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{'item': 'KLVwG-2170/4/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2170/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 4.10.2017, Zahl: xxx, betreffend Bauauftrag gemäß § 36 Abs. 1 K-BO, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 4.10.2017, Zahl: xxx, betreffend Bauauftrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B e g r ü n d u n g : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.6.2017 wurde der Republik Österreich (xxx), als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, gemäß § 36 Abs. 1 K-BO aufgetragen, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand auf der angeführten Parzelle durch Abbruch und Entfernen der nach § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO baubewilligungspflichtigen, jedoch ohne Baubewilligung widerrechtlich errichteten Platform aus Holz mit einer Fläche von ca. 35 m2 wiederherzustellen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.6.2017 wurde der Republik Österreich (xxx), als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, , gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO aufgetragen, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand auf der angeführten Parzelle durch Abbruch und Entfernen der nach Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 - , K-BO baubewilligungspflichtigen, jedoch ohne Baubewilligung widerrechtlich errichteten Platform aus Holz mit einer Fläche von ca. 35 m2 wiederherzustellen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen von der Österreichischen xxx für die Republik Österreich erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese abweisliche Berufungsentscheidung hat die Republik Österreich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Im Rahmen dieses, zu xxx, anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 22.11.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Schriftsatz mit nachstehendem Inhalt eingebracht:Im Rahmen dieses, zu xxx, anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 22.11.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Schriftsatz mit nachstehendem Inhalt eingebracht:, „

  1. Ich bin Bestandnehmer des Grundstücks Nr. xxx der KG xxx und Bauherr der auf diesem Grundstück errichteten mobilen Einstiegstelle in den Wörthersee. Sowohl der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2017 als auch der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 28.06.2017 greifen in meine durch die Bestandnahme des Grundstücks begründeten Rechte ein.
  2. Entgegen § 36 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 wurden mir weder der Bescheid vom 28.06.2017, noch der Bescheid vom 04.10.2017 zugestellt, sodass hier bereits eine erhebliche Rechtsverletzung und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, da die genannten Bescheide unter Zugrundelegung der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen wurden und die darin getroffenen Rechtsfeststellungen und baupolizeiliche Verfügungen gegen mich wirken, ohne dass ich an diesen Verfahren beteiligt wurde. Entgegen Paragraph 36, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 wurden mir weder der Bescheid vom 28.06.2017, noch der Bescheid vom 04.10.2017 zugestellt, sodass hier bereits eine erhebliche Rechtsverletzung und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, da die genannten Bescheide unter Zugrundelegung der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen wurden und die darin getroffenen Rechtsfeststellungen und baupolizeiliche Verfügungen gegen mich wirken, ohne dass ich an diesen Verfahren beteiligt wurde.
  3. Als Bestandnehmer des Grundstücks Nr. xxx der KG xxx und Bauherr der auf diesem Grundstück errichteten mobilen Einstiegstelle in den Wörthersee trete ich daher den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei und mache zudem nachstehende Beschwerdegründe geltend: 3.1 Der bereits mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 04.10.2017 enthält augenscheinlich wahlweise zwei Begründungen, sodass es hier offenbar dem Bescheidadressaten überlassen bleibt zu beurteilen, welche der beiden Begründungen nun tatsachlich den Bescheidabspruch stützen und welche der beiden Begründungen der Bescheidadressat gegen sich gelten lassen muss. Die Begründung des bekämpften Bescheides entspricht daher nicht dem § 60 iVm § 59 Abs. 1 A VG 1991, insoweit ist diese Rechtsverletzung bereits schwerwiegend und die vorliegende Bescheidausfertigung rechtswidrig. Der bereits mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 04.10.2017 enthält augenscheinlich wahlweise zwei Begründungen, sodass es hier offenbar dem Bescheidadressaten überlassen bleibt zu beurteilen, welche der beiden Begründungen nun tatsachlich den Bescheidabspruch stützen und welche der beiden Begründungen der Bescheidadressat gegen sich gelten lassen muss. Die Begründung des bekämpften Bescheides entspricht daher nicht dem Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, A VG 1991, insoweit ist diese Rechtsverletzung bereits schwerwiegend und die vorliegende Bescheidausfertigung rechtswidrig. 