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{'item': 'KLVwG-1819/12/2017'}

Obsah (5)§ 25a§ 71§ 13§ 16Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1819/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwe

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Jagdverein als Jagdausübungsberechtigten der Gemeindejagd „xxx“, Revierkennzahl: xxx, nach Maßgabe des Lageplanes im Maßstab 1:5000 vom 9.5.2017, welcher einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet,

§ 71Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG 2000, LGBl. Nr. 21/2000 idg

F LGBl. Nr. 85/2013, folgende Maßnahme vorgeschrieben:Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Jagdverein als Jagdausübungsberechtigten der Gemeindejagd „xxx“, Revierkennzahl: xxx, nach Maßgabe des Lageplanes im Maßstab 1:5000 vom 9.5.2017, welcher einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet,

Paragraph 71, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, folgende Maßnahme vorgeschrieben: „…Auf der im beiliegenden Lageplan dargestellten 0,85 ha großen Schadensfläche im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, sind sämtliche in der Oberschicht befindlichen, bisher noch ungeschälten Fichtenbäume durch Anbringen eines Schälschutzes zu schützen. Vor Anbringen der Wickel sind die Bäume wenn dies durch eine eventuell vorhandene Beastung erforderlich wird, fachgerecht aufzuasten. Der Schälschutz ist in einer Baumhöhe von 20 cm bis 250 cm über den Wurzelanlauf anzubringen. Die Schutzmaßnahme ist bis zum 31.10.2017 durchzuführen.“ Unter Spruchpunkt II. wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. In Begründung dieses Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt: „I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Mit schriftlicher Eingabe der Bezirksforstinspektion xxx vom 09.05.2017, ha. eingelangt am 12.05.2017, wurde der ha. Jagdbehörde mitgeteilt, dass im Bereich der Gst. Nr. xxx und xxx, xxx, in den vergangenen Jahren auch im Winter 2016/2017 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,85 ha aufgetreten sind, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses

§ 16Abs 5 Forstgesetz 1975 vorliegt.

Mit schriftlicher Eingabe der Bezirksforstinspektion xxx vom 09.05.2017, ha. eingelangt am 12.05.2017, wurde der ha. Jagdbehörde mitgeteilt, dass im Bereich der Gst. Nr. xxx und xxx, xxx, in den vergangenen Jahren auch im Winter 2016 aus 2017, Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,85 ha aufgetreten sind, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses

Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vorliegt. Am 25.07.2017 fand eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft xxx unter Beiziehung der verfahrensrelevanten Amtssachverständigen, des Vertreters der Kärntner Jägerschaft statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Obmann des Jagdvereines xxx der Behörde eine schriftliche Stellungnahme ausgefolgt, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass nach eigenen Erhebungen eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere nicht vorliegt. Eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere liegt vor. Eine gesunde Bestandesentwicklung auf einer Gesamtfläche von etwa 0,85 ha ist nicht mehr möglich. Die Restüberschirmung ist nicht mehr in der Lage einen stabilen Bestand zu entwickeln. II. Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen forstfachlichen Gutachtens vom 09.05.2017, die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.07.2017 abgegebenen Stellungnahmen sowie die schriftliche Stellungnahme des Jagdvereines xxx vom 21.07.

  1. römisch zwei. Die Behörde hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen forstfachlichen Gutachtens vom 09.05.2017, die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.07.2017 abgegebenen Stellungnahmen sowie die schriftliche Stellungnahme des Jagdvereines xxx vom 21.07.
  2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den aufgenommenen Beweismitteln. Die Gutachten der Amtssachverständigen sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie nicht dem aktuellen Stand der jeweiligen Wissenschaft entsprechen. Schlüssigen Gutachten von Sachverständigen kann durch bloße Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Weitere Gutachten waren von der Behörde nicht einzuholen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt in ausreichendem Maße geklärt ist. III. Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des § 71 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000 den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. römisch drei. Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000 den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.

§ 71

Abs 3 leg cit liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs 2 leg cit vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder SchälenGemäß Paragraph 71, Absatz 3, leg cit liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Absatz 2, leg cit vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

  1. a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung gefährden;
  2. b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
  3. c)Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

§ 71

Abs 4 leg cit kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs 2 leg cit in Betracht:

Paragraph 71, Absatz 4, leg cit kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, leg cit in Betracht:

  1. b)die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
  2. c)Maßnahmen nach § 72 (Abschussauftrag zum Schutz von Kulturen);
  3. c)Maßnahmen nach Paragraph 72, (Abschussauftrag zum Schutz von Kulturen);
  4. d)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs 3, Maßnahmen nach § 61 Abs 1, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach § 61 Abs 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;
  5. d)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach Paragraph 3, Absatz 3,, Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;
  6. d)technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiss- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen uä.

§ 13

Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13

Abs 2 leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Zu Spruchpunkt I: Der Jagdverein xxx, vertreten durch xxx legte in der anberaumten mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor, wonach nach eigenen Erhebungen keine waldgefährdenden Wildschäden auf den gegenständlichen Grundstücken vorliegen. Dazu ist auszuführen, dass die Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung durch jagdbare Tiere nicht wie vom Jagdverein xxx ausgeführt auf die bloße Stammzahl abzielt, sondern auch auf die Überschirmung. Wenn mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind, liegt eine flächenhafte Gefährdung vor. Davon müssen 6 % Neuschälung innerhalb der letzten 3 Jahre sein. Die Überschirmung stellt die Summe der projizierten Kronendurchmesser auf den Boden dar. Als Schälung ist dabei jegliche Schälung, egal welche Größe die Schälwunde aufweist, zu werten. Damit liegen gutachtlich festgestellt, sämtliche Kriterien zur Einleitung eines Verfahrens gem. § 16 Abs 5 ForstG 1975 vor. Dazu ist auszuführen, dass die Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung durch jagdbare Tiere nicht wie vom Jagdverein xxx ausgeführt auf die bloße Stammzahl abzielt, sondern auch auf die Überschirmung. Wenn mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind, liegt eine flächenhafte Gefährdung vor. Davon müssen 6 % Neuschälung innerhalb der letzten 3 Jahre sein. Die Überschirmung stellt die Summe der projizierten Kronendurchmesser auf den Boden dar. Als Schälung ist dabei jegliche Schälung, egal welche Größe die Schälwunde aufweist, zu werten. Damit liegen gutachtlich festgestellt, sämtliche Kriterien zur Einleitung eines Verfahrens gem. Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 vor. Das ausführliche forstfachliche Gutachten vom 09.05.2017 ist für die Jagdbehörde vollständig, nachvollziehbar und auch in sich schlüssig. Die ha. Jagdbehörde hegt keine Zweifel, dass das forstfachliche Gutachten dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht und kann der jagdbehördlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Überdies liegen der Jagdbehörde diesbezügliche Einwendungen auf gleicher fachlicher Ebene nicht vor. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren jagd- und forstfachlichen Gutachten der Amtssachverständigen, ist von der Jagdbehörde daher rechtlich zu schließen, dass die vorgeschriebene Maßnahme - Anbringen eines mechanischen Schälschutzes - als gelindestes zielführendes Mittel zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden anzusehen ist. Ebenso wird durch diese Maßnahme die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der betreffenden Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Im gegenständlichen Bereich des Nordabhanges der xxx finden sich Schälschäden auch im weiteren Umkreis um die gegenständliche Fläche. Seit längerer Zeit treten jährlich - abhängig von den Witterungsverhältnissen - mehr oder weniger starke Schälschäden auf. Dazu kommen noch Verbissschäden mit Kollerbuschbildung und der Ausfall von ökologisch wichtigen Mischbaumarten. Eine weitere Schädigung im Sinne der Walderhaltung und Sicherung der Waldfunktion ist nicht mehr tolerierbar. Durch die auftretenden Wildschäden hat auch die Grundeigentümerin erhebliche Nachteile in der Waldbewirtschaftung erlitten. Zum Schutz vor neuerlichen Wildschäden ist daher im Interesse der Sicherung der gesunden Bestandesentwicklung sowie im Interesse der Walderhaltung die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde abzuerkennen. Aus diesen Gründen ist insgesamt daher spruchgemäß zu entscheiden und ist die im Spruch ersichtliche Maßnahme vorzuschreiben.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 20.9.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „I. Gegenstand der Beschwerde Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheidspruch I, wonach bis zum 31.10.2017 auf einer Fläche von 8.500 m2 der betroffenen Waldgrundstücke xxx und xxx, je KG xxx, Schälschutzmaßnahmen durchzuführen sind. Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheidspruch römisch eins, wonach bis zum 31.10.2017 auf einer Fläche von 8.500 m2 der betroffenen Waldgrundstücke xxx und xxx, je KG xxx, Schälschutzmaßnahmen durchzuführen sind. Weiters richtet sich die Beschwerde gegen den gesamten Bescheidspruch II, wonach eine aufschiebende Wirkung aberkannt wird.Weiters richtet sich die Beschwerde gegen den gesamten Bescheidspruch römisch zwei, wonach eine aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Wir beantragen die Aufhebung des Bescheides, weil nach den Richtlinien zur Beurteilung einer flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz idgF waldverwüstende Schäden nicht vorliegen. Die Überschirmung des verbleibenden gesunden Waldbestandes erreicht mehr als 6 Zehntel (>60%) und die Überschirmung des geschälten Bestandes erreicht weniger als 4 Zehntel (<40%) und die gesunde (nicht geschälte) forstliche Bestockung ist mit 1.210 Bäumen auf 8.500 m2 (entspricht einer Bestockung von 1.423 Bäumen je 1

