Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Die mit Vorlagebericht vom 28.09.2017 erfolgte Vorlage des in eventu gestellten Antrages nach § 295a BAO wird
Vm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen, zumal über sie noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Das entsprechende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird eingestellt. Die mit Vorlagebericht vom 28.09.2017 erfolgte Vorlage des in eventu gestellten Antrages nach Paragraph 295 a, BAO wird
Paragraph 260, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückgewiesen, zumal über sie noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Das entsprechende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird eingestellt. III.römisch drei. Die mit Vorlagebericht vom 28.09.2017 erfolgte Vorlage der mit Schreiben vom 22.07.2016 in eventu erhobene Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 11.07.2016 wird
Vm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen, zumal diesbezüglich noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird eingestellt. Die mit Vorlagebericht vom 28.09.2017 erfolgte Vorlage der mit Schreiben vom 22.07.2016 in eventu erhobene Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 11.07.2016 wird
Paragraph 260, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückgewiesen, zumal diesbezüglich noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird eingestellt. IV.römisch vier. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 25.03.2009 wurde der xxx Schifffahrt GmbH (Beschwerdeführerin) die schifffahrtsbehördliche Konzession für den xxx für das Bereitstellen von vier Fahrgastschiffen (Motorschiffen) zur Personenbeförderung im Linienverkehr und zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr bis zum 31.12.2019 erteilt. Mit Schreiben der Dienststelle für Landesabgaben vom 08.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Bestimmungen über die Abgabenbefreiung gewerblich genutzter Motorfahrzeuge mit der letzten Novelle zum Kärntner Motorbootabgabegesetz (LGBl. Nr. 6/2014, in Kraft seit 1. März 2014) neu gefasst wurde. So sind auf Grund dieser Novelle die ermittelten Einnahmen und Betriebsstunden von Motorfahrzeugen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession
1 Z 5 K-MBAG) bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens
Paragraph 77, des Schifffahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, K-MBAG) bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens
Mit Schreiben vom 22.07.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.07.2016, stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte OG xxx, xxx, xxx, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in eventu einen Antrag
Paragraph 295 a, BAO und in eventu eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BAO wird ausgeführt, dass
einer beiliegenden eidesstättigen Erklärung der Geschäftsführerin der xxx Schifffahrt GmbH es auf Grund eines unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Ereignisses dazu gekommen sei, dass die für die Ausnahme von der Abgabepflicht
3 Kärntner Motorbootabgabegesetz erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Der Grund sei darin gelegen, dass es am Computer der Geschäftsführerin zu einem Absturz gekommen sei und darüber hinaus mit Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Mai/Juni 2016 zu einem extrem hohen Arbeitsanfall. Erst nach Zustellung des gegenständlichen Motorbootabgabebescheides hätte die Beschwerdeführerin darüber Kenntnis erlangt, dass die Frist tatsächlich versäumt worden sei. Es würden daher die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Es werde daher der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und den vorliegenden Abgabenbescheid vom 11.07.2016 ersatzlos zu beheben. Zugleich wurde mit dem Antrag die versäumte Handlung
3 BAO nachgeholt und sowohl der Nachweis
3 Kärntner Motorbootabgabegesetz aus dem gewerblichen Motorbootbetrieb für das Jahr 2015 samt Bilanz und Aufzeichnungen der Betriebsstunden vorgelegt. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 308, BAO wird ausgeführt, dass
einer beiliegenden eidesstättigen Erklärung der Geschäftsführerin der xxx Schifffahrt GmbH es auf Grund eines unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Ereignisses dazu gekommen sei, dass die für die Ausnahme von der Abgabepflicht
Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Der Grund sei darin gelegen, dass es am Computer der Geschäftsführerin zu einem Absturz gekommen sei und darüber hinaus mit Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Mai/Juni 2016 zu einem extrem hohen Arbeitsanfall. Erst nach Zustellung des gegenständlichen Motorbootabgabebescheides hätte die Beschwerdeführerin darüber Kenntnis erlangt, dass die Frist tatsächlich versäumt worden sei. Es würden daher die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 308, BAO vorliegen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und den vorliegenden Abgabenbescheid vom 11.07.2016 ersatzlos zu beheben. Zugleich wurde mit dem Antrag die versäumte Handlung
Paragraph 308, Absatz 3, BAO nachgeholt und sowohl der Nachweis
Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz aus dem gewerblichen Motorbootbetrieb für das Jahr 2015 samt Bilanz und Aufzeichnungen der Betriebsstunden vorgelegt. In eventu wurde der Antrag auf amtswegige Abänderung des vorliegenden Abgabenbescheides gestellt, da tatsächlich die Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
3 Kärntner Motorbootabgabegesetz vorliegen würden. Es werde daher der Antrag gestellt,
In eventu wurde der Antrag auf amtswegige Abänderung des vorliegenden Abgabenbescheides gestellt, da tatsächlich die Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz vorliegen würden. Es werde daher der Antrag gestellt,
Paragraph 295 a, BAO den Abgabenbescheid vom 11.07.2016 von Amts wegen ersatzlos zu beheben. In eventu wurde zugleich gegen den Abgabenbescheid vom 11.07.2016 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Diese Beschwerde wird ebenfalls mit dem Erreichen der Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