3.2 Der bereits mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 04.10.2017 enthält die bloße Rechtsfeststellung, dass mit der mobilen Einstiegstelle in den Wörthersee eine bauliche Anlage iSd Kärntner Bauordnung vorliegen würde. Diese Rechtsfeststellung lässt sich jedoch nicht auf eine begründete Sachverhaltsfeststellung der hochbautechnischen Amtssachverständigen zurückführen. Ebensowenig wird auf der Sachverhaltsebene darauf eingegangen, dass für die Errichtung der mobilen Einstiegstelle in den Wörthersee (bloßes Zusammenschrauben mehrerer Bretter und Balken) kein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mobile Einstiegstelle in den Wörthersee auch nicht mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wurde. Hier liegt neben einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens auch ein wesentlicher Begründungsmangel und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides iSd §§ 45 Abs. 2 und 58 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 1 AVG 1991 vor. Hier liegt neben einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens auch ein wesentlicher Begründungsmangel und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides iSd Paragraphen 45, Absatz 2 und 58 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1991 vor. 3.3 Der bereits mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 04.10.2017 enthält die bloße Rechtsfeststellung, dass die gegenständliche bauliche Anlage auch dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx widersprechen würde, weshalb der Bescheidadressat auch nicht zu einer entsprechenden Mitteilung iSd § 7 K-BO 1996 oder zu einer AntragsteIlung iSd § 6 K-BO 1996 aufzufordern war. Der bereits mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 04.10.2017 enthält die bloße Rechtsfeststellung, dass die gegenständliche bauliche Anlage auch dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx widersprechen würde, weshalb der Bescheidadressat auch nicht zu einer entsprechenden Mitteilung iSd Paragraph 7, K-BO 1996 oder zu einer AntragsteIlung iSd Paragraph 6, K-BO 1996 aufzufordern war. Diese Rechtsfeststellung erscheint insoweit als bedenklich, da damit die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bereits grundsätzlich ausgeschlossen und damit auch eine mögliche Sachentscheidung im Hinblick auf eine Antragstellung iSd § 14 Abs. 5 K-BO vorweggenommen wird. Diese Rechtsfeststellung erscheint insoweit als bedenklich, da damit die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bereits grundsätzlich ausgeschlossen und damit auch eine mögliche Sachentscheidung im Hinblick auf eine Antragstellung iSd Paragraph 14, Absatz 5, K-BO vorweggenommen wird. In diesem Zusammenhang wird daher mitgeteilt, dass aus Gründen der Vorsicht mittlerweile eine Antragstellung nach der oa. Gesetzesstelle an die Gemeinde xxx erfolgt ist. Beilage ./1: Antrag an den Gemeinderat der Gemeinde xxx vom 20.11.2017 3.4 Das GST.Nr. xxx der KG xxx wurde zu xxx als Grünland-Erholungsfläche ohne spezifische Beifügung gewidmet. Das zu xxx gewidmete Grundstück liegt direkt an der xxx an und gleichzeitig auch im Einflussbereich der Eisenbahnlinie der ÖBB xxx. Beilage ./2: Amt der Kärntner Landesregierung, KAGIS, Widmung, Darstellung vom 18.11.2017 Nach der ÖNORM S 5021, Teil 1, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung, betragen die Immissionsgrenzwerte für Grundstücksflächen mit der Widmung Grünland-Erholung tags/nachts 45 dB(A) - angegeben als A-bewerteter Dauerschallpegel LA,eq. Wie aus den Lärmkarten für den Straßen- und Schienenverkehr ersichtlich, wirken die Schallimmissionen des Straßenverkehr mit 55 - 60 dB(A) und die Schallemissionen des Schienenverkehrs mit 70 - 75 dB(A), jeweils im 24 h - Durchschnitt und in 4 m Höhe, auf das als Grünland-Erholung gewidmete Grundstück ein und liegen damit um bis zu 30 dB (A) über den geltenden Planungs- und Immissionsgrenzwert. Beilage ./3: Lärmkarte Straßenverkehr, Lärminfo.at, BMFLFUW, Darstellung vom 18.11.2017 Beilage ./4: Lärmkarte Schienenverkehr, Lärminfo.at, BMFLFUW, Darstellung vom 18.11.2017 Nachdem bei Planungsfestlegungen für die Verwendung von Grundstücken nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GpIG) 1995 Immissionen auf Grundstücke grundsätzlich nicht außer Betracht gelassen werden dürfen, erscheint die von der Gemeinde xxx im Jahr 2000 getroffene Planungsfestlegung für das Grundstück Nr. xxx der KG xxx „Grünland-Erholung“ wegen des um bis zu 30 dB (A) überschrittenen Planungs- und Immissionsgrenzwert als unsachlich. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin stelle ich daher nachstehende
