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{'item': 'KLVwG-411/4/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-411/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 25.01.2017, Zahl: xxx, wegen der konsenslosen Errichtung eines Lagerplatzes auf der Parzelle xxx, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Der Amtssachverständige für xxx führte am 07.07.2016 auf der Parzelle xxx, einen Ortsaugenschein durch und stellte dabei fest, dass im Bereich des Grundstückes Bauzaunelemente, Ziegel (auf Paletten gestapelt), Sickerschachtelemente, Sand- und Schotter, gelagert werden. Das Grundstück xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet“ gewidmet. Das Grundstück eigne sich in keiner Weise als Lagerplatz für Baumaterialien und dergleichen. Nördlich der Straße würde sich eine begrünte straßenbegleitende Böschung befinden, dahinter etwas erhöht Einfamilienhäuser. Südlich dieser Parzelle sei ein bewaldeter Grünstreifen mit angenehmer Erscheinung gegeben. Die hoch aufgestapelten Ziegel würden irritierend und unpassend wirken. In diesem Bereich der sich als Stadteinfahrt charakterisieren würde, sei dadurch eine massive Störung des Ortsbildes gegeben. Mit Erledigung vom 13.07.2016 räumte die Behörde erster Instanz zum vorgenannten Gutachten das Parteigehör ein und räumte gleichzeitig die Möglichkeit ein, innerhalb einer näher genannten Frist, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht. Mit dem Bescheid vom 08.09.2016, Zahl: xxx, trug der Bürgermeister der Stadt xxx dem Beschwerdeführer xxx auf, den rechtmäßigen Zustand auf der xxx, dahingehend wieder herzustellen, indem der darauf konsenslos errichtete Lagerplatz (Ablagerung von Bauschutt, Bauzaunelementen, Ziegelmaterial, Sickerschachtelementen, Sand, Schotter) bis längstens 23.09.2016 zu räumen ist. Begründet hat die erstinstanzliche Behörde diese Entscheidung damit, dass die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerstätten und Lagerplätzen anzeigepflichtig sei und eine solche Anzeige nicht erstattet worden sei. Zudem sei der Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen zu entnehmen, dass dieser Bereich Stadteinfahrtscharakter habe und die vorgenommene Lagerung eine massive Störung des Ortsbildes bewirken würde und der Standort zudem für einen Lagerplatz völlig ungeeignet sei. Gegen diesen Bescheid vom 08.09.2016 erhob der Verpflichtete, xxx, rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf das Grundstück xxx ein Baubewilligungsverfahren anhängig sei, auch sei ein Gewerbeverfahren in Bezug auf die Sanierung des vorhandenen Gebäudes, sowie die Neuerrichtung von Werkstätten anhängig. Diese Verfahren würden sich aufgrund zusätzlich erforderlicher Gutachten verzögern. Aufgrund dessen sei auch der Baubeginn verzögert. Die Ziegel würden der Verwendung als Baumaterial in Bezug auf das geplante Bauvorhaben dienen und lediglich zwischengelagert werden. Selbstverständlich sei der gegenständliche Ort kein Lagerplatz, sondern ein Depot für die zukünftige Bautätigkeit. Auch würde er nicht mit Ziegel handeln. Schließlich würde er um Fristerstreckung für die Räumung bis 31.10.2016 ersuchen. Aufgrund seines Beschlusses vom 25.01.2017 gab der xxx mit dem Bescheid gleichem Datums, Zahl: xxx, der Berufung des Beschwerdeführers, xxx, insoweit Folge, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 08.09.2016 folgend abgeändert wurde: „Herrn xxx, wird der Auftrag erteilt, den rechtmäßigen Zustand durch Räumung sämtlicher Ablagerungen von Bauschutt, Bauzaunelementen, Ziegelmaterial, Sickerschachtelementen, Sand, Schotter, Kraftfahrzeugen u. dgl. auf dem Grundstück xxx, binnen einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides wiederherzustellen.“ Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet hat die Berufungsbehörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle xxx, Bauschutt, Bauzaunelementen, Ziegelmaterial, Sickerschachtelemente, Sand und Schotter lagern würde. Dafür würde keine erforderliche Anzeige nach § 1 lt. h der xxx Ortsbildschutzverordnung vorliegen. Entsprechend der Bestimmung § 7 Abs. 1 lit. g Kärntner Bauordnung 1996 bedürfe die Errichtung von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen keiner eigenen Bewilligung. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet hat die Berufungsbehörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle xxx, Bauschutt, Bauzaunelementen, Ziegelmaterial, Sickerschachtelemente, Sand und Schotter lagern würde. Dafür würde keine erforderliche Anzeige nach Paragraph eins, lt. h der xxx Ortsbildschutzverordnung vorliegen. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Kärntner Bauordnung 1996 bedürfe die Errichtung von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen keiner eigenen Bewilligung. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.11.2016 sei ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erteilung der Baubewilligung betreffend die Parzelle xxx, zurückgewiesen worden, weshalb kein Baubewilligungsverfahren anhängig sei. Aus diesem Grund sei auch keine Bauausführung möglich. Weiters würde auch keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage existieren. Gegenwärtig würde es keine Rechtsgrundlage für die Baumaßnahme und die damit im Zusammenhang stehende Materiallagerung geben, weshalb der Tatbestand der Bestimmung § 7 Abs. 1 lit. g Kärntner Bauordnung 1996 nicht anwendbar sei. Im gegenständlichen Fall würde feststehen, dass ohne rechtliche Grundlage seit dem 28.06.2016 Materiallagerungen auf der Parzelle xxx, stattfinden würden. Im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Setzen einer anzeigepflichtigen Maßnahme ohne erforderliche Anzeige – sei davon auszugehen, dass die Erstbehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes berechtigterweise verfügt habe.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.11.2016 sei ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erteilung der Baubewilligung betreffend die Parzelle xxx, zurückgewiesen worden, weshalb kein Baubewilligungsverfahren anhängig sei. Aus diesem Grund sei auch keine Bauausführung möglich. Weiters würde auch keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage existieren. Gegenwärtig würde es keine Rechtsgrundlage für die Baumaßnahme und die damit im Zusammenhang stehende Materiallagerung geben, weshalb der Tatbestand der Bestimmung Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Kärntner Bauordnung 1996 nicht anwendbar sei. Im gegenständlichen Fall würde feststehen, dass ohne rechtliche Grundlage seit dem 28.06.2016 Materiallagerungen auf der Parzelle xxx, stattfinden würden. Im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Setzen einer anzeigepflichtigen Maßnahme ohne erforderliche Anzeige – sei davon auszugehen, dass die Erstbehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes berechtigterweise verfügt habe. Gegen diesen Bescheid des xxx vom 25.01.2017, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer, xxx, rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus: „hiermit lege Ich Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl xxx vom 25 Jänner 2017, ausgestellt von dem xxx. Der Architekt war aus gesundheitlichen Gründen 8 Wochen im Krankenstand, er hatte einen schweren Verkehrsunfall. Mir wurde ein Verbesserungsauftrag nach §13 Abs.3AVG 199i.d.g.F. gestellt.Mir wurde ein Verbesserungsauftrag nach §13 Absatz 3 A, römisch fünf G, 199i.d.g.F. gestellt. Vom Bauplan mussten einige Änderungen gemacht werden, bezüglicher der WC Anlagenfür behinderte Menschen. Der neue Bauplan und die Gewerbeberechtigung wird am 20. Februar 2017 neu eingereicht. Ich beantrage hiermit die Aufhebung des Bescheides.“ II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, xxx, ist Eigentümer der Parzelle xxx. Diese Parzelle liegt im Ortsbereich der Stadt xxx unmittelbar an der xxx und stellt ein ehemaliges Tankstellengelände, das teilweise asphaltiert ist, dar. Seit März bzw. April 2016 hat er Baumaterialien (Ziegel) auf dieser Parzelle gelagert. Auch Schotter, Absperrgitter und Sickerschachtelemente wurden auf dieser Parzelle abgelagert. Bis dato wurde für die verfahrensgegenständliche Parzelle xxx, weder eine rechtskräftige Bau- noch Betriebsanlagenbewilligung erteilt. Eine Anzeige für die Anlage eines Ablagerungs- oder Materiallagerplatzes wurde nicht erstattet. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Parzelle xxx, aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.04.2017. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst die beschriebenen Materialien auf dieser Parzelle abgelagert hat, ergeben sich aus seinen Angaben anlässlich der zuvor genannten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Tatsache, dass für die Anlage eines Lagerplatzes keine Anzeige nach den Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 erteilt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Umstand, dass für das gegenständliche Grundstück xxx, bis dato weder eine Baubewilligung noch eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der telefonischen Rückfrage bei der Stadt xxx vom 29.11.2017. Die Feststellung, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gelände um eine ehemalige Tankstelle handelt, konnte dem Verwaltungsakt bzw. auch den Beilagen (./A und ./C) der Verhandlungsschrift entnommen werden. Auf der Beilage ./C ist ersichtlich, dass auf der Parzelle ein Tankstellengebäude samt Überdachung vorhanden ist und auch die Asphaltierung dieser Fläche ist gut zu erkennen. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten (auszugsweise): § 17 Anzuwendendes Recht:Paragraph 17, Anzuwendendes Recht: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 Prüfungsumfang:Paragraph 27, Prüfungsumfang: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (K-OBG), LGBl.Nr. 32/1990 idgF LGBl.Nr. 31/2015, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (K-OBG), LGBl.Nr. 32 aus 1990, idgF LGBl.Nr. 31 aus 2015,, lauten (auszugsweise): § 5 Ortsbildschutzverordnung:Paragraph 5, Ortsbildschutzverordnung: „

(1)Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf: … h) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.; …
(2)Wurden durch eine Verordnung nach Abs. 1 Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärt, so gelten für das Verfahren für die Anzeigepflicht die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5. In den Fällen des Abs. 1 lit. h hat die Behörde die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
(2)Wurden durch eine Verordnung nach Absatz eins, Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärt, so gelten für das Verfahren für die Anzeigepflicht die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5, In den Fällen des Absatz eins, Litera h, hat die Behörde die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. …“ § 9 Anzeigepflichtige Einfriedungen:Paragraph 9, Anzeigepflichtige Einfriedungen: … „
(2)Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens, insbesondere auch Angaben über die Höhe der beabsichtigten Einfriedung, zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.
(3)Enthält die Anzeige die im Abs 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.
(3)Enthält die Anzeige die im Absatz 2, geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.
(4)Die Behörde hat die Ausführung zu untersagen, wenn durch die Errichtung der Einfriedung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn die Errichtung der Einfriedung der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.
(5)Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Errichtung der Einfriedung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden. …“ § 10 Beseitigung:Paragraph 10, Beseitigung: „
(4)Wurden Maßnahmen, die nicht im Abs. 1 bis 3 angeführt sind und die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten, bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Bewilligung, der Anzeige oder einer Bedingung nach § 9 Abs. 6 ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Anordnungen nach § 9 Abs. 7 nicht eingehalten werden. Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung, einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.“„
(4)Wurden Maßnahmen, die nicht im Absatz eins bis 3 angeführt sind und die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten, bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Bewilligung, der Anzeige oder einer Bedingung nach Paragraph 9, Absatz 6, ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Anordnungen nach Paragraph 9, Absatz 7, nicht eingehalten werden. Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung, einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Ortsbildschutzverordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 17.03.1989, Zahl: xxx, idF der Verordnung vom 07.12.2012, Zl.
  1. Ortsbildschutzverordnung Ka/Do, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Ortsbildschutzverordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 17.03.1989, Zahl: xxx, in der Fassung der Verordnung vom 07.12.2012, Zl.