  1. ha)ausreichend, sodass eine gesunde Bestandesentwicklung möglich ist. Wir beantragen die Aufhebung des Bescheides, weil nach den Richtlinien zur Beurteilung einer flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz idgF waldverwüstende Schäden nicht vorliegen. Die Überschirmung des verbleibenden gesunden Waldbestandes erreicht mehr als 6 Zehntel (>60%) und die Überschirmung des geschälten Bestandes erreicht weniger als 4 Zehntel (<40%) und die gesunde (nicht geschälte) forstliche Bestockung ist mit 1.210 Bäumen auf 8.500 m2 (entspricht einer Bestockung von 1.423 Bäumen je 1
  2. ha)ausreichend, sodass eine gesunde Bestandesentwicklung möglich ist. II. Begründung römisch zwei. Begründung Im o.a. Bescheid wird seitens der Behörde in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass „eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere vorliegt. Eine gesunde Bestandesentwicklung auf einer Gesamtfläche von etwa 0,85 ha ist nicht mehr möglich. Die Restüberschirmung ist nicht mehr in der Lage einen stabilen Bestand zu entwickeln“ (vgl. Seite 2, Absatz 5, des o.a. Bescheides). Im o.a. Bescheid wird seitens der Behörde in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass „eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere vorliegt. Eine gesunde Bestandesentwicklung auf einer Gesamtfläche von etwa 0,85 ha ist nicht mehr möglich. Die Restüberschirmung ist nicht mehr in der Lage einen stabilen Bestand zu entwickeln“ vergleiche Seite 2, Absatz 5, des o.a. Bescheides). Weiters führt die Behörde in der Begründung aus, dass mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind und damit die flächenhafte Gefährdung gegeben ist (vgl. Seite 3, 4. Absatz, 2. Satz, des o.a. Bescheides). Weiters führt die Behörde in der Begründung aus, dass mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind und damit die flächenhafte Gefährdung gegeben ist vergleiche Seite 3, 4. Absatz, 2. Satz, des o.a. Bescheides). Weiters führt die Behörde ausgehend von der erwähnten flächenhaften Gefährdung im vorletzten Absatz der Begründung aus, dass zum Schutz vor neuerlichen Wildschäden und zur Sicherung einer gesunden Bestandesentwicklung die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen sei. Erwähnt wird, dass in der behördlichen Bescheidbegründung keine schlüssigen Hinweise zu finden sind, wie die flächenhafte Gefährdung ermittelt wurde, wie die Überschirmung des geschälten bzw. gesunden Bestandes erhoben wurde, welche Werte die Überschirmungsgrade aufweisen, wie die Holzartenzusammensetzung ist und ob genug gesunde Bäume (Anzahl, Überschirmung, Holzarten, Bestandesaufbau) vorhanden sind um eine gesunde Bestandesentwicklung zu ermöglichen bzw. nicht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat zur schlüssigen Ermittlung des Sachverhaltes Vor-Ort-Aufnahmen durchgeführt, eine Vollerhebung am 20.7.2017 und eine Stichprobenerhebung am 6.9.2017. Alle erhebungsrelevanten Tatsachen und Ergebnisse werden nachfolgend dargestellt. Diese Erhebungsparameter und die aus diesen Erhebungswerten abgeleiteten Berechnungen sind maßgebende und entscheidungsrelevante Tatsachen für die nachfolgende Beschwerdebegründung: Vor-Ort-Erhebung am 20.7.2017: Diese Erhebung wurde in Form einer vollflächigen Aufnahme durchgeführt. Die erhobene Fläche ist jene Fläche im Ausmaß von ca. 8.500 m2, welche auch dem o.a. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx zugrunde liegt. Ziel: Ermittlung der Stammzahl, der Bestockung, der Holzartenanteile und dazu die Unterscheidung zwischen geschält (keine Unterscheidung nach Alter der Schälschäden) und nicht geschält. Die Ergebnisse dieser Aufnahme sind in nachfolgenden Tabellen dokumentiert. Demnach stocken auf dieser Fläche 1.570 Bäume, davon 88% Nadelholz (Fichte) und 12% Laubholz (vorwiegend Birke, Erle, einzeln auch Esche, Bergahorn, Eberesche und Vogelkirsche). Das Alter des eher gleichmäßigen Bestandes wird im Schnitt mit 42 Jahre erhoben. Die Aufforstung (mit Fichte) stammt aus dem Jahr 1975. Naturverjüngung hat sich eingestellt und zu Bestandesmischung und -struktur geführt. Auf dieser Fläche befinden sich auch Blößen, primär entstanden durch Schneeschäden. Aufgenommen (gezählt) wurden ausschließlich jene Bäume, die grüne Kronen aufweisen (also nicht durch Schnee oder auch Wind umgeworfene Bäume und Schneebruch ohne Krone). Umgerechnet auf einen Hektar ergibt die Zählung eine Stammzahl von 1.847 Bäumen.

Richtlinie für die Bewertung von Schälschäden der Landwirtschaftskammer Kärnten entspricht diese Stammzahl unter Zugrundelegung von Bestandesalter und Oberhöhe (näherungsweise Ermittlung mit 21 Meter) einer normalen bis sehr dichten Bestockung. Geschält vs. nicht geschält: 1.210 von 1.570 gesamt stockenden Bäumen auf der gegenständlichen Fläche sind nicht geschält, d.s. 77,1% der Baumanzahl. 22,9%, d.s. 360 Bäume, sind geschält. Geschält wurden überwiegend Fichten (359 Bäume). Vor-Ort-Erhebung am 6.9.2017: Diese Erhebung wurde in Form von Stichprobenaufnahmen durchgeführt. Die erhobene Fläche ist wieder jene Fläche im Ausmaß von ca. 8.500 m2, welche auch dem o.a. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx zugrunde liegt. Es wurden 8 Stichprobenflächen angelegt, jeweils mit rd. 150 m2. Die Stichprobenverteilung erfolgte gleichmäßig auf der Fläche. Die Stichprobenflächen sind im dieser Beschwerde beiliegenden Lageplan dargestellt. Ziel: Erhebung von weiteren Parametern (neben der bereits in der Vollflächenerhebung aufgenommen gesamten Stammzahl, Zahl des geschälten und nicht geschälten Bestandes) für die Berechnung des Überschirmungsgrades des geschälten und des nicht geschälten Bestandes. Dazu wurden auf den Stichprobenflächen die Brusthöhendurchmesser (BHD) der geschälten und der nicht geschälten Bäume erhoben. Die Ergebnisse dieser Erhebung sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst. Demnach wurden gesamt 274 Bäume kluppiert. Der durchschnittliche BHD der nicht geschälten Bäume (berechnet aus Summe der BHD der nicht geschälten Bäume dividiert durch die Anzahl der nicht geschälten Bäume) liegt bei 16 cm. Der durchschnittliche BHD der geschälten Bäume (Ermittlung und Berechnung analog der nicht geschälten Bäume) ist um 3 cm schwächer und liegt bei 13 cm. Als Fazit aus dieser Erhebung kann festgestellt werden, dass primär nicht der Oberbestand geschält wurde sondern eher schwächere Bäume (Fichten mit feiner Rinde). Kronendurchmesser: Näherungsweise Messungen an Kronenästen haben für Bäume mit einem durchschnittlichen BHD einen Kronendurchmesser von 2,40 m ergeben. Berechnung des Überschirmungsgrades: Aus den Erhebungen wurden für die nachfolgenden Berechnungen des Überschirmungsgrades folgende Parameter verwendet: Anzahl der geschälten und nicht geschälten Bäume, Brusthöhendurchmesser und Kronendurchmesser. Zusätzlich wurde für die Definition des Kronendurchmessers mit dem Ausladungsverhältnis gerechnet, entspricht der Relation (Korrelation) Kronenbreite zu BHD. Diese Zahl für das Ausladungsverhältnis wird It. Literatur für ähnliche Bestände näherungsweise mit 0,15 definiert (vgl. Allg. Forst- und J-Ztg, 184 Jg., 11/12, Plastizität von Baumkronen: Strukturmerkmale von Fichten und Buchen im Rein- und Mischbestand; Jochen Dieler und Hans Pretzsch).Anzahl der geschälten und nicht geschälten Bäume, Brusthöhendurchmesser und Kronendurchmesser. Zusätzlich wurde für die Definition des Kronendurchmessers mit dem Ausladungsverhältnis gerechnet, entspricht der Relation (Korrelation) Kronenbreite zu BHD. Diese Zahl für das Ausladungsverhältnis wird römisch eins t. Literatur für ähnliche Bestände näherungsweise mit 0,15 definiert vergleiche Allg. Forst- und J-Ztg, 184 Jg., 11/12, Plastizität von Baumkronen: Strukturmerkmale von Fichten und Buchen im Rein- und Mischbestand; Jochen Dieler und Hans Pretzsch). Die Berechnung der Überschirmung des „nicht geschälten" Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 64,34 % (6,4 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit über jener Überschirmung, bei der

Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz idgF flächenhafte Gefährdungen durch Schälschäden vorliegen (unter 6 Zehntel).Die Berechnung der Überschirmung des „nicht geschälten" Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 64,34 % (6,4 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit über jener Überschirmung, bei der

Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz idgF flächenhafte Gefährdungen durch Schälschäden vorliegen (unter 6 Zehntel). Die Berechnung der Überschirmung des „geschälten“ Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 16,01 % (1,6 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit deutlich unter jener Überschirmung, die It. o.a. Bescheid mit mehr als 4 Zehntel angegeben wurde (vgl, o.a. Bescheid, Begründung zu Spruchpunkt I,

  1. Absatz,
  2. Satz: „Wenn mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind, liegt eine flächenhafte Gefährdung vor.“) Die Berechnung der Überschirmung des „geschälten“ Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 16,01 % (1,6 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit deutlich unter jener Überschirmung, die römisch eins t. o.a. Bescheid mit mehr als 4 Zehntel angegeben wurde (vgl, o.a. Bescheid, Begründung zu Spruchpunkt römisch eins,
  3. Absatz,
  4. Satz: „Wenn mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind, liegt eine flächenhafte Gefährdung vor.“) Zum obigen Sachverhalt wird noch ergänzend angemerkt: • Im gesamten Jagdgebiet des Rev.Kz: xxx wird seit 9 Jahren nicht mehr gefüttert, weder Hochwild noch Rehwild. • Die Rotwildabschüsse zeigen eine steigende Tendenz (seit dem Jahre 2000 sind es im Schnitt 1,33 Stück Rotwild je 100 ha, im Jahr 2016 lag bspw der Abschuss mit 1,51 Stück je 100 ha deutlich über dem langjährigen Schnitt). Im aktuellen Jagdjahr wurden bereits (Stichtag: 20.9.17) 23 Stück erlegt, d.s. 1,37 Stück je 100 ha. • Die geschälte Fläche liegt im xxx-Nordhang und damit im Einzugsbereich eines intensiv touristisch genutzten Gebietes (Sommer- und Wintertourismus). Daraus ergeben sich situationsbedingt Wildkonzentrationen, die zu Schäden führen können. Der Jagdverein xxx wird die jagdlichen Tätigkeiten nach Möglichkeiten intensivieren, um Schäden durch jagdbare Tiere weiter zu reduzieren. III. Antrag römisch drei. Antrag Der Vorstand des Jagdvereines xxx beantragt unter Zugrundelegung des im Abschnitt II (Begründung) vorgelegten Sachverhaltes die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.8.2017, Zahl xxx, Bescheidspruch I und Bescheidspruch II, weil dafür maßgebende entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen und zwar: Der Vorstand des Jagdvereines xxx beantragt unter Zugrundelegung des im Abschnitt römisch zwei (Begründung) vorgelegten Sachverhaltes die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.8.2017, Zahl xxx, Bescheidspruch römisch eins und Bescheidspruch römisch zwei, weil dafür maßgebende entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen und zwar:
  5. Die Berechnung der Überschirmung des „nicht geschälten“ Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 64,34 % (6,4 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit über jener Überschirmung, bei der

Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz idgF flächenhafte Gefährdungen durch Schälschäden vorliegen (unter 6 Zehntel). Die Berechnung der Überschirmung des „nicht geschälten“ Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 64,34 % (6,4 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit über jener Überschirmung, bei der

Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz idgF flächenhafte Gefährdungen durch Schälschäden vorliegen (unter 6 Zehntel).

  1. Die Berechnung der Überschirmung des „geschälten“ Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 16,01 % (1,6 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit deutlich unter jener Überschirmung, die It. o.a. Bescheid mit mehr als 4 Zehntel angegeben wurde (vgl. o.a. Bescheid, Begründung zu Spruchpunkt I,
  2. Absatz,
  3. Satz: „Wenn mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind, liegt eine flächenhafte Gefährdung vor.“) Die Berechnung der Überschirmung des „geschälten“ Bestandes auf der im gegenständlichen Bescheid genannten Fläche (8.500 m2) ergibt einen Wert von 16,01 % (1,6 Zehntel der vollen Überschirmung) und liegt damit deutlich unter jener Überschirmung, die römisch eins t. o.a. Bescheid mit mehr als 4 Zehntel angegeben wurde vergleiche o.a. Bescheid, Begründung zu Spruchpunkt römisch eins,
  4. Absatz,
  5. Satz: „Wenn mehr als 4 Zehntel der vollen Überschirmung geschält sind, liegt eine flächenhafte Gefährdung vor.“)
  6. Das Bestockungsziel ist mit 1.210 nicht geschälten - gesunden - Bäumen auf 8.500 m2 (entspricht 1.423 Bäume je ha) bei einem standortstauglichen Laubwaldanteil von 12% und bei einem Bestandesalter von über 40 Jahren, ungefährdet erreichbar.
  7. Der Jagdverein xxx wird die Bejagung, wie bereits in der Vergangenheit, weiter intensivieren. Dazu gehören insbesondere die bereits seit vielen Jahren praktizierte Nichtfütterung von Rot- und Rehwild um eine Konzentration von Wild möglichst zu unterbinden und die Erfüllung und auch stetige Anpassung (nötigenfalls Erhöhung) der Abschusszahlen. Diese entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel begründen sich aus dem dargestellten Sachverhalt. Abschließend stellen wir das Ersuchen, diesem Antrag vollinhaltlich nachzukommen.“ Mit Schreiben vom 26.9.2017 wurde von der belangten Behörde der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Erkenntnis vom 3.10.2017, Zahl: KLVwG-1819/3/2017, wurde die Beschwerde betreffend den zu Spruchpunkt II. ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 3.10.2017, Zahl: KLVwG-1819/3/2017, wurde die Beschwerde betreffend den zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. I.römisch eins. Aber auch in der Sache selbst war der Beschwerde aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden: Aufgrund der ergänzenden Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens konnte der Entscheidung nämlich nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt werden: Auf der im Spruch des bekämpften Bescheides unter Verweis auf den beiliegenden Lageplan näher konkretisierten Waldfläche von ca. 0,85 ha sind in den vergangenen Jahren vordergründig massive Schälschäden durch Rotwild aufgetreten, welche auf dieser Fläche eine gesunde Bestandsentwicklung unmöglich machen. Die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (Anbringen eines Schälschutzes) sind als das gelindeste zielführende Mittel zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden anzusehen und wird durch diese Maßnahme die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht. Unstrittig ist, dass der beschwerdeführende Jagdverein auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche jagdausübungsberechtigt ist. Diese Feststellungen basieren auf dem vom forstfachlichen Amtssachverständigen, xxx, mit Datum 9.5.2017 erstatteten Gutachten

§ 16Abs.

5 Forstgesetz 1975, der Ergänzung desselben mit Datum 2.11.2017 und der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Berichtigung. Diese Feststellungen basieren auf dem vom forstfachlichen Amtssachverständigen, xxx, mit Datum 9.5.2017 erstatteten Gutachten

Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975, der Ergänzung desselben mit Datum 2.11.2017 und der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Berichtigung. Das Gutachten vom 9.5.2017 lautet wie folgt: „Gutachten

§ 16Abs.

5 Forstgesetz 1975 – „Gutachten

Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 – Einleitung eines Verfahrens nach § 71 K-JG 2000Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 71, K-JG 2000 Im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx und xxx KG xxx sind in den vergangenen Jahren und auch im Winter 2016/2017 Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,85 ha in einem Ausmaß aufgetreten, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vorliegt: Im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx und xxx KG xxx sind in den vergangenen Jahren und auch im Winter 2016 aus 2017, Schälschäden durch Rotwild auf einer Fläche von ca. 0,85 ha in einem Ausmaß aufgetreten, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 vorliegt: Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und ParteisteIlung zu. In diesem Bereich am Nordabhang der xxx finden sich in weitem Umkreis Schälschäden, die in den letzten zwei Jahren wieder stark zugenommen haben. Es handelt sich dabei um Schattseitige Unterhangbereiche unmittelbar oberhalb des Talbodens. Im Jagdgebiet und im gesamten xxx - Nordabhang finden sich in größerem Umkreis zahlreiche weitere Schälschadensflächen mit unterschiedlicher Schadensintensität. Seit längerer Zeit treten jährlich in Abhängigkeit von der Schneehöhe und lokalen jagdlichen Maßnahmen mehr oder weniger starke Schälschäden auf. Zusätzlich zu den starken Schälschäden kommen noch Verbissschäden und der Ausfall von ökologisch wichtigen Mischbaumarten.

den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes liegt eine Gefährdung des Waldes vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