3 Kärntner Motorbootabgabegesetz begründet. Es wird ausgeführt, dass es sich bei der in § 3 Abs. 3 K-MBAG genannten Frist um keine Präklusivfrist handle. Der Umstand, dass das zugrunde liegende Recht auf Grund der Versäumung der Frist erloschen sein sollte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Würde die Bestimmung des § 3 Abs. 3 tatsächlich so auszulegen sein, dass trotz nachgewiesenem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Befreiung der Abgabenverpflichtung eine Abgabe eingehoben werde, wäre die Bestimmung des § 3 Abs. 3 K-MBAG „bei sonstigem entfall der Ausnahme von der Abgabenpflicht“ verfassungswidrig infolge Gleichheitswidrigkeit. In eventu wurde zugleich gegen den Abgabenbescheid vom 11.07.2016 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Diese Beschwerde wird ebenfalls mit dem Erreichen der Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz begründet. Es wird ausgeführt, dass es sich bei der in Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG genannten Frist um keine Präklusivfrist handle. Der Umstand, dass das zugrunde liegende Recht auf Grund der Versäumung der Frist erloschen sein sollte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Würde die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, tatsächlich so auszulegen sein, dass trotz nachgewiesenem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Befreiung der Abgabenverpflichtung eine Abgabe eingehoben werde, wäre die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG „bei sonstigem entfall der Ausnahme von der Abgabenpflicht“ verfassungswidrig infolge Gleichheitswidrigkeit. Als Urkunden waren diesem Schreiben beigelegt: ● Erklärung an Eides statt vom 19.07.2016, Beilage ./A ● Antrag
Kärntner Motorbootabgabegesetz, Beilage ./BAntrag
Paragraph 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz, Beilage ./B ● Bilanz 2015, Beilage ./C ● Aufzeichnung der Betriebsstunden 2015, Beilage ./D Der Erklärung an Eides statt (Beilage ./A) ist Folgendes zu entnehmen: „Ich, Frau xxx, geb. am xxx, erkläre als Geschäftsführerin der xxx Schifffahrt GmbH an Eides statt wie folgt: Üblicherweise, wie bereits im Vorjahr, habe ich als verantwortliche Geschäftsführerin die Frist für die Abgabe der Unterlagen, welche zur Erlangung der Ausnahme von der Motorbootabgabepflicht gem. § 3 Abs. 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz der Behörde bis längstens 30.06.2016 vorzulegen ist, auf meinem Computer mittels eines Fristvormerkes gespeichert. Im Mai 2016 ist es zu einem Computer-Absturz gekommen, bei welchem die Daten verloren gegangen sind. Darüber hinaus herrschte nach Aufnahme des Saisonbetriebes im Mai/Juni 20216 extrem hoher Arbeitsanfall, sodass es geschehen konnte, dass meinerseits die Frist gem. § 3 Abs. 3 Motorbootabgabegesetz übersehen wurde. Üblicherweise, wie bereits im Vorjahr, habe ich als verantwortliche Geschäftsführerin die Frist für die Abgabe der Unterlagen, welche zur Erlangung der Ausnahme von der Motorbootabgabepflicht gem. Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz der Behörde bis längstens 30.06.2016 vorzulegen ist, auf meinem Computer mittels eines Fristvormerkes gespeichert. Im Mai 2016 ist es zu einem Computer-Absturz gekommen, bei welchem die Daten verloren gegangen sind. Darüber hinaus herrschte nach Aufnahme des Saisonbetriebes im Mai/Juni 20216 extrem hoher Arbeitsanfall, sodass es geschehen konnte, dass meinerseits die Frist gem. Paragraph 3, Absatz 3, Motorbootabgabegesetz übersehen wurde. Mit Zustellung des Motorbootabgabebescheides, datiert vom 11.07.2016 xxx, erlangte ich erstmals Kenntnis von diesem Versehen. Dies erkläre ich hiermit an Eides statt.“ Die Beilage ./D ist das von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellte Formular für die Meldung der Einnahmen und der Betriebsstunden aus dem gewerblichen Motorbootbetrieb nach § 3 K-MBAG. Dieses Schreiben datiert mit 19.07.2016. Die Beilage ./D ist das von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellte Formular für die Meldung der Einnahmen und der Betriebsstunden aus dem gewerblichen Motorbootbetrieb nach Paragraph 3, K-MBAG. Dieses Schreiben datiert mit 19.07.2016. Weiters ist als Beilage ./C der Jahresabschluss der xxx Schifffahrt GmbH beigelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass Frau xxx seit 24.04.2009 die xxx Schifffahrt GmbH als Geschäftsführerin vertritt. Neben ihr vertritt die xxx Schifffahrt GmbH seit 11.04.1989 auch noch Herr xxx. Ein genaues Datum ist dieser Bilanz nicht zu entnehmen, es ist lediglich am Ende vermerkt xxx, im April“. Aus Beilage ./D ist der Aufzeichnung der Betriebsstunden des Jahres 2015 zu entnehmen, dass die Schifffahrt von April bis Oktober 2015 in Betrieb war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2016, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2016
Der unter einem nach § 295a BAO eingebrachte Abänderungsantrag wurde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2016, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2016
Paragraphen 308 und 310 BAO nicht bewilligt. Der unter einem nach Paragraph 295 a, BAO eingebrachte Abänderungsantrag wurde als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht im Wesentlichen hervor, dass aus Sicht der belangten Behörde die gegenständliche Fristversäumung auf einem Versehen der Geschäftsführerin basiere, welche sich auf Grund eines vorliegenden Datenverlustes (Verlust des Terminvormerks) infolge eines Computerabsturzes sowie auf einen extrem hohen Arbeitsanfall zu Saisonbeginn ergeben habe. Arbeitsüberlastung stelle nach Rechtsprechung keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch hätte die Geschäftsführerin als Vertreterin die Organisation des Betriebs so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen, und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sei. Dazu sei jedenfalls die Führung eines Fristenvormerks zu zählen. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der vorliegende Datenverlust und der mit diesem eingetretene Verlust des elektronisch geführten Terminvormerks kein unabwendbares Ereignis iSd § 103 BAO dar, zumal bei entsprechender Vorsorge in Bezug auf die Datensicherung (backup) die verlorengegangenen Daten, insbesondere der elektronisch geführte Terminkalender, unverzüglich, zumindest jedoch im vorliegenden Zeitraum vor nahezu zwei Monaten (Mai/Juni) wieder hergestellt hätte werden können. Es wären im gegenständlichen Antrag diesbezüglich keine Maßnahmen seitens der Wiedereinsetzungswerberin bzw. von deren Geschäftsführerin beschrieben worden. Das gänzliche Fehlen der Beschreibung einer konkreten Maßnahmensetzung hinsichtlich dieser lasse den Schluss zu, dass die Antragstellerin bzw. deren Vertretung das Bestehen einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht erkannt hätte. Es sei daher nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Nachholung der versäumten Vorlage der Einnahmen- und Betriebsstundenerklärung für das Abgabejahr 2015 werde daher nicht zugelassen. Aus der Begründung des Bescheides geht im Wesentlichen hervor, dass aus Sicht der belangten Behörde die gegenständliche Fristversäumung auf einem Versehen der Geschäftsführerin basiere, welche sich auf Grund eines vorliegenden Datenverlustes (Verlust des Terminvormerks) infolge eines Computerabsturzes sowie auf einen extrem hohen Arbeitsanfall zu Saisonbeginn ergeben habe. Arbeitsüberlastung stelle nach Rechtsprechung keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch hätte die Geschäftsführerin als Vertreterin die Organisation des Betriebs so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen, und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sei. Dazu sei jedenfalls die Führung eines Fristenvormerks zu zählen. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der vorliegende Datenverlust und der mit diesem eingetretene Verlust des elektronisch geführten Terminvormerks kein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 103, BAO dar, zumal bei entsprechender Vorsorge in Bezug auf die Datensicherung (backup) die verlorengegangenen Daten, insbesondere der elektronisch geführte Terminkalender, unverzüglich, zumindest jedoch im vorliegenden Zeitraum vor nahezu zwei Monaten (Mai/Juni) wieder hergestellt hätte werden können. Es wären im gegenständlichen Antrag diesbezüglich keine Maßnahmen seitens der Wiedereinsetzungswerberin bzw. von deren Geschäftsführerin beschrieben worden. Das gänzliche Fehlen der Beschreibung einer konkreten Maßnahmensetzung hinsichtlich dieser lasse den Schluss zu, dass die Antragstellerin bzw. deren Vertretung das Bestehen einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht erkannt hätte. Es sei daher nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Nachholung der versäumten Vorlage der Einnahmen- und Betriebsstundenerklärung für das Abgabejahr 2015 werde daher nicht zugelassen.
1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Nachdem es sich bei der versäumten Frist nicht um eine von der Abgabenbehörde festgesetzte, sondern um eine gesetzlich festgesetzte Frist nach § 3 Abs. 3 K-MBAG handle, könne die Abgabenbehörde diese Frist auch nicht verlängern (gesetzliche, nicht veränderbare Fallfrist). Ausnahmen hinsichtlich dieser Fristsetzung wären im K-MBAG nicht ausdrücklich vorgemerkt. Die unter einem vorgenommene, jedoch verspätet erfolgte Vorlage der Einnahmen- und Betriebsstundenerklärung für das Abgabejahr 2015 stelle daher kein geeignetes rückwirkendes Ereignis dar, um die Abänderung des vorliegenden Abgabenbescheides nach § 295a BAO zu bewirken.
Paragraph 110, Absatz eins, BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Nachdem es sich bei der versäumten Frist nicht um eine von der Abgabenbehörde festgesetzte, sondern um eine gesetzlich festgesetzte Frist nach Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG handle, könne die Abgabenbehörde diese Frist auch nicht verlängern (gesetzliche, nicht veränderbare Fallfrist). Ausnahmen hinsichtlich dieser Fristsetzung wären im K-MBAG nicht ausdrücklich vorgemerkt. Die unter einem vorgenommene, jedoch verspätet erfolgte Vorlage der Einnahmen- und Betriebsstundenerklärung für das Abgabejahr 2015 stelle daher kein geeignetes rückwirkendes Ereignis dar, um die Abänderung des vorliegenden Abgabenbescheides nach Paragraph 295 a, BAO zu bewirken. Mit Schreiben vom 24.11.2016 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte OG xxx, xxx, xxx, eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2016 ein. In dieser führt sie Folgendes aus: „Der vorliegende Bescheid, mit dem der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Abänderungsantrag abgewiesen wurde, wird seinem gesamten Inhalte nach, infolge → Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Ergänzungsbedürftigkeit und → unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft und ausgeführt wie folgt: Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Ergänzungsbedürftigkeit: Mit dem Antrag vom 22.07.2016, der sich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen
3 Motorbootabgabegesetz richtete, hat die Beschwerdeführerin eine eidesstättige Erklärung ihrer Geschäftsführerin xxx vorgelegt, wonach es zur Versäumung dieser Frist nur deshalb kommen konnte, da es einerseits betriebsintern zu einem Computerabsturz kam, wodurch der am Computer gespeicherte entsprechende Fristvormerk verloren ging, darüber hinaus herrschte extrem hoher Arbeitsanfall, sodass es geschehen konnte, dass die Geschäftsführerin die genannte Frist übersah. Mit dem Antrag vom 22.07.2016, der sich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen
Paragraph 3, Absatz 3, Motorbootabgabegesetz richtete, hat die Beschwerdeführerin eine eidesstättige Erklärung ihrer Geschäftsführerin xxx vorgelegt, wonach es zur Versäumung dieser Frist nur deshalb kommen konnte, da es einerseits betriebsintern zu einem Computerabsturz kam, wodurch der am Computer gespeicherte entsprechende Fristvormerk verloren ging, darüber hinaus herrschte extrem hoher Arbeitsanfall, sodass es geschehen konnte, dass die Geschäftsführerin die genannte Frist übersah. Dazu wird von der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass "keine Maßnahmen seitens der Wiedereinsetzungswerberin bzw. von deren Geschäftsführerin beschrieben wurden", insbesondere in Bezug auf die Datensicherung (backup), und lasse das gänzliche Fehlen der Beschreibung einer konkreten Maßnahme nur "den Schluss" zu, dass die Antragstellerin bzw. deren Vertretung das Bestehen einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht erkannt habe. Einen solchen Schluss zu ziehen ist jedoch ohne Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau xxx, unzulässig. Im Sinne der ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der ordnungsgemäßen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einzuvernehmen gewesen. Lediglich aus der Vorlage der eidesstättigen Erklärung Schlüsse zu ziehen, ist unzureichend. Die Behörde hat
