Obsah (6)
§ 50§ 45§ 52§ 6§ 38Art 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1917/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 50und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vom 29.09.2017 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.08.2017, Zahl: xxx, womit ihm eine Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung (K-BO), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, angelastet wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2017,
Paragraph 50 und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.08.2017, Zahl: xxx, a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber Herrn xxx wird
§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) Das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber Herrn xxx wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) e i n g e s t e l l t. III.römisch drei. Dem Beschwerdeführer werden
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dem Beschwerdeführer werden
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. IV.römisch vier. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.08.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben mit Tatzeitraum 2001 bis zum 25.4.2017 auf den Parzellen Nrxxx und xxx, KG xxx, ein Gebäude im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach errichten und damit ausführen lassen, ohne hierfür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 lit a Z 1 iVm § 6 lit a Kärntner Bauordnung (K-BO) idgF verletzt, weshalb über ihn
§ 50Abs.
1 lit a Z 1 K-BO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung (K-BO) idgF verletzt, weshalb über ihn
Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.08.2017, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.09.
- In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafbehörde Ableitungen aus nicht klar definierten Grundlagen und Angaben gemacht habe und daher sei gegen ihren Schuldspruch Beschwerde einzubringen. Die Grundlagen des Vorwurfs der Verwaltungsübertretung durch das Amt beruhe auf Annahmen, Ableitungen und verwende ungenaue Aussagen. Der erste Punkt sei der genannte Tatzeitraum „2001 bis 25.4.2017“ sei willkürlich und unbelegt vom Amt zugrunde gelegt worden. Der zweite Punkt der Beschwerdeführer sei der Errichter des „Hauptgebäudes“ auf der Parzelle xxx sei ebenfalls willkürlich und unbelegt vom Amt zugrunde gelegt worden. Der dritte Punkt sei, nicht der Beschwerdeführer sondern sein Vater habe seinerzeit mit der Baubehörde bzw. dem damaligen AL xxx, Kontakt aufgenommen, nicht wie im Schreiben der Gemeinde vom 26.07.2017 niedergeschrieben, der Beschwerdeführer, womit die Gemeinde schon die falsche Frage in der genannten (nicht belegten Kontaktaufnahme) gestellt habe. Also nicht der Beschwerdeführer sondern sein Vater habe Rücksprache gehalten, da auch er die Wiedererrichtung vorgenommen habe. Dafür habe er natürlich keine Belege, aber in diesem Sinne wäre ihm die Angelegenheit von seiner Mutter bestätigt worden. Die Verantwortlichkeit für historische Tätigkeiten bzw. nicht von ihm beauftragten Tätigkeiten, besonders bevor er Eigentümer gewesen sei, weise er zurück. Sehr wohl sei aber eine Verantwortlichkeit und Säumigkeit der Baubehörde, aus seiner Sicht, zu zwei Zeitpunkten gegeben. Der erste Zeitpunkt, der Brand im Jahr 1999 des Gebäudes xxx wäre allgemein bekannt gewesen und die Wiedererrichtung sei offen und vermeintlich mit Konsens gemacht worden, der fehlende Konsens hätte durch die Gemeinde im Sinne von Bürgernähe benannt werden sollen. Der zweite Zeitpunkt sei im direkten Zusammenhang mit der Mappenberichtigung im Jahr 2007 zu sehen, die auch die Parzelle xxx als ausgewiesenes Gebäude betroffen habe. Da die Baubehörde aber zu diesem Zeitpunkt kein konsenslos errichtetes Gebäude beanstandet habe musste der Beschwerdeführer 2007 als neuer Eigentümer davon ausgehen, dass alles seine Ordnung habe. Es sei keine Schutzbehauptung, sondern entspreche der damaligen Situation, dass nicht der Beschwerdeführer sondern sein Vater das Hauptgebäude wiedererrichtet habe. Zum Zeitpunkt der Mappenberichtigung hätte diese Angelegenheit noch mit seinem Vater (und ihm) nachbesprochen / geklärt werden können. Aus Laien- und Bürgersicht sei für ein Gebäude, das im Grundbuch als solches ausgewiesen werde ein Konsens als gegeben zu sehen! Sollte der Beschwerdeführer die Verantwortung für das historische Fehlen des Baubescheides / des Konsens übernehmen müssen, sehe er die gleiche Verantwortung für dieses Versäumnis bei der Gemeinde. Eine Vermischung von Sachverhalten könne nicht im Sinne der Beurteilung einer Verwaltungsübertretung seitens der Behörde sein. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung vermische die Errichtung des Hauptgebäudes und den Anbau einer Abstellfläche, der von der Baubehörde am 20.01.2017, als Zubau bezeichnet, bei einer Bauüberprüfung abgehandelt worden sei. Wegen der Vermischung von Tätigkeiten, Verantwortlichkeiten und willkürlichen Grundlagen bei den Vorwürfen zur Verwaltungsübertretung sei der Spruch der xxx Verwaltungsstrafrecht von ihm zurückzuweisen. Die Strafhöhe könne also auch in keinsterweise angemessen sein und müsse von ihm ebenfalls zurück gewiesen werden. Er möchte auch erwähnen, dass nun (28.8.2017) der Konsens hergestellt sei, für Hauptgebäude und Abstellplatz/Zubau, d.h. den Formalismen nach habe er das Gebäude 2017 im Konsens errichtet. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 09.10.2017, Zahl: xxx, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und führt darin aus, dass die Behörde ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht halte und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Weiters wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung selbst und für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Verwaltungsstrafanzeige der Gemeinde xxx vom 10.05.
- Aus der Anzeige ist zu entnehmen, dass am 20.01.2017 die Baubehörde der Gemeinde xxx eine Bauprüfung beim Nebengebäude des Herrn xxx, xxx, xxx, durchgeführt habe. Bei dieser sei festgestellt worden, dass im Jahre 1999 die alte Harpfe abgebrannt sei. In den Jahren 2000 bis 2001 wäre das Gebäude zur Gänze erneuert worden. Ausmaße des neuen Gebäudes: 13,10 m x 10,92 m bei einer Gesamthöhe von ca. 7,70 m. Die Gründung sei mittels Streifenfundamenten, ca. 40 x 60 cm, auf welchen die Holzkonstruktion befestigt sei, erfolgt. Zwischen den Streifenfundamenten sei ein Betonboden (Dicke ca. 20 cm) eingebaut. Die Wände seien mit sägerauhen Holzbrettern verschalt worden. Das Dach wäre als Satteldach ausgeführt worden. Dachdeckung – Betondachsteine hart. Herrn xxx wäre mit Schreiben vom 25.01.2017 aufgefordert worden, nachträglich innerhalb einer Frist von 2 Monaten (27.03.2017), die Baubewilligung unter Vorlage der entsprechenden Bauunterlagen zu beantragen. Am 14.03.2017 habe Herr xxx um eine großzügige Fristverlängerung für die Einreichung der Unterlagen ersucht. Seitens der Gemeinde xxx wäre ihm eine Fristverlängerung bis 28.04.2017 gewährt worden. Am 25.04.2017 habe Herr xxx nun den Bauantrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Holzschuppen“ angesucht. Der Bauwerber habe somit
§ 6lit a K-BO ein Gebäude errichtet bzw.