  1. a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung gefährden;
  2. b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
  3. c)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen. 1. Befund Im Waldentwicklungsplan des Forstbezirkes xxx sind die in Rede stehenden Flächen mit der Funktionsziffer xxx ausgewiesen. Die Leitfunktion ist demnach die Nutzfunktion. Den Sozialfunktionen wird hier nur geringe Bedeutung beigemessen. Es handelt sich um einen mit Traktorwegen erschlossenen Waldkomplex in Unterhanglage, der offensichtlich von Rotwild seit langer Zeit als Einstandsfläche genutzt wird. Im Rahmen einer Begehung am 8.5.2017 wurde die Fläche besichtigt und dabei die Kriterien zur Einleitung eines Verfahrens gem. § 16 Abs. 5 FG 1975 festgestellt. Das Schadensausmaß übersteigt bei weitem die Hälfte der Überschirmung. Ungeschälte Bäume befinden sich nur noch an den Bestandesrändern bzw. sind einige Überhälter und schwer zugängliche Stämme nicht geschält. Viele Bäume weisen auch Mehrfachschälungen auf. Aufnahmen sind bei diesem Schadensausmaß nicht mehr erforderlich, da die gutachtliche Festlegung eines Schadensausmaßes meist von Stichprobenmessungen noch übertroffen wird. Im Rahmen einer Begehung am 8.5.2017 wurde die Fläche besichtigt und dabei die Kriterien zur Einleitung eines Verfahrens gem. Paragraph 16, Absatz 5, FG 1975 festgestellt. Das Schadensausmaß übersteigt bei weitem die Hälfte der Überschirmung. Ungeschälte Bäume befinden sich nur noch an den Bestandesrändern bzw. sind einige Überhälter und schwer zugängliche Stämme nicht geschält. Viele Bäume weisen auch Mehrfachschälungen auf. Aufnahmen sind bei diesem Schadensausmaß nicht mehr erforderlich, da die gutachtliche Festlegung eines Schadensausmaßes meist von Stichprobenmessungen noch übertroffen wird. Die betreffende Fläche wurde im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft am 23. März 2017 besichtigt und dort die Bewertung von Schälschäden besichtigt. Seit diesem Termin sind vor allem im Nordosten der Fläche weitere Schälschäden dazugekommen. Die Schadensfläche ist ein ungepflegter isolierter Stangenholzbestand, der im Norden und Süden durch einen Weg begrenzt wird. Im Zuge einer Begehung zur Beurteilung der Schadenssituation in umliegenden Beständen wurden großflächig mehr oder weniger starke Schälschäden festgestellt. xxx Großräumig sind die meisten schälfähigen, feinrindigen Fichtenbäume seit Jahren geschält worden. Auch hier ist zu beobachten, dass immer jüngere Bestände von Rotwild geschält werden. Die älteren Bestände sind meist schon so stark geschält, dass diese nicht mehr angenommen werden bzw. bieten diese offensichtlich bereits zu wenig Deckung. Älter geschälte Stämme brechen oberhalb der Schälwunde und liegen in den Beständen. Im gesamten Bereich ist starker Wildeinfluss festzustellen der durch besonders frequentierte Wechsel, durch Losung und Betten in den Einständen und durch Sommerverbiss an der Verjüngung ersichtlich ist. Anhand der Baumartenmischung in älteren Beständen ist auch eine stete Erhöhung der Wildstände erkennbar, da in Beständen der 111. Altersklasse noch einige Laubbäume wie Bergahorn und Eberesche einwachsen konnten. In der Verjüngung ist dies seit zumindest zwei Jahrzehnten nicht mehr möglich. Auch die in diesem Bereich heimische Tanne kann seit Jahren nicht mehr aufkommen. In den letzten Jahren mussten in diesem Bereich mehrere Verfahren gem. § 16 Abs. 5 FG 1975 eingeleitet werden. Trotz entsprechender Verfahren ist es nicht gelungen, das Schadensausmaß zu reduzieren.In den letzten Jahren mussten in diesem Bereich mehrere Verfahren gem. Paragraph 16, Absatz 5, FG 1975 eingeleitet werden. Trotz entsprechender Verfahren ist es nicht gelungen, das Schadensausmaß zu reduzieren. Eigentümerin der beiden betroffenen Waldgrundstücke ist xxx - xxx, xxx. 2. Gutachen Nach forstfachlicher Beurteilung der Situation ist eine im Jagdgesetz geforderte gesunde Bestandesentwicklung auf einer Gesamtfläche von etwa 0,85 ha jedenfalls nicht mehr möglich, da bei weitem weniger als die erforderlichen 6 Zehntel der vollen Überschirmung des gegenständlichen Waldbestandes bisher nicht geschädigt worden ist. Schon in nächster Zeit ist mit einem Zusammenbrechen des Waldbestandes zu rechnen. Die Restüberschirmung ist nicht mehr in der Lage einen stabilen Bestand zu entwickeln. Außerdem ist bei weiterhin ansteigenden Wild ständen zu erwarten, dass auch umliegende schälfähige Bestände weiter beeinträchtigt werden. Weitere Schälschäden finden sich zudem großräumig in immer jüngeren Beständen, ältere Bestände werden vollständig geschält. Zusätzlich zu den starken Schälschäden findet sich auch besonders hoher Verbissdruck, der zu Kollerbuschbildung führt. Sommerverbiss verunmöglicht jegliche Entwicklung von Forstpflanzen, Mischbaumarten können nicht aufkommen. Zum Schutz der bisher ungeschädigten Bäume sind technische Maßnahmen erforderlich, um die Walderhaltung gewährleisten zu können. Der Jagdbehörde werden folgende Maßnahmen zur Abstellung der Schälschäden und zur Sicherstellung der Walderhaltung vorgeschlagen: 1. Auf der im beiliegenden Lageplan dargestellten, 0,85 ha großen Schadensfläche im Bereich der Waldparzellen Nr. xxx und xxx KG xxx sind sämtliche in der Oberschicht befindliche, bisher ungeschälte Fichtenbäume durch Anbringen eines Schälschutzwickels zu schützen. Vor Anbringen der Wickel sind die Bäume, wenn dies durch eine eventuell vorhandene Beastung erforderlich wird, fachgerecht aufzuasten. Der Schälschutz ist in einer Baumhöhe von 20 cm über 250 cm über dem Wurzelanlauf anzubringen. 2. Evaluierung der Abschussplanung und Anpassung an die erforderlichen Abschusszahlen durch den amtlichen Wildökologen des Amtes der Kärntner Landesregierung. Dies ist auch in Anbetracht der hohen Verbissschäden neben Rotwild auch für Rehwild erforderlich. Als Termin für die Durchführung der technischen Schutzmaßnahmen wäre der 30.9.2017 vorzuschreiben. Großräumig dürften die getätigten Abschüsse nicht den Zuwachs abschöpfen, da offensichtlich immer mehr Rotwild vorhanden ist und sich dieses auch in bisher rotwildfreie Bereiche ausdehnt. Auch ändern sich die seit längerer Zeit getätigten Abschüsse kaum. Im Schnitt werden in der Gemeindejagd xxx seit dem Jahr 2000 1,33 Stück Rotwild je 100 Hektar erlegt. Im Jahr 2016 waren es 1,51 Stück je 100 Hektar. All diese Umstände führen dazu, dass eine geregelte Waldbewirtschaftung kaum mehr möglich ist. Durch die Schälschäden übersteigen die Kosten die geringen Erlöse aus Durchforstungen. Die Qualität zukünftiger Wald bestände wird deutlich unter den bisher geernteten liegen und somit der Ertrag der Waldwirtschaft deutlich sinken. Zudem müssen immer mehr Mittel aufgewendet werden, Jungkulturen und Naturverjüngung vor Wildverbiss zu schützen. Zu einer erforderlichen Ortsaugenscheinsverhandlung wären neben den im Jagdgesetz vorgesehenen Parteien die Waldeigentümerin einzuladen. Auch der amtliche Wildökologe der Abt. xx des Amtes der Kärntner Landesregierung und ein Vertreter der Gemeinde xxx wäre einzuladen. Hingewiesen wird auf den Umstand, dass die Erhebungen der Bezirksforstinspektion keinesfalls die vorhandene Schadenssituation abbilden können und auch hier nur eine von vielen Flächen genau erhoben werden konnte. Insgesamt ist das Schadensausmaß nach wie vor unvertretbar hoch und hat in den letzten Jahren wieder zugenommen.“ Die Gutachtensergänzung vom 2.11.2017 lautet wie folgt: „Aufgrund des Ersuchens vom 28.9.2017 um Ergänzung des Gutachtens vom 9.5.2017 betreffend Schälschäden auf den Parzellen Nr. xxx und xxx KG xxx wurde am 30. 10.2017 gemeinsam mit xxx eine Vollaufnahme durchgeführt, wie dies zur Widerlegung der detaillierten Einwendungen des Jagdverein xxx gefordert worden ist. Grundlage für die Beurteilung einer flächenhaften Gefährdung von Wildschäden ist eine entsprechende Richtlinie die den Begriff „flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere“ bundesweit einheitlich festlegt. In dieser Richtlinie ist festgelegt, dass ein entscheidendes Kriterium die Überschirmung darstellt, für die auch Grenzwerte festgelegt sind. Diese Überschirmung ist in ungeschälte, alt geschälte und neu geschälte Überschirmung zu unterteilen. Die Überschirmung ist die Summe der abgeplatteten (auf den Boden projizierten) Baumkronen bezogen auf die Flächeneinheit. Aufnahmeverfahren Auf der Schadensfläche wurden sämtliche überschirmungsrelevanten Kronen angesprochen und einer Durchmesserklasse zugeordnet. Die Durchmesserklassen sind im Wesentlichen in halben Meter - Schritten zusammengefasst damit sich rechnerisch die möglichst größte Genauigkeit ergibt. Für die Überschirmung relevant sind dabei jene Bäume die ganz oder auch nur in Teilen in der Projektion den Boden überschirmen würden. Bei Mehrfachüberschirmungen ist daher nur die oberste Kronenschicht zu beurteilen. Die Schadensfläche ist dabei bei Einleitung des Verfahrens abgegrenzt worden und auf dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan dargestellt. In der stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 25.7.2017 wurde die Fläche und die Darstellung auf dem Lageplan erklärt. Das digital ermittelte Flächenausmaß beträgt demnach 0,85 ha. Auswertung Entsprechend der Aufnahmen mit Zuordnung zu den jeweiligen Kronenklassen, Unterscheidung zwischen ungeschälten Stämmen, alt geschälten Stämmen und neu geschälten Stämmen wurde eine noch ungeschädigte Überschirmung von 45,27 % ermittelt. (siehe Beilage Auswertungsblatt) Neu geschälte wurden (innerhalb der letzten drei Jahre entsprechend der Richtlinie) 11,29 % der Überschirmung, als alt geschälte Überschirmung wurden 43,44% ermittelt. Entsprechend der Richtlinie ist eine ungeschädigte Überschirmung von 60 % erforderlich. Es liegen daher eindeutig die Kriterien für eine flächenhafte Gefährdung vor. Auch die erforderlichen 6 % Neuschälung werden beinahe um das doppelte übertroffen. Angemerkt wird, dass bereits im Gutachten vom 9.5.2017 festgestellt worden ist, dass das Schadensausmaß bei weiten die Hälfte der Überschirmung beträgt. Festgehalten wird, dass eine gutachtliche Feststellung immer irgendeiner Form von Erhebung unterliegt. In diesem Fall wurde wie beschrieben eine Weiterbildungsveranstaltung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft auf der betreffenden Fläche abgehalten. Für diese Veranstaltung wurden einige Vorerhebungen mit Stichprobenkreisen durchgeführt. Eigentlich ist es um die monetäre Bewertung von Schälschaden gegangen, im Rahmen des Ortsaugenscheins wurde auch der Unterschied von Bewertungen zu den flächenhaften Gefährdungen dargestellt und bereits dem damals anwesenden Obmann des Jagdvereins xxx das Vorliegen der flächenhaften Gefährdung durch jagdbare Tiere erläutert. Wie das Ergebnis der Vollaufnahme zeigt, ist der ermittelte Wert auch deutlich höher als die Stichprobenermittlung. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.9.2017 Mit Schriftsatz vom 20.9.2017 wurde seitens des Jagdverein xxx Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.8.2017, Zl. xxx, eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich gegen Spruch I und Spruch II mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Diese Beschwerde ist mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 3.10.2017, Zl. KLVwG-1819/3/2017, als unbegründet abgewiesen worden.Mit Schriftsatz vom 20.9.2017 wurde seitens des Jagdverein xxx Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.8.2017, Zl. xxx, eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich gegen Spruch römisch eins und Spruch römisch zwei mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Diese Beschwerde ist mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 3.10.2017, Zl. KLVwG-1819/3/2017, als unbegründet abgewiesen worden. Betreffend Spruchpunkt I, der die Vorschreibung des Anbringens von Schälschutzwickeln beinhaltet, wird mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass die Kriterien einer flächenhaften Gefährdung nicht nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht vorliegen würden. Dies wurde durch die Vollaufnahme vom 30.10.2017 eindeutig widerlegt.Betreffend Spruchpunkt römisch eins, der die Vorschreibung des Anbringens von Schälschutzwickeln beinhaltet, wird mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass die Kriterien einer flächenhaften Gefährdung nicht nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht vorliegen würden. Dies wurde durch die Vollaufnahme vom 30.10.2017 eindeutig widerlegt. Begründet wird dies mit der Feststellung dass die Überschirmung des geschälten Bestandes weniger als 4 Zehntel erreicht und die gesunde forstliche Bestockung von 1.210 Bäumen auf 8.500 m² ausreichend für eine gesunde Bestandesentwicklung sei. Wie bereits beschrieben ist für die Beurteilung der flächenhaften Gefährdung ausschließlich die Überschirmung heranzuziehen. Daher sind Bestockung und Baumanzahl irrelevant für eine Beurteilung. Der Bestockungsgrad ist mit der Überschirmung nicht vergleichbar und per Definition eine völlig andere Eingangsgröße, die in der Ertragskunde ein wichtiges Maß zur Ermittlung von Bestandesvorräten bietet. Der Bestockungsgrad stellt auch das Verhältnis der Summe aller Kreisflächendurchmesser der Stämme im Bestand im Verhältnis zur Ertragstafel dar. Mit der Überschirmung hat dieser Wert nichts zu tun. In der Begründung zur Beschwerde wird auch ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung keine schlüssigen Hinweise zu finden sind, wie die flächenhafte Gefährdung ermittelt wurde. In der Begründung ist der Verfahrensablauf bzw. das Ermittlungsverfahren detailliert beschrieben. Im Gutachten findet sich auch der Hinweis auf die Veranstaltung am 23. März bei der der Obmann der Jagdgesellschaft anwesend gewesen ist. Aus den damaligen Erhebungen ist die Schadensangabe abgeleitet worden. Es ist daher dem Jagdausübungsberechtigten sehr wohl bekannt gewesen dass die Kriterien vorliegen. Zur Untermauerung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine Vollerhebung am 20.7.2017 und eine Stichprobenerhebung am 6.9.2017 durchgeführt. Aufgrund von Farbmarkierungen vor Ort dürften diese Aufnahmen auch durchgeführt worden sein. Allerdings sind die mit Farbe markierten Bereiche nicht identisch mit der im Bescheid festgelegten Fläche. Im Rahmen der Vollaufnahme am 30.10.2017 wurde festgestellt, dass nordwestlich der verfahrensgegenständlichen Fläche auch gepunktet worden ist und dass die im nordöstlichen Bereich ausgesparte Fläche mit Farbmarkierungen versehen ist, obwohl diese Fläche nicht relevant ist. Dafür wurde der nordöstlichste Teil nicht gepunktet, der in der festgelegten Fläche liegt. Die vorgeschriebenen Schälschutzwickel sind auch schon angebracht worden. Diese sind auf derselben Fläche (blau markiert) angebracht worden, die auch mit Farbmarkierungen zu sehen gewesen ist. Daher ist davon auszugehen, dass die „Vollaufnahme“ des Jagdverein xxx auch auf der blau dargestellten Fläche durchgeführt worden ist. Daher stimmt schon die Fläche nicht mit der verfahrensrelevanten Fläche überein. xxx Abb 1 – Verfahrensgegenständliche Fläche Abb. 2 – markierte und gewickelte Fläche Die Vollerhebung wurde mit dem Ziel der Ermittlung der Stammzahl, der Bestockung, der Holzartenanteile und der Unterscheidung zwischen geschält und nicht geschält beschrieben. Von der Ermittlung der für die Feststellung einer flächenhaften Gefährdung durch jagdbare Tiere relevanten Überschirmung ist hier keine Rede. Zudem wurde auch noch die Richtlinie zur Bewertung von Schälschäden der Landwirtschaftskammer Kärnten zitiert, die ausschließlich auf eine monetäre Bewertung von Schälschäden abzielt. Die ermittelte „Bestockung“ entspricht auch nicht einer Bestockung bzw. eines Bestockungsgrades im forstlichen Sinn sondern einem bloßen zählen von Stämmen. Für eine Beurteilung in diesem Verfahren sind diese Zählmethoden irrelevant und nicht geeignet. Schließlich ist noch eine Stichprobenaufnahme beschrieben worden, die am 6.9.2017 durchgeführt worden ist. Die Nummerierungen in blauer Farbe sind auf der Fläche auch ersichtlich. Als Ziel dieser Erhebung wird in der Beschwerde das Erheben weiterer Parameter für die Berechnung des Überschirmungsgrades des geschälten und nicht geschälten Bestandes angeführt. Dazu wurden die Brusthöhendurchmesser der geschälten und nicht geschälten Bäume erhoben. Aus der Erhebung der Brusthöhendurchmesser wurde dann rechnerisch der Überschirmungsgrad abgeleitet. Dazu wurde das sog. „Ausladungsverhältnis“ verwendet. Zietiert wird ein Artikel aus der Allgemeinen Forst- und Jagdzeitung aus dem Jahr 2012. Dieses Ausladungsverhältnis wird in einer Publikation von Jochen Dieler und Hans Pretzsch, Institut für Waldwachstumskunde an der Technischen Universität München beschrieben. In dieser Publikation geht es um Kronenallometrie, Kronenlänge, Kronenbreite und Plumpheitsgrad von Fichten und Buchen im Rein- und Mischbestand. Untersucht wird auch der Zusammenhang zwischen Variablen der Baumkronen und der Stammdimensionen. Dieser Zusammenhang wird in einer Potenzfunktion beschrieben. Dabei wird die unabhängige Variable x mit dem Brusthöhendurchmesser definiert, die abhängige Variable y stellt die Kronenlänge dar. Weiters ist in dieser Potenzfunktion auch der Kronendurchmesser und eine Normalisierungskonstante enthalten. Schlussendlich bildet noch ein Allometriekoeffizient, der ein Maß für die relative Wachstumsgeschwindigkeit der Größe y, ausgedrückt durch die relative Wachstumsgeschwindigkeit der Größe x bildet. Die wichtigste Funktion des Kronendurchmessers (in diesem Schriftsatz mit kd bezeichnet) bildet eine einfache Beobachtung (Messung). Ziel dieser wissenschaftlichen Betrachtung war die Analyse der Frage, wie sich die Kronenmorphologie von Fichte und Buche durch intra- und interspezifische Konkurrenz verändern. Abgeleitet wurde dabei mit einem statistischen Verfahren, wie ein Kronendurchmesser in Abhängigkeit von Durchmesser, Konkurrenz und Mischung geschätzt werden kann. Abb.3 - Modell zur Schätzung des Kronendurchmessers (Dieler, Pretzsch,2012) Dieses Rechenmodell dient der vereinfachten Feststellung von Kronenentwicklungen von Einzelbäumen, damit eine Veränderung der Kronenmorphologie von Fichte und Buche durch intra- und interspezifische Konkurrenz auf möglichst einfache Weise untersucht werden kann. Teil dieses Modells sind auch Kronenmessungen. Diese wurden hier jedenfalls nicht durchgeführt und nur ein Wert von 0,15 näherungsweise definiert bzw. mit dem lt. Literatur für ähnliche Bestände zu erwartenden Wert definiert. Für den Verfahrensrelevanten Bestand ist dieses Modell allerdings nicht geeignet, da es für „normale“ Bestände als Näherungsverfahren entwickelt worden ist. Der betreffende Bestand ist weder Fichte rein noch Fichte-Buche sondern Fichte, Birke, Grauerle, Eberesche, Weide und Hasel. Nachdem alle Baumarten bzw. alle Bäume potenziell zur Überschirmung beitragen ist das einzig mögliche Verfahren eine Kronenprojektion, die mittels Messung festgestellt werden muss. Durch die zahlreich vorhandenen Schneebrüche und die noch zahlreicher vorhandenen geschälten Bäume ist von einem normalen Bestandeswachstum keine Rede mehr, da das Durchmesserwachstum durch die Schälungen und das Gesamtwachstum durch Schneebrüche, Bestandeslücken und dadurch unterschiedliche Konkurrenzkraft der Einzelbäume eingeschränkt wird. Zusammenfassung Die Ermittlung der geschädigten Überschirmung in Form einer Vollaufnahme hat eindeutig das Vorliegen aller Parameter einer flächenhaften Gefährdung des verfahrensgegenständlichen Bestandes ergeben. Die vorgebrachten Einwendungen sind fachlich nicht korrekt, weil das Bestimmen einer Stammzahl und die Berechnung eines Ausladungsverhältnisses für ein solches Verfahren ungeeignete Methoden sind. Noch dazu wurde die im Erstbescheid bezeichnete Fläche nicht eingehalten, sondern ein dort ausgenommener Bestand (Baumholz mit wenigen Schäden) und eine angrenzende Dickung miteinbezogen und eine Teilfläche gar nicht einbezogen. Zu den ergänzenden Anmerkungen wird festgestellt, dass zwar im gesamten Jagdgebiet nicht gefüttert wird, die Abschusszahlen aber offensichtlich nicht mit den vorhandenen Wildständen korrelieren. Angrenzende Jagdgebiete erlegen meist wesentlich mehr aber die Wildschäden sind großräumig auf einem Maß, das der Walderhaltung abträglich ist. Rotwild ist großräumig zu betrachten, allerdings hat in einem Revierjagdsystem jedes Revier seinen Beitrag zu leisten. Der Hinweis auf den Tourismus als möglichen Verursacher für Wildkonzentrationen und möglichen Schäden greift in Anbetracht der Schadensverteilung und der örtlichen Strukturen wesentlich zu kurz. Abb. 4 - kartierte Schälflächen GJ x seit 2007, rot sind Flächen auf denen ein Verfahren gem. § 16 Abs. 5 FG 1975 abgeführt werden mussteAbb. 4 - kartierte Schälflächen GJ x seit 2007, rot sind Flächen auf denen ein Verfahren gem. Paragraph 16, Absatz 5, FG 1975 abgeführt werden musste Die Darstellung der Schälschadenflächen zeigt die Dimension des Problems Schälschäden. Dies umfasst sowohl Winter- als auch Sommerschälungen. Die Problematik ist den Jägern auch schon seit langer Zeit bekannt. An eine geregelte Waldbewirtschaftung ist schon seit längerer Zeit nicht mehr zu denken. Die stetig steigenden Wildstände verunmöglichen dies nachhaltig. Einzig mögliche Lösung ist die großräumige Reduktion von Schalenwildbeständen. Dies steht ausschließlich in der Verantwortung der Jägerschaft. Abschließend wird noch angemerkt, dass die angebrachten Schälschutzwickel in weiten Bereichen nicht den Vorschreibungen entsprechen. Kaum ein Stamm wurde bis in eine Höhe von 250 cm gewickelt, mehrere stärkere in der Oberschicht befindliche Stämme wurden nicht gewickelt, sogar geastete Stämme wurden nicht gewickelt. Mindestens 50 Stämme wurden trotz einer Schälwunde gewickelt. Abb. 5 – 10 – nicht gewickelter Stamm, gewickelte Stämme mit Schälwunden Abb. 11 - 13 - frische Schälungen vom Oktober 2017 Offensichtlich gibt es hier grobe Probleme mit der fachlichen Umsetzung oder der generellen Akzeptanz. Die Dringlichkeit von Schutzmaßnahmen zeigen bereits im Oktober wieder frisch aufgetretene Schälungen. xxx .“ Die Gutachtensergänzung wurde dem beschwerdeführenden Jagdverein unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und hat dieser mit Datum vom 27.11.2017 hiezu nachstehende Stellungnahme abgegeben: „…Der Vorstand des Jagdvereines xxx hat beschlossen, nachfolgende Stellungnahme zur ergänzenden Eingabe der Bezirkshauptmannschaft xxx, Forstaufsichtsstation xxx, vom 2.11.2017, ZI. xxx, abzugeben: In dieser Eingabe wird am Beginn mitgeteilt, dass als Grundlage für die Beurteilung einer flächenhaften Gefährdung von Wildschäden die bundesweit einheitlich festgelegten Richtlinien (Anm: Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz i.d.g.F. - nachfolgend kurz mit „Richtlinien" bezeichnet) maßgebend sind. Dazu wird mitgeteilt, dass diese Richtlinien dem Jagdverein für die in der Beschwerde angeführten Eingaben, Berechnungen und Begründungen zugrunde liegen. In dieser Eingabe wird am Beginn mitgeteilt, dass als Grundlage für die Beurteilung einer flächenhaften Gefährdung von Wildschäden die bundesweit einheitlich festgelegten Richtlinien Anmerkung, Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz i.d.g.F. - nachfolgend kurz mit „Richtlinien" bezeichnet) maßgebend sind. Dazu wird mitgeteilt, dass diese Richtlinien dem Jagdverein für die in der Beschwerde angeführten Eingaben, Berechnungen und Begründungen zugrunde liegen. Betreffend den nunmehr vorliegenden Ergänzungen der Forstaufsichtsstation xxx wird Folgendes mitgeteilt:  Jagdausübungsberechtigte wurden nicht verständigt: Im Ergänzungsschreiben wird mitgeteilt, dass die Vollaufnahme am 30.10.2017 (gemeinsam mit einem weiteren Behördenmitglied) erfolgte. In den eingangs zitierten Richtlinien wird ausdrücklich verlangt (Abschnitt 5 der Richtlinie), dass bei allen Schadensaufnahmen die Jagdausübungsberechtigen (neben Grundeigentümer) zu verständigen sind. Dies wurde im gesamten Verfahren verabsäumt. Die Jagdausübungsberechtigten wurden weder bei der Ersterhebung noch von der Vollaufnahme am 30.10.2017 verständigt. Diese Vorgangsweise widerspricht völlig den Richtlinien. Dem Grundgedanken der gemeinsamen und koordinierten Erhebung wurde hier nicht Rechnung getragen und die Aufnahmen offensichtlich bewusst einseitig durchgeführt. Alle Erhebungstatbestände werden daher richtliniengemäß angezweifelt und in dieser Form einschließlich der darauf aufbauenden Berechnungen zurückgewiesen.  Aufnahmemangel Brusthöhendurchmesser: Weder bei der Aufnahme am 30.10.d.J. noch bei einer Aufnahme davor wurden vom Sachverständigen die Brusthöhendurchmesser (BHD) gemessen.