1 B-AO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Es liegt Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Ergänzungsbedürftigkeit vor. Dazu wird von der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass "keine Maßnahmen seitens der Wiedereinsetzungswerberin bzw. von deren Geschäftsführerin beschrieben wurden", insbesondere in Bezug auf die Datensicherung (backup), und lasse das gänzliche Fehlen der Beschreibung einer konkreten Maßnahme nur "den Schluss" zu, dass die Antragstellerin bzw. deren Vertretung das Bestehen einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht erkannt habe. Einen solchen Schluss zu ziehen ist jedoch ohne Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau xxx, unzulässig. Im Sinne der ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der ordnungsgemäßen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einzuvernehmen gewesen. Lediglich aus der Vorlage der eidesstättigen Erklärung Schlüsse zu ziehen, ist unzureichend. Die Behörde hat
Paragraph 115, Absatz eins, B-AO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Es liegt Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Ergänzungsbedürftigkeit vor. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Behörde hat ausgeführt, dass unverhältnismäßig hoher Arbeitsanfall bzw. der im gegenständlichen Fall zusätzlich hinzutretende Computerabsturz keinen Grund für eine Wiedereinsetzung darstelle. Desweiteren stelle die unter einem vorgenommene, jedoch verspätet erfolgte Vorlage der Einnahmen- und Betriebsstundenerklärung für das Abgabenjahr 2015 kein geeignetes rückwirkendes Ereignis dar, um die Abänderung des vorliegenden Abgabenbescheides zu bewirken. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist keine berufsmäßige juristische Parteienvertreterin. Sie ist als Geschäftsführerin der xxx Schifffahrt GmbH mit vielen unterschiedlichen Agenden beauftragt. Die Frist für die Abgabe der gegenständliche Erklärung hatte sie in einer Kalendernotiz auf ihrem Computer gespeichert. Aufgrund eines bereits einige Zeit zuvor erfolgten Computerabsturzes konnte sie daher an den Ablauf dieser Frist durch die vorgenommene Kalendemotiz nicht mehr erinnert werden. Dazu kam, dass aufgrund des Saisonbeginns des Schifffahrtsbetriebes überaus hoher Arbeitsanfall und eine Unzahl von zu erledigenden Arbeiten vorlagen, sodass es geschehen konnte, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin die Frist für die Abgabe der Erklärung übersah. Es liegt daher jedenfalls ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vor, durch das die Frist versäumt wurde und erlitt die Beschwerdeführerin dadurch einen Rechtsnachteil. Das Verschulden hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein derartiges Versäumnis ist der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin noch nie passiert und liegt eine einmalige entschuldbare Fehlleistung vor. Von "auffallender Sorglosigkeit" kann nicht ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen wird daher ersucht, der Wiedereinsetzung Folge zu geben. Überdies liegen die Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
3 Kärntner Motorbootabgabegesetz vor, wie sich aus den bereits der Behörde erster Instanz vorgelegten Urkunden ergibt. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung des Bescheides im Sinne des § 295 a B-AO vor. Gegenständlicher Fall betrifft nicht eine Friständerung im Sinne des § 110 B-AO, sondern die
Überdies liegen die Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz vor, wie sich aus den bereits der Behörde erster Instanz vorgelegten Urkunden ergibt. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung des Bescheides im Sinne des Paragraph 295, a B-AO vor. Gegenständlicher Fall betrifft nicht eine Friständerung im Sinne des Paragraph 110, B-AO, sondern die
Paragraph 295, a B-AO vorgesehene Abänderung eines Bescheides. Durch die mit Antrag vom 22.07.2016 vorgenommene Vorlage der Unterlagen ist ein Ereignis eingetreten, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand bzw. den Umfang des Abgabeanspruches hat. Es liegen nämlich tatsächlich die Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
3 Kärntner Motorbootabgabegesetz vor, wie sich dies aus den vorgelegten Urkunden ergibt. Bei der xxx Schifffahrt GmbH handelt es sich um einen konzessionierten Schifffahrtsbetrieb. Der Betrieb wird mit der erkennbaren Absicht entfaltet, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen. Die Bilanz, sowie die aufgezeichneten Betriebsstunden wurden vorgelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Wiedereinsetzungsantrag bzw. dem Antrag
Durch die mit Antrag vom 22.07.2016 vorgenommene Vorlage der Unterlagen ist ein Ereignis eingetreten, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand bzw. den Umfang des Abgabeanspruches hat. Es liegen nämlich tatsächlich die Voraussetzungen für den Entfall der Abgabepflicht
Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz vor, wie sich dies aus den vorgelegten Urkunden ergibt. Bei der xxx Schifffahrt GmbH handelt es sich um einen konzessionierten Schifffahrtsbetrieb. Der Betrieb wird mit der erkennbaren Absicht entfaltet, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen. Die Bilanz, sowie die aufgezeichneten Betriebsstunden wurden vorgelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Wiedereinsetzungsantrag bzw. dem Antrag
Paragraph 295, a B-AO stattzugeben. Es wird desweiteren der ANTRAG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Der Aussetzung der Abgabe stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die sofortige Einhebung wäre jedoch für die Beschwerdeführerin mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor. Zusammengefasst werden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die nachstehenden ANTRÄGE gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den vorliegenden Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der xxx Landesregierung vom 21.10.2016, Zahl: xxx, → wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen
3 Motorbootabgabegesetz stattgeben und den Bescheid vom 11.07.2016, Zahl: xxx, ersatzlos beheben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen
Paragraph 3, Absatz 3, Motorbootabgabegesetz stattgeben und den Bescheid vom 11.07.2016, Zahl: xxx, ersatzlos beheben, in eventu, →
a B-AO dahingehend abändern, dass der Entfall der Abgabepflicht nach dem Kärntner Motorbootabgabegesetz festgestellt wird.“
Paragraph 295, a B-AO dahingehend abändern, dass der Entfall der Abgabepflicht nach dem Kärntner Motorbootabgabegesetz festgestellt wird.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2017, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, wurde die Bescheidbeschwerde hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist Folgendes zu entnehmen: „Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt ist das Verschulden des Vertreters dem des Vertretenen gleich zuhalten. Dies gilt auch für Organe juristischer Personen. Nach VwGH 89/17/0116 vom 24.11.1989 darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber, wenn er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer auch läßt. Zu diesem Zweck muß die Organisation von Gebietskörperschaften (etwa von Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (auch VwGH 95/16/0307 v. 26.06.1996). Weder in der eiddesstätigen Erklärung der Geschäftsführerin, xxx (geschäftsführendes Organ der xxx Schifffahrts GmbH), noch in der Beschwerdeeinbringung wurde auf das Vorliegen eines geeigneten Datensicherungssystems hingewiesen, bzw. wurde eine solches, sofern denn vorliegend, beschrieben. Diesem Erfordernis wurde wie bereits ausgeführt, nicht Rechnung getragen. Ein wie gefordert zu führendes Ermittlungsverfahren scheint nach ha. Ansicht als entbehrlich (vergl. VwGH v. 25.09.1991 91/16/0046) und ist daher zu Recht davon auszugehen, dass der mit dem Computerabsturz einher gehende Datenverlust (Verlust des Fristvormerkes) bei Vorliegen einer entsprechenden Datensicherung jedenfalls hätte vermieden werden können. Nachdem der von der Abgabenbehörde in der Begründung dargelegte Schluss, dass offensichtlich kein Datensicherungssystem vorhanden war, der Abgabenpflichten mit Zugang des Bescheides zur Kenntnis gelangte, hätte für diese ausreichend Gelegenheit bestanden, diesbezügliche Nachweise bzw. Argumente im Zuge der Beschwerdeeinbringung im Rahmen einer ausführlichen Beschwerdebegründung entsprechend darzustellen und könnten diese so hin auch im Zuge der nunmehr vorliegenden Beschwerdevorentscheidung Berücksichtigung finden. Nicht zuletzt aufgrund der laufenden Berichterstattung in den Medien, kann davon ausgegangen werden, dass es allgemein bekannt ist, dass Datenbestände im Rahmen der automatischen Datenverwaltung einerseits durch Angriffe über das Internet, eingeschleuste Schadsoftware, Viren etc. andererseits aber auch durch mechanische Defekte an der Hardware sowie durch Ereignisse wie Brand- oder Wasserschaden von dauerhaftem Verlust bedroht sind. Es gehört daher nach Ansicht der Dienststelle für Landesabgaben zum Grundstandart einer sorgfältigen Geschäftsführung, dass diesbezügliche Vorsichtsmaßnahmen durch regelmäßige Durchführung von Datensicherungen auf räumlich von der Datenverarbeitungsanlage getrennt gelagerten Datenträgern durchgeführt werden. Unter Beachtung dieser Standards kann bei einem Datenverlust durch Absturz eines Computers nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden. Die Unterlassung von Datensicherungsmaßnahmen ist darüber hinaus nicht als minderer Grad des Versehens zu beurteilen. Nicht zuletzt führt auch das Datenschutzgesetz 2000 (DSG2000) im Hinblick auf die Begriffe wie Datensicherheit bzw Datenschutz im § 14 Abs 1 wie folgt aus:Nicht zuletzt führt auch das Datenschutzgesetz 2000 (DSG2000) im Hinblick auf die Begriffe wie Datensicherheit bzw Datenschutz im Paragraph 14, Absatz eins, wie folgt aus: Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. Weiters darf auf VwGH v. 23.01.2001 2001/16/0523 verwiesen werden, wonach den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete und umfassende Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Hinweis B 24.1.1997, 96/19/2430), ebenso sind dem Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH v. 19.05.1988 87/16/0003). Hinsichtlich der zu Beginn der Schifffahrtssaison vorliegenden Mehrbelastung durch den vorliegenden erhöhten und wie offensichtlich sich jährlich wiederholt ergebenden Arbeitsaufwand, wird wie schon im bekämpften Bescheid ausgeführt, auf VwGH v. 25.09.1991 91/16/0046 verwiesen, wonach festgehalten wird, dass Arbeitsüberlastung keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Zudem ist bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsaufwandes besondere Aufmerksamkeit seitens der Geschäftsführung geboten (VwGH 27.09.2012 GZ 2009/16/0098).“ Mit Schreiben vom 19.04.2017 wurde von der Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch die xxx OG, ein Antrag auf Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt. Mit Schreiben vom 28.09.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht samt einem Vorlagebericht vorgelegt. Mit Verfügung vom 11.10.