RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1883/21/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der xxx vom 18.08.2016, Zahl: xxx, dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der xxx vom 18.08.2016, Zahl: xxx, dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: „Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 15.06.2016, Zahl: xxx, wird behoben, da die von xxx neu beantragte bauliche Maßnahme basierend auf dem modifizierten Projekt vom
- September 2017, Plan Nr. xxx, in Verbindung mit der Änderungsbaubeschreibung vom 31.05.2017 ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a K-BO darstellt.“„Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 15.06.2016, Zahl: xxx, wird behoben, da die von xxx neu beantragte bauliche Maßnahme basierend auf dem modifizierten Projekt vom
- September 2017, Plan Nr. xxx, in Verbindung mit der Änderungsbaubeschreibung vom 31.05.2017 ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO darstellt.“ Die Beschwerde vom 02.09.2016 z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 29.01.2016 suchte Ing. xxx unter Vorlage von Plänen samt Baubeschreibung um die Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle xxx, an. Nach Kundmachung des gegenständlichen Bauvorhabens brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.03.2016 eine Stellungnahme ein. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass der Abstand zu ihrer Grundgrenze lediglich rund 60 cm betragen würde, weshalb der Mindestabstand nach den Kärntner Bauvorschriften bei Weitem unterschritten werde. Auch würden die Voraussetzungen für eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht vorliegen. Auch würde der geplante Zubau zumindest 2,8 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen. Der projektierte „Abstellraum“ wäre zudem in Wirklichkeit kein Abstellraum, sondern ein Wohnungszubau, was dadurch erhärtet werde, dass im Plan eine Balkontüre eingezeichnet sei, die sich nur von Innen öffnen lasse. Es werde daher der Antrag gestellt, die Baubewilligung zu versagen. Daraufhin holte die Baubehörde I. Instanz eine hochbautechnische Stellungnahme, datiert mit
- Mai 2016, ein, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass das Bauvorhaben aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen genehmigungsfähig sei. Daraufhin holte die Baubehörde römisch eins. Instanz eine hochbautechnische Stellungnahme, datiert mit
- Mai 2016, ein, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass das Bauvorhaben aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen genehmigungsfähig sei. In der am 12.05.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen aufrecht. Mit Schreiben vom 01.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme ein. Diese bezog sich auf die grundsätzlich positive Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.05.
- Im Wesentlichen hält sie fest, dass die Gebäudehöhe über 2,5 m liegen würde und die Abstandsflächen zu ihrer Parzelle nicht eingehalten werden würden. Mit Bescheid vom 15.06.2016, Zahl: xxx, wurde vom Bürgermeister der xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus auf der Parzelle xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden von der Firma xxx, verfassten Einreichunterlagen (Baubeschreibung, GFZ-Berechnung, Bauteilbeschreibung, Einreichplan Nr. xxx, alle vom 29.01.2016) erteilt. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Berufung ein. Diese Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 02.09.2016 brachte die Anrainerin eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führt sie Folgendes aus: „Der Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom
- August 2016, Zahl: xxx wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom
- Juni 2016, Zahl xxx betreffend die Errichtung eines Zubaus auf Parzelle xxx als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen
§ 6Abs.
2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften beim gegenständlichen Bauvorhaben vorliegen würden. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 15. Juni 2016, Zahl xxx betreffend die Errichtung eines Zubaus auf Parzelle xxx als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen
Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, der Kärntner Bauvorschriften beim gegenständlichen Bauvorhaben vorliegen würden.
§ 6Abs.
2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften dürfen in Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbin- dung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, der Kärntner Bauvorschriften dürfen in Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbin- dung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
- b)ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
- aa)es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,
- bb)ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht ver- schlechtert wird und
- bb)ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht ver- schlechtert wird und
- ce)Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht gegeben, dies insbesondere deshalb, da die Gebäude- höhe über 2,50 m liegt und der Zubau einen Aufenthaltsraum enthält. Betreffend der Gebäudehöhe vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die Gebäudehöhe vom Gelände, wie es sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens dar- stellen wird, zu messen wäre. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, allerdings kann nicht durch eine künstliche und geländemäßig nicht notwendige Aufschüttung mit Grobschotter samt Abgrenzung durch eine Ziegelreihe die Gebäudehöhe durch eine Umgehung des § 6 Abs. 2 lit.
- b)Dies ist zwar grundsätzlich richtig, allerdings kann nicht durch eine künstliche und geländemäßig nicht notwendige Aufschüttung mit Grobschotter samt Abgrenzung durch eine Ziegelreihe die Gebäudehöhe durch eine Umgehung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,)
- aa)der Kärntner Bauvorschriften bewusst unter 2,50 m Höhe gehalten werden. Der Bauwerber hat eine künstliche Abgrenzung mit einer Ziegelreihe vorgenommen und das Gelände mit Grobschotter aufgeschüttet. Diesbezüglich handelt es sich je- doch nicht um das angrenzende projektierte Gelände
§ 6Abs.
21it.
- b)
- aa)der Kärntner Bauvorschriften, sondern ist unter dem angrenzenden projektierten Gelände das angrenzende Asphaltniveau zu verstehen. Ausgehend von diesem angrenzenden projektierten Gelände (Asphaltniveau) liegt die Gebäudehöhe des Zubaus über 2,50 m. Der Bauwerber hat eine künstliche Abgrenzung mit einer Ziegelreihe vorgenommen und das Gelände mit Grobschotter aufgeschüttet. Diesbezüglich handelt es sich je- doch nicht um das angrenzende projektierte Gelände
Paragraph 6, Absatz 21 i, t,
- b)
- aa)der Kärntner Bauvorschriften, sondern ist unter dem angrenzenden projektierten Gelände das angrenzende Asphaltniveau zu verstehen. Ausgehend von diesem angrenzenden projektierten Gelände (Asphaltniveau) liegt die Gebäudehöhe des Zubaus über 2,50 m. Auf dem beiliegenden Lichtbild ist klar ersichtlich, dass unter dem angrenzenden pro- jektierten Gelände jedenfalls das Asphaltniveau zu verstehen ist und der Zubau aus- gehend von diesem Asphaltniveau errichtet wurde. Bei der Höhe des Zubaus ist da- her die Ziegelreihe samt der Grobschotterrollierung mit zu berücksichtigen und liegt die Gebäudehöhe eindeutig über 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände. Jedes andere Verständnis ist mit dem Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften der Kärntner Bauvorschriften nicht in Einklang zu bringen, da dies dazu führen würde, dass das angrenzende Gelände von einem Bauwerber nach Errichtung des Bauwerkes beliebig durch Ziegelreihen und Schotteraufschüttungen verändert werden kann, damit ein tatsächlich höheres Gebäude unter 2,50 m Höhe liegt. Wenn man der diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht der Vorinstanzen folgen würde, hätte der Bauwerber noch eine weitere Ziegelreihe samt zusätzlicher Grobschotterrollierung anbringen können und in weiterer Folge den Zubau noch höher errichten können und würde dennoch unter die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften fallen. Diesbezüglich handelt es sich um eine Umgehung der Kärntner Bauvorschriften und ist von der Gesamthöhe des errichteten Zubaus ausgehend vom Asphaltniveau auszugehen. Jedes andere Verständnis ist mit dem Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften der Kärntner Bauvorschriften nicht in Einklang zu bringen, da dies dazu führen würde, dass das angrenzende Gelände von einem Bauwerber nach Errichtung des Bauwerkes beliebig durch Ziegelreihen und Schotteraufschüttungen verändert werden kann, damit ein tatsächlich höheres Gebäude unter 2,50 m Höhe liegt. Wenn man der diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht der Vorinstanzen folgen würde, hätte der Bauwerber noch eine weitere Ziegelreihe samt zusätzlicher Grobschotterrollierung anbringen können und in weiterer Folge den Zubau noch höher errichten können und würde dennoch unter die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, der Kärntner Bauvorschriften fallen. Diesbezüglich handelt es sich um eine Umgehung der Kärntner Bauvorschriften und ist von der Gesamthöhe des errichteten Zubaus ausgehend vom Asphaltniveau auszugehen. Diesbezüglich ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes be- haftet und wäre die Baubewilligung dem Bauwerber allein aufgrund des Überschrei- tens der Gebäudehöhe nicht zu erteilen. Weitere Voraussetzung
§ 6Abs.