aller forstlichen Fachpublikationen gibt es einen Zusammenhang (Gleichung) zwischen dem Baumdurchmessser (BDM) und dem Kronendurchmesser. Demnach gilt: Steigender Brusthöhendurchmesser = steigender Kronendurchmesser. Der Jagdverein hat in mehreren Stichproben die BHD der geschälten und der ungeschälten Bäume „gemessen“ (mit Forstkluppe). Dabei hat sich herausgestellt, dass die Schälung überwiegend im schwächeren Bestand erfolgte und die ungeschälten Bäume einen im Schnitt um 3 cm höheren BHD haben. Bei der behördenseitigen Aufnahme am 30.10.2017 wurden die Kronen „angesprochen“, also nicht gemessen sondern näherungsweise im Schätzverfahren ermittelt. Dieses Schätzverfahren hat ergeben, dass der mittlere Baumkronendurchmesser der geschälten Bäume 2,17 m und jener der ungeschälten um 23 cm weniger, also 2,54 m beträgt. Dieses Ergebnis widerspricht völlig dem Grundsatz der Gleichung zwischen Baumdurchmesser und Kronendurchmesser. Hier wurde offensichtlich bei den geschälten „höher“ und bei den ungeschälten Bäumen „niedriger“ geschätzt. Diese Grundlage für die Ermittlung des richtliniengemäßen Überschirmungsgrades muss daher abgelehnt werden. Hinzu muss angemerkt werden, dass der Jagdverein mit seiner Vorgangsweise der zweifachen Kronenmessung, nämlich einmal nach der Kronenausladungsmethode ausgehend vom „gemessenen“ BHD und weiters durch die von der Behörde durchgeführte Methode der näherungsweisen Schätzung, eine sichere Mittelwertmethode angewandt hat.  Aufnahmemangel Anzahl der Bäume: Weiters sind anlässlich der Behördenerhebung am 30.10.2017 nicht nachvollziehbare gravierende Abweichungen bei der Gesamtanzahl der Bäume und bei der Unterscheidung zwischen geschälten und ungeschälten Bäumen aufgetreten Der Jagdverein hat bei seiner Vollerhebung am 20.

