedoch nicht in die Grundfläche der Terrasse mit einberechnet wurde, da der genannte Dachvorsprung das für untergeordnete Bauten im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c festgelegte Maß von 1,30 m nicht überschreitet. Die durch den westlichen Dachvorsprung der Terrassenüberdachung überdeckte Grundfläche beträgt ca. 7,25 m², die jedoch nicht in die Grundfläche der Terrasse mit einberechnet wurde, da der genannte Dachvorsprung das für untergeordnete Bauten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, festgelegte Maß von 1,30 m nicht überschreitet. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist festzuhalten, dass diese nach der Kärntner Rechtslage grundsätzlich vom angrenzenden Gelände zu messen ist. (VwGH 2008/05/0073 vom 28.10.2008). Wie vor angeführt, entwickelt sich die gegenständliche überdachte Terrasse nach Osten über die Geländeabrisskante und dem steil abfallenden Gelände hinaus, wodurch der östliche Bauteil der Terrasse, gegenüber dem Terrassenniveau um ca. 3,97 m tiefer liegenden, fundiert ist. Die Höhe der Terrassenüberdachung, gemessen ab OK Terrassenniveau beträgt ca. 2,65 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe der gegenständlichen baulichen Anlage ab dem angrenzenden Gelände von ca. 5,62 m (3,97 m + 2,65 m). Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass die gegenständliche überdachte Terrasse eine Fläche von ca. 10,52 m² und eine Gesamthöhe von ca. 5,62 m aufweist. Ad 2) Die eingangs angesprochene Werbetafel stellt eine mit Holzbalken umrahmte Bretterschalfläche im Ausmaß von 13,00 m² (5,00 m x 2,60
- m)dar, die direkt an der ostseitigen Holztragkonstruktion der überdachten Terrasse montiert und somit kraftschlüssig mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verbunden ist. Eine eigene Fundierung dieser Werbetafel besteht demzufolge nicht und ist eine solche auch nicht erforderlich. Ad 3) Der Standort für die überdachte Terrasse ist durch das Heranbauen derselben an die ebendort bestehende bauliche Anlage ("Stadl 2 und Freigehege") bestimmt, wobei hierfür eine geometrische Aufnahme über die Situierung nicht festgestellt werden konnte. In dem, dem Bauakt beiliegenden Tektur-Lageplan für die "Revitalisierung Stadl, xxx", vom 26.02.2015 (Plan Nr. xxx), ist jedoch die örtliche Lage des „Stadl 2 und Freigehege" unter Angabe von Abständen zum „Stadl 1" planlich ausgewiesen. Dahingehend konnte in natura zu den bemaßten Abständen zwischen "StadI 1" und „Stadl 2 und Freigehege" festgestellt werden, dass Maßabweichungen von ca. 0,30 m bis 0,50 m gegenüber den PIanmaßen des nach Norden ausgerichteten Bauteils „Stadl 2" bestehen. Dahingehend ist festzuhalten, dass die der planlichen Maßangabe (Abstände) zugrunde gelegten Messpunkte an den genannten Objekten nicht konkret nachvollziehbar sind (vorspringender Sockel bzw. überkreuzte Eckausbildung der Blockwand). Gleichzeitig würde -. wie sich aus der nachstehend angeführten Lagesituation ableiten lässt - auch eine eventuelle geringfügig veränderte Lage des „Stadl 2" (nach Osten hin) zu keiner wesentlich geänderten Situation gegenüber dem Verlauf der Widmungsgrenzen am Standort der überdachten Terrasse führen. Demzufolge wurde für die weitere Beurteilung der Widmung am gegenständlichen Standort von der durch den Tektur-Lageplan für die "Revitalisierung Stadl, xxx" ausgewiesenen Situierung des „Stadl 2 und Freigehege" ausgegangen. Dem Tektur-Lageplan für die "Revitalisierung Stadl, xxx" kann entnommen werden, dass die bauliche Anlage ("Stadl 2 und Freigehege") direkt an der, vor der Teilung der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, rechtswirksamen nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, heranreicht bzw. diese geringfügig - durch Überbauung - nach Norden hin überschreitet. Ebenso geht aus dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan hervor, dass die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eine bis an die vorgenannte nördliche Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, reichende „Bauland-Kurgebiet" Widmung aufweist und sich diese ab der westlichen Grundstücksgrenze in einer Breite von ca. 26,10 m (aus KAGIS) nach Osten hin erstreckt. Davon ausgehend ist erkennbar, dass der "Stadl 2 und Freigehege" im nordöstlichen Randbereich der vorgenannten Baulandwidmung situiert ist. Im Zuge der Teilung der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, wurde die Parzelle Nr. xxx, nach Norden hin erweitert und zwar wurde der Grenzverlauf westseitig um 1,75 m und ostseitig um 5,90 m verschoben. Gleichzeitig wurde aus dem nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, die neue Parzelle Nr. xxx, herausgeteilt, die nunmehr mit einer Breite von 23,28 m an die durch die Teilung in ihrer Lage veränderte nördliche Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, anschließt. Die mit der ursprünglichen Lage der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, idente Widmungsgrenze ("Bauland-Kurgebiet") blieb - soweit dies aus der vorliegenden Aktenlage hervorgeht - von dieser Grundstücksteilunq und der damit bewirkten flächenmäßigen