2 der Kärntner Bauvorschriften ist zudem, dass der Zubau keinen Aufenthaltsraum enthält. Weitere Voraussetzung
Paragraph 6, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften ist zudem, dass der Zubau keinen Aufenthaltsraum enthält. Die belangte Behörde geht ausschließlich aufgrund dessen, da die lichte Raumhöhe des Zubaus lediglich 2,27 m beträgt, davon aus, dass es sich um keinen Aufenthalts- raum handeln kann. Richtigerweise kann jedoch eine Raumhöhe von 2,27 m nicht verhindern, dass der Zubau vom Bauwerber dennoch als Aufenthaltsraum geplant und genutzt wird und hat die Raumhöhe auf diesen Verwendungszweck keinen Ein- fluss. Der Zubau ist mit dem bestehenden Wohnhaus verbunden und von außen lediglich über eine versperrbare Balkontüre erreichbar. Der Zubau ist eindeutig als Erweite- rung des bestehenden Wohnraumes geplant und liegt daher ein Aufenthaltsraum vor. Es ist daher auch die Voraussetzung, dass der Zubau keine Aufenthaltsräume bein- haltet, nicht gegeben. Weiters wird auch der Lichteinfall betreffend dem Gebäude der Beschwerdeführerin durch den Zubau verschlechtert und erscheint die Berechnung hinsichtlich Belichtung des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. xxx nicht nachvollziehbar. Zudem werden auch Interessen der Sicherheit, insbesondere betreffend Brandschutz aufgrund der zusätzlichen Brandlast des Zubaus und der Schutz des Ortsbildes beeinträchtigt, da äußerst geringe Abstandsflächen vorliegen und kein harmonisches Gesamtbild vorliegt. Auch aufgrund dieser Erwägungen ist die belangte Behörde zu Unrecht davon aus- gegangen, dass die Voraussetzungen
§ 6Abs.
2 lit. b der Kärntner Bauvor- schriften vorliegen würden und ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Auch aufgrund dieser Erwägungen ist die belangte Behörde zu Unrecht davon aus- gegangen, dass die Voraussetzungen
Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, der Kärntner Bauvor- schriften vorliegen würden und ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Tatsächlich werden durch den gegenständlichen Zubau die Abstandsflächen
den Kärntner Bauvorschriften verletzt, zumal der Abstand des Zubaus zur Grund- grenze der Beschwerdeführerin lediglich 60 cm beträgt und wurde die Baubewilli-gung dem Bauwerber zu Unrecht erteilt.“ Mit Schreiben vom 08.09.2016 wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.09.2016 wurde ein hochbautechnischer Amtssachverständigen ersucht, ein Gutachten zum gegenständlichen Bauvorhaben abzugeben. In dem daraufhin ergangenen Gutachten vom
- März 2017 führt der hochbautechnische Amtssachverständige Folgendes aus: „3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vom 29.01.2016, unter Anschluss von Baubeschreibung und Einreichplan Nr. xxx vom 29.01.
- ● Baubewilligung, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 15.06.2016, Zahl: xxx. ● Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 18.08.2016, Zahl: xxx. ● Beschwerde der xxx vom 02.09.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 18.08.
- 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Es wird um Überprüfung und gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich des gegenständlichen Zubaus ersucht, wobei dargelegt werden möge, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. b K-BV vorliegen, d.h. ob der gegenständliche Zubau wirklich nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, ein Lichteinfall zum Nachbargebäude nicht verschlechtert wird bzw. Interessen der Sicherheit (Brandschutz), Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Weiters möge dargelegt werden, ob es sich aus baufachlicher Sicht bei diesem Zubau um ein Objekt handelt, welches keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält.Es wird um Überprüfung und gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich des gegenständlichen Zubaus ersucht, wobei dargelegt werden möge, ob tatsächlich die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, K-BV vorliegen, d.h. ob der gegenständliche Zubau wirklich nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, ein Lichteinfall zum Nachbargebäude nicht verschlechtert wird bzw. Interessen der Sicherheit (Brandschutz), Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Weiters möge dargelegt werden, ob es sich aus baufachlicher Sicht bei diesem Zubau um ein Objekt handelt, welches keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen in der Natur bereits ausgeführten Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr xxx, welcher als Abstellraum bezeichnet wird. Wie dem Einreichplan zu entnehmen ist, soll der Zubau an der Ostseite des Wohnhauses in Holzbauweise mit Flachdach ausgeführt werden. Weiters ist dem Einreichplan (Ansichten) zu entnehmen, dass der Zubau an keiner Stelle mehr als 2,50 m über dem projektierten Gelände liegen soll. An der südöstlichen Grenze soll der Zubau bis 62,50 cm an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin heranreichen. Wie in dem Schnitt B-B dargestellt ist, soll das Fußboden Niveau des Zubaus um ca. 1,10 m unter dem Niveau des Bestandsgebäudes auf der südöstlich angrenzenden Parzelle xxx (das Gebäude selbst liegt auf Parzelle Nr. xxx) liegen. Der Grundriss des Zubaus ist bezüglich der östlichen und südöstlichen Außenwand nicht orthogonal zu den nördlichen und südlichen Außenwänden. Die Nutzfläche ist im Plan mit 20,41 m2 angegeben. An der Westseite des Zubaus soll laut Plan eine Verbindung zwischen dem bestehenden Wohnhaus des Bauwerbers und dem Zubau geschaffen werden. Gutachten: Wie im Befund bereits ausgeführt, ist das Bauvorhaben in der Natur bereits ausgeführt und wurde dafür nachträglich um Baubewilligung angesucht bzw. diese mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 15.06.2016, Zahl: xxx, erteilt. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (Hinweis Erkenntnisse vom
- November 2011,2008/05/0051, sowie vom
- Dezember 2013,2010/05/0134). Es ist somit im Bewilligungsverfahren nicht relevant, ob und wie das Bauvorhaben in der Natur bereits ausgeführt wurde. Die lichte Höhe des Zubaus soll laut Plan 2,17 m bis 2,27 m betragen, die Nutzung ist laut Plan als Abstellraum vorgesehen. Weder die Raumhöhe, welche eine Nutzung als Aufenthaltsraum
OIB Richtlinie 3 Pkt. 11.2.1 (lichte Mindestraumhöhe 2,40
- m)grundsätzlich ausschließt, noch die Bezeichnung im Plan lassen den Schluss zu, es handle sich dabei um die Errichtung eines Aufenthaltsraumes. In den Kärntner Bauvorschriften ist im § 6 Abs. 2 lit. b eindeutig und detailliert festgelegt, was in Abstandsflächen errichtet werden darf, nämlich "ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe .... von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, ein Lichteinfall im Sinn des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden." In den Kärntner Bauvorschriften ist im Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, eindeutig und detailliert festgelegt, was in Abstandsflächen errichtet werden darf, nämlich "ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe .... von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, ein Lichteinfall im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden." Aus der Plankotierung ha. ermittelt, beträgt die Bruttogeschoßfläche des Zubaus 24,78 m2, die Höhe in Bezug auf das projektierte Gelände beträgt an der Südseite zwischen 2,23 m und 2,36 m, an der Nordseite über die gesamte Tiefe 2,50 m. Laut Baubeschreibung ist der Zu bau gedämmt und kann über das bestehende Heizsystem konditioniert werden. Eine eigene Feuerstätte oder ein Kamin sind nicht geplant. In den Kärntner Bauvorschriften ist nicht definiert, welche Qualität das projektierte Gelände aufweisen muss. Auch eine Schotteroberfläche kann aus ha. Sicht die Anforderung an ein projektiertes Gelände erfüllen, sodass aus den Plankoten eindeutig abzuleiten ist, dass der Zubau an keiner Stelle mehr als 2,50 m über das projektierte Gelände ragen soll. Sind dafür jedoch Geländeveränderungen gegenüber dem natürlichen Gelände geplant, so sind diese laut Bauansuchenverordnung im Einreichplan in den Ansichten, in den Schnitten und im Erdgeschoßgrundriss ersichtlich zu machen. Im gegenständlichen Bauvorhaben liegen keine diesbezüglichen Angaben vor. Im Gesamtakt sind jedoch auch Lichtbilder des bereits ausgeführten Bauvorhabens enthalten, welche darauf schließen lassen, dass Geländeveränderungen vorgenommen wurden, sodass in diesem Zusammenhang eindeutig festzustellen ist, dass das bereits ausgeführte Bauvorhaben nicht mit den Projektunterlagen übereinstimmen kann. Wenn der § 6 Abs. 2 normiert, dass unter den weiteren genannten Bedingungen die Errichtung von Gebäuden oder sonstiger baulicher Anlagen in Abstandsflächen zulässig ist, "unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass ein solches Gebäude oder sonstige bauliche Anlage zwar konstruktiv mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage in Verbindung stehen, jedoch nicht einen Zubau des bestehenden Gebäudes darstellen darf. Wenn der Paragraph 6, Absatz 2, normiert, dass unter den weiteren genannten Bedingungen die Errichtung von Gebäuden oder sonstiger baulicher Anlagen in Abstandsflächen zulässig ist, "unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass ein solches Gebäude oder