errichten lassen obwohl er nicht im Besitz einer Baubewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung gewesen sei. Übertretung nach § 50 Abs. 1 lit a,
- K-BO
- 13,10 m x 10,92 m bei einer Gesamthöhe von ca. 7,70 m. Die Gründung sei mittels Streifenfundamenten, ca. 40 x 60 cm, auf welchen die Holzkonstruktion befestigt sei, erfolgt. Zwischen den Streifenfundamenten sei ein Betonboden (Dicke ca. 20 cm) eingebaut. Die Wände seien mit sägerauhen Holzbrettern verschalt worden. Das Dach wäre als Satteldach ausgeführt worden. Dachdeckung – Betondachsteine hart. Herrn xxx wäre mit Schreiben vom 25.01.2017 aufgefordert worden, nachträglich innerhalb einer Frist von 2 Monaten (27.03.2017), die Baubewilligung unter Vorlage der entsprechenden Bauunterlagen zu beantragen. Am 14.03.2017 habe Herr xxx um eine großzügige Fristverlängerung für die Einreichung der Unterlagen ersucht. Seitens der Gemeinde xxx wäre ihm eine Fristverlängerung bis 28.04.2017 gewährt worden. Am 25.04.2017 habe Herr xxx nun den Bauantrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Holzschuppen“ angesucht. Der Bauwerber habe somit
Paragraph 6, Litera a, K-BO ein Gebäude errichtet bzw. errichten lassen obwohl er nicht im Besitz einer Baubewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung gewesen sei. Übertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera a,,
- K-BO
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.06.2017, Zahl: xxx, wurde gegenüber Herrn xxx verfahrensgegenständlicher Tatbestand zur Last gelegt. Als Beilage in Kopie ist die Anzeige angeführt. Mit Schriftsatz vom 15.06.2017 wurde der xxx vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zurückweise. Der angeführte § 6 K-BO 1996 idgF sei daher nicht anzuwenden! Rechtfertigung: Wie der Korrespondenz zu entnehmen sei (und den seinerzeitigen Medienberichten) sei im April 1999 das Gebäude auf Parzelle xxx umgangssprachlich von ihm „Harpfe“ genannt abgebrannt. Sein Vater, xxx, habe die Harpfe wiederaufgebaut. Als ehemaliger langjähriger Gemeinderat und Kenner der zuständigen Personen auf der Gemeinde habe er mit dem damaligen Amtsleiter Herrn xxx Rücksprache gehalten und mit dem Wiederaufbau begonnen. Der Wiederaufbau sei ohne Zeitdruck und auch mit umsichtiger Materialbeschaffung (Holz als Hauptmaterial) erfolgt. Sein Vater habe den Bau mit Mithilfe von Kameraden aus seiner Zeit als Zimmermann und Gemeinderat in Etappen durchgeführt. Diese Darstellung müsse als „überliefert“ angesehen werden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Wien tätig gewesen und nicht der Eigentümer der Liegenschaft in xxx. Erst später sei er Kärnten-Wien Wochenpendler geworden und habe das Haus xxx im Jahr 2011 begonnen umzubauen und Themen im Umfeld des Bauens, wie z.B. Bauausführung, Bauordnung zu tangieren. Damit zu einem anderen Blickpunkt auf das landwirtschaftliche Nebengebäude xxx. Was auch immer die Hintergründe, Beweggründe gewesen seien könne er nicht erklären, aus seiner Sicht sei er grundlos im Jahr 2007 vom Bürgermeister dahingehend angesprochen worden, dass sein ca. 100 Jahre altes, nun revitalisiertes Haus, auf die Gemeindestraße (ins öffentliche Gut) gewandert sei. Im Zuge der Vermessung und Mappenberichtigung, die er initiiert und bezahlt habe, habe er auch xxx vermessen und in den digitalen Kataster eintragen lassen. Über diesen Vorgang, bei dem nachgewiesen worden sei, dass – das öffentliche Gut auf seinen Grund gewandert sei, dem Flächentausch zu Gunsten der Gemeinde und der tatsächlichen Lage der Gebäude xxx, xxx und xxx gebe es einen Gemeinderatsbeschluss vom 17.07.2007 „Pkt. 6 Teilung bzw. Flächentausch xxx“. (Das Sitzungsprotokoll sei leider nicht korrekt, die Durchführung von ZT xxx schon). Es sei daher für ihn in keinster Weise nachvollziehbar und zu erwarten gewesen, dass mit dem Bauakt von xxx etwas nicht in Ordnung sein könnte oder sollte, womit auch der genannte Zeitraum im Schreiben nicht nachvollziehbar sei und als unrichtig anzusehen sei. In Bezug auf das Schreiben der Gemeinde vom 09.01.2017 „Anberaumung einer mündl. Verhandlung – Bauüberprüfung – Zubau beim Nebengebäude xxx am 20.01.2017“ und zum Schreiben der Gemeinde vom 10.05.2017 werde mit Nachdruck darauf verwiesen, wenn überhaupt etwas „festgestellt“ worden sei, dann nur der eine Punkt, dass die Abstellplatzüberdachung von der Gemeinde als Zubau angesehen werde und dass es auf der Gemeinde für das landwirtschaftliche Nebengebäude xxx keinen Bauakt gebe. Aus seiner Sicht sei für den Abstellplatz / Zubau § 7 K-BO 1996 idgF anzuwenden. Dieses Flugdach über den Abstellplatz habe er selbst, vermutlich, im Jahr 2010 im Herbst errichtet, weil er sich erinnere, dass sein Vater, als einen seiner letzten Spaziergänge, sich den Abstellplatz angesehen habe, bevor er im Mai 2011 an Krebs gestorben sei. Natürlich hätte er, jetzt rückblickend, trotz der Umstände nicht säumig sein sollen und dem § 7 K-BO folgend eine Baumeldung bei der Gemeinde einbringen sollen. Sein kooperatives Verhalten, im Interesse Aller zur Erfüllung des Regelwerks, am 25.04.2017, einen Bauantrag auf (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für einen Holzschuppen (incl. Abstellplatz/Zubau) eingebracht zu haben, werde hoffentlich nicht zu seinem Nachteil ausgelegt und verwendet. Mit Schriftsatz vom 15.06.2017 wurde der xxx vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zurückweise. Der angeführte Paragraph 6, K-BO 1996 idgF sei daher nicht anzuwenden! Rechtfertigung: Wie der Korrespondenz zu entnehmen sei (und den seinerzeitigen Medienberichten) sei im April 1999 das Gebäude auf Parzelle xxx umgangssprachlich von ihm „Harpfe“ genannt abgebrannt. Sein Vater, xxx, habe die Harpfe wiederaufgebaut. Als ehemaliger langjähriger Gemeinderat und Kenner der zuständigen Personen auf der Gemeinde habe er mit dem damaligen Amtsleiter Herrn xxx Rücksprache gehalten und mit dem Wiederaufbau begonnen. Der Wiederaufbau sei ohne Zeitdruck und auch mit umsichtiger Materialbeschaffung (Holz als Hauptmaterial) erfolgt. Sein Vater habe den Bau mit Mithilfe von Kameraden aus seiner Zeit als Zimmermann und Gemeinderat in Etappen durchgeführt. Diese Darstellung müsse als „überliefert“ angesehen werden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Wien