  4. Anträge Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge im Verfahren zu GZ: xxx erkennen und feststellen, 4.1 dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.06.2017 und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.10.2017 nicht gegenüber der Grundstückseigentümerin zu erlassen gewesen wäre und die Grundstückseigentümerin durch diese Bescheide auch nicht zur Widerherstellung iSd § 36 K-BO 1996 verpflichtet werden kann; in eventu 4.1 dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.06.2017 und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.10.2017 nicht gegenüber der Grundstückseigentümerin zu erlassen gewesen wäre und die Grundstückseigentümerin durch diese Bescheide auch nicht zur Widerherstellung iSd Paragraph 36, K-BO 1996 verpflichtet werden kann; in eventu 4.2 den Ausführungen und Anträgen der Beschwerdeführerin folgen und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben; in eventu 4.3 meine ergänzenden Beschwerdeausführungen und -anträge zur Kenntnis nehmen und der Entscheidung ebenfalls zugrunde legen, in eventu 4.4 in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben weder einer Bewilligung nach § 6, noch einer Mitteilung nach § 7 der K-BO 1996 bedarf und somit der Baufreiheit unterliegt; in eventu 4.4 in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben weder einer Bewilligung nach Paragraph 6,, noch einer Mitteilung nach Paragraph 7, der K-BO 1996 bedarf und somit der Baufreiheit unterliegt; in eventu 4.5 in der Sache selbst entscheiden und das Verfahren zu GZ: xxx bis zur rechtskräftigen Erledigung über die Antragstellungstellung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 aussetzen; 4.5 in der Sache selbst entscheiden und das Verfahren zu GZ: xxx bis zur rechtskräftigen Erledigung über die Antragstellungstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 aussetzen; in eventu 4.6 die zu xxx erfolgte Planungsfestlegung für das Grundstücks Nr. xxx der KG xxx wegen der erheblichen Überschreitung des Planungs- und Immissionsgrenzwertes um bis zu 30 dB(A) im Sinne des Art. 139 Abs.1 Z 1 B- VG dem Verfassungsgerichthof zur Prüfung über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der der Flächenwidmung zugrundeliegenden Verordnung vorlegen.“4.6 die zu xxx erfolgte Planungsfestlegung für das Grundstücks Nr. xxx der KG xxx wegen der erheblichen Überschreitung des Planungs- und Immissionsgrenzwertes um bis zu 30 dB(A) im Sinne des Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG dem Verfassungsgerichthof zur Prüfung über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der der Flächenwidmung zugrundeliegenden Verordnung vorlegen.“ Da dieser Schriftsatz seinem Inhalt nach unter anderem als Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 4.10.2017, Zahl: xxx, zu qualifizieren ist, wurde dieser unter Hinweis auf § 12 VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx weitergeleitet.Da dieser Schriftsatz seinem Inhalt nach unter anderem als Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 4.10.2017, Zahl: xxx, zu qualifizieren ist, wurde dieser unter Hinweis auf Paragraph 12, VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx weitergeleitet. Dieser hat mit Schreiben vom 7.12.2017 den angeführten Schriftsatz dem Landesverwaltungsgericht mit dem Bemerken vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird. I.römisch eins. Das Begehren der Beschwerdeführerin war aus nachstehenden Gründen einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich: Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauausführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegen steht (§ 36 Abs. 1 K-BO). Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, , so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, , bei Bauausführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, , wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – , oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegen steht , (Paragraph 36, Absatz eins, K-BO). Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 (bewilligungsfreie Vorhaben) entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (§ 36 Abs. 3 K-BO).Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, (bewilligungsfreie Vorhaben) entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (Paragraph 36, Absatz 3, K-BO). Der gegenständliche, auf § 36 Abs. 1 K-BO gestützte Wiederherstellungsauftrag hatte demnach an die Republik Österreich als Grundeigentümerin zu ergehen und ist auch ausschließlich nur an diese ergangen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem allenfalls von der aufgetragenen Maßnahme betroffenen Bestandnehmer keine Parteistellung zu(vgl. hiezu VwGH vom 25.1.2000, 98/05/0223, und die darin zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH vom 9.10.2014, 2013/05/0106).Der gegenständliche, auf Paragraph 36, Absatz eins, K-BO gestützte Wiederherstellungsauftrag hatte demnach an die Republik Österreich als Grundeigentümerin zu ergehen und ist auch ausschließlich nur an diese ergangen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem allenfalls von der aufgetragenen Maßnahme betroffenen Bestandnehmer keine Parteistellung zu, vergleiche hiezu VwGH vom 25.1.2000, 98/05/0223, und die darin zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH vom 9.10.2014, 2013/05/0106). Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2170.4.2017

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