sonstige bauliche Anlage zwar konstruktiv mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage in Verbindung stehen, jedoch nicht einen Zubau des bestehenden Gebäudes darstellen darf. Ein Zubau würde eine Änderung des bestehenden Gebäudes darstellen, was auch eine Änderung der Abstandsflächen nach sich ziehen würde, welche bei einem geplanten Mindestabstand des Zubaus von der südöstlichen Grundstücksgrenze im Ausmaß von 62,50 cm jedenfalls das Mindestausmaß von 3,00 munterschreiten. Die Ausführung eines Zubaus zum Wohnhaus, wie gegenständlich durch die Verbindung vom Abstellraum im Wohnhaus zum neuen Abstellraum geplant. widerspricht somit den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften und ist aus ha. Sicht nicht zulässig. Ein Zubau würde eine Änderung des bestehenden Gebäudes darstellen, was auch eine Änderung der Abstandsflächen nach sich ziehen würde, welche bei einem geplanten Mindestabstand des Zubaus von der südöstlichen Grundstücksgrenze im Ausmaß von 62,50 cm jedenfalls das Mindestausmaß von 3,00 munterschreiten. Die Ausführung eines Zubaus zum Wohnhaus, wie gegenständlich durch die Verbindung vom Abstellraum im Wohnhaus zum neuen Abstellraum geplant. widerspricht somit den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften und ist aus ha. Sicht nicht zulässig. Laut OIB-Richtlinie 3, Pkt. 9.1.2, ist ein freier Lichteinfall erfüllt, wenn ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten wird. Wie bereits im Befund festgehalten wurde, ist im Schnitt B-B dargestellt, dass das Fußbodenniveau des Zubaus um ca. 1,10 m unter dem Niveau des Bestandsgebäudes auf der südöstlich angrenzenden Parzelle Nr. xxx (das Gebäude selbst liegt auf Parzelle Nr. xxx) liegen soll und ein freier Lichteinfall für die nordwestlich gelegenen Fenster im Bestandsgebäude auf Parzelle Nr. xxx gegeben sein soll. Aus ha. Sicht ist die graphische Ermittlung des freien Lichteinfalls nachvollziehbar und wäre daher die Bestimmung der OIB-Richtlinie 3 bei plangemäßer Ausführung eingehalten. Betreffend die weiteren Punkte aus der Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin im Sinne der Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbilds angeführt werden, ist anzumerken, dass im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der xxx im § 3 - Baulinie - nur Abstände entlang von Straßen genauer geregelt werden und für alle übrigen Abstände auf die Kärntner Bauvorschriften §§ 4 bis 10 verwiesen wird. Betreffend die weiteren Punkte aus der Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin im Sinne der Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbilds angeführt werden, ist anzumerken, dass im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der xxx im Paragraph 3, - Baulinie - nur Abstände entlang von Straßen genauer geregelt werden und für alle übrigen Abstände auf die Kärntner Bauvorschriften Paragraphen 4 bis 10 verwiesen wird. § 4 Abs. 3 lit. c K-BV bestimmt, dass "der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen ist, dass Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." In den §§ 5 bis 10 sind die Bestimmungen enthalten, welche sicherstellen sollen, dass die Anforderungen aus dem § 4 Abs. 3 lit.
- a)bis
- c)erfüllt werden. Dazu gehören auch die Einschränkungen für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen in Abstandsflächen nach § 6 K-BV. Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, K-BV bestimmt, dass "der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen ist, dass Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." In den Paragraphen 5 bis 10 sind die Bestimmungen enthalten, welche sicherstellen sollen, dass die Anforderungen aus dem Paragraph 4, Absatz 3, Litera a,) bis
- c)erfüllt werden. Dazu gehören auch die Einschränkungen für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen in Abstandsflächen nach Paragraph 6, K-BV. Die Nachbarrechte sind auf die in der Kärntner Bauordnung, § 23 Abs. 3 lit.
- a)bis
- i)angeführten Punkte beschränkt. Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um Gebäude, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, sind nur Einwendungen zu den Punkten
- a)bis
- g)zulässig. Da anzunehmen ist, dass ein Abstellraum einen für Wohnzwecke typischen Nebenraum darstellt, sind aus ha. Sicht Einwendungen zum Immissionsschutz unzulässig und hinsichtlich der Interessen der Gesundheit beschränkt auf die Sicherstellung des erforderlichen Lichteinfalles, welcher bereits weiter oben in der ha. Stellungnahme behandelt wurde. Auch der Schutz des Ortsbildes stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO dar.Die Nachbarrechte sind auf die in der Kärntner Bauordnung, Paragraph 23, Absatz 3, Litera a,) bis
- i)angeführten Punkte beschränkt. Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um Gebäude, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, sind nur Einwendungen zu den Punkten
- a)bis
- g)zulässig. Da anzunehmen ist, dass ein Abstellraum einen für Wohnzwecke typischen Nebenraum darstellt, sind aus ha. Sicht Einwendungen zum Immissionsschutz unzulässig und hinsichtlich der Interessen der Gesundheit beschränkt auf die Sicherstellung des erforderlichen Lichteinfalles, welcher bereits weiter oben in der ha. Stellungnahme behandelt wurde. Auch der Schutz des Ortsbildes stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO dar. Eine Einwendung aus der Beschwerde vom 02.09.2016 ist aus ha. Sicht nur hinsichtlich des Brandschutzes (Sicherheit) zulässig. Im Bescheid vom 15.06.2016 sind unter "Besondere gesetzliche Hinweise" im Pkt. 8 Anforderungen an die brandschutztechnische Qualifikation der Außenbauteile und der Dacheindeckung des Zubaus angeführt. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei nicht um Auflagen im Sinne des § 18 K-BO handelt, da die in der OIB-Richtlinie 2 festgelegten Anforderungen, welche über die Kärntner Bautechnikverordnung verbindlich erklärt wurden, jedenfalls einzuhalten sind und nicht geeignet sind, als Auflagen in einem Bescheid wiederholt zu werden. Eine Einwendung aus der Beschwerde vom 02.09.2016 ist aus ha. Sicht nur hinsichtlich des Brandschutzes (Sicherheit) zulässig. Im Bescheid vom 15.06.2016 sind unter "Besondere gesetzliche Hinweise" im Pkt. 8 Anforderungen an die brandschutztechnische Qualifikation der Außenbauteile und der Dacheindeckung des Zubaus angeführt. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei nicht um Auflagen im Sinne des Paragraph 18, K-BO handelt, da die in der OIB-Richtlinie 2 festgelegten Anforderungen, welche über die Kärntner Bautechnikverordnung verbindlich erklärt wurden, jedenfalls einzuhalten sind und nicht geeignet sind, als Auflagen in einem Bescheid wiederholt zu werden. Ob die im Bescheid angeführten Anforderungen für Außenbauteile und Dachdeckung ausreichen, um Anrainerrechte zu befriedigen, kann aus hochbautechnischer Sicht nicht beantwortet werden und wäre diesbezüglich eine Stellungnahme eines brandschutztechnischen ASV einzuholen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Aufenthaltsraum handelt und dass das Bauvorhaben weder eine eigene Feuerstätte noch eine Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem projektierten Gelände aufweist. Durch die funktionale Verbindung mit dem Bestandsgebäude wird jedoch nicht ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b K-BV errichtet, sondern ist das Bauvorhaben als Zubau und somit als Änderung des bestehenden Gebäudes zu werten. Diese Änderung hat neue Abstandsflächen zur Folge, welche wiederum nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, §§ 4 bis 10 zu beurteilen sind. Da das geänderte Gebäude die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu den südlichen und östlichen Nachbargrundgrenzen - wie auch in der Abstandsflächendarstellung des Einreichplanes dargestellt - nicht einhält, ist aus ha. Sicht eine Ausführung wie in den Einreichunterlagen dargestellt und beschrieben nicht zulässig.“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Aufenthaltsraum handelt und dass das Bauvorhaben weder eine eigene Feuerstätte noch eine Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem projektierten Gelände aufweist. Durch die funktionale Verbindung mit dem Bestandsgebäude wird jedoch nicht ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, K-BV errichtet, sondern ist das Bauvorhaben als Zubau und somit als Änderung des bestehenden Gebäudes zu werten. Diese Änderung hat neue Abstandsflächen zur Folge, welche wiederum nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, Paragraphen 4 bis 10 zu beurteilen sind. Da das geänderte Gebäude die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu den südlichen und östlichen Nachbargrundgrenzen - wie auch in der Abstandsflächendarstellung des Einreichplanes dargestellt - nicht einhält, ist aus ha. Sicht eine Ausführung wie in den Einreichunterlagen dargestellt und beschrieben nicht zulässig.“ Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 26. April 2017 anberaumt und das Gutachten des hochbautechnischen ASV zur Kenntnis an alle Parteien übermittelt. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung auf Donnerstag, den 11. Mai 2017 mit dem Beginn um 13.00 Uhr verlegt. In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2017 wurde der gegenständliche Bauakt ausführlich besprochen und die unterschiedlichen Ausführungen der Sachverständigengutachten und die Judikate des VwGH diskutiert. Die belangte Behörde verwies auf ihre Ausführungen in der Vorlage des Aktes vom 08.09.2016 und auf das Gutachten des von der Gemeinde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen Ing. xxx. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Stellungnahme des vom erkennenden Gericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx. Der Bauwerber hielt in der Verhandlung fest, dass er das Projekt insofern modifizieren werde, dass die Öffnungen zum Hauptgebäude hin geschlossen werden. Als Vorlagefrist für die geänderten Einreichunterlagen wurde der 1. Juni 2017 festgehalten. Die belangte Behörde verwies weiters auf Judikate des VwGH, wonach ein Nebengebäude eine Verbindung mit dem Hautgebäude haben dürfe. Mit Schreiben vom 01.06.2017 legte der Bauwerber adaptierte Einreichunterlagen dem Gericht vor. Diese wurden erneut dem hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 10.08.2017 Folgendes aus: „3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Modifiziertes Projekt, bestehend aus der Änderungsbaubeschreibung und einem Abänderungseinreichplan vom 31.05.2017, Plan Nr. xxx. 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Sie werden ersucht zum modifizierten Projekt eine fachliche Stellungnahme abzugeben, insbesondere dahingehend, ob es sich um ein baubewilligungspflichtiges Projekt nach der Kärntner Bauordnung handelt (Vergrößerung des Hauptgebäudes durch einen Zubau in waagrechter oder lotrechter Richtung mit Verbindung zum Hauptgebäude) oder um ein eigenes zu beurteilendes Nebengebäude, welches aufgrund seiner Größe und Nutzung unter § 7 K-BO fällt.Sie werden ersucht zum modifizierten Projekt eine fachliche Stellungnahme abzugeben, insbesondere dahingehend, ob es sich um ein baubewilligungspflichtiges Projekt nach der Kärntner Bauordnung handelt (Vergrößerung des Hauptgebäudes durch einen Zubau in waagrechter oder lotrechter Richtung mit Verbindung zum Hauptgebäude) oder um ein eigenes zu beurteilendes Nebengebäude, welches aufgrund seiner Größe und Nutzung unter Paragraph 7, K-BO fällt. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen in der Natur bereits ausgeführten Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr.: xxx, welcher als Abstellraum bezeichnet wird. Mit 01.06.2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht eine Projektmodifikation vorgelegt, welche am 20.07.2017 ha. eingelangt ist. Diese Projektmodifikation ist in Verbindung mit der ursprünglichen Einreichplanung vom 29.01.2016, Plan Nr. xxx, Grundlage der ha. Stellungnahme. Wie dem Änderungseinreichplan zu entnehmen ist, soll das geplante Nebengebäude an der Ostseite des Wohnhauses in Holzbauweise mit Flachdach ausgeführt werden. Weiters ist dem Einreichplan (Ansichten) zu entnehmen, dass das Nebengebäude an keiner Stelle mehr als 2,50 m über dem projektierten Gelände liegen soll. An der südöstlichen Grenze soll das Nebengebäude bis 62,50 cm an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin heranreichen. In den modifizierten Ansichten und Schnitten sind sowohl das Urgelände als auch das projektierte Gelände eingezeichnet und entsprechen diese somit den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung § 6 Abs. 3 lit. b und c. Das Nebengebäude soll laut Plan (Darstellung der Bruttogrundrissflächen M 1:250) eine Bruttogrundrissfläche von 24.47 m2 aufweisen. Eine funktionelle Verbindung zwischen Wohnhaus und Nebengebäude besteht nicht. Mit 01.06.2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht eine Projektmodifikation vorgelegt, welche am 20.07.2017 ha. eingelangt ist. Diese Projektmodifikation ist in Verbindung mit der ursprünglichen Einreichplanung vom 29.01.2016, Plan Nr. xxx, Grundlage der ha. Stellungnahme. Wie dem Änderungseinreichplan zu entnehmen ist, soll das geplante Nebengebäude an der Ostseite des Wohnhauses in Holzbauweise mit Flachdach ausgeführt werden. Weiters ist dem Einreichplan (Ansichten) zu entnehmen, dass das Nebengebäude an keiner Stelle mehr als 2,50 m über dem projektierten Gelände liegen soll. An der südöstlichen Grenze soll das Nebengebäude bis 62,50 cm an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin heranreichen. In den modifizierten Ansichten und Schnitten sind sowohl das Urgelände als auch das projektierte Gelände eingezeichnet und entsprechen diese somit den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und c, Das Nebengebäude soll laut Plan (Darstellung der Bruttogrundrissflächen M 1:250) eine Bruttogrundrissfläche von 24.47 m2 aufweisen. Eine funktionelle Verbindung zwischen Wohnhaus und Nebengebäude besteht nicht. Stellungnahme: In den Kärntner Bauvorschriften ist im § 6 Abs. 2 lit. b eindeutig und detailliert festgelegt, was in Abstandsflächen errichtet werden darf, nämlich "ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe .... von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, ein Lichteinfall im Sinn des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und Interessen der Sicherheit, der In den Kärntner Bauvorschriften ist im Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, eindeutig und detailliert festgelegt, was in Abstandsflächen errichtet werden darf, nämlich "ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe .... von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, ein Lichteinfall im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden." Zur Präzisierung der ha. gutachterlichen Stellungnahme vom 21.03.2017: Wenn der § 6 Abs. 2 normiert, dass unter den weiteren genannten Bedingungen die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe in Abstandsflächen zulässig ist, "unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden", so ist mit "in Verbindung" die zeitliche Abfolge zu verstehen. Aus der Errichtung zur selben Zeit oder mit einer zeitlichen Abfolge der Objekte resultiert kein Unterschied bezüglich der Bewilligungsfähigkeit. Diese richtet sich alleine nach den Zusatzkriterien, die im § 6 Abs. 2 normiert sind.Wenn der Paragraph 6, Absatz 2, normiert, dass unter den weiteren genannten Bedingungen die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe in Abstandsflächen zulässig ist, "unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden", so ist mit "in Verbindung" die zeitliche Abfolge zu verstehen. Aus der Errichtung zur selben Zeit oder mit einer zeitlichen Abfolge der Objekte resultiert kein Unterschied bezüglich der Bewilligungsfähigkeit. Diese richtet sich alleine nach den Zusatzkriterien, die im Paragraph 6, Absatz 2, normiert sind. Die Judikatur des VwGH: "Nach der Rechtsprechung des VwGH versteht man grundsätzlich unter einem Nebengebäude ein Gebäude, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. September 2006, ZI. 2005/05/0147 zur Rechtslage in Kärnten). Zur Abgrenzung zum Zubau hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. April 2001, ZI. 2000/05/0245, ergangen zur 00 Bauordnung, ausgeführt, ein Zubau liegt vor, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zu bau vorliegt, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. In der zitierten Erkenntnis vom 19. September 2006 wurde schließlich ausgeführt, dass der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude deren Beurteilung als Nebengebäude nicht hindert. (Erkenntnis vom 13.12.2011, GZ: 2008/05/0158)" eröffnet zwei Zugänge zur Definition Zubau 1. durch eine Verbindungstüre und 2. durch ein abgeschlepptes Dach, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Beides ist im gegenständlichen Bauvorhaben nach der Projektmodifikation nicht gegeben. Die Judikatur des VwGH: "Nach der Rechtsprechung des VwGH versteht man grundsätzlich unter einem Nebengebäude ein Gebäude, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. September 2006, ZI. 2005/05/0147 zur Rechtslage in Kärnten). Zur Abgrenzung zum Zubau hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. April 2001, ZI. 2000/05/0245, ergangen zur 00 Bauordnung, ausgeführt, ein Zubau liegt vor, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zu bau vorliegt, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. In der zitierten Erkenntnis vom 19. September 2006 wurde schließlich ausgeführt, dass der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude deren Beurteilung als Nebengebäude nicht hindert. (Erkenntnis vom 13.12.2011, GZ: 2008/05/0158)" eröffnet zwei Zugänge zur Definition Zubau 1. durch eine Verbindungstüre und 2. durch ein abgeschlepptes Dach, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Beides ist im gegenständlichen Bauvorhaben nach der Projektmodifikation nicht gegeben. Des Weiteren erkennt der VwGH: "Da - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - die (mit einem Wohnhaus) mitbewilligte Garage und der Heizraum samt Öllager sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, sind diese Bauvorhaben keine Zubauten, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, ZI. 2000/05/0245). (Erkenntnis vom 19.09.2006, GZ: 2005/05/0147)". Auch daraus lässt sich unmissverständlich ableiten, dass ein unmittelbarer Zugang zum Hauptgebäude einen Zubau