tätig gewesen und nicht der Eigentümer der Liegenschaft in xxx. Erst später sei er Kärnten-Wien Wochenpendler geworden und habe das Haus xxx im Jahr 2011 begonnen umzubauen und Themen im Umfeld des Bauens, wie z.B. Bauausführung, Bauordnung zu tangieren. Damit zu einem anderen Blickpunkt auf das landwirtschaftliche Nebengebäude xxx. Was auch immer die Hintergründe, Beweggründe gewesen seien könne er nicht erklären, aus seiner Sicht sei er grundlos im Jahr 2007 vom Bürgermeister dahingehend angesprochen worden, dass sein ca. 100 Jahre altes, nun revitalisiertes Haus, auf die Gemeindestraße (ins öffentliche Gut) gewandert sei. Im Zuge der Vermessung und Mappenberichtigung, die er initiiert und bezahlt habe, habe er auch xxx vermessen und in den digitalen Kataster eintragen lassen. Über diesen Vorgang, bei dem nachgewiesen worden sei, dass – das öffentliche Gut auf seinen Grund gewandert sei, dem Flächentausch zu Gunsten der Gemeinde und der tatsächlichen Lage der Gebäude xxx, xxx und xxx gebe es einen Gemeinderatsbeschluss vom 17.07.2007 „Pkt. 6 Teilung bzw. Flächentausch xxx“. (Das Sitzungsprotokoll sei leider nicht korrekt, die Durchführung von ZT xxx schon). Es sei daher für ihn in keinster Weise nachvollziehbar und zu erwarten gewesen, dass mit dem Bauakt von xxx etwas nicht in Ordnung sein könnte oder sollte, womit auch der genannte Zeitraum im Schreiben nicht nachvollziehbar sei und als unrichtig anzusehen sei. In Bezug auf das Schreiben der Gemeinde vom 09.01.2017 „Anberaumung einer mündl. Verhandlung – Bauüberprüfung – Zubau beim Nebengebäude xxx am 20.01.2017“ und zum Schreiben der Gemeinde vom 10.05.2017 werde mit Nachdruck darauf verwiesen, wenn überhaupt etwas „festgestellt“ worden sei, dann nur der eine Punkt, dass die Abstellplatzüberdachung von der Gemeinde als Zubau angesehen werde und dass es auf der Gemeinde für das landwirtschaftliche Nebengebäude xxx keinen Bauakt gebe. Aus seiner Sicht sei für den Abstellplatz / Zubau Paragraph 7, K-BO 1996 idgF anzuwenden. Dieses Flugdach über den Abstellplatz habe er selbst, vermutlich, im Jahr 2010 im Herbst errichtet, weil er sich erinnere, dass sein Vater, als einen seiner letzten Spaziergänge, sich den Abstellplatz angesehen habe, bevor er im Mai 2011 an Krebs gestorben sei. Natürlich hätte er, jetzt rückblickend, trotz der Umstände nicht säumig sein sollen und dem Paragraph 7, K-BO folgend eine Baumeldung bei der Gemeinde einbringen sollen. Sein kooperatives Verhalten, im Interesse Aller zur Erfüllung des Regelwerks, am 25.04.2017, einen Bauantrag auf (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für einen Holzschuppen (incl. Abstellplatz/Zubau) eingebracht zu haben, werde hoffentlich nicht zu seinem Nachteil ausgelegt und verwendet. Mit Schreiben der Strafbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.07.2017 wurde gegenständlicher Akt der Gemeinde xxx mit der Bitte um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Herrn xxx übermittelt. Mit Stellungnahme vom 26.07.2017 teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx Nachstehendes mit: „Als Erstes darf zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – Bauüberprüfung – vom 20.01.2017 festgehalten werden, dass hier der Gemeinde bekannt wurde, dass nordseitig des bestehenden Gebäudes ein Zubau im Ausmaß von 9,13 m x 3,07 m konsenslos angebaut wurde. Im Zuge dieser Bauüberprüfung wurde seitens der Baubehörde vor Ort festgestellt, dass auch das Hauptgebäude im Ausmaß von 7,85 m x 13,10 m konsenslos errichtet wurde. Vom Bauwerber wurde hierzu bemerkt, dass im Jahre 1999 die alte Harpfe, im wesentlich kleineren Maße, abgebrannt ist. Herr xxx hält weiters fest, dass er mit dem damaligen AL xxx Rücksprache betreffend dem Wiederaufbau gehalten hätte. Nach Kontaktaufnahme seitens der Amtsleitung Frau xxx mit Herrn xxx, widerspricht dieser überhaupt jemals in dieser Angelegenheit von Herrn xxx kontaktiert worden zu sein. Seitens der Gemeinde darf auch festgehalten werden, dass Herr xxx seit Februar 2000 Eigentümer der gesamten Liegenschaft ist und somit auch verantwortlich für sämtliche Tätigkeiten. Zur durchgeführten Vermessung bzw. Mappenberichtigung darf erwähnt werden, dass die Aussage vehement zurück gewiesen werden muss, dass vom Bürgermeister im Jahre 2007 Behauptungen aufgestellt worden sind, dass das ca. 100 Jahre alte Haus ins öffentliche Gut gewandert ist. Von Herrn xxx selbst wurde der Wunsch ausgesprochen, hier Mappenberichtigungen im Anschluss an das öffentliche Gut durchzuführen. Dies wurde einvernehmlich mit der Gemeinde xxx bewerkstelligt bzw. vom Ziviltechniker DI xxx aufgenommen, vermessen und schlussendlich auch mit einstimmigen Gemeinderatsbeschluss neu verbüchert. Diese Thematik steht aber in keinem Zusammenhang mit dem konsenslos errichteten Gebäude. Abschließend wird nochmals festgehalten, dass das gesamte Gebäude konsenslos errichtet wurde und die Gemeinde xxx verpflichtet war, das Verfahren einzuleiten.“ Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Erledigung vom 02.08.2017, Zahl: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Erledigung vom 02.08.2017, Zahl: xxx, erfolgte fristgerecht die Beschwerde durch den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 09.10.2017 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.10.2017, Zahl: KLVwG-1917/4/2017, wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 21.11.2017, mit dem Beginn um 14:00 Uhr, anberaumt. In der Verwaltungsstrafsache fand am 21.11.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.09.2017 wurden wiedergegeben. Der Beschwerdeführer erstattete kein ergänzendes Vorbringen. Er führte wie im Beschwerdeschriftsatz vom 29.09.2017 aus. Beschwerdeführer: xxx, geboren am: xxx, Beruf: xxx, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in xxx, xxx, ausgewiesen durch Reisepass Nr. xxx, ausgestellt durch die xxx, gültig bis xxx, gab zu Protokoll: „Zu meinen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an: Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 1.500,--; ich bin selbständig; an Vermögen besitze ich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft samt Grundstücken, ich habe Schulden in der Höhe von ca. Euro 120.000,--; ich bin sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder im Alter von 17 Jahren und 15 Jahren.