O 1994 idgF, außer Wirksamkeit getreten und wird das Verfahren
GVG römisch eins. Der angefochtene Bescheid ist
Paragraph 360, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idgF, außer Wirksamkeit getreten und wird das Verfahren
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG e i n g e s t e l l t . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hinsichtlich der im Standort xxx, situierten gewerblichen Betriebsanlage der xxx,
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015, die Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt, dass die weitere Verwendung der Grundstücke Nr. xxx und der Grundstücke Nr. xxxin Form eines zusätzlichen Lagerplatzes für kontaminierte Futtermittelballen im Sinne des ha. Bescheides vom 28.1.2015, Zahl: xxx zu unterlassen ist.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hinsichtlich der im Standort xxx, situierten gewerblichen Betriebsanlage der xxx,
Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, die Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt, dass die weitere Verwendung der Grundstücke Nr. xxx und der Grundstücke Nr. xxx, in Form eines zusätzlichen Lagerplatzes für kontaminierte Futtermittelballen im Sinne des ha. Bescheides vom 28.1.2015, Zahl: xxx zu unterlassen ist. Fristgerecht wurde gegen diesen Bescheid eine umfangreich begründete Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden – für die vorliegende Entscheidung von Relevanz - Sachverhalt ausgegangen: Mit Erledigung vom 3.7.2016, zugestellt am 14.7.2016, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid
O hinsichtlich der Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes – wie oben wiedergegeben - erlassen. Mit Erledigung vom 3.7.2016, zugestellt am 14.7.2016, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid
Paragraph 360, Absatz eins, GewO hinsichtlich der Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes – wie oben wiedergegeben - erlassen. Festgehalten wird weiters, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.12.2017, Zahl: xxx, die Genehmigung zur Änderung der am Standort xxx, situierten gewerblichen Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes von zusätzlichen Lagerplätzen für kontaminierte Futtermittelballen der xxx im Bereich der Grundstücke Nr. xxx sowie der Grundstücke Nr. xxx befristet bis Ablauf des 31.1.2018 unter Erfüllung von Auflagen erteilt hat. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
O 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der der Verdacht einer Übertretung
1 Z 1, 2 oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
O 1994 sind die Bescheide
Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sind die Bescheide
Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Der angefochtene Bescheid wurde am 14.7.2016 übernommen und ist demnach am 14.7.2017, also mit Ablauf eines Jahres ab dessen Vollstreckbarkeit, außer Wirksamkeit getreten. Die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist des§ 360 Abs. 5 GewO 1994 beginnt bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides. Die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, bewirkt die Klaglosstellung der Beschwerdeführerin. Dies gilt auch dann, wenn der angefochtene Bescheid ex lege ersatzlos außer Kraft trat (VwGH vom 20.9.1979, Zahl: 1090/78). Der vorliegende Bescheid kann die Beschwerdeführerin nicht verletzen, weil er jedenfalls vor diesem Zeitpunkt ex lege bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und auch keine Bindungswirkung zeigt. Die Jahresfrist
O 1994 hat mit Zustellung des angefochtenen Bescheides begonnen und ist solcherart ex lege binnen Jahresfrist außer Wirksamkeit getreten.Die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist des, Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 beginnt bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides. Die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, bewirkt die Klaglosstellung der Beschwerdeführerin. Dies gilt auch dann, wenn der angefochtene Bescheid ex lege ersatzlos außer Kraft trat (VwGH vom 20.9.1979, Zahl: 1090/78). Der vorliegende Bescheid kann die Beschwerdeführerin nicht verletzen, weil er jedenfalls vor diesem Zeitpunkt ex lege bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und auch keine Bindungswirkung zeigt. Die Jahresfrist
, Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 hat mit Zustellung des angefochtenen Bescheides begonnen und ist solcherart ex lege binnen Jahresfrist außer Wirksamkeit getreten. Es ist daher die Beschwerde gegenstandslos und das Verfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2094.23.2016
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