definiert, der somit nicht als Nebengebäude gelten kann. Beim gegenständlichen Bauvorhaben, welches statisch unabhängig vom Wohnhaus ist und über keinen unmittelbaren Zugang zu diesem aufweist, liegt aus ha. Sicht folglich ein Anbau eines Nebengebäudes vor. Des Weiteren erkennt der VwGH: "Da - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - die (mit einem Wohnhaus) mitbewilligte Garage und der Heizraum samt Öllager sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, sind diese Bauvorhaben keine Zubauten, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, ZI. 2000/05/0245). (Erkenntnis vom 19.09.2006, GZ: 2005/05/0147)". Auch daraus lässt sich unmissverständlich ableiten, dass ein unmittelbarer Zugang zum Hauptgebäude einen Zubau definiert, der somit nicht als Nebengebäude gelten kann. Beim gegenständlichen Bauvorhaben, welches statisch unabhängig vom Wohnhaus ist und über keinen unmittelbaren Zugang zu diesem aufweist, liegt aus ha. Sicht folglich ein Anbau eines Nebengebäudes vor. Zur Frage nach der Bewilligungspflicht: Ein Nebengebäude mit den gegenständlichen Abmessungen bezüglich Gebäudehöhe und Bruttogeschoßfläche wird durch die funktionale Trennung vom Wohnhaus zu einem bewilligungsfreien, anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a der Kärntner Bauordnung K-BO. Der Grund dafür, dass dies ohne Änderung seines äußeren Erscheinungsbildes erfolgt, ist in dem Umstand begründet, dass mit der Baurechtsnovelle 2012 die maximal zulässige Grundfläche der an-zeigepflichtigen Gebäude in der K-BO von 16 m2 auf 25 m2 erhöht wurde, ohne die Flächendefinition des § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften K-BV zu verändern. Somit sind diese Gebäude, die nach K-BO § 7 bis zu einer maximalen Höhe von 3,50 m und mit einer Fläche von maximal 25 m2 nur anzeigepflichtig sind, laut K-BV bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m über dem projektierten Gelände auch in Abstandsflächen nur anzeigepflichtig.Ein Nebengebäude mit den gegenständlichen Abmessungen bezüglich Gebäudehöhe und Bruttogeschoßfläche wird durch die funktionale Trennung vom Wohnhaus zu einem bewilligungsfreien, anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Kärntner Bauordnung K-BO. Der Grund dafür, dass dies ohne Änderung seines äußeren Erscheinungsbildes erfolgt, ist in dem Umstand begründet, dass mit der Baurechtsnovelle 2012 die maximal zulässige Grundfläche der an-zeigepflichtigen Gebäude in der K-BO von 16 m2 auf 25 m2 erhöht wurde, ohne die Flächendefinition des Paragraph 6, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften K-BV zu verändern. Somit sind diese Gebäude, die nach K-BO Paragraph 7 bis zu einer maximalen Höhe von 3,50 m und mit einer Fläche von maximal 25 m2 nur anzeigepflichtig sind, laut K-BV bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m über dem projektierten Gelände auch in Abstandsflächen nur anzeigepflichtig. Zu den zur Beurteilung vorgelegten Projektunterlagen: Laut modifiziertem Projekt soll der Abschluss des Durchganges vom Wohnhaus in den Abstellraum wie in der Änderungsbaubeschreibung beschrieben mit einer Trockenbauwand erfolgen. Im Änderungseinreichplan findet sich der Eintrag "Schließung der bestehenden Öffnung". Im Grundriss ist diese Maßnahme korrekt dargestellt, laut Schnitt A-A soll dieser Abschluss eine Höhe von ca. 1,90 m aufweisen. Im vorhergehenden Einreichplan Nr. xxx ist im Bereich desgeplanten Durchgangs zum Abstellraum "PP-Abbruch" eingezeichnet. Es ist also davon auszugehen, dass sich rechtmäßig an dieser Stelle ein Fenster befand. Somit wäre in der modifizierten Planung nur der Verschluss der über dem Parapet befindlichen Fensteröffnung darzustellen gewesen. Ausgangspunkt für eine Änderung am Wohnhaus kann nur der rechtmäßige Zustand sein und nicht der derzeit ausgeführte Konsenslose! Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben auf Grund der Abmessungen und der Tatsache, dass das Nebengebäude keine bauliche oder funktionelle Verbindung zum Wohnhaus aufweist, um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a K-BO handelt. Sollten die vorliegenden Unterlagen als „Beschreibung des Vorhabens" laut § 7 Abs. 4 der K-BO Verwendung finden, sind die im vorangegangenen Absatz beschriebenen Darstellungsfehler zu korrigieren.“Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben auf Grund der Abmessungen und der Tatsache, dass das Nebengebäude keine bauliche oder funktionelle Verbindung zum Wohnhaus aufweist, um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO handelt. Sollten die vorliegenden Unterlagen als „Beschreibung des Vorhabens" laut Paragraph 7, Absatz 4, der K-BO Verwendung finden, sind die im vorangegangenen Absatz beschriebenen Darstellungsfehler zu korrigieren.“ Diese Stellungnahme wurde dem Bauwerber mit Schreiben vom 4. September 2017 zur Kenntnis gebracht und brachte dieser daraufhin mit Schreiben vom 19.09.2017 erneut Änderungsunterlagen für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle .xxx, ein. Auch diese Unterlagen wurden dem hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx zur Stellungnahme übermittelt. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 15.11.2017 hielt der hochbautechnische Amtssachverständige Folgendes fest: „3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Modifiziertes Projekt, bestehend aus dem Abänderungseinreichplan vom 14. September 2017, Plan Nr. xxx, vorgelegt in zweifacher Ausfertigung. 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Sie werden ersucht zum modifizierten Projekt eine fachliche Stellungnahme abzugeben, insbesondere dahingehend, ob es sich um ein baubewilligungspflichtiges Projekt nach der Kärntner Bauordnung handelt (Vergrößerung des Hauptgebäudes durch einen Zubau in waagrechter oder lotrechter Richtung mit Verbindung zum Hauptgebäude) oder um ein eigenes zu beurteilendes Nebengebäude, welches aufgrund seiner Größe und Nutzung unter § 7 K-BO fällt. Sie werden ersucht zum modifizierten Projekt eine fachliche Stellungnahme abzugeben, insbesondere dahingehend, ob es sich um ein baubewilligungspflichtiges Projekt nach der Kärntner Bauordnung handelt (Vergrößerung des Hauptgebäudes durch einen Zubau in waagrechter oder lotrechter Richtung mit Verbindung zum Hauptgebäude) oder um ein eigenes zu beurteilendes Nebengebäude, welches aufgrund seiner Größe und Nutzung unter Paragraph 7, K-BO fällt. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen in der Natur bereits ausgeführten Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr.: .xxx, welcher als Abstellraum bezeichnet wird. Mit 19. September 2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht eine weitere Projektmodifikation vorgelegt, welche am 04. Oktober 2017 ha. eingelangt ist. Diese Projektmodifikation ist in Verbindung mit der ursprünglichen Einreichplanung vom 29. Jänner 2016, Plan Nr. xxx Grundlage der ha. Stellungnahme. Wie dem Änderungseinreichplan zu entnehmen ist, soll das geplante Nebengebäude an der Ostseite des Wohnhauses in Holzbauweise mit Flachdach ausgeführt werden. Weiters ist dem Einreichplan (Ansichten) zu entnehmen, dass das Nebengebäude an keiner Stelle mehr als 2,50 m über dem projektierten Gelände liegen soll. An der südöstlichen Grenze soll das Nebengebäude bis 62,50 cm an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin heranreichen. In den modifizierten Ansichten und Schnitten sind sowohl das Urgelände als auch das projektierte Gelände eingezeichnet und entsprechen diese somit den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung § 6 Abs. 3 lit. B und c. Das Nebengebäude soll laut Plan (Darstellung der Bruttogrundrissflächen M 1:250) eine Bruttogrundrissfläche von 24.47 m2 aufweisen. An der Ostseite des Wohnhauses besteht zwischen dem Wohn- Esszimmer und dem neuen Abstellraum ein nicht öffenbares Fenster. Eine bestehende Fensteröffnung zwischen dem Abstellraum des Wohnhauses und dem neuen Abstellraum soll verschlossen werden. Mit 19. September 2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht eine weitere Projektmodifikation vorgelegt, welche am 04. Oktober 2017 ha. eingelangt ist. Diese Projektmodifikation ist in Verbindung mit der ursprünglichen Einreichplanung vom 29. Jänner 2016, Plan Nr. xxx Grundlage der ha. Stellungnahme. Wie dem Änderungseinreichplan zu entnehmen ist, soll das geplante Nebengebäude an der Ostseite des Wohnhauses in Holzbauweise mit Flachdach ausgeführt werden. Weiters ist dem Einreichplan (Ansichten) zu entnehmen, dass das Nebengebäude an keiner Stelle mehr als 2,50 m über dem projektierten Gelände liegen soll. An der südöstlichen Grenze soll das Nebengebäude bis 62,50 cm an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin heranreichen. In den modifizierten Ansichten und Schnitten sind sowohl das Urgelände als auch das projektierte Gelände eingezeichnet und entsprechen diese somit den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung Paragraph 6, Absatz 3, lit. B und c. Das Nebengebäude soll laut Plan (Darstellung der Bruttogrundrissflächen M 1:250) eine Bruttogrundrissfläche von 24.47 m2 aufweisen. An der Ostseite des Wohnhauses besteht zwischen dem Wohn- Esszimmer und dem neuen Abstellraum ein nicht öffenbares Fenster. Eine bestehende