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.11.2017 mit dem Beginn um 10.00 Uhr vom erkennenden Gericht anberaumt. In dieser Verhandlung am 22.11.2017 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Herr xxx gibt an: Seit 2014 wird auch für den Linienschifffahrtsverkehr der Nachweis nach § 3 Abs. 3 K-MBAG verlangt. Für das Jahr 2014 wurde diese Erklärung von der Beschwerdeführerin auch vorgelegt. Seit 2014 wird auch für den Linienschifffahrtsverkehr der Nachweis nach Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG verlangt. Für das Jahr 2014 wurde diese Erklärung von der Beschwerdeführerin auch vorgelegt. B e w e i s v e r f a h r e n Zeugin: Frau xxx, geb. am xxx, Geschäftsführerin der xxx Schiffahrt GmbH, fremd zur Beschwerdeführerin, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: Ich habe im Jahr 2015 für das Jahr 2014 die Erklärung nach § 3 Abs. 3 K-MBAG fristgerecht abgegeben. In unserer Firma macht diese Statistik unser Chefkapitän xxx. Wir haben zwei Schiffe im Betrieb und führen in jedem Schiff direkt Boardbücher, in denen die Daten mit der Hand eingetragen werden. Es wird protokolliert, wann eine Fahrt begonnen wird, wann diese endet, die Wetterverhältnisse und auch das anwesende Boardpersonal. Daraus errechnet sich Herr xxx dann in weiterer Folge die Betriebsstunden. Er erstellt basierend auf diesen Daten eine Statistik. Darin sind die einzelnen Monate aufgelistet. Es scheint auf wie viele große Seerundfahrten durchgeführt werden und welche kleineren Runden. Herr xxx macht diese Statistik mit Anfang Dezember jedes Jahres. Ich brauche sie auch für die Kärnten Card. Er übermittelt mir die Statistik per E-Mail. Er hat auch 2015 mir die Statistik Anfang Dezember 2015 übermittelt.Ich habe im Jahr 2015 für das Jahr 2014 die Erklärung nach Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG fristgerecht abgegeben. In unserer Firma macht diese Statistik unser Chefkapitän xxx. Wir haben zwei Schiffe im Betrieb und führen in jedem Schiff direkt Boardbücher, in denen die Daten mit der Hand eingetragen werden. Es wird protokolliert, wann eine Fahrt begonnen wird, wann diese endet, die Wetterverhältnisse und auch das anwesende Boardpersonal. Daraus errechnet sich Herr xxx dann in weiterer Folge die Betriebsstunden. Er erstellt basierend auf diesen Daten eine Statistik. Darin sind die einzelnen Monate aufgelistet. Es scheint auf wie viele große Seerundfahrten durchgeführt werden und welche kleineren Runden. Herr xxx macht diese Statistik mit Anfang Dezember jedes Jahres. Ich brauche sie auch für die Kärnten Card. Er übermittelt mir die Statistik per E-Mail. Er hat auch 2015 mir die Statistik Anfang Dezember 2015 übermittelt. Wir haben sieben Anlegestellen am xxx. Im Frühjahr 2016 ist bei unserer Hauptanlegestelle in xxx ein Teil des angrenzenden Ufergrundstückes in den See gebrochen. Es war nicht klar, ob der anschließende Teil der Ufermauer, welcher unter unserem Steg liegt, auch noch standsicher ist, oder abzurutschen droht. Die Ufermauer unter unserem Steg sowie der Zuweg zum Steg gehören einem Anrainer, bei dem eben die Ufermauer runtergebrochen ist. Er will seit geraumer Zeit den Anlegesteg von dieser Stelle weghaben. Wir dürfen an der Ufermauer selbst nichts sanieren, da sie nicht in unserem Eigentum steht. Wir hatten nur noch ein paar Wochen Zeit bis zur Eröffnung der Schifffahrtssaison. Dies ist immer entweder der letzte Sonntag im April oder der
des Schifffahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet wird bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht im Rahmen des Kärntner Motorbootabgabegesetzes bis längstens
Paragraph 77, des Schifffahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet wird bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht im Rahmen des Kärntner Motorbootabgabegesetzes bis längstens
BAO und brachte weiters in eventu eine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 11.07.2016 ein. Mit Schreiben vom 22.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in eventu einen Antrag auf amtswegige Abänderung des Motorbootabgabenbescheides vom 11.07.2016
Paragraph 295 a, BAO und brachte weiters in eventu eine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 11.07.2016 ein. In einer eidesstattlichen Erklärung sowie als Zeugnis vor dem Landesverwaltungsgericht gab die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau xxx, glaubhaft an, dass sie im Frühjahr 2016 einen neuen Laptop erworben hatte. Bei diesem Laptop ist es zu einem Absturz gekommen, da sie sich einen Virus eingefangen hat. Dabei gingen Daten, unter anderem auch Daten des Terminkalenders, verloren. Dadurch wurde sie von ihrem Computersystem nicht mehr an die Frist des
1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 (K-MBAG), LGB!. Nr. 10/1993 in der geltenden Fassung, ist für Motorfahrzeuge, die
FG), BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land xxx verwendet
Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 (K-MBAG), LGB!. Nr. 10 aus 1993, in der geltenden Fassung, ist für Motorfahrzeuge, die
Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land xxx verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
1 Z. 5 leg. cit. sind jene Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession
FG), ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. sind jene Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession
Paragraph 77, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
2 leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach § 3 Abs. 1 Z 5 des K-MBAG in der Fassung LGBI Nr. 18/2016, nur dann anzunehmen, wenn
Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des K-MBAG in der Fassung LGBI Nr. 18 aus 2016,, nur dann anzunehmen, wenn
1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: 1.) Zu Spruchpunkt I.: 1.) Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert dabei die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 308, Absatz eins, BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert dabei die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ziel der Wiedereinsetzung ist, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl. Ritz Kommentar zur BAO5, Tz 1 zu § 308). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung bezweckt somit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat. Ziel der Wiedereinsetzung ist, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat vergleiche Ritz Kommentar zur BAO5, Tz 1 zu Paragraph 308,). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung bezweckt somit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt also - neben dem Umstand, dass die Partei an der Fristeinhaltung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war - ua., dass die Partei kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, wobei ein minderer Grad des Versehens (gleichzusetzen mit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB) eine Wiedereinsetzung nicht hindert. Dabei ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen (zB VwGH 26.6.2002, 2002/16/0055; VwGH 23.1.2003, 2001/16/05243) gleichzuhalten. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt also - neben dem Umstand, dass die Partei an der Fristeinhaltung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war - ua., dass die Partei kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, wobei ein minderer Grad des Versehens (gleichzusetzen mit leichter Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB) eine Wiedereinsetzung nicht hindert. Dabei ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen (zB VwGH 26.6.2002, 2002/16/0055; VwGH 23.1.2003, 2001/16/05243) gleichzuhalten. Leichte Fahrlässigkeit liegt nun vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. Ritz Kommentar zur BAO5, Tz 15 zu § 308 und die dort angeführte Judikatur). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche Ritz Kommentar zur BAO5, Tz 15 zu Paragraph 308 und die dort angeführte Judikatur). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Virus in einem Computersystem unbestritterweise als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis angesehen werden kann, zumal auch eine Antivirensoftware des Öfteren von diversen Hackern geknackt wird. Allerdings stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. der für sie tätigen Geschäftsführerin aus folgendem Grund keinen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) dar: So hält der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.1996, 95/16/0307, fest, dass auch die Büroorganisation einer Kapitalgesellschaft in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei (Notariat) dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vormerkens von behördlichen Fristen bzw. der Einrichtung einer entsprechenden Kontrollfunktion bezieht sich zugegebener Weise hauptsächlich auf Rechtsanwalts- bzw. Steuerberatungskanzleien. Eine rechtliche Ausbildung weist die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin nicht auf. Jedoch muss festgehalten werden, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin nach §§ 9, 80 ff BAO besondere Verpflichtungen hat. So zählen zu ihren abgabenrechtlichen Pflichten (abgesehen von der Abgabenentrichtung) vor allem Die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vormerkens von behördlichen Fristen bzw. der Einrichtung einer entsprechenden Kontrollfunktion bezieht sich zugegebener Weise hauptsächlich auf Rechtsanwalts- bzw. Steuerberatungskanzleien. Eine rechtliche Ausbildung weist die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin nicht auf. Jedoch muss festgehalten werden, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin nach Paragraphen 9, 80, ff BAO besondere Verpflichtungen hat. So zählen zu ihren abgabenrechtlichen Pflichten (abgesehen von der Abgabenentrichtung) vor allem ● die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043) ● die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärung (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043; 29.05.2001, 2001/14/0006) ● die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (VwGH 23.01.2003, 2001/16/0291) Gerade im hier vorliegenden Fall, dass eine Abgabe bzw. die Vorlage von Unterlagen zur Befreiung dieser Abgabe erst zwei Jahr zuvor gesetzlich eingeführt worden sind, verpflichtet zu einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich normierten Frist. Geht man davon aus, dass die Schifffahrtsperiode des Jahres 2015 Ende Oktober 2015 bereits beendet war, so lagen die erforderlichen Daten für die Befreiung der Motorbootabgabe längstens bis Ende des Jahres 2015 vor. Es wäre die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert gewesen, diese Unterlagen sofort an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Sie hatte dafür zumindest ein halbes Jahr Zeit und war in diesem halben Jahr auch der alte Laptop, wie auch der neu erworbene zu Beginn, voll funktionsfähig. Geht man jedoch davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf den digitalen Fristvormerk in ihrem Laptop verlassen hatte und im halben Jahr zuvor nicht an die Abgabe der geforderten Unterlagen dachte, so ist diesbezüglich den Ausführungen der belangten Behörde Recht zu geben. Es ist im Geschäftsleben des 21. Jahrhunderts absolut üblich, alle erforderlichen Daten digital zu sammeln, abzuspeichern bzw. sonst zu verwerten und zu verarbeiten. Jedoch ist es auch Standard, vor allem im geschäftlichen Bereich, die vorhandenen Daten entsprechend zu sichern. Dafür gibt es die unterschiedlichsten Möglichkeiten, wie externe Festplatten, große USB-Sticks, CDs, DVDs, eine Cloud im Internet, etc. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin hat selbst zugegeben, dass in ihrem Bereich zum entscheidungsrelevanten Zeitraum kein Datenbackup, d.h. keine Sicherung der Daten, vorgenommen worden war. Sie hat sich ausschließlich auf die einmal vorhandenen Daten am Laptop verlassen. Dieses sorglose Vorgehen kann vom erkennenden Gericht nicht als minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) gesehen werden. Es wäre ein Leichtes gewesen, durch die Sicherung der Daten z.B. auf einer externen Festplatte, ein anderes Gerät (Laptop, Stand-PC, Handy, etc.) an diese Festplatte anzuhängen und sofort wiederum über alle Daten zu verfügen und auch die Fristerinnerung einsehen zu können. Ein Computervirus am neuen Laptop hätte dann zu keiner Versäumung der gegenständlichen Frist geführt. Sohin kann weiters festgehalten werden, dass zwar der Befall des Laptops mit einem Virus unvorhersehbar und möglicherweise unabwendbar war, keinesfalls war jedoch der Verlust der Daten unabwendbar. Ebenso zählt nach der Judikatur des VwGH Arbeitsüberlastung zu keinem Wiedereinsetzungsgrund. Wie bereits festgehalten, hätte einerseits die Beschwerdeführerin auch in den Wintermonaten bereits die Unterlagen für die Abgabenbefreiung an die Behörde übermitteln können, andererseits ist in Zeiten mit viel Arbeit gerade besondere Sorgfalt vor allem im Umgang mit behördlichen Tätigkeiten geboten. Da unbestrittener Weise die Beschwerdeführerin die Frist für die Vorlage von Unterlagen zur Befreiung der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge nach dem Kärntner Motorbootabgabengesetz (§ 3 K-MBAG) für das Abgabenjahr 2015 für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx versäumt hat und kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Beschwerdeführerin dargelegt werden konnte, war der belangten Behörde in ihren Ausführungen Recht zu geben und war die Beschwerde abzuweisen. Da unbestrittener Weise die Beschwerdeführerin die Frist für die Vorlage von Unterlagen zur Befreiung der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge nach dem Kärntner Motorbootabgabengesetz (Paragraph 3, K-MBAG) für das Abgabenjahr 2015 für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx versäumt hat und kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Beschwerdeführerin dargelegt werden konnte, war der belangten Behörde in ihren Ausführungen Recht zu geben und war die Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. und III.: Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 22.07.2016 neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in eventu einen Antrag
BAO sowie in eventu eine Beschwerde gegen den Motorbootabgabebescheid vom 11.07.2016, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, gestellt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 22.07.2016 neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in eventu einen Antrag
Paragraph 295 a, BAO sowie in eventu eine Beschwerde gegen den Motorbootabgabebescheid vom 11.07.2016, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, gestellt. Mit Bescheid vom 21.10.2016 wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und es wurde der Antrag nach § 295a BAO als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 21.10.2016 wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und es wurde der Antrag nach Paragraph 295 a, BAO als unbegründet abgewiesen. In der weiters vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2017 wurde nur mehr über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen. Es ist somit sowohl eine Beschwerdevorentscheidung betreffend des in eventu erhobenen Antrages nach § 295a BAO als auch eine Beschwerdevorentscheidung gegen die in eventu erhobene Beschwerde gegen den Motorbootabgabebescheid vom 11.07.2016 noch nicht ergangen. Es ist somit sowohl eine Beschwerdevorentscheidung betreffend des in eventu erhobenen Antrages nach Paragraph 295 a, BAO als auch eine Beschwerdevorentscheidung gegen die in eventu erhobene Beschwerde gegen den Motorbootabgabebescheid vom 11.07.2016 noch nicht ergangen.
1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu unterbleiben,
3 BAO keine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staats-verträgen behauptet, so ist
Paragraph 262, Absatz 3, BAO keine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist
4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Weiters ist
Paragraph 262, Absatz 4, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 288 Abs. 3 BAO normiert, dass wenn ein zweistufiger Instanzenzug besteht (Abs. 1) die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerde-verfahren nicht anzuwenden sind. Paragraph 288, Absatz 3, BAO normiert, dass wenn ein zweistufiger Instanzenzug besteht (Absatz eins,) die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerde-verfahren nicht anzuwenden sind. Diese Ausnahme des § 288 Abs. 3 BAO kommt allerdings im hier vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Kärntner Motorbootabgabegesetz nur einen einstufigen Instanzenzug vorsieht. Diese Ausnahme des Paragraph 288, Absatz 3, BAO kommt allerdings im hier vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Kärntner Motorbootabgabegesetz nur einen einstufigen Instanzenzug vorsieht.
37 BAO traten die §§ 262 bis 264 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind somit auf das gegenständliche Abgabenverfahren anzuwenden.
Paragraph 323, Absatz 37, BAO traten die Paragraphen 262 bis 264 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind somit auf das gegenständliche Abgabenverfahren anzuwenden. In den vorliegenden Anträgen wurde von der Beschwerdeführerin kein ausdrücklicher Antrag darüber gestellt, dass eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat. Diese Voraussetzung wird allerdings in § 262 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert. Diese Voraussetzung wird allerdings in Paragraph 262, Absatz 2, BAO ausdrücklich normiert.
1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevor-entscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie
Paragraph 260, Absatz eins, BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevor-entscheidung (Paragraph 262, BAO) oder mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) zurückzuweisen, wenn sie
1 lit. a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen. Der Vorlagebericht ist ein Anbringen (Paragraph 85, BAO) der Abgabenbehörde, das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013], Paragraph 265, BAO, Anm.1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die weiteren von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge bzw Rechtsmittel ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt obwohl das Unterbleiben von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde. Die Vorlage war somit unzulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO. Die mit Bericht vom 28.09.2017 erfolgte Vorlagen sind daher in den zwei in Spruch II. und III. genannten Bereichen mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes (§ 278 Abs. a lit. a BAO) zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die weiteren von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge bzw Rechtsmittel ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt obwohl das Unterbleiben von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde. Die Vorlage war somit unzulässig im Sinne des Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO. Die mit Bericht vom 28.09.2017 erfolgte Vorlagen sind daher in den zwei in Spruch römisch zwei. und römisch drei. genannten Bereichen mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 278, Abs. a Litera a, BAO) zurückzuweisen. Damit befindet sich diese beiden Verfahren (wieder) im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, die eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1881.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.