Erweiterung nach Norden hin unberührt. Daraus ist aus ha. Sicht ablesbar, dass die nach Norden hin erfolgten Flächenerweiterungen der nunmehrigen Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, keine Baulandwidmung aufweisen. Bei dem am 11.05.2017 durchgeführten Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche überdachte Terrasse ostseitig an den "Stadl 2" angebaut ist und diesen mit einem Teilbereich in Richtung Norden überragt. Wie bereits vor beschrieben, ist der "StadI 2" direkt an die nördliche Grundstücksgrenze (Grenzverlauf vor der Grundstücksteilung) zum Nachbargrundstück Parzelle Nr. xxx, die gleichzeitig die Widmungsgrenze für das Bauland nach Norden hin darstellt, angebaut bzw. wird diese Grenze geringfügig überschritten. In Ermangelung planlicher und lagemäßiger Darstellungen der überdachten Terrasse wurden die wesentlichen Abmessungen und die Situierung derselben vor Ort, ohne konkrete Vermessung, erhoben und der lageplanlichen Darstellung des "Stadl 2" gegenüber gestellt. Die grundlegende Richtigkeit der planlich dargestellten Lage des "Stadl 2" im Tektur-Lageplan für die "Revitalisierung Stadl, xxx" vorausgesetzt, ist demzufolge erkennbar, dass die überdachte Terrasse den bereits an der nördlichen Baulandwidmungsgrenze liegenden „Stadl 2" mit einem Teilbereich nach Norden hin, auf die durch die Grundstücksteilung erweiterte, jedoch nicht als Bauland gewidmeten Fläche überragt. Ausgehend von der vor angeführten, auf die Lage des „Stadl 2" bezogenen Situierung und der Richtigkeit des aus den Aktenunterlagen zu entnehmenden Grenzverlaufes der Baulandwidmung am gegenständlichen Standort sowie abgesehen von der genauen örtlichen Lage der gegenständlichen überdachten Terrasse - diese könnte nur durch einen hierfür zuständigen Sachverständigen aus dem Vermessungswesen ermittelt werden - kann aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass die überdachte Terrasse mit einem Teilbereich außerhalb der Baulandwidmung zu liegen kommt.“ II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführer xxx GmbH ist Eigentümerin der Parz.Nr. xxx. Eigentümer der Parz.Nr. xxx, ist xxx. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben stellt eine überdachte Terrasse, die im Nahbereich zum nördlichen Grundstück xxx, durch Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, errichtet wurde. Westseitig reicht die Traufe der Terrassenüberdachung parallel verlaufend bis an die Dachtraufe des dort bestehenden Gebäudes (Stadl 2 und Freigehege) heran. Nach Osten entwickelt sich die Terrasse über die Geländeabrisskante hinaus und wird diese über eine Steherkonstruktion im steil zum xxx abfallenden Gelände auf Natursteinen und Fels bzw. die Abstützung an der östlichen Gebäudeecke auf einen im Hang situierten Schacht gegründet. Dieser nach oben offene Schacht ist in eine nach Norden hin ausgerichtete ca. 1 m hohe Stützmauer eingebunden. Die gegenständliche überdachte Terrasse stellt eine eigenständige Holzkonstruktion mit Satteldach und Bretterdeckung dar. An der über die Geländekante hinaus gebauten nördlichen Außenseite der überdachten Terrasse befindet sich eine über die gesamte Breite der Außenwand reichende Werbetafel, die direkt an die Terrassenkonstruktion montiert ist und keine eigenständige Gründung (Fundierung) aufweist. Die überdachte Terrasse weist eine Grundfläche von ca. 10,5 m² und eine Gesamthöhe ab dem angrenzenden Gelände von ca. 5,62 m auf. Die zuvor genannte Werbetafel weist ein Flächenausmaß von 13 m² auf. Die gegenständliche Baulichkeit ist so situiert, dass sie in einem Ausmaß von zumindest 25 % auf einer Fläche zu liegen kommt, die die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ aufweist. Dieser Teilbereich ist von der gesamten Baulichkeit nicht trennbar. Eine Baubewilligung für die zuvor beschriebene Baulichkeit wurde bislang nicht erteilt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen zum Umfang und zum Ausmaß der gegenständlichen baulichen Anlage konnten im insoweit vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 30.05.2017 entnommen werden. Dieser Amtssachverständige hat auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Ortsaugenscheines die Abmessungen der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit ermittelt und diese in einen Plan (Beilage ./A der Verhandlungsschrift von 21.08.2017) übertragen. Auch dem im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Foto ist ersichtlich, dass die gegenständliche Baulichkeit über eine Geländekante hinausragt. Zur Frage der Widmung der gegenständlichen Grundfläche hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 30.05.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass die Widmungsgrenze („Bauland-Kurgebiet“) ident mit der jemals gegebenen nördlichen Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx, war. Aufgrund der Tatsache, dass sich der „Stadl 2“ unmittelbar im Nahbereich der ehemals bestehenden Grundstücksgrenze zwischen den Parz.Nr. xxx und xxx, die gleichzeitig die Widmungsgrenze darstellt, befindet und die gegenständliche Baulichkeit unmittelbar nordöstlich anschließt, ist die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen nachvollziehbar, wonach die verfahrensgegenständliche Baulichkeit zumindest in einem Teilbereich auf einer Fläche zu liegen kommt, die die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ aufweist. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten (auszugsweise): § 17 Anzuwendendes RechtParagraph 17, Anzuwendendes Recht „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsge-richt selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF haben (auszugsweise) folgenden Inhalt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF haben (auszugsweise) folgenden Inhalt: § 6 BaubewilligungspflichtParagraph 6, Baubewilligungspflicht „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; …“ § 7 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche AufträgeParagraph 7, Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge „
(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
- a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; …
- q)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;“ § 36 Herstellung des rechtmäßigen ZustandesParagraph 36, Herstellung des rechtmäßigen Zustandes „
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“„
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kärntner Bauordnung 1996 ist unter dem Begriff „bauliche Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. dazu VwGH 21.10.2009, Zahl: 2006/10/0251). Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kärntner Bauordnung 1996 ist unter dem Begriff „bauliche Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche dazu VwGH 21.10.2009, Zahl: 2006/10/0251). Dass es sich im gegenständlichen Fall um eine bauliche Anlage handelt, liegt auf der Hand, zumal es sich im gegenständlichen Fall um eine überdachte Terrasse handelt, die lagemäßig so ausgeführt wurde, dass sie sich an einer Geländeabrisskante befindet sind daher jedenfalls statische Kenntnisse für deren Errichtung erforderlich. Aufgrund der ostseitig gegebenen Höhe von ca. 5,62 m überschreitet diese Baulichkeit das bewilligungsfreie Höhenausmaß von 3,5 m, weshalb von einer Baubewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht mehr darauf an, dass die Fläche 10,5 m² beträgt und das Flächenmaß des § 7 einhält, es genügte, dass ein Tatbestandselement – hier die Höhe – nicht eingehalten wird, weshalb die Baubewilligungsfreiheit nach § 7 Abs. 1 K-BO 1996 nicht vorliegt.Aufgrund der ostseitig gegebenen Höhe von ca. 5,62 m überschreitet diese Baulichkeit das bewilligungsfreie Höhenausmaß von 3,5 m, weshalb von einer Baubewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht mehr darauf an, dass die Fläche 10,5 m² beträgt und das Flächenmaß des Paragraph 7, einhält, es genügte, dass ein Tatbestandselement – hier die Höhe – nicht eingehalten wird, weshalb die Baubewilligungsfreiheit nach Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 nicht vorliegt. Die gegenständliche Baulichkeit kommt zumindest teilweise auf einer Grundfläche zu liegen, die die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ aufweist. Entsprechend der Bestimmung § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ist das Grünland – unbeschadet der Regelungen des Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, für eine Nutzung als Grünland das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 5, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ist das Grünland – unbeschadet der Regelungen des Absatz 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, für eine Nutzung als Grünland das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt. Bei der gegenständlichen Baulichkeit handelt es sich unzweifelhaft um keinen landwirtschaftlichen Zweckbau. Auch handelt es sich um keine Baulichkeit die typischerweise im Grünland (Abs. 7 und 8) errichtet wird, weshalb im gegenständlichen Fall der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht und die Möglichkeit nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, nicht einzuräumen war. Bei der gegenständlichen Baulichkeit handelt es sich unzweifelhaft um keinen landwirtschaftlichen Zweckbau. Auch handelt es sich um keine Baulichkeit die typischerweise im Grünland (Absatz 7 und 8) errichtet wird, weshalb im gegenständlichen Fall der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht und die Möglichkeit nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, nicht einzuräumen war. VI. Ergebnis: römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Die Korrektur des Spruches hatte aufgrund des Umstandes zu erfolgen, dass die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes neu gefasst werden musste, wozu auch das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist (vgl. zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Die Korrektur des Spruches hatte aufgrund des Umstandes zu erfolgen, dass die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes neu gefasst werden musste, wozu auch das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist vergleiche zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.162.18.2017