  2. Ortsbildschutzverordnung Ka/Do, lauten (auszugsweise): § 1Paragraph eins „In allen Ortsbereichen der Stadt xxx sind folgende Maßnahmen anzuzeigen: … h) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl.Nr. 62/1996 idgF LGBl.Nr. 19/2016, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl.Nr. 62 aus 1996, idgF LGBl.Nr. 19 aus 2016,, lauten (auszugsweise): § 7 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge:Paragraph 7, Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge: „
(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben: … g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen; …“ V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall, ob der Beschwerdeführer mit der Art und Weise wie er die Parzelle xxx, verwendet, einen Materiallagerplatz angelegt hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit März bzw. April 2016 auf der genannten Parzelle Baumaterialien (Ziegel, Schotter, Absperrgitter, Sickerschachtelemente) lagert. Die gesetzliche Bestimmung (ebenso die anzuwendende Verordnung des xxx) nennt das „Anlegen“ eines Materiallagerplatzes und ermächtigt den Verordnungsgeber, wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, zu bestimmen ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches die Anlage eines Materiallagerplatzes anzeigepflichtig ist. Die geltende Ortsbildschutzverordnung des xxx sieht vor, dass die Anlage von Materiallagerplätzen in allen Ortsbereichen der Stadt xxx anzeigepflichtig ist. Der Begriff „anlegen“ wird im Gesetz nicht definiert. Auch die Gesetzeserläuterungen geben dazu keine Auskunft. In den Erläuterung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, welches eine vom Schutzzweck her vergleichbare Regelung enthält (§ 5 Abs. 1 lit. a leg cit) wird Folgendes ausführt:Der Begriff „anlegen“ wird im Gesetz nicht definiert. Auch die Gesetzeserläuterungen geben dazu keine Auskunft. In den Erläuterung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, welches eine vom Schutzzweck her vergleichbare Regelung enthält (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, leg cit) wird Folgendes ausführt: „Bereits bisher bewilligungspflichtig war die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen von Autowracks und ähnliches. Vom bisherigen Begriff „Errichtung“ wurde im Hinblick auf das mit diesem Terminus verbundenen Begriffsverständnis abgegangen und der wesentlich umfassendere Begriff des „Anlegens“ verwendet (= alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde); es bedarf hier nicht zwingend einer festen Verbindung mit dem Boden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1964, Zl. 847/1963).“„Bereits bisher bewilligungspflichtig war die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen von Autowracks und ähnliches. Vom bisherigen Begriff „Errichtung“ wurde im Hinblick auf das mit diesem Terminus verbundenen Begriffsverständnis abgegangen und der wesentlich umfassendere Begriff des „Anlegens“ verwendet (= alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde); es bedarf hier nicht zwingend einer festen Verbindung mit dem Boden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1964, Zl. 847 aus 1963,).“ Der Beschwerdeführer hat die eingangs genannten Materialien auf seinem Grundstück xxx, in der Absicht gelagert, mit diesen u.a. ein von ihm auf dieser Parzelle geplantes Bauvorhaben auszuführen. Damit hat er – jedenfalls temporär (bis zur Bauführung) - einen Materiallagerplatz angelegt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer künftig – bau- und gewerberechtliche Bewilligungsverfahren sind anhängig – mit diesen Materialien ein Bauvorhaben auszuführen beabsichtigt. Der Standort liegt ebenso unbestrittenermaßen im Ortsbereich der Stadt xxx, weshalb eine Anzeige nach den Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 zu erstatten gewesen wäre, was bislang unterblieben ist, weshalb der Auftrag nach § 10 Abs. 4 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 zu Recht erteilt wurde. Der Standort liegt ebenso unbestrittenermaßen im Ortsbereich der Stadt xxx, weshalb eine Anzeige nach den Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 zu erstatten gewesen wäre, was bislang unterblieben ist, weshalb der Auftrag nach Paragraph 10, Absatz 4, Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 zu Recht erteilt wurde. Auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. g Kärntner Bauordnung 1996, wonach die Errichtung von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen bewilligungsfrei ist, kann sich der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht berufen, zumal noch keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde.Auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, Kärntner Bauordnung 1996, wonach die Errichtung von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen bewilligungsfrei ist, kann sich der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht berufen, zumal noch keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.411.4.2017

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