  1. d.J. 1.570 Bäume gezählt, die Aufnahme am 30.
  2. d.J. ergab eine Anzahl von 1.076 Bäume (inkl. Laubholz). Die Abweichung ist beträchtlich, nämlich fast ein Drittel und ist mit den üblichen Aufnahmeungenauigkeiten nicht erklärbar. Zudem kommt, dass bei der Behördenaufnahme die geschälten Bäume mit 503 Stk deutlich höher waren als jene bei der Jagdvereinszählung mit 360 Stk. Gleichzeitig kommt dazu, dass bei der Behördenaufnahme die ungeschälten mit 573 Stk ungleich niedriger waren als jene bei der Zählung durch den Jagdverein mit 1.210 Stk. Geringfügige Flächenverschiebungen bei den Aufnahmen und Aufnahmeungenauigkeiten können diese „starken“ Abweichungen nicht erklären. Auch „überschirmungsrelevante“ Vorgehensweise ist dafür keine Erklärung, weil die BHD-Messungen seitens des Jagdvereines ergeben haben, dass gerade durchmesserschwache Bäume verstärkt geschält wurden. Diese Erhebungsdaten sind daher nicht nachvollziehbar und müssen daher abgelehnt werden, zumal den Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeit der Aufnahmebegleitung It. Richtlinie verwehrt wurde. Aufnahmemangel Anzahl der Bäume: Weiters sind anlässlich der Behördenerhebung am 30.10.2017 nicht nachvollziehbare gravierende Abweichungen bei der Gesamtanzahl der Bäume und bei der Unterscheidung zwischen geschälten und ungeschälten Bäumen aufgetreten Der Jagdverein hat bei seiner Vollerhebung am 20.
  3. d.J. 1.570 Bäume gezählt, die Aufnahme am 30.
  4. d.J. ergab eine Anzahl von 1.076 Bäume (inkl. Laubholz). Die Abweichung ist beträchtlich, nämlich fast ein Drittel und ist mit den üblichen Aufnahmeungenauigkeiten nicht erklärbar. Zudem kommt, dass bei der Behördenaufnahme die geschälten Bäume mit 503 Stk deutlich höher waren als jene bei der Jagdvereinszählung mit 360 Stk. Gleichzeitig kommt dazu, dass bei der Behördenaufnahme die ungeschälten mit 573 Stk ungleich niedriger waren als jene bei der Zählung durch den Jagdverein mit 1.210 Stk. Geringfügige Flächenverschiebungen bei den Aufnahmen und Aufnahmeungenauigkeiten können diese „starken“ Abweichungen nicht erklären. Auch „überschirmungsrelevante“ Vorgehensweise ist dafür keine Erklärung, weil die BHD-Messungen seitens des Jagdvereines ergeben haben, dass gerade durchmesserschwache Bäume verstärkt geschält wurden. Diese Erhebungsdaten sind daher nicht nachvollziehbar und müssen daher abgelehnt werden, zumal den Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeit der Aufnahmebegleitung römisch eins t. Richtlinie verwehrt wurde.  Aufnahmemangel Fläche: Bei der „verfahrensgegenständlichen“ Fläche gibt es Abweichungen. Diese Abweichungen sind - wie auch die im Ergänzungsschreiben der Behörde markierten Vergleichsflächen zeigen - unwesentlich. Es sind die Erhebungsflächen annähernd gleich groß und die Bestandesstrukturen ähnlich. Die völlig unverständliche „Zick-Zack-Grenzziehung“ im nordöstlichen Bereich der besagten Fläche durch die Behörde ist aber nicht nachvollziehbar. Betreffend der Aufnahmefläche wird festgehalten, dass dem Jagdverein nie die Möglichkeit gegeben wurde, die Fläche vor Ort genau zu definieren. Dazu reicht die digitale Darstellung durch die Behörde nicht aus, eine richtliniengemäße Aufnahmenverständigung erfolgte (wie bereits eingangs angemerkt) nicht und zudem wurde auch seitens der Behörde die Fläche vor Ort nicht sichtbar markiert. Diese Vorgangsweise muss als wesentlicher Aufnahmemangel qualifiziert werden. Dem Jagdverein wurde keine Möglichkeit gegeben, die Grenzziehung der Vor-Ort-Fläche kennen zu lernen.  Berechnungsmangel der Aufnahmeergebnisse: Zudem muss beanstandet werden, dass bei der Berechnung der richtliniengemäßen Überschirmung die Laubhölzer nicht berücksichtigt wurden. Dies führt dazu, dass die ohnehin wegen der falschen Ausgangsdaten unrichtigen Berechnungen zusätzlich durch die Nichthineinnahme der Laubhölzer verfälscht werden. Die Richtlinien sehen einen Ausschluss der Laubhölzer aus den Berechnungen nicht vor.  Richtliniengemäße Kriterien: Hauptkriterium in den Richtlinien ist der „Schwellenwert“ Überschirmungsgrad. Sehr wohl wird in den Richtlinien aber erwähnt (Abschnitt 2.3.), dass Baumarten und Bestockungsziel heranzuziehen sind, denn Anzahl der Bäume und Überschirmungen korrelieren. Fazit: Seitens des Jagdvereines wird ausdrücklich mitgeteilt, dass höchste Priorität der Reduktion des Wildstandes und damit auch der Schäden durch jagdbare Tiere zukommt. Dazu wurden in den vergangenen Jahren schon viele Maßnahmen gesetzt (u.a. keine Fütterung, Erhöhung der Abschüsse). Schäden durch jagdbare Tiere können aber - auch schon aufgrund der vielen Wildbeunruhigungen durch Freizeitaktivitäten - nicht ausgeschlossen werden. Und selbstverständlich wird man sich dem Problem der flächenhaften Gefährdung durch Wildtiere noch intensiver stellen. Ziel ist die totale Reduktion von Schälschäden. Dazu wird auch eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden angestrebt, um gemeinsam dieses Ziel zu verfolgen. Daher besteht der Jagdverein auch ausdrücklich auf die richtliniengemäße Verständigungspflicht bei Aufnahmen in Zusammenhang mit flächenhaften Gefährdungen durch jagdbare Tiere. Im vorliegenden Aufnahmeverfahren wurde dieser richtliniengemäßen Vorgangsweise nicht entsprochen. Die Aufnahmedaten können daher vom Jagdverein weder qualitativ noch quantitativ objektiv beurteilt werden. Dies ist aber für ein ordentliches Verfahren unausweichlich.“ In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 wurde vom Sachverständigen, xxx, ergänzend ausgeführt, dass von ihm nach Durchsicht der Stellungnahme des beschwerdeführenden Jagdvereines festgestellt wurde, dass er die Laubhölzer im Excel-Formular nicht mitübernommen habe. Er habe daher die Querbezüge nachgetragen, wodurch sich die geschälte Überschirmung geändert habe, jedoch nach wie vor von einem waldgefährdenden Wildschaden auszugehen sei, da die Überschirmung deutlich unter der 60 % Grenze liege. Die Gesamtschälung habe demnach ein Ausmaß von 50,57 % (Neuschälung 10,45 %), sodass (lediglich) eine gesunde Überschirmung im Ausmaß von 49,43 % gegeben sei. Vom Amtssachverständigen wurde über Auftrag des erkennenden Verwaltungsgerichtes zur Widerlegung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen am 30.10.2017 gemeinsam mit einem weiteren Forstaufsichtsorgan eine Vollaufnahme durchgeführt. Das Ergebnis derselben, die dabei gewählte Methodik, als auch die daraus resultierenden Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Diesem forstfachlichen Gutachten ist der beschwerdeführende Jagdverein zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Jedenfalls waren weder die Beschwerdeausführungen, noch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.11.2017 dazu geeignet, die Verwertbarkeit der forstfachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Was zunächst den Einwand anlangt, dass der beschwerdeführende Jagdverein entgegen den anzuwendenden Richtlinien vom Aufnahmetermin nicht verständigt worden sei und das Ergebnis der Aufnahme daher angezweifelt werde, ist festzuhalten, dass es sich bei dem ins Treffen geführten Erlass um einen amtsinternen Ministerialerlass und damit um keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur um eine interne Anweisung des betreffenden Bundesministers an die ihm unterstellten Organe handelt, an die das Verwaltungsgericht mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht gebunden ist (vgl. VwGH vom 3.5.2011, 2009/05/0012). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Amtssachverständiger nicht gehalten ist, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, da ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien nicht besteht (vgl. VwGH vom 14.12.2007, 2003/10/0273, Ro 2014/03/0023 vom 9.9.2015). Was zunächst den Einwand anlangt, dass der beschwerdeführende Jagdverein entgegen den anzuwendenden Richtlinien vom Aufnahmetermin nicht verständigt worden sei und das Ergebnis der Aufnahme daher angezweifelt werde, ist festzuhalten, dass es sich bei dem ins Treffen geführten Erlass um einen amtsinternen Ministerialerlass und damit um keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur um eine interne Anweisung des betreffenden Bundesministers an die ihm unterstellten Organe handelt, an die das Verwaltungsgericht mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht gebunden ist vergleiche VwGH vom 3.5.2011, 2009/05/0012). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Amtssachverständiger nicht gehalten ist, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, da ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien nicht besteht vergleiche VwGH vom 14.12.2007, 2003/10/0273, Ro 2014/03/0023 vom 9.9.2015). Insoweit die Nichterhebung der Brusthöhendurchmesser als Aufnahmemangel gerügt wurde, wird auf die Ausführungen in der Gutachtensergänzung vom 2.11.2017 verwiesen, in welcher vom Amtssachverständigen detailliert ausgeführt wurde, warum eine rechnerische Ermittlung des Überschirmungsgrades, basierend auf dem Brusthöhendurchmesser der geschälten und nicht geschälten Bäume, zur verlässlichen Erhebung des Überschirmungsgrades des verfahrensgegenständlichen Bestandes nicht geeignet ist. Dieser Beurteilung ist der beschwerdeführende Jagdverein jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Zum Einwand, dass anlässlich der Behördenerhebung vom 30.10.2017 und der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Erhebung nicht nachvollziehbare, gravierende Abweichungen bei der Gesamtzahl der Bäume und bei der Unterscheidung zwischen geschälten und ungeschälten Bäumen aufgetreten seien, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass am 30.10.2017 von zwei forstfachlich geschulten Amtsorganen eine Vollaufnahme erfolgt ist, wogegen die vom beschwerdeführenden Jagdverein erfolgte Aufnahme offensichtlich von mehreren Mitgliedern, welche den nötigen forstfachlichen Sachverstand nicht besitzen, durchgeführt wurde. Zudem wurde vom beschwerdeführenden Jagdverein bei seiner Aufnahme die verfahrensgegenständliche Fläche nicht eingehalten. So wurde ein von dieser Fläche ausgenommener Bestand (Baumholz mit wenigen Schäden) und eine angrenzende Dickung miteinbezogen, wogegen eine Teilfläche der Schadensfläche nicht miteinbezogen wurde. Zum Einwand, bei der Berechnung der Überschirmung seien die Laubhölzer nicht berücksichtigt worden, ist darauf zu verweisen, dass dies vom forstfachlichen Amtssachverständigen nachträglich korrigiert wurde. Da die Laubhölzer in dem dem Gutachten vom 2.11.2017 angeschlossenen Excel-Formular nicht mitübernommen worden sind, hat der Amtssachverständige die Querbezüge nachgetragen (siehe das nachstehend eingefügte „neue“ Excel-Formular). Aus diesem ergibt sich eine Gesamtschälung im Ausmaß von 50,57 % (davon Neuschälung 10,45 %). Das Ausmaß der ungeschädigten Überschirmung beträgt demnach 49,43 %. Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat

