RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1153-1154/3/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des 1.) xxx und der 2.) xxx, beide wohnhaft in xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den „Sonderantrag vom 27.12.2016“ der Kärntner Landesregierung im Verfahren nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, zu Recht: I. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Herr xxx und Frau xxx (im weiteren kurz Beschwerdeführer) haben mit Schreiben vom 27.12.2016 einen Antrag auf Übernahme von Reisekosten gestellt, welche ihren minderjährigen Sohn xxx zur wöchentlichen Anreise von xxx nach xxx und zurück entstehen. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer die Übernahme der Reisekosten beantragt, welche ihnen für die Besuche bei ihren minderjährigen Kindern xxx und xxx für die Reise von xxx nach xxx und zurück entstehen. Der Antrag betreffend die Reisekosten im Hinblick auf die minderjährigen Kinder xxx, xxx und xxx wurde in der Folge mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.4.2017, Zahl: xxx, zurückgewiesen und das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.5.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig. Der Antrag betreffend die Reisekosten im Hinblick auf die minderjährigen Kinder xxx, xxx und xxx wurde in der Folge mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.4.2017, Zahl: xxx, zurückgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.5.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig. Die Beschwerdeführer haben mit weiterem Schreiben vom 27.12.2016 einen als „Sonderantrag“ bezeichneten Antrag auf Übernahme von Reisekosten gestellt, welche ihnen durch den Besuch bei ihrem volljährigen, besachwalterten Sohn, xxx entstehen. Im „Sonderantrag“ vom 27.12.2016 wird der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist ab Zustellungsdatum zur Entscheidung eingeräumt. Nach Verstreichen der von den Beschwerdeführern gesetzten Frist von einem Monat haben diese mit Schriftsatz vom 9.2.2017 eine „Beschwerde“ an den Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, welche vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 10.2.2017 an das Amt der Kärntner Landesregierung weitergeleitet wurde. Laut Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.6.2017, Zahl: xxx, ist die (Säumnis-) Beschwerde vom 9.2.2017 am 14.2.2017 bei der belangten Behörde eingegangen. Gegenstand des Verfahrens ist der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 9.2.2017 betreffend den „Sonderantrag“ vom 27.12.2016. Der als „Sonderantrag“ bezeichnete Antrag vom 27.12.2016 bezieht sich auf die Übernahme von Reisekosten, welche den Beschwerdeführer durch den Besuch bei ihrem volljährigen Sohn xxx entstehen. Der Antrag richtet sich ausdrücklich auf eine Entscheidung nach dem „Jugend- und Familiengesetz“, weshalb davon auszugehen ist, dass mit „Jugend- und Familiengesetz“ das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – K-KJHG 2013 idgF gemeint wird. Im als Säumnisbeschwerde zu wertenden Schriftsatz vom 9.2.2017 nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf die von ihnen selbst gesetzte Frist zur Erledigung, welche mit 28.1.2017 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführer hätten den Eindruck, die zuständige Behörde würde die notwendige Entscheidung verzögern, weshalb der Antrag gestellt wurde, das Verwaltungsgericht Kärnten möge in dieser Angelegenheit entscheiden. Dem Schreiben vom 9.2.2017 wurde eine Kopie der Anträge vom 27.12.2016 angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 22.6.2017, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt, geführt unter Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde vom 9.2.2017 betreffend den „Sonderantrag“ vom 27.12.2016 vorgelegt. Laut Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 22.6.2017 wird als Grund dafür, dass der „Sonderantrag“ unerledigt geblieben ist, angeführt, dass dieser lediglich in Kopie und als Anlage zur Beschwerde vom 9.2.2017 vorgelegen ist. Von der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 5.12.2017 mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, wann der „Sonderantrag“ vom 27.12.2016 bei der Behörde eingelangt ist. Ein Briefumschlag, aus welchem das Aufgabedatum des Sonderantrages vom 27.12.2016 ersichtlich wäre, liegt im Verwaltungsakt nicht ein. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich anhand der im behördlichen Akt befindlichen Aktenstücke und ist der Verfahrensablauf in diesen dokumentiert. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF lautet:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF lautet:
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF lautet:Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF lautet:
