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{'item': 'KLVwG-2230/2/2017'}

Obsah (7)§ 52§ 40§ 25a§ 99Artikel 6§ 44Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2230/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin Dr. xxx über den Ant

§ 52lit. a Z 10a St

VO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

§ 40Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- Vw

GVG, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin Dr. xxx über den Antrag des xxx, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.11.2017, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- VwGVG, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird römisch eins. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Tatzeit: Datum: 15.9.2017 Uhrzeit: 16:25 Uhr Tatort: Marktgemeinde xxx in der 100 km/h Begrenzung, StraßenNr. xxx, Fahrtrichtung: xxx Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt und wurde über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,--, , falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt und unter anderem um die Beigebung eines Pflichtverteidigers ersucht. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat darüber wie folgt erwogen:

§ 40Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und aufgrund des Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und aufgrund des Artikel 6 Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

Artikel 6Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessfall der Parteien es verlangen, oder, die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. In diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Artikel 6

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessfall der Parteien es verlangen, oder, die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. In diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Artikel 6Abs.

3 lit. c EMRK hat jeder Angeklagte mindestens die folgenden Rechte:

Artikel 6

Absatz 3, Litera c, EMRK hat jeder Angeklagte mindestens die folgenden Rechte: Sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide im § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. dazu VwGH 31.03.2005, Zahl: 2003/03/0053 zu § 51a Abs. 1 VStG).Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide im Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen vergleiche dazu VwGH 31.03.2005, Zahl: 2003/03/0053 zu Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG). Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzung des Interesses der Rechtspflege nicht gegeben ist. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270; 19.12.1997, Zahl: 97/02/0498).Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen vergleiche dazu VwGH 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270; 19.12.1997, Zahl: 97/02/0498). Dem Antragsteller wurde eine Verwaltungsübertretung

§ 52lit. a Z 10a St

VO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 65,--, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Antragsteller wurde eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 65,--, , im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Im Gegenstand ist dazu festzuhalten, dass – ausgehend von der zitierten Judikatur - zur Beurteilung der Interessen der Rechtspflege, insbesondere unter Berücksichtigung der zweckentsprechenden Verteidigungsmöglichkeiten die vorliegende Verwaltungsstrafangelegenheit keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aufweist. Auch kann von einer Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller konnte bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig seinen Einspruch einbringen und ist es ihm durchaus zumutbar, in Ansehung des Sachverhaltes, seinen Standpunkt auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Im Gegenstand stehen auch keine Rechtsfragen zur Beurteilung an, die bisher uneinheitlich entschieden worden wären. Da tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben sind und es sich nicht um eine außergewöhnlich kompliziert gelagerte Angelegenheit handelt, die der Hilfe eines Verteidigers bedarf, um sich zweckentsprechend verteidigen zu können, war spruchgemäß zu entscheiden. Da ein Interesse an der Rechtspflege im vorliegenden Fall nicht besteht, war der gegenständliche Antrag – ohne auf die konkrete Einkommenssituation des Antragstellers einzugehen – schon aus diesem Grund abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden.Da tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben sind und es sich nicht um eine außergewöhnlich kompliziert gelagerte Angelegenheit handelt, die der Hilfe eines Verteidigers bedarf, um sich zweckentsprechend verteidigen zu können, war spruchgemäß zu entscheiden. Da ein Interesse an der Rechtspflege im vorliegenden Fall nicht besteht, war der gegenständliche Antrag – ohne auf die konkrete Einkommenssituation des Antragstellers einzugehen – schon aus diesem Grund abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2230.2.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.