§ 71Abs.

2 K-JG die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor, so hat

Paragraph 71, Absatz 2, K-JG die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 4,) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.

§ 71Abs.

3 K-JG liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne Abs. 2 vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder SchälenGemäß Paragraph 71, Absatz 3, K-JG liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne Absatz 2, vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

  1. a)in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Abs. 3) gefährden;in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Absatz 3,) gefährden;
  2. b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
  3. c)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

§ 71Abs.

4 K-JG kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 in Betracht:

Paragraph 71, Absatz 4, K-JG kommen als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, in Betracht:

  1. a)die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
  2. b)Maßnahmen nach § 72;
  3. b)Maßnahmen nach Paragraph 72,;
  4. c)Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach § 3 Abs. 3, Maßnahmen nach § 61 Abs. 1, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach § 61 Abs. 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach Paragraph 3, Absatz 3,, Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins, 2, 4 und 11, wobei Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz 2 und 11 von der Landesregierung zu treffen sind;
  5. d)technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiss- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä.

§ 71Abs.

2a K-JG kommt dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung

§ 16Abs.

5 des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr. 576/1987, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2, und Parteistellung zu.

Paragraph 71, Absatz 2 a, K-JG kommt dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung

Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Absatz 2,, und Parteistellung zu. Unstrittig ist, dass entsprechend der angeführten Richtlinie eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Schälschäden in Wäldern mit Nutz-Wohlfahrts- und Erholungsfunktion als Leitfunktion jedenfalls dann vorliegt, wenn durch jagdbare Tiere auf einer Fläche von mehr als 0,5 ha Schälschäden in einem solchen Ausmaß verursacht wurden, dass die gegenwärtige Überschirmung durch ungeschälte Stämme 6/10 der vollen Überschirmung nicht erreicht. Falls mindestens 6 % der bisher ungeschädigten Stämme in den letzten drei Jahren geschält wurden und der Gesamtschaden (alte und neue Schälschäden) die Grenzwerte der Richtlinie überschreitet, so ist eine flächenhafte Gefährdung gegeben. Dass unter diesen Voraussetzungen nun aber auch die vom Amtssachverständigen konstatierte Unmöglichkeit einer gesunden Bestandsentwicklung im Sinne des § 71 Abs. 3 lit. a K-JG gegeben ist, wird selbst vom beschwerdeführenden Jagdverein nicht in Zweifel gezogen. Abgesehen davon, wäre die Anordnung von Schutzmaßnahmen

§ 71Abs.

2 K-JG u.a. bereits zulässig, wenn auf größerer Fläche (eine solche liegt gegenständlich unbestrittenermaßen vor) die gesunde Bestandsentwicklung durch Einwirkungen des Wildes (Verbiss, Verfegen oder Schälen) wesentlich verschlechtert wird. Dass unter diesen Voraussetzungen nun aber auch die vom Amtssachverständigen konstatierte Unmöglichkeit einer gesunden Bestandsentwicklung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, Litera a, K-JG gegeben ist, wird selbst vom beschwerdeführenden Jagdverein nicht in Zweifel gezogen. Abgesehen davon, wäre die Anordnung von Schutzmaßnahmen

Paragraph 71, Absatz 2, K-JG u.a. bereits zulässig, wenn auf größerer Fläche (eine solche liegt gegenständlich unbestrittenermaßen vor) die gesunde Bestandsentwicklung durch Einwirkungen des Wildes (Verbiss, Verfegen oder Schälen) wesentlich verschlechtert wird. Dass die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen unter den gegebenen Umständen als das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des § 71 Abs. 2 K-JG anzusehen ist, wurde vom beschwerdeführenden Jagdverein im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise in Abrede gestellt.Dass die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen unter den gegebenen Umständen als das gelindeste zielführende Mittel im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, K-JG anzusehen ist, wurde vom beschwerdeführenden Jagdverein im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise in Abrede gestellt. Im Übrigen bleibt abschließend zu bemerken, dass das erkennende Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zudem nur aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) – somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen hatte (§ 27 VwGVG). Im Übrigen bleibt abschließend zu bemerken, dass das erkennende Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zudem nur aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) – somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen hatte (Paragraph 27, VwGVG). Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1819.12.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.