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sollen einen Rechtsschutz gegen Säumnis von Behörden sicherstellen. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 24.1.2017, Zahl: Ra 2015/05/0018).Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sollen einen Rechtsschutz gegen Säumnis von Behörden sicherstellen. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 24.1.2017, Zahl: Ra 2015/05/0018). Im gegenständlichen Fall ist der „Sonderantrag“, datiert mit 27.12.2016 von den Beschwerdeführern bei der belangten Behörde eingebracht worden. Von den Beschwerdeführern wurde der Behörde eine Frist von 30 Tagen zur Erledigung gesetzt. Laut Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 22.6.2017 wird als Grund dafür, dass der „Sonderantrag“ unerledigt geblieben ist, angeführt, dass dieser lediglich in Kopie und als Anlage zur Beschwerde vom 9.2.2017 vorgelegen sei. Von der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 5.12.2017 mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, wann der „Sonderantrag“ vom 27.12.2016 bei der Behörde eingelangt ist. Ein Briefumschlag, aus welchem das Aufgabedatum des Sonderantrages vom 27.12.2016 ersichtlich wäre, liegt im Verwaltungsakt nicht ein. Insbesondere aufgrund der Datierung des „Sonderantrages“ ist davon auszugehen, dass der mit 27.12.2016 datierte „Sonderantrag“ frühestens am 27.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Mit Schreiben vom 9.2.2016 haben die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde eingebracht, nur knapp 6 Wochen nach frühestmöglichem Einlangen des „Sonderantrages“ vom 27.12.2016 bei der belangten Behörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten (wie im gegenständlichen Fall), wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser zu entscheiden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten (wie im gegenständlichen Fall), wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser zu entscheiden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß § 16 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß Paragraph 16, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 27.12.2017 betreffend die Reisekosten im Hinblick auf die minderjährigen Kinder xxx, xxx und xxx wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2017, Zahl: xxx, erledigt und das Verfahren gemäß§ 16 VwGVG eingestellt. Gegenstand des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der „Sonderantrag“ vom 27.12.2016, über welchen die belangte Behörde noch nicht bescheidgemäß abgesprochen hat. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 27.12.2017 betreffend die Reisekosten im Hinblick auf die minderjährigen Kinder xxx, xxx und xxx wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2017, Zahl: xxx, erledigt und das Verfahren gemäß, Paragraph 16, VwGVG eingestellt. Gegenstand des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der „Sonderantrag“ vom 27.12.2016, über welchen die belangte Behörde noch nicht bescheidgemäß abgesprochen hat. Im gegenständlichen Fall wurde der Akt samt Säumnisbeschwerde – ohne Nachholung des Bescheides – betreffend den „Sonderantrag“ vom 27.12.2016 mit Schreiben vom 22.6.2017 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt, weil es für die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde zuständig ist. Von diesem war daher zunächst zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, so hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (vgl. VwGH 20.6.2017, Zahl: Ra 2017/01/0052). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde sondern „objektiv“ zu verstehen. Ein solches „Verschulden“ ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn sie die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 14.9.2016, Zahl: Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Im gegenständlichen Fall wurde der Akt samt Säumnisbeschwerde – ohne Nachholung des Bescheides – betreffend den „Sonderantrag“ vom 27.12.2016 mit Schreiben vom 22.6.2017 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt, weil es für die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde zuständig ist. Von diesem war daher zunächst zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, so hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen vergleiche VwGH 20.6.2017, Zahl: Ra 2017/01/0052). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde sondern „objektiv“ zu verstehen. Ein solches „Verschulden“ ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn sie die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 14.9.2016, Zahl: Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage der Übernahme von Reisekosten, welche den Beschwerdeführern durch den Besuch bei ihrem volljährigen Sohn, xxx, entstehen. Der Antrag der Beschwerdeführer richtet sich ausdrücklich auf Entscheidung nach dem „Jugend- und Familiengesetz“, weshalb davon auszugehen ist, dass damit auch das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – K-KJHG 2013 gemeint ist. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zwar noch keine Ermittlungsschritte betreffend den „Sonderantrag“ vom 27.12.2016 eingeleitet, jedoch ist zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen gewesen. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten kann ausgehend vom Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 9.2.2017, nur knapp sechs Wochen nach Antragstellung bei der belangten Behörde keine Säumnis der belangten Behörde erkannt werden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist dem Landesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1153.1154.3.2017