“ Auf die Frage, seit wann er nachweislich Liegenschaftseigentümer der Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er laut Grundbuchsauszug seit März 2000 Liegenschaftseigentümer obiger Parzellen sei. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass er mit Tatzeitraum 2001 bis zum 25.04.2017 auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, ein Gebäude im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach errichten und damit ausführen habe lassen, ohne hierfür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht richtig sei. Auf die weitere Frage, ob bzw. bejahendenfalls wann ein Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx eingebracht worden sei, führte er aus, dass ein Bauantrag im Jahr 2017 bei der Baubehörde eingebracht worden sei. Auf die Frage, ob eine Baubewilligung vorliege bzw. wie der Stand des baubehördlichen Verfahrens sei, gab er an, dass bereits eine Baubewilligung vorliege. Auf die Frage, welche Gründe maßgeblich gewesen seien, dass er nicht vor Errichtung des Gebäudes um die Baubewilligung angesucht habe, erklärte er, dass es dafür lediglich einen Grund gebe: Der Sachzwang diese Bautätigkeit vorzunehmen, sei die Tatsache gewesen, dass das gegenständliche Gebäude im Frühling 1999 abgebrannt war bzw. ist. Sein Vater habe sich zum damaligen Zeitpunkt entschlossen, dieses Gebäude wieder zu errichten. Auf die Frage, warum er eine Mappenberichtungen im Jahr 2007, die auch die verfahrensgegenständliche Parzelle xxx als ausgewiesenes Gebäude betreffe, veranlasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Grund für die Mappenberichtigung gewesen sei, dass von mehreren Seiten die Grenzsituation in Frage gestellt worden sei. Im konkreten Fall sei auch der Bürgermeister damit gemeint. Dies sei historisch zu sehen, weil dies bereits seinem Vater vorgehalten worden sei. Zeuge: Bürgermeister xxx, pA Gemeinde xxx, xxx, ausgewiesen durch Personalausweis Nr. xxx, ausgestellt durch die xxx, gültig bis xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: „Ich halte die im Akt einliegende Verwaltungsstrafanzeige vom 10.05.2017 sowie die abgegebene Stellungnahme vom 26.07.2017 vollinhaltlich aufrecht. Die darin angeführten Angaben und Ausführungen sind richtig und bleiben vollinhaltlich aufrecht.“ Auf die Frage der Richterin, zu welchen Zeitpunkt der Baubehörde bekannt wurde, dass vom Beschwerdeführer ein Gebäude im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtet worden sei, führte der Zeuge aus, dass ca. 2 Monate vor der angeführten Ortsaugenscheinüberprüfung bekannt worden sei, dass der BF bei gegenständlichem Gebäude einen Zubau errichtet habe. Aufgrund dieser Mitteilung sei dann ein Ortsaugenschein am 20.01.2017 vorgenommen worden. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass von der Baubehörde am 20.01.2017 ein Ortsaugenschein auf den verfahrensgegenständlichen Parzellen vorgenommen worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies richtig sei. Auf die ergänzende Frage, welche Feststellungen im Rahmen dieses Ortsaugenscheines getroffen worden seien, gab er an, dass er Verhandlungsleiter beim Ortsaugenschein gewesen sei. Im Zuge der Überprüfung sei festgestellt worden, dass das gesamte Gebäude, so wie es heute dort stehe, konsenslos errichtet worden sei. Der BF habe ihm vor Ort mitgeteilt, dass das gegenständliche Gebäude bei einem Brand im Jahr 1999 abgebrannt sei und im Zeitraum von 2000 bis 2001 gänzlich neu errichtet worden sei. Auf die weitere Frage, ob bzw. wann der Baubehörde der Brand des „alten Schuppens“ im Jahr 1999 und die darauf folgende Neuerrichtung eines Gebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bekannt gewesen sei, gab der Zeuge an, dass ihm dies nicht bekannt wäre. Auf die Frage, warum seitens der Baubehörde keine baubehördlichen Ermittlungsschritte vorgenommen worden seien, gab der Zeuge an, dass er erst im Rahmen der vor-Ort-Überprüfung am 20.01.2017 davon Kenntnis erlangt habe, dass das gegenständliches Gebäude im Jahr 1999 abgebrannt sei. Im Zeitraum 1999 bis einschließlich 2001 sei er auch nicht Bürgermeister gewesen. Auf die Frage, ob der Liegenschaftseigentümer in der Zeit zwischen der Wiedererrichtung eines Gebäudes an Stelle des abgebrannten Stadels und dem Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 20.01.2017 jemals auf die konsenslose Bautätigkeit hingewiesen worden sei, führte der Zeuge aus, dass er den damaligen Amtsleiter kontaktiert habe und dieser dies verneint habe. Es sei somit mit dem damaligen Amtsleiter kein Kontakt diesbezüglich aufgenommen worden. Auf die Frage, ob die Baubehörde von der Mappenberichtung im Jahr 2007, die auch die verfahrensgegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als ausgewiesenes Gebäude betreffe, wisse und bejahendenfalls warum zu diesem Zeitpunkt keine baubehördlichen Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, gab der Zeuge an, dass die Baubehörde von der Mappenberichtigung sehr wohl wisse, jedoch habe er nicht gewusst, dass das gegenständliche Gebäude im Jahr 1999 abgebrannt und wieder neu errichtet worden sei. Auf die Frage, auf Grund welchen Nachweises die Baubehörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginns der Wiedererrichtung und der Fertigstellung des Gebäudes auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bereits Liegenschaftseigentümer dieses Grundstückes gewesen sei, erklärte der Zeuge, dass er dazu auf den Grundbuchsauszug verweise. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginns der Wiedererrichtung und der Fertigstellung des Gebäudes bereits Liegenschaftseigentümer gewesen sei. Über Befragen durch den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass nicht er sondern sein Vater zum damaligen Zeitpunkt (nämlich im Zeitpunkt des Brandes im Jahr 1999) die Gemeinde damit kontaktiert habe und habe er um die weitere Vorgehensweise gefragt. So habe es der Beschwerdeführer vom Vater, aber auch von seiner Mutter, gehört. Aus seiner Sicht sei dies schlüssig gewesen, da eine Punktwidmung, somit eine Gebäudewidmung, vorgelegen sei, weshalb er keinen Grund gesehen habe, um eine Baubewilligung einzukommen. Der Zeuge führte dazu aus, dass das jetzige Gebäude viel größer sei, als das damalige abgebrannte Gebäude. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass die Aussage des Zeugen stimme, weshalb von ihm dies auch in der Mappenberichtigung im Jahr 2007 mitberücksichtigt worden sei. Der Zeuge führte nochmals aus, dass er erst im Zuge der Ortsaugenscheinsüberprü-fung am 20.01.2017 von der Neuerrichtung des Gebäudes bzw. vom Brand im Jahr 1999 erfahren habe. Zeuge: xxx, pA Verwaltungsgemeinschaft xxx, ausgewiesen durch Reisepass Nr. xxx, ausgestellt durch die xxx, gültig bis xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: „Ich kenne die im Akt einliegende Verwaltungsstrafanzeige vom 10.05.2017 sowie die abgegebene Stellungnahme vom 26.07.2017.“ Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass von der Baubehörde gemeinsam mit ihm als bautechnischem Sachverständigen am 20.01.2017 ein Ortsaugenschein auf den verfahrensgegenständlichen Parzellen vorgenommen worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies richtig sei. Auf die ergänzende Frage, welche Feststellungen im Rahmen dieses Ortsaugenscheines getroffen worden seien, gab er an, dass damaliger Überprüfungsgegenstand der Zubau am Gebäude gewesen sei, da bis zu diesem Zeitpunkt er der Annahme gewesen sei, dass das gegenständliche Gebäude nicht konsenslos errichtet worden sei. Im Zuge der Überprüfung vor Ort habe er dann aufgrund der Aussage des BF festgestellt, dass anstelle der abgebrannten „Harpfe“ ein Gebäude errichtet worden sei, welches keine Baubewilligung besitze. Dies sei selbst vom Bauwerber bestätigt worden. Diese Aussage sei von ihm zu Kenntnis genommen und dann das Verfahren eingeleitet worden. Er habe am verfahrensgegenständlichen Gebäude die Abmessungen vorgenommen, so wie sie im Bauakt einliegend sind. Diesbezüglich verweise er auf die verfasste Niederschrift. Danach habe die Baubehörde das Verfahren aufgrund seiner Feststellungen eingeleitet. Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass mit Tatzeitraum 2001 bis zum 25.04.2017 vom Beschwerdeführer ein Gebäude im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtet worden sei, führte er aus, dass dies richtig sei. Auf die weitere Frage, ob ihm der Brand des „alten Schuppens“ im Jahr 1999 und die darauf folgende Neuerrichtung eines Gebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bekannt gewesen sei, gab der Zeuge an, dass dies nicht der Fall sei. Ihm wären sowohl der Brand als auch die Neuerrichtung des Gebäudes nicht bekannt. Er sei im Zuge der Überprüfung am 20.01.2017 erstmalig vor Ort gewesen. Das Gailtal habe bis vor kurzem nicht zu seinem Aufgabengebiet gezählt. Auf die ergänzende Frage, ob er wisse, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude in den Jahren 2000 bis 2001 zur Gänze erneuert worden sei, gab der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob ihm bekannt sei, ob der Liegenschaftseigentümer in der Zeit zwischen der Wiedererrichtung eines Gebäudes an Stelle des abgebrannten Stadels und dem Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 20.01.2017 von der Baubehörde jemals auf die konsenslose Bautätigkeit hingewiesen worden sei, führte der Zeuge aus, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob die Baubehörde bzw. er von der Mappenberichtung im Jahr 2007, die auch die verfahrensgegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als ausgewiesenes Gebäude betreffe, wisse und bejahendenfalls warum zu diesem Zeitpunkt keine baubehördlichen Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, gab der Zeuge an, dass er diese Frage auch nicht beantworten könne, da er auch bei der Mappenberichtigung im Jahr 2007 nicht involviert gewesen sei. Über Befragen durch den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er im Zuge der Ortsüberprüfung am 20.01.2017 nicht gesagt habe, dass das gegenständliche Gebäude konsenslos errichtet worden sei, sondern dass er gesagt habe, dass er für das gegenständliche Gebäude keinen Einreichplan habe. Er habe dabei erkannt, dass dies ein Mangel gegenüber der Baubehörde sei. Danach erst sei er vom Sachverständigen aufmerksam gemacht worden, dass er um eine Baubewilligung hätte ansuchen müssen. Weiters sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei der Baubehörde nachträglich um eine Baubewilligung ansuchen müsse, nämlich für das gesamte Gebäude (abgebranntes Gebäude sowie den beanstandeten Zubau). Der Beschwerdeführer stellte keine weiteren Beweisanträge. Der Beschwerdeführer verwies im Schlusswort auf den Beschwerdeschriftsatz vom 29.09.2017 und beantragte der Beschwerde Folge zu geben; in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Gesetzliche Grundlagen:
§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF lauten wie folgt:
§ 6
lit a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Nach der Strafnorm des § 50 Abs. 1 lit a Z 1 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe von 500,-- Euro bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.Nach der Strafnorm des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe von 500,-- Euro bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Erwägungen: Aufgrund einer Verwaltungsstrafanzeige der Baubehörde der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, die sich auf eine amtliche Wahrnehmung stützt, wurde dem Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.08.2017, Zahl: xxx, enthaltene Verwaltungsübertretung nach der K-BO 1996 zur Last gelegt. Der Verwaltungsanzeige der Baubehörde der Gemeinde xxx vom 10.05.2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zuge der Vor-Ort-Überprüfung am 20.01.2017 amtlich wahrgenommen wurde, dass im Jahre 1999 die „alte Harpfe“ abgerannt ist und in den Jahren 2000 bis 2001 das Gebäude (Ausmaße: 13,10 m x 10,92 m bei einer Gesamthöhe von ca. 7,70 m) zur Gänze neu errichtet wurde. Herr xxx wurde mit Schreiben der Gemeinde xxx vom 25.01.2017 aufgefordert, nachträglich innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Baubewilligung unter Vorlage der entsprechenden Bauunterlagen zu beantragen. Am 25.04.2017 stellte Herr xxx den Bauantrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben „Holzschuppen“. Der Bauwerber habe
§ 6lit a K-BO 1996 ein Gebäude errichtet bzw.