Fensteröffnung zwischen dem Abstellraum des Wohnhauses und dem neuen Abstellraum soll verschlossen werden. Stellungnahme: In der vorliegenden Projektmodifikation - Plan-Nummer xxx vom 14. September 2017 - wurde als einzige Änderung nunmehr der Abschluss der Fensteröffnung richtig dargestellt, nämlich ausgehend vom rechtmäßigen Bestand eines Fensters mit Parapet. Wenn der § 6 Abs. 2 normiert, dass unter den weiteren genannten Bedingungen die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe in Abstandsflächen zulässig sind, "unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden", so ist mit „in Verbindung" die zeitliche Abfolge zu verstehen. Aus der Errichtung zur selben Zeit oder mit einer zeitlichen Abfolge der Objekte resultiert kein Unterschied bezüglich der Bewilligungsfähigkeit. Die Bewilligungsfähigkeit resultiert alleine aus den Zusatzkriterien. die im § 6 Abs. 2 normiert sind. Wenn der Paragraph 6, Absatz 2, normiert, dass unter den weiteren genannten Bedingungen die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe in Abstandsflächen zulässig sind, "unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden", so ist mit „in Verbindung" die zeitliche Abfolge zu verstehen. Aus der Errichtung zur selben Zeit oder mit einer zeitlichen Abfolge der Objekte resultiert kein Unterschied bezüglich der Bewilligungsfähigkeit. Die Bewilligungsfähigkeit resultiert alleine aus den Zusatzkriterien. die im Paragraph 6, Absatz 2, normiert sind. Die Judikatur des VwGH: "Nach der Rechtsprechung des VwGH versteht man grundsätzlich unter einem Nebengebäude ein Gebäude, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. September 2006, ZI. 2005/05/0147 zur Rechtslage in Kärnten). Zur Abgrenzung zum Zubau hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. April 2001, ZI. 2000/05/0245, ergangen zur 00 Bauordnung, ausgeführt, ein Zubau liegt vor, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau vorliegt, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. In der zitierten Erkenntnis vom 19. September 2006 wurde schließlich ausgeführt, dass der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude deren Beurteilung als Nebengebäude nicht hindert.Die Judikatur des VwGH: "Nach der Rechtsprechung des VwGH versteht man grundsätzlich unter einem Nebengebäude ein Gebäude, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. September 2006, ZI. 2005/05/0147 zur Rechtslage in Kärnten). Zur Abgrenzung zum Zubau hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. April 2001, ZI. 2000/05/0245, ergangen zur 00 Bauordnung, ausgeführt, ein Zubau liegt vor, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau vorliegt, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. In der zitierten Erkenntnis vom 19. September 2006 wurde schließlich ausgeführt, dass der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude deren Beurteilung als Nebengebäude nicht hindert. (Erkenntnis vom 13.12.2011, GZ: 2008/05/0158)" eröffnet zwei Zugänge zur Definition Zubau: 1. durch eine Verbindungstüre und 2. durch ein abgeschlepptes Dach, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Beide Kriterien werden im gegenständlichen Bauvorhaben nicht erfüllt, so dass es sich eindeutig um einen Anbau eines Nebengebäudes an ein bestehendes, rechtmäßig bewilligtes Gebäude handelt. Zur Frage nach der Bewilligungspflicht: Ein vom Wohnhaus statisch unabhängiges Nebengebäude mit den gegenständlichen Abmessungen bezüglich Gebäudehöhe und Bruttogeschoßfläche wird durch die funktionale Trennung vom Wohnhaus zu einem bewilligungsfreien, anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a der Kärntner Bauordnung K-BO. Der Grund dafür, dass dies ohne Änderung seines äußeren Erscheinungsbildes erfolgt, ist in dem Umstand begründet, dass mit der Baurechtsnovelle 2012 die maximal zulässige Grundfläche der anzeigepflichtigen Gebäude in der K-BO von 16 m2 auf 25 m2 erhöht wurde. Der § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften K-BV blieb bei der Baurechtsnovelle 2012 unverändert. Somit sind Gebäude, die nach K-BO § 7 bis zu einer maximalen Höhe von 3,50 m und mit einer Grundfläche von maximal 25 m2 nur anzeigepflichtig sind, auch in Abstandsflächen nur anzeigepflichtig, wenn sie einerseits maximal 25 m2 Grundfläche aufweisen und darüber hinaus auch den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. b entsprechen, d.h. wenn laut sublit.
- aa)sie nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen, laut sublit.
- bb)ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und laut sublit.
- cc)Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Die Kriterien der sublit.
- aa)bis
- cc)Ein vom Wohnhaus statisch unabhängiges Nebengebäude mit den gegenständlichen Abmessungen bezüglich Gebäudehöhe und Bruttogeschoßfläche wird durch die funktionale Trennung vom Wohnhaus zu einem bewilligungsfreien, anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Kärntner Bauordnung K-BO. Der Grund dafür, dass dies ohne Änderung seines äußeren Erscheinungsbildes erfolgt, ist in dem Umstand begründet, dass mit der Baurechtsnovelle 2012 die maximal zulässige Grundfläche der anzeigepflichtigen Gebäude in der K-BO von 16 m2 auf 25 m2 erhöht wurde. Der Paragraph 6, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften K-BV blieb bei der Baurechtsnovelle 2012 unverändert. Somit sind Gebäude, die nach K-BO Paragraph 7 bis zu einer maximalen Höhe von 3,50 m und mit einer Grundfläche von maximal 25 m2 nur anzeigepflichtig sind, auch in Abstandsflächen nur anzeigepflichtig, wenn sie einerseits maximal 25 m2 Grundfläche aufweisen und darüber hinaus auch den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, entsprechen, d.h. wenn laut Sub-Litera, a, a,) sie nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen, laut Sub-Litera, b, b,) ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und laut Sub-Litera, c, c,) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Die Kriterien der Sub-Litera, a, a,) bis
- cc)wurden im ha. Gutachten vom 21. März 2017 ausführlich behandelt und hinsichtlich der Gebäudehöhe im ergänzenden Gutachten vom 10. August 2017 präzisiert und sind aus ha. Sicht als erfüllt anzusehen. Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen, modifizierten Bauvorhaben auf Grund der Abmessungen und der Tatsache, dass das Nebengebäude keine bauliche oder funktionelle Verbindung zum Wohnhaus aufweist, um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit a K-BO handelt.“Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen, modifizierten Bauvorhaben auf Grund der Abmessungen und der Tatsache, dass das Nebengebäude keine bauliche oder funktionelle Verbindung zum Wohnhaus aufweist, um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO handelt.“ Dieses neuerliche Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 20.11.2017 den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme und etwaiger Stellungnahme übermittelt. Als Stellungnahmefrist wurde der 07.12.2017 in Vormerk genommen. Mit Schreiben vom 04.12.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim erkennenden Gericht ein. Sie führt darin Folgendes aus: „Auf Basis der übermittelten gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass die weitere Projektmodifikation nunmehr dazu führt, dass es sich beim modifizierten Bauvorhaben tatsächlich um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a K-BO handelt. „Auf Basis der übermittelten gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass die weitere Projektmodifikation nunmehr dazu führt, dass es sich beim modifizierten Bauvorhaben tatsächlich um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO handelt. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, allerdings stellt die Beschwerdeführerin bereits jetzt durch ihren ausgewiesenen Vertreter den A n t r a g die Umsetzung des modifizierten Projektes ex-post durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx überprüfen zu lassen, dies insbesondere dahingehend, ob dieses Bauvorhaben tatsächlich hinsichtlich der Abmessungen, Gebäudehöhe und Trennung zum Wohnhaus den modifizierten Plänen, welche nunmehr vom Amtssachverständigen seiner Überprüfung zugrunde gelegt wurden, entspricht.“ Weitere Stellungnahmen langten nicht ein. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Bauwerber und mitbeteiligte Partei, Herr xxx, ist Eigentümer der Parzelle xxx. Die Beschwerdeführerin, Frau Mag. xxx, ist Eigentümerin der Parzellen xxx. Die Bauparzelle .xxx grenzt im südöstlichen Teil an die Parzelle xxx an. Der Bauwerber hat mit Schreiben vom 29.01.2016 um baurechtliche Bewilligung eines Zubaus beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle .xxx, angesucht, wobei aus den Projektunterlagen hervorgeht, dass das eingereichte Projekt eine funktionale Verbindung mit dem Bestandsgebäude durch eine Verbindungstüre aufweist. Somit ist das Bauvorhaben als Zubau und als Änderung des bestehenden Gebäudes zu werten. Diese Änderung des bestehenden Bestandsgebäudes hatte neue Abstandsflächen zur Folge, welche wiederum nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (§§ 4 bis 10) zu beurteilen sind. Das durch diesen Zubau geänderte Bestandsgebäude hält die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu den südlichen und östlichen Nachbargrundgrenzen nicht ein und konnte in dem durch das erkennende Gericht durchgeführten Verfahren durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 festgehalten werden, dass eine Bauausführung, wie sie den Einreichunterlagen vom 29.01.2016 zu entnehmen war, nicht zulässig ist. Der Bauwerber hat mit Schreiben vom 29.01.2016 um baurechtliche Bewilligung eines Zubaus beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle .xxx, angesucht, wobei aus den Projektunterlagen hervorgeht, dass das eingereichte Projekt eine funktionale Verbindung mit dem Bestandsgebäude durch eine Verbindungstüre aufweist. Somit ist das Bauvorhaben als Zubau und als Änderung des bestehenden Gebäudes zu werten. Diese Änderung des bestehenden Bestandsgebäudes hatte neue Abstandsflächen zur Folge, welche wiederum nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (Paragraphen 4 bis 10) zu beurteilen sind. Das durch diesen Zubau geänderte Bestandsgebäude hält die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu den südlichen und östlichen Nachbargrundgrenzen nicht ein und konnte in dem durch das erkennende Gericht durchgeführten Verfahren durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 festgehalten werden, dass eine Bauausführung, wie sie den Einreichunterlagen vom 29.01.2016 zu entnehmen war, nicht zulässig ist. Daraufhin wurde durch den Bauwerber eine Projektsänderung eingereicht, wobei im gegenständlichen Fall letztendlich die Projektsänderung vom 19.09.2017 zur Beurteilung gelangt. Zum nunmehr vorliegenden Projekt ist festzuhalten, dass es sich um die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück .xxx, handelt. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass das geplante Nebengebäude an der Ostseite des bestehenden Wohnhauses in Holzbauweise mit Flachdach ausgeführt wird. Das Nebengebäude ist an keiner Stelle mehr als 2,50 m über dem projektierten Gelände gelegen und reicht an der südöstlichen Grenze bis 62,50 cm an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin heran. In den modifizierten Ansichten und Schnitten sind sowohl das Urgelände als auch das projektierte Gelände eingezeichnet und entsprechen diese den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung. Das Nebengebäude weist eine Bruttogrundrissfläche von 24,47 m2 auf. An der Ostseite des Wohnhauses besteht zwischen dem Wohn-Esszimmer und dem Nebengebäude ein nicht öffenbares Fenster. Eine bestehende Fensteröffnung zwischen dem Abstellraum des Wohnhauses und dem neuen Nebengebäude wird verschlossen. Die lichte Höhe des Nebengebäudes beträgt 2,17 bis 2,27 m und ist die Nutzung als Abstellraum vorgesehen. Weder die Raumhöhe, welche eine Nutzung als Aufenthaltsraum
OIB-Richtlinie 3 Pkt. 11.2.1 (lichte Mindestraumhöhe 2,4 m) noch die Beschreibung im Plan sehen einen Aufenthaltsraum im gegenständlichen Nebengebäude vor. Die Bruttogeschoßfläche beträgt 24,78 m2, die Höhe in Bezug auf das projektierte Gelände an der Südseite zwischen 2,23 und 2,36 m, an der Nordseite über die gesamte Tiefe 2,5 m. Das Nebengebäude ist gedämmt und hat keine eigene Feuerstätte oder einen Kamin. Durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen konnte auch ermittelt werden, dass ein freier Lichteinfall für die nordwestlich gelegenen Fenster des auf der Nachbarparzelle bzw. auf der Parzelle .xxx liegenden Wohnobjektes durch das gegenständliche Nebengebäude nicht beeinträchtigt wird. Das Nebengebäude weist keine bauliche oder funktionelle Verbindung zum Wohnhaus auf und fällt auf Grund seiner Größe in den Bereich eines bewilligungsfreien anzeigepflichtigen Bauvorhabens nach § 7 Abs. 1 lit. a K- BO. Das Nebengebäude weist keine bauliche oder funktionelle Verbindung zum Wohnhaus auf und fällt auf Grund seiner Größe in den Bereich eines bewilligungsfreien anzeigepflichtigen Bauvorhabens nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K- BO. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim nunmehr vorliegenden Projekt vom 19.09.2017, bestehend aus einem Abänderungs-Einreichplan, datiert mit 14.09.2017, Plan Nr. xxx und der Änderungs-Baubeschreibung vom 31.05.2017 um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a K-BO handelt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim nunmehr vorliegenden Projekt vom 19.09.2017, bestehend aus einem Abänderungs-Einreichplan, datiert mit 14.09.2017, Plan Nr. xxx und der Änderungs-Baubeschreibung vom 31.05.2017 um ein bewilligungsfreies, anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO handelt. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt und auf das durch das erkennende Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren, vor allem auf die eingeholten hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen xxx. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
§ 7Abs.
1 lit. a K-BO bedarf keiner Baubewilligung die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO bedarf keiner Baubewilligung die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe.
§ 7Abs.
3 K-BO müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
Paragraph 7, Absatz 3, K-BO müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
Abs. 4 leg. cit. sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
Absatz 4, leg. cit. sind Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. § 23 Kärntner Bauordnung normiert Parteirechte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Parteirechte im Rahmen des bewilligungsfreien Bereiches des § 7 K-BO sind in § 23 K-BO nicht normiert. Paragraph 23, Kärntner Bauordnung normiert Parteirechte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Parteirechte im Rahmen des bewilligungsfreien Bereiches des Paragraph 7, K-BO sind in Paragraph 23, K-BO nicht normiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Im hier vorliegenden Verwaltungsverfahren langte ursprünglich ein Antrag auf baurechtliche Bewilligung eines Zubaus an ein bereits bestehendes Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx, bei der Baubehörde ein. Das vom erkennenden Gericht durchgeführte Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass der ursprünglich eingereichte Zubau beim bestehenden Wohnhaus (der Zubau war mit dem Wohnhaus mit einem eigenen Zugang vom besehenden Abstellraum des Wohnhauses aus verbunden). Er stellte nach den fachlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen DI xxx durch seine funktionale Verbindung mit dem Bestandsgebäude eine Änderung des bestehenden Gebäudes dar. Diese Änderung hatte neue Abstandsflächen zur Folge, welche nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, §§ 4 bis 10 K-BV, zu beurteilen gewesen sind. Durch diese Änderung des bestehenden Gebäudes wurde die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu den südlichen und östlichen Nachbargrundgrenzen nicht eingehalten und war daher dieser Antrag auf baurechtliche Bewilligung des Zubaus nicht bewilligungsfähig. Er stellte nach den fachlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen DI xxx durch seine funktionale Verbindung mit dem Bestandsgebäude eine Änderung des bestehenden Gebäudes dar. Diese Änderung hatte neue Abstandsflächen zur Folge, welche nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, Paragraphen 4 bis 10 K-BV, zu beurteilen gewesen sind. Durch diese Änderung des bestehenden Gebäudes wurde die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu den südlichen und östlichen Nachbargrundgrenzen nicht eingehalten und war daher dieser Antrag auf baurechtliche Bewilligung des Zubaus nicht bewilligungsfähig. Zur Judikatur des VwGH zum Thema „Nebengebäude“ und zu den von der belangten Behörde zitierten Judikaten ist Folgendes auszuführen: Die von der belangten Behörde vorgelegten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs betreffen dabei ausschließlich Bautätigkeiten, welche der Wiener Bauordnung unter-lagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seit 1976 die Wiener Bauordnung eine eigene Definition eines Nebengebäudes in § 82 Abs. 1 der Bauordnung für Wien normiert hat. Demnach sind Nebengebäude Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem an-schließenden Gelände liegendes Geschoss aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m², in Garten-siedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m² haben. Nach dieser Definition hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich hierbei um „gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes“ handeln muss. Dementsprechend beeinträchtigt die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude nicht den Charakter eines Nebengebäudes, sondern kommt es vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild an.Die von der belangten Behörde vorgelegten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs betreffen dabei ausschließlich Bautätigkeiten, welche der Wiener Bauordnung unter-lagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seit 1976 die Wiener Bauordnung eine eigene Definition eines Nebengebäudes in Paragraph 82, Absatz eins, der Bauordnung für Wien normiert hat. Demnach sind Nebengebäude Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem an-schließenden Gelände liegendes Geschoss aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m², in Garten-siedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m² haben. Nach dieser Definition hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich hierbei um „gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes“ handeln muss. Dementsprechend beeinträchtigt die Herstellung einer Verbindung mit dem Hauptgebäude nicht den Charakter eines Nebengebäudes, sondern kommt es vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild an. Ebenso definiert die Wiener Bauordnung in § 60 Abs. 1 lit. a einen „Zubau“, wonach alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung, ausge-nommen die Errichtung von Dachgauben als Zubau gelten.Ebenso definiert die Wiener Bauordnung in Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, einen „Zubau“, wonach alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung, ausge-nommen die Errichtung von Dachgauben als Zubau gelten. Derartige Definitionen sind der Kärntner Bauordnung bzw. den Kärntner Bauvor-schriften jedoch fremd. So hält der Verwaltungsgerichtshof zu den gesetzlichen Bestimmungen in Kärnten in ständiger Judikatur fest, dass weder die Kärntner Bauordnung noch die Kärntner Bauvorschriften eine abschließende Definition für einen Zubau und Nebengebäude enthalten. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist im Sinne der ständigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen. (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27.06.2006, Zl: 2005/05/0321)Derartige Definitionen sind der Kärntner Bauordnung bzw. den Kärntner Bauvor-schriften jedoch fremd. So hält der Verwaltungsgerichtshof zu den gesetzlichen Bestimmungen in Kärnten in ständiger Judikatur fest, dass weder die Kärntner Bauordnung noch die Kärntner Bauvorschriften eine abschließende Definition für einen Zubau und Nebengebäude enthalten. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist im Sinne der ständigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen. vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27.06.2006, Zl: 2005/05/0321) Im Geltungsbereich der Oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungs-gerichthof für die Annahme eines Zubaus jedenfalls die Verbindung eines Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie im Fall eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht, verlangt. (VwGH 20.04.2001, 2000/05/0245). Diese Judikatur hat er auch auf Kärnten übertragen (zB VwGH 19.09.2006, 2005/05/0147). Unter einem Nebengebäude wird grundsätzlich ein Gebäude verstanden, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzu kommt, das also in der Regel im Ver-gleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im Allgemeinen nicht Wohnzwecken dient. (27.10.1996, 96/05/0069) Im hier zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.09.2006, 2005/05/0147, liegt als bauliche Anlage eine Garage mit einem Heizraum mit Lager zugrunde, die keine Verbindung mit dem ebenso projektierten Wohnhaus haben. Der Verwaltungs-gerichtshof führt ausdrücklich aus, dass ausgehend von der Tatsache, dass diese Bauten sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, als Nebengebäude zu qualifizieren sind. Der Anbau des statisch unabhängigen Nebengebäudes an das Hauptgebäude hindert die Beurteilung als Nebengebäude nicht. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der Verwaltungs-gerichtshof hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen im Kärntner Baurecht ein Nebengebäude, welches innerhalb von Abstandsflächen errichtet werden kann bzw. unter bestimmten Voraussetzungen unter § 7 K-BO fällt, derart definiert, dass es statisch unabhängig vom Hauptgebäude sein muss und keinen Zugang (Ver-bindungstüre) zum Hauptgebäude aufweist und es auch nicht in Form einer baulichen Integration, z. B. eines abgeschleppten Daches, das über den Bau reicht, sodass optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes mit dem Hauptgebäude entsteht, sieht.Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der Verwaltungs-gerichtshof hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen im Kärntner Baurecht ein Nebengebäude, welches innerhalb von Abstandsflächen errichtet werden kann bzw. unter bestimmten Voraussetzungen unter Paragraph 7, K-BO fällt, derart definiert, dass es statisch unabhängig vom Hauptgebäude sein muss und keinen Zugang (Ver-bindungstüre) zum Hauptgebäude aufweist und es auch nicht in Form einer baulichen Integration, z. B. eines abgeschleppten Daches, das über den Bau reicht, sodass optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes mit dem Hauptgebäude entsteht, sieht. Im Gegensatz dazu sieht der Verwaltungsgerichtshof als Zubau eines Gebäudes jede Vergrößerung in waagrechter oder lotrechter Richtung, die mit dem Gebäude in Verbindung steht, sei es durch eine Verbindungstüre oder durch eine optische Integration. Durch den Zubau eines Gebäudes ist das Gesamtobjekt, somit das Hauptgebäude samt Zubau, rechtlich und hochbautechnisch zu beurteilen. Bei einem Nebengebäude, welches an das Hauptgebäude lediglich angebaut wird, jedoch statisch selbständig steht und mit dem Hauptgebäude auch sonst nicht verbunden ist (keine Verbindungstüre, keine optische Integration) von einem unabhängigen Nebengebäude (Anbau) auszugehen. Im hier gegenständlichen Fall ist sohin das dem ursprünglichen Baubewilligungs-verfahren zugrundliegende Einreichprojekt als Zubau zum Hauptgebäude zu definieren und entsprechend hochbautechnisch und rechtlich als neuer Bestandteil des Hauptgebäudes zu beurteilen. Im Zuge des durch das erkennende Gericht durchgeführten Verfahrens hat jedoch der Bauwerber, Herr Ing. xxx, das Bauprojekt dahingehend geändert, dass er mit den Änderungsplänen vom 14.09.2017 in Verbindung mit der Baubeschreibung vom 31.05.2017 keinen Zubau und somit Änderung des bestehenden Wohnobjektes mehr beantragt hat, sondern die Errichtung eines selbständig stehenden und mit dem Altbau nicht durch eine Türe verbundenen Nebengebäudes. Der mit Schreiben vom 29.01.2016 eingebrachte Antrag auf Baubewilligung eines Zubaus samt Verbindung zum bestehenden Wohnhaus wurde durch diese Neueinreichung im Zuge des Gerichtsverfahrens obsolet. Das nunmehr zur Beurteilung stehende Bauobjekt ist nach den schlüssigen und begründeten Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.08.2017 iVm 15.11.2017 ein eigenständiges Nebengebäude und entspricht in seinen Maßen und seiner Ausführung einem bewilligungsfreien, lediglich mitteilungspflichtigen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a K-BO. Das nunmehr zur Beurteilung stehende Bauobjekt ist nach den schlüssigen und begründeten Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.08.2017 in Verbindung mit 15.11.2017 ein eigenständiges Nebengebäude und entspricht in seinen Maßen und seiner Ausführung einem bewilligungsfreien, lediglich mitteilungspflichtigen Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO. Dieses Bauvorhaben wird vom Bauwerber bei der zuständigen Gemeinde zu melden sein. Die vorgelegten Unterlagen werden an ihm retourniert. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz hat in weiterer Folge auch durch eine ex-post-Kontrolle zu prüfen, ob das nunmehr vorliegende anzeigepflichtige Nebengebäude auch ordnungsgemäß ausgeführt wird. Dieses Bauvorhaben wird vom Bauwerber bei der zuständigen Gemeinde zu melden sein. Die vorgelegten Unterlagen werden an ihm retourniert. Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz hat in weiterer Folge auch durch eine ex-post-Kontrolle zu prüfen, ob das nunmehr vorliegende anzeigepflichtige Nebengebäude auch ordnungsgemäß ausgeführt wird. Ein baurechtliches Bewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren und basiert das verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren auf die eingereichten Bewilligungsunterlagen. Einem Bauwerber (Antragsteller), wie im gegenständlichen Fall Herr Ing. xxx, steht es während des gesamten Verfahrens frei, das eingereichte Bauprojekt abzuändern bzw. auch einen Antrag auf baurechtliche Bewilligung eines Objektes in ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben zu modifizieren. Da wie festgehalten der ursprüngliche Projektsantrag auf baurechtliche Bewilligung einer Änderung des bestehenden Wohnhauses durch einen Zubau weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die baurechtliche Bewilligung des Bürgermeisters der xxx vom 15.06.2016 zu beheben. Auf Grund dessen, dass es sich nunmehr um ein baubewilligungsfreies Vorhaben handelt und § 23 K-BO keine Parteistellung von Anrainern in einem solchen Verfahren vorsieht und sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten des § 23 Abs. 3 leg. cit. auch nicht mehr beeinträchtigt sein kann, war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Auf Grund dessen, dass es sich nunmehr um ein baubewilligungsfreies Vorhaben handelt und Paragraph 23, K-BO keine Parteistellung von Anrainern in einem solchen Verfahren vorsieht und sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten des Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. auch nicht mehr beeinträchtigt sein kann, war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vorDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1883.21.2016