errichten lassen, obwohl er nicht im Besitz einer Baubewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung gewesen sei. Der Verwaltungsanzeige der Baubehörde der Gemeinde xxx vom 10.05.2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zuge der Vor-Ort-Überprüfung am 20.01.2017 amtlich wahrgenommen wurde, dass im Jahre 1999 die „alte Harpfe“ abgerannt ist und in den Jahren 2000 bis 2001 das Gebäude (Ausmaße: 13,10 m x 10,92 m bei einer Gesamthöhe von ca. 7,70 m) zur Gänze neu errichtet wurde. Herr xxx wurde mit Schreiben der Gemeinde xxx vom 25.01.2017 aufgefordert, nachträglich innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Baubewilligung unter Vorlage der entsprechenden Bauunterlagen zu beantragen. Am 25.04.2017 stellte Herr xxx den Bauantrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben „Holzschuppen“. Der Bauwerber habe
Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 ein Gebäude errichtet bzw. errichten lassen, obwohl er nicht im Besitz einer Baubewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung gewesen sei. In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der genannte Tatzeitraum „2001 bis 25.4.2017“ willkürlich und unbelegt vom Amt zugrunde gelegt worden sei. Weiters sei die Aussage, der Beschwerdeführer sei der Errichter des „Hauptgebäudes“ auf der Parzelle xxx, ebenfalls willkürlich und unbelegt vom Amt zugrunde gelegt worden. Nicht der Beschwerdeführer sondern sein Vater habe mit dem damaligen Amtsleiter betreffend die Wiedererrichtung des abgebrannten Gebäudes Rücksprache gehalten, da auch dieser die Wiedererrichtung vorgenommen habe. Dafür habe er natürlich keine Belege, aber in diesem Sinne wäre ihm die Angelegenheit von seiner Mutter bestätigt worden. Die Verantwortlichkeit für historische Tätigkeiten bzw. nicht von ihm beauftragten Tätigkeiten, besonders bevor er Eigentümer gewesen sei, weise er zurück. Sehr wohl sei aber eine Verantwortlichkeit und Säumigkeit der Baubehörde, aus seiner Sicht, zu zwei Zeitpunkten gegeben. Der erste Zeitpunkt, der Brand im Jahr 1999 des Gebäudes xxx wäre allgemein bekannt gewesen und die Wiedererrichtung sei offenbar und vermeintlich mit Konsens gemacht worden, der fehlende Konsens hätte durch die Gemeinde im Sinne von Bürgernähe benannt werden sollen. Der zweite Zeitpunkt sei im direkten Zusammenhang mit der Mappenberichtigung im Jahr 2007 zu sehen, die auch die Parzelle xxx als ausgewiesenes Gebäude betroffen habe. Da die Baubehörde aber zu diesem Zeitpunkt kein konsenslos errichtetes Gebäude beanstandet habe, habe der Beschwerdeführer 2007 als neuer Eigentümer davon ausgehen müssen, dass alles seine Ordnung habe. Es sei keine Schutzbehauptung, sondern entspreche der damaligen Situation, dass nicht der Beschwerdeführer sondern sein Vater das Hauptgebäude wiedererrichtet habe. Zum Zeitpunkt der Mappenberichtigung hätte diese Angelegenheit noch mit seinem Vater (und ihm) nachbesprochen / geklärt werden können. Aus Laien- und Bürgersicht sei für ein Gebäude, das im Grundbuch als solches ausgewiesen werde ein Konsens als gegeben zu sehen. Sollte der Beschwerdeführer die Verantwortung für das historische Fehlen des Baubescheides / des Konsens übernehmen müssen, sehe er die gleiche Verantwortung für dieses Versäumnis bei der Gemeinde. Eine Vermischung von Sachverhalten könne nicht im Sinne der Beurteilung einer Verwaltungsübertretung seitens der Behörde sein. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung vermische die Errichtung des Hauptgebäudes und den Anbau einer Abstellfläche, der von der Baubehörde am 20.01.2017, als Zubau bezeichnet, bei einer Bauüberprüfung abgehandelt worden sei. Wegen der Vermischung von Tätigkeiten, Verantwortlichkeiten und willkürlichen Grundlagen bei den Vorwürfen zur Verwaltungsübertretung sei der Spruch der xxx Verwaltungsstrafrecht von ihm zurückzuweisen. Die Strafhöhe könne also auch in keinsterweise angemessen sein und müsse von ihm ebenfalls zurück gewiesen werden. Am 21.11.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde. Zudem erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde xxx sowie des Amtssachverständigen xxx. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 führte der Beschwerdeführer xxx auf die Frage der Richterin, seit wann er nachweislich Liegenschaftseigentümer der Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, sei, aus, dass er laut Grundbuchsauszug seit März 2000 Liegenschaftseigentümer obiger Parzellen ist. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass er mit Tatzeitraum 2001 bis zum 25.04.2017 auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, ein Gebäude im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach errichten und damit ausführen habe lassen, ohne hierfür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht richtig ist. Auf die weitere Frage, ob bzw. bejahendenfalls wann ein Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx eingebracht worden sei, führte er aus, dass ein Bauantrag im Jahr 2017 bei der Baubehörde eingebracht wurde. Es liegt bereits eine Baubewilligung vor. Auf die dazu ergangene Frage der Richterin, welche Gründe maßgeblich gewesen seien, dass er nicht vor Errichtung des Gebäudes um die Baubewilligung angesucht habe, erklärte er, dass es dafür lediglich einen Grund gebe: Der Sachzwang diese Bautätigkeit vorzunehmen, war die Tatsache, dass das gegenständliche Gebäude im Frühling 1999 abgebrannt ist. Sein Vater hatte sich zum damaligen Zeitpunkt entschlossen, dieses Gebäude wieder zu errichten. Auf die Frage, warum er eine Mappenberichtungen im Jahr 2007, die auch die verfahrensgegenständliche Parzelle xxx als ausgewiesenes Gebäude betreffe, veranlasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Grund für die Mappenberichtigung war, dass von mehreren Seiten die Grenzsituation in Frage gestellt wurde. Der zeugenschaftlich einvernommene Bürgermeister der Gemeinde xxx RR xxx führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 aus, dass er die ergangene Verwaltungsstrafanzeige vom 10.05.2017 sowie die abgegebene Stellungnahme vom 26.07.2017 vollinhaltlich aufrecht haltet. Auf die Frage der Richterin, zu welchen Zeitpunkt der Baubehörde bekannt wurde, dass vom Beschwerdeführer ein Gebäude im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtet worden sei, führte der Zeuge aus, dass ca. 2 Monate vor der angeführten Ortsaugenscheinüberprüfung bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer bei gegenständlichem Gebäude einen Zubau errichtet hat. Aufgrund dieser Mitteilung wurde ein Ortsaugenschein am 20.01.2017 vorgenommen. Auf die ergänzende Frage, welche Feststellungen im Rahmen dieses Ortsaugenscheines getroffen worden seien, gab er an, dass er „Verhandlungsleiter“ beim Ortsaugenschein war. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass das gesamte Gebäude, so wie es heute dort steht, konsenslos errichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat ihm vor Ort mitgeteilt, dass das gegenständliche Gebäude bei einem Brand im Jahr 1999 abgebrannt ist und im Zeitraum von 2000 bis 2001 gänzlich neu errichtet wurde. Auf die weitere Frage, ob bzw. wann der Baubehörde der Brand des „alten Schuppens“ im Jahr 1999 und die darauf folgende Neuerrichtung eines Gebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bekannt gewesen sei, gab der Zeuge an, dass ihm dies nicht bekannt war. Er hat erst im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung am 20.01.2017 davon Kenntnis erlangt, dass das gegenständliche Gebäude im Jahr 1999 abgebrannt ist. Im Zeitraum 1999 bis einschließlich 2001 war er auch nicht Bürgermeister der Gemeinde xxx. Auf die Frage, ob der Liegenschaftseigentümer in der Zeit zwischen der Wiedererrichtung eines Gebäudes an Stelle des abgebrannten Stadels und dem Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 20.01.2017 jemals auf die konsenslose Bautätigkeit hingewiesen worden sei, führte der Zeuge aus, dass er den damaligen Amtsleiter kontaktierte und dieser dies verneinte. Es ist somit mit dem damaligen Amtsleiter kein Kontakt diesbezüglich aufgenommen worden. Auf die Frage, ob die Baubehörde von der Mappenberichtung im Jahr 2007, die auch die verfahrensgegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als ausgewiesenes Gebäude betreffe, wisse und bejahendenfalls warum zu diesem Zeitpunkt keine baubehördlichen Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, gab der Zeuge an, dass die Baubehörde von der Mappenberichtigung sehr wohl Bescheid weiß, jedoch hat er nicht gewusst, dass das gegenständliche Gebäude im Jahr 1999 abgebrannt und wieder neu errichtet wurde. Auf die Frage, auf Grund welchen Nachweises die Baubehörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginns der Wiedererrichtung und der Fertigstellung des Gebäudes auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bereits Liegenschaftseigentümer dieses Grundstückes gewesen sei, erklärte der Zeuge, dass er dazu auf den Grundbuchsauszug verweise. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginns der Wiedererrichtung und der Fertigstellung des Gebäudes bereits Liegenschaftseigentümer war. Der Beschwerdeführer brachte dazu in der Verhandlung am 21.11.2017 ergänzend vor, dass nicht er sondern sein Vater zum damaligen Zeitpunkt (nämlich im Zeitpunkt des Brandes im Jahr 1999) die Gemeinde damit kontaktiert habe und um die weitere Vorgehensweise gefragt habe. So habe es der Beschwerdeführer vom Vater, aber auch von seiner Mutter, gehört. Aus seiner Sicht ist dies schlüssig, da eine Punktwidmung, somit eine Gebäudewidmung, vorliegt, weshalb er keinen Grund sah, um eine Baubewilligung anzusuchen. Der zeugenschaftlich einvernommene Bürgermeister der Gemeinde xxx führte dazu aus, dass das jetzige Gebäude viel größer ist, als das damalige abgebrannte Gebäude. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass die Aussage des Zeugen stimmt, weshalb von ihm dies auch in der Mappenberichtigung im Jahr 2007 mitberücksichtigt wurde. Der Zeuge führte ausdrücklich nochmals aus, dass er erst im Zuge der Ortsaugenscheinsüberprüfung am 20.01.2017 von der Neuerrichtung des Gebäudes bzw. vom Brand im Jahr 1999 erfuhr. Der zeugenschaftlich einvernommene Amtssachverständige xxx führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 aus, dass er die Verwaltungsstrafanzeige vom 10.05.2017 sowie die abgegebene Stellungnahme vom 26.07.2017 kennt. Am 20.01.2017 erfolgte von der Baubehörde gemeinsam mit ihm als bautechnischem Sachverständigen ein Ortsaugenschein auf den verfahrensgegenständlichen Parzellen des Beschwerdeführers. Auf die Frage der Richterin, welche Feststellungen im Rahmen dieses Ortsaugenscheines getroffen worden seien, gab er an, dass damaliger Überprüfungsgegenstand der Zubau am Gebäude war, da er bis zu diesem Zeitpunkt der Annahme war, dass das gegenständliche Gebäude nicht konsenslos errichtet wurde. Im Zuge der Überprüfung vor Ort hat er dann aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers festgestellt, dass anstelle der abgebrannten „Harpfe“ ein Gebäude errichtet wurde, welches keine Baubewilligung besitzt. Dies sei selbst vom Bauwerber bestätigt worden. Diese Aussage wurde von ihm zur Kenntnis genommen und wurde dann das Verfahren eingeleitet. Er hat sodann am verfahrensgegenständlichen Gebäude die Abmessungen vorgenommen, so wie sie im Bauakt einliegend sind. Diesbezüglich verwies er auf die verfasste Niederschrift. Aus seiner Sicht ist es richtig, dass mit Tatzeitraum 2001 bis zum 25.04.2017 vom Beschwerdeführer ein Gebäude im Ausmaß von 13,10 m x 10,92 m und einer Höhe von ca. 7,70 m mit einem Satteldach auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtet wurde. Weiters gab der Zeuge an, dass ihm der Brand des „alten Schuppens“ im Jahr 1999 und die darauf folgende Neuerrichtung eines Gebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht bekannt war, da er erst im Zuge der Überprüfung am 20.01.2017 erstmalig vor Ort war. Das Gailtal hat bis vor kurzem nicht zu seinem Aufgabengebiet gezählt. Auf die Frage, ob ihm bekannt sei, ob der Liegenschaftseigentümer in der Zeit zwischen der Wiedererrichtung eines Gebäudes an Stelle des abgebrannten Stadels und dem Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 20.01.2017 von der Baubehörde jemals auf die konsenslose Bautätigkeit hingewiesen worden sei, führte der Zeuge aus, dass er diese Frage nicht beantworten kann. Auf die Frage, ob die Baubehörde bzw. er von der Mappenberichtung im Jahr 2007, die auch die verfahrensgegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als ausgewiesenes Gebäude betreffe, wisse und bejahendenfalls warum zu diesem Zeitpunkt keine baubehördlichen Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, gab der Zeuge an, dass er auch diese Frage nicht beantworten kann, da er auch bei der Mappenberichtigung im Jahr 2007 nicht involviert war. Der Beschwerdeführer brachte dazu ergänzend vor, dass er im Zuge der Ortsüberprüfung am 20.01.2017 nicht gesagt hat, dass das gegenständliche Gebäude konsenslos errichtet wurde, sondern dass er gesagt hat, dass er für das gegenständliche Gebäude keinen Einreichplan habe. Er hat dabei erkannt, dass dies ein Mangel gegenüber der Baubehörde ist. Danach erst wurde er vom Sachverständigen aufmerksam gemacht, dass er um eine Baubewilligung hätte ansuchen müssen. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Baubehörde nachträglich um eine Baubewilligung ansuchen müsse, nämlich für das gesamte Gebäude (Wiedererrichtung des abgebrannten Gebäudes sowie den beanstandeten Zubau). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.08.2017, Zahl: xxx, dem Bauwerber Herrn xxx
den §§ 6 lit a, 17 und 18 der K-BO 1996 die Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes (Holzschuppens) auf Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, Berechnungen und Beschreibung, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.08.2017, Zahl: xxx, dem Bauwerber Herrn xxx
den Paragraphen 6, Litera a,, 17 und 18 der K-BO 1996 die Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes (Holzschuppens) auf Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, Berechnungen und Beschreibung, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt wurde. Der zeugenschaftlich einvernommene Bürgermeister der Gemeinde xxx führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass erst im Zuge der Überprüfung am 20.01.2017 festgestellt wurde, dass das gesamte Gebäude, so wie es heute dort steht, konsenslos errichtet wurde. Vom Beschwerdeführer wurde ihm vor Ort mitgeteilt, dass das gegenständliche Gebäude bei einem Brand im Jahr 1999 abgebrannt ist und im Zeitraum von 2000 bis 2001 gänzlich neu errichtet wurde. Diese Feststellung wurde auch vom zeugenschaftlich einvernommenen Amtssachverständigen bestätigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom Amtssachverständigen aufgefordert, nachträglich um die Baubewilligung für das konsenslos errichtete Gebäude anzusuchen. Im gegenständlichen Fall erfolgte der Bauantrag am 14.06.
- Für das erkennende Gericht steht aufgrund der schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Bürgermeisters der Gemeinde xxx sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Amtssachverständigen fest, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude (Holzschuppen) ohne Baubewilligung errichtet wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass durch das Vorliegen einer Punktwidmung, somit einer Gebäudewidmung, zugleich auch eine Errichtungsbewilligung für das Gebäude vorgelegen sei, weshalb er keinen Grund gesehen habe, um eine Baubewilligung anzusuchen, ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er seit März 2000 Liegenschaftseigentümer genannter Grundstücke ist. Des Weiteren verantwortet sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass nicht er sondern sein Vater die Wiederrichtung des im Jahre 1999 abgebrannten Gebäudes (alte „Harpfe“) in die Wege geleitet und auch durchgeführt habe und sei ihm dies von seiner Mutter bestätigt worden, sodass er auch deshalb keine Veranlassung gesehen hat, diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen oder einzuleiten. Für das erkennende Gericht steht somit aufgrund der zeugenschaftlich einvernommenen Zeugen und den Aussagen des Beschwerdeführers, denen von den Zeugen nicht entgegengetreten werden konnte, nicht schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer selbst, wie in der Anzeige der Baubehörde als Tatvorwurf vorgebracht wird, als Bauausführender für die Wiedererrichtung des im Jahre abgebrannten Gebäudes zur Verantwortung zu ziehen ist. Die Bestimmungen der K-BO 1996 sehen für nach § 6 bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 9 leg. cit. vor, dass für die Bewilligung derartiger Bauvorhaben ein Antrag bei der Behörde einzubringen ist. Aus den Vorschriften des § 10 K-BO über jene Belege, die mit dem Antrag beizubringen sind, ergibt sich aus Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung, dass im Falle, dass der Grundeigentümer oder Miteigentümer nicht selbst Antragsteller ist, eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer vorzulegen ist. Die Strafbestimmung des § 50 Abs. 1 lit. a Z 1 K-BO, auf die sich die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis stützt, richtet sich gegen denjenigen, der ein bewilligungspflichtiges Gebäude ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Sanktion der konsenslosen Bauausführung primär gegen jenen richtet, der als Bauausführender Bauwerber ist und damit zugleich auch zur Antragstellung verpflichtet ist. Eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Grundeigentümers, wenn dieser nicht zugleich Bauwerber bzw. zur Antragstellung Verpflichteter oder Bauausführender ist, ist dieser Strafbestimmung nicht zu entnehmen.Für das erkennende Gericht steht somit aufgrund der zeugenschaftlich einvernommenen Zeugen und den Aussagen des Beschwerdeführers, denen von den Zeugen nicht entgegengetreten werden konnte, nicht schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer selbst, wie in der Anzeige der Baubehörde als Tatvorwurf vorgebracht wird, als Bauausführender für die Wiedererrichtung des im Jahre abgebrannten Gebäudes zur Verantwortung zu ziehen ist. Die Bestimmungen der K-BO 1996 sehen für nach Paragraph 6, bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. Paragraph 9, leg. cit. vor, dass für die Bewilligung derartiger Bauvorhaben ein Antrag bei der Behörde einzubringen ist. Aus den Vorschriften des Paragraph 10, K-BO über jene Belege, die mit dem Antrag beizubringen sind, ergibt sich aus Absatz eins, Litera b, dieser Bestimmung, dass im Falle, dass der Grundeigentümer oder Miteigentümer nicht selbst Antragsteller ist, eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer vorzulegen ist. Die Strafbestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO, auf die sich die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis stützt, richtet sich gegen denjenigen, der ein bewilligungspflichtiges Gebäude ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Sanktion der konsenslosen Bauausführung primär gegen jenen richtet, der als Bauausführender Bauwerber ist und damit zugleich auch zur Antragstellung verpflichtet ist. Eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Grundeigentümers, wenn dieser nicht zugleich Bauwerber bzw. zur Antragstellung Verpflichteter oder Bauausführender ist, ist dieser Strafbestimmung nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte durch die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Zeugen keine Klärung herbeigeführt werden, ob der Beschwerdeführer unzweifelhaft als Bauwerber bzw. Ausführender der Errichtung des gegenständlichen, konsenslos errichteten Gebäudes auf der Parz. xxx, KG xxx, anzusehen und somit zur Verantwortung zu ziehen ist, hat er doch angegeben, dass die Wiederrichtung von seinem Vater – angeblich nach Kontaktaufnahme mit dem damaligen Amtsleiter – vorgenommen worden ist. Im Übrigen konnte auch keine Klärung dahingehend herbeigeführt werden, ob die Inangriffnahme der baulichen Tätigkeiten bereits im Jahre 2000 erfolgt ist, gegebenenfalls auch schon vor dem grundbücherlichen Übergang der Eigentümerschaft, oder, wie in der Anzeige der Baubehörde angegeben, erst ab
- Da die belangte Behörde ihren Tatvorwurf dem Beschwerdeführer gegenüber im Wesentlichen auf die Mitteilung der Baubehörde stützt, dass er als grundbücherlich ab März 2000 ausgewiesener Liegenschaftseigentümer zugleich auch für die konsenslose Bauausführung zur Verantwortung zu ziehen sei, übersieht sie, dass die angewendete Strafbestimmung des § 50 Abs. 1 lit. a Z 1 K-BO einen solchen Übergang der Verantwortlichkeit auf den Grundeigentümer, wenn dieser nicht Bauausführender ist, nicht vorsieht.Da die belangte Behörde ihren Tatvorwurf dem Beschwerdeführer gegenüber im Wesentlichen auf die Mitteilung der Baubehörde stützt, dass er als grundbücherlich ab März 2000 ausgewiesener Liegenschaftseigentümer zugleich auch für die konsenslose Bauausführung zur Verantwortung zu ziehen sei, übersieht sie, dass die angewendete Strafbestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO einen solchen Übergang der Verantwortlichkeit auf den Grundeigentümer, wenn dieser nicht Bauausführender ist, nicht vorsieht. Selbst wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses der Rechtfertigung des Beschuldigten (Beschwerdeführer) entgegenhält, es handle sich bei seinen Angaben „zweifelsfrei“ um „eine reine Schutzbehauptung“, liegt dem Tatvorwurf keine nachvollziehbare und schlüssige Ermittlung zugrunde, die die belangte Behörde zur Annahme führen musste, der Beschwerdeführer sei auch als Bauausführender im vorgehaltenen Zeitraum zur Verantwortung zu ziehen. Da diese Klärung auch im gerichtlichen Verfahren nicht zweifelsfrei herbeigeführt werden konnte, sieht das erkennende Gericht den Grundsatz „in dubio pro reo“ verwirklicht. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass die belangte Behörde die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die konsenslose Bauausführung des Gebäudes auf der Parz. xxx, KG xxx, nicht in ausreichender, zweifelsfreier Weise ermittelt hat und dass auch durch das gerichtliche Beweisverfahren diesbezüglich keine Klärung herbeigeführt werden konnte.
§ 45Abs. 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Z 1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Ziffer eins, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Eine Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Der Nachweis der Tatbegehung muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen. Ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden. Verbleiben daher nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0094; uva). Eine Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Der Nachweis der Tatbegehung muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen. Ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden. Verbleiben daher nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0094; uva). Da aus den oben dargelegten Gründen ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im vorgeworfenen Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte, war sohin der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991, idgF, einzustellen.Da aus den oben dargelegten Gründen ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im vorgeworfenen Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte, war sohin der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991